Schlagwort: Third Reich

Nische oder Relais? Das Schwester-KWI für ausländisches und internationales Privatrecht, 1933 bis 1939, mit Blick auf das KWI für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht

Niche or Relay? The “Sister” KWI for Comparative and International Private Law, 1933 to 1939, with a View to the KWI for Comparative Public Law and International Law

Kolorierte Postkarte des Berliner Schlosses 1913 von der Spree gesehen. Auf dieser Seite war ab 1926 das KWI für ausländisches und internationales Privatrecht untergebracht (Foto: gemeinfrei)

Deutsch

Was verbindet Rechtsvergleichung, Internationales Privatrecht und Völkerrecht in der NS-Zeit? Als These formuliert, verbindet die beiden juristischen Kaiser-Wilhelm-Institute (KWI) der Kaiser-Wilhelm-Gesellschaft (KWG), dass sie keine unpolitischen oder bedingt freien Räume in der Diktatur darstellten. Sie waren in erster Linie Relais der NS-Herrschaft, nur in wenigen Hinsichten Nischen.

Dies zu untersuchen, heißt bestimmte Fragen zu stellen: Wie gestaltete sich Handlungsspielraum im Übergang zur NS-Diktatur und bei ihrer Etablierung? Wie liefen Feedback-Prozesse in den Instituten sowie zwischen Instituten, Politik und Rechtsprechung ab? Wo lagen die Grauzonen von Resilienz? Diese Fragen werden im Folgenden in den zeit- und wissenschaftsgeschichtlichen Forschungskontext eingeordnet. Im Mittelpunkt des Interesses steht, welche methodischen Erfahrungen nicht für die weitere Erforschung der Institutsgeschichte des Völkerrechts-KWI geeignet scheinen und warum nicht. Daraus ergeben sich diskussionsorientierte Thesen und Vorschläge für geeignete Aspekte einer Instituts- als exemplarischer Zeit- und Wissenschaftsgeschichte.

Der Forschungsstand, seine Lücken und blinden Flecken

Der Ausgangspunkt dieser Überlegungen ist die Beschäftigung mit dem privatrechtlichen Berliner Schwester-Institut, dem 1926 gegründeten und bis 1937 von dem Romanisten und Rechtsvergleicher Ernst Rabel (1874–1955) geleiteten Berliner KWI für ausländisches und internationales Privatrecht.[1] Sie erfolgte im Rahmen des seinerzeitigen Forschungsverbundes der Präsidentenkommission der Max-Planck-Gesellschaft zur Geschichte der Kaiser-Wilhelm-Gesellschaft am Frankfurter MPI für europäische Rechtsgeschichte. Die ebenfalls in diesem Zusammenhang geplante Parallelstudie über das Schwester-KWI für Völkerrecht ist bekanntermaßen leider nicht zustande gekommen.[2]

Gründungsdirektor Ernst Rabel (1874-1955) wurde 1937 aus dem Amt gedrängt (Foto: AMPG)

2007 erschienen die letzten beiden institutsgeschichtlichen Bände der MPG-Präsidentenkommission. Zum einhundertjährigen Gründungsjubiläum der KWG/MPG 2011 legten Eckart Hennig und Marion Kazemi eine 2016 Gesamtbilanz in mehreren Teilen vor.[4] Diese macht einerseits den Erkenntnisgewinn seit Beginn der intensiven Forschungsbemühungen um die Geschichte der KWG, insbesondere in der Zeit des Nationalsozialismus, seit den 1990er Jahren unter Rudolf Vierhaus und Bernhard vom Brocke, andererseits die noch offenen Forschungsdesiderate sichtbar. Das Institutionengefüge ist damit gut dokumentiert. Auf dieser Grundlage stellen sich allerdings erst die eigentlichen Fragen.

Die Geschichte der deutschen Großforschungs- und Wissenschaftsförderungslandschaft seit der Weimarer Republik war durch deren Relevanz für die Ermöglichungsgeschichte der NS-Herrschaft, des Zweiten Weltkriegs und Zivilisationsbruchs immer ein besonderer Bereich der Zeit- und Wissenschaftsgeschichte. Bei ihrer Erforschung kamen traditionell quellennahe investigative und stark dokumentarisch ausgerichtete historische Methoden zum Einsatz. Das führte zu einer gewissen Spannung gegenüber der, unter anderem. am Berliner MPI für Wissenschaftsgeschichte vertretenen, Richtung einer eher wissenschaftstheoretischen Wissenschafts- als Wissens- und Kulturgeschichte. Fragen nach Handlungsspielraum, Feedback und Resilienz in einem KWI in der Konsolidierungs- und Kriegsvorbereitungsphase der NS‑Diktatur haben zwar auch etwas mit Kultur und Wissen zu tun, gehen aber nicht darin auf. Das gilt insbesondere für die Rechtsgeschichte. Wenn sie von dem abgetrennt betrachtet wird, was Florian Meinel den „Möglichkeitsraum des Politischen“ genannt hat, geht ihre zeitgeschichtliche Dimension verloren. Privat- und Völkerrecht sind aber genuin politisch, insbesondere dann, wenn sie institutionengeschichtlich in einer totalitären Diktatur betrachtet werden.

Don‘ts: Die Diktatur zur Diskurs- und Wissensgeschichte machen

Diesen Weg sollte die KWI-Geschichte eher nicht gehen: den einer invasiven und theorielastigen Kulturgeschichte in der Form einer Diskurs- oder Wissensgeschichte auf dem Nenner von konstruktivistischer Kommunikation. Ernst Rabel, in seiner Bedeutung als Ausnahmewissenschaftler sicherlich mit Max Weber vergleichbar, hat das rechtsvergleichend strukturierte IPR seiner Zeit verkörpert, nicht erfunden. Seine Fähigkeit zum Überblicken des problembezogenen Lösungsvorrats ganzer Rechtssysteme hat nicht nur einen gelehrten Diskurs, sondern wesentliche Anteile des Welthandelsrechts und der internationalen Rechtsprechungspraxis direkt ermöglicht. An vielen Kodifikationen und Urteilen war Rabel beteiligt. Weder seine Leitung des Privatrechts-KWI bis 1937 noch seine Emigrationsgeschichte in den USA oder sein Remigrantenschicksal nach 1945 sind eine Redeweise. Ähnliches lässt sich über die vergleichbare Verfolgungsbiographie von Erich Kaufmann sagen. Rabel war trotz seiner Illusionen über seine Unabhängigkeit und Nützlichkeit nach 1933 ein prominentes Opfer des universalrassistischen NS-Staats. Um Ambivalenz dieser Art und Größenordnung darzustellen, braucht die KWI-Geschichte keine Reformulierung gemäß der als Zitierstandard allgegenwärtigen Akteur-Netzwerk-Theorie und auch keine Wissensgeschichte des Internationalen Privatrecht oder des Völkerrechts, sondern eine Menge an einfühlender Verständnisbereitschaft. Das ist etwas anderes als Diskurstheorie oder Apologetik.

Do‘s: Umgang mit harten Akten und weichen Selbstverständnissen: Wonach sollte man suchen?

Aktenfunde aus dem Institutskeller[5]

Für eine Geschichte des Völkerrechts-KWI von der Weimarer Republik bis in die Zeit der jungen Bundesrepublik sind investigative Studien,  unter anderem ausgehend vom KWG‑/MPG-Aktenbestand, zur personellen Verflechtung von juristischen Fakultäten, KWG sowie nationaler und internationaler Politik von Interesse: Wen zieht das KWI an und wo bleibt das KWI-Personal? Insbesondere für die Fragen der rechtsförmigen internationalen Politik bietet sich das bewährte methodische Instrumentarium der politischen Zeitgeschichte an, wenn es auf die Kontextualisierungsschärfe von case studies zu Personen oder Problemen staatlichen und multilateralen Handelns ankommt. Die Politikwissenschaft hat ihre Stärke im Sichtbarmachen von Strukturen von Staatlichkeit und Multilateralität, was im Unterschied zur historistischen Perspektive durch die Bereitstellung idealtypischer Verläufe und Prozesse den Vergleich ermöglicht. Mikro‑Analysen zur Publizistik, Regierungsberatung und Schiedsgerichtspraxis sollten die Relevanz- und Selbstbildkonstruktionen sowohl der Völkerrechtswissenschaft wie der Regierungspraxis berücksichtigen und mit Blick auf die zeitgeschichtliche Bedeutung der KWI-Geschichte auch für den nicht-fachjuristischen Verständnishorizont verständlich machen.

Es ist auch sinnvoll, die besondere Rolle eines KWI-Direktors am Beispiel von Viktor Bruns und seines Amtsverständnisses für das von ihm vertretene Fach darzustellen und dies in Verhältnis zum Gruppen- und Verlaufsbild der hauptamtlichen Referenten und der Entwicklung ihrer Arbeitsgebiete in Demokratie und Diktatur zu setzen. So trivial es erscheint, so hilfreich kann es dabei sein, typische Arbeitsprozesse, Ressort-Zuständigkeiten und Routinen zu rekonstruieren, um das KWI als interagierendes, reagierendes System zu verstehen, das einerseits auf bestehende wissenschaftliche, administrative und politische Strukturen gestützt ist, andererseits durch seine Tätigkeit zugleich als besonders ausgestattete und prestigereiche, international sichtbare Großforschung Einfluss auf diese nimmt. Es gab einige Mitarbeiter, die in beiden KWIs tätig waren, was die damals noch nicht ganz etablierten Fachgrenzen spiegelte: Alexander N. Makarov war ab 1928 an beiden KWIs tätig, von 1945 bis 1956 am Tübinger MPI; der überzeugte Nationalsozialist Friedrich Korkisch ab 1949 am Privatrechtsinstitut; Wilhelm Wengler ab 1935 am Privatrechts- und ab 1938 zusätzlich am Völkerrechts-KWI; Marguerite Wolff, Ehefrau von Martin Wolff, von 1924 bis 1933 als Referentin am Völkerrechtsinstitut. Die Familien Wolff und Bruns waren eng befreundet. Zudem scheint man einen gemeinsamen Mittagstisch beider Institute gehabt zu haben. Auch die Bibliothek wurde wohl geteilt.[6]

Ein Indikator für letzteres ist jedenfalls beim Privatrechts-KWI das latente Faszinations- und Spannungsverhältnis zur deutschen universitären Rechtsvergleichung und international privatrechtlichen Wissenschaft, die in Rabels Institut immer auch eine politisch stark bevorzugte, hervorragend ausgestattete Konkurrenz sah.

Wie ermöglichten Internationales Privat- und Völkerrecht Diktatur und Krieg?

Der politikgeschichtliche Leitbegriff des Handlungsspielraums zielt unter anderem seit Ludolf Herbst in der Analyse der NS-Gesellschaft darauf ab, Interaktion und Interdependenz zu rekonstruieren. Wie werden bestimmte soziale Rollen wahrgenommen? Wie verändern sie sich als professionelle Leitbilder und Tätigkeitsprofile im Übergang von der Weimarer Republik zur NS-Diktatur hinsichtlich der Selbst- und Fremddefinition? Welche Strategien der Autonomiewahrung gab es und wovon hingen sie ab? Waren sie erfolgreich und wie lange? Welches Image hatten und gestalteten sie? Wozu wurde die Autonomie genutzt oder nicht genutzt?

Eine solche Herangehensweise vermeidet eine Schwarz-Weiß-Gegenüberstellung des ideologischen NS-Herrschaftsanspruchs und der mehr oder weniger gleichgeschalteten professioneller KWI-Alltagsrealität in einem sehr spezifischen gesellschaftlichen Subsystem. Sie ermöglicht die Darstellung von Ambivalenz und Graustufigkeit, zum Beispiel im Bereich der taktischen Anpassung und bedingten Konformität. 

Widerstandsgeschichte: Weniger Schwarz-Weiß, mehr Grau

Berthold von Stauffenberg (rechts) mit Frau Schmitz, Ehefrau des stellvertretenden Institutsleiters Ernst Martin Schmitz (links) auf der Betriebsfeier 1939[7]

Graustufensensibilität ist in allen NS-geschichtlichen Fragen der Gegensatz zur ahistorischen polaren Gegenüberstellung von Konformität versus Nonkonformität. Die deutsche, legitimitätsressourcenspendende Widerstandsgeschichte, vor allem verkörpert in der Gedenkstätte Deutscher Widerstand Berlin, petrifiziert ein gleichsetzendes, moralisierendes Heldenpantheon aller Formen des deutschen Widerstands, von dem sich die Fragstellungen der kritischen Zeitgeschichte seit Jahrzehnten nicht nur entfernt, sondern distanziert haben. Da die Geschichte des Völkerrechts-KWI mit der professionellen Biographie von Berthold Graf Schenck von Stauffenberg (1905–1944) verbunden ist, stellt sich die Frage nach dem Umgang mit der Widerstandsproblematik mit besonderer Dringlichkeit. Zielführend für eine kritische Einordnung von Resilienz und Nonkonformität in bestimmten sozialen Rollen scheint eine genaue Rekonstruktion des persönlichen, professionellen und institutionellen Kontexts und der Verzicht auf jede Form der moralische Überhöhung.

Widerständig Handelnde in der NS-Diktatur entschieden sich nicht einmal und für den Widerstand, sie mussten das immer wieder und gegen wachsenden Verfolgungsdruck und um den Preis wachsender existenzieller Isolierung tun. Im Umfeld eines Widerständigen gab es Mitwissen und wegsehende Duldung, die sehr schwer quellengestützt zu fassen, aber gleichwohl Teil des Phänomens sind. Trotzdem oder gerade deshalb bleibt die Geschichte des Widerstands eine Geschichte von Einzelnen und ihren Entscheidungen, die sich nicht bequem verallgemeinern lässt. Jede übergriffige Moralisierung sagt mehr über diejenigen aus, die sie betreiben, als über die zu untersuchende Zeit. Das wird dem Ernst der Sache nicht gerecht.

Nischen und Anpassung: die Illusion der Immunität und die Realität der Diktatur

Bis heute Bestandteil der institutsinternen Erinnerungskultur: 1935 von Frank Mehnert gefertigte Büste Berthold von Stauffenbergs im Foyer des MPIL[8]

Handlungsspielraum in institutionellen Gefügen hat immer etwas mit Bedarf und Nützlichkeit zu tun. Das sind keine festen, sondern, auch in einer totalitären Diktatur, aushandlungsabhängige Größen. Hierarchien, gedachte Ordnungen und Charisma haben darauf einen Einfluss. Dass die KWG-Verwaltung den KWI-Direktor Ernst Rabel bis 1937 im Amt gehalten hat, obwohl das in Anwendung der Nürnberger ,Rasse‘-Gesetze ausgeschlossen war, ist ein Beispiel. Rabels Bleiben hing an der Protektion durch den ebenfalls 1937 von den Nationalsozialisten aus dem Amt gedrängten deutschnationalen KWG-Generaldirektor Friedrich Glum, in der sich Loyalität und Funktionalität vermischten. Rabel war aufgrund seines hohen internationalen Ansehens für Glum, aber auch für Teile der NS-Regierung, attraktiv. Vorschnelle Intentionalisierung von Handlungsspielräumen kann zu prekären Verzeichnungen einer grauen und verstrickungsreichen Wirklichkeit führen.

An den Jahrgängen 1933 bis 1937 der Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht, der KWI-Institutszeitschrift, lässt sich die Verschiebung des Veröffentlichungsklimas thematisch und stilistisch gut dokumentieren. Zwar boten die verschiedenen Textgenres von thematischen Hauptartikeln, Rechtsprechungsberichten, Literaturüberblicken und Rezensionen noch ein gewisses Meinungsspektrum. Allerdings nimmt der nationalsozialistische Tenor eindeutig nicht nur zu, sondern wird bildbestimmend. Aufgrund der großen internationalen Wahrnehmung der KWI-Zeitschrift fällt es auf, wenn im Jahrgang 1935 unter anderem die „Idee des Führertums“ ein verbindendes Leitmotiv für komplexe Beiträge der Kartellrechtsregulierung abgeben soll. Rollenverteilung innerhalb der Ressorts des KWI, aber auch persönliche Präferenzen ergeben so Bild einer schiefen Ebene, an deren Ende der Versuch eines Nützlichkeitserweises für die NS-Kriegs- und Großraumwirtschaft in dem von der Wehrmacht besetzten, ausgeplünderten und terrorisierten Europa steht. „Insofern bleibt von der Vorstellung nichts übrig, das Institut habe fern der Politik ,nur‘ Fragen des Privatrechts erforscht.“[9]

[1] Rolf-Ulrich Kunze, Ernst Rabel und das Kaiser-Wilhelm-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht, 1926 –1945, Göttingen: Wallstein 2004.

[2] Ingo Hueck, Die deutsche Völkerrechtswissenschaft im Nationalsozialismus. Das Berliner Kaiser-Wilhelm-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht, das Hamburger Institut für Auswärtige Politik und das Kieler Institut für Internationales Recht, in: Doris Kaufmann (Hrsg.), Geschichte der Kaiser-Wilhelm-Gesellschaft im Nationalsozialismus. Bestandaufnahme und Perspektiven der Forschung, Göttingen 2000, Bd. 2, 490-528.

[3] Foto: AMPG.

[4] Teil I: Eckart Henning/Marion Kazemi, Chronik der Kaiser-Wilhelm-/Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften 1911-2011 – Daten und Quellen, Berlin: Duncker & Humblot 2011; Teil II: Eckart Henning/Marion Kazemi, Handbuch zur Institutsgeschichte der Kaiser-Wilhelm-/ Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften 1911– 2011 – Daten und Quellen, 2 Teilbände, Berlin: Duncker & Humblot 2016.

[5] Foto: MPIL.

[6] Für diese Hinweise danke ich Philipp Glahé.

[7] VI. Abt., Rep. 1, Nr. KWIauslöffRechtuVölkerrecht III/37.

[8] Foto: MPIL.

[9] Michael Stolleis, Vorwort, in: Rolf-Ulrich Kunze, Ernst Rabel und das Kaiser-Wilhelm-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht, 1926 –1945, Göttingen: Wallstein 2004, 9-10, 10.

Zitierte Literatur:

Rüdiger Hachtmann, Wissenschaftsmanagement im „Dritten Reich“. Geschichte der Generalverwaltung der Kaiser-Wilhelm-Gesellschaft, 2 Bände, Göttingen: Wallstein 2007.

Helmut Maier, Forschung als Waffe. Rüstungsforschung in der Kaiser-Wilhelm-Gesellschaft und das Kaiser-Wilhelm-Institut für Metallforschung, 2 Bände, Göttingen: Wallstein 2007.

Rolf-Ulrich Kunze, Die Studienstiftung des deutschen Volkes seit 1925. Zur Geschichte der Hochbegabtenförderung in Deutschland, Berlin: Akademie Verlag 2001.

Florian Meinel, Vertrauensfrage. Zur Krise des heutigen Parlamentarismus, München: C.H. Beck 2019.

Ludolf Herbst, Deutschland 1933–1945. Die Entfesselung der Gewalt: Rassismus und Krieg, Frankfurt am Main: Suhrkamp 1996.

English

What is the connecting element of comparative law, private international law and international law in the Nazi era? Laid out as a thesis, the two juridical Kaiser Wilhelm Institutes (Kaiser-Wilhelm-Institute, KWI) of the Kaiser Wilhelm Society (Kaiser-Wilhelm-Gesellschaft, KWG) are comparable insofar that they did not represent apolitical or conditionally free spaces in the National Socialist dictatorship. They were primarily relays of Nazi rule, niches only in a few respects.

Investigating this means asking certain questions: What room for manoeuvre existed during the transition to the Nazi dictatorship and during its establishment? How did feedback processes take place within the institutes and between them, polity, and jurisdiction? Where lay the grey areas of resilience? In the following, these questions are embedded within the research context of contemporary history and history of science. The focus of interest is on which methodological experiences do not seem suitable for further research into the history of the International Law KWI and why not. From that, discussion-orientated theses and suggestions for apt aspects of an institute history as an exemplary contemporary and academic history are derived.

The State of Research, its Gaps and Blind Spots

The starting point for these considerations is the study of the Berlin “sister” institute, the KWI for Comparative and International Private Law[1], which was founded in 1926 and, until 1937, led by the romanicist and comparative law scholar Ernst Rabel (1874-1955). It was carried out in the context of the research network of the Max Planck Society’s Presidential Commission on the History of the Kaiser Wilhelm Society at the Frankfurt MPI for Legal History. A complimentary study on the “sister” institute for international law, which was also planned in this context, was unfortunately never conducted.[2]

Founding director Ernst Rabel (1874-1955) was forced out of office in 1937 (Photo: AMPG)

The last two of the MPG Presidential Commission volumes on the history of the institute were published in 2007. Commemorating the centenary of the founding of the KWG/MPG in 2011, Eckart Hennig and Marion Kazemi presented an overall assessment in several parts in 2016.[4] On the one hand, this highlights the knowledge gained since the beginning of the intensive research endeavour into the history of the KWG, particularly during the National Socialist era, since the 1990s under Rudolf Vierhaus and Bernhard vom Brocke, yet also the remaining research desiderata. The institutional structure is already well documented. However, it is only on this basis that the real questions arise.

The history of the German large-scale research and science funding landscape since the Weimar Republic has, due to its relevance for the historical pathway towards National Socialism, the Second World War and the Shoah, always been a peculiar area of contemporary history and the history of science. Traditionally, in researching it, investigative source-based and historical methods with a strong documentary focus were used. This led to a certain amount of tension with a more epistemological approach of a history of science as a history of knowledge and culture, as represented, among others, at the Berlin MPI for the History of Science. Questions about room for manoeuvre, feedback and resilience in a KWI in the consolidation and war preparation phase of the National Socialist dictatorship are linked to culture and knowledge but there are additional aspects to be covered. This applies in particular to legal history. If it is considered separately from what Florian Meinel has called the “realm of possibility of the political”, its historical dimension is lost. Private and international law, however, are genuinely political, especially when they are viewed from the perspective of institutional history in a totalitarian dictatorship.

Don’ts: Turning Dictatorship into a History of Discourse and Knowledge

This is the path KWI history should avoid: an invasive and mostly theoretical cultural history in the form of a history of discourse or knowledge based on the denominator of constructivist communication. Ernst Rabel, in his significance as an exceptional scholar certainly comparable to Max Weber, embodied, but did not invent, the comparative legal structuring of IPR of his time. His ability to survey the problem-related reservoir of solutions offered by entire legal systems not only facilitated a scholarly discourse, but also directly facilitated significant parts of world trade law and international legal practice. Rabel was involved in many codifications and judgements. Neither his leadership of the Private Law Institute until 1937 nor his history of emigration to the USA and his fate as a re-migrant after 1945 are a mere talking point. The same can be said about Erich Kaufmann’s comparable biography of persecution. Despite his illusions about his independence and usefulness after 1933, Rabel was a prominent victim of the universally racist National Socialist state. In order to portray ambivalence of this kind and magnitude, KWI history does not need a reformulation according to the actor-network theory ubiquitous as a citation standard, nor a history of knowledge of private international law or international law, but rather a great deal of empathetic understanding. This is different from discourse theory or apologetics.

Do’s: Dealing with Hard Files and Soft Self-Image: What Should You Look for?

Files found in the institute’s basement[5]

For a history of the International Law KWI from the Weimar Republic to the age of the young Federal Republic of Germany, investigative studies on the personal entanglements between law faculties, the KWG and national and international politics, based, among others things, on the KWG/MPG files are of interest: Who does the KWI attract and where does the KWI staff end up? Especially for questions of law-based international politics, the tried-and-tested methodological instruments of contemporary political history are useful, when the sharp contextualization offered by case studies on individuals or problems of state and multilateral action is needed. Political science has its strength in making structures of statehood and multilateralism visible, which, in contrast to the historicist perspective, enables comparison by pointing out archetypical trajectories and processes. Micro analyses of publications, political advisory, and the practice of Arbitral Tribunals should take into account the constructions of relevance and self-image of both international law scholarship and government practice and, with a view to the historical significance of KWI history, also make them comprehensible for lawyers outside of the field.

Furthermore, it is advantageous to illustrate the special role of a KWI director using the example of Viktor Bruns and his understanding of his role for the field he represented, and to relate this to the collective self-image and development of full-time research fellows and the development of their fields of work in democracy and dictatorship. As trivial as it may seem, it can be helpful to reconstruct typical work processes, departmental responsibilities and routines in order to understand the KWI as an interacting, reacting system, which on the one hand is based on existing scientific, administrative and political structures and at the same time influences them through its activities as a specially equipped and prestigious, internationally visible large-scale research organisation. Some persons worked at both KWIs, reflecting the disciplinary boundaries not yet being fully established at the time: Alexander N. Makarov worked at both KWIs from 1928 and from 1945 to 1956 at the Tübingen MPI; the staunch National Socialist Friedrich Korkisch was employed at the Private Law Institute from 1949; Wilhelm Wengler, from 1935 at the Private Law Institute and from 1938 additionally at the International Law Institute; Marguerite Wolff, wife of Martin Wolff, was a research fellow at the International Law Institute from 1924 to 1933. The Wolff and Bruns families were close friends. The staff of the two institutes also seem to have had lunch together. Likely, the library was also shared.[6]

One indicator of the latter is, at least for the Private Law Institute, the relationship of latent fascination and tension with comparative law research conducted at German universities and international private law scholarship, which always saw Rabel’s institute as a politically favoured, excellently equipped competitor.

How Did International Private Law and International Law Enable Dictatorship and War?

The political-history category of room for manoeuvre in the analysis of society under National Socialism, aims, since Ludolf Herbst, among other things, at guiding the analysis of interactions and interdependences. How are certain social roles perceived? How do they change as professional ideals and profiles in the transition from the Weimar Republic to the Nazi dictatorship in terms of self-definition and perception? What strategies existed for maintaining autonomy and what did they depend on? Were they successful and for how long? What image did they have and what image did they create? Where did actors make use of their autonomy and where did they fail to do so?

Such an approach avoids a black-and-white juxtaposition of the ideological claim to power of National Socialism and the more or less intense effect of Gleichschaltung on the professional everyday reality at the KWI in a very specific social subsystem. It enables the depiction of ambivalence and shades of grey, e.g. in the area of strategic and conditional conformity.

History of Resistance: Less Black and White, More Grey

Berthold von Stauffenberg (right) with Ms Schmitz, wife of the institute’s deputy director Martin Schmitz, (left) at the office party in 1939[7]

Sensitivity towards the existence of shades of grey is, in all questions concerning the history of National Socialism, the antithesis to the ahistorical idea of a polar opposition of conformity and non-conformity. The history of German resistance, providing resources for legitimacy and embodied above all in the German Resistance Memorial Centre in Berlin, petrifies an equating, moralising pantheon of heroes of all forms of German resistance. The research questions of critical contemporary history have not only departed but distanced themselves from this perspective in the last decades. As the history of the International Law Institute is linked to the professional biography of Berthold Graf Schenck von Stauffenberg (1905-1944), the question of how to deal with the issue of resistance is particularly urgent. For a critical assessment of resilience and non-conformity in certain social roles, a precise reconstruction of the personal, professional and institutional contexts and the renunciation of any form of moral exaggeration seems to be expedient.

Members of the resistance against the National Socialist dictatorship did not make a one-time decision; they took a stance repeatedly, despite a growing danger of persecution and at the cost of increasing existential isolation. In their environment, complicity and intentional ignorance existed, both of which are very difficult to grasp on the basis of source material but are nevertheless part of the phenomenon. Despite or precisely because of this, the history of resistance remains a history of individuals and their decisions, which cannot be conveniently generalised. Any encroaching attempt at moralisation says more about those who engage in it than about the subject of historical investigation. It does not do justice to the seriousness of the matter.

Niches and Adaptation: The Illusion of Immunity and the Reality of Dictatorship

Part of the institute’s internal culture of remembrance to this day: Bust of Berthold von Stauffenberg made by Frank Mehnert in 1935 in the foyer of the MPIL[8]

Room for manoeuvre in institutional structures is generally interrelated with demand and usefulness. These attributes are not static, but based on negotiation, even in a totalitarian dictatorship. This process is influenced by hierarchies, perceived orders, and charisma. The fact that the KWG administration kept KWI director Ernst Rabel in office until 1937, despite this being non-compliant with the Nuremberg Laws, is one example. Rabel’s retention depended on the protection, resulting from a combination of loyalty and pragmatism, of the KWG Director General Friedrich Glum, a nationalist who, too, was forced out of office by the National Socialists in 1937. Rabel’s outstanding international reputation made him attractive to Glum, but also to parts of the National Socialist government. The premature construction of intentionality regarding the exertion of room for manoeuvre can lead to precarious distortions of a multifaceted and entangled reality.

The 1933 to 1937 issues of the Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht (Today: Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht / The Rabel Journal of Comparative and International Private Law), the KWI’s institute journal, lend themselves to the documentation of the shift in publishing climate, both thematically and stylistically. The thematic main articles, across various text genres like case law reports, literature overviews and reviews did still offer a certain spectrum of opinions; however, the National Socialist tenor was clearly not only increasing but becoming dominant. Due to the high international profile of the KWI journal, it is striking that in 1935, among other things, the “idea of Führertum” is presented as a unifying theme for complex articles on the legal regulation of cartels. The distribution of roles within the departments of the KWI, but also personal preferences, thus paint a picture of a diverted playing-field, escalating to an attempt to demonstrate usefulness for the National Socialist economy oriented towards war and Großraum in a Europe, plundered and terrorised by the occupying Wehrmacht. “Insofar, nothing remains of the idea that the institute, far removed from politics, ‘only’ researched questions of private law.”[9]

 

Translation from the German original: Sarah Gebel

[1] Rolf-Ulrich Kunze, Ernst Rabel und das Kaiser-Wilhelm-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht, 1926 –1945, Göttingen: Wallstein 2004.

[2] Ingo Hueck, Die deutsche Völkerrechtswissenschaft im Nationalsozialismus. Das Berliner Kaiser-Wilhelm-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht, das Hamburger Institut für Auswärtige Politik und das Kieler Institut für Internationales Recht, in: Doris Kaufmann (ed.), Geschichte der Kaiser-Wilhelm-Gesellschaft im Nationalsozialismus. Bestandaufnahme und Perspektiven der Forschung, Göttingen: Wallstein 2000, vol. 2, 490-528.

[3] Photo: AMPG.

[4] Part I: Eckart Henning/Marion Kazemi, Chronik der Kaiser-Wilhelm-/Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften 1911-2011 – Daten und Quellen, Berlin: Duncker & Humblot 2011; Part II: Eckart Henning/Marion Kazemi, Handbuch zur Institutsgeschichte der Kaiser-Wilhelm-/ Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften 1911– 2011 – Daten und Quellen, 2 Volumes, Berlin: Duncker & Humblot 2016.

[5] Photo: MPIL.

[6] I would like to thank Philipp Glahé for this information.

[7] Photo: VI. Abt., Rep. 1, Nr. KWIauslöffRechtuVölkerrecht III/37.

[8] Photo: MPIL.

[9] Michael Stolleis, Vorwort [Preface], in: Rolf-Ulrich Kunze, Ernst Rabel und das Kaiser-Wilhelm-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht, 1926 –1945, Göttingen: Wallstein 2004, 9-10, 10.

Literature cited:

Rüdiger Hachtmann, Wissenschaftsmanagement im „Dritten Reich“. Geschichte der Generalverwaltung der Kaiser-Wilhelm-Gesellschaft, 2 Volumes, Göttingen: Wallstein 2007.

Helmut Maier, Forschung als Waffe. Rüstungsforschung in der Kaiser-Wilhelm-Gesellschaft und das Kaiser-Wilhelm-Institut für Metallforschung, 2 Volumes, Göttingen: Wallstein 2007.

Rolf-Ulrich Kunze, Die Studienstiftung des deutschen Volkes seit 1925. Zur Geschichte der Hochbegabtenförderung in Deutschland, Berlin: Akademie Verlag 2001.

Florian Meinel, Vertrauensfrage. Zur Krise des heutigen Parlamentarismus, München: C.H. Beck 2019.

Ludolf Herbst, Deutschland 1933–1945. Die Entfesselung der Gewalt: Rassismus und Krieg, Frankfurt am Main: Suhrkamp 1996.

Polykratie der Völkerrechtler. Carl Schmitt, Viktor Bruns und das KWI für Völkerrecht

Polycratic International Law Scholarship. Carl Schmitt, Viktor Bruns and the KWI for International Law

Berlin under National Socialism, 1937 (Picture: Creative Commons)

Deutsch

Am 2. November 1933 schreibt der Vorsitzende des Kuratoriums „an die Herren Mitglieder des Instituts für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht e. V.“:

„Der Direktor des Instituts für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht e. V., Herr Geheimer Justizrat Professor Dr. Bruns hat beantragt, den zum ordentlichen Professor an der Juristischen Fakultät der Universität Berlin ernannten Herrn Staatsrat Professor Dr. Carl Schmitt zum wissenschaftlichen Berater des Instituts zu wählen. Der Herr Institutsdirektor hat zur Begründung seines Antrages noch folgendes angeführt:

‚Die Stellung, die Herr Professor Dr. Carl Schmitt in der Wissenschaft seines Faches einnimmt, macht eine Begründung dieses Antrags überflüssig. Ich möchte lediglich darauf hinweisen, welche große Bedeutung der Gewinn dieses Gelehrten für die Arbeit des Instituts zukommt [sic!], der in hervorragendem Maße an der Vorbereitung neuer Gesetze[1] beteiligt ist. Es ist zu erwarten, daß durch seine Person die Arbeit des Instituts auf staatsrechtlichem Gebiet in den unmittelbaren Dienst praktischer Staatsaufgaben gestellt werden wird. Es entspricht dies den Zielen und Aufgaben, die sich das Institut von seiner Gründung an gesetzt hat, und die es seither besonders auf dem Gebiete des Völkerrechts zu verwirklichen berufen war.‘

Ich stelle diesen Antrag gemäß § 5 der Satzungen des Instituts zur Abstimmung.

Sollte ich bis zum 15. d. Mts. mit einer Antwort nicht beehrt sein, so nehme ich an, daß die Herren Kuratoriumsmitglieder mit dem Vorschlag einverstanden sind.“

Carl Schmitt hatte am 8. September seine Annahme des Rufes nach Berlin erklärt und Viktor Bruns wenige Tage später, am 18. September, „sehr freundlich“[2] im Hotelzimmer getroffen. Vielleicht besprachen sie damals seine Anbindung als „Berater“ am Institut. Am 5. November, also wenige Tage nach dem Schreiben des Kuratoriumsvorsitzenden, notiert Schmitt nach einer „Sitzung der Akademie für Deutsches Recht“ dann ein Treffen mit Bruns und Richard Bilfinger im Fürstenhof. Auf der Sitzung hielt Bruns einen Vortrag über „Deutschlands Gleichberechtigung als Rechtsproblem“.[3] In seiner völkerrechtlichen Programmschrift „Nationalsozialismus und Völkerrecht“ schreibt Schmitt zum Vortrag: „Unser Anspruch auf Gleichberechtigung ist kürzlich noch von Victor Bruns in einer geradezu klassischen Weise nach seinen verschiedenen juristischen Stellen hin dargelegt worden.“[4] Nur sehr selten zitierte er Publikationen von Bruns. Die positive Erwähnung einer ausgewogenen juristischen Analyse ist auch etwas vergiftet; in anderen Zusammenhängen hätte Schmitt vielleicht abschätziger von liberalem, diplomatisch zurückhaltendem Positivismus gesprochen. Ende 1933, als Schmitt gerade in Berlin in seiner neuen Rolle als „Kronjurist“ ankommt, scheint der Kontakt mit Bruns jedenfalls besonders intensiv und positiv zu sein. Kehren wir hier zum Schreiben des Kuratoriumsvorsitzenden zurück, so verwundert es im November 1933 geradezu, dass noch satzungsgemäß gewählt wurde, wurde die Universitätsverfassung doch gerade auf das „Führerprinzip“ umgestellt. Die Wahl ist auch förmlich fragwürdig, da nur eine Frist zum Einspruch gestellt ist, für einen Antrag, der seine Begründung für „überflüssig“ erklärt und selbstverständlich von Zustimmung ausgeht. Waren alle Mitglieder des Instituts wahlberechtigt oder nur die Kuratoriumsmitglieder, wie es anklingt? Wurde ein Abstimmungsergebnis festgestellt? Was versprach sich Bruns damals eigentlich von der Ersetzung Erich Kaufmanns durch Schmitt? Erwartete er eine Intensivierung des rechtspolitischen Einflusses auf das „staatsrechtliche Gebiet“? Ging es um eine Loyalitätsgeste oder suchte er das Institut darüber hinaus auch durch den „Staatsrat“ abzusichern und vor Übergriffen zu schützen?

Der „Kronjurist“ am KWI. Eine strategische Wahl?

In den Archiven des MPI finden sich nur wenige Quellen zu Schmitts Beraterfunktion. Schmitt war im Herbst 1933 mit dezidiert „staatspolitischem“ Auftrag aus Köln an die Berliner Universität gewechselt und stand im Zenit seiner nationalsozialistischen Karriere. Er war von Hermann Göring zum Preußischen Staatsrat ernannt worden und kooperierte sein einigen Monaten eng mit dem „Reichskommissar“ und „Reichsrechtführer“ Hans Frank. Auf dem von Adolf Hitler höchstpersönlich eröffneten Deutschen Juristentag, eigentlich der 4. Reichstagung des Bundes Nationalsozialistischer Deutscher Juristen (BNSDJ), hatte er gerade am 3. Oktober eine programmatische Rede zum „Neubau des Staats- und Verwaltungsrechts“[5] gehalten, die „Führertum und Artgleichheit als Grundbegriffe des nationalsozialistischen Rechts“ exponierte und die Institution des neuen Staatsrats als „erste anschauliche und vorbildliche Gestalt“ zur „Errichtung eines Führerrats“ empfahl, auf den der Ehrgeiz des „Kronjuristen“ damals wohl aspirierte.[6]

Schmitt setzte auf einen durchgreifenden Umbau des „totalen Staates“ zum personalistisch integrierten, mehr oder weniger „charismatischen“ „Führerstaat“. Es entspricht seinen Überlegungen, wenn Bruns in seinem leicht verblümten Oktroy schreibt, dass durch dessen „Person die Arbeit des Instituts auf staatsrechtlichem Gebiet in den unmittelbaren Dienst praktischer Staatsaufgaben gestellt“ werde. Wenn Bruns mit spitzer Feder sorgfältig formulierte, klingt eine Unterscheidung zwischen dem wissenschaftlichen Institut und politischen Anwendern an, die als Personen selbstständig agieren und nur als „Berater“ angebunden sind. Was Schmitt für sein Honorar genauer tat, ist noch nicht erforscht und teils wohl auch nicht schriftlich fixiert. Seine institutionelle Einbindung blieb aber auch in den nächsten Jahren relativ schwach. Zwar hatte er Erich Kaufmann, mit dem er seit gemeinsamen Bonner Tagen herzlich verfeindet war, mit schärfster antisemitischer Denunziation aus der Universität vertrieben und dessen Rolle im KWI-Institut übernommen – er wurde auch Mitherausgeber der institutseigenen Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht (ZaöRV) -, gehörte aber wohl niemals zum engsten und innersten Kreis der Berater und Mitarbeiter von Bruns. Zwar arbeitete er in den nächsten Jahren ab und an in der Institutsbibliothek, die im Stadtschloss, der Universität benachbart, prächtig residierte, und suchte dort wohl auch das gelegentliche Gespräch, insbesondere mit Heinrich Triepel, zu dessen Hegemonie Schmitt sich in einer eingehenden Besprechung kritisch positionierte;[7] das KWI wurde aber wohl niemals zur bevorzugten Bühne seiner nationalsozialistischen Gleichschaltungsaktivitäten.

So extensiv und intensiv die internationale Schmitt-Forschung auch ist, fehlen ihr gerade für die Zeit nach dem 30. Juni 1934 doch die Quellen zur genauen Beschreibung von Schmitts vielfältigem rechtspolitischen Wirken. Als einfacher Zugang muss hier deshalb die Selbstbeschreibung in Nürnberger Untersuchungshaft von 1947 genügen, auch wenn sie offenbar apologetisch geschönt ist.[8] Der Ankläger Robert Kempner wünschte eine schriftliche Stellungnahme zur Frage, ob Schmitt die „theoretische Untermauerung der Hitlerschen Grossraumpolitik gefördert“ habe. Schmitt verneinte dies ausführlich. Hierbei kam er auch auf seine Rolle am KWI und sein Verhältnis zu Viktor Bruns zu sprechen:

„Ich bin seit 1936 von Niemand, weder von einer Stelle noch von einer Person, weder amtlich noch privat um ein Gutachten[9] gebeten worden und habe auch kein solches Gutachten gemacht, weder für das Auswärtige Amt noch für eine Partei-Stelle noch für die Wehrmacht, die Wirtschaft oder die Industrie. Ich habe auch keinen Rat erteilt, der irgendwie auch nur entfernt mit Hitlers Eroberungs- oder Besatzungspolitik in Zusammenhang stände. […] Ich habe, wie viele andere Rechtslehrer, an mehreren Sitzungen des von Prof. Bruns geleiteten Ausschusses für Völkerrecht der Akademie für Deutsches Recht teilgenommen,[10] habe mich aber dort, auch in Diskussionen, ganz zurückgehalten und nicht den geringsten Einfluss gehabt und gesucht. […] Ich habe während des Krieges kein Amt und keine Stellung übernommen, weder als Kriegsgerichtsrat, noch als Kriegsverwaltungsrat im besetzten Gebiet, noch als Mitglied eines Prisenhofes oder irgend etwas Ähnliches. Es ist mir auch keine solche Stellung angeboten worden, noch habe ich mich darum bemüht. Ich bin nicht einmal Nachfolger von Prof. Bruns in der Leitung des Instituts für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht (Kaiser-Wilhelm-Gesellschaft) geworden, als Prof. Bruns im September 1943 gestorben war. […] Ich habe kein Institut gehabt, bin niemals Rektor oder Dekan geworden.“

Bei den zahlreichen Fehlanzeigen, die er strategisch verzeichnet, verwundert die ihrerseits fast verwunderte Formulierung, er sei „nicht einmal“ Nachfolger von Bruns geworden. War das Amt so unbedeutend? Konnte Schmitt Ende 1943 noch Ansprüche machen, wenn er „seit 1936“ wirklich so ohnmächtig war, wie er glauben machen möchte?

Schmitt und sein Verhältnis zu Viktor Bruns und Carl Bilfinger

Im Mai 1941 äußerte Schmitt sich Rudolf Smend gegenüber über eine der Völkerrechts-Ausschusssitzungen; er nannte diesen „Auftrieb“ eine der „Erniedrigungen der reinen Wissenschaft“ und führte aus:

„Zu sehen, wie Professoren sich hochgeehrt fühlen, wenn sie jüngeren Referenten oder auch alten aus dem Ministerium lauschen dürfen, ist sehr traurig. Wenn dann noch eine von Bruns geleitete ‚Diskussion‘ eintritt, in der Herr Thoma, Herr Bilfinger und ein ebenso alter Herr von Düngern [sic!] bahnbrechende Konstruktionen – unter Dankesbezeugungen, daß ihnen eine so auszeichnende Erlaubnis zuteil wurde – an die Adresse seiner hohen Behörden vortragen, dann sehnt man sich nach der Mansarde.“[11]

Dass Schmitt sich 1941 so despektierlich über Richard Thoma, Bruns und Bilfinger äußerte, ist einigermaßen überraschend. Schmitt bezieht sich auf eine Sitzung vom 2. Mai 1941 zum Tagungspunkt „Landkriegsordnung“. Conrad Roediger trug über das „kodifizierte Landrecht im gegenwärtigen Krieg“ vor. Richard Thoma sprach dazu in einem längeren Statement über die Geltung des Völkerrechts im Generalgouvernement, also im Machtbereich Hans Franks. Thoma fragte danach, wie man „eine Übereinstimmung des Vorgehens der deutschen Regierung in diesem völlig überwundenen Gebiet mit dem Völkerrecht durchführen kann“.[12] Er meinte, es ließe ich nicht mit der occupatio bellica argumentieren, sondern nur mit der offenen Erklärung, dass die „Besetzung mit der intentio der völligen Zerstörung des besiegten Feindes“ erfolgt. Thoma mahnte also das Völkerrecht und eine offene Erklärung des nationalsozialistischen Extremismus an. Otto von Dungern widersprach umgehend im nationalsozialistischen Sinn, Bruns beendete als Vorsitzender dann sofort die Diskussion. Eine Stellungnahme Schmitts, des Autors der „Wendung zum diskriminierenden Kriegsbegriff“, ist nicht verzeichnet. Sein Brief an Smend setzt Thoma also herab, indem er ihn mit von Dungern assoziiert, obgleich, oder eben weil, Thoma die konträre Position vertrat und an das Völkerrecht im Generalgouvernement erinnerte. Schmitts Polemik lässt zweifeln, dass er einen „klassischen“ Kriegsbegriff vertrat. Er tabuisierte die offene Rede über die Kriegsverbrechen in Franks Generalgouvernement. Dass er Smend gegenüber brieflich gegen Thoma polemisierte, verwundert bei seiner politischen Differenz zu Smend nicht. Eher überraschen die negativen Bemerkungen zu Bilfinger und Bruns.

Zuvor hatte er mit allen Dreien vergleichsweise freundliche Beziehungen gepflegt. Bilfinger muss sogar als einer seiner engsten Weggefährten und Mitstreiter bezeichnet werden, politisch deutlich näherstehend als Smend, der, ebenso wie Triepel, schon 1930 zur Apologie des Präsidialsystems auf Abstand gegangen war und mit dem Schmitt seitdem in alter Verbundenheit mehr diplomatische Beziehungen unterhielt. Mit Bilfinger pflegte Schmitt seit 1924 freundschaftliche und auch familiäre Beziehungen. Schon vor ihrer engen Zusammenarbeit als Prozessvertreter in der Rechtssache Preußen contra Reich vor dem Leipziger Staatsgerichtshof übernachteten beide in Halle und Berlin häufig wechselseitig im Hause. Da Bilfinger mit Bruns verwandt und befreundet war, erstreckte sich der Umgang vor 1933 auch auf Bruns. Man begegnete sich bei diversen Gelegenheiten und unternahm auch kleinere Touren zusammen in Bruns Horch-Limousine in die Umgebung. Auch wenn nur wenige Briefe von Bruns im Nachlass Schmitts erhalten sind, belegen die erhaltenen Tagebücher doch eindeutig, dass beide sich näher kannten. Bruns war kein NSDAP-Mitglied und dachte politisch wohl deutlich gemäßigter als sein Vetter Bilfinger. Schmitts Tagebuch verzeichnet gerade für die Jahre 1933/34 zahlreiche Begegnungen und positive Erwähnungen in fachlichen Zusammenhängen, an die sich private Geselligkeit anschloss. So hörte Bruns am 24. Januar 1934 Schmitts Vortrag über „Heerwesen und staatliche Gesamtstruktur“, die Exposition der verfassungsgeschichtlichen Programmschrift „Staatsgefüge und Zusammenbruch des zweiten Reiches“; Schmitt hörte am 4. Juli 1934 im Gegenzug Bruns‘ Vortrag über „Völkerrecht und Politik“.[13]

Mit Bilfinger stand Schmitt nach 1933 weiter in enger Beziehung. Dieser optierte nicht weniger entschlossen als Schmitt für den Nationalsozialismus. Auch wenn sich ab etwa 1934 eine gewisse Ermüdung in der Beziehung beobachten oder vermuten lässt, blieb sie doch nach 1933 – und auch nach 1945 noch – relativ eng und freundschaftlich. So übernahm Bilfinger Schmitts alten Bonner Schüler Karl Lohmann als Mitarbeiter und ermöglichte ihm in Heidelberg die Habilitation. Für die Entwicklung der Beziehung zu Bruns nach 1934 fehlen aussagekräftige Quellen. Zwar ist nicht von engen freundschaftlichen Kontakten auszugehen, doch gibt es keine Anzeichen für ein Zerwürfnis. So verwundern die negativen Äußerungen von 1941 wie 1947; Loyalität war aber gewiss nicht Schmitts Stärke.

Das KWI aus Schmitts Sicht

In seiner Stellungnahme gegenüber Kempner 1947 geht Schmitt auch auf die Arbeit des KWI im Dritten Reich, insbesondere auf die ZaöRV ein, deren Mitherausgeber er war. In seinen weiteren Ausführungen ging er seine Zeitschriftenbeiträge einzeln durch und betonte jeweils die „wissenschaftliche“ Zielführung und Selbständigkeit seiner Äußerungen. Zum KWI meinte er hier:

„Die bedeutendste rechtswissenschaftliche Zeitschrift, die in diesen Jahren (1939-1945) völkerrechtliche Fragen vom deutschen Standpunkt aus behandelte, war die ‚Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht‘, herausgegeben von Prof. Victor Bruns, dem Direktor des ‚Instituts für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht‘ der Kaiser-Wilhelm-Gesellschaft. Bruns, der auch den Völkerrechts-Ausschuss der Akademie für Deutsches Recht leitete, war ein Völkerrechtler von internationalem Ansehen und grosser persönlicher Vornehmheit. Als er im Herbst 1943 starb, hat ihm das ‚American Journal of International Law‘ einen respektvollen Nachruf gewidmet. Einer der Mitherausgeber der Zeitschrift war Graf Stauffenberg, ein Bruder, Mitarbeiter und Schicksalsgenosse des Grafen Stauffenberg, der das Attentat auf Hitler am 20. Juli 1944 unternommen hat. Mein Name stand neben dem Namen von Heinrich Triepel auf der Zeitschrift als „unter Mitwirkung von“ Triepel und mir herausgegeben. Ich habe jedoch seit 1936 keinen Einfluss mehr auf die Zeitschrift genommen und auch keinen Aufsatz mehr veröffentlicht. Die Zeitschrift hat im übrigen wertvolle Aufsätze gebracht und gutes Material veröffentlicht, das sie von amtlichen deutschen Stellen erhielt. Wie sich ihre Zusammenarbeit mit dem Auswärtigen Amt und anderen Behörden abspielte, weiss ich nicht. Ich habe mich nicht darum gekümmert und Prof. Bruns hätte mich in dieses, von ihm streng gehütete Arcanum seiner Zeitschrift wohl auch keinen Einblick tun lassen.“[14]

Die Ausführungen sind voller Ambivalenzen. Einerseits lobt Schmitt und andererseits setzt er doch leise herab. So zitiert er den Stauffenberg-Mythos herbei und betont andererseits doch die „advokatorische“ Rolle des Instituts. In der Zeitschrift des Instituts publizierte er damals immerhin eine Selbstanzeige[15] seiner Besprechungsabhandlung „Die Wendung zum diskriminierenden Kriegsbegriff“. Dass er keinen großen Aufsatz veröffentlichte, sondern andere NS-Organe präferierte, widerspricht eigentlich dem Zweck seiner Ausführungen. In seiner Stellungnahme von 1947 nennt Schmitt diverse Akteure, Wirkungskreise und Konkurrenzen.

Picture1Das Titelblatt der ZaöRV-Ausgaben Bd. III (1933) bis V (1934). Carl Schmitt erscheint als Mitherausgeber, Rudolf Smend und Erich Kaufmann wurden entfernt.

Wo Schmitt genau in den diversen Fragen zwischen Göring, Frank und Joseph Goebbels, Otto Koellreutter, Reinhard Höhn und Werner Best, Triepel, Bruns und Bilfinger stand, ist bei dem wendigen und enigmatischen Autoren schwer zu sagen. Gerade im Völkerrecht suchte er als Anwalt der „legalen Revolution“ und „Bewegung“ institutionelle Alternativen zum Staat des 19. Jahrhunderts. Schon in der Auseinandersetzung mit Triepel kritisierte er die „dualistische Theorie“ strikter Unterscheidung von Völkerrecht und Landesrecht mit ihrer völkerrechtlichen Orientierung am Staatsbegriff. „Völkerrechtliche Großraumordnung“ propagierte dann den „Reichsbegriff“ als Grundbegriff eines hegemonialistischen Völkerrechtsdenkens, das Macht und Recht eng miteinander verknüpfte und Macht ins Recht setzte, wenn und sobald sie als „konkretes Ordnungsdenken“ politische Souveränität und Ordnung formierte.

Schmitts Suche nach institutionellen Alternativen zum „bürgerlichen Rechtsstaat“ und einer neuen Verfassung – nach dem Oxymoron eines nationalsozialistischen „Normalzustands“ – implizierte auch Alternativen zum überlieferten Wissenschaftssystem und Juristentypus.[16] Schmitt bejahte Franks Gründung einer Akademie für Deutsches Recht als eine solche institutionelle Alternative. Auch als Autor und Herausgeber suchte er neue publizistische Formen akademischer Auseinandersetzung. So begründete er die Reihe Der deutsche Staat der Gegenwart, in der programmatische Kampfschriften zur Gleichschaltung und Neuausrichtung der Rechtswissenschaft erschienen. Zweifellos betrachtete er das KWI und dessen Zeitschrift nicht als Musterfall und Inbegriff einer nationalsozialistischen Institution. Ob er deren Form und Wirksamkeit strategisch mit Blick auf die internationale Außenwirkung schätzte, ist schwer zu sagen. Als ein Nachfolger von Bruns hätte er manches gewiss verändert. In sein Tagebuch notierte er am 25. Oktober 1943 Ärger über Bilfingers Ernennung zum Direktor des Instituts: „Bilfinger soll Nachfolger von Bruns werden. Schadenfroh darüber, welch lächerliche Vetternwirtschaft, Schieberei über den Tod hinaus.“[17] Als Bilfinger 1949 dann überraschend erneut Direktor des Instituts wurde,[18] brach er den über 25 Jahre doch recht intensiven Kontakt brüsk ab. Hatte er 1943, nach dem Tod von Bruns, wirklich erwartet, Institutsdirektor zu werden? Eine realistische Aussicht war das wohl nicht. Wie Professoren aber so sind, wollte er damals vielleicht wenigstens gefragt werden. Eigentlich passte das Amt, wie er wohl wusste, aber nicht zu seiner Person und Rolle. Er gehörte eher zu den nationalsozialistischen Scharfmachern und verstand sich weniger auf überzeugende Diplomatie. Auch deshalb war er bald isoliert.

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Andere Fassung des Blog-Beitrags in: Reinhard Mehring, “Dass die Luft die Erde frisst…” Neue Studien zu Carl Schmitt, Baden-Baden 2024, S. 91-107.

Zudem sei verwiesen auf die im Frühjahr erscheinende Edition zum Briefwechsel zwischen Carl Schmitt und Carl Bilfinger: Philipp Glahé / Reinhard Mehring / Rolf Rieß (Hrsg.), Der Staats- und Völkerrechtler Carl Bilfinger (1879-1958). Dokumentation seiner politischen Biographie. Korrespondenz mit Carl Schmitt, Texte und Kontroversen, Baden-Baden 2024.

[1] Vor allem: Carl Schmitt, Das Reichsstatthaltergesetz, Berlin: Carl Heymanns Verlag 1934.

[2] Wolfgang Schuller (Hrsg.), Carl Schmitt Tagebücher 1930 bis 1934, Berlin: Akademie Verlag 2010, 303.

[3] Victor Bruns, Deutschlands Gleichberechtigung als Rechtsproblem, Berlin: Carl Heymanns Verlag 1933.

[4] Carl Schmitt, Nationalsozialismus und Völkerrecht, in: Günter Maschke (Hrsg.), Carl Schmitt Frieden oder Pazifismus? Arbeiten zum Völkerrecht und zur internationalen Politik 1924-1978, Berlin: Duncker & Humblot 2005, 391-423, 393.

[5] Carl Schmitt, Der Neubau des Staats- und Verwaltungsrechts, in: Carl Schmitt, Gesammelte Schriften 1933-1936, Berlin: Duncker & Humblot 2021, 57-69.

[6] Carl Schmitt, Staat, Bewegung, Volk. Die Dreigliederung der politischen Einheit, in: Schmitt (Fn. 6), 76- 115, 105-106.

[7] Dazu: Carl Schmitt, Führung und Hegemonie, in: Günter Maschke (Hrsg.): Carl Schmitt Staat, Großraum, Nomos. Arbeiten aus den Jahren 1916-1969, Berlin: Duncker & Humblot 1995, 225-231.

[8] Carl Schmitt, Stellungnahme I: Untermauerung der Hitlerschen Großraumpolitik; Stellungnahme II: Teilnehmer des Delikts „Angriffskrieg“? in: Helmut Quaritsch (Hrsg.), Carl Schmitt Antworten in Nürnberg, Berlin: Duncker & Humblot 2000, 68-90.

[9] 1936 war Schmitt gescheitert mit: Carl Schmitt, Stellungnahme der Wissenschaftlichen Abteilung des National-Sozialistischen Rechtswahrerbundes zu dem von der amtlichen Strafprozesskommission des Reichsjustizministeriums aufgestellten Entwurf einer Strafverfahrensordnung, in: Schmitt (Fn. 6), 431-481.

[10] So hielt er am 30. März 1935 ein Referat über das „Problem der gegenseitigen Hilfeleistung der Staaten“ in der 3. Vollsitzung des Ausschusses für Völkerrecht. Am 6. Mai 1938 stellte er in der 2. Sitzung der Völkerrechtlichen Gruppe seinen Bericht über „Die Wendung zum diskriminierenden Kriegsbegriff“ vor. Die Protokolle der Akademie verzeichnen noch die Teilnahme und einen Redebeitrag zu Vorträgen von Arnold Toynbee (28. Februar 1936 und Sommer 1937).

[11] Reinhard Mehring (Hrsg.), „Auf der gefahrenvollen Straße des öffentlichen Rechts“ Briefwechsel Carl Schmitt ­ – Rudolf Smend 1921-1961, 2. überarb. Aufl., Berlin: Duncker & Humblot 2012, 103f.

[12] Werner Schubert (Hrsg.), Akademie für Deutsches Recht. Ausschüsse für Völkerrecht und für Nationalitätenrecht (1934-1943), Frankfurt: Peter Lang Verlag 2002, 164.

[13] Schmitt (Fn. 5), 392; dazu: Schuller (Fn.3), 349; vgl. dazu: Victor Bruns, Völkerrecht und Politik, Berlin: Junker und Dünnhaupt 1934.

[14] Schmitt (Fn. 9), 73f.

[15] Carl Schmitt, Die Wendung zum diskriminierenden Kriegsbegriff (Selbstanzeige), ZaöRV 8 (1938), 588-590.

[16] Dazu etwa: Carl Schmitt, Bericht über die Fachgruppe Hochschullehrer im BNSDJ, in: Schmitt (Fn. 6), 116-118; Carl Schmitt, Aufgabe und Notwendigkeit des deutschen Rechtsstandes, in: Schmitt (Fn. 6), 350-361; Carl Schmitt, Geleitwort: Der Weg des deutschen Juristen, in: Schmitt (Fn. 6), 165-173.

[17] Diese Information danke ich Dr. Gerd Giesler.

[18] Dazu eingehend: Felix Lange, Carl Bilfingers Entnazifizierung und die Entscheidung für Heidelberg. Die Gründungsgeschichte des völkerrechtlichen Max-Planck-Instituts nach dem Zweiten Weltkrieg, ZaöRV 74 (2014), 697-731.

Suggested Citation:

Reinhard Mehring, Polykratie der Völkerrechtler. Carl Schmitt, Viktor Bruns und das KWI für Völkerrecht, MPIL100.de, DOI: 10.17176/20240327-103002-0

Lizenz: CC BY-NC-SA 4.0 DEED

 

English

On 2 November 1933, the Chairman of the Board of Trustees wrote “to the members of the Institute for Comparative Public Law and International Law”:

“The Director of the Institute for Comparative Public Law and International Law, Privy Councillor of Justice Professor Dr Bruns, has requested that the State Councillor Professor Dr Carl Schmitt, who has been appointed ordinary professor at the Faculty of Law of the University of Berlin, be elected scientific advisor to the Institute. The Director of the Institute has added the following in support of his application:

‘The position that Professor Dr Carl Schmitt occupies in the science of his subject makes a justification of this motion superfluous. I would merely like to point out the great importance for the work of the institute corresponding to the appointment of this scholar, who is involved to an outstanding degree in the preparation of new laws[1] . It is to be expected that through his person, the work of the institute in the field of constitutional law will be placed in the direct service of practical government responsibilities. This corresponds to the goals and tasks which the institute has set itself since its founding and which it has since been called upon to realise especially in the field of international law.’

I put this motion to the vote in accordance with § 5 of the Institute’s Statutes.

If I am not honoured with a reply by the 15th of this month, I assume that the members of the Board of Trustees are in agreement with the proposal.”

Carl Schmitt had declared his acceptance of the call to Berlin on 8 September and had a “very friendly”[2] meeting with Victor Bruns in a hotel room a few days later, on 18 September. Perhaps they discussed his employment as an “advisor” at the Institute on that occasion. On 5 November, i.e. a few days after the letter from the Chairman of the Board of Trustees, Schmitt notes a meeting with Bruns and Richard Bilfinger “at the Fürstenhof ” after a “meeting of the Academy for German Law [Akademie für Deutsches Recht]”. At that meeting, Bruns gave a lecture on “Germany’s equality as a legal problem.[3] In his treatise on international law “Nationalsozialismus und Völkerrecht” (“National Socialism and International Law”), Schmitt wrote about the lecture: “Our claim to equal rights has only recently been set out by Victor Bruns in an almost classical manner towards his various legal functions.”[4] Only very rarely did he cite publications by Bruns. The positive mention of balanced legal analysis is also somewhat poisoned; in other contexts, Schmitt might have spoken more disparagingly of liberal, diplomatically restrained positivism. In any case, at the end of 1933, when Schmitt is just arriving in Berlin in his new role as “crown jurist”, his contact with Bruns seems particularly intense and positive. If we return here to the letter from the Chairman of the Board of Trustees, it is almost surprising that in November 1933 elections were still held in accordance with the statutes, since the university constitution had just been changed to fit the “Führer principle”. The election is also questionable from a formal point of view, since objections are only accepted up to a deadline, for a motion that declares its justification “superfluous” and naturally assumes approval. Were all members of the Institute eligible to vote or only the trustees, as is implied? Was a vote taken? What were Bruns intentions behind replacing Erich Kaufmann with Schmitt? Did he expect an intensification of legal-political influence in the “constitutional law field”? Was it a gesture of loyalty or did he also seek to secure the institute through the “Councillor of State” and protect it from encroachment?

The “crown lawyer” at KWI. A strategic choice?

Only few sources on Schmitt’s advisory function can be found in the MPI archives. Schmitt had transitioned from Cologne to Berlin University in autumn 1933 with a decidedly “state-political (staatspolitisch)” mandate and was at the zenith of his Nazi career. He had been appointed Prussian State Councillor by Hermann Göring and had been cooperating closely with the “Reich Commissar (Reichskommissar)” and “Reich Law Leader (Reichsrechtsführer)” Hans Frank for several months. At the German Lawyers’ Congress (Deutscher Juristentag), actually the 4th Conference of the Federation of National Socialist German Lawyers (Bund Nationalsozialistischer Deutscher Juristen, BNSDJ), which was opened by Adolf Hitler himself, he had just, on 3 October, given a programmatic speech on the “Reconstruction of Constitutional- and Administrative Law[5], which emphasised  “Führertum and ethnic identity [Artgleichheit] as fundamental concepts of National Socialist law” and recommended the institution of the new State Council as the “first illustrative and exemplary figure” for the “establishment of a Führer Council”, to which the ambition of the “crown jurist” probably aspired at the time. [6]

Schmitt relied on a thorough transformation of the “total state” into a personalistically integrated, more or less “charismatic” “Führer state”. It is in line with this thinking when Bruns writes in his slightly oblique octroy that through his “person, the work of the institute in the field of constitutional law will be placed in the direct service of practical government responsibilities”. In Bruns’ careful wording, a distinction between the scientific institute and political practitioners, who act independently and are only employed as “advisors” is alluded to. What Schmitt actually did for his pay has not yet been researched and is in part probably not even fixated in writing. However, his institutional involvement remained relatively weak in the following years. Although he had driven Erich Kaufmann, with whom he had been cordial enemies since their days together in Bonn, out of the university by intense anti-Semitic denunciation and had taken over his role at the KWI and he also became co-editor of the institute’s Journal Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht (ZaöRV; today: Heidelberg Journal of International Law, HJIL), he most-likely never belonged to Bruns’ closest and innermost circle of advisors and contributors. During the next few years, he occasionally worked in the institute’s library, which was splendidly housed in the city palace next to the university, and probably also sought occasional discussions there, especially with Heinrich Triepel, on whose concept of hegemony Schmitt took a critical position in an in-depth review;[7] however, the KWI probably never became the preferred stage for his National Socialist Gleichschaltung activities.

As extensive and intensive as international research on Schmitt is, it lacks sources for a precise description of Schmitt’s multifaceted legal-political work, especially for the period after 30 June 1934. The self-description during his pretrial detention in Nuremberg in 1947 must therefore suffice as a basic access point here, even if it is obviously apologetically embellished.[8] Prosecutor Robert Kempner wanted a written statement on the question of whether Schmitt had “promoted the theoretical underpinning of Hitler’s Großraum policy”. Schmitt denied this at length. On that occasion he also mentioned his role at the KWI and his relationship with Victor Bruns:

“Since 1936, I have not been asked by anyone, neither by an office nor by a person, neither officially nor privately, for an expert opinion[9] and I have not given such an opinion, neither for the Foreign Office nor for a party [NSDAP] office nor for the Wehrmacht, the economy or the industrial sector. Nor have I given any advice that was in any way even remotely connected with Hitler’s policy of conquest or occupation. […] Like many other law professors, I took part in several meetings of the Committee for International Law of the Academy for German Law, which was chaired by Prof. Bruns,[10] but I kept completely to myself there, even in discussions, and did not have or seek the slightest influence. […] I did not take on any office or position during the war, neither as a court martial councillor, nor as a war administrative councillor in occupied territory, nor as a member of an admiralty court or anything similar. Neither was I offered any such position, nor did I seek it. I did not even succeed Prof. Bruns as director of the Institute for Comparative Public Law and International Law (Kaiser Wilhelm Society) when Prof. Bruns died in September 1943. […] I did not have an institute, never became rector or dean.”

In view of the numerous misrepresentations he makes strategically, the almost astonished formulation that he “did not even” succeed Bruns is astonishing. Was the office so insignificant? Could Schmitt still make claims at the end of 1943 if he had really been as powerless “since 1936” as he would have us believe?

Schmitt and his relationship to Victor Bruns and Carl Bilfinger

In May 1941, Schmitt commented to Rudolf Smend about one of the meetings of the International Law Committee; he called this “rout” one of the “humiliations of pure science” and elaborated:

“To see how professors feel highly honoured when they are allowed to listen to younger speakers or even old ones from the ministry is very sad. When then a ‘discussion’ led by Bruns occurs, in which Mr Thoma, Mr Bilfinger Mr von Düngern [sic!], who is just as old, present pioneering concepts – with expressions of gratitude that they have been granted such distinguishing permission – to the address of his high authorities, one longs for the garret.” [11]

That Schmitt made such disparaging remarks about Richard Thoma, Bruns and Bilfinger in 1941 is somewhat surprising. Schmitt refers to a meeting on 2 May 1941 on the agenda item “Land War Convention [Landkriegsordnung]”. Conrad Roediger spoke about the “codified law of the land [Landrecht] in the present war”. Richard Thoma spoke in a longer statement about the “validity of international law in the General Government”, i.e. in Hans Frank’s sphere of power. Thoma asked how one could “achieve a conformity of the German government’s actions in this completely overcome area with international law”.[12] He argued that occupatio bellica could not be used as legal grounds, but instead an open declaration that the “occupation is carried out with the intentio of the complete destruction of the defeated enemy”. Thoma thus dunned international law and an open declaration of National Socialist extremism. Otto von Dungern immediately objected in National Socialist spirit, Bruns as chairman then promptly ended the discussion. A statement by Schmitt, who authored „Die Wendung zum diskriminierenden Kriegsbegriff“ (“The Turn to the Discriminating Concept of War”), is not recorded. His letter to Smend thus belittles Thoma by associating him with von Dungern, although, or precisely because, Thoma took the contrary position and called to mind international law in the General Government. Schmitt’s polemics make one doubt that he represented a “classical” concept of war. He considered open mentioning of the war crimes in Frank’s General Government taboo. The fact that he polemicized against Thoma in letters to Smend is not surprising given his political differences with Smend. More surprising are the negative remarks about Bilfinger and Bruns.

Previously, he had maintained comparatively friendly relations with all three. Bilfinger must even be described as one of his closest companions; clearly closer to Schmitt in political terms than Smend, who, like Triepel, had already distanced himself from the apologia of the presidential system in 1930 and with whom Schmitt had since maintained rather diplomatic relations based on old ties. Schmitt had however maintained friendly and also familiar relations with Bilfinger since 1924. Even before their close collaboration as councils in the Prussia versus Reich case before the Leipzig State Court, the two frequently stayed overnight in each other’s homes in Halle and Berlin. Since Bilfinger was a relative and friend of Bruns, their interactions before 1933 also extended to Bruns. They met on various occasions and also went on short trips together in Bruns’ Horch limousine to the surrounding area. Even though only a few letters from Bruns have been preserved in Schmitt’s estate, the surviving diaries clearly prove that the two knew each other quite well. Bruns was not a member of the NSDAP and was probably much more politically moderate than his cousin Bilfinger. Schmitt’s diary records numerous meetings and positive mentions in professional contexts, followed by private socialising, especially for the years 1933/34. On 24 January 1934, for example, Bruns heard Schmitt’s lecture on the “army and the overall structure of the state”, the exposition of the constitutional-historical treatise “Staatsgefüge und Zusammenbruch des zweiten Reiches” (“State-composition and collapse of the Second Reich [German Empire]”); in return, Schmitt heard Bruns’ lecture on “international law and politics” on 4 July 1934.[13]

Schmitt remained in close contact with Bilfinger after 1933. The latter opted for National Socialism no less resolutely than Schmitt. Even if a certain cooling of the relationship can be observed or assumed from around 1934, it remained relatively close and friendly after 1933 – and even after 1945. Bilfinger took on Schmitt’s former student from Bonn Karl Lohmann as an employee and enabled him to complete his habilitation treatise in Heidelberg. There are no meaningful sources for the development of his relationship with Bruns after 1934. Although close friendly contacts cannot be assumed, there are no signs of a rift. The negative statements of 1941 and 1947 are therefore surprising; loyalty was however certainly not Schmitt’s strong suit.

The KWI from Schmitt’s point of view

In his statement to Kempner in 1947, Schmitt also addresses the work of the KWI in the Third Reich, in particular the ZaöRV, of which he was co-editor. In his further remarks, he went through his journal contributions one by one, emphasising in each case the “scientific” aim and independence of his statements. Regarding the KWI, he said here:

“The most important jurisprudential journal that dealt with questions of international law from the German point of view during these years (1939-1945) was the ‘Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht’, edited by Prof. Victor Bruns, the director of the ‘Institute for Comparative Public Law and International Law’ of the Kaiser Wilhelm Society. Bruns, who also headed the International Law Committee of the Academy of German Law, was an international law scholar of international renown and great personal distinction. When he died in autumn 1943, the ‘American Journal of International Law’ dedicated a respectful obituary to him. One of the co-editors of the journal was Graf Stauffenberg, a brother, associate and companion in fate of the Graf Stauffenberg, who made the assassination attempt on Hitler on 20 July 1944. My name was next to Heinrich Triepel’s on the journal as “published with the cooperation of” Triepel and myself. However, I have had no influence on the journal since 1936 and have not published any essays. Incidentally, the journal produced valuable essays and published good material that it received from official German agencies. How its cooperation with the Foreign Office and other authorities played out, I do not know. I did not bother and Prof. Bruns would probably not have let me gain insightinto this arcanum of his journal, which he guarded closely. [14]

The remarks are full of ambivalences. On the one hand, Schmitt praises and yet on the other hand he quietly disparages. Thus, he cites the Stauffenberg mythos and yet on the other hand emphasises the “advocatory” role of the Institute. It remains that he did publish a self-disclosure[15] of his review essay “Die Wendung zum discriminierenden Kriegsbegriff” (“The Turn to the Discriminating Concept of War”), in the institute’s journal at the time. The fact that he did not publish a major essay, but preferred other Nazi organs, actually contradicts the purpose of his remarks. In his 1947 statement, Schmitt names various actors, spheres of activity and competitors.

Picture1The title page of the ZaöRV editions Vol. III (1933) to V (1934). Carl Schmitt appears as co-editor, Rudolf Smend and Erich Kaufmann have been removed.

Where exactly Schmitt stood between Göring, Frank and Joseph Goebbels, Otto Koellreutter, Reinhard Höhn and Werner Best, Triepel, Bruns and Bilfinger on various issues is difficult to say with the agile and enigmatic author. Particularly in international law, he sought institutional alternatives to the state of the 19th century as an advocate of the “legal revolution” and “movement”. In debate with Triepel, he had already criticised the “dualistic theory” of strict distinction between international law and national law with its orientation on the concept of the state stemming from international law. His work “Völkerrechtliche Großraumordnung” (“The Großraum Order of International Law”) then propagated the “concept of empire” as the central concept of hegemonialist thinking on international law, which closely linked power and law and equated power to law if and when it formed political sovereignty and order as “konkretes Ordnungsdenken” (roughly: theory of factual order).

Schmitt’s search for institutional alternatives to the “civic constitutional state” and a new constitution – after the oxymoron of a National Socialist “Normalzustand” (“normal state”, as opposed to the state of exception) – also implied alternatives to the traditional academic system and type of jurist.[16] Schmitt affirmed Frank’s founding of an Academy for German Law as such an institutional alternative. As an author and editor, he also sought new journalistic forms of academic debate. Thus, he founded the series “Der deutsche Staat der Gegenwart (“The German State of the Present”), in which programmatic pamphlets on the Gleichschaltung and reorientation of jurisprudence were published. There is no doubt that he did not regard the KWI and its journal as a model and epitome of a National Socialist institution. It is difficult to say whether he appreciated its form and effectiveness from a strategic point of view due to its international impact. As a successor to Bruns, he would have certainly made some changes. On 25 October 1943, he noted his annoyance at Bilfinger’s appointment as director of the institute in his diary: “Bilfinger is to be Bruns’ successor. Gloating about it, what ridiculous nepotism, racketeering even beyond death.”[17] When Bilfinger surprisingly became director of the Institute again in 1949,[18] he brusquely broke off the contact, which had been quite intensive for 25 years. Did he really expect to become director of the Institute in 1943, after Bruns’ death? That was probably not a realistic prospect. But perhaps, in typical professorial fashion, he at least wanted to be asked. Yet, as he well knew, the office did not fit his person and role. He was more of a National Socialist agitator and less adept at convincing diplomacy. This was one of the reasons he was soon isolated.

Translation from the German original: Sarah Gebel

[1] Above all: Carl Schmitt, Das Reichsstatthaltergesetz, Berlin: Carl Heymanns Verlag 1934.

[2] Wolfgang Schuller (ed.), Carl Schmitt Tagebücher 1930 bis 1934, Berlin: Akademie Verlag 2010, 303.

[3] Victor Bruns, Deutschlands Gleichberechtigung als Rechtsproblem, Berlin: Carl Heymanns Verlag 1933.

[4] Carl Schmitt, Nationalsozialismus und Völkerrecht, in: Günter Maschke (ed.), Carl Schmitt Frieden oder Pazifismus? Arbeiten zum Völkerrecht und zur internationalen Politik 1924-1978, Berlin: Duncker & Humblot 2005, 391-423, 393.

[5] Carl Schmitt, Der Neubau des Staats- und Verwaltungsrechts, in: Carl Schmitt, Gesammelte Schriften 1933-1936, Berlin: Duncker & Humblot 2021, 57-69.

[6] Carl Schmitt, Staat, Bewegung, Volk. Die Dreigliederung der politischen Einheit, in: Schmitt (fn. 6), 76- 115, 105-106.

[7] On this: Carl Schmitt, Führung und Hegemonie, in: Günter Maschke (ed.): Carl Schmitt Staat, Großraum, Nomos. Arbeiten aus den Jahren 1916-1969, Berlin: Duncker & Humblot 1995, 225-231.

[8] Carl Schmitt, Stellungnahme I: Untermauerung der Hitlerschen Großraumpolitik; Stellungnahme II: Teilnehmer des Delikts „Angriffskrieg“? in: Helmut Quaritsch (ed.), Carl Schmitt Antworten in Nürnberg, Berlin: Duncker & Humblot 2000, 68-90.

[9] In 1936, Schmitt had failed with: Carl Schmitt, Stellungnahme der Wissenschaftlichen Abteilung des National-Sozialistischen Rechtswahrerbundes zu dem von der amtlichen Strafprozesskommission des Reichsjustizministeriums aufgestellten Entwurf einer Strafverfahrensordnung (Statement of the Scientific Department of the National Socialist Federation of Lawkeepers [National-Sozialistischer Rechtswahrerbund] on the Draft of a Law of Criminal Proceedings as Presented by the Official Commission on Criminal Proceedings of the Reich Ministry of Justice), in: Schmitt (Fn. 6), 431-481.

[10] Thus, on 30 March 1935, he gave a presentation on the “Problem of Mutual Assistance Between States” at the 3rd plenary session of the Committee on International Law. On 6 May 1938, he presented his report on “The Turn to the Discriminating Concept of War” at the 2nd session of the International Law Group. The Academy minutes also record the participation in and a verbal contribution to presentations by Arnold Toynbee (28 February 1936 and summer 1937).

[11] Reinhard Mehring (ed.), “Auf der Gefahrenvollen Straße des öffentlichen Rechts” Briefwechsel Carl Schmitt – Rudolf Smend 1921-1961, 2nd revised edition, Berlin: Duncker & Humblot 2012, 103f.

[12] Werner Schubert (ed.), Academy for German Law. Committees for International Law and for Nationality Law (1934-1943), Frankfurt: Peter Lang Verlag 2002, 164.

[13] Schmitt (fn. 5), 392; see on this Schuller (fn. 3), 349; cf: Victor Bruns, Völkerrecht und Politik, Berlin: Junker und Dünnhaupt 1934.

[14] Schmitt (fn. 9), 73f.

[15] Carl Schmitt, Die Wendung zum diskriminierenden Kriegsbegriff (Selbstanzeige), HJIL 8 (1938), 588-590.

[16] On this, for example: Carl Schmitt, Bericht über die Fachgruppe Hochschullehrer im BNSDJ, in: Schmitt (fn. 6), 116-118; Carl Schmitt, Aufgabe und Notwendigkeit des deutschen Rechtsstandes, in: Schmitt (fn. 6), 350-361; Carl Schmitt, Geleitwort: Der Weg des deutschen Juristen, in: Schmitt (fn. 6), 165-173.

[17] I would like to thank Dr Gerd Giesler for this information.

[18] In detail: Felix Lange, Carl Bilfingers Entnazifizierung und die Entscheidung für Heidelberg. Die Gründungsgeschichte des völkerrechtlichen Max-Planck-Instituts nach dem Zweiten Weltkrieg, HJIL 74 (2014), 697-731.

Suggested Citation:

Reinhard Mehring, Polycratic International Law Scholarship. Carl Schmitt, Viktor Bruns and the KWI for International Law, MPIL100.de, DOI: 10.17176/20240327-103053-0

Lizenz: CC BY-NC-SA 4.0 DEED

Bibliothekar der ersten Stunde: Curt Blass

Die Institutsbibliothek im Berliner Schloss 1931 (Bild in: Hans Praesent (Hrsg.), Der Weg voran! Eine Bildschau deutscher Höchstleistungen, Leipzig: Breitkopf & Härtel 1931, 75.)

Es ist recht außergewöhnlich, dass das Andenken eines Mannes, der im Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht während fast zwei Jahrzehnten als Bibliothekar, als Leiter der inneren Verwaltung und als langfristiger Vertreter des Institutsdirektors tätig war und der erst vor rund 50 Jahren gestorben ist, sich im heutigen Max‑Planck‑Institut (MPIL) derart verdunkelt hat, dass ihn nur wenige Personen kennen und Berichte über ihn nur schwer zu finden sind.

Herkunft und Ausbildung

Curt Blass (undatiert)[1]

Robert Curt Blass (1881‑1972) wurde in Leipzig als Sohn des späteren Geheimen Sanitätsrats Wilhelm Conrad Blass geboren. Da Wilhelm Conrad Blass Sohn eines gebürtigen Schweizers war, verfügte Curt Blass neben der deutschen auch über die Schweizer Staatsbürgerschaft. In Leipzig besuchte er die Bürgerschule und die Thomasschule. Nach dem Abitur diente er sein Militärjahr 1902/1903 in Dresden ab und wurde nach den erforderlichen Übungen zum Leutnant der Reserve befördert. Danach studierte er Rechtswissenschaft, zunächst ein Semester in Genf, anschließend in München und Leipzig. Im Jahre 1906 legte er das Referendarexamen ab und ein Jahr später erlangte er die Doktorwürde der Juristischen Fakultät der Universität Leipzig mit einer Dissertation über ,,Die Begründung des Verlagsrechts“. Von 1906 bis zum Sommer 1909 folgte die Referendarzeit im juristischen Vorbereitungsdienst. Die bibliothekarische Bahn betrat Curt Blass Ende des Jahres 1912 als Volontär bei der Universitätsbibliothek Leipzig. Am 1. Mai 1914 übernahm er eine neu eingerichtete Bibliothekarsstelle an der Ratsbibliothek in Dresden. Der Weltkrieg unterbrach seinen bürgerlichen Berufsweg. Im August 1914 rückte er als Leutnant eines Zuges aus – nach dem Waffenstillstand führte er, ausgezeichnet mit dem Eisernen Kreuz 1. Klasse und anderen militärischen Orden, als Kommandeur ein Regiment von der Westfront zurück. Bereits im September 1917 für das Ende seiner Soldatenzeit als Hilfsbeamter in der Bibliothek des Reichsgerichts bestimmt, konnte er die Stelle im Dezember 1918 in Leipzig antreten. Als zuletzt Eingetretenen entließ man ihn dort im Jahre 1926 wegen Sparmaßnahmen. Den Wechsel auf eine Stelle beim Reichspatentamt lehnte er ab. Stattdessen nahm er die Einladung seines Studienfreundes Viktor Bruns an, die Bibliothek des von Bruns geführten, kürzlich gegründeten Instituts für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht aufzubauen und zu leiten. Blass und Bruns hatten sich wohl 1906 kennen gelernt, als Bruns zwei Semester in Leipzig studierte. Am 1. Oktober 1926 begann Blass seine Arbeit im Berliner Schloss.

Mit Hilfe seines Schwiegervaters, des wohlhabenden Schweizer Papierfabrikanten Oscar Miller (1862-1934), kaufte Blass ein Anwesen in schönster Lage in Berlin‑Schlachtensee, Am Schlachtensee 136, wo er bis 1945 wohnte. Das Haus von Viktor Bruns in Berlin‑Zehlendorf‑West, Sven‑Hedin‑Straße 19, lag eine S‑Bahn‑Station und zwei lange Fußwege entfernt. Am 10. April 1945 verließ Curt Blass Berlin und zog in die Schweiz, wo auch seine Frau familiäre Wurzeln hatte. In Zürich‑Witikon, Lehfrauenweg 1, gründete er einen bescheidenen neuen Hausstand und fand anfangs noch kurze bibliothekarische Beschäftigungen. Er starb im Jahre 1972 im Alter von 90 Jahren.

Künstlerische Neigungen. Blass als Schriftsteller und Kunstliebhaber

Der erste Präsident der Kaiser‑Wilhelm‑Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften, Adolf von Harnack, hob im Jahre 1928, damals noch im Amt, den Begriff der ,,Wissenschaft“ hervor, dem die Gesellschaft zu seiner Zeit folgte. Er lautet ,,scientia pura cum arte vitaque conjugenda“ – reine Wissenschaft sei mit Kunst und Leben zu verbinden. Diesem Anspruch genügte Curt Blass bei seinem Eintritt in das Völkerrechtsinstitut in beispielhafter Weise. Wenn die ,,Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften“ durch die Aufnahme juristischer Institute die iurisprudentia als ,,scientia pura“ einordnete, verband er Wissenschaft eng mit der Kunst und seinem Leben. Das erste Studiensemester in Genf hatte dem jungen Mann aus Sachsen die Beziehungen zu den Verwandten in der Schweiz erneuert und ihm die Freundschaft mit dem Maler Cuno Amiet (1868‑1961)  gebracht, die für seine Entwicklung bedeutsam war und noch im Jahre 1955 bestand, als Curt Blass seine Autobiographie niederschrieb. Der Schweizer Amiet hatte im Jahre 1905 in der Galerie Richter in Dresden ausgestellt und war 1906 der Dresdner expressionistischen Künstlergruppe ,,Die Brücke“ beigetreten. Curt Blass war, ebenso wie sein Schwiegervater Oscar Miller, unter den ersten Passivmitgliedern der Gruppe. Die Mitgliedskarte von Curt Blass, eine kleine Radierung von Ernst Ludwig Kirchner aus dem Jahr 1908, ist veröffentlicht.[2] Amiet hat Blass auch porträtiert.[3] Die ,,Oschwander Erinnerungen“ von Curt Blass, mit denen er Amiet im Jahre 1928 aus Berlin zu dessen 60. Geburtstag gratulierte, beginnen unter der Überschrift ,,Erste Begegnung“ mit der Schilderung wie ,,an einem heißen Septembertag des Jahres 1903“ ein junger Mann (d.i. Curt Blass) mit dem Fahrrad von Zürich her nach Oschwang, dem Wohnort Amiets, fuhr.

Cuno Amiet, Curt Blass (1905), Holzschnitt[4]

Curt Blass war besonders der Dichtkunst zugetan. Nach der Referendarzeit nahm er im Sommer 1909 Urlaub von Gerichtsdienst, um sich ganz der Schriftstellerei zu widmen. Seine erste Reise führte ihn für den Winter nach Rom. In dieser Zeit entstanden, wie er berichtet, eine Reihe von Novellen und Gedichten, von denen einzelne in Zeitschriften und bibliophilen Drucken erschienen. Er beendete seine literarische Erprobung am Ende des Jahres 1912 mit dem Eintritt in die Universitätsbibliothek Leipzig. Nach 1924 begann er erneut literarisch zu schreiben. Der umfangreiche Roman ,,Die Schwestern“ blieb unveröffentlicht, ebenso spätere Erzählungen und Gedichte. Im Jahre 1944 gab seine Frau in Zürich eine kleine Auswahl seiner Gedichte heraus.[5]

Vom Reichsgericht ans KWI. Blass als Bibliothekar

Von Ende 1918 bis September 1926 arbeitete Curt Blass in der Bibliothek des Reichsgerichts in Leipzig. Sie war damals die größte und beste eigenständige juristische Bibliothek Deutschlands. Der wissenschaftliche Bibliothekar Karl Schulz (1844‑1929) hatte ihren Katalog in den Jahren 1882 und 1890 drucken lassen, nachdem er die Bibliothekssystematik erneuert hatte. Den Gruppen zum römischen und deutschen Recht ließ er eine Gruppe „M.“ zum Völkerrecht und die Gruppen „N.“ bis „Ü.“ zu dem Recht eines Staates oder den Rechten mehrerer Staaten folgen. Den zweiten Teil der Systematik begann er mit der Gruppe zu Staatswissenschaften. In der heutigen Systematik der Bibliothek des MPIL kann man eine, vielleicht durch Curt Blass vermittelte, Ähnlichkeit mit der Gliederung der Reichsgerichtsbibliothek erkennen.

Dem Bibliothekar Blass mag der hohe Anspruch der Bibliothek des Reichsgerichts, welche für qualifizierte Leser arbeitete, ihre praxisorientierte Anwendung bibliothekarischer Regeln und die wissenschaftliche Weite ihrer Erwerbungen aus- und inländischer Literatur bei seiner späteren Tätigkeit im Institut für Völkerrecht ein Maßstab, die Souveränität ihrer Bibliothekare ein Vorbild gewesen sein.

Zum 1. Oktober 1926 berief Viktor Bruns den drei Jahre älteren Curt Blass als Leiter der Bibliothek des Instituts für Völkerrecht. Wenige Wochen später übertrug er ihm auch die innere Verwaltung des Instituts, das zeitweilig mehr als 50 Mitarbeiter zählte. Bruns zeigte durch die Schaffung der Position eines Bibliotheksdirektors und ihre Besetzung mit einem berufserfahrenen Juristen und Bibliothekar, welch große Bedeutung er der Institutsbibliothek für seine wissenschaftliche Tätigkeit beimaß. Er unterschied sich hierin von Ernst Rabel, dem Leiter des fast gleichzeitig gegründeten Bruderinstituts für Privatrecht, das ebenfalls im Berliner Stadtschloss – in dem Völkerrechtsinstitut nahen Räumen – untergebracht war. Rabel hielt eine nur nebenamtliche Verwaltung seiner Bibliothek durch einen wissenschaftlichen Referenten für ausreichend und begnügte sich mit halb so vielen Bänden wie in der Bibliothek zum öffentlichen Recht standen.

Die Bibliothek des KWI als Herz des Instituts

Die Buchbinder Triemer und Nischwitz, Aufnahme um 1935[6]

Entsprechend der Konzeption von Viktor Bruns, aufgrund amtlicher Quellen die Staatenpraxis im völkerrechtlichen Bereich zu beobachten, musste es das erste Ziel des Instituts sein, das weitschichtige gedruckte Material zu sammeln und zu ordnen, das in den „zivilisierten“ Ländern in Gesetzen, Parlamentspapieren, Gerichtsentscheidungen und anderen offiziellen Publikationen, ferner in Lehrbüchern, Monographien und Zeitschriften die Summe der neuzeitlichen Entwicklung ihres nationalen öffentlichen Rechts enthält. Und ebenso musste es unternommen werden, die Quellen und Bearbeitungen des Völkerrechts möglichst umfassend bereitzustellen. Die 1920 gegründete ,,Notgemeinschaft der Deutschen Wissenschaft“ hielt die Institutsbibliothek für förderungswürdig und ließ ihr kräftige Hilfe zuteilwerden, vor allem durch Belieferung mit der sonst schwer zugänglichen ausländischen Literatur.

Dokumente aus der Bibliothek waren eine Voraussetzung für die Veröffentlichung der laufenden dokumentarischen Reihen des Instituts. Der jährlich von Heinrich Triepel herausgegebene ,,Nouveau Recueil des Traités“ erschien seit 1925 als ,,Publication de l‘Institut de Droit Public Comparé et de Droit des Gens“. Im ersten Band der ,,Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht“ (1929) übertrifft Teil 2 mit Urkunden den Umfang des Teiles 1 mit Abhandlungen. Das ,,Handbuch der diplomatischen Korrespondenz der europäischen Staaten“ das als zweite Serie der ,,Fontes Juris Gentium“ des Instituts erschien, füllt im ersten Band (1932) 24 Seiten mit den Titeln der berücksichtigten Quellen. Seit 1936 erschienen ,,Politische Verträge“ der Nachkriegszeit, bearbeitet von Georg von Gretschaninow.

Wenn das Forschungsgebiet des Instituts die Systematik der Bibliothek bestimmt hatte, so hat umgekehrt die den Wissenschaftlern zugängliche Präsenzbibliothek die dokumentarischen Veröffentlichungen des Instituts ermöglicht, die Eigenart seiner Forschungen mitbestimmt und wohl die juristische Denkweise manches Mitarbeiters geformt. Der Leiter der Bibliothek war Curt Blass. Ebenso wie in den dreißiger Jahren keine der Institutsbibliothek in Ziel und Größe vergleichbare selbständige Bibliothek existierte, gab es auch keinen Bibliotheksleiter, dem Aufgaben mit gleicher Reichweite gestellt waren und der sie so wirksam erfüllte wie Blass. Als Blass sich 1931 auf die Stelle des Direktors der Zentralbibliothek in Zürich bewarb, rief Bruns seinen Freund und Mitarbeiter eigens zu sich nach Den Haag, wo er sich als internationaler Richter aufhielt, um ihn persönlich darum zu bitten, seine Bewerbung zurückzuziehen, da das KWI ohne Blass nicht auskäme. Blass blieb am KWI.

Im Jahre 1936 besaß die Bibliothek mehr als 90.000 Bände, ganz überwiegend ausländischer Literatur, womit wohl nur die Monographien, nicht die Zeitschriftenbände gezählt wurden. Blass selbst vermutete rückblickend, dass er einen Bücherbestand aufbauen konnte, der bald eine Viertelmillion Bände umfasste. Als Angestellte in der Bibliothek sind außer dem Leiter in den Jahren 1928 und 1936 drei Bibliothekssekretärinnen und ein Leiter der Buchbinderei genannt, im Jahre 1936 zusätzlich Cornelia Bruns als Bibliothekarin.

Bibliotheksmitarbeiterin Gertrud Heldendrung am Zettelkasten (um 1935)[7]

Der Wille von Viktor Bruns und Curt Blass zu umfassender Dokumentation des Inhalts völkerrechtlicher Veröffentlichungen aus der möglichst vollständigen Bibliothek zeigt sich auch in der Führung einer Aufsatzkartei, in welcher Aufsätze aus den von der Institutsbibliothek abonnierten Zeitschriften unter Schlagworten verzeichnet wurden, und einer Vertragskartei, die Fundstellen, Vorbehalte, Ratifikationen, Beitritte und Kündigungen von Verträgen aller Staaten aus Materialien der Bibliothek nachwies. Außerdem erleichterte ein systematisch geordnetes Zeitungsarchiv mit Ausschnitten aus Tageszeitungen den Überblick der Bibliotheksbenutzer über diplomatische Ereignisse und Behandlungen völkerrechtlicher Themen in der Öffentlichkeit.

Kriegswirren. Curt Blass als Vertreter des Institutsdirektors

Gegen Ende des Krieges fiel Curt Blass die längerfristige Vertretung des Institutsdirektors zu. Der stellvertretende Institutsdirektor Ernst Schmitz war am 25. Januar 1943, der Institutsdirektor Bruns am 18. September 1943 gestorben. Für den herzkranken Direktor hatte Blass schon zu dessen Lebzeiten zeitweise die Institutsgeschäfte geführt. Blass sprach bei der Trauerfeier für Bruns die Abschiedsworte für die Mitarbeiter des Instituts sowie für die Kaiser‑Wilhelm‑Gesellschaft und staatliche Stellen. Der neue Institutsdirektor Carl Bilfinger (1879‑1958) trat sein Amt am 1. November 1943 an. Er wohnte in Heidelberg und war nur gelegentlich in Berlin anwesend. Bilfinger hat 1946 berichtet, dass er sich zwischen April und Ende Juli 1944 in Berlin aufgehalten habe. ,,Nach den Sommerferien“ sei er wegen der anhaltenden Luftangriffe sowie seiner gesundheitlichen Verfassung dazu übergangen von Heidelberg aus zu arbeiten. Von dort hielt er die Verbindung zu Blass auch über den schon 1942 kriegsversehrten Referendar Heinz Rowedder (1919‑2006) – später Rechtsanwalt in Mannheim – aufrecht, der als Bote zwischen Neckar und Spree verkehrte. In Berlin blieb Blass der Vertreter auch des Institutsdirektors Bilfinger. Als solcher führte er mühevolle Verhandlungen, um die Bücher und einzelne Abteilungen des Instituts aus Berlin zu verlagern. Im Januar 1944 wurden die Bände der Bibliothek nach Kleisthöhe bei Strasburg, Züsedom, Schlepkow und Neuensund in der Uckermark sowie in das Schloß Blücherhof bei Waren in Mecklenburg gebracht. Den Wert der Bücher in Kleisthöhe bezifferte Blass mit 445.000 RM, in Züsedom mit 220.000 RM.

Diese Sicherheitsmaßnahme erfüllte ihren Zweck. Bei einem Bombenangriff am 4. Februar 1945 wurden der teilweise schon zerstörte Institutsbereich in den oberen Räumen des nach der Stechbahn und dem damaligen Schlossplatz hin liegenden Schlossflügels sowie die benachbarten Bibliotheksräume vernichtet. Eine Bombe traf das Zimmer von Curt Blass. Die meisten der rechtzeitig in die Provinz geretteten Bände sind bis heute erhalten geblieben. Blass verlegte die Reste des Instituts in das leerstehende Haus von Bruns, das er vorsorglich sichergestellt hatte.

Am 10. April 1945 schloss sich Curt Blass dem letzten der von der schweizerischen Botschaft organisierten Transporte an und verließ Berlin mit der Eisenbahn. Damit beendete er seine Zugehörigkeit zum Kaiser‑Wilhelm‑Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht, dessen Bibliothek er über 18 Jahre geleitet und dessen Tätigkeit er mitgelenkt hatte.

Als Rentner in Zürich

Blass war im Alter von 63 Jahren aus Berlin nach Zürich gekommen. In den ersten Jahren nach seiner Ankunft erleichterten ihm kleine bibliothekarische Arbeiten dort und in Bern das Auskommen. So ordnete er in dieser Zeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter der Zentralbibliothek Zürich die von Staatsrat Paulus Usteri (1768‑1831) gesammelten Druckschriften aus der Zeit der Französischen Revolution neu. Mit den Bibliotheks- und Institutsangehörigen in Berlin und später in Heidelberg war Blass nach Kriegsende wohl wenig in Verbindung. Hauptsächlich ist ein höflicher Briefwechsel mit dem Institutsdirektor Bilfinger und anderen Institutsmitarbeitern zwischen Ende 1949 und 1951 bekannt, der im Wesentlichen die Pensionierung von Blass betrifft. In diese Zeit fällt auch eine Buchbesprechung von Blass in der Institutszeitschrift. Der im Archiv des MPIL erhaltene maschinenschriftliche Glückwunsch des Institutsdirektors Mosler zum 75. Geburtstag von Curt Blass im Jahre 1956, vielleicht der Entwurf eines Telegrammes, bleibt förmlich und beschränkt sich auf zweieinhalb Zeilen. Auf ihm ist handschriftlich und fälschlich der 70. Geburtstag als Grund der Gratulation genannt.

[1] VI. Abt., Rep. 1, Nr. KWIauslöffRechtuVölkerrecht III/43.

[2] Eberhard W. Kornfeld, Ernst Ludwig Kirchner: Nachzeichnung seines Lebens; Katalog der Sammlung von Werken von Ernst Ludwig Kirchner im Kirchner-Haus Davos; erschienen anlässlich der Ausstellung Ernst Ludwig Kirchner im Kunstmuseum von Basel vom 18. November 1979 bis 27. Januar, 1980, Bern: Kornfeld, 1979, 385 (Katalognummer 232); 22 (Abbildung der Mitgliedskarte für Passivmitglieder der ,,KG Brücke´´ für 1908, Radierung von Ernst Ludwig Kirchner 1908. Mit handschriftlichem Eintrag: C. Blass).

[3] Cuno Amiet, Dr. Curt Blass, lesend, 1905, Holzschnitt, Werkverzeichnis von Mandach 20, Probedruck in Schwarz. Provenienz Sammlung Dr. Curt Blass; Zürich; durch Erbschaft an Privatsammlung Schweiz, Ausstellung, Bern 1968, Kunstmuseum, Jubiläumsausstellung, Cuno Amiet 1868-1961, Giovanni Giacometti 1968-1933, Werke bis 1920, Kat. Nr. 129; Cuno Amiet, Kopf  Dr. Curt Blass, 1908 Farbiger Holzschnitt, 24,7×14 cm, Druckstock; 26,6×16,8 cm, Blattgröße. Werkverzeichnis von Mandach 23.

[4] National Gallery of Art, Washington.

[5] Einige literarische Veröffentlichungen von Curt Blass: Curt Blass, Gedichte, Leipzig: Privatdruck 1907; Curt Blass, Das Märchen von Käthen im Winde, Die Rheinlande 18 (1909), 414-420; Curt Blass, Kriegslese aus den Gedichten der Jahre 1914-1919, Leipzig: Selbstverlag 1919-1920; Curt Blass, Der Grund: eine Novelle, Leipzig: H. Haessel 1924; Curt Blass, Schatten hoher Wolken: Gedichte, Leipzig: Privatdruck 1925; Curt Blass, Bianca: zur Jubelfeier des Leipziger Bibliophilen-Abends am 3. Mai 1929 gestiftet, Leipzig: Poeschel und Trepte 1929; Curt Blass, Innere Melodie: Gedichte, Zürich: Schulthess 1944.

[6] VI. Abt., Rep. 1, Nr. KWIauslöffRechtuVölkerrecht III/36.

[7] VI. Abt., Rep. 1, Nr. KWIauslöffRechtuVölkerrecht III/28.

Suggested Citation:

Joachim Schwietzke, Bibliothekar der ersten Stunde. Curt Blass, MPIL100.de, DOI: 10.17176/20240305-123334-0

Lizenz: CC BY-NC-SA 4.0 DEED

 

Vom Berliner Schloss zur Heidelberger „Zweigstelle“. Carl Bilfingers politische Biographie und seine strategischen Entscheidungen von 1944

In den umfangreichen Personalunterlagen zu Carl Bilfinger (1879‑1958), dem Nachfolger von Viktor Bruns in der Institutsdirektion, findet sich im Heidelberger Universitätsarchiv auch ein Ausschnitt aus der Volksgemeinschaft, dem ‘Heidelberger Beobachter‘ und erklärten ‚Kampfblatt des Nationalsozialismus‘, vom 20. Januar 1944:

„Prof. Dr. Bilfinger 65 Jahre alt

Professor Dr. Carl Bilfinger, Ordinarius des Öffentlichen Rechts an der Universität Heidelberg, feiert am morgigen Freitag seinen 65. Geburtstag. Geboren in Ulm, trat er nach kurzem Justizdienst in die württembergische Verwaltung ein und wurde hier zum Legationsrat ernannt. 1922 wandte er sich der Wissenschaft zu, habilitierte sich in Tübingen, wurde bald darauf Ordinarius in Halle, von wo er 1935 nach Heidelberg kam. Er ist Mitglied der Akademie für Deutsches Recht. Die Kaiser-Wilhelm-Gesellschaft hat ihm jüngst die Leitung ihres großen Instituts für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht in Berlin anvertraut.

Die wissenschaftliche Arbeit Prof. Bilfingers kreiste zunächst um staatsrechtliche Probleme. Später wandte sie sich in steigendem Maße völkerrechtlichen Fragen zu. Die Aufdeckung der Zusammenhänge von Völkerrecht und Politik war ein besonderes Anliegen. Für die geistige Auseinandersetzung, die den gegenwärtigen militärischen Kampf begleitet, wurde hier durch Bloßlegung einseitig angelsächsischer Interessen in der Begriffsbildung des Völkerrechts manche wertvolle Waffe geschmiedet. Einem großen Kreis von Schülern ist das ausgebreitete juristische und historische Wissen Prof. Bilfingers Mittelpunkt geworden. Darüber hinaus erfreuen sich Fakultät und Universität jederzeit seines aus langer Verwaltungserfahrung geschöpften klugen Rates und gedenken dankbar der im Rahmen seines Prorektorats geleisteten vielfältigen Arbeit. Schwäbischer Humor, menschliche Güte und künstlerisches Empfinden runden das Bild der Persönlichkeit ab, der in Arbeit oder Gespräch zu begegnen Anregung und Gewinn ist.“[1] 

Der älteste Schmittianer. Carl Bilfinger und Carl Schmitt

Der Artikel ist erfreulich zurückhaltend formuliert und dürfte weitgehend zustimmungsfähig sein. Freilich verknappt er den Werdegang selektiv. So wird die Herkunft aus einem Pfarrhaus, als Sohn eines „Hofpredigers“, nicht erwähnt und auch die vielfältigen Verflechtungen mit württemberger Familiendynastien und Amtsadel bleiben unerwähnt. Nachdem das Auswärtige Amt des Königtums Württemberg geschlossen wurde, stieg Bilfinger vom diplomatischen Dienst in die Wissenschaft um und wurde unter der Regie von Carl Sartorius in Tübingen 1922 binnen weniger Monate mit einer einzigen Arbeit, die in zwei Teilen eingereicht wurde, promoviert und habilitiert. Die Arbeit mittleren Umfangs erschien unter dem Titel Der Einfluss der Einzelstaaten auf die Bildung des Reichswillens 1923 bei Mohr und blieb die einzige größere Monographie, die Bilfinger publizierte. In den damaligen Föderalismusdebatten vertrat sie eine vermittelnde Position, die weder die preußische noch die bayerische Sicht teilte und sich in der Gewichtung von Preußen und Deutschland zu einem „hegemonialen Föderalismus“ und Unitarismus bekannte. Auf der ersten Tagung der Staatsrechtslehrervereinigung in Jena 1924 referierte Bilfinger darüber neben Gerhard Anschütz. Dort begegnete er auch erstmals wohl Carl Schmitt, der über „Die Diktatur des Reichspräsidenten“ sprach. Umgehend im Sommersemester 1924 als Lehrstuhlvertreter für Erich Kaufmann in Bonn engagiert, verfiel er sogleich dem Charisma und der Verfassungslehre Schmitts, die er Mitte der 1920er Jahre in einigen Rezensionen rezipierte und verfassungstheoretisch wie verfassungspolitisch fortan vertrat.

Bilfinger lässt sich als der erste und älteste „Schmittianer“ bezeichnen. Niemand stand Schmitt als Kollege näher: weder Heinrich Triepel noch Rudolf Smend oder Otto Koellreutter, um von Gerhard Anschütz, Hermann Heller oder Hans Kelsen zu schweigen. Nur mit Bilfinger gab es zwischen 1924 und 1950 deshalb auch eine umfangreiche Korrespondenz über alle Systemumbrüche hinweg. Mit Bilfinger zusammen verfolgte Schmitt sein Projekt gegenrevolutionärer Diktatur und „Gleichschaltung“ der Länder. Bis in den Sommer 1934 hinein versteht Bilfinger sich als Sekundant und schickt seine Aufsätze über das politische Recht und Notrecht „dem Bahnbrecher der Diktatur / von einem Kärrner gewidmet“ an Schmitt.[2] Seinen Vortrag Verfassungsfrage und Staatsgerichtshof widmet er dem „Magister Constitutionis Germanorum“.[3] Beide sehen sich ständig, insbesondere in den Jahren 1928 bis 1933, und übernachten häufig auch wechselseitig privat in Bonn, Berlin oder Halle. Schmitt akquiriert den Vertreter eines „hegemonialen Föderalismus“ zur Apologie des „Preußenschlages“ im Prozess Preußen contra Reich vor dem Leipziger Staatsgerichtshof. Beide kooperieren dann auch nach dem 30. Januar 1933 noch bei der publizistischen Ausdeutung und nationalsozialistischen Liquidierung des „Urteils von Leipzig“, das beide als eine Zerstörung der Reichseinheit durch einen destruktiven „Parteienbundesstaat“ betrachteten, der sich der Länder als strategischer Plattformen zur Zerstörung des „Reiches“ bediene. Noch zehn Jahre steht Bilfinger eng an der Seite Schmitts. Die Korrespondenz zwischen beiden muss wenigstens 150 Briefe umfasst haben und ist leider, bis auf einige Ausnahmen, nur einseitig im Nachlass Schmitts erhalten, da ein Nachlass Bilfingers fehlt. Anders als Schmitt pflegte der fast zehn Jahre ältere, noch ganz im Wilhelminismus sozialisierte Bilfinger zwar einen deutschnationalen, strikt antiliberalen Bismarck‑Kult, stand Schmitt aber in der Völkerbundkritik, im Anti‑Amerikanismus und auch im Antisemitismus wenig bis gar nichts nach.

Der Artikel in der Volkgemeinschaft bezeichnet die seit den 1930er Jahren sich verstärkt dem Völkerrecht widmenden Schriften zutreffend als polemische „Waffe“. Bilfinger war seinem Cousin Viktor Bruns verwandtschaft‑ wie freundschaftlich eng verbunden. Nach 1933 wandte er sich verstärkt dem Völkerecht zu. Der Einfluss von Schmitts Völkerbund‑ und Völkerrechtskritik blieb aber wirksam. Bilfingers Kriegsschriften überbieten in den 1940er Jahren Schmitt sogar an Polemik.[4] 1943 publiziert er in der nationalsozialistischen Zeitschrift der Akademie für Deutsches Recht (ZAkDR) einen Hymnus „Zum zehnten Jahrestag der Machtübernahme“.[5] Das hat Schmitt 1943 nicht mehr getan.

Von Heidelberg nach Berlin. Carl Bilfinger als Nachfolger Bruns‘

1924 nach Halle berufen, wechselte Bilfinger zum Wintersemester 1935/36 nach Heidelberg. Dort trat er unter dem nationalsozialistischen Rektor und Staatsminister Paul Schmitthenner 1939 in den Senat ein und übernahm zum Sommersemester 1942 sogar das Amt des Prorektors, das doppelt wog, da Schmitthenner als Staatsminister oft nicht vor Ort war und die Amtsgeschäfte verstärkt auf dem Prorektor lasteten. Der Artikel der Volksgemeinschaft spricht hier nur andeutend von „Verwaltungserfahrung“. Zweifellos war Bilfinger aber positionell wie funktional ein scharfer Nationalsozialist.

„Testament“ Viktor Bruns, AMPG, PA Viktor Bruns, II. Abt., Rep. 0001A, Pag. 40.

Schmitthenner entband ihn am 22. Oktober 1943, gut einen Monat nach Bruns‘ Tod und wohl schon im Wissen um die kommende Berufung, von seiner „aufopfernden Tätigkeit während der ganzen Dauer des Krieges“ als Prorektor.[6] Am 2. Mai 1942 hatte der herzkranke Bruns  bereits testamentarisch verfügt, dass im Falle seines Ablebens als „Nachfolger in der Leitung des Instituts nur Professor Bilfinger, Graf [Berthold von] Stauffenberg oder Professor [Ulrich] Scheuner in Frage“ kämen. Die nationalsozialistischen Scharfmacher G. A. Walz, Paul Ritterbusch und auch „Staatsrat Schmitt“ schloss Bruns ausdrücklich aus. Bruns erwähnte weiter, dass er mit Ernst Telschow (1889‑1988), dem damaligen Generaldirektor und Vizepräsidenten der Kaiser-Wilhelm-Gesellschaft (KWG), der ab 1948 erneut als Generaldirektor der neugegründeten Max-Planck-Gesellschaft (MPG) wirkte, einige „Vorbesprechungen“ zur Sicherung von Mitarbeitern geführt habe. Sie waren vermutlich auch für die Wiederberufung Bilfingers wichtig. Die nähere Erwähnung Berthold von Stauffenbergs erklärt sich schon aus dessen Stellung als Mitarbeiter im Institut, während Bilfinger, als Verwandter von Bruns, nicht formal eingebunden war. Mit der Unterscheidung zwischen einer „Nachfolge in der Leitung“ und der „Erledigung der praktischen Aufgaben“ legte Bruns 1942 die Lösung einer Art Doppelspitze nahe, die für Bilfinger im Falle seiner Berufung auch einen Spagat zwischen Heidelberg und Berlin ermöglichte. Am 15. November 1943 teilte Bilfinger der Fakultät dann mit,[7] dass er zum „Nachfolger in der Direktion des Bruns’schen Instituts“ berufen sei und ein Ordinariat an der Universität erhalten solle. Seit dem 1. März 1944 ist er dann im Berliner Institut als Nachfolger von Bruns tätig und wird zum 1. April 1944 auch an die Universität berufen. Die Ernennung zieht sich allerdings hin. Ein formaler Grund ist der 65. Geburtstag: Das badische Ministerium musste zunächst feststellen, dass Bilfinger nicht zum 1. Februar 1944 entpflichtet wird.[8] Bilfinger scheint damals, vermutlich in Absprache mit Schmitthenner, aber auf Zeit zu spielen und bringt Heidelberg schon am 17. Februar als „Ausweichstelle der Direktion“[9] in Vorschlag. Die Annahme des Berliner Rufes schiebt er dilatorisch auf. Das badische Ministerium lässt sich mit der Übersendung der Personalunterlagen dann auch einige Zeit: Erst vom 24. Juli datiert die Vereidigung, erst Ende August folgt eine Gehaltsberechnung und erst am 3. Oktober 1944 schickt der Heidelberger Rektor die Empfangsbestätigung der Ernennungsurkunde ans badische Ministerium nach Straßburg, wo am 13. Oktober aber gerade die alliierten Truppen einmarschieren.

Einen guten Zwischeneindruck vermittelt ein Auszug aus einem Brief Bilfingers an den Heidelberger Dekan Hermann Krause, vom 9. März 1944,[10] mit Briefkopf des “Direktors des Instituts für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht / Berlin C 2, Schloß“:

„Ich bin nun seit dem 1. März hier und habe schon vieles in dem Brunsschen Institut besprochen und vorbereitet und eben dieses Amt übernommen. Mit [Wilhelm] Groh[11] und [Wolfgang] Siebert habe ich mich ebenfalls in Verbindung gesetzt und habe hier wie auch in meinem Institut den Eindruck gewonnen, dass eine Verlegung nach Heidelberg nicht durchführbar ist und dass ich auch die Abzweigung einer Ausweichstelle nach Heidelberg jedenfalls derzeit nicht in Aussicht nehmen kann. Dadurch dass die wichtigsten Bestände der völkerrechtlichen Bibliothek in die Mark Brandenburg hinaus evakuiert sind, was sich nicht rückgängig machen lässt, ferner aber auch nach den persönlichen Verhältnissen der hiesigen Referenten und sonstigen Gefolgschaftsmitgliedern kommt ganz abgesehen von technischen Schwierigkeiten (Beschaffung von Wohnungen, Transport etc.) mein anfänglicher Gedanke eines Versuchs in der Art des Heymann-Planes[12] bis auf weiteres nicht in Frage. Andererseits sind die Verhältnisse im Institut selber und hinsichtlich seiner Arbeit nach aussen hin so, dass ich nach den Osterferien schon mit Rücksicht auf das Institut mich ständig, natürlich mit gewissen Unterbrechungen, hier aufhalten müsste. Sollte sich die Kriegslage resp. die Bombenangriffe noch ganz wesentlich verschärfen, so kann das natürlich eine neue Situation herbeiführen.

In parallelem Sinne habe ich nun auch mit [Wolfgang] Siebert gesprochen, d.h. mich ausgesprochen, nachdem er den Wunsch der Fakultät dargelegt hatte. Die Berliner Universität will – und das ist zugleich ein von oben urgierter Wunsch – möglichst lange hier aushalten. / Unter diesen Umständen habe ich mich grundsätzlich zu einem Ja herbeigelassen, mit dem Vorbehalt, dass ich die Verwurzelung mit Heidelberg auch beruflich nicht aufgebe. Siebert hat mir zugesagt, dass letzteres in Form eines Lehrauftrages für mich in Heidelberg geschehen soll, ausserdem sollen wir irgend eine Art „Vormerkung“ organisieren, und zwar mit dem Ziel, dass ich, falls hier nichts mehr zu machen ist, wieder in Heidelberg arbeiten darf. Bei dem grossen Entgegenkommen, das ich bei der Fakultät und bei Ihnen persönlich mit meinen Sorgen bisher habe finden dürfen, erlaube ich mir die Bitte, mir auf diesem Wege, den ich mit Siebert vorgesehen habe, auch von dort aus entgegenkommen zu wollen; das Nähere können wir dann mündlich in Heidelberg besprechen. Jedenfalls aber wird man schon jetzt mit der Möglichkeit rechnen müssen, dass ich die normalen Vorlesungen in diesem Sommer nicht halten kann, sodass Herr Forsthof [sic!][13] die Vorlesungen über Verwaltungsgeschichte der neuen Zeit (bisher mit drei Stunden angesetzt) in diesem Fall wird übernehmen müssen.“[14]

 

„Falls hier nichts mehr zu machen ist…“ – Auch aus weiteren Quellen gewinnt man den Eindruck, dass Bilfinger schon früh auf Zeit spielte und ihm mehr an der Institutsdirektion und Transposition oder Rettung des Instituts nach Heidelberg gelegen war, als an einer Berliner Wirksamkeit. Lehrveranstaltungen hat er im Sommersemester 1944 in Berlin wohl nicht mehr regelmäßig abgehalten; zum Wintersemester 1944/45 ließ er sich nach Heidelberg beurlauben, wo er ersatzweise einen unbezahlten Lehrauftrag für Völkerrecht sowie ein Seminar übernahm, während Ernst Rudolf Huber, aus Straßburg geflohen, parallel das öffentliche Recht vertrat.[15] Der Heidelberger Rektor, Schmitthenner, bestätigte noch am 27. November, dass eine „Ausweichstelle des von Professor Dr. Bilfinger geleiteten Kaiser‑Wilhelm‑Institutes“[16] in den Räumen des Juristischen Seminars eröffnet sei, was für die spätere Translozierung Präjudizien schuf. Dazu findet sich in den Heidelberger Personalakten ein weiteres längeres Schreiben vom 8. November 1944 aus Heidelberg, das vermutlich an Schmitthenner gerichtet ist:

„Sehr verehrter Herr Kollege!

Wie ich Ihnen mündlich mitgeteilt habe, bin ich auf meine Bitte hin von meinen Verpflichtungen an der Universität Berlin mit Rücksicht auf meinen Gesundheitszustand, der mir die Berufsarbeit unter den dortigen Verhältnissen vorläufig nicht gestattet, für das Wintersemester 1944/45 beurlaubt worden. Entsprechend einer Anregung, die Sie mir namens der Fakultät geäußert haben, habe ich mich Ihnen gegenüber bereit erklärt, die zweistündige Vorlesung für Völkerrecht nebst einem vierzehntägig abzuhaltenden Seminar zur Ausfüllung der bestehenden Lücke für dieses Semester hier zu übernehmen, und ich darf anheimstellen, für mich insoweit die Erteilung eines unentgeltlichen Lehrauftrags zu erwirken.

Des weiteren stelle ich unter Bezugnahme auf unsere Besprechungen die Bitte, mir für meine vorläufig hier fortgeführte Arbeit als Leiter des Kaiser-Wilhelm-Instituts für Ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht im Einvernehmen mit dem Direktor des Juristischen Seminars geeignete Räume zur Verfügung zu stellen und mir, sowie meinen ein bis zwei Hilfskräften die Benützung der Bücherei des Seminars zu erlauben. Ich darf dazu noch bemerken, daß ich die Generaldirektion der Kaiser-Wilhelm-Gesellschaft davon in Kenntnis gesetzt habe, daß ich mit Rücksicht auf die in Berlin durch Fliegerschäden und Verlagerungen entstandenen Schwierigkeiten die Einrichtung einer Ausweichstelle beziehungsweise provisorischen Zweigstelle des Instituts hier in Heidelberg in Angriff genommen habe.

Mit freundlichen Grüßen und mit

Heil Hitler!

Ihr sehr ergebener

Bilfinger“ [17]

 

Ein Neubeginn? Bilfinger und die Gründung das MPIL in Heidelberg

Da ein Nachlass fehlt und zahlreiche Quellen verbrannt und vernichtet sind, sind die Motive und strategischen Überlegungen Bilfingers schwerlich genau zu rekonstruieren. Man muss ihm wohl einigen Mut oder Hazard unterstellen, dass er sich politisch mit seiner Kriegspublizistik, der Übernahme des Prorektorats und dann auch der Übernahme der Institutsleitung so exponierte. Die Verwandtschaft und Freundschaft mit Bruns erklärt allenfalls diese Übernahme der Institutsdirektion. Dass Bilfinger aber Prorektor wurde, verweist über Universitäts‑ und Beamtenethos hinaus doch wohl auf einigen Fanatismus, der auch aus den aggressiven Kriegspublikationen spricht. Man muss die strategischen Entscheidungen ein Stück weit von persönlichen Karriere‑ und Zukunftsfragen trennen: Bilfinger rechnete nach 1945 nicht mehr mit einer beruflichen Zukunft, war ja auch bereits über 65 Jahre alt. Das belegt auch die Korrespondenz mit Schmitt, die Bilfinger 1947 wieder aufnimmt und bis 1949 erneut freundschaftlich und vertrotzt führt. Es ist deshalb zu erwägen, und näher zu recherchieren, ob Bilfinger nicht in Absprachen mit den Entscheidern am Kaiser-Wilhelm-Institut oder dem Heidelberger Rektor sehr gezielt vor allem um die Rettung des Instituts bemüht war und die Annahme des Berliner Rufes mehr eine Nebenfolge oder ein Kollateralschaden des eigentlichen Anliegens war, die Bilfinger in Abstimmung mit Schmitthenner geschickt ausmanövrierte.

Carl Bilfinger bei der Grundsteinlegung des MPIL‑Neubaus, 1953[18]

Der Geburtstagsartikel der Volksgemeinschaft vermutlich von einem Insider beziehungsweise Heidelberger Kollegen verfasst, attestiert der „Persönlichkeit“ „menschliche Güte“. Loyalität und mentorschaftliche Fürsorge zeigte Bilfinger auch nach der vorübergehenden Funkstille mit Schmitt, seit 1934, in Heidelberg etwa für dessen Bonner Schüler Ernst Rudolf Huber und Karl Lohmann. Gerade nach Heidelberg berufen, bemühte er sich 1936 umgehend um eine Berufung Hubers. Als Herbert Krüger dann kam, ab 1941 aber vertreten werden musste, übernahm er Schmitts langjährigen Mitarbeiter Karl Lohmann, den Schriftleiter der ZAkDR, einen Vater dreier Kinder, auch um ihn vor dem Kriegsdienst zu bewahren und zur Habilitation zu führen, die im März 1943 erfolgte. Ein freundlicher Umgangston wurde Bilfinger als Institutsdirektor auch nach 1949 immer wieder von Mitarbeitern bescheinigt. Mit einigem strategischen Geschick hat er wohl schon vor 1945 bewusst einige Weichen und Pfade gestellt, die die Heidelberger Wiederbegründung als Max‑Planck‑Institut erleichterten und ermöglichten.

Otto Hahn und Carl Bilfinger bei der Einweihung des MPIL-Neubaus, 1954[19]

An eine bundesdeutsche Zukunft als Institutsdirektor hat er dabei weniger gedacht. Wie Felix Lange akribisch ermittelte, wurde sie erst durch mancherlei Umstände und eine geradezu unwahrscheinliche, aus heutiger Sicht gewiss falsche Einstufung als „Mitläufer“ ermöglicht. An diesen Entscheidungen waren Akteure mitbeteiligt, die Bilfinger als Kollegen, Prorektor oder Institutsdirektor kannten. Mancher hatte ein eigenes Interesse an einer Entlastung Bilfingers und dessen Wiederberufung in die Institutsleitung im März 1949. Damals war Bilfinger bereits 70 Jahre alt und gesundheitlich angeschlagen. Niemand rechnete damit, dass ihm noch starke Wirkung in Heidelberg gegeben sei. Er kam als Übergangskandidat, von dem keine neuen Impulse in der Grundlagenforschung oder Neuausrichtung auf bundesdeutsche Demokratie zu erwarten waren. Seine sichtbarste Nachkriegsleistung war der Neubau eines großen Institutsgebäudes in kurzer Zeit. Gewiss hatte seine Wiederberufung aber auch erhebliche Konsequenzen in der Personalpolitik.

Sie sorgte für fragwürdige Kontinuitäten über den Systemumbruch hinweg, die bald zu einigen Kontroversen führten. Das Institut entfaltete seit 1949, schon für Bilfingers 70. Geburtstag, deshalb auch einen anhaltenden Jubel‑ und Festbetrieb, der manche NS‑Hypotheken übertönen sollte. 1954 wurde er mit großem Pomp verabschiedet. Die dicke Festschrift, die 1954 ohne besondere Thematisierung von Bilfingers Werk erschien, wurde als vergangenheitspolitische Geste der Verleugnung des nationalsozialistischen Engagements kritisiert.

Ehrenteller der MPG für Carl Bilfinger zum Geburtstag. Unterschrieben u.a. von Otto Hahn, Max von Laue und Ernst Telschow[20]

Als Bilfinger 1958 dann verstarb, übernahm Rudolf Smend den heiklen Auftrag eines diplomatischen Nachrufes. Hermann Mosler scheute sich nicht, mit redaktionellen Bitten und Empfehlungen einzugreifen. Carl Schmitt stand hier erneut auf der anderen Seite: Er brach den Kontakt mehr oder weniger offen ab, nachdem Bilfinger als „Mitläufer“ entlastet und als Institutsdirektor bestätigt war. Von seiner alten Freundschaft und Kampfgemeinschaft mit Bilfinger sprach er nicht mehr und mied dessen Namen in allen Korrespondenzen und Gesprächen. Er betrachtete ihn vermutlich nun definitiv als bourgeoisen Spätwilhelminiker und Wendehals. Das war freilich ungerecht. Ohne Bilfingers strategische Weichenstellungen wäre das Institut wohl nicht in Heidelberg gelandet.

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Andere Fassung des Blog-Beitrags in: Reinhard Mehring, “Dass die Luft die Erde frisst…” Neue Studien zu Carl Schmitt, Baden-Baden: Nomos 2024, S. 54-63.

Zudem sei verwiesen auf die im Frühjahr erscheinende Edition zum Briefwechsel zwischen Carl Schmitt und Carl Bilfinger: Philipp Glahé / Reinhard Mehring / Rolf Rieß (Hrsg.), Carl Bilfinger (1879-1958). Korrespondenz mit Carl Schmitt, Texte und Kontroversen, Nomos: Baden-Baden 2024.

[1] Prof. Dr. Bilfinger 65 Jahre Alt, in: Volksgemeinschaft, 20.1. 1944, UAH PA 3303, Bl. 19.

[2] Carl Bilfinger, Notrecht, DJZ 36 (1931), Sp. 1421-1426.

[3] Carl Bilfinger, Verfassungsfrage und Staatsgerichtshof, Zeitschrift für Politik 20 (1930), 81-99.

[4] Dazu etwa: Carl Bilfinger, Völkerbundsrecht gegen Völkerrecht, Berlin 1938; Der Völkerbund als Instrument britischer Machtpolitik, München: Duncker & Humblot 1940; Carl Bilfinger, Das wahre Gesicht des Kelloggpaktes: Angelsächsischer Imperialismus im Gewande des Rechts, Essen: Essener Verlang-Anstalt 1942; Carl Bilfinger, Die Stimson-Doktrin, Essen: Essener Verlag-Anstalt 1943.

[5] Carl Bilfinger, Zum zehnten Jahrestag der Machtübernahme, ZAkDR 10 (1943), 17-18.

[6] Brief des Rektors Paul Schmitthenner an die Mitglieder des Senats, datiert 22. Oktober 1943, UAH PA 3303, Bl. 14.

[7] Brief von Carl Bilfinger an den Dekan Hermann Krause, datiert 15. November 1943, UAH PA 738, Bl. 12.

[8] Schreiben des Badischen Kultusministeriums an Carl Bilfinger, datiert 19. Januar 1944, UAH PA 3303, Bl. 17.

[9] Brief von Carl Bilfinger an den Berliner Universitätsrektor, datiert 17. Februar 1944, UAH PA 3303, Bl. 20.

[10] Hermann Krause (1902-1991), Rechthistoriker, seit 1936 Professor in Heidelberg.

[11] Wilhelm Groh (1890-1964), Rechtswissenschaftler, seit 1927 Professor in Heidelberg, dort 1933 bis 1937 Rektor, 1939 Wechsel an die Berliner Universität.

[12] Ernst Heymann (1870-1946), Rechtswissenschaftler, seit 1937 Direktor des KWI für ausländisches und internationales Privatrecht, verlagerte das Institut 1944 von Berlin nach Tübingen.

[13] Der Schmitt-Schüler Ernst Forsthoff (1902-1974) war 1943 nach Heidelberg berufen worden und ist im Sommersemester 1944 im Vorlesungsverzeichnis dreistündig mit „Verwaltung“ angekündigt. Auch Bilfinger ist dort noch mit „Verfassungsgeschichte der Neuzeit“ sowie einem „völkerrechtlichen Seminar“ aufgeführt.

[14] Brief von Carl Bilfinger an den Dekan Hermann Krause, datiert 9. März 1944, UAH PA 738, Bl.16/17.

[15] Brief des Rektors Paul Schmitthenner an den Dekan der Juristischen Fakultät, datiert 10. November 1944, UAH PA 738, Bl. 23.

[16] Brief des Rektors Paul Schmitthenner an den Dekan der Juristischen Fakultät, datiert 27. November 1944, UAH PA 738, Bl. 24.

[17] Brief von Carl Bilfinger vermutlich an den damaligen Heidelberger Rektor Paul Schmitthenner, mit dem Bilfinger seinen faktischen Verbleib in Heidelberg arrangierte, datiert 8. November 1944, UAH PA 738, Bl. 21.

[18] Foto: MPIL.

[19] Foto: MPIL.

[20] AMPG, Bilfinger, Carl, 5.

Suggested Citation:

Reinhard Mehring, Vom Berliner Schloss zur Heidelberger „Zweigstelle“. Carl Bilfingers politische Biographie und seine strategischen Entscheidungen von 1944, MPIL100.de, DOI: 10.17176/20240327-104222-0

Lizenz: CC BY-NC-SA 4.0 DEED

 

Das Interventionsverbot in autoritären Kontexten. Hermann Moslers Intervention im Völkerrecht

Für autoritäre Regierungen kann das Interventionsverbot Fluch und Segen zugleich sein. Einerseits schirmt es die inneren Angelegenheiten eines Staates vor ausländischer Einflussnahme ab. Ein Staat ist daher dazu berechtigt, grundsätzlich frei darüber zu entscheiden, wie er seine politischen, wirtschaftlichen und sozialen Systeme gestaltet. Dies kann vorteilhaft für eine autoritäre Regierung sein, da sie hierdurch den Anspruch erheben kann, unabhängig von äußeren Einflüssen ein autoritäres System aufzubauen und zu verfestigen. Die damit einhergehenden Rechtsverletzungen von Minderheiten und politischen Gegner*innen können als innere Angelegenheit eingestuft werden. Andererseits beschränkt es aber auch den Handlungsspielraum nach außen. Autoritäre Regierungen führen innerstaatliche Probleme häufig auf externe Staaten zurück. In ihrer legitimatorischen Rhetorik bedarf es eines Sündenbocks im Ausland, damit die fortlaufenden Probleme adäquat erklärt werden können und keine Kritik an der Regierungsführung aufkommt. Aufgrund dieser Ausrichtung treten autoritäre Regierungen in ihrer Außenpolitik häufig aggressiver auf und sind im Vergleich zu nicht-autoritäre Regierungen geneigter dazu, Konflikte zu eskalieren. In dieser Hinsicht beschränkt das Interventionsverbot: Es verbietet diesen Staaten eine aggressive und expansive Außenpolitik, welche sich aus ihrer rhetorischen und ideologischen Grundlage ergibt.

Aufgrund dieser Interessenlage kann zumindest in der Gegenwart regelmäßig ein Doppelstandard bei der Berufung auf das Interventionsverbot beobachtet werden. Beispielsweise betont die Volksrepublik China fortlaufend, dass alle Sanktionen, die sich gegen China richten, verbotene Interventionen seien.[1] Dabei hat China selbst Sanktionen gegen US-amerikanische Organisationen und Politiker*innen verhängt, die es für die Proteste in Hong Kong von 2019/20 verantwortlich machte.[2] Die grundsätzliche Position und die konkreten Handlungen Chinas sind nicht miteinander vereinbar und von einem Doppelstandard geprägt.

Ein ähnlich divergentes Spannungsfeld zeigt sich nicht nur in der Außenpolitik autoritärer Staaten, sondern auch in der jeweiligen völkerrechtlichen Forschung. Da völkerrechtliche Forschung von autoritären Regierungen regelmäßig mobilisiert wird, um eigene außenpolitische Positionen zu untermauern, stehen Forschende in ihrer Themenwahl, Quellenwahl und Schwerpunktsetzung teils vor schwierigen Entscheidungen. Selbst wenn sie unter Verwendung völkerrechtswissenschaftlicher Methodik eine objektive rechtliche Bewertung anstreben, kann hierdurch eine Ausrichtung innerhalb des autoritären Forschungskontexts erfolgen und eine Mobilisierung ermöglicht werden. Mit Blick auf das Interventionsverbot können hierbei die drei oben skizzierten Ausrichtungen beobachtet werden. Völkerrechtliche Forschung kann sich gegen jegliche Einmischung in den inneren Angelegenheiten eines Staates richten; dies kann zur Abwehr von ausländischen Einflussnahmen mobilisiert werden. Alternativ kann Forschung die durch das Interventionsverbot gezogenen außenpolitischen Grenzen betonen, welches der Verhinderung autoritärer Exzesse dienen kann. Drittens kann Forschung interventionsrechtliche Doppelstandards ausarbeiten, die als Grundlage einer widersprüchlichen Außenpolitik verwendet werden können.

Die Dissertation von Hermann Mosler aus dem Jahr 1937 mit dem Titel „Die Intervention im Völkerrecht“ enthält Elemente aller drei Ausrichtungen.[3] Die Arbeit entstand in den Jahren 1935 und 1936, als sich die nationalsozialistische Diktatur bereits fest im Deutschen Reich etabliert und Einfluss auf die Wissenschaftslandschaft genommen hatte. 40% aller Völkerrechtler*innen verloren zwischen 1933 und 1939 aufgrund ihrer jüdischen Herkunft oder ihrer politischen Gesinnung ihre Stellung.[4] Die Dissertation entstand daher nicht in einem Kontext, in dem freie Forschung möglich war.

In der bisherigen Rezeption wurde Moslers Konzeption des Interventionsverbots eher der zweiten hier skizzierten Ausrichtung zugeordnet. Mosler habe die NS-Diktatur an das Völkerrecht binden wollen und zudem eine Intervention aus Humanitätsgründen anerkannt.[5] Hierfür finden sich einige Anhaltspunkte, auf die sogleich eingegangen wird (III.). Allerdings betont Mosler auch den umfassenden Charakter des Interventionsverbots, welcher ausländischen Einflussnahmen auf bedeutende Projekte des Nationalsozialismus verbietet (I.). Gleichzeitig legt Mosler seiner Analyse vielfach einen Doppelstandard zugunsten des Deutschen Reichs zugrunde (II.). Die Dissertation von Hermann Mosler kann daher weder als Apologetik des Nationalsozialismus noch als standhafte Abwehr gegenüber dem Nationalsozialismus gewertet werden. Sie ist vielmehr als Produkt einer Zeit zu verstehen, in der Forschung nicht frei war und gewisse revisionistische Positionen in der deutschen Völkerrechtswissenschaft umfassend getragen wurden.

Hermann Mosler (zweiter von rechts) als junger Referent auf dem Dach des KWI (Dach des Berliner Schlosses). Mit Joachim-Dieter Bloch, Ursula Grunow und Alexander N. Makarov (v.l.n.r.)[6]

I. Interventionsschutz für nationalsozialistische Projekte

Nach der Konzeptualisierung im zweiten Teil der Dissertation von Hermann Mosler (S. 38 ff.) schützt das Interventionsverbot bedeutende nationalsozialistische Projekte vor ausländischen Einflussnahmen. Dies soll hier an mehreren Beispielen verdeutlicht werden.

Mosler setzt sich unter anderem mit Einflussnahmen zugunsten nationaler Minderheiten auseinander (S. 56). Nationale Minderheiten erhielten durch völkerrechtliche Verträge der Nachkriegsordnung und Abkommen des Völkerbundes gewissen Schutz. Diese völkerrechtliche Regulierung führte jedoch nach Auffassung Moslers nicht dazu, dass eine Intervention von ausländischen Staaten zum Erhalt der Minderheitenrechte möglich gewesen wäre. Schließlich habe sich hierdurch nichts daran verändert, dass die Staaten die prinzipiellen Rechtssubjekte des Völkerrechts seien und daher exklusiv selbst zur Lösung ihrer jeweiligen Minderheitenfragen berufen waren. Im Anschluss an diese Ausführung erweitert Mosler diese Logik auf Fragen der „Rassengesetzgebung“ (S. 58). Diese müsse erst recht der Intervention anderer Staaten verschlossen sein:

„Lebt aber die rassische Minderheit verstreut im Staatsvolk, so ist ihre rechtliche Stellung der völkerrechtlichen Sphäre noch weiter entzogen und kann n i c h t Gegenstand des Eingriffs auswärtiger Mächte sein.“ (S. 58, Hervorhebung im Original)

Als die Dissertation 1937 veröffentlich wurde, war die systematische Verfolgung von Jüdinnen und Juden durch die „Rassengesetzgebung“ bereits in vollem Gang.[7] Nach Moslers Auffassung handelte es sich hierbei um einen Sachverhalt, der keine ausländische Einflussnahme duldete.

Weiterhin darf nach Auffassung Moslers keine Intervention in der „Wehr- oder Rüstungsgesetzgebung eines Landes“ erfolgen (S. 58). Diese seien „nach Völkerrecht nie als internationale Angelegenheiten betrachtet worden“ (ebda.). Am österreichischen Beispiel der Einführung der Wehrpflicht von 1936 erörtert Mosler, dass ein Staat in dieser Frage völlig frei und diesbezüglich keine Intervention erlaubt sei. Dabei erwähnt Mosler den Versailler Vertrag nicht, obwohl dieser grundsätzliche Aspekte des deutschen Wehr- und Rüstungsrechts regulierte. Insbesondere begrenzte Art. 160 des Versailler Vertrags die Anzahl der deutschen Truppe auf 100.000 Soldaten. Die Lektüre dieses kurzen Absatzes erweckt den Eindruck, dass für Mosler jegliche ausländische Beschränkung dieses Bereichs unzulässig sei. Damit ist auch das nationalsozialistische Aufrüstungsprojekt, das 1937 bereits signifikante Fortschritte machte[8] und völkerrechtswidrig war[9], vom Interventionsschutz gedeckt.

Das „Versailler Diktat“ (S. 78) wird an anderer Stelle abgelehnt und als Negation von Deutschlands Stellung als gleichberechtigtem Staat eingeordnet. Dies entspricht auch der generellen Haltung Moslers[10] sowie dem Zeitgeist in der deutschen Völkerrechtswissenschaft des „Dritten Reiches“[11].

Darüber hinaus widmet sich Mosler nicht dem System der kollektiven Sicherheit des Völkerbundes. Er sieht grundsätzlich keinen rechtlichen Unterschied zwischen Einzelinterventionen durch einen Staat und Kollektivinterventionen mehrerer Staaten (S. 68-69). Das kollektive Element wird als lediglich „politisch und moralisch“ (S. 68) abgetan. Dabei waren Kollektivinterventionen des Völkerbundes zum Zeitpunkt des Verfassens eine zentrale und neue Frage.[12] Die völkerrechtliche Grundlage derartiger Interventionen und ihre möglicherweise gesteigerte Legitimität wären daher von herausgehobenen Interesse gewesen, insbesondere aufgrund der 1935 beschlossenen kollektiven Sicherheitsmaßnahmen gegen Italien im Zuge des sog. „Abessinienkriegs“.[13] In der Systematisierung von Mosler kommen Kollektivinterventionen durch den Völkerbund mithin keine Bedeutung zu.

Hermann Mosler in den 1980ern (Foto: MPIL)

In Moslers Konzeption erstreckt sich daher der Schutz des Interventionsverbots auf bedeutende nationalsozialistische Projekte, insbesondere auf die Verfolgung von Jüdinnen und Juden und die Aufrüstung. Zudem lehnt er die Beschränkungen des Versailler Vertrags ab oder lässt sie an entscheidender Stelle unerwähnt. Dementsprechend wird auch der Völkerbund nicht erwähnt und kollektive Interventionsrechte werden am Rande als unbedeutend abgetan. Diese Konzeption entspricht der ersten hier aufgezeigten Kategorie: Das Interventionsverbot wird von einem autoritären Staat zur Abwehr ausländischer Einflussnahme auf innere Angelegenheiten verwendet, selbst wenn dieser Staat durch Handlungen in seinen inneren Angelegenheiten das Völkerrecht verletzt.

II. Doppelstandards

Weiterhin legt Mosler seinen Bewertungen mehrfach Doppelstandards zugunsten des Deutschen Reichs zugrunde, die von einer selektiven Materialverwendung und fehlender argumentativer Klarheit begleitet werden. Dies verstärkt apologetische Passagen zugunsten des Nationalsozialismus.

Mosler ordnet im Verlauf des Buches immer wieder die Handlungen der Sowjetunion als völkerrechtswidrige Intervention ein. Diese vertrete zwar anlässlich des spanischen Bürgerkriegs (1936-39) den Grundsatz der Nichtintervention, handele diesem aber zuwider, indem sie die Madrider Regierungstruppen unterstütze (S. 73). Gleichzeitig würde die Sowjetunion durch die Komintern und die von ihr verbreitete Propaganda völkerrechtswidrig in anderen Staaten intervenieren (S. 52). Unerwähnt bleibt bei Mosler allerdings, dass das Deutsche Reich dieselben Handlungen vornahm. Im spanischen Bürgerkrieg unterstützte es die Truppen von Francisco Franco und entsandte ab 1936 die Legion Condor, die an mehreren Gräueltaten beteiligt war. Gleichzeitig entwickelte das NS-Regime eine beachtliche Auslandspropaganda, die zum Beispiel im Vorfeld der Annexion des sog. „Sudetenlandes“ den „Anschluss“ vorbereitete[14] und die Saarabstimmung von 1935 intensiv begleitete. Es wäre zu erwarten gewesen, dass auch hierauf hingewiesen würde, zumal Mosler behauptete, dass sich das Deutsche Reich an das Interventionsverbot im Kontext des spanischen Bürgerkriegs halte (S. 54-55).

Weiterhin ist auffällig, dass Mosler überwiegend deutsche und österreichische Staatenpraxis zitiert. Beispielsweise erwähnt er zur Begründung des Propagandaverbots das deutsch-japanische Abkommen von 1936 gegen die Kommunistische Internationale (S. 52, Fn. 49).[15] Die bedeutendere multilaterale Konvention über den Gebrauch des Rundfunks im Interesse des Friedens vom 23. September 1936 bleibt unerwähnt.[16] Diese richtete sich nicht nur gegen sowjetische, sondern auch gegen NS-Propaganda und wurde daher vom Deutschen Reich nicht ratifiziert.[17] Auch die Quellenwahl spiegelt so die Auffassung, dass Interventionen immer nur das sind, was andere Staaten tun.

Dieses Bild wird entschieden dadurch verstärkt, dass sich Mosler auf einer abstrakten Ebene nicht mit dem Interventionsbegriff auseinandersetzt. Er legt weder dar, was unter dem Einsatz von „Macht“ zu verstehen ist, noch was als innere Angelegenheit gilt. Dabei hatte sich der Ständige Internationale Gerichtshof in einem Gutachten von 1923 intensiv mit der Frage auseinandergesetzt, welche Angelegenheiten als innere Angelegenheit zu verstehen sind.[18] Eine Auseinandersetzung mit diesem Gutachten wäre zu erwarten gewesen. Gleichzeitig kommen bei Interventionen verschiedene Intensitäten von „Macht“ in Betracht. Die Verwendung militärischer Gewalt fällt in Moslers Konzeption jedenfalls darunter. Die Verbreitung von Propaganda aber auch. Warum dieses deutlich schwächere Medium den Anforderungen der „Machtschwelle“ genügt, wird nicht erörtert. Da insgesamt dogmatische Auseinandersetzungen mit den Tatbestandsvoraussetzungen des Interventionsverbots ausbleiben, bietet die Dissertation allein kurze Ausführungen zu den jeweiligen Interventionskonstellationen zur Bestimmung des Interventionsverbots. Wie gerade dargelegt, bleibt die Interventionspraxis des Deutschen Reichs hierbei unerwähnt.

Diese Bewertung mit zweierlei Maß verstärkt apologetische Passagen in Moslers Dissertation, die die Kompatibilität des Nationalsozialismus mit dem Völkerrecht hervorheben. In diesem Zusammenhang sind zunächst die sechs Hitler-Referenzen zu erwähnen.[19] Eine Hitler-Rede wird gleich in der ersten Fußnote herangezogen, um die damalige Krise des Völkerrechts zu illustrieren (S. 7, Fn. 1). Darüber hinaus wird Hitler an entscheidenden Stellen zitiert, nicht nur um tatsächliche Gegebenheiten nachzuweisen oder die Position Deutschlands zu erläutern, sondern auch um völkerrechtliche Argumente zu formulieren und untermauern (S. 79, Fn. 55). Diese Zitate wurden bereits von einem Zeitgenossen Moslers kritisch bewertet.[20] Weiterhin widmet sich der dritte Teil der Dissertation (S. 71 ff.) der Kompatibilität des Faschismus und des Nationalsozialismus mit dem Völkerrechtssystem.[21] Die völkische Ausrichtung des Nationalsozialismus wird nicht als Verletzung des Völkerrechts eingeordnet.[22] Schließlich wäre der völkische Ordnungsgedanke im Idealzustand des Gleichlaufs von Volk und Staatsgrenze auch mit dem staatlich geprägten Völkerrecht kompatibel (S. 79). Darüber hinaus verharmlost Mosler die Konsequenzen faschistischen und völkischen Denkens. Eine Rede Mussolinis, in der dieser ankündigt, dass „Innerhalb eines Dezenniums (…) Europa faschistisch oder faschisiert sein [wird]!“ (S. 75), tut Mosler allein als Prognose und nicht als Absichtserklärung ab. Die Ankündigung sieht er nicht als Handlungsplan der faschistischen italienischen Regierung und geht daher auch nicht davon aus, dass diese hieraus ein Interventionsrecht ableitet.

Die Konstruktion des Interventionsschutzes, die mit vielfachen Doppelstandards zugunsten des nationalsozialistischen Deutschlands und der damit verbundenen Apologetik gepaart ist, lässt sich der dritten eingangs beschriebenen Kategorie zuordnen: Das Interventionsverbot wird einerseits als Grenze für ausländische Einmischungen mobilisiert, andererseits sollen die eigenen Handlungen diesem Verbot nicht unterfallen.

III. Intervention als Beschränkung von Exzessen

Neben dem Interventionsschutz für nationalsozialistische Projekte und den Doppelstandards zugunsten des Deutschen Reichs bietet die Dissertation von Hermann Mosler jedoch auch Anhaltspunkte für ein beschränkendes Verständnis des Interventionsverbots. Gerade vor dem Hintergrund des nationalsozialistischen Expansionsprogramm sind diese Aspekte beachtlich.

So spricht sich Mosler entschieden gegen die zwanghafte Änderung von Grenzläufen aus (S. 80), welches dem Kellog-Briand Pakt von 1928 entspricht. Darüber hinaus verbietet seine Konzeption des Interventionsverbots Eingriffe in Minderheitenangelegenheiten. Gerade mit Blick auf die ethnisch-deutsche Bevölkerung im sog. „Sudetenland“ stand dieser Grundsatz der NS-Expansionspolitik diametral entgegen. Diese Elemente können daher als Versuch Moslers interpretiert werden, die NS-Regierung an das Völkerrecht und das Interventionsverbot zu binden. Von den sechs Hitler-Zitaten beziehen sich vier auf die sogenannten „Friedensreden“ von 1935, in denen sich Hitler zumindest verbal zu der Friedensordnung bekennt, aggressive Tendenzen seiner Regierung verneint und die Rechte anderer Völker anerkennt. Diese verbalen Bekenntnisse wurden zwar ab 1937/38 von der Realität überholt. Christian Tomuschat hat jedoch festgehalten, dass bei Erscheinung der Dissertation im Jahr 1937 die Verwendung dieser Reden durch Mosler noch zulässig war und der Bindung des NS-Regimes an das geltende Völkerrecht dienen sollte.[23]

Rudolf Bernhardt und sein Lehrer Hermann Mosler 1961 auf dem Kolloquium „Verfassungsgerichtsbarkeit in der Gegenwart“ (Foto: MPIL)

Darüber hinaus wird in der zeitgenössischen[24] wie neueren[25] Rezeption des Werks hervorgehoben, dass Mosler sich für eine „Intervention aus Gründen der Menschlichkeit“ (S. 61 f.) ausspricht, sofern es zu Verstößen „gegen die elementaren Gesetze der Menschlichkeit“ (S. 63) in einem Staat kommt, kein milderes Mittel besteht und die Intervention nicht zu einer „wesentlich empfindlichere[n] Störung der Rechtsordnung“ (S. 65) führt. In einer kurzen Rezension von 1939 hebt der US-amerikanische Interventionsexperte Ellery Stowell folgendes hervor:

„It is interesting to note in this German text, published before the recent anti-Semitic severities in the Third Reich, the statement that intervention on the ground of humanity is today recognized when occurrences within another state are in blatant opposition to the generally recognized principles of humanity.”[26]

Rudolf Bernhardt sieht in den diesbezüglichen Erörterungen den Schwerpunkt der Arbeit.[27] Durch das Bekenntnis zur Humanitätsintervention hätte sich Mosler zu einer möglichen ausländischen Intervention gegen das Deutsche Reich bekannt, sofern es in der Zukunft zu schwereren Verletzungen der Menschlichkeit kommen würde. In Moslers Sinne könne das Interventionsverbot nicht gegen exzessive Verletzungen der Menschlichkeit bestehen.

Zwar ist zweifelhaft, inwiefern 1937 eine derartige Position noch vertretbar war. Schließlich sah Mosler die Kriterien für eine Humanitätsintervention noch nicht gegeben, obwohl die Nürnberger Rassengesetze von 1935 und die damit verbundene Jüd*innenverfolgung, die entschiedene Aufrüstung und Einführung der Wehrpflicht ab 1935, die revisionistischen Tendenzen bezüglich der deutschen Grenzen und des Versailler Vertrags (unter anderem durch die Besetzung des Rheinlands 1936) und die aggressive außenpolitische Haltung[28] bereits zu diesem Zeitpunkt auftraten. Dennoch kann Mosler zugutegehalten werden, dass er das Interventionsverbot nicht verabsolutiert und damit auch die völkerrechtliche Möglichkeit einer Intervention gegen das Deutsche Reich offenhält, sofern dieses elementare Grundsätze der Menschlichkeit verletzt.

Die Dissertation von Mosler enthält somit auch Aspekte, die sich der zweiten eingangs skizzierten Ausrichtung zuordnen lassen: Das Interventionsverbot wird vor die Expansionspolitik des Deutschen Reichs gestellt, eine gewaltsam Grenzverschiebung abgelehnt. Gleichzeitig wird der Interventionsschutz nicht als vollumfänglich dargelegt und die Möglichkeit zur Humanitätsintervention eröffnet.[29]

IV. Fazit

Gerade in der Anfangszeit des NS-Regimes wurden völkerrechtliche Forschungsergebnisse in der NS-Außenpolitik dazu verwendet, das Deutsche Reich als weiterhin berechenbaren Staat und verlässlichen internationalen Akteur darzustellen.[30] Die bereits genannten revisionistischen Maßnahmen wurden auf Grundlage wissenschaftlich erarbeiteter Argumentation nach außen hin „plausibel“ begründet und konnten so zunächst den Schein erwecken, dass das nationalsozialistische Deutschland die Völkerrechtsordnung zumindest grundsätzlich achten würde. Diese dienende Funktion völkerrechtlicher Forschung ist typisch für autoritäre Staaten. Forschende in diesen Kontexten können daher, selbst wenn sie eine objektive rechtliche Bewertung anstreben, durch Schwerpunktsetzung, Themen- und Quellenwahl einer bestimmten Mobilisierung ihrer Forschungsergebnisse Vorschub leisten.

Daher sind Ausrichtung und Konzeptualisierung von Hermann Moslers Dissertation kritikwürdig. In seiner Konzeption werden bedeutende Projekte des NS-Regimes durch das Interventionsverbot vor äußeren Einflüssen abgeschirmt. Das Deutsche Reich konnte sich auf seine völkerrechtliche Stimme beziehen, wenn sie ausländische Kritik an der Jüd*innenverfolgung oder der Aufrüstung als Intervention zurückwies. Auf Basis von Moslers völkerrechtlicher Positionierung konnte das Regime ohne Rücksicht auf ausländische Bedenken den Angriffskrieg gegen mehrere europäische Staaten und den systematischen Massenmord an Jüdinnen und Juden vorbereiten. Selbst wenn diese Folgen 1937 noch nicht gänzlich absehbar waren, ist eine hierzu dienende und ermöglichende Konzeptualisierung des Interventionsverbots nur schwer zu rechtfertigen.

Allerdings kann auch nicht darüber hinweggesehen werden, dass Moslers Position dem völkerrechtswissenschaftlichen Zeitgeist der Mitte der 1930er Jahre entsprach. Die Ablehnung des Versailler Vertrags und eine gewisse Affinität zur NS-Außenpolitik, die eine Revision von Versailles anstrebte, waren unter deutschen Völkerrechtler*innen der 1930er weit verbreitet.[31] Zudem bestand, zumindest vor 1938, eine große Bereitschaft über kritische Aspekte des NS-Projekts hinwegzuschauen.[32] Dass sich diese Elemente auch in der Dissertation von Mosler wiederfinden, verwundert daher nicht, zumal eine risikolose Abweichung von diesem Forschungskonsens im damaligen autoritären Forschungskontext[33] einem aufstrebenden Nachwuchswissenschaftler in der Position Moslers nur schwer möglich war.

Aufschlussreich ist daher der genaue Blick auch auf die anderen Aspekte der Arbeit. Mosler versuchte die NS-Regierung an einen Interventionsbegriff zu binden, der außenpolitische Exzesse verhindern würde. Insbesondere das Bekenntnis gegen die gewaltvolle Verschiebung von Grenzen stand der NS-Expansionspolitik entgegen. Hierdurch setzte sich Mosler auch von anderen Zeitgenossen ab, die sich klar zugunsten des NS und seiner Expansionspolitik aussprachen. Mosler bekannte sich zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich zum NS und wurde nicht NSDAP-Mitglied. Zudem stellt allein die von ihm eingeräumte Möglichkeit zur Humanitätsintervention eine Beschränkung des sonst sehr umfassenden Interventionsschirms dar.

Die Dissertation von Hermann Mosler lässt sich im Ergebnis keiner der drei oben skizzierten Ausrichtungen zweifelsfrei zuordnen. Für alle drei bestehen Anhaltspunkte. Gerade vor dem Hintergrund aktueller interventionsrechtlicher Debatten zeigt seine Arbeit jedoch, wie bestimmte wissenschaftliche Schwerpunktsetzungen einer politischen Mobilisierung dienen können, selbst wenn der Autor eine objektive Bewertung der Völkerrechtslage anstrebt.

 

[1] The Commissioner’s Office of China’s Foreign Ministry in the Hong Kong S.A.R, Say No to Unilateral Sanctions and Jointly Uphold the International Rule of Law, Keynote Speech by H.E. Mr. Xie Feng Commissioner of the Ministry of Foreign Affairs of China in the Hong Kong Special Administrative Region at the Opening Ceremony of 2020 Colloquium on International Law, 04.12.2020, online: <www.mfa.gov.cn/ce/cohk/eng/zydt/t1838003.htm>, zuletzt abgerufen am 23.02.2022.

[2] China sanctions four with U.S. democracy promotion ties over Hong Kong, Reuters, 30.11.2020, online: <www.reuters.com/article/us-usa-china-hongkong-sanctions-idUSKBN28A0RH>, zuletzt abgerufen am 24.02.2022.

[3] Hermann Mosler, Die Intervention im Völkerrecht – Die Frage des Verhältnisses von Souveränität und Völkergemeinschaft, Berlin: Juncker und Dünnhaupt 1937; Die Dissertation entstand 1935 und 1936 bei Richard Thoma an der Universität Bonn.

[4] Ingo Hueck, Die deutsche Völkerrechtswissenschaft im Nationalsozialismus. Das Berliner Kaiser-Wilhelm-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht, das Hamburger Institut für Auswärtige Politik und das Kieler Institut für Internationales Recht, in: Doris Kaufmann (Hrsg.), Geschichte der Kaiser-Wilhelm-Gesellschaft im Nationalsozialismus. Bestandaufnahme und Perspektiven der Forschung Bd.2, Göttingen: Wallstein 2000, 490-528, 492.

[5] Christian Tomuschat, Rede zum 50. Doktorjubiläum von Hermann Mosler, gehalten am 12. November 1987, in: Bonner akademische Reden, Bd. 69, Bonn: Bouvier 1989, 10 ff.; Rudolf Bernhardt, Die Rückkehr Deutschlands in die Internationale Gemeinschaft, Der Staat 42 (2003), 583-599, 585; Christian Tomuschat, Hermann Mosler (1912-2001), in: Peter Häberle/Michael Kilian, Heinrich Amadeus Wolff (Hrsg.), Staatsrechtslehrer des 20. Jahrhunderts, Berlin: De Gruyter 2014, 959; Felix Lange, Praxisorientierung und Gemeinschaftskonzeption – Hermann Mosler als Wegbereiter der westdeutschen Völkerrechtswissenschaft nach 1945, Beiträge zum ausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht Bd. 262, Heidelberg: Springer 2017, 64; 105-106.

[6] VI. Abt., Rep. 1, Nr. KWIauslöffRechtuVölkerrecht III/51.

[7] Einzelne Aspekte hiervon wurden in der Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht immer wieder verteidigt, siehe: Berthold Schenk Graf von Stauffenberg, Die Entziehung der Staatsangehörigkeit und das Völkerrecht, ZaöRV 4 (1934), 261-277.

[8] Auch die deutsche Aufrüstung unter Verletzung des Versailler Vertrags wurde in der ZaöRV gerechtfertigt, siehe: Viktor Bruns, Der Beschluß des Völkerbundsrats vom 17. April 1935, ZaöRV 5 (1935), 310-316.

[9] Hueck (Fn. 4), 516.

[10] Lange (Fn. 5), 105.

[11] Detlev F. Vagts, International Law in the Third Reich, AJIL 84 (1990), 661-704, 670.

[12] Hans Wehberg, Die Reform des Völkerbundes, Die Friedens-Warte 36 (1936), 204-206; Edgar Tatarin-Tarnheyden, Völkerrecht und organische Staatsauffassung, Archiv für Rechts- und Sozialphilosophie 29 (1936), 295-319.

[13] Zur Diskussion hierum siehe: Wehnberg (Fn. 12) und weiter: Quincy Wright, The Test of Aggression in the Italo-Ethiopian War, AJIL 30 (1936), 45-56.

[14] Hueck (Fn. 4), 497-98; Peter Longerich: Propagandisten im Krieg. Die Presseabteilung des Auswärtigen Amtes unter Ribbentrop, Studien zur Zeitgeschichte Bd. 33, Berlin: De Gruyter 1987, 46 ff; Beispielsweise im Vorfeld der Annexion des „Sudetenlands“, siehe: Schreiben des tschecho-slowakischen Gesandten in London an den britischen Außenminister, datiert 25. September 1938, abgedruckt in: Friedrich Korkisch, Dokumente zur Lösung der Sudetendeutschen Frage, ZaöRV 8 (1938), 759-788, 776.

[15] Abkommen gegen die Kommunistische Internationale v. 25. 11. 1936, RGBl. II 1937, 28.

[16] International Convention Concerning the Use of Broadcasting in the Cause of Peace v. 23. 9. 1936, UNTS 186, 301; siehe ausführlich zu diesem Abkommen: Björnstjern Baade, Fake News and International Law, EJIL 29 (2019), 1357-1476, 1365; Henning Lahmann, Information Operations and the Question of Illegitimate Interference under International Law, Israel Law Review 53 (2020), 1-36, 7.

[17] Baade (Fn. 16), 1366.

[18] StIGH, Nationality Decrees Issued in Tunis and Morocco, Advisory Opinion v. 7. 2. 1923, Series B, No. 23-24.

[19] Insgesamt sechs Zitate auf S. 6, 77, 78, 79.

[20] Kritik von Wilhelm Wengler wiedergegeben bei Lange (Fn. 5), 105.

[21] Eine andere Interpretation dieses Teils vertritt Lange (Fn. 6), 106-7. Er sieht hierin einen Versuch Moslers den Nationalsozialismus an das Völkerrecht zu binden, indem er darlegt, weshalb die nationalsozialistische Position weitestgehend dem Völkerrecht entspricht.

[22] Dabei beruhte die völkische Ausrichtung des Nationalsozialismus auf einer Über- und Unterordnung verschiedener „Rassen“. Eine Gleichberechtigung verschiedener in Staaten konstituierter Völker ist unter dieser Prämisse nicht möglich und damit eine Negation des souveränitätsbasierten Völkerrechts.

[23] Bernhardt (Fn. 5), 585; Tomuschat, Mosler (Fn. 5), 959.

[24] Ellery C. Stowell, Humanitarian Intervention, AJIL 33 (1939), 241.

[25] Tomuschat, Mosler (Fn. 5), 959; Bernhardt (Fn. 5), 584; Lange (Fn. 5), 64; 105-106.

[26] Stowell (Fn. 24), 241.

[27] Bernhardt (Fn. 5), 584 f.

[28] Lange (Fn. 5), 37; Tomuschat, Rede (Fn. 5), 10.

[29] Ob eine Humanitätsintervention gegen das Deutsche Reich nach 1937 zulässig gewesen wäre, hat Mosler nie beantwortet. Nach der Dissertation hat er – ausweislich seines Schriftenverzeichnisses – nicht wieder zum Interventionsverbot publiziert, siehe: Roger Bernard et al. (Hrsg.), Völkerrecht als Rechtsordnung, Internationale Gerichtsbarkeit, Menschenrechte: Festschrift für Hermann Mosler, Beiträge zum ausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht Bd. 81, Heidelberg: Springer 1983, 1049-1057.

[30] Vgl. Rüdiger Hachtmann, Das Kaiser-Wilhelm-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht 1924 bis 1945, MPIL100, online: <mpil100.de/2023/12/das-kaiser-wilhelm-institut-fuer-auslaendisches-oeffentliches-recht-und-voelkerrecht-1924-bis-1945/>, zuletzt abgerufen am: 21.12.2023; Lange (Fn. 5), 37: „Indem die Völkerrechtswissenschaft sich grundsätzlich für die Einhaltung völkerrechtlicher Bindungen stark machte, stärkte sie das Bild eines berechenbaren und kontrollierbaren Regimes gegenüber dem Ausland.“; Hueck (Fn. 4), 514.

[31] Hueck (Fn. 4), 525.

[32] Hueck (Fn. 4), 525.

[33] Hueck (Fn. 4), 492.

Suggested Citation:

Florian Kriener, Das Interventionsverbot in autoritären Kontexten. Hermann Moslers Intervention im Völkerrecht, MPIL100.de, DOI: 10.17176/20240404-212545-0

Lizenz: CC BY-NC-SA 4.0 DEED

 

Das Kaiser-Wilhelm-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht 1924 bis 1945

The Kaiser Wilhelm Institute for Comparative Public Law and International Law 1924 to 1945

Deutsch

Das „Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht“ (im Folgenden: Völkerrechts-Institut) ist ein Produkt der Krisen der frühen Weimarer Republik. Gegründet wurde es am 19. Dezember 1924 – als ‚eingetragener Verein’, der mit der Kaiser‑Wilhelm‑Gesellschaft (KWG) in den ersten gut zehn Jahren lediglich assoziiert war.[1] Zurück ging die Entstehung des Instituts auf eine Initiative des am 11. Mai 1920 zum Generalsekretär der KWG berufenen Staats- und Verwaltungsrechtler Friedrich Glum. Aufgabe des Völkerrechts‑Instituts war es, als eine Art brain trust zur außenpolitischen ‚Krisenbewältigung’ beizutragen. Zwar war die verheerende Inflation Ende 1924 gestoppt und die Währung stabilisiert worden, außenpolitisch bewegte sich das Deutsche Reich jedoch weiterhin in höchst unsicheren Fahrwassern. Es war noch nicht in den Völkerbund aufgenommen worden und blieb international weiterhin relativ isoliert. Die Besetzung größerer Teile des Rheinlandes durch französische Truppen hatte nationalistischen Ressentiments im Deutschen Reich kräftige Nahrung gegeben. Nach dem Abbruch des „Ruhrkampfes“ am 26. September 1923 begannen sich die internationalen Konstellationen immerhin allmählich zu entspannen. Das Genfer Protokoll zur „friedlichen Regelung internationaler Streitigkeiten“ wurde am 2. Oktober 1924 unterzeichnet; die Räumung des besetzten Rheinlandes begann im Hochsommer 1925; die Verträge von Locarno Mitte Oktober 1925 bahnten dem Deutschen Reich den Weg in den Völkerbund; formal vollzogen wurde die Aufnahme am 10. September 1926.

Vor diesem Hintergrund war es die zentrale Aufgabe des Völkerrechts‑Instituts „die wissenschaftliche Vorarbeit und Unterstützung für den von der Regierung zu führenden Kampf gegen den Versailler Vertrag, Dawesplan und Youngplan um die völkerrechtliche Gleichberechtigung Deutschlands und der deutschen Minderheiten“ zu leisten.[2] Geleitet wurde die „regierungsnahe Beratungsstelle für Völkerrecht“ (Ingo Hueck) von Viktor Bruns. Bruns, der wenige Tage nach der Gründung ‚seines’ Instituts das 40. Lebensjahr vollendete und seit 1912 Extraordinarius, seit 1920 dann ordentlicher Professor für Staats- und Völkerrecht an der Universität Berlin war, stand bis zu seinem Tod am 28. September 1943 an dessen Spitze.

Dass das Völkerrechts-Institut ‚deutschen Interessen’ gegenüber den angrenzenden europäischen Staaten rechtlich den Weg bahnen sollte, unterstrichen Bruns und seine Mitstreiter, indem sie eine Zweigstelle im französisch besetzten Trier gründeten. Die Mitarbeiter dort widmeten sich seit dem 24. Juli 1925 unter der Leitung des Prälaten Ludwig Kaas der „Auslegung des Versailler Vertrages“, dem „Recht in den besetzten Gebieten [des Rheinlandes], des Saargebietes, Elsaß-Lothringens“ und Südtirols sowie dem „ausländischen Staatskirchenrecht“.[3] Kaas hatte im Herbst 1928 den Vorsitz des Zentrums übernommen und war für die Rechtswende dieser katholischen Volkspartei ab Ende der 1920er Jahre verantwortlich. Am 30. Juni 1933 wurde die Zweigstelle aufgelöst, nachdem Kaas zwei Monate vorher nach Rom emigriert war.

Die Rechtskonstruktion des Instituts und seine ‚Anlehnung’ an die renommierte KWG brachte beträchtliche politische Vorteile mit sich: Zwar war Bruns’ Institut de facto eine Gutachter- und Beratungseinrichtung, vor allem des Auswärtigen Amtes, und Bruns zudem der wichtigste Repräsentant des Deutschen Reichs vor dem Internationalen Gerichtshof in Den Haag, der Form nach war und blieb es jedoch eine unabhängige Einrichtung. Seine Expertisen konnten ‚neutralen‘ Charakter beanspruchen und liefen nicht Gefahr, parteipolitischen Auseinandersetzungen zum Opfer zu fallen; der Direktor und seine Mitarbeiter waren nicht von den kurzlebigen Regierungskoalitionen abhängig. Auch international ließen sich die Gutachten eines nominell unabhängigen Instituts wirkungsvoller einsetzen.

Das Institut im Dritten Reich. Wissenschaftliche Begleitung des neuen deutschen Imperialismus

Aufzug vor dem Alten Museum. “Sieghafter Einzug der Spanischen Legion Condor“. Blick von den oberen Etagen des Berliner Schlosses, jedoch nicht von den Institutsräumen: 06.06.1939[4]

Das Jahr 1933 markiert für das Völkerrechts-Institut in mehrerlei Hinsicht einen Einschnitt. Demokraten wie Carlo Schmid hatten das Institut schon vorher verlassen, andere folgten nach 1933. Der nach den NS-Rassegesetzen als Jude geltende und seit 1927 als Wissenschaftlicher Berater des Instituts tätige Erich Kaufmann musste 1934 diese Stellung aufgeben; er floh in die Niederlande und überlebte dort, teils in der Illegalität, den Krieg. Auch Marguerite Wolff überlebte die NS-Zeit. Sie war bei der Gründung des Instituts von Bruns als wissenschaftliche Assistentin eingestellt worden und wurde aufgrund ihrer jüdischen Herkunft im April 1933 entlassen. Ähnlich ihr gleichfalls jüdischer Ehemann Martin Wolff, der Ende 1925 zum Wissenschaftlichen Mitglied des Zwillings-Instituts für Privatrecht berufen worden war. Mitte der 1930er Jahre emigrierte das Ehepaar nach England. Zu den aus rassistischen Gründen NS‑Verfolgten gehört im Weiteren auch Gerhard Leibholz, ein Mitarbeiter aus der Anfangszeit des Völkerrechts-Instituts, der als Jude diskriminiert noch wenige Wochen vor dem Novemberpogrom 1938 ebenfalls nach England fliehen konnte.

Die Ernennung Hitlers zum Reichskanzler und der Austritt Deutschlands aus dem Völkerbund hatten eine Art politisch-juristischen Paradigmenwechsel zur Folge: Bis 1933 hatte das Völkerrechts-Institut vor allem die Kriegsfolgen mit Gutachten etc. rechtlich abzufedern und rückgängig zu machen versucht. 1933 begaben sich auch das Institut und seine führenden Exponenten auf den aggressiv-imperialen Kurs, den das NS-Regime schon bald einschlug; sie taten dies, ohne dazu gezwungen werden zu müssen – und wuchsen damit in eine zentrale Rolle für das NS-Regime hinein: Als juristisches Beratungsorgan blieb das Institut „im Auswärtigen Amt tonangebend“.[5]

Wo die zentralen Akteure politisch standen, zeigten sie mit ihrem Engagement für Aufrüstung und imperiale Ziele: Viktor Bruns etwa engagierte sich in starkem Maße für die auf diesem Feld besonders eifrige, am 28. Juni 1933 gegründete „Deutsche Gesellschaft für Wehrpolitik und Wehrwissenschaften“ (DGWW); ebenso Ernst Schmitz, seit 12. Mai 1931 Leiter der völkerrechtlichen Abteilung und vom 11. Januar 1936 bis zu seinem Tod Anfang 1942 als enger Vertrauter Bruns’ der stellvertretende Direktor des Völkerrechts-Instituts. Bruns und Schmitz, ein Spezialist für Kriegsrecht, hielten im Auftrag der Gesellschaft militärpolitische Vorträge und gaben der „wehrwissenschaftlichen“ Gesellschaft damit einen seriösen und über Partikularinteressen stehenden Anstrich. Beide galten als zentrale Stützen der DGWW.[6] Und ebenso der, wie Friedrich Glum es formulierte, „faszinierende Staatsrechtslehrer“ Carl Schmitt, den Bruns Anfang Dezember 1933 als „wissenschaftlichen Berater“ an das Institut band. Schmitt, Vordenker der 1930 etablierten Präsidialdiktatur und 1932 Vertreter der Papen-Regierung im „Preußenschlag“-Prozess vor dem Staatsgerichtshof, hielt auf der zweiten Hauptversammlung der DGWW 1934 den zentralen Vortrag.[7]

Das Völkerrechts-Institut war nicht nur mit Vereinigungen, die Aufrüstung und Bellizismus, durchaus auch im Wortsinne, ‚predigten’, eng vernetzt. Auch personell erhielt das Institut ein markant militärisches Gesicht, vor allem sein Aufsichtsgremium: Anfang 1937, nachdem wenige Monate zuvor die Phase der forcierten Aufrüstung offiziell verkündet worden war, wurden in das gemeinsame Kuratorium der beiden Rechts-Institute hochrangige Militärs gewählt, nämlich Reichskriegsminister und Generalfeldmarschall Werner von Blomberg (mit dem Recht, sich vertreten zu lassen), der langjährige Vorsitzende der DGWW General Friedrich von Cochenhausen, der (Anfang 1939 reaktivierte) Admiral a.D. Walter Gladisch sowie der General der Flieger (und spätere Generalfeldmarschall) Erhard Milch.[8]

Pluralismus dank Pragmatismus? Konservative und völkische Standpunkte am KWI

Mitarbeiter des Instituts auf dem Dach des Berliner Schlosses: vl. n. r: Joachim-Dieter Bloch, Ursula Grunow, Alexander N. Makarov, Hermann Mosler (undatiert)[9]

Bemerkenswert ist, dass trotz des angedeuteten Paradigmenwechsels der innere Pluralismus des Instituts auch nach 1933 erhalten blieb – wenn auch innerhalb des vom NS-Regime gesetzten politischen Rahmens, also deutlich nach rechts verschoben: Manche verfolgten weiterhin das Konzept einer – grundsätzlich gleichberechtigten – „Völkerrechtsgemeinschaft“, andere die Idee einer rassistisch‑hierarchischen „Völkergemeinschaft“. Zu letzteren gehörte etwa Herbert Kier, der bereits 1931 der NSDAP beitrat (1934 der SS) und seit 1936 als Experte für „Volksgruppenrecht“ dem Völkerrechts-Institut angehörte. Diese weiterhin deutliche Spannbreite unterschiedlicher Vorstellungen über Form und Funktion des Völkerrechts hatte zwei Gründe:

Zum einen sollte die traditionelle, stark ‚wilhelminisch grundierte‘ und bildungsbürgerlich geprägte Juristenelite nicht vor den Kopf gestoßen werden. Zahllose Justiz- und Verwaltungsjuristen und ebenso Exponenten der Rechtswissenschaften standen – wie die hohen NSDAP‑Mitgliedszahlen unter ihnen ausweisen – der NS-Bewegung zwar politisch‑weltanschaulich oft sehr nah; sie blieben jedoch zu einem erheblichen Teil weiterhin zu stark klassisch‑juristischen Denkmustern verhaftet, als dass man ihnen binnen kurzer Zeit die obskure ‚rassengesetzliche Rechtslehre‘ von rassistischen Eiferern wie Kier hätte oktroyieren können. ‚Verprellen‘ wollte man die im Wilhelminischen sozialisierten Rechtswissenschaftler jedoch auch nicht, und zwar nicht nur, weil deren politisch‑weltanschauliche Ansichten sich stark mit der Hitler-Bewegung und dem (ebenfalls selbst ideologisch keineswegs homogenen) NS-Regime überschnitten. Die Exponenten der Diktatur brauchten auch und gerade die Wissenschaftseliten, um ‚funktionale‘ Lösungen sowohl zur (in unserem Fall: Rechtsbasierung der) innenpolitischen Konsolidierung als auch für die Umsetzung der von Anbeginn avisierten imperialen Expansion zu finden.

Es war des Weiteren ein eigentümlicher ‚Pragmatismus’ der Protagonisten des NS-Regimes, der hinter der deutlichen Spannbreite unterschiedlicher Vorstellungen über Form und Funktion des Völkerrechts nach 1933 stand. Sie konnten sich so die jeweils funktionalsten, unter den ihnen präsentierten gutachterlichen ‚Lösungen’ für mit dem Völkerrecht verquickte außenpolitische ‚Probleme’ aussuchen. Dies ist der zweite Grund für den – relativen – Pluralismus innerhalb (auch) der Rechtswissenschaften und erklärt, warum sich führende Akteure des Regimes politisch‑administrativ nicht in die Forschungskontroversen des jeweiligen Wissenschaftsfeldes einmischten.

Die, bei den exponierten Persönlichkeiten des Instituts deutlich erkennbare, Selbstmobilisierung zur rechtlichen Fundierung und Durchsetzung der imperialen Ziele der NS-Diktatur schloss im Übrigen Reibungen und Rivalitäten mit ähnlich gelagerten Institutionen keineswegs aus: Seit dem 9. April 1935 firmierte das Völkerrechts- Institut förmlich als „Kaiser-Wilhelm-Institut“, ebenso die „Schwesteranstalt“ für ausländisches Privatrecht. Damit kam die KWG einem Übernahmeversuch der am 26. Juni 1933 gegründeten „Akademie für Deutsches Recht“ zuvor. Am 30. Mai 1938 wurde dann auch der bisherige gemeinsame Trägerverein aufgelöst und beide Rechtsinstitute vollständig in die KWG integriert.

Der veränderte Status des Instituts ist kein Indiz für politisch-ideologisch oppositionelle oder gar widerständige Haltungen seiner Akteure, sondern eines von zahllosen Beispielen für systemtypische Konkurrenzen um Macht und Einfluss. Auch der herausragende Stellenwert der KWG samt ihren Instituten für das NS-Regime lässt sich daran ablesen, dass die Autonomie der Wissenschaftsgesellschaft bis 1945 unangetastet blieb. Das galt ebenso für das Völkerrechts-Institut. Das Engagement sowohl für das Völkerrechts-Institut als auch für die „Akademie für Deutsches Recht“ ließ sich im Übrigen individuell problemlos miteinander vereinbaren. Namentlich Bruns prägte ebenso die „Akademie für Deutsches Recht“ als Vorsitzender des Ausschusses für Völkerrecht; außerdem war er Mitglied im Ausschuss für Nationalitätenrecht. So können denn auch entsprechende politische Positionierungen nicht überraschen: Viktor Bruns etwa polemisierte in seinem Vortrag auf der 27. Ordentlichen Hauptversammlung der KWG im Mai 1938 in nicht misszuverstehender Deutlichkeit zunächst gegen den Versailler Vertrag und sonstige „skrupellose Rechtsverletzungen“ der Siegermächte. Am Schluss seines Vortrags unter dem Titel „Die Schuld am ‚Frieden‘ und das deutsche Recht am Sudetenland“ rechtfertigte er die vier Monate später vollzogene Okkupation der zur CSR gehörenden Region, indem er „das trübe Bild einer noch nicht lange hinter uns liegenden Vergangenheit“ mit dem vorgeblich hellen Bild der Gegenwart und Zukunft kontrastierte:

„Das Bild der Gegenwart ist ein anderes; das deutsche Volk hat einen Führer; die Deutschen in Böhmen sind geeint und organisiert, sie stellen eine Volksbewegung von wirklicher Kraft dar. Damit ist auch diese Voraussetzung [eine fehlende politische Geschlossenheit] für die Eingliederung der Sudetendeutschen in den tschechischen Staat dahingefallen.“[10]

Bruns sprach keineswegs nur für sich. Dies zeigt der Blick in das Jahrbuch der KWG von 1939. Im dort veröffentlichten Rechenschaftsbericht der Generalverwaltung heißt es, Bruns’ Vortrag sei von „geradezu historischer Bedeutung […], wurde hier [doch] bereits in unwiderleglicher Weise der deutsche Rechtsanspruch auf eine Neuregelung im böhmisch‑mährischen Raum erhoben und die völkerrechtliche Grundlage für die späteren Maßnahmen [!] des Führers klargestellt.“[11]

Seit den Vorkriegsjahren gestaltete sich die Kooperation des Völkerrechts-Instituts, das in den 1930er Jahren durchgängig zwischen fünfzig und sechzig Mitarbeiter beschäftigte, mit dem NS-Außenministerium und (das ist bisher nicht erforscht[12]) vermutlich auch mit anderen außenpolitisch aktiven Institutionen und Organisationen der Diktatur immer enger. Gleichwohl behielt es seine Selbständigkeit, nicht nur organisatorisch, sondern auch inhaltlich. Es war eine exkulpatorische Schutzbehauptung, wenn Bruns’ Nachfolger Bilfinger am 17. Juli 1947 vor der Spruchkammer in Heidelberg behauptete, sein Institut sei „im Kriege mehr oder weniger eine Filiale des Auswärtigen Amtes gewesen“.[13] Solche Formeln sollten die eigene willige Selbstmobilisierung für die Diktatur kaschieren und zudem vergessen machen, dass das NS-Herrschaftssystem keineswegs monolithisch war.

Die zweifellos vorhandene Bindung an das Auswärtige Amt hatte sozialstrukturelle Folgen: Viele Mitarbeiter des Instituts wechselten in den diplomatischen Dienst oder gehörten gleichzeitig dem Auswärtigen Amt sowie den Stellen der Reichswehr an, die auch Fragen des Völkerrechts zu thematisieren hatten. Infolgedessen glich die Struktur des Völkerrechts‑Instituts tendenziell der des diplomatischen Dienstes: Stärker als in anderen KWI waren unter den Mitarbeitern und Wissenschaftlichen Mitgliedern Adlige vertreten. Zudem „dominierte ein gewisser gesellschaftlicher Dünkel“.[14]

Denunziation und Widerstand. Das Institut am Kriegsende

Ein prominenter Adliger war Berthold Schenk von Stauffenberg, der zum Kreis um Stefan George gehört hatte und einer von dessen Nachlassverwaltern war. Von Stauffenberg hatte eine erste Gesamtdarstellung des internationalen Prozessrechtes verfasst, arbeitete bereits 1929/30 kurzzeitig am Völkerrechts‑Institut und wurde, gerade 30 Jahre alt geworden, am 25. Juni 1935 dort zum Wissenschaftlichen Mitglied ernannt. Am 1. April 1937 avancierte von Stauffenberg zum Leiter der neu eingerichteten Abteilung für „Kriegs- und Wehrrecht“. Als Experte für Seekriegsrecht wurde von Stauffenberg Ende 1939 in das Oberkommando der Marine berufen und war seitdem nur noch selten im Berliner Völkerrechts-Institut. Er blieb aus einer hochkonservativen Haltung heraus dem Dritten Reich „bis in die Kriegsjahre hinein verpflichtet“, ehe er sich ab 1941/42 – nach dem Überfall auf die Sowjetunion und dem offensichtlichen Bruch mit allen völker- und kriegsrechtlichen Regelungen – dem Konservativen Widerstand anschloss. Nach dem Attentat seines Bruders Claus auf Hitler wurde er verhaftet und am 10. August 1944 hingerichtet. Zur Widerstandsbewegung des 20. Juli 1944 gehörte auch Helmuth Graf James von Moltke; auch er war seit Kriegsbeginn in der „Beratungsstelle für Völkerrecht“ im „Amt Ausland/Abwehr“ des Oberkommandos der Wehrmacht beschäftigt und wurde am 2. Februar 1945 hingerichtet.

Von Stauffenbergs und von Moltkes Tätigkeit für das Völkerrechts-Institut machten aus dem KWI „nicht eine Institution der Widerstandsbewegung des 20. Juli 1944“ (Hueck).[15] Dass mindestens in den letzten Kriegsjahren die Atmosphäre am KWI von Denunziantentum und Misstrauen geprägt war, illustriert die ‚Affäre Wengler’: Wilhelm Wengler, der in der Bundesrepublik als einer der renommiertesten Universitätslehrer für internationales Recht und Rechtsvergleichung galt, war von 1933 bis 1938 Referent zunächst am KWI für ausländisches und internationales Privatrecht gewesen und wechselte dann ans Völkerrechts‑Institut. Wengler, der im Herbst 1942 – ohne wie die Vorgenannten seine Tätigkeit für das KWI aufzugeben – als Referent für Völkerrecht zum Oberkommando der Wehrmacht sowie zur Kriegsmarine abgeordnet wurde, blieb dort in Kontakt mit seinen Kollegen von Moltke und von Stauffenberg. Im Oktober 1943 denunzierte der am Völkerrechts-Institut beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter und gleichzeitige „Vertrauensmann des Sicherheitsdienstes am Institut“ Herbert Kier Wengler wegen „defätistischer Äußerungen“. Am 14. Januar 1944 wurde Wengler von der Gestapo verhaftet. Er hatte im Unterschied zu von Moltke und von Stauffenberg ‚Glück im Unglück’: Mitte November 1944 wurde Wengler zur Wehrmacht eingezogen und überlebte den Krieg.[16]

Schon vorher, ab Sommer 1944, hatte das Institut begonnen, seine Aktivitäten wegen immer massiverer Luftangriffe in Außenstellen innerhalb Berlins zu verlegen. Teile der Bibliothek wurden in das Berliner Umland ausgelagert. Am 3. Februar 1945 wurden Räumlichkeiten des Völkerrechts-Instituts im Stadtschloss zerstört und auch der größte Teil der Bibliothek sowie der Akten vernichtet; der Rest wurde im Privathaus von Viktor Bruns untergebracht.

Nachfolger von Bruns als KWI-Direktor war am 1. November 1943 Carl Bilfinger geworden, von 1924 bis 1935 Professor für Staats‑ und Völkerrecht in Halle, von 1935 bis 1943 in Heidelberg. Umstritten war Bilfinger während der Nachkriegszeit aufgrund seiner politischen Belastung im Dritten Reich. Die Folge waren heftige vergangenheitspolitische Turbulenzen. Bilfinger musste sein Amt Anfang Juli 1946 niederlegen und sich erst einmal durch ein Entnazifizierungsverfahren „weißwaschen“ lassen. Die kommissarische Leitung des zunächst der Deutschen Forschungshochschule in Berlin angegliederten Völkerrechts-Instituts übernahm Karl von Lewinski.[17] Vom 18. März 1949 bis Anfang 1954 leitete Bilfinger erneut das Institut, nun als Max‑Planck‑Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht, das seinen Sitz in Heidelberg, der Heimatstadt Bilfingers, nahm. Demokratische Juristen und Politiker wie Adolf Grimme hielten die erneute Berufung Bilfingers zum Direktor des Völkerrechts‑Instituts aufgrund von dessen NS‑Belastungen für einen „ernsten politischen und sachlichen Fehler“.[18] Der NS-Verfolgte Gerhard Leibholz und viele andere kritisierten die Entscheidung noch schärfer. Der MPG-Senat setzte sie dennoch durch. Erst die Ernennung Hermann Moslers am 29. Januar 1954 markiert den Bruch mit der NS-Vergangenheit des Instituts.

[1] Zur Gründungsgeschichte des Instituts: Ingo Hueck, Die deutsche Völkerrechtswissenschaft im Nationalsozialismus. Das Berliner Kaiser-Wilhelm-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht, das Hamburger Institut für Auswärtige Politik und das Kieler Institut für Internationales Recht, in: Doris Kaufmann (Hrsg.), Geschichte der Kaiser-Wilhelm-Gesellschaft im Nationalsozialismus, Bd. 2, Göttingen: Wallstein 2000, 490-527 (499 ff.); Rüdiger Hachtmann, Wissenschaftsmanagement im „Dritten Reich“. Geschichte der Generalverwaltung der Kaiser-Wilhelm-Gesellschaft, Bd. 1, Göttingen: Wallstein 2007, 110 ff.

[2] Friedrich Glum, Denkschrift über die Notlage der Forschungsinstitute der Kaiser-Wilhelm-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften, 2. Sepember 1932, BArch,, R 2/12019, Bl. 14, 4.

[3] Zitate von Viktor Bruns nach: Nelly Keil, Kaiser-Wilhelm-Gesellschaft in Gefahr, in: Germania ‑ Zeitung für das Deutsche Volk, 25. Dezember 1932.

[4] AMPG, VI. Abt., Rep. 1, Nr. KWIauslöffRechtuVölkerrecht II/6. Fotograf/in unbekannt, vermutlich aber aus dem Institut.

[5] Hueck (Fn. 1), 503.

[6] Vgl. Peter Kolmsee, Die Rolle und Funktion der Deutschen Gesellschaft für Wehrpolitik und Wehrwissenschaften bei der Vorbereitung des Zweiten Weltkrieges durch das faschistische Deutschland, unv. Diss., Universität Leipzig 1966, „Biographischer Anhang der wichtigsten Mitglieder der DGWW”, 3, 14. Die Mitgliederliste liest sich wie ein who is who der rechtskonservativen und frühfaschistischen Bündnispartner der NS-Bewegung; Zu den, lange Zeit engen, Beziehungen zwischen der DGWW und der Generalverwaltung der KWG: Vgl. Hachtmann (Fn. 1), Bd. 1, 480-485.

[7] Vgl. die entsprechende Einladung an Glum und die Generalverwaltung, MPG-Archiv, Abt. I, Rep.1A, Nr. 900/1, Bl. 18.

[8] Aktenvermerk Glums vom 14. Jan. 1937 über eine Besprechung vom 9. Jan. mit Bruns, MPG-Archiv, Abt. I, Rep. 1A, Nr. 2351/4, Bl. 180.

[9] AMPG, VI. Abt., Rep. 1, Nr. KWIauslöffRechtuVölkerrecht III/51.

[10] Ernst Telschow (Hrsg.), Jahrbuch 1939 der Kaiser-Wilhelm-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften, Leipzig: Drugulin 1939, 57-85 (Zitat: 85).

[11] Telschow (Fn. 10), 52.

[12] Innerhalb des Forschungsprogramms der MPG-Präsidentenkommission zur Geschichte der Kaiser-Wilhelm-Gesellschaft im Nationalsozialismus war das Institut leider nicht Gegenstand eines eigenständigen Forschungsprojektes. Der Aufsatz von Hueck (Fn. 1) bietet allerdings wichtige Eckpflöcke für ein künftiges Projekt.

[13] Zitiert nach: Richard Beyler, „Reine Wissenschaft“ und personelle Säuberungen. Die Kaiser-Wilhelm-/ Max-Planck-Gesellschaft 1933 und 1945, Berlin: Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften 2004, 30 f.

[14] Hueck (Fn. 1), 510.

[15] Hueck (Fn. 1), 522.

[16] Ausführlich zu dieser Affäre: Hachtmann (Fn. 1), Bd. 2, 1147-1156.

[17] Von Lewinski (1873-1951) vertrat von 1922 bis 1931 das Deutsche Reich bei den Reparationsverhandlungen in Washington D.C. Danach war er bis 1945 als Rechtsanwalt in Berlin tätig.

[18] Adolf Grimme an Otto Hahn, 14. Juli 1950, zitiert nach: Beyler (Fn. 13), 33; Zu den weiteren Kritiken an der erneuten Berufung Bilfingers: Vgl. Felix Lange, Carl Bilfingers Entnazifizierung und die Entscheidung für Heidelberg. Die Gründungsgeschichte des völkerrechtlichen Max-Planck-Instituts nach dem Zweiten Weltkrieg, ZaöRV 74 (2014), 697-731, 721 ff.

Suggested Citation:

Rüdiger Hachtmann, Das Kaiser-Wilhelm-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht 1924 bis 1945, DOI: 10.17176/20240403-184342-0

Lizenz: CC BY-NC-SA 4.0 DEED

 

English

The “Institute for Comparative Public Law and International Law” (hereinafter: International Law Institute) is a product of the crises of the early Weimar Republic. It was founded on 19 December 1924  as a ‘registered association’ (eingetragener Verein), which was merely associated with the Kaiser‑Wilhelm‑Society (Kaiser‑Wilhelm‑Gesellschaft, KWG) for the first ten years.[1] The Institute was founded on the initiative of Friedrich Glum, who was appointed Secretary General of the KWG on 11 May 1920. The task of the International Law Institute was to contribute to foreign policy ‘crisis management’ as a kind of “brain trust”. Although the devastating inflation had been stopped in late 1924 and the currency stabilised, the German Reich continued to move in highly uncertain waters in terms of foreign policy. It had not yet been admitted to the League of Nations and remained relatively isolated internationally. The occupation of large parts of the Rhineland by French troops had fuelled nationalist resentment in the German Reich. After the Ruhrkampf ended on 26 September 1923, international constellations gradually began to relax. The Geneva Protocol on the “peaceful settlement of international disputes” was signed on 2 October 1924; the evacuation of the occupied Rhineland began in midsummer 1925; the Locarno Accords in mid-October 1925 paved the way for the German Reich to join the League of Nations; the admission was formally completed on 10 September 1926.

Against this background, the central task of the International Law Institute was to provide “scientific preparatory work and support for the struggle to be waged by the government against the Versailles Treaty, Dawes Plan, and Young Plan for equal rights under international law of Germany and the German minorities”[2]. The “government-related advisory office for international law” (Ingo Hueck) was led by Viktor Bruns. Bruns, who reached the age of 40 a few days after the founding of ‘his’ institute and had been an associate professor at the University of Berlin since 1912, then an ordinary professor of constitutional and international law since 1920, was director of the institute until his death on 28 September 1943.

Bruns and his colleagues underlined the fact that the International Law Institute was to pave the legal way for ‘German interests’ vis-à-vis the neighbouring European states by founding a branch office in French-occupied Trier. Since 24 July 1925, the staff there, under the direction of prelate Ludwig Kaas, devoted themselves to the “interpretation of the Treaty of Versailles”, the “law in the occupied territories [of the Rhineland], the Saar region, Alsace-Lorraine”, and South Tyrol, as well as “foreign state church law”.[3] Kaas had taken over the chairmanship of the Centre Party (Deutsche Zentrumspartei) in autumn of 1928 and was responsible for the political turn to the right of this Catholic people’s party from the end of the 1920s onwards. On 30 June 1933, the branch office was terminated after Kaas had emigrated to Rome two months earlier.

The legal construction of the Institute and its ‘affiliation’ with the renowned KWG entailed considerable political advantages: although Bruns’ Institute was de facto an institution for the delivery of legal opinions and advisory, primarily to the Foreign Office, and Bruns was also the most important representative of the German Reich before the International Court of Justice in The Hague, it was and remained a formally independent institution. Its expert opinions could claim a ‘neutral’ character and did not run the risk of falling victim to party‑political disputes; the director and his staff were not dependent on short-lived government coalitions. Additionally, the expert opinions of a nominally independent institute could be used more effectively in an international context.

The Institute in the Third Reich. Scientific Support for the New German Imperialism

Parade in front of the Altes Museum: “Victorious entry of the Spanish Condor Legion”. View from the upper floors of the Berlin Palace, but not from the institute rooms: 06.06.1939[4]

The year 1933 marked a turning point for the International Law Institute in several respects. Democrats such as Carlo Schmid had already left the Institute before, others followed after 1933. Erich Kaufmann, who had been working as a scientific advisor to the Institute since 1927, had to give up this position in 1934, as he was considered a Jew according to the Nuremberg Laws; he fled to the Netherlands and survived the war there, partly in illegality. Marguerite Wolff also survived the Nazi era. She had been hired by Bruns as a research assistant when the Institute was founded and was dismissed in April 1933 because of her Jewish origin. Similarly, her husband Martin Wolff, who was also Jewish, had been appointed Scientific Member of the twin-institute for private law at the end of 1925. In the mid-1930s, the couple emigrated to England. Gerhard Leibholz, a staff member from the early days of the International Law Institute, who was discriminated against as a Jew and was able to flee to England just a few weeks before the November pogrom in 1938, was also among those persecuted on racist grounds.

Hitler’s appointment as chancellor and Germany’s withdrawal from the League of Nations resulted in a kind of political-legal paradigm shift: until 1933, the International Law Institute had mainly tried to soften and undo the legal consequences of the war by means such as legal opinions. From 1933 onwards, the institute and its leading exponents also embarked on the aggressive‑imperial course that the Nazi regime soon took; they did so without having to be forced – and, thus, grew into a central role for the Nazi regime: as a legal advisory body, the institute continued to “set the tone in the Foreign Office”.[5]

Where the central actors stood politically was shown by their commitment to rearmament and imperial goals: Viktor Bruns, for example, was heavily involved with the “German Society for Military Policy and Military Science” (Deutsche Gesellschaft für Wehrpolitik und Wehrwissenschaften, DGWW), founded on 28 June 1933, which was particularly zealous in this field. Likewise, Ernst Schmitz was head of the international law department from 12 May 1931 and, as Bruns’ close confidant from 11 January 1936 until his death in early 1942,  he was deputy director of the International Law Institute. Bruns and Schmitz, a specialist in the law of war, gave lectures on military policy on behalf of the society, thus giving the “Military Science” Society a veneer of integrity and distance to party interests. Both were regarded as central pillars of the DGWW.[6] And so was the, as Friedrich Glum put it, “fascinating teacher of constitutional law” Carl Schmitt, whom Bruns tied to the Institute as a “scientific advisor” at the beginning of December 1933. Schmitt, who had paved the way intellectually for the presidential dictatorship established in 1930 and was the representative of the Papen government in the “Preußenschlag” trial before the State Court in 1932, gave the central lecture at the second general meeting of the DGWW in 1934. [7]

The International Law Institute was not only closely intertwined with associations that ‘preached’, at times in the literal sense, rearmament and bellicism. In terms of personnel, the institute also acquired a decisively military character, especially its supervisory body: in the beginning of 1937, after the phase of accelerated rearmament had been officially announced a few months earlier, high-ranking military officers were elected to the joint board of trustees of the two law institutes, namely Reich Minister of War and Field Marshal Werner von Blomberg (with the right to be substituted), the long-standing chairman of the DGWW General Friedrich von Cochenhausen, the retired Admiral Walter Gladisch (reactivated at the beginning of 1939), and Air Force General (and later General Field Marshall) Erhard Milch. [8]

Pluralism due to Pragmatism? Conservative and Völkisch Viewpoints at the KWI

Employees of the Institute on the roof of the Berlin Palace (undated):  from left to right: Joachim-Dieter Bloch, Ursula Grunow, Hermann Mosler, Alexander N. Makarov[9]

It is remarkable that, despite the paradigm shift alluded to, the inner pluralism of the Institute remained intact after 1933 – albeit within the political framework set by the Nazi regime, i.e., clearly shifted to the right: Some continued to pursue the concept of a – fundamentally equal – “community of international law”, others the idea of a “community of nations” (Völkergemeinschaft) based on a racial hierarchy. The latter included Herbert Kier, for example, who joined the NSDAP as early as 1931 (and the SS in 1934) and had been an expert on “ethnic group law” (Volksgruppenrecht) at the Institute of International Law since 1936. There were two reasons for the continuation of a range of different ideas about the form and function of international law:

On the one hand, the traditionally educated bourgeois legal elite, which had a strong ‘Wilhelminian’ ethos, was not to be affronted. Numerous lawyers working in the judiciary and the administration as well as exponents of jurisprudence were – as the high NSDAP membership figures among them show – politically and ideologically very close to the Nazi movement. However, a considerable number of them remained too attached to traditional legal thought patterns for the obscure “racial law legal doctrine” (rassengesetzliche Rechtslehre) of racist zealots like Kier to be imposed on them within a short time. However, one did not want to ‘alienate’ the legal scholars who had been socialised in the Wilhelminian era, and not only because their political‑ ideological views overlapped strongly with the Hitler movement and the Nazi regime (which itself was by no means ideologically homogeneous). The exponents of the dictatorship also needed the scientific elites in particular to find ‘functional’ solutions both for (in our case: law-based) domestic political consolidation and for the implementation of the imperial expansion that had been envisaged from the very beginning.

It was furthermore a peculiar ‘pragmatism’ of the protagonists of the Nazi regime that was behind the considerable range of different ideas about the form and function of international law after 1933. This way, political actors were able to choose the most functional of the expert ‘solutions’ presented to them for foreign policy ‘problems’ entangled with international law. This is the second reason for the – relative – pluralism within the legal sciences (among other fields) and explains why leading actors of the regime did not interfere in the controversies of the respective scientific field with political or administrative means.

The self-mobilisation for the legal grounding and implementation of the imperial goals of the Nazi dictatorship, which is clearly observable among the International Law Institute’s prominent personalities, by no means ruled out friction and rivalries with similarly positioned institutions: since 9 April 1935, the International Law Institute formally operated under the name “Kaiser Wilhelm Institute”, as did its “sister institute” for foreign private law. In this way, the KWG preempted a take-over attempt by the Academy for German Law (Akademie für Deutsches Recht), which had been founded on 26 June 1933. On 30 May 1938, the former joint sponsoring association was dissolved and both legal institutes were fully integrated into the KWG.

The changed status of the Institute is not an indication of political or ideological opposition or even resistant attitudes of its actors, but one of countless examples of competition for power and influence typical of the political system. The outstanding importance of the KWG and its institutes for the Nazi regime can also be deducted from the fact that the autonomy of the scientific society remained untouched until 1945. This also applied to the International Law Institute. Incidentally, the commitment to both the International Law Institute and the Academy for German Law could be reconciled without any problems. Bruns, in particular, also left his mark on the Academy for German Law as chairman of the Committee for International Law; he was further a member of the Committee for Nationality Law.

Thus, corresponding political positions are not surprising: Viktor Bruns, for example, in his lecture at the 27th Ordinary General Meeting of the KWG in May 1938, polemicized in no uncertain terms against the Treaty of Versailles and other “unscrupulous violations of law” by the allied powers. At the end of his lecture under the title “The Blame for ‘Peace’ and German Right to the Sudetenland” (“Die Schuld am ‘Frieden’ und das deutsche Recht am Sudetenland”), he justified the occupation of the region belonging to the RČS, which was carried out four months later, by contrasting “the bleak picture of a past not long behind us” with the ostensibly bright picture of the present and future:

“The picture of the present is different; the German people have a Führer; the Germans in Bohemia are united and organised, they represent a popular movement of real strength. Thus, this precondition [a lack of political unity] for the integration of the Sudeten Germans into the Czech state has also fallen away.”[10]

Bruns was by no means speaking only for himself. This is illustrated by taking a look at the 1939 KWG yearbook, where the accountability report of the general administration states that Bruns’ lecture was of “almost historical significance […], since here the German legal claim to a new settlement in the Bohemian-Moravian area was already irrefutably raised and the basis in international law for the Führer’s later measures [!] was clarified”. [11]

Since the pre-war years, the cooperation of the International Law Institute, which in the 1930s consistently employed between fifty and sixty staff members, with the Nazi Foreign Office and (this has not yet been researched[12] ) presumably also with other institutions and organisations of the dictatorship active in foreign policy, became ever closer. Nevertheless, it retained its independence, not only organisationally but also scientifically. It was an exculpatory protective claim when Bruns’ successor Bilfinger asserted before the Heidelberg criminal court on 17 July 1947 that his institute had “more or less been a branch of the Foreign Office during the war”.[13] Such formulas were intended to conceal one’s own willing self-mobilisation for the dictatorship as well as the fact that the Nazi system of rule was by no means monolithic.

The undoubtedly existing ties to the Foreign Office had socio-structural consequences: many of the institute’s staff transferred to the diplomatic service or belonged simultaneously to the Foreign Office or to army offices which also had to address issues of international law. As a result, the structure of the International Law Institute tended to resemble that of the diplomatic service: members of the old German nobility were more strongly represented among the staff and academic members than in other KWIs. In addition, “a certain social conceit” (Ingo Hueck) dominated.[14]

Denunciation and Resistance. The Institute at the End of the War

One prominent nobleman was Berthold Schenk von Stauffenberg, who had belonged to Stefan George’s circle and was one of his testamentary executors. Von Stauffenberg had written the first comprehensive treatise on international procedural law, worked briefly at the International Law Institute in 1929/30 and, having just turned 30, was appointed a Scientific Member there on 25 June 1935. On 1 April 1937, von Stauffenberg was promoted to head of the newly established department for “Law of War and Military Law”. As an expert on the law of naval warfare, von Stauffenberg was appointed to the High Command of the Navy at the end of 1939 and rarely visited at the Berlin International Law Institute thereafter. Out of a starkly conservative stance, he remained “committed [to the Third Reich] well into the war years” before joining the Conservative Resistance from 1941/42 – after the invasion of the Soviet Union and the obvious break with all rules of international law. After his brother Claus’ assassination attempt on Hitler, he was arrested and executed on 10 August 1944. Helmuth Graf James von Moltke also belonged to the resistance movement of 20 July 1944; he too had been employed since the beginning of the war in the Advisory Office for International Law at the “Office of the Exterior/ Defence” of the High Command of the Wehrmacht and was executed on 2 February 1945.

Von Stauffenberg’s and von Moltke’s activities for the International Law Institute did not make it “an institution of the resistance movement of 20 July 1944” (Hueck).[15] The fact that the atmosphere at the KWI was characterised by denunciation and mistrust, at least in the last years of the war, is illustrated by the ‘Wengler Affair’: Wilhelm Wengler, who was considered one of the most renowned university lecturers on international law and comparative law in the post-war Federal Republic of Germany, had first been a lecturer at the KWI for Comparative and International Private Law from 1933 to 1938 and then moved to the International Law Institute. Wengler, who in autumn 1942 – without giving up his work for the institute such as the aforementioned – was seconded to the High Command of the Wehrmacht and the Navy (Kriegsmarine) as a consultant for international law, remained in contact with his colleagues von Moltke and von Stauffenberg. In October 1943, Herbert Kier, a research assistant at the Institute of International Law and at the same time “confidant of the security service at the institute”, denounced Wengler for “defeatist statements”. On 14 January 1944, Wengler was arrested by the Gestapo. Unlike von Moltke and von Stauffenberg, he was ‘lucky in misfortune’: in mid-November 1944, Wengler was drafted into the Wehrmacht and survived the war.[16]

Even before that, from the summer of 1944, the Institute had begun to relocate its activities to outposts within Berlin due to increasingly intense air raids. Parts of the library were moved to the outskirts of Berlin. On 3 February 1945, the premises of the International Law Institute in the City Palace were demolished and most of the library and files were destroyed; the rest was placed in the private home of Viktor Bruns.

Bruns was succeeded as KWI director on 1 November 1943 by Carl Bilfinger, professor of public law and international law in Halle from 1924 to 1935, and in Heidelberg from 1935 to 1943. Bilfinger was a controversial figure during the post-war period due to his political involvement in the Third Reich. The result was fierce turbulence in the politics of the past. Bilfinger had to resign from his post at the beginning of July 1946 and was first to be “whitewashed” by a denazification procedure. Karl von Lewinski took over as provisional director of the International Law Institute, which was now affiliated with the German Research University (Deutsche Forschungshochschule) in Berlin.[17] From 18 March 1949 until the beginning of 1954, Bilfinger again led the Institute, now as the Max Planck Institute for Comparative Public Law and International Law, which took up residence in Heidelberg, Bilfinger’s home town. Democratic lawyers and politicians such as Adolf Grimme considered Bilfinger’s reappointment as director of the International Law Institute a “serious political and substantial mistake” due to his Nazi‑charges. [18] Gerhard Leibholz, who had himself been persecuted by the Nazis, and many others criticised the decision even more harshly. Nevertheless, it was imposed by the Max Planck Society Senate. It was not until Hermann Mosler’s appointment on 29 January 1954 that the institute broke with its Nazi past.

Translation from the German original: Sarah Gebel

[1] On the founding history of the Institute: See Ingo Hueck, Die deutsche Völkerrechtswissenschaft im Nationalsozialismus. Das Berliner Kaiser-Wilhelm-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht, das Hamburger Institut für Auswärtige Politik und das Kieler Institut für Internationales Recht, in: Doris Kaufmann (ed.), Geschichte der Kaiser-Wilhelm-Gesellschaft im Nationalsozialismus, Bd. 2, Göttingen: Wallstein 2000, 490-527 (499 ff.); Rolf-Ulrich Kunze, Ernst Rabel und das Kaiser-Wilhelm-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht 1926-1945, Göttingen: Wallstein 2004, 47 ff.; Rüdiger Hachtmann, Wissenschaftsmanagement im „Dritten Reich“. Geschichte der Generalverwaltung der Kaiser-Wilhelm-Gesellschaft, Bd. 1, Göttingen: Wallstein 2007, 110 ff.

[2] Friedrich Glum, Denkschrift über die Notlage der Forschungsinstitute der Kaiser-Wilhelm-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften, 2 Sepember 1932, BArch,, R 2/12019, Bl. 14, 4.

[3] Quotations by Viktor Bruns from: Nelly Keil, Kaiser-Wilhelm-Gesellschaft in Gefahr, in: Germania – ­Zeitung für das Deutsche Volk, 25 December 1932.

[4] AMPG, VI. Abt., Rep. 1, Nr. KWIauslöffRechtuVölkerrecht II/6; Photographer unknown, but presumably a member of the institute.

[5] Hueck (fn. 1), 503.

[6] See Peter Kolmsee, Die Rolle und Funktion der Deutschen Gesellschaft für Wehrpolitik und Wehrwissenschaften bei der Vorbereitung des Zweiten Weltkrieges durch das faschistische Deutschland, unpublished dissertation., University of Leipzig 1966, „Biographischer Anhang der wichtigsten Mitglieder der DGWW”, 3, 14. The list of members reads like a who’s who of the right-wing conservative and early fascist allies of the Nazi movement; On the relations between the DGWW and the general administration of the KWG, which were close for a long time: see Hachtmann (fn. 1), vol. 1, 480-485.

[7] See the corresponding invitation to Glum and the General Administration, MPG Archives, Dept. I, Rep.1A, No. 900/1, sheet 18.

[8] Glum’s  file note of 14 Jan. 1937 on a meeting of 9 Jan. with Bruns, MPG Archives, Dept. I, Rep. 1A, No. 2351/4, sheet 180.

[9] AMPG, VI. Abt., Rep. 1, Nr. KWIauslöffRechtuVölkerrecht III/51

[10] Ernst Telschow (ed.), Jahrbuch 1939 der Kaiser-Wilhelm-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften, Leipzig: Drugulin 1939, 57-85 (citation: 85).

[11] Telschow (fn. 10), 52.

[12] Within the research programme of the MPG Presidential Commission on the History of the Kaiser Wilhelm Society under National Socialism, the Institute was unfortunately not the subject of an independent research project. However, Hueck’s paper (fn. 1) offers important cornerstones for a future project.

[13] Quoted from: Richard Beyler, “Reine Wissenschaft” und personelle Säuberungen. Die Kaiser-Wilhelm-/ Max-Planck-Gesellschaft 1933 und 1945, Berlin: Max Planck Society for the Advancement of Science 2004, 30 f.

[14] Hueck (fn. 1), 510.

[15] Hueck (fn. 1), 522.

[16] For details on this affair: Hachtmann (fn. 1), vol. 2, 1147-1156.

[17] Von Lewinski (1873-1951) represented the German Reich at the reparations negotiations in Washington D.C. from 1922 to 1931. He then worked as a lawyer in Berlin until 1945.

[18] Adolf Grimme to Otto Hahn, 14 July 1950, quoted from: Beyler (fn. 13), 33; On further criticism of Bilfinger’s renewed appointment: see Felix Lange, Carl Bilfingers Entnazifizierung und die Entscheidung für Heidelberg. Die Gründungsgeschichte des völkerrechtlichen Max-Planck-Instituts nach dem Zweiten Weltkrieg, HJIL 74 (2014), 697-731, 721 ff.

 

Suggested Citation:

Rüdiger Hachtmann, The Kaiser Wilhelm Institute for Comparative Public Law and International Law 1924 to 1945, DOI: 10.17176/20240403-184436-0

Lizenz: CC BY-NC-SA 4.0 DEED

 

Marguerite Wolff at the Kaiser Wilhelm Institute for Comparative Public Law and International Law

When the Kaiser Wilhelm Institute for Foreign Public Law and International Law began to operate in January 1925 with a smaller advance team, Marguerite Wolff was a driving force in getting the Institute up and running. According to the diary of Marie Bruns, wife of the Institute’s founding director Viktor Bruns, their friend Marguerite Wolff was not only a member of the academic staff but also what she called the Institute’s housewife.[1] Before we further explore her contribution to this Institute, a few biographical facts should be mentioned.

Family and personal background

Marguerite Wolff, nee Jolowicz, was born in London on 10 December 1883, as a dual British-German citizen, the latter through her father Hermann Jolowicz (1849-1934), a wealthy silk merchant who was born in (then Prussian) Pleschen (Pleszew) and learned the trade in Lyon. Her mother was Marie Litthauer, born 1864 in (then also Prussian) Neutomysl (Nowy Tomyśl). Marguerite had two brothers, Paul (born 1885) and Herbert Felix (born 1890), who would later become Regius Professor of Civil Law at the University of Oxford.[2] Unusually for women at the time, but in line with her liberal bourgeois upbringing, Marguerite Jolowicz obtained a Master of Arts in English from Cambridge University, apparently with a “first”, and as student of Newnham College.[3] In 1906, she married the legal scholar Martin Wolff (1872-1953) and moved to Berlin, then to Marburg (1914), Bonn (1918), and back to Berlin (1921). Marguerite and Martin Wolff had two children: Konrad (1907-1989), who later became a famous pianist, and Victor (1911-1944), who qualified as a barrister and served in the Royal Air Force.[4]

“Housewife”, Assistant, Fellow? Marguerite Wolff at the Institute

Marguerite Wolff, as photographed by Ilse Bing (her daughter-in-law), 1947[5]

Marguerite Wolff worked at the Institute between 1 January 1925 and 1 May 1933 when her employment contract was terminated in the wake of national-socialist legislation aimed at removing all Germans of Jewish origin from public service or related employment. More will be said on this below.

Next to the short entry in the diary of Marie Bruns, we have one other contemporaneous and three non‑contemporaneous first-hand descriptions of her activities at the newly founded Kaiser Wilhelm Institute for Foreign Public Law, with the later descriptions dating from 1951/1952 and relating to compensation claims pursued by Marguerite Wolff.

In a very short self-description, Marguerite Wolff stated in 1951 that she had been employed as “Referentin [senior research fellow in modern MPIL English terminology] for the English and American notions of public international law” and that her employment “ended through termination by Professor Bruns on the basis of racial legislation”.[6] A glowing Dienstzeugnis (reference provided by employer on leaving service) written by Viktor Bruns and dated 19 December 1933 confirms the dates of her employment, initially as “wissenschaftliche Assistentin”, then “Referentin”, and specifies her academic area of work as “public international law with particular emphasis on England and the United States”, with the tasks of “observing the most recent political and legal developments which are relevant for public international law, to compile reports for the archive and the editors of the [Institute’s] journal, and to work academically on smaller and larger specific questions”. Moreover, Bruns notes her outstanding contribution to the editing of the Institute’s journal, her compiling of texts in the English language, providing English-German and German-English translations, and giving English legal terminology courses for other members of the Institute. Bruns praised her as completely bilingual and in full command of legal, political, and economic terminology.[7] The reference contains only a short description of her initial managerial role: “She was instructed with organizational tasks during the set-up of the Institute.”[8]

There is also a warm personal testimonial from 1952 by Marianne Reinert, non-academic staff member of the administration of the Max Planck Society and its predecessor, the Kaiser Wilhelm Society. She states:

“The wife of Prof. Wolff, Marguerite Wolff, an exceptionally intelligent and amiable woman, was one of those personalities who, together with Prof. Bruns, a close friend of hers, built up the Institute for Public International Law in the year 1925. Together with myself, working in the office of the president of our general administration located in the palace [Berliner Schloss], she compiled the starting stock of the library, and then worked as Abteilungsleiterin [head of division] in the Institute. In 1933, Professor Bruns advised her not to return from a holiday in London, where her brother worked as a respected banker, on account her being Volljüdin [of full Jewish descent]. She therefore stopped being a member of the Institute.”[9]

A lawyer without formal training?

Finally, there is a somewhat problematic testimonial by the former librarian of the Institute, Curt Blass. He begins by giving credit: “Mrs M. Wolff had an important share in the organisational set-up of the Institute in the first years after it had been founded. She was at the time the main staff member for the Director, both academically, and as his secretary.”[10] But he then goes on to describe how after the initial phase her tasks became more and more limited, her lack of legal education a problem, and that no one was surprised when “Professor Bruns announced that Mrs. Wolff had decided to leave the Institute and return to her home country England, to where her husband had already relocated.” That last allegation was certainly incorrect: Martin Wolff only moved to England in 1938.[11] Moreover, the allegation of shortcomings can hardly be squared with Marguerite Wolff’s book on UK press law which the Institute published in 1928.[12] This is a masterly exercise in comparative law, explaining peculiarities of English law to an audience of lawyers trained in the German legal system, which gives the readers no clue that the author had formal legal training in neither English nor German law. It appears much more likely that Viktor Bruns’ reference correctly described the many talents and contributions which the Institute lost when Marguerite Wolff’s contract was terminated.

As the Institute’s own archive reveals, Blass tailored his testimonial to the expectations which Hans Ballreich had formulated on behalf of the Institute. Ballreich had specifically asked Blass to consider the alternative narrative that Marguerite Wolff had decided of her own accord to move to London with her family, lamenting the danger of the Max Planck Society being burdened with very considerable, and in many cases unmerited, compensation claims.[13] Blass expresses his disquiet about this request not in his testimonial, but in a cover letter to Ballreich which was not forwarded to the Max Planck Society. In this cover letter, Blass explains that this request is “a rather delicate task. I have attempted to solve this as well as I can. If you believe that the attached notes could be of use to the Society, please pass them on.”[14] It should be added that there is nothing in the compensation claim file which would suggest that the Max Planck Society had put any pressure on Ballreich. The German Federal Ministries involved had, quite to the contrary, all along been pushing for a favourable treatment of Marguerite Wolff’s compensation claims.[15]

Few other sources appear to exist on the role which Marguerite Wolff played at the Institute. The Institute’s own files perished in a fire which ravaged the Berlin Palace in 1945, and only occasional and fleeting mentions of Marguerite Wolff in other contemporaneous sources have so far emerged.

Those who have previously written about Marguerite Wolff have come to different conclusions about her role at the Institute, and the circumstances surrounding her leaving the Institute. She has been called “unofficial co-director”, “head of division”, or “unofficial head of division” at the Institute. [16] The evidential basis for these attributions remains unclear. Unlike some other Kaiser Wilhelm or Max Planck Institutes, this institute did not have any divisions (Abteilungen)[17] and still does not today. And while the strongest support for the significance of Marguerite Wolff’s role in the Institute’s initial phase is found in the (otherwise problematic) testimonial of Blass, one could easily question whether that would make her an unofficial co-director. This is not how KWI directors were understood to operate under the so-called Harnack Principle, exercising full control over their institute’s research agenda and the hiring of academic staff. It might be more appropriate to translate the somewhat antiquated notion of Marguerite Wolff as the Institute’s “housewife” into 21st century language as staff member with a leading managerial function, in charge of the practical aspects of building up the new institute from scratch.

But little will eventually hang on this terminological question. If we assume instead that Marguerite Wolff and Viktor Bruns correctly described her as Referentin or Senior Research Fellow, this will do nothing to belittle the outstanding achievements of this extraordinary woman. It means that she was treated, as appropriate, on par with fully trained male colleagues at the Institute who shared the same job title, including influential scholars such as Hermann Heller and Gerhard Leibholz.[18]

Marguerite Wolff in 1931 (AMPG, VI.1,KWIauslöffRechtuVölkerrecht III/10)

It is safe to assume that Marguerite Wolff leaving the Institute was triggered by the racial persecution of Jews and the enactment of legislation in April 1933 which would exclude most (and eventually all) persons of Jewish descent from holding any public office. At the same time, the story could be more complex than her being dismissed in April 1933 in immediate application of the infamous Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums [Law to restore the professional civil service]. In April, that applied only to civil servants, then from 4 May 1933 to employees of public law bodies. The earliest dismissal date for such employees would have been 30 June 1933,[19] but this would still not apply to any employees of the Institute, as the Kaiser-Wilhelm-Gesellschaft was organised as a private association. Given that the Brunses were close friends with the Wolffs and not known for national-socialist sympathies, it appears unlikely that Marguerite Wolff was unilaterally dismissed with effect of 1 May 1933 against her express wishes. Conversely, there is nothing to suggest that Marguerite Wolff handed in her own termination notice, which would probably likewise have been too short. While Bruns’ reference remains silent on how and why her employment was terminated, the most likely explanation appears to be that Wolff and Bruns agreed that Bruns would terminate the contract in correct anticipation of further persecution and any lack of medium-term perspective, and that the unduly short notice period was also consensual. On the other hand, the suggestion that this would allow her to not return from a vacation in England is misleading. It was not until 1935 that Marguerite Wolff would move to London to pave the way for her husband’s eventual move to Oxford and London in 1938.[20]

This is not the occasion to explore in detail Marguerite Wolff’s professional and personal life after she left the Institute. Suffice it to say that she worked as news editor for the BBC and as translator at the Nuremberg Trials, supervising the translations of the trial proceedings,[21] that she would eventually receive some compensation for her dismissal, and that she died in 1964.[22] While racial persecution cut her academic career short, she nevertheless continued to contribute to the world of learning as an exceptionally gifted translator and editor of legal texts. She helped to make the work of Martin Wolff’s faculty colleague and fellow émigré scholar Fritz Schultz known to the anglophone world by translating his “Principles of Roman Law” to considerable acclaim. As one reviewer noted: “The translator is to be congratulated on her success in a difficult task. Refractory Law-German has been reduced to clear, readable English”.[23] Moreover, her linguistic contribution to Martin Wolff’s famous textbook on Private International Law was praised by one reviewer as follows: “The excellence of the English is due principally to Mrs. Wolff, whose skill in rendering the author’s thoughts into precise, technical but eminently readable language is a triumphant success”.[24]

[1] Excerpt from Marie Bruns’ marriage diary „Das Institut für Völkerrecht und ausländisches Staatsrecht“, private archive of Rainer Noltenius, Bremen (Germany), transcription by Philipp Glahé, translation by the author, 2.

[2] Interview with Professor J. Anthony Jolowicz (1926-2012), nephew of Marguerite Wolff, Cambridge, 6 February 2002; letter by J. Anthony Jolowicz to the author, dated 11 August 2002; Thomas Hansen, Martin Wolff (1872-1953), 1st ed., Tübingen: Mohr Siebeck 2009, 24, citing to a letter by J. Anthony Jolowicz, dated 29 August 2005; Some sources state, probably erroneously, that she re-acquired British citizenship: Herbert A. Strauss/Werner Röder/K.G. Saur (gen. eds.), International Biographical Dictionary of Central European Emigrés 1933-1945, Vol. II Pt.2: The Arts, Sciences, and Literature, Munich: De Gruyter 1983, 1261, “Wolff, Konrad Martin”.

[3] Marion Röwekamp, Juristinnen – Lexikon zu Leben und Werk, 1st ed., Baden-Baden: Nomos 2005, 436-438, 436; While her MA in English from Cambridge University is assured from other sources, this is plausible but less certain for Newnham as her college and the “first” mark, as Röwekamp’s contribution contains several inaccuracies: Marguerite was the oldest (not the second) child; her brother Herbert Felix became Regius Professor in Oxford (not Cambridge); she moved to England in 1935 (not 1933); her son Victor, by contrast, moved to London in 1933 (not 1935) and died in 1944 (not 1942).

[4] Hansen (fn. 2), 24-25, 42-54, 102; Gerhard Dannemann, Martin Wolff (1872-1953), in: Jack Beatson/Reinhard Zimmermann (eds.), Jurist Uprooted, OUP: Oxford 2003, 44-45, 441-461; On Konrad Wolff: see Ruth Gillen (ed.), The Writings and Letters of Konrad Wolff, Greenwood Press: Westport, Connecticut 2000.

[5] Photo: MPIL Archive.

[6] Letter by Marguerite Wolff to “the Director” of the Institute, dated 8 September 1951, APMG, I-1A-3170. Translated from the German original by the author.

[7] Dienstzeugnis for Marguerite Wolff by Victor Bruns, dated 19 December 1933, AMPG, I-1A-3170.

[8] AMPG (fn. 7).

[9] Letter by M[ariannne] Reinert to Mr. Pfuhl, Max Planck Society, dated 9 October 1951, APMG, I-1A-3170: Her short report is based on her own and recollections of some other staff; the 18 year time gap and the fact that she worked for the KWI general administration may explain some of the inaccuracies.

[10] Testimonial by Curt Blass, dated 19 January 1952, AMPG, I-1A-3170; It is doubtful whether Marguerite Wolff ever undertook core secretarial tasks for Viktor Bruns, as Marie Bruns (fn. 1) mentions that the Institute already employed five secretaries when it began to operate.

[11] Dannemann (fn. 4), 449.

[12] Viktor Bruns/Kurt Hentzschel (eds.), Die Preßgesetze des Erdballs, Bd. II: Marguerite Wolff, Das Preßrecht Großbritanniens, Berlin: Verlag Georg Stilke 1928.

[13] Letter by Hans Ballreich to Dr. Curt Blass in Zürich, dated (incorrectly) 14 January 1950 [in fact: 1952], Archive of the MPIL, staff file of Marguerite Wolff, translation by the author.

[14] Letter by Curt Blass to Hans Ballreich, dated 19 January 1952, Archive of the MPIL, staff file of Marguerite Wolff, translation by the author.

[15] See also: Michael Schüring, Minveras verstoßene Kinder. Vertriebene Wissenschaftler und die Vergangenheitspolitik der Max-Planck-Gesellschaft, Göttingen: Wallstein 2006, 198 f.: critical of the fact that ministerial support was primarily due to the eminence of her deceased husband.

[16] „Unofficial co-director“: Annette Vogt, Marguerite Wolff, in: Jewish Women’s Archive (ed.), The Shalvi/Hyman Encyclopedia of Jewish Women, last updated 11 May 2022, online: <https://jwa.org/encyclopedia/article/wolff-marguerite>; Röwenkamp (fn. 3), 437 (“unofficial co-director”, at a later stage); “head of division” (Abteilungsleiterin): Schüring (fn. 15), 196, citing in note 126 incorrectly to the testimonial of Viktor Bruns (fn. 6); “inofficial head of division” (inoffizielle Abteilungsleiterin): Annette Vogt,  Wissenschaftlerinnen in Kaiser-Wilhelm-Instituten A-Z, 2nd ed., Berlin: AMPG 2008, 216.

[17] Adolf von Harnack (ed.), Handbuch der Kaiser-Wilhelm-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften, Berlin: Verlag Reimar Hobbing 1928, 214.

[18] Von Harnack (fn. 18).

[19] § 3 Abs. 1 Zweite Durchführungsverordnung zum Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums.

[20] See Hansen (fn. 2), 102.

[21] Gillen (fn. 4), xxi.

[22] Hansen (fn. 2), 95 f.

[23] P.W. Duff, Review of Fritz Schulz, Principles of Roman Law, Classical Review 51 (1937), 238-239.

[24] John Morris, Review of Martin Wolff, Private International Law, LQR 62 (1946), 88-91, 90.

Suggested Citation:

Gerhard Dannemann, Marguerite Wolff at the Kaiser Wilhelm Institute for Comparative Public Law and International Law, MPIL100.de, DOI: 10.17176/20240403-102936-0

Lizenz: CC BY-NC-SA 4.0 DEED