Kategorie: Blog

Polykratie der Völkerrechtler

Polycratic International Law Scholarship

Berlin under National Socialism, 1937 (Picture: Creative Commons)

Deutsch

Carl Schmitt, Viktor Bruns und das KWI für Völkerrecht

Am 2. November 1933 schreibt der Vorsitzende des Kuratoriums „an die Herren Mitglieder des Instituts für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht e. V.“:

„Der Direktor des Instituts für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht e. V., Herr Geheimer Justizrat Professor Dr. Bruns hat beantragt, den zum ordentlichen Professor an der Juristischen Fakultät der Universität Berlin ernannten Herrn Staatsrat Professor Dr. Carl Schmitt zum wissenschaftlichen Berater des Instituts zu wählen. Der Herr Institutsdirektor hat zur Begründung seines Antrages noch folgendes angeführt:

‚Die Stellung, die Herr Professor Dr. Carl Schmitt in der Wissenschaft seines Faches einnimmt, macht eine Begründung dieses Antrags überflüssig. Ich möchte lediglich darauf hinweisen, welche große Bedeutung der Gewinn dieses Gelehrten für die Arbeit des Instituts zukommt [sic!], der in hervorragendem Maße an der Vorbereitung neuer Gesetze[1] beteiligt ist. Es ist zu erwarten, daß durch seine Person die Arbeit des Instituts auf staatsrechtlichem Gebiet in den unmittelbaren Dienst praktischer Staatsaufgaben gestellt werden wird. Es entspricht dies den Zielen und Aufgaben, die sich das Institut von seiner Gründung an gesetzt hat, und die es seither besonders auf dem Gebiete des Völkerrechts zu verwirklichen berufen war.‘

Ich stelle diesen Antrag gemäß § 5 der Satzungen des Instituts zur Abstimmung.

Sollte ich bis zum 15. d. Mts. mit einer Antwort nicht beehrt sein, so nehme ich an, daß die Herren Kuratoriumsmitglieder mit dem Vorschlag einverstanden sind.“

Carl Schmitt hatte am 8. September seine Annahme des Rufes nach Berlin erklärt und Viktor Bruns wenige Tage später, am 18. September, „sehr freundlich“[2] im Hotelzimmer getroffen. Vielleicht besprachen sie damals seine Anbindung als „Berater“ am Institut. Am 5. November, also wenige Tage nach dem Schreiben des Kuratoriumsvorsitzenden, notiert Schmitt nach einer „Sitzung der Akademie für Deutsches Recht“ dann ein Treffen mit Bruns und Richard Bilfinger im Fürstenhof. Auf der Sitzung hielt Bruns einen Vortrag über „Deutschlands Gleichberechtigung als Rechtsproblem“.[3] In seiner völkerrechtlichen Programmschrift „Nationalsozialismus und Völkerrecht“ schreibt Schmitt zum Vortrag: „Unser Anspruch auf Gleichberechtigung ist kürzlich noch von Viktor Bruns in einer geradezu klassischen Weise nach seinen verschiedenen juristischen Stellen hin dargelegt worden.“[4] Nur sehr selten zitierte er Publikationen von Bruns. Die positive Erwähnung einer ausgewogenen juristischen Analyse ist auch etwas vergiftet; in anderen Zusammenhängen hätte Schmitt vielleicht abschätziger von liberalem, diplomatisch zurückhaltendem Positivismus gesprochen. Ende 1933, als Schmitt gerade in Berlin in seiner neuen Rolle als „Kronjurist“ ankommt, scheint der Kontakt mit Bruns jedenfalls besonders intensiv und positiv zu sein. Kehren wir hier zum Schreiben des Kuratoriumsvorsitzenden zurück, so verwundert es im November 1933 geradezu, dass noch satzungsgemäß gewählt wurde, wurde die Universitätsverfassung doch gerade auf das „Führerprinzip“ umgestellt. Die Wahl ist auch förmlich fragwürdig, da nur eine Frist zum Einspruch gestellt ist, für einen Antrag, der seine Begründung für „überflüssig“ erklärt und selbstverständlich von Zustimmung ausgeht. Waren alle Mitglieder des Instituts wahlberechtigt oder nur die Kuratoriumsmitglieder, wie es anklingt? Wurde ein Abstimmungsergebnis festgestellt? Was versprach sich Bruns damals eigentlich von der Ersetzung Erich Kaufmanns durch Schmitt? Erwartete er eine Intensivierung des rechtspolitischen Einflusses auf das „staatsrechtliche Gebiet“? Ging es um eine Loyalitätsgeste oder suchte er das Institut darüber hinaus auch durch den „Staatsrat“ abzusichern und vor Übergriffen zu schützen?

Der „Kronjurist“ am KWI. Eine strategische Wahl?

In den Archiven des MPI finden sich nur wenige Quellen zu Schmitts Beraterfunktion. Schmitt war im Herbst 1933 mit dezidiert „staatspolitischem“ Auftrag aus Köln an die Berliner Universität gewechselt und stand im Zenit seiner nationalsozialistischen Karriere. Er war von Hermann Göring zum Preußischen Staatsrat ernannt worden und kooperierte sein einigen Monaten eng mit dem „Reichskommissar“ und „Reichsrechtführer“ Hans Frank. Auf dem von Adolf Hitler höchstpersönlich eröffneten Deutschen Juristentag, eigentlich der 4. Reichstagung des Bundes Nationalsozialistischer Deutscher Juristen (BNSDJ), hatte er gerade am 3. Oktober eine programmatische Rede zum „Neubau des Staats- und Verwaltungsrechts“[5] gehalten, die „Führertum und Artgleichheit als Grundbegriffe des nationalsozialistischen Rechts“ exponierte und die Institution des neuen Staatsrats als „erste anschauliche und vorbildliche Gestalt“ zur „Errichtung eines Führerrats“ empfahl, auf den der Ehrgeiz des „Kronjuristen“ damals wohl aspirierte.[6]

Schmitt setzte auf einen durchgreifenden Umbau des „totalen Staates“ zum personalistisch integrierten, mehr oder weniger „charismatischen“ „Führerstaat“. Es entspricht seinen Überlegungen, wenn Bruns in seinem leicht verblümten Oktroy schreibt, dass durch dessen „Person die Arbeit des Instituts auf staatsrechtlichem Gebiet in den unmittelbaren Dienst praktischer Staatsaufgaben gestellt“ werde. Wenn Bruns mit spitzer Feder sorgfältig formulierte, klingt eine Unterscheidung zwischen dem wissenschaftlichen Institut und politischen Anwendern an, die als Personen selbstständig agieren und nur als „Berater“ angebunden sind. Was Schmitt für sein Honorar genauer tat, ist noch nicht erforscht und teils wohl auch nicht schriftlich fixiert. Seine institutionelle Einbindung blieb aber auch in den nächsten Jahren relativ schwach. Zwar hatte er Erich Kaufmann, mit dem er seit gemeinsamen Bonner Tagen herzlich verfeindet war, mit schärfster antisemitischer Denunziation aus der Universität vertrieben und dessen Rolle im KWI-Institut übernommen – er wurde auch Mitherausgeber der institutseigenen Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht (ZaöRV) -, gehörte aber wohl niemals zum engsten und innersten Kreis der Berater und Mitarbeiter von Bruns. Zwar arbeitete er in den nächsten Jahren ab und an in der Institutsbibliothek, die im Stadtschloss, der Universität benachbart, prächtig residierte, und suchte dort wohl auch das gelegentliche Gespräch, insbesondere mit Heinrich Triepel, zu dessen Hegemonie Schmitt sich in einer eingehenden Besprechung kritisch positionierte;[7] das KWI wurde aber wohl niemals zur bevorzugten Bühne seiner nationalsozialistischen Gleichschaltungsaktivitäten.

So extensiv und intensiv die internationale Schmitt-Forschung auch ist, fehlen ihr gerade für die Zeit nach dem 30. Juni 1934 doch die Quellen zur genauen Beschreibung von Schmitts vielfältigem rechtspolitischen Wirken. Als einfacher Zugang muss hier deshalb die Selbstbeschreibung in Nürnberger Untersuchungshaft von 1947 genügen, auch wenn sie offenbar apologetisch geschönt ist.[8] Der Ankläger Robert Kempner wünschte eine schriftliche Stellungnahme zur Frage, ob Schmitt die „theoretische Untermauerung der Hitlerschen Grossraumpolitik gefördert“ habe. Schmitt verneinte dies ausführlich. Hierbei kam er auch auf seine Rolle am KWI und sein Verhältnis zu Viktor Bruns zu sprechen:

„Ich bin seit 1936 von Niemand, weder von einer Stelle noch von einer Person, weder amtlich noch privat um ein Gutachten[9] gebeten worden und habe auch kein solches Gutachten gemacht, weder für das Auswärtige Amt noch für eine Partei-Stelle noch für die Wehrmacht, die Wirtschaft oder die Industrie. Ich habe auch keinen Rat erteilt, der irgendwie auch nur entfernt mit Hitlers Eroberungs- oder Besatzungspolitik in Zusammenhang stände. […] Ich habe, wie viele andere Rechtslehrer, an mehreren Sitzungen des von Prof. Bruns geleiteten Ausschusses für Völkerrecht der Akademie für Deutsches Recht teilgenommen,[10] habe mich aber dort, auch in Diskussionen, ganz zurückgehalten und nicht den geringsten Einfluss gehabt und gesucht. […] Ich habe während des Krieges kein Amt und keine Stellung übernommen, weder als Kriegsgerichtsrat, noch als Kriegsverwaltungsrat im besetzten Gebiet, noch als Mitglied eines Prisenhofes oder irgend etwas Ähnliches. Es ist mir auch keine solche Stellung angeboten worden, noch habe ich mich darum bemüht. Ich bin nicht einmal Nachfolger von Prof. Bruns in der Leitung des Instituts für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht (Kaiser-Wilhelm-Gesellschaft) geworden, als Prof. Bruns im September 1943 gestorben war. […] Ich habe kein Institut gehabt, bin niemals Rektor oder Dekan geworden.“

Bei den zahlreichen Fehlanzeigen, die er strategisch verzeichnet, verwundert die ihrerseits fast verwunderte Formulierung, er sei „nicht einmal“ Nachfolger von Bruns geworden. War das Amt so unbedeutend? Konnte Schmitt Ende 1943 noch Ansprüche machen, wenn er „seit 1936“ wirklich so ohnmächtig war, wie er glauben machen möchte?

Schmitt und sein Verhältnis zu Viktor Bruns und Carl Bilfinger

Im Mai 1941 äußerte Schmitt sich Rudolf Smend gegenüber über eine der Völkerrechts-Ausschusssitzungen; er nannte diesen „Auftrieb“ eine der „Erniedrigungen der reinen Wissenschaft“ und führte aus:

„Zu sehen, wie Professoren sich hochgeehrt fühlen, wenn sie jüngeren Referenten oder auch alten aus dem Ministerium lauschen dürfen, ist sehr traurig. Wenn dann noch eine von Bruns geleitete ‚Diskussion‘ eintritt, in der Herr Thoma, Herr Bilfinger und ein ebenso alter Herr von Düngern [sic!] bahnbrechende Konstruktionen – unter Dankesbezeugungen, daß ihnen eine so auszeichnende Erlaubnis zuteil wurde – an die Adresse seiner hohen Behörden vortragen, dann sehnt man sich nach der Mansarde.“[11]

Dass Schmitt sich 1941 so despektierlich über Richard Thoma, Bruns und Bilfinger äußerte, ist einigermaßen überraschend. Schmitt bezieht sich auf eine Sitzung vom 2. Mai 1941 zum Tagungspunkt „Landkriegsordnung“. Conrad Roediger trug über das „kodifizierte Landrecht im gegenwärtigen Krieg“ vor. Richard Thoma sprach dazu in einem längeren Statement über die Geltung des Völkerrechts im Generalgouvernement, also im Machtbereich Hans Franks. Thoma fragte danach, wie man „eine Übereinstimmung des Vorgehens der deutschen Regierung in diesem völlig überwundenen Gebiet mit dem Völkerrecht durchführen kann“.[12] Er meinte, es ließe ich nicht mit der occupatio bellica argumentieren, sondern nur mit der offenen Erklärung, dass die „Besetzung mit der intentio der völligen Zerstörung des besiegten Feindes“ erfolgt. Thoma mahnte also das Völkerrecht und eine offene Erklärung des nationalsozialistischen Extremismus an. Otto von Dungern widersprach umgehend im nationalsozialistischen Sinn, Bruns beendete als Vorsitzender dann sofort die Diskussion. Eine Stellungnahme Schmitts, des Autors der „Wendung zum diskriminierenden Kriegsbegriff“, ist nicht verzeichnet. Sein Brief an Smend setzt Thoma also herab, indem er ihn mit von Dungern assoziiert, obgleich, oder eben weil, Thoma die konträre Position vertrat und an das Völkerrecht im Generalgouvernement erinnerte. Schmitts Polemik lässt zweifeln, dass er einen „klassischen“ Kriegsbegriff vertrat. Er tabuisierte die offene Rede über die Kriegsverbrechen in Franks Generalgouvernement. Dass er Smend gegenüber brieflich gegen Thoma polemisierte, verwundert bei seiner politischen Differenz zu Smend nicht. Eher überraschen die negativen Bemerkungen zu Bilfinger und Bruns.

Zuvor hatte er mit allen Dreien vergleichsweise freundliche Beziehungen gepflegt. Bilfinger muss sogar als einer seiner engsten Weggefährten und Mitstreiter bezeichnet werden, politisch deutlich näherstehend als Smend, der, ebenso wie Triepel, schon 1930 zur Apologie des Präsidialsystems auf Abstand gegangen war und mit dem Schmitt seitdem in alter Verbundenheit mehr diplomatische Beziehungen unterhielt. Mit Bilfinger pflegte Schmitt seit 1924 freundschaftliche und auch familiäre Beziehungen. Schon vor ihrer engen Zusammenarbeit als Prozessvertreter in der Rechtssache Preußen contra Reich vor dem Leipziger Staatsgerichtshof übernachteten beide in Halle und Berlin häufig wechselseitig im Hause. Da Bilfinger mit Bruns verwandt und befreundet war, erstreckte sich der Umgang vor 1933 auch auf Bruns. Man begegnete sich bei diversen Gelegenheiten und unternahm auch kleinere Touren zusammen in Bruns Horch-Limousine in die Umgebung. Auch wenn nur wenige Briefe von Bruns im Nachlass Schmitts erhalten sind, belegen die erhaltenen Tagebücher doch eindeutig, dass beide sich näher kannten. Bruns war kein NSDAP-Mitglied und dachte politisch wohl deutlich gemäßigter als sein Vetter Bilfinger. Schmitts Tagebuch verzeichnet gerade für die Jahre 1933/34 zahlreiche Begegnungen und positive Erwähnungen in fachlichen Zusammenhängen, an die sich private Geselligkeit anschloss. So hörte Bruns am 24. Januar 1934 Schmitts Vortrag über „Heerwesen und staatliche Gesamtstruktur“, die Exposition der verfassungsgeschichtlichen Programmschrift „Staatsgefüge und Zusammenbruch des zweiten Reiches“; Schmitt hörte am 4. Juli 1934 im Gegenzug Bruns‘ Vortrag über „Völkerrecht und Politik“.[13]

Mit Bilfinger stand Schmitt nach 1933 weiter in enger Beziehung. Dieser optierte nicht weniger entschlossen als Schmitt für den Nationalsozialismus. Auch wenn sich ab etwa 1934 eine gewisse Ermüdung in der Beziehung beobachten oder vermuten lässt, blieb sie doch nach 1933 – und auch nach 1945 noch – relativ eng und freundschaftlich. So übernahm Bilfinger Schmitts alten Bonner Schüler Karl Lohmann als Mitarbeiter und ermöglichte ihm in Heidelberg die Habilitation. Für die Entwicklung der Beziehung zu Bruns nach 1934 fehlen aussagekräftige Quellen. Zwar ist nicht von engen freundschaftlichen Kontakten auszugehen, doch gibt es keine Anzeichen für ein Zerwürfnis. So verwundern die negativen Äußerungen von 1941 wie 1947; Loyalität war aber gewiss nicht Schmitts Stärke.

Das KWI aus Schmitts Sicht

In seiner Stellungnahme gegenüber Kempner 1947 geht Schmitt auch auf die Arbeit des KWI im Dritten Reich, insbesondere auf die ZaöRV ein, deren Mitherausgeber er war. In seinen weiteren Ausführungen ging er seine Zeitschriftenbeiträge einzeln durch und betonte jeweils die „wissenschaftliche“ Zielführung und Selbständigkeit seiner Äußerungen. Zum KWI meinte er hier:

„Die bedeutendste rechtswissenschaftliche Zeitschrift, die in diesen Jahren (1939-1945) völkerrechtliche Fragen vom deutschen Standpunkt aus behandelte, war die ‚Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht‘, herausgegeben von Prof. Viktor Bruns, dem Direktor des ‚Instituts für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht‘ der Kaiser-Wilhelm-Gesellschaft. Bruns, der auch den Völkerrechts-Ausschuss der Akademie für Deutsches Recht leitete, war ein Völkerrechtler von internationalem Ansehen und grosser persönlicher Vornehmheit. Als er im Herbst 1943 starb, hat ihm das ‚American Journal of International Law‘ einen respektvollen Nachruf gewidmet. Einer der Mitherausgeber der Zeitschrift war Graf Stauffenberg, ein Bruder, Mitarbeiter und Schicksalsgenosse des Grafen Stauffenberg, der das Attentat auf Hitler am 20. Juli 1944 unternommen hat. Mein Name stand neben dem Namen von Heinrich Triepel auf der Zeitschrift als „unter Mitwirkung von“ Triepel und mir herausgegeben. Ich habe jedoch seit 1936 keinen Einfluss mehr auf die Zeitschrift genommen und auch keinen Aufsatz mehr veröffentlicht. Die Zeitschrift hat im übrigen wertvolle Aufsätze gebracht und gutes Material veröffentlicht, das sie von amtlichen deutschen Stellen erhielt. Wie sich ihre Zusammenarbeit mit dem Auswärtigen Amt und anderen Behörden abspielte, weiss ich nicht. Ich habe mich nicht darum gekümmert und Prof. Bruns hätte mich in dieses, von ihm streng gehütete Arcanum seiner Zeitschrift wohl auch keinen Einblick tun lassen.“[14]

Die Ausführungen sind voller Ambivalenzen. Einerseits lobt Schmitt und andererseits setzt er doch leise herab. So zitiert er den Stauffenberg-Mythos herbei und betont andererseits doch die „advokatorische“ Rolle des Instituts. In der Zeitschrift des Instituts publizierte er damals immerhin eine Selbstanzeige[15] seiner Besprechungsabhandlung „Die Wendung zum diskriminierenden Kriegsbegriff“. Dass er keinen großen Aufsatz veröffentlichte, sondern andere NS-Organe präferierte, widerspricht eigentlich dem Zweck seiner Ausführungen. In seiner Stellungnahme von 1947 nennt Schmitt diverse Akteure, Wirkungskreise und Konkurrenzen.

[pdf-embedder url=”https://mpil100.de/wp-content/uploads/2024/03/Picture1.pdf”]Das Titelblatt der ZaöRV-Ausgaben Bd. III (1933) bis V (1934). Carl Schmitt erscheint als Mitherausgeber, Rudolf Smend und Erich Kaufmann wurden entfernt.

Wo Schmitt genau in den diversen Fragen zwischen Göring, Frank und Joseph Goebbels, Otto Koellreutter, Reinhard Höhn und Werner Best, Triepel, Bruns und Bilfinger stand, ist bei dem wendigen und enigmatischen Autoren schwer zu sagen. Gerade im Völkerrecht suchte er als Anwalt der „legalen Revolution“ und „Bewegung“ institutionelle Alternativen zum Staat des 19. Jahrhunderts. Schon in der Auseinandersetzung mit Triepel kritisierte er die „dualistische Theorie“ strikter Unterscheidung von Völkerrecht und Landesrecht mit ihrer völkerrechtlichen Orientierung am Staatsbegriff. „Völkerrechtliche Großraumordnung“ propagierte dann den „Reichsbegriff“ als Grundbegriff eines hegemonialistischen Völkerrechtsdenkens, das Macht und Recht eng miteinander verknüpfte und Macht ins Recht setzte, wenn und sobald sie als „konkretes Ordnungsdenken“ politische Souveränität und Ordnung formierte.

Schmitts Suche nach institutionellen Alternativen zum „bürgerlichen Rechtsstaat“ und einer neuen Verfassung – nach dem Oxymoron eines nationalsozialistischen „Normalzustands“ – implizierte auch Alternativen zum überlieferten Wissenschaftssystem und Juristentypus.[16] Schmitt bejahte Franks Gründung einer Akademie für Deutsches Recht als eine solche institutionelle Alternative. Auch als Autor und Herausgeber suchte er neue publizistische Formen akademischer Auseinandersetzung. So begründete er die Reihe Der deutsche Staat der Gegenwart, in der programmatische Kampfschriften zur Gleichschaltung und Neuausrichtung der Rechtswissenschaft erschienen. Zweifellos betrachtete er das KWI und dessen Zeitschrift nicht als Musterfall und Inbegriff einer nationalsozialistischen Institution. Ob er deren Form und Wirksamkeit strategisch mit Blick auf die internationale Außenwirkung schätzte, ist schwer zu sagen. Als ein Nachfolger von Bruns hätte er manches gewiss verändert. In sein Tagebuch notierte er am 25. Oktober 1943 Ärger über Bilfingers Ernennung zum Direktor des Instituts: „Bilfinger soll Nachfolger von Bruns werden. Schadenfroh darüber, welch lächerliche Vetternwirtschaft, Schieberei über den Tod hinaus.“[17] Als Bilfinger 1949 dann überraschend erneut Direktor des Instituts wurde,[18] brach er den über 25 Jahre doch recht intensiven Kontakt brüsk ab. Hatte er 1943, nach dem Tod von Bruns, wirklich erwartet, Institutsdirektor zu werden? Eine realistische Aussicht war das wohl nicht. Wie Professoren aber so sind, wollte er damals vielleicht wenigstens gefragt werden. Eigentlich passte das Amt, wie er wohl wusste, aber nicht zu seiner Person und Rolle. Er gehörte eher zu den nationalsozialistischen Scharfmachern und verstand sich weniger auf überzeugende Diplomatie. Auch deshalb war er bald isoliert.

***

Andere Fassung des Blog-Beitrags in: Reinhard Mehring, “Dass die Luft die Erde frisst…” Neue Studien zu Carl Schmitt, Baden-Baden 2024, S. 91-107.

Zudem sei verwiesen auf die im Frühjahr erscheinende Edition zum Briefwechsel zwischen Carl Schmitt und Carl Bilfinger: Philipp Glahé / Reinhard Mehring / Rolf Rieß (Hrsg.), Der Staats- und Völkerrechtler Carl Bilfinger (1879-1958). Dokumentation seiner politischen Biographie. Korrespondenz mit Carl Schmitt, Texte und Kontroversen, Baden-Baden 2024.

[1] Vor allem: Carl Schmitt, Das Reichsstatthaltergesetz, Berlin: Carl Heymanns Verlag 1934.

[2] Wolfgang Schuller (Hrsg.), Carl Schmitt Tagebücher 1930 bis 1934, Berlin: Akademie Verlag 2010, 303.

[3] Viktor Bruns, Deutschlands Gleichberechtigung als Rechtsproblem, Berlin: Carl Heymanns Verlag 1933.

[4] Carl Schmitt, Nationalsozialismus und Völkerrecht, in: Günter Maschke (Hrsg.), Carl Schmitt Frieden oder Pazifismus? Arbeiten zum Völkerrecht und zur internationalen Politik 1924-1978, Berlin: Duncker & Humblot 2005, 391-423, 393.

[5] Carl Schmitt, Der Neubau des Staats- und Verwaltungsrechts, in: Carl Schmitt, Gesammelte Schriften 1933-1936, Berlin: Duncker & Humblot 2021, 57-69.

[6] Carl Schmitt, Staat, Bewegung, Volk. Die Dreigliederung der politischen Einheit, in: Schmitt (Fn. 6), 76- 115, 105-106.

[7] Dazu: Carl Schmitt, Führung und Hegemonie, in: Günter Maschke (Hrsg.): Carl Schmitt Staat, Großraum, Nomos. Arbeiten aus den Jahren 1916-1969, Berlin: Duncker & Humblot 1995, 225-231.

[8] Carl Schmitt, Stellungnahme I: Untermauerung der Hitlerschen Großraumpolitik; Stellungnahme II: Teilnehmer des Delikts „Angriffskrieg“? in: Helmut Quaritsch (Hrsg.), Carl Schmitt Antworten in Nürnberg, Berlin: Duncker & Humblot 2000, 68-90.

[9] 1936 war Schmitt gescheitert mit: Carl Schmitt, Stellungnahme der Wissenschaftlichen Abteilung des National-Sozialistischen Rechtswahrerbundes zu dem von der amtlichen Strafprozesskommission des Reichsjustizministeriums aufgestellten Entwurf einer Strafverfahrensordnung, in: Schmitt (Fn. 6), 431-481.

[10] So hielt er am 30. März 1935 ein Referat über das „Problem der gegenseitigen Hilfeleistung der Staaten“ in der 3. Vollsitzung des Ausschusses für Völkerrecht. Am 6. Mai 1938 stellte er in der 2. Sitzung der Völkerrechtlichen Gruppe seinen Bericht über „Die Wendung zum diskriminierenden Kriegsbegriff“ vor. Die Protokolle der Akademie verzeichnen noch die Teilnahme und einen Redebeitrag zu Vorträgen von Arnold Toynbee (28. Februar 1936 und Sommer 1937).

[11] Reinhard Mehring (Hrsg.), „Auf der gefahrenvollen Straße des öffentlichen Rechts“ Briefwechsel Carl Schmitt ­ – Rudolf Smend 1921-1961, 2. überarb. Aufl., Berlin: Duncker & Humblot 2012, 103f.

[12] Werner Schubert (Hrsg.), Akademie für Deutsches Recht. Ausschüsse für Völkerrecht und für Nationalitätenrecht (1934-1943), Frankfurt: Peter Lang Verlag 2002, 164.

[13] Schmitt (Fn. 5), 392; dazu: Schuller (Fn.3), 349; vgl. dazu: Viktor Bruns, Völkerrecht und Politik, Berlin: Junker und Dünnhaupt 1934.

[14] Schmitt (Fn. 9), 73f.

[15] Carl Schmitt, Die Wendung zum diskriminierenden Kriegsbegriff (Selbstanzeige), ZaöRV 8 (1938), 588-590.

[16] Dazu etwa: Carl Schmitt, Bericht über die Fachgruppe Hochschullehrer im BNSDJ, in: Schmitt (Fn. 6), 116-118; Carl Schmitt, Aufgabe und Notwendigkeit des deutschen Rechtsstandes, in: Schmitt (Fn. 6), 350-361; Carl Schmitt, Geleitwort: Der Weg des deutschen Juristen, in: Schmitt (Fn. 6), 165-173.

[17] Diese Information danke ich Dr. Gerd Giesler.

[18] Dazu eingehend: Felix Lange, Carl Bilfingers Entnazifizierung und die Entscheidung für Heidelberg. Die Gründungsgeschichte des völkerrechtlichen Max-Planck-Instituts nach dem Zweiten Weltkrieg, ZaöRV 74 (2014), 697-731.

Suggested Citation:

Reinhard Mehring, Polykratie der Völkerrechtler. Carl Schmitt, Viktor Bruns und das KWI für Völkerrecht, MPIL100.de, DOI: 10.17176/20240327-103002-0

Lizenz: CC BY-NC-SA 4.0 DEED

 

English

Carl Schmitt, Viktor Bruns and the KWI for International Law

On 2 November 1933, the Chairman of the Board of Trustees wrote “to the members of the Institute for Comparative Public Law and International Law”:

“The Director of the Institute for Comparative Public Law and International Law, Privy Councillor of Justice Professor Dr Bruns, has requested that the State Councillor Professor Dr Carl Schmitt, who has been appointed ordinary professor at the Faculty of Law of the University of Berlin, be elected scientific advisor to the Institute. The Director of the Institute has added the following in support of his application:

‘The position that Professor Dr Carl Schmitt occupies in the science of his subject makes a justification of this motion superfluous. I would merely like to point out the great importance for the work of the institute corresponding to the appointment of this scholar, who is involved to an outstanding degree in the preparation of new laws[1] . It is to be expected that through his person, the work of the institute in the field of constitutional law will be placed in the direct service of practical government responsibilities. This corresponds to the goals and tasks which the institute has set itself since its founding and which it has since been called upon to realise especially in the field of international law.’

I put this motion to the vote in accordance with § 5 of the Institute’s Statutes.

If I am not honoured with a reply by the 15th of this month, I assume that the members of the Board of Trustees are in agreement with the proposal.”

Carl Schmitt had declared his acceptance of the call to Berlin on 8 September and had a “very friendly”[2] meeting with Viktor Bruns in a hotel room a few days later, on 18 September. Perhaps they discussed his employment as an “advisor” at the Institute on that occasion. On 5 November, i.e. a few days after the letter from the Chairman of the Board of Trustees, Schmitt notes a meeting with Bruns and Richard Bilfinger “at the Fürstenhof ” after a “meeting of the Academy for German Law [Akademie für Deutsches Recht]”. At that meeting, Bruns gave a lecture on “Germany’s equality as a legal problem.[3] In his treatise on international law “Nationalsozialismus und Völkerrecht” (“National Socialism and International Law”), Schmitt wrote about the lecture: “Our claim to equal rights has only recently been set out by Viktor Bruns in an almost classical manner towards his various legal functions.”[4] Only very rarely did he cite publications by Bruns. The positive mention of balanced legal analysis is also somewhat poisoned; in other contexts, Schmitt might have spoken more disparagingly of liberal, diplomatically restrained positivism. In any case, at the end of 1933, when Schmitt is just arriving in Berlin in his new role as “crown jurist”, his contact with Bruns seems particularly intense and positive. If we return here to the letter from the Chairman of the Board of Trustees, it is almost surprising that in November 1933 elections were still held in accordance with the statutes, since the university constitution had just been changed to fit the “Führer principle”. The election is also questionable from a formal point of view, since objections are only accepted up to a deadline, for a motion that declares its justification “superfluous” and naturally assumes approval. Were all members of the Institute eligible to vote or only the trustees, as is implied? Was a vote taken? What were Bruns intentions behind replacing Erich Kaufmann with Schmitt? Did he expect an intensification of legal-political influence in the “constitutional law field”? Was it a gesture of loyalty or did he also seek to secure the institute through the “Councillor of State” and protect it from encroachment?

The “crown lawyer” at KWI. A strategic choice?

Only few sources on Schmitt’s advisory function can be found in the MPI archives. Schmitt had transitioned from Cologne to Berlin University in autumn 1933 with a decidedly “state-political (staatspolitisch)” mandate and was at the zenith of his Nazi career. He had been appointed Prussian State Councillor by Hermann Göring and had been cooperating closely with the “Reich Commissar (Reichskommissar)” and “Reich Law Leader (Reichsrechtsführer)” Hans Frank for several months. At the German Lawyers’ Congress (Deutscher Juristentag), actually the 4th Conference of the Federation of National Socialist German Lawyers (Bund Nationalsozialistischer Deutscher Juristen, BNSDJ), which was opened by Adolf Hitler himself, he had just, on 3 October, given a programmatic speech on the “Reconstruction of Constitutional- and Administrative Law[5], which emphasised  “Führertum and ethnic identity [Artgleichheit] as fundamental concepts of National Socialist law” and recommended the institution of the new State Council as the “first illustrative and exemplary figure” for the “establishment of a Führer Council”, to which the ambition of the “crown jurist” probably aspired at the time. [6]

Schmitt relied on a thorough transformation of the “total state” into a personalistically integrated, more or less “charismatic” “Führer state”. It is in line with this thinking when Bruns writes in his slightly oblique octroy that through his “person, the work of the institute in the field of constitutional law will be placed in the direct service of practical government responsibilities”. In Bruns’ careful wording, a distinction between the scientific institute and political practitioners, who act independently and are only employed as “advisors” is alluded to. What Schmitt actually did for his pay has not yet been researched and is in part probably not even fixated in writing. However, his institutional involvement remained relatively weak in the following years. Although he had driven Erich Kaufmann, with whom he had been cordial enemies since their days together in Bonn, out of the university by intense anti-Semitic denunciation and had taken over his role at the KWI and he also became co-editor of the institute’s Journal Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht (ZaöRV; today: Heidelberg Journal of International Law, HJIL), he most-likely never belonged to Bruns’ closest and innermost circle of advisors and contributors. During the next few years, he occasionally worked in the institute’s library, which was splendidly housed in the city palace next to the university, and probably also sought occasional discussions there, especially with Heinrich Triepel, on whose concept of hegemony Schmitt took a critical position in an in-depth review;[7] however, the KWI probably never became the preferred stage for his National Socialist Gleichschaltung activities.

As extensive and intensive as international research on Schmitt is, it lacks sources for a precise description of Schmitt’s multifaceted legal-political work, especially for the period after 30 June 1934. The self-description during his pretrial detention in Nuremberg in 1947 must therefore suffice as a basic access point here, even if it is obviously apologetically embellished.[8] Prosecutor Robert Kempner wanted a written statement on the question of whether Schmitt had “promoted the theoretical underpinning of Hitler’s Großraum policy”. Schmitt denied this at length. On that occasion he also mentioned his role at the KWI and his relationship with Viktor Bruns:

“Since 1936, I have not been asked by anyone, neither by an office nor by a person, neither officially nor privately, for an expert opinion[9] and I have not given such an opinion, neither for the Foreign Office nor for a party [NSDAP] office nor for the Wehrmacht, the economy or the industrial sector. Nor have I given any advice that was in any way even remotely connected with Hitler’s policy of conquest or occupation. […] Like many other law professors, I took part in several meetings of the Committee for International Law of the Academy for German Law, which was chaired by Prof. Bruns,[10] but I kept completely to myself there, even in discussions, and did not have or seek the slightest influence. […] I did not take on any office or position during the war, neither as a court martial councillor, nor as a war administrative councillor in occupied territory, nor as a member of an admiralty court or anything similar. Neither was I offered any such position, nor did I seek it. I did not even succeed Prof. Bruns as director of the Institute for Comparative Public Law and International Law (Kaiser Wilhelm Society) when Prof. Bruns died in September 1943. […] I did not have an institute, never became rector or dean.”

In view of the numerous misrepresentations he makes strategically, the almost astonished formulation that he “did not even” succeed Bruns is astonishing. Was the office so insignificant? Could Schmitt still make claims at the end of 1943 if he had really been as powerless “since 1936” as he would have us believe?

Schmitt and his relationship to Viktor Bruns and Carl Bilfinger

In May 1941, Schmitt commented to Rudolf Smend about one of the meetings of the International Law Committee; he called this “rout” one of the “humiliations of pure science” and elaborated:

“To see how professors feel highly honoured when they are allowed to listen to younger speakers or even old ones from the ministry is very sad. When then a ‘discussion’ led by Bruns occurs, in which Mr Thoma, Mr Bilfinger Mr von Düngern [sic!], who is just as old, present pioneering concepts – with expressions of gratitude that they have been granted such distinguishing permission – to the address of his high authorities, one longs for the garret.” [11]

That Schmitt made such disparaging remarks about Richard Thoma, Bruns and Bilfinger in 1941 is somewhat surprising. Schmitt refers to a meeting on 2 May 1941 on the agenda item “Land War Convention [Landkriegsordnung]”. Conrad Roediger spoke about the “codified law of the land [Landrecht] in the present war”. Richard Thoma spoke in a longer statement about the “validity of international law in the General Government”, i.e. in Hans Frank’s sphere of power. Thoma asked how one could “achieve a conformity of the German government’s actions in this completely overcome area with international law”.[12] He argued that occupatio bellica could not be used as legal grounds, but instead an open declaration that the “occupation is carried out with the intentio of the complete destruction of the defeated enemy”. Thoma thus dunned international law and an open declaration of National Socialist extremism. Otto von Dungern immediately objected in National Socialist spirit, Bruns as chairman then promptly ended the discussion. A statement by Schmitt, who authored „Die Wendung zum diskriminierenden Kriegsbegriff“ (“The Turn to the Discriminating Concept of War”), is not recorded. His letter to Smend thus belittles Thoma by associating him with von Dungern, although, or precisely because, Thoma took the contrary position and called to mind international law in the General Government. Schmitt’s polemics make one doubt that he represented a “classical” concept of war. He considered open mentioning of the war crimes in Frank’s General Government taboo. The fact that he polemicized against Thoma in letters to Smend is not surprising given his political differences with Smend. More surprising are the negative remarks about Bilfinger and Bruns.

Previously, he had maintained comparatively friendly relations with all three. Bilfinger must even be described as one of his closest companions; clearly closer to Schmitt in political terms than Smend, who, like Triepel, had already distanced himself from the apologia of the presidential system in 1930 and with whom Schmitt had since maintained rather diplomatic relations based on old ties. Schmitt had however maintained friendly and also familiar relations with Bilfinger since 1924. Even before their close collaboration as councils in the Prussia versus Reich case before the Leipzig State Court, the two frequently stayed overnight in each other’s homes in Halle and Berlin. Since Bilfinger was a relative and friend of Bruns, their interactions before 1933 also extended to Bruns. They met on various occasions and also went on short trips together in Bruns’ Horch limousine to the surrounding area. Even though only a few letters from Bruns have been preserved in Schmitt’s estate, the surviving diaries clearly prove that the two knew each other quite well. Bruns was not a member of the NSDAP and was probably much more politically moderate than his cousin Bilfinger. Schmitt’s diary records numerous meetings and positive mentions in professional contexts, followed by private socialising, especially for the years 1933/34. On 24 January 1934, for example, Bruns heard Schmitt’s lecture on the “army and the overall structure of the state”, the exposition of the constitutional-historical treatise “Staatsgefüge und Zusammenbruch des zweiten Reiches” (“State-composition and collapse of the Second Reich [German Empire]”); in return, Schmitt heard Bruns’ lecture on “international law and politics” on 4 July 1934.[13]

Schmitt remained in close contact with Bilfinger after 1933. The latter opted for National Socialism no less resolutely than Schmitt. Even if a certain cooling of the relationship can be observed or assumed from around 1934, it remained relatively close and friendly after 1933 – and even after 1945. Bilfinger took on Schmitt’s former student from Bonn Karl Lohmann as an employee and enabled him to complete his habilitation treatise in Heidelberg. There are no meaningful sources for the development of his relationship with Bruns after 1934. Although close friendly contacts cannot be assumed, there are no signs of a rift. The negative statements of 1941 and 1947 are therefore surprising; loyalty was however certainly not Schmitt’s strong suit.

The KWI from Schmitt’s point of view

In his statement to Kempner in 1947, Schmitt also addresses the work of the KWI in the Third Reich, in particular the ZaöRV, of which he was co-editor. In his further remarks, he went through his journal contributions one by one, emphasising in each case the “scientific” aim and independence of his statements. Regarding the KWI, he said here:

“The most important jurisprudential journal that dealt with questions of international law from the German point of view during these years (1939-1945) was the ‘Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht’, edited by Prof. Viktor Bruns, the director of the ‘Institute for Comparative Public Law and International Law’ of the Kaiser Wilhelm Society. Bruns, who also headed the International Law Committee of the Academy of German Law, was an international law scholar of international renown and great personal distinction. When he died in autumn 1943, the ‘American Journal of International Law’ dedicated a respectful obituary to him. One of the co-editors of the journal was Graf Stauffenberg, a brother, associate and companion in fate of the Graf Stauffenberg, who made the assassination attempt on Hitler on 20 July 1944. My name was next to Heinrich Triepel’s on the journal as “published with the cooperation of” Triepel and myself. However, I have had no influence on the journal since 1936 and have not published any essays. Incidentally, the journal produced valuable essays and published good material that it received from official German agencies. How its cooperation with the Foreign Office and other authorities played out, I do not know. I did not bother and Prof. Bruns would probably not have let me gain insightinto this arcanum of his journal, which he guarded closely. [14]

The remarks are full of ambivalences. On the one hand, Schmitt praises and yet on the other hand he quietly disparages. Thus, he cites the Stauffenberg mythos and yet on the other hand emphasises the “advocatory” role of the Institute. It remains that he did publish a self-disclosure[15] of his review essay “Die Wendung zum discriminierenden Kriegsbegriff” (“The Turn to the Discriminating Concept of War”), in the institute’s journal at the time. The fact that he did not publish a major essay, but preferred other Nazi organs, actually contradicts the purpose of his remarks. In his 1947 statement, Schmitt names various actors, spheres of activity and competitors.

[pdf-embedder url=”https://mpil100.de/wp-content/uploads/2024/03/Picture1.pdf”]The title page of the ZaöRV editions Vol. III (1933) to V (1934). Carl Schmitt appears as co-editor, Rudolf Smend and Erich Kaufmann have been removed.

Where exactly Schmitt stood between Göring, Frank and Joseph Goebbels, Otto Koellreutter, Reinhard Höhn and Werner Best, Triepel, Bruns and Bilfinger on various issues is difficult to say with the agile and enigmatic author. Particularly in international law, he sought institutional alternatives to the state of the 19th century as an advocate of the “legal revolution” and “movement”. In debate with Triepel, he had already criticised the “dualistic theory” of strict distinction between international law and national law with its orientation on the concept of the state stemming from international law. His work “Völkerrechtliche Großraumordnung” (“The Großraum Order of International Law”) then propagated the “concept of empire” as the central concept of hegemonialist thinking on international law, which closely linked power and law and equated power to law if and when it formed political sovereignty and order as “konkretes Ordnungsdenken” (roughly: theory of factual order).

Schmitt’s search for institutional alternatives to the “civic constitutional state” and a new constitution – after the oxymoron of a National Socialist “Normalzustand” (“normal state”, as opposed to the state of exception) – also implied alternatives to the traditional academic system and type of jurist.[16] Schmitt affirmed Frank’s founding of an Academy for German Law as such an institutional alternative. As an author and editor, he also sought new journalistic forms of academic debate. Thus, he founded the series “Der deutsche Staat der Gegenwart (“The German State of the Present”), in which programmatic pamphlets on the Gleichschaltung and reorientation of jurisprudence were published. There is no doubt that he did not regard the KWI and its journal as a model and epitome of a National Socialist institution. It is difficult to say whether he appreciated its form and effectiveness from a strategic point of view due to its international impact. As a successor to Bruns, he would have certainly made some changes. On 25 October 1943, he noted his annoyance at Bilfinger’s appointment as director of the institute in his diary: “Bilfinger is to be Bruns’ successor. Gloating about it, what ridiculous nepotism, racketeering even beyond death.”[17] When Bilfinger surprisingly became director of the Institute again in 1949,[18] he brusquely broke off the contact, which had been quite intensive for 25 years. Did he really expect to become director of the Institute in 1943, after Bruns’ death? That was probably not a realistic prospect. But perhaps, in typical professorial fashion, he at least wanted to be asked. Yet, as he well knew, the office did not fit his person and role. He was more of a National Socialist agitator and less adept at convincing diplomacy. This was one of the reasons he was soon isolated.

Translation from the German original: Sarah Gebel

[1] Above all: Carl Schmitt, Das Reichsstatthaltergesetz, Berlin: Carl Heymanns Verlag 1934.

[2] Wolfgang Schuller (ed.), Carl Schmitt Tagebücher 1930 bis 1934, Berlin: Akademie Verlag 2010, 303.

[3] Viktor Bruns, Deutschlands Gleichberechtigung als Rechtsproblem, Berlin: Carl Heymanns Verlag 1933.

[4] Carl Schmitt, Nationalsozialismus und Völkerrecht, in: Günter Maschke (ed.), Carl Schmitt Frieden oder Pazifismus? Arbeiten zum Völkerrecht und zur internationalen Politik 1924-1978, Berlin: Duncker & Humblot 2005, 391-423, 393.

[5] Carl Schmitt, Der Neubau des Staats- und Verwaltungsrechts, in: Carl Schmitt, Gesammelte Schriften 1933-1936, Berlin: Duncker & Humblot 2021, 57-69.

[6] Carl Schmitt, Staat, Bewegung, Volk. Die Dreigliederung der politischen Einheit, in: Schmitt (fn. 6), 76- 115, 105-106.

[7] On this: Carl Schmitt, Führung und Hegemonie, in: Günter Maschke (ed.): Carl Schmitt Staat, Großraum, Nomos. Arbeiten aus den Jahren 1916-1969, Berlin: Duncker & Humblot 1995, 225-231.

[8] Carl Schmitt, Stellungnahme I: Untermauerung der Hitlerschen Großraumpolitik; Stellungnahme II: Teilnehmer des Delikts „Angriffskrieg“? in: Helmut Quaritsch (ed.), Carl Schmitt Antworten in Nürnberg, Berlin: Duncker & Humblot 2000, 68-90.

[9] In 1936, Schmitt had failed with: Carl Schmitt, Stellungnahme der Wissenschaftlichen Abteilung des National-Sozialistischen Rechtswahrerbundes zu dem von der amtlichen Strafprozesskommission des Reichsjustizministeriums aufgestellten Entwurf einer Strafverfahrensordnung (Statement of the Scientific Department of the National Socialist Federation of Lawkeepers [National-Sozialistischer Rechtswahrerbund] on the Draft of a Law of Criminal Proceedings as Presented by the Official Commission on Criminal Proceedings of the Reich Ministry of Justice), in: Schmitt (Fn. 6), 431-481.

[10] Thus, on 30 March 1935, he gave a presentation on the “Problem of Mutual Assistance Between States” at the 3rd plenary session of the Committee on International Law. On 6 May 1938, he presented his report on “The Turn to the Discriminating Concept of War” at the 2nd session of the International Law Group. The Academy minutes also record the participation in and a verbal contribution to presentations by Arnold Toynbee (28 February 1936 and summer 1937).

[11] Reinhard Mehring (ed.), “Auf der Gefahrenvollen Straße des öffentlichen Rechts” Briefwechsel Carl Schmitt – Rudolf Smend 1921-1961, 2nd revised edition, Berlin: Duncker & Humblot 2012, 103f.

[12] Werner Schubert (ed.), Academy for German Law. Committees for International Law and for Nationality Law (1934-1943), Frankfurt: Peter Lang Verlag 2002, 164.

[13] Schmitt (fn. 5), 392; see on this Schuller (fn. 3), 349; cf: Viktor Bruns, Völkerrecht und Politik, Berlin: Junker und Dünnhaupt 1934.

[14] Schmitt (fn. 9), 73f.

[15] Carl Schmitt, Die Wendung zum diskriminierenden Kriegsbegriff (Selbstanzeige), HJIL 8 (1938), 588-590.

[16] On this, for example: Carl Schmitt, Bericht über die Fachgruppe Hochschullehrer im BNSDJ, in: Schmitt (fn. 6), 116-118; Carl Schmitt, Aufgabe und Notwendigkeit des deutschen Rechtsstandes, in: Schmitt (fn. 6), 350-361; Carl Schmitt, Geleitwort: Der Weg des deutschen Juristen, in: Schmitt (fn. 6), 165-173.

[17] I would like to thank Dr Gerd Giesler for this information.

[18] In detail: Felix Lange, Carl Bilfingers Entnazifizierung und die Entscheidung für Heidelberg. Die Gründungsgeschichte des völkerrechtlichen Max-Planck-Instituts nach dem Zweiten Weltkrieg, HJIL 74 (2014), 697-731.

Suggested Citation:

Reinhard Mehring, Polycratic International Law Scholarship. Carl Schmitt, Viktor Bruns and the KWI for International Law, MPIL100.de, DOI: 10.17176/20240327-103053-0

Lizenz: CC BY-NC-SA 4.0 DEED

Gazing at Europe: The Epistemic Authority of the MPIL

For the general international lawyer, neither specialized in EU law nor in European human rights law (never mind German public law), the assignment to discuss what the Max Planck Institute for Comparative Public Law and International Law (MPIL) has done for EU law, European human rights law and German public law assumes impossible dimensions: one might (almost) as well have asked me what the influence of NASA on the development of the US military has been. Plus, it is tempting to refer to the wise, if possibly apocryphal, words of Zhou En Lai when asked about the effects of the French revolution: it might be too early to tell… And yet, on closer scrutiny (and a different level of abstraction), it becomes plausible to sketch some contours, whether deriving from training, practical involvement, or theorizing.

It is generally acknowledged that the center of gravity of the MPIL has always rested with general international law; indeed, the appointment, in 2002, of Armin von Bogdandy as one of the directors, with a background more pronounced in both EU law and international trade law, may have raised a few eyebrows at the time. That is not to say no forays had been made into EU law and especially European human rights law: previous directors Rudolf Bernhardt and Jochen Frowein can justifiably claim to have been among the pioneers in that field. But even so, the MPIL was always more about international law than about EU law or even human rights law, all the more so once those disciplines started the slow separation process from international law. If in the 1960s it still made sense to view EU law as part of international law, by the late 1980s this had become considerably less plausible, and much the same applies, with a little time lag perhaps, to European human rights law. Others on this blog have indicated that, e.g., the ‘black series’ (Schwarze Reihe) of MPIL monographs and collective volumes, hugely impressive as it is, contains relatively little on both EU law and European human rights law, and much the same applies to the annals of the Heidelberg Journal of International Law (Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht).

Some Reproduction, Some Socialization

As far as training goes, large numbers of German public lawyers, EU lawyers and international lawyers must have passed through the MPIL at one stage of their career or another, either for a shorter stay or for a period of several years as research fellow. Having sometimes addressed some of them en groupe, it is reasonable to conclude that the best of them (in terms of professional skills) are very, very good indeed. There was a time – and perhaps there still is – when the external relations section of the EU’s legal service was staffed with many MPIL alumni; and personal experience suggests that rarely a group of lawyers can have had such a critical mass within an institution. By the same token, many German Foreign Office lawyers must have passed through MPIL, and many of the current generation of established German international law professors have spent considerable periods of time as well: think only of Jochen von Bernstorff, Isabel Feichtner, Matthias Goldmann, Nele Matz‑Lück, or Andreas Zimmermann – and I am probably omitting many more from the list than I should in polite company.

It is too easy to suggest that having passed through MPIL, these individuals transmit MPIL values and methods and ways of thinking on to the next generation (in the case of the professors) or to their colleagues (in the case of the civil servants – the distinction is blurry to begin with). On the other hand, it would also be far too easy to suggest that no transmission of values, methods and ways of thinking takes place; a strong case can made for legal education (and this includes doctoral and post‑doctoral training) as a process of socialization, where pupils first sit at their master’s feet and then become masters having their pupils themselves. Reproduction will rarely be total, but some reproduction, some socialization, will be present, all the more so when the training is high‑level.

And this is not limited to Germans working in Germany alone. MPIL alumni spend time in international organizations; those who come from abroad may end up working for their home governments, and some successful German international law academics based outside Germany have a strong background in the MPIL: think of Jutta Brunnée in Toronto, Nico Krisch in Geneva, or Ingo Venzke and Stephan Schill in Amsterdam – and again I am likely missing more than a few. In other words, in much the same way as the Chicago School of Economics has been (or still is) a training ground for economists worldwide, and Harvard Law School can credibly be seen as a global finishing school for legal practice (something the same school tries to emulate for a certain class of academics through its Institute for Global Law and Policy), so too has the MPIL delivered generations of international lawyers; therewith, it exercises considerable epistemic authority.

Rudolf Bernhardt as a Judge at the ECHR[1]

Such epistemic authority has also been exercised (and is still exercised) through involvement in practice. At least three of the German judges on the International Court of Justice over the last 60 years or so have spent a considerable period of time at the MPIL: Hermann Mosler (even as a director), Carl‑August Fleischhauer, and the current German judge, Georg Nolte. Hans‑Peter Kaul, another MPIL alumnus, was one of the judges at the International Criminal Court (which he helped create as well). Rüdiger Wolfrum, for two decades or so director of the MPIL, has spent many years at the International Tribunal for the Law of the Sea and helped arbitrate a handful of disputes before the Permanent Court of Arbitration, while two other erstwhile directors (Bernhardt and Frowein) were members of the (now defunct) European Commission on Human Rights. More recently, Angelika Nussberger has been a judge at the European Court of Human Rights, while current director Anne Peters has been a member of the Council of Europe’s Venice Commission, tasked with promoting and evaluating the rule of law in the Council’s member states. Tongue‑in‑cheek it may be added that the other current director, Armin von Bogdandy, has served as the President of the OECD’s Nuclear Energy Tribunal, although this Tribunal, like some others in the international sphere, has yet to receive any cases.

Thinking and Re-Thinking International Law – and Europe’s Public Order

But perhaps the most obvious form epistemic authority can take, with academic institutions, is the thinking and re‑thinking of what goes on in the world. German legal scholarship is traditionally very good at this, but within the German tradition, the MPIL still stands out. Anne Peters has done much (in particular before her tenure at the MPIL commenced) to re‑think the global order as a constitutional legal order, more or less continuing the tradition going back at least to Hermann Mosler. Mosler famously imagined international society as a legal society, rather than, as was common when he wrote, as a fairly random collection of billiard balls, bound together by not much more than self‑interest and balances of power or, at best, by a shared sense of anarchy. And it is hardly an exaggeration to claim that Peters during her tenure has done much to re‑position the individual in the international legal order and has almost single‑handedly created a novel sub‑discipline within international law, in the form of animal law.

For his part, Armin von Bogdandy is responsible not only for guiding a re‑conceptualization of the field of international organizations law concentrating on the exercise of public authority on the international level, but also, more appropriate to the current assignment, for systematizing ideas about Europe’s public order and for identifying principles of European constitutional law.

Perhaps the main work to be referred to here is the monumental Principles of European Constitutional Law (co-edited with Jürgen Bast), conceived when the Treaty establishing a Constitution for Europe was on the agenda but outliving that particular event: the principles identified – and more broadly the field of European constitutional law – do not require a particular constitutional document to retain their validity. One point to note though is that, being principles of constitutional law, they pertain more to the relationship between the EU and both its citizens and its member states, than to other matters. These constitutional principles include equal liberty, the rule of law, democracy, and solidarity, as well as principles of Union unity, respect for diversity among the member states, and the wonderful (and wonderfully intriguing) principle of Gemeinschaftstreue. The list is persusasive, and derives from a number of sources, including the case‑law of the Court of Justice of the European Union (CJEU).

Arguably though, not unlike a Rubik’s cube, a constitutional order has other sides as well. This has become considerably clearer after the book first saw the light, with the CJEU making much of a principle of autonomy in a case such as Achmea. And as autonomy is always a relational notion, the autonomy here is not so much autonomy vis‑à‑vis the member states, but rather the autonomy of EU law (its legal order) vis‑à‑vis competing legal orders.

Be that as it may, and despite the circumstance that such exercises always have a relatively high von‑Münchausen‑quality (a system pulling itself up by its own hair, so to speak), thinking of the EU in terms of constitutional principles was rather novel at the time, and has stood the test of time, at least thus far: the principles identified seem to have become generally accepted as such in the intervening two decades – and that marks quite an achievement.

Great Epistemic Power, Great Epistemic Responsibility

Armin von Bogdandy at the Max-Planck-Tag 2018[2]

So, it seems clear that MPIL exercises considerable epistemic authority: through training, through legal practice, through its research work. There is (ironically perhaps) always a price to pay: epistemic authority is rarely legitimated by considerations of democracy or the Rule of Law; instead, it takes place when democracy proves inert, or paralyzed, or disinterested. And of course some things cannot be democratically decided on to begin with: one cannot meaningfully legislate a ‘principle of solidarity’, e.g., or perhaps even ‘legislate’ principles to begin with. It may be possible to enact rules embodying solidarity, but principles are generally too evasive to be legislated. And this, in turn, suggests that much comes to depend on the individuals exercising epistemic authority: with great epistemic power comes great epistemic responsibility, to paraphrase an old maxim.

Even so, things could hardly be otherwise. An institution such as the MPIL is bound to exercise epistemic authority, whether it wants to or not. Bringing excellent scholars together, training them, sending them out in the world, participating in governance, and re‑thinking the law and legal orders: how could this, if done properly (or even improperly) not be authoritative? It may well be that the contribution of MPIL to international law has been more obvious than its contribution to EU law or European human rights law, but gazing at Europe nonetheless reveals something to reflect upon.

[1] Photo: ECHR.

[2] Photo: MPIL.

Suggested Citation:

Jan Klabbers, Gazing at Europe. The Epistemic Authority of the MPI, MPIL100.de, DOI: 10.17176/20240318-143111-0

Lizenz: CC BY-NC-SA 4.0 DEED

 

Burg in der Brandung? Das MPIL im Mobilisierungsprozess der 68er Bewegung

A Bastion in Troubled Waters? The MPIL in the Mobilisation Process of the 1968 Movement

Deutsch

Prolog

„1968 ist eine Jahreszahl, in die sich das Imaginäre eingenistet hat“, schrieb der Schriftsteller und Essayist Hans Magnus Enzensberger, der als Herausgeber des Kursbuch zu den Sprechern der Außerparlamentarischen Opposition in der Bundesrepublik Deutschland zählte, in Notizen zu einem Tagebuch aus dem Jahr 1968. Es seien „die verbotenen Sätze auf die Straße gegangen“, notierte er: „Zweitausend, zwanzigtausend, zweihunderttausend Worte, Umzüge, Resolutionen […] Die Widersprüche schrien zum Himmel. Jeder Versuch, den Tumult intelligibel zu machen, endete notwendig im ideologischen Kauderwelsch.“[1] Auch vor Heidelberg machten die Worte, die auf die Straße gingen – eine treffende Metapher, um das Neue, die Besetzung von Straßen und Plätzen, zu zeigen – nicht halt. Lautstarke Protestaktionen und performative Happenings setzten nach dem 2. Juni 1967 ein und dauerten an, als an anderen Orten die Mobilisierung längst abgeebbt war, so dass auch von „Heidelgrad“ gesprochen wurde.[2] Wie positionierte sich das Max‑Planck‑Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht (MPIL) in den und zu den Konflikten? Fungierte es als Burg in der Brandung? Setzte es, fernab der Altstadt, seine Arbeit in einer Art Elfenbeinturm fort? Auf den ersten Blick sieht es so aus, aber noch fehlt eine fundierte Studie über das Institut vor dem Hintergrund der kritischen Ereignisse der Jahre 1967 bis 1970. Es fehlen zudem, um eine solche zu erstellen, Aufzeichnungen, Stellungnahmen, Erinnerungen der Mitarbeiter des Instituts in diesen Jahren – anders als von anderen Instituten liegen mir keine „Wortergreifungen“ der Assistenten vor, keine zeitgenössischen, keine rückblickenden. [3] Last but not least steht eine systematische Suche nach Gesprächs- und Sitzungsprotokollen, Notizen, Flugblättern, Plakaten und Fotos aus. Dieser Beitrag zur Rolle des Instituts im Mobilisierungsprozess der 68er Bewegung kann daher nur eine Annäherung im Konjunktiv sein. Diese lässt sich von zwei analytischen Bezugsrahmen leiten: den Überlegungen Pierre Bourdieus zum juridischen Feld sowie von Fragestellungen und Hypothesen der Sozialen Bewegungsforschung. Sie untergliedert sich zwei Punkten.

1. Soziale Bewegung und juridisches Feld

Die Welle der Proteste, die in fast allen westlichen Industrieländern 1968 kulminierte, war mehr als eine Studenten- oder Generationsrevolte. Die transnationalen Proteste waren soziale Bewegungen, analytisch definiert als „Prozess des Protestes“ von Individuen und Gruppen, welche die bestehende Sozial- und Herrschaftsstruktur negierend, grundlegende gesamtgesellschaftliche Veränderungen erstreben und dafür Unterstützung mobilisieren. [4]  Im Mai 1968, so formulierte es der Philosoph Michel de Certeau „on a pris la parole comme on a pris la Bastille en 1789”. Worum ging es? Was stand auf dem Spiel? Ein noch nicht aufgebrauchter „Vorrat an Vertrauen in die Möglichkeit, durch Handeln die Welt zu verändern“, kennzeichnete die Proteste, wie die Philosophin Hannah Arendt urteilte, die von New York aus die Entwicklung der Protestbewegungen in den USA, in der Bundesrepublik Deutschland und in Frankreich aufmerksam verfolgte.[5] Handlungsmotivierend und legitimitätsstiftend wirkte die Diskrepanz zwischen der Wirklichkeit und einer imaginierten, ‚anderen‘, neuen Ordnung, geprägt durch zwei Leitideen: Selbstbestimmung/Selbstverwirklichung (autogestion) einerseits und Selbstorganisation/Selbstverwaltung (participatory democracy, Mitbestimmung) andererseits. Um Unterstützung für ihre Ziele zu generieren, sind soziale Bewegungen gezwungen zu agieren und sich aus der Aktion zu formieren. Der Dynamik erzeugende mobilisierende Effekt der 68er Bewegung beruhte jenseits des Charismas ihrer Leitidee auf einer Strategie der direkten performativen Aktion, der begrenzten Regelverletzung. Orientiert an der anarchistischen Bewegung und der künstlerischen Avantgarde – Dadaismus, Surrealismus, bewegten sich die Aktionen oft im Grenzbereich von Legalität und Illegalität. Was passiert im juridischen Feld, wenn eine solche Bewegung entsteht und an Dynamik gewinnt?

Recht „als geschichtlich konstruierte strukturierte Struktur“, trägt, folgt man dem französischen Soziologen Pierre Bourdieu, zur „Produktion der Welt“ bei. „Es ist“, so seine These, daher „nicht übertrieben zu sagen, dass es die soziale Welt macht – wobei es natürlich zuerst von ihr gemacht wird.“[6] Bourdieu definiert das juridische Feld als „Feld von Kämpfen, in dem die Akteure mit je nach ihrer Position in der Struktur des Kraftfeldes unterschiedlichen Mitteln und Zwecken miteinander rivalisieren und auf diese Weise zu Erhalt oder Veränderung seiner Struktur beitragen.“[7] Neben dem Bildungssystem trage das Recht entscheidend zur Reproduktion der bestehenden Machtverhältnisse bei. Wirke es doch an der Festigung von Sicht- und Teilungskriterien mit, welche die Wahrnehmung der sozialen Welt entsprechend den Kriterien der herrschenden Ordnung orientieren. Juristen tragen dergestalt zu dem bei, was Bourdieu die „Suspendierung des Zweifels, die Welt könne eine andere sein“ nennt.[8] Damit steht, die Schlussfolgerung ist klar, das juridische Feld den Zielen sozialer Bewegungen diamental entgegen.

Indes, so Bourdieu, kann auch das juridische Feld – das einer relativen autonomen Logik folgt – potentiell von außen in Bewegung versetzt werden: durch Intellektuelle, soziale Bewegungen und die Kunst. Voltaires Rolle in der Affäre Calas, die ihn zum Vorkämpfer einer Strafrechtsreform machte, sei exemplarisch hervorgehoben.[9] Indes, um der Kritik – artikuliert von Intellektuellen, sozialen Bewegungen, der Kunst – Wirksamkeit zu verleihen, braucht es Vermittler in das Institutionensystem. Voltaire verfügte über solche. Im Fall der Außerparlamentarischen Opposition waren es die Anwälte, die die Justizkritik der 68er Bewegungen verstärkten, indem sie diese, neue Verteidigungsstrategien wie die Konfliktverteidigung erprobend, in den Gerichtsaal experimentell anwandten um hierarchische Strukturen vor Gericht aufzudecken.[10] Neben Anwälten und Richtern zählen auch die Rechtsgelehrten zu den Akteuren im juridischen Feld. Wie positionierten sie sich, konfrontiert mit der 68er Bewegung, die, dies sei nochmals betont, eine transnationale Bewegung war und in Frankreich zu Barrikadenkämpfen und dem größten Generalstreik der Nachkriegszeitführte? Konkret: Was geschah im MPIL? ‚Business as usual‘? Textarbeit im Elfenbeinturm? Keineswegs.

2. Die 68er Bewegung und das MPIL:

“Heidelberg: Vorsorge für die nächste Krise” – “Solidarität mit den Heidelberger Genossen!!” Solidaritätskundgebung von Studierenden in Kiel 1970 anlässlich des Verbots der SDS-Hochschulgruppe in Heidelberg[11]

Das MPIL wurde mit Fragen und Folgen der Bewegung unmittelbar konfrontiert und zur Stellungnahme angeleitet ‚von oben‘, vom Staat. Wie positionierte es sich? Grundsätzlich gilt, folgt man Bourdieu, dass die Stellungnahmen der Akteure im juridischen Feld durch deren Stellung im Feld und die Kräfteverhältnisse innerhalb des Feldes geprägt werden. Auf die Kräfteverhältnisse, die als „Kompetenzkämpfe um die Kompetenz“ sowie „das Recht, Recht zu sprechen“ ausgetragen werden, wirken zwei Faktoren ein: erstens, die Hierarchie der Rechtsinstanzen und der Rechtsgebiete sowie zweitens, die Homologien zwischen dem juridischen Feld und anderen Feldern – wie zum Beispiel die Nähe zum Feld der Macht. Wendet man diese Kriterien auf das MPIL als Akteur an, so verleiht ihm seine Stellung in der Hierarchie der Rechtsgebiete sowie seine Nähe zur Macht eine herausgehobene Position innerhalb des Feldes. Was macht es damit? Als kollektiver Intellektueller in der Tradition Voltaires agiert es nicht.  Es übernimmt die Rolle des „conseiller du prince“, des Fürstenberaters, des Experten, der den Staat berät. Es setzt seine spezifische Kompetenz ein und liefert vergleichende Rechtsgutachten an das Innenministerium. Ruft man in Erinnerung, dass in der Außerparlamentarischen Opposition in der Bundesrepublik Studentenbewegung, Anti‑Notstands‑Opposition und Ostermarschbewegung (Kampagne für Demokratie und Abrüstung) interagierten, so nahm das Institut zu zentralen Themen der Bewegung Stellung.

Erstens: Zur Notstandsgesetzgebung. Die erste Anfrage nach einem rechtsvergleichenden Gutachten zur „Einschränkung der Grundrechte“, wie es in der Korrespondenz heißt, datiert vom 3. Februar 1964.  Der Direktor des MPIL, Hermann Mosler, nahm am 7. Dezember 1967 im Bundestag Stellung zu dem – wie es nun hieß – „Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes“[12]. Mosler sprach zu den Abgeordneten über seinen Untersuchungsgegenstand: das Ausnahmerecht in Frankreich.

Zweitens: Zu den neuen Demonstrationsformen, der Besetzung von Straßen und Plätzen. In Auftrag gegeben vom Bundsinnenministerium im Herbst 1969, fertiggestellt unter Einsatz aller Kräfte, wie die Korrespondenz zeigt, im Januar 1970 und schließlich abgeliefert im Februar 1970 wurde das Gutachten zu „Demonstrationsfreiheit und Straßenverkehr“ in Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien, den Niederlanden, Österreich, Schweden, der Schweiz und den USA.[13]

Drittens: Zur Forderung der Bewegung nach „direkter Demokratie“. Auf Anfrage des Bundesinnenministeriums im September 1969, mithin eingeleitet noch unter der Großen Koalition, erarbeitet das Institut schließlich ein Gutachten zu „Plebiszitären Elemente im Verfassungsleben europäischer Demokratien“ (1970).

Recht reproduziert, so Bourdieu, bestehende Machtverhältnisse. In welchem Maße gilt das auch für die Rechtsauslegung von Experten? Eine Analyse der Rechtsauslegung durch das MPIL könnte unter anderem prüfen, ob die Expertisen neben der Rekonstruktion der Rechtslage in den Ländern auch die Anwendungspraxis und damit den – nicht nur von der Außerparlamentarischen Opposition angeprangerten – Widerspruch zwischen Verfassungsrecht und Verfassungswirklichkeit (mit)reflektieren. Zu prüfen wäre zudem, welcher Demokratiebegriff den Gutachten zugrunde liegt. Die New Left (Neue Linke, intellektuelle Nouvelle Gauche), die in allen westlichen Industrieländern den Mobilisierungsprozess der 68er-Bewegungen anfachte, richtete sich gegen den vorherrschenden, auf Wahlen beschränkten Demokratiebegriff. Sie setzte der Demokratie als Staats- und Regierungsform ein Demokratieverständnis entgegen, das Mitbestimmung in allen gesellschaftlichen Bereichen, mithin Demokratie als Lebens- und Gesellschaftsform einschloss. Zu prüfen wäre, last but not least, ob, wann und wie das Institut Wege interdisziplinärer Zusammenarbeit zwischen Rechts- und Gesellschaftswissenschaften einschlug (und damit einen Impuls der Bewegung aufnahm), die zu einer neuen Konzeption des Völkerrechts führten.

„Für freie politische Betätigung“. Gottfried Zieger und Institutsmitarbeiter Georg Ress 1975 in der Alten Aula[14]

Bleibt die Frage nach Strukturveränderungen innerhalb des Instituts. In vielen Instituten – darunter den von mir untersuchten in Starnberg und Frankfurt[15] – rebellierten die Mitarbeiter gegen die autoritäre Führung durch die Institutsdirektoren. Auch im „Oberhaus der deutschen Wissenschaft“ (DIE ZEIT), der Max-Planck-Gesellschaft, sahen sich die Mitarbeiter unter dem Druck der Ereignisse zu Kritik und Reformforderungen veranlasst. Und: Mitarbeiter aus 37 von 52 Max-Planck-Instituten traten am 9. Mai 1970 in Heidelberg zusammen, um eine „Vertretung der an Max-Planck-Instituten wissenschaftlich Tätigen“ zu etablieren. Sie kritisierten die bestehende Struktur der Max-Planck-Institute als „undemokratische ‚Hierarchie’“.[16] Zur Strukturierung der Arbeit dieser Vertretung wurde ein Ausschuss (Satzungsausschuss) gegründet, der ein Organisationsstatut entwerfen sollte. Waren auch Mitarbeiter des MPIL darunter? Oder, anders gefragt, war es möglich, von der Bewegung nicht bewegt zu sein? Dieter Grimm, Mitarbeiter im MPI für Rechtsgeschichte in Frankfurt und persönlicher Referent des Institutsdirektor Helmut Coing, erklärte in einem Interview:

„Man konnte den Aktionen der protestierenden Studenten gar nicht entgehen, sie begegneten einem in Demonstrationen, Happenings, Sit-ins, Fassadenbeschriftungen (‚Nehmt Euch die Freiheit der Wissenschaft – forscht, was ihr wollt’, stand lange an einem Universitätsgebäude), auf Hörsaalwänden, die in Protest- oder Ankündigungsflächen verwandelt wurden (‚Heute 16.00 Uhr Demo – kommt massenhaft’ – niemand konnte mehr sagen, welchen Tag das betraf, aber das machte nichts, es galt ja fast jeden Tag). Man musste sich dazu einstellen.“ [17]

Wie standen die Mitarbeiter des MPIL zur Forderung der 68er Bewegung nach mehr Mitbestimmung in der Demokratie? Wie standen sie zu mehr Mitbestimmung im eigenen Haus? Gab Karl Doehrings Verfassungsbeschwerde[18] gegen das baden-württembergische Hochschulgesetz den Takt vor? Wurde das Harnack-Prinzip nicht als Barriere empfunden – angesichts der Rufe „Forscht, was Ihr wollt“? Selbst in der Max-Planck-Gesellschaft waren bereits seit 1969 Reformüberlegungen im Gange. Befürchtend, dass die Unruhe an den Hochschulen auch in ihre Institute übergreifen könnte, hatte der Präsident Adolf Butenandt eine Reformkommission – Strukturkommission genannt – eingesetzt.  Und in der Tat, die Mitarbeiter klagten Mitwirkung ein: bei der Wahl der Institutsdirektoren und der Festlegung der Forschungsprogramme, eine zeitliche Begrenzung und Kontrolle der Institutsleitung, eine Änderung des Systems der Zeitverträge sowie eine kritische Reflexion des Leistungsbegriffs.

Auch aus dem MPIL nahm ein Mitarbeiter an den Beratungen teil, wie ich durch Befragung des Zeitzeugen und Akteurs Dieter Grimm in Erfahrung bringen konnte: Michael Bothe. Ich habe Kontakt zu ihm gesucht. Krankheitsbedingt konnte er meiner Bitte um ein Gespräch nicht nachkommen. Aus Dokumenten im Nachlass von Werner Conze, der 1969/70 Rektor der Universität Heidelberg war, geht jedoch hervor, dass Bothe persönlicher Referent des Rektors war und damit beteiligt an der Einführung einer neuen Grundordnung der Universität Heidelberg, entsprechend dem Hochschulreformgesetzes des Landes.[19] Vielleicht gibt es noch andere damalige Mitarbeiter, die hierzu Stellung nehmen könnten. Ich hoffe darauf, denn es kann doch nicht sein, dass die Rechtsexperten einem abgebrochenen Juristen und seiner (Sprach-)Kritik an den Instanzen des juridischen Feldes das letzte Wort belassen, nämlich Peter Handke in Ich bin ein Bewohner des Elfenbeinturms.[20] Eingehen kann ich auf diesen Text nicht, abschließen aber möchte ich mit den Worten, die Handke am Ende seiner Publikumsbeschimpfung in Bewegung setzte, um die vierte Wand (zwischen Bühne und Publikum) aufzubrechen und die den Zeitgeist von 1968 spiegeln:

„…. Ihr Leuchten der Wissenschaft. Ihr vertrottelten Adeligen. Ihr verrottetes Bürgertum. Ihr gebildeten Klassen. Ihr Menschen unserer Zeit. Ihr Rufer in der Wüste. […] Ihr Jammergestalten. Ihr historischen Augenblicke. Ihr Oberhäupter. Ihr Unternehmer. Ihr Eminenzen. Ihr Exzellenzen. Du Heiligkeit. Ihr Durchlauchten. Ihr Erlauchten. Ihr gekrönten Häupter. Ihr Krämerseelen. Ihr Ja-und-Nein-Sager. Ihr Neinsager. Ihr Baumeister der Zukunft. Ihr Garanten für eine bessere Welt. Ihr Unterweltler. Ihr Nimmersatt. Ihr Siebengescheiten. Ihr Neunmalklugen. Ihr Lebensbejaher. Ihr Damen und Herren ihr, ihr Persönlichkeiten des öffentlichen und kulturellen Lebens ihr, ihr Anwesenden ihr, ihr Brüder und Schwestern ihr, ihr Genossen ihr, ihre werten Zuhörer ihr, ihr Mitmenschen ihr.

       Sie waren willkommen. Wir danken Ihnen. Gute Nacht.“[21]

[1] Hans Magnus Enzensberger, Erinnerungen an einen Tumult. Zu einem Tagebuch aus dem Jahr 1968, in: Rudolf Sievers (Hrsg.), 1968. Eine Enzyklopädie, Frankfurt am Main: Suhrkamp 2004, 23-26, 23, 25.

[2] Katja Nagel, Die Provinz in Bewegung. Studentenunruhen in Heidelberg 1967-1973, Heidelberg: Gunderjahn 2009; Dietrich Hildebrandt, „und die Studenten freien sich!“. Studentenbewegung in Heidelberg 1967-973, Heidelberg: esprit 1991.

[3] Eine bemerkenswerte Ausnahme stellt der Briefwechsel Hartmut Schiedermairs (Habilitant von Herrmann Mosler) mit Helmut Ridder dar, veröffentlicht unter dem Titel: Die Heidelberger Rechtsfakultät im Jahre 1970 – Ein Briefwechsel, Kritische Justiz 3 (1970), 335-339; zudem sei verwiesen auf die 2008 erschienenen Erinnerungen Karl Doehrings an die Studentenbewegung: Karl Doehring, Von der Weimarer Republik zur Europäischen Union. Erinnerungen, Berlin: wjs 2008, 137-152.

[4] Friedhelm Neidhardt/Dieter Rucht, The Analyses of Social Movements: The State of the Art and some Perspectives of further Research, in: Dieter Rucht (Hrsg.), Research on Social Movements: The State of the Art in Europe and the USA, Frankfurt am Main: Westview Press 1991, 421-464, 450; Roland Roth (Hrsg.), Die sozialen Bewegungen in Deutschland seit 1945. Ein Handbuch, Frankfurt am Main: Campus Verlag 2008, 13; vgl. auch Ron Eyerman, How social movements move, in: Jeffrey Alexander/Bernhard Giesen/Jason L. Mast (Hrsg.), Social Performance. Symbolic Action, Cultural Pragmatics, and Ritual, Cambridge: Cambridge University Press 2006, 193-217, 195.

[5] Hannah Arendt, Macht und Gewalt, München: Piper 1970, 19.

[6]Pierre Bourdieu, Die Kraft des Rechts. Elemente einer Soziologie des juridischen Feldes, in: Andrea Kretschmann (Hrsg.), Das Rechtsdenken Pierre Bourdieus, Weilerswist: Velbrück Wissenschaft 2019, 35–78, 60.

[7] Pierre Bourdieu, Praktische Vernunft. Zur Theorie des Handelns, Frankfurt am Main: Suhrkamp 1998, 18.

[8] Pierre Bourdieu, Zur Kritik der scholastischen Vernunft, Frankfurt am Main: Suhrkamp 2001, 221.

[9] Vgl. Voltaire, Die Affäre Calas, herausgegeben und mit einem Nachwort versehen von Ingrid Gilcher-Holtey, Berlin: Insel 2010.

[10] Vgl. dazu Ingrid Gilcher-Holtey, Einleitung, in: Gisela Diewald-Kerkmann/Ingrid Holtey (Hrsg.), Zwischen den Fronten. Verteidiger, Richter und Bundesanwälte im Spannungsfeld von Justiz, Politik, APO und RAF, Berlin: Duncker & Humblot 2013, 7-13.

[11] Foto: Stadtarchiv Kiel, 22.135/Magnussen, Friedrich, CC-BY-SA 3.0.

[12] Hervorhebung durch die Autorin.

[13] Mitarbeiter waren Albert Bleckmann, Konrad Buschbeck, John D. Gorby, Meinhard Hilf, Klaus Holderbaum, Alfred Maier, Georg Ress, Axel Werbke. Das Gutachten wurde als Buch veröffentlicht unter dem Titel: MPI für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht (Hrsg.), Demonstration und Straßenverkehr. Landesberichte und Rechtsvergleichung, Berlin: Carl Heymanns 1970.

[14] Foto: MPIL.

[15] Ingrid Gilcher-Holtey, Verfassung gestern: Rebell in Robe. Dieter Grimm zum 80. Geburtstag – ein Vortrag geschrieben für mehrere Stimmen, in: Ulrike Davy/Gertrude Lübbe-Wolff (Hrsg.), Verfassung: Geschichte, Gegenwart, Zukunft.  Autorenkolloquium mit Dieter Grimm, Baden-Baden: Nomos 2018, 45-61.

[16] Helmut Coing, Für Wissenschaften und Künste. Lebensbericht eines europäischen Rechtsgelehrten, herausgegeben und kommentiert von Michael F. Feldkamp, Berlin: Duncker & Humblot, 2014, 212.

[17] Dieter Grimm, „Ich bin ein Freund der Verfassung“. Dieter Grimm im Gespräch mit Oliver Lepsius, Christian Waldhoff, Matthias Roßbach, Tübingen: Mohr Siebeck, 2017, 74-75.

[18] ACC 48/16, Ak-Nr.1, Nachlass Karl Doehring, Universitätsarchiv Heidelberg.

[19] Brief von Werner Conze an das Kultusministerium Baden-Württemberg, datiert 30. Juli 1969, Nachlass Werner Conze, Universitätsarchiv Heidelberg, Ref. 101/32.

[20] Peter Handke, Ich bin ein Bewohner des Elfenbeinturms, Frankfurt am Main: Suhrkamp 1972.

[21] Peter Handke, Publikumsbeschimpfung und andere Sprechstücke, Frankfurt am Main: Suhrkamp 1967, 47-48.

Suggested Citation:

Ingrid Gilcher-Holtey, Burg in der Brandung? Das MPIL im Mobilisierungsprozess der 68er Bewegung, MPIL100.de, DOI: 10.17176/20240327-094922-0

Lizenz: CC BY-NC-SA 4.0 DEED

 

English

Prologue

“1968 is a date in which the imaginary has ensconced itself” wrote the author and essayist Hans Magnus Enzensberger, who as editor of the Kursbuch (roughly: “textbook”, a key cultural and political publication of the time) was one of the spokespersons of the extra‑parliamentary opposition (Außerparlamentarische Opposition, APO) in the Federal Republic of Germany, in notes for his 1968 diary. In 1968, “the forbidden sentences took to the streets”, he noted: “Two thousand, twenty thousand, two hundred thousand words, processions, resolutions [ …]  The contradictions towered to heaven. Every attempt to make the tumult intelligible had to end in ideological gibberish.”[1] The words that took to the streets – an apt metaphor to underline the novelty of the occupation of streets and squares – did not spare Heidelberg. Loud protests and performative happenings began after 2 June 1967 and continued long after the mobilisation had died down in other places, leading to the coining of the term “Heidelgrad”.[2] How did the Max Planck Institute for Comparative Public Law and International Law (MPIL) position itself in and in relation to the conflicts? Did it act as a bastion in troubled waters? Did it continue its work, far from the old town (Altstadt, where most university buildings are located), in a kind of ivory tower? At first glance, it would appear so, but a well‑founded study of the institute against the backdrop of the critical events of 1967 to 1970 is still lacking. Moreover, in order to produce such a study, there are no records, statements, recollections of the staff of the institute during these years – unlike other institutes, I have no commentaries by the assistants, no contemporary ones, no retrospective ones.[3] Last but not least, a systematic search for minutes of discussions and meetings, notes, flyers, posters and photos is still pending. This contribution on the role of the institute in the mobilisation process of the 1968 movement can therefore only be an approximation in the subjunctive. It is guided by two analytical frames of reference: Pierre Bourdieu’s reflections on the juridical field and the questions and hypotheses of social movement research. It is subdivided into two points.

1. Social Movements and the Juridical Field

The wave of protests culminating in almost all industrialised Western countries in 1968 was more than just a student or generational revolt. The transnational protests were social movements, analytically defined as a “process of protest” by individuals and groups who, rejecting the existing social and power structure, sought fundamental changes in society as a whole and mobilised support for them.[4]  In May 1968, as the philosopher Michel de Certeau put it, “on a pris la parole comme on a pris la Bastille en 1789“. What was all of that about? What was at stake? The protests were characterised by a by a “reserve of trust in the possibility of changing the world through action” that had not yet been used up as the philosopher Hannah Arendt put it who closely followed the development of protest movements in the USA, the Federal Republic of Germany and France from New York.[5] Fuel for mobilisation and source of legitimacy was the discrepancy between reality and an imagined, ‘different’, new order, characterised by two guiding principles: self‑determination/self-realisation (Selbstbestimmung/Selbstverwirklichung/autogestion) on the one hand and participatory democracy (Selbstorganisation/Selbstverwaltung/Mitbestimmung) on the other. In order to generate support for their goals, social movements are forced to act and form themselves out of action. Beyond the charisma of its central idea, the dynamic mobilising effect of the 1968 movement was based on a strategy of direct performative action, of limited rule-breaking. Inspired by the anarchist movement and the artistic avant-garde – Dadaism, Surrealism – the actions were often situated in the grey zone between legality and illegality. What happens in the legal field when such a movement emerges and gains momentum?

According to French sociologist Pierre Bourdieu, law is a “structured structure[…], historically constituted ” and contributes to the “production of the world”. According to his thesis, it “would not be excessive to say that it creates the social world, but only if we remember that it is this world which first creates the law.”[6] Bourdieu defines the juridical field as a “field of struggles in which actors compete with each other with different means and ends depending on their position in the structure of the force field and in this way contribute to maintaining or changing its structure.”[7] Alongside the education system, the law makes a decisive contribution to the reproduction of existing power relations, according to Bourdieu. After all, it contributes to the consolidation of criteria of vision and division that orientate the perception of the social world according to the criteria of the prevailing order. In this way, jurists contribute to what Bourdieu calls the “suspension of doubt that the world could be a different one”.[8] Accordingly, the conclusion is clear: the legal field is diametrically opposed to the goals of social movements.

However, according to Bourdieu, the juridical field – which follows a relatively autonomous logic – can potentially be set in motion from the outside: by intellectuals, social movements and art. Voltaire’s role in the Calas affair, which made him a pioneer of criminal law reform, should be emphasised as an example.[9] However, in order for criticism – articulated by intellectuals, social movements and the arts – to be effective, mediators are needed in the institutional system. Voltaire had such mediators. In the case of the extra-parliamentary opposition, it was the lawyers who reinforced the judicial criticism of the 1968 movement by experimenting with new defence strategies such as Konfliktverteidigung (roughly: “confrontational defence”, a strategy of criminal lawyers to call into question not just the legitimacy of the charges at hand, but of the court as a whole) in order to expose hierarchical structures in court.[10] In addition to lawyers and judges, legal scholars were also among the actors in the legal field. How did they position themselves when confronted with the 1968 movement, which, it should be emphasised once again, was a transnational phenomenon and led to barricade struggles in France and the largest general strike of the post-war period? Specifically: What happened at the MPIL? Business as usual? Scholarly work in an ivory tower? Not at all.

2. The 68 Movement and the MPIL

Solidarity rally by students in Kiel in 1970 on the occasion of the ban on the SDS (Socialist German Students’ League) university group in Heidelberg. The banners read: “Heidelberg: Precautions for the next crisis” and “Solidarity with Heidelberg comrades!!” (Foto: Stadtarchiv Kiel, 22.135/Magnussen, Friedrich, CC-BY-SA 3.0.)[11]

The MPIL was directly confronted with the questions and consequences of the movement and instructed ‘from above’, by the state, to take a stand. How did it position itself? Basically, according to Bourdieu, statements of the actors in the legal field are determined by their position in the field and the balance of power within it. Two factors influence the balance of power, which is formed by “competence struggles over competence” and “the right to adjudicate”: firstly, the hierarchy of courts and fields of law, and secondly, the homologies between the legal field and other fields – such as the proximity to the field of power. If these criteria are applied to the MPIL as an actor, its position in the hierarchy of legal fields and its proximity to power give it a prominent position within the field. What does it do with this? It does not act as a collective intellectual in the tradition of Voltaire.  It takes on the role of the “conseiller du prince“, the prince’s counsellor, the expert who advises the state. It uses its specific expertise and provides comparative legal opinions to the Ministry of the Interior. If one recalls that in the extra-parliamentary opposition in the Federal Republic of Germany, the Studentenbewegung (student movement), the movement against the proposed Notstandsgesetze (German Emergency Acts, reintroducing martial law into the constitution) and the Ostermarschbewegung (“Easter march movement”, a campaign for democracy and disarmament) interacted, the institute took a stand on central issues of the movement.

Firstly, on the German Emergency Acts. The first request for a comparative legal opinion on the “restriction of fundamental rights”, as it is called in the correspondence, is dated 3 February 1964. The director of the MPIL, Hermann Mosler, gave a statement in the Bundestag on 7 December 1967 on what was now called the “draft law to supplement the Basic Law” (“Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes“)[12]. Mosler spoke to the members of parliament about the subject of his enquiry: martial law in France.

Secondly, on the new forms of demonstration, the occupation of streets and squares. Commissioned by the Federal Ministry of the Interior in autumn 1969, completed in January 1970, as the correspondence shows, and finally delivered in February 1970, the report on “Freedom of demonstration and road traffic” („Demonstrationsfreiheit und Straßenverkehr“) covered the legal situation in Belgium, the Federal Republic of Germany, France, Great Britain, Italy, the Netherlands, Austria, Sweden, Switzerland and the USA.[13]

Thirdly, on the movement’s demand for “direct democracy”. At the request of the Federal Ministry of the Interior in September 1969, i.e. initiated still under the “grand coalition” of Germany’s two major parties at the time, the institute finally drafted an expert report on “Plebiscitary elements in the constitutional life of European democracies” („Plebiszitären Elemente im Verfassungsleben europäischer Demokratien“, 1970).

According to Bourdieu, law reproduces existing power relations. To what extent does this also apply to the interpretation of the law by experts? An analysis of the interpretation of the law by the MPIL could examine, among other things, whether the expert opinions, in addition to reconstructing the legal situation in other states, also reflect (on) the application practice and thus the contradiction between constitutional law and constitutional reality, denounced not only by the extra-parliamentary opposition. The concept of democracy on which the expert opinions are based should also be examined.  The New Left (Neue Linke, intellectual Nouvelle Gauche), which fuelled the mobilisation process of the 1968 movements in all Western industrialised countries, opposed the prevailing concept of democracy, reduced to elections. It sought to replace the understanding of democracy as a form of state and government with an understanding of democracy built on participation in all areas of society, i.e. democracy as a way of life and a social order. Last but not least, it should be examined whether, when and how the institute embarked on paths of interdisciplinary cooperation between law and social sciences (and thus took up an impulse of the movement) that led to a new conception of international law.

Gottfried Zieger and member of the institute Georg Ress at Heidelberg University in 1975. The graffiti in the background reads: “For free research”[14]

This leaves the question of structural changes within the institute. In many MPIs – including the ones I studied in Starnberg and Frankfurt[15] – the staff rebelled against the authoritarian leadership of the directors. Even within the Max Planck Society, the “House of Lords of German science” (as it was called by the German newspaper DIE ZEIT), employees felt compelled by the pressure of events to criticise and demand reform. And: employees from 37 of the 52 Max Planck Institutes met in Heidelberg on 9 May 1970 to establish a “Representation of Scientific Staff at Max Planck Institutes” („Vertretung der an Max-Planck-Instituten wissenschaftlich Tätigen“). They criticised the existing structure of the Max Planck Institutes as an “undemocratic ‘hierarchy'”.[16] To structure the work of this representation, a Statutory Committee (Satzungsausschuss) was set up to draft an organisational statute. Were employees of the MPIL among them? Or, to put it another way, was it possible not to be moved by the movement? Dieter Grimm, a member of staff at the MPI for Legal History in Frankfurt and personal advisor to the institute’s director Helmut Coing, explained in an interview:

“You couldn’t escape the events of the protesting students, you encountered them in demonstrations, happenings, sit-ins, graffities (‘Take your freedom of science – research what you want’ was written on a university building for a long time), on lecture hall walls, which were transformed into protest or announcement areas (‘Demonstration, today 16.00 – all come’ – no one could tell which day that was, but that did not matter, it applied almost every day). You had to take a stance.” [17]

How did the staff of the MPIL view the demands of the 1968 movement for more participation in democracy? How did they feel about more participation in their own institute? Did Karl Doehring’s constitutional complaint (Verfassungsbeschwerde)[18] against the University Reform Act (Hochschulreformgesetz) of Baden-Württemberg set the pace? Was the Harnack principle not perceived as a barrier – in view of the calls to “research what you want”? Even in the Max Planck Society, reform considerations had been underway since 1969. Fearing that the unrest at the universities could spread to their institutes, President Adolf Butenandt had set up a reform commission – known as the Strukturkommission (Commission on Structure).  And indeed, the employees demanded participation: in the election of institute directors and the definition of research programmes, a time limit and control of institute management, a change in the system of temporary contracts and a critical reflection on the conceptualization of performance.

An employee from the MPIL also took part in the consultations, as I was able to find out by interviewing the contemporary witness and actor Dieter Grimm: Michael Bothe. I sought contact with him. Due to illness, he was unable to fulfil my request for an interview. However, documents in the estate of Werner Conze, who was Rector of the University of Heidelberg in 1969/70, show that Bothe was the Rector’s personal advisor and thus involved in the introduction of a new Grundordnung (basic regulations) for the University of Heidelberg in accordance with the University Reform Act.[19] Perhaps there are other former employees who could comment on this. I hope so, or legal experts will have to leave the last word to a law school dropout and his (linguistic) criticism of the authorities in the legal field, namely Peter Handke in Ich bin ein Bewohner des Elfenbeinturms.[20] I cannot go into detail about this text, but I would like to conclude with the words that Handke set in motion at the end of his play “Offending the Audience” in order to break down the fourth wall (between stage and audience) and which reflect the zeitgeist of 1968:

You luminaries of science. You beacons in the dark. You educated gasbags. You cultivated classes. You befuddled aristocrats. You rotten middle class. You lowbrows. You people of our time. You children of the world. […] You wretches. You congressmen. You commissioners. You scoundrels. You generals. You lobbyists. You Chief of Staff. You chairmen of this and that. You tax evaders. You presidential advisers. You U-2 pilots. You agents. You corporate-military establishment. You entrepreneurs. You Eminencies. You Excellencies. You Holiness. Mr- President. You crowned heads. You pushers. You architects of the future. You builders of a better world. You mafiosos. You wiseacres. You smart‑alecs. You who embrace life. You who detest life. You who have no feeling about life. You ladies and gents you, you celebrities of public and cultural life you, you who are present, you brothers and sisters you, you comrades you, you worthy listeners you, you fellow humans you.

          You were welcome here. We thank you. Good night.[21]

Translation from the German original: Sarah Gebel

[1] Hans Magnus Enzensberger, Erinnerungen an einen Tumult. Zu einem Tagebuch aus dem Jahr 1968, in: Rudolf Sievers (ed.), 1968. Eine Enzyklopädie, Frankfurt am Main: Suhrkamp 2004, 23-26, 23, 25, translated by the editor.

[2] Katja Nagel, Die Provinz in Bewegung. Studentenunruhen in Heidelberg 1967-1973, Heidelberg: Gunderjahn 2009; Dietrich Hildebrandt, „und die Studenten freien sich!“. Studentenbewegung in Heidelberg 1967-973, Heidelberg: esprit 1991.

[3] One notable exception is the correspondence between Hartmut Schiedermair (habilitation student of Herrmann Mosler) and Helmut Ridder, which was published under the title: Die Heidelberger Rechtsfakultät im Jahre 1970 – Ein Briefwechsel, Kritische Justiz 3 (1970), 335-339; see also Karl Doehrings memories of the student movement as described in his 2008 memoir: Karl Doehring, Von der Weimarer Republik zur Europäischen Union. Erinnerungen, Berlin: wjs 2008, 137-152.

[4] Friedhelm Neidhardt/Dieter Rucht, The Analyses of Social Movements: The State of the Art and some Perspectives of further Research, in: Dieter Rucht (ed), Research on Social Movements: The State of the Art in Europe and the USA, Frankfurt am Main: Westview Press 1991, 421-464, 450; Roland Roth (ed), Die sozialen Bewegungen in Deutschland seit 1945. Ein Handbuch, Frankfurt am Main: Campus Verlag 2008, 13; Cf. Ron Eyerman, How social movements move, in: Jeffrey Alexander/Bernhard Giesen/Jason L. Mast (eds), Social Performance. Symbolic Action, Cultural Pragmatics, and Ritual, Cambridge: Cambridge University Press 2006, 193-217, 195.

[5] Hannah Arendt, Macht und Gewalt, München: Piper 1970, 19, translated by the editor; this work was also published in English as: Hannah Arendt, On Violence, San Diego: HBJ Book 1970.

[6] Pierre Bourdieu, The Power of Law. Elements of a sociology of the juridical field, Hastings Law Journal 38(1987), 814-853, 839.

[7] Pierre Bourdieu, Praktische Vernunft. Zur Theorie des Handelns, Frankfurt am Main: Suhrkamp 1998, 18, translated by the editor.

[8] Pierre Bourdieu, Zur Kritik der scholastischen Vernunft, Frankfurt am Main: Suhrkamp 2001, 221, translated by the editor.

[9] Cf. Voltaire, Die Affäre Calas, edited and with an epilogue by Ingrid Gilcher-Holtey, Berlin: Insel 2010.

[10] Cf. Ingrid Gilcher-Holtey, Einleitung, in: Gisela Diewald-Kerkmann/Ingrid Holtey (eds), Zwischen den Fronten. Verteidiger, Richter und Bundesanwälte im Spannungsfeld von Justiz, Politik, APO und RAF, Berlin: Duncker & Humblot 2013, 7-13.

[11] Photo: Stadtarchiv Kiel, 22.135/Magnussen, Friedrich, CC-BY-SA 3.0.

[12] Emphasis added by the author.

[13] Contributors were Albert Bleckmann, Konrad Buschbeck, John D. Gorby, Meinhard Hilf, Klaus Holderbaum, Alfred Maier, Georg Ress, Axel Werbke. The expert opinion was published as a book under the title: MPI für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht (ed), Demonstration und Straßenverkehr. Landesberichte und Rechtsvergleichung, Berlin: Carl Heymanns 1970.

[14] Foto: MPIL.

[15] Ingrid Gilcher-Holtey, Verfassung gestern: Rebell in Robe. Dieter Grimm zum 80. Geburtstag – ein Vortrag geschrieben für mehrere Stimmen, in: Ulrike Davy/Gertrude Lübbe-Wolff (eds.), Verfassung: Geschichte, Gegenwart, Zukunft.  Autorenkolloquium mit Dieter Grimm, Baden-Baden: Nomos 2018, 45-61.

[16] Helmut Coing, Für Wissenschaften und Künste. Lebensbericht eines europäischen Rechtsgelehrten, edited and annotated by Michael F. Feldkamp, Berlin: Duncker & Humblot, 2014, 212.

[17] Dieter Grimm, „Ich bin ein Freund der Verfassung“. Dieter Grimm im Gespräch mit Oliver Lepsius, Christian Waldhoff, Matthias Roßbach, Tübingen: Mohr Siebeck, 2017, 74-75, translated by the editor.

[18] ACC 48/16, Ak-Nr.1, Estate of Karl Doehring, Heidelberg University Archive.

[19] Letter by Werner Conze to the Baden-Württemberg Ministry of Education, dated 30 July 1969, Estate of Werner Conze, Heidelberg University Archive, Ref 101/32.

[20] Peter Handke, Ich bin ein Bewohner des Elfenbeinturms, Frankfurt am Main: Suhrkamp 1972; the title translates to „I am an inhabitant of the ivory tower”.

[21] Peter Handke, Publikumsbeschimpfung, translation following: Peter Handke, Offending the Audience and Self-Accusation, translated by Michael Roloff, London: Methuen & Co Ltd 1971, 38.

Suggested Citation:

Ingrid Gilcher-Holtey, A Bastion in Troubled Waters? The MPIL in the Mobilisation Process of the 1968 Movement, MPIL100.de, DOI: 10.17176/20240327-095001-0

Lizenz: CC BY-NC-SA 4.0 DEED

Die Weimarer Jahre des Instituts und die Lücke zwischen ausländischem öffentlichem Recht und Völkerrecht

The Institute’s Weimar Years and the Gap between Comparative Public Law and International Law

Deutsch

„Unsere Strassen stürmen die Autos […]. Im Luftraum gleiten Flugzeuge […]; sie missachten die Landesgrenzen und verringern den Abstand von Volk zu Volk. […] Die Gleichzeitigkeit der Ereignisse erweitert maßlos unsern Begriff von „Zeit und Raum“, sie bereichert unser Leben. […] Wir werden Weltbürger. […] Gewerkschaft, Genossenschaft, A. G., G. m. b. H., Kartell, Trust und Völkerbund sind die Ausdrucksformen heutiger gesellschaftlicher Ballungen […]. Kooperation beherrscht alle Welt. […] Jedes Zeitalter verlangt seine eigene Form. […] Internationalität ist ein Vorzug unsrer Epoche.“[1]

Dieses Zitat stammt nicht aus der Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht (ZaöRV), sondern aus dem 1926 veröffentlichten Aufsatz „Die Neue Welt“ des Architekten und Urbanisten Hannes Meyer. Meyer war von 1926 bis 1930 am Bauhaus tätig, zuletzt als Direktor. 2023/24 erleben wir nicht nur 100 Jahre Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht, sondern auch 100 Jahre Bauhausausstellung Weimar. Im Bauhaus war die Ausrichtung zwischen Wissenschaft und Praxis ein Grundsatzkonflikt. Das 1924 gegründete Kaiser‑Wilhelm‑Institut (KWI) für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht sollte sich mit den Rechtsfragen seines Zuständigkeitsbereichs aus einer praxisorientierten und dogmatischen Perspektive zu befassen. Diese Ausrichtung ist entscheidend für das Verständnis der Weimarer Jahre des Instituts unter dem Direktorat Viktor Bruns’. Zum einen sollte damit das Völkerrecht als Rechtssystem gefördert und der Standard der Völkerrechtswissenschaft in Deutschland gehoben werden. Zum anderen aber wurde die am KWI versammelte Rechtsexpertise als wichtiger Faktor für die Positionierung Deutschlands gegenüber dem Versailler Vertrag angesehen.[2] Insofern also bewegte sich auch das KWI zwischen Wissenschaft und Praxis oder „zwischen Wissenschaft und Politikberatung“.[3]

Abgesehen von diesen Parallelen ist Meyers Text aus einem weiteren Grund für das Verständnis des KWI der Weimarer Jahre von Interesse: Der Text zeugt von einer gefühlten Internationalität in der Mitte der 1920er Jahre, die zwar nicht repräsentativ gewesen sein wird, aber dennoch prägend. Die Internationalität in Kunst und Kultur, aber auch der Wirtschaft war schon vor dem Ersten Weltkrieg sehr weit fortgeschritten; der Krieg zerstörte viele dieser Verbindungen.[4] Internationalität war jedoch für die Einzelnen auch im Alltag der Weimarer Jahre vielfältig wahrnehmbar und erfahrbar. Die Agenda des KWI blieb dagegen im Wesentlichen auf die Außenbeziehungen im klassisch zwischenstaatlichen Sinn ausgerichtet. Das entsprach der auch von den Zeitgenossen „scharf“ gezogenen „Grenze“ zwischen Völkerrecht und Staatsrecht.[5] Dabei sollte sich das Institut nicht allein mit dem Völkerrecht befassen, denn die mögliche Anwendung des Völkerrechts in der Praxis hing weitgehend von den verfassungsrechtlichen Zwängen der Staaten ab. Deshalb erschien es notwendig, auch das ausländische öffentliche Recht in die Forschung einzubeziehen.[6] Dementsprechend sind „ausländisches öffentliches Recht“ und „Völkerrecht“ Namensbestandteile nicht nur des KWI, sondern auch der 1927 begründeten Beiträge zum ausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht und der seit 1929 erscheinenden ZaöRV.

Nicht im Fokus stand konsequenterweise das inländische Außenverfassungsrecht der auch insoweit innovativen Weimarer Reichsverfassung (WRV) von 1919. Das „Außenverfassungsrecht“ war in den 1920er Jahren noch nicht als Forschungsfeld etabliert. Als Lehrfach („Staatsrecht III“) und Gegenstand von Veröffentlichungen entstand das Außenverfassungsrecht erst sehr viel später, in der Bundesrepublik Mitte der 1970er Jahre.[7] Jedoch hatte sich der Rechtsbegriff der „auswärtigen Gewalt“ bereits mit dem 1892 veröffentlichten Lehrbuch von Albert Hänel durchgesetzt[8] und es war den Zeitgenossen bewusst, dass die Frage nach dem Verhältnis von Völkerrecht und innerstaatlichem Recht angesichts sich vervielfachender internationaler Berührungspunkte ständig an Bedeutung gewann.[9] Offensichtlich wurde 1924 kein Institut für „Völkerrecht und Landesrecht“ gegründet. Dennoch ist die Beobachtung nicht trivial: Mit der Ausrichtung des Instituts ging auch eine Perspektive auf das „Völkerrecht“ selbst „als Rechtsordnung“[10] verloren. Sie betrifft seine – potentielle – Bedeutung für die Einzelnen, seine Auswirkungen auf die innerstaatliche Rechts- und Sozialordnung unter der neuen Verfassung sowie seinen Zusammenhang mit dem demokratischen Prozess und seine Bedeutung für die gerichtliche Praxis. Es entstand eine programmatische Lücke zwischen „ausländischem öffentlichen Recht“ und „Völkerrecht“. Zugleich wurde der Blick auf die Bedeutung des Völkerrechts jenseits der klassischen Außenbeziehungen verstellt.

Innovatives Weimarer „Außenverfassungsrecht“

Verfassungsfeier 11. August 1929. Der Bundesvorstand des Reichsbanners vor dem Berliner Schloss.[11]

In der WRV war ein Hineinwirken des Völkerrechts in das innerstaatliche Recht angelegt, wie auch ein innerer Zusammenhang von demokratischem Rechtsstaat und internationaler Ordnung. Nach Art. 4 WRV sollten die „allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts“ „als bindende Bestandteile des deutschen Reichsrechts“ gelten. Dieser neue Artikel an prominenter Stelle zu Beginn des Verfassungstextes hat zunächst eine symbolische Funktion. Er verkündet den Wiedereintritt Deutschlands in die Völkergemeinschaft und markiert einen Bruch mit der Vergangenheit. Hugo Preuß formulierte in der Nationalversammlung:

Einen geeinten, freien nationalen Staat wollen wir organisieren, aber nicht in nationalistischer Abschließung. Wie einst die jungen Vereinigten Staaten von Nordamerika in den Kreis der alten Staatenwelt eintraten mit dem Bekenntnis zur bindenden Kraft des internationalen Rechts, so bekennt sich die junge deutsche Republik […] zur Geltung des Völkerrechts.“[12]

Das war natürlich umstritten, auch in der Nationalversammlung und im Verfassungsausschuss.[13] Die Idee der „Einfügung des Reichs als demokratischer Rechtsstaat in die Völkerrechtsgemeinschaft“[14] brachte noch § 2 der Entwurfsfassungen von Preuß zum Ausdruck, der demokratisches Prinzip und verfassungsrechtlich sanktionierte Völkerrechtsbindung in ein und derselben Verfassungsbestimmung zusammenfasst.[15] In der Sache erlangte der Einzelne, dessen Beziehungen zur internationalen Gemeinschaft bislang absolut mediatisiert waren, durch Art. 4 WRV nunmehr unmittelbaren Kontakt mit dem Völkerrecht.[16] Allerdings wurde die in Art. 4 WRV angelegte „Völkerrechtsfreundlichkeit“ (Gerhard Anschütz)[17] im Schrifttum und in der gerichtlichen Spruchpraxis nach 1919 vielfach dadurch unterlaufen, dass die Wendung von den „allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts“ als Erfordernis der spezifischen Zustimmung des Reiches zu dem betreffenden Völkerrechtssatz interpretiert wurde.[18] Der Kommentar von Anschütz spiegelt insofern die gängige Lehrmeinung wider: Um als bindender Bestandteil des deutschen Reichsrechts zu gelten, müsse ein Völkerrechtssatz vom Deutschen Reiche „anerkannt“ sein; diese Anerkennung sei auch „frei widerruflich“.[19]

Völkerrecht jenseits der klassischen Außenbeziehungen

Bereits vor 1914 kam dem Völkerrecht im innerstaatlichen Bereich eine stetig wachsende Bedeutung zu.[20] 1891 betonte der spätere „Vater der Weimarer Verfassung“ Preuß den „innige[n] Zusammenhang“ des Völkerrechts „mit dem Wirthschaftsleben“: „Das Völkerrecht […] existirt in lebendigster Wirklichkeit; in tausend Verhältnissen des täglichen Lebens macht es seine Existenz segensreich fühlbar“.[21] Auch wenn der Erste Weltkrieg eine Zäsur bedeutete, gewannen völkerrechtliche Verträge und die Mitgliedschaft in internationalen Organisationen danach wieder an Bedeutung. Trotz allgemeiner Ablehnung des Versailler Vertrags und in der öffentlichen Meinung vorherrschenden Nationalismus war Weimar-Deutschland international eingebunden und engagiert. Insbesondere in den 1920er Jahren schloss Deutschland eine Reihe von internationalen Verträgen ab.[22] Viele von ihnen beziehen sich auf Fragen von Frieden und Sicherheit. Diesen „politischen Verträgen“ widmete das KWI eine eigene Dokumentensammlung.[23] In der Weimarer Republik wurden die Außenbeziehungen insgesamt zu einem gewissen Grad als politisch-militärische Angelegenheit verstanden.[24] Jedoch ist die Zahl der Verträge, die sich auf das tägliche Leben der Menschen und die Wirtschafts- und Sozialordnung bezogen, sogar noch größer.

So trat Deutschland 1922 etwa dem Madrider System für die internationale Registrierung von Marken bei.[25] Zu den relevanten Verträgen gehören auch das Übereinkommen und Statut über die internationale Rechtsordnung der Seehäfen von 1923,[26] der deutsch-amerikanische Freundschafts-, Handels- und Konsularvertrag von 1923[27] und das Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle von 1925.[28] Mit dem Beitritt zum Übereinkommen und Statut von Barcelona über die Freiheit des Durchgangsverkehrs von 1921[29] entsprach Deutschland der Verpflichtung aus Art. 379 des Vertrags von Versailles, „jedem allgemeinen Übereinkommen über die zwischenstaatliche Regelung des Durchgangsverkehrs, der Schiffahrtswege, Häfen und Eisenbahnen beizutreten, das zwischen den alliierten und assoziierten Mächten mit Zustimmung des Völkerbunds binnen fünf Jahren […] geschlossen wird.“[30]

Besonders bedeutsam dürften in diesem Bereich jedoch die Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (International Labour Organization, ILO) sein, deren Mitglied Deutschland seit 1919 war. Von insgesamt 63 bis einschließlich 1933 von der Internationalen Arbeitskonferenz verabschiedeten Übereinkommen ratifizierte Deutschland zwischen 1925 und 1933 immerhin 19.[31] Das internationale Arbeitsrecht hat in Deutschland allerdings stets eine relativ marginale Rolle gespielt.[32] Die Gründe dafür finden sich zum einen in den historisch älteren Wurzeln des nationalen Arbeits- und Sozialrechts, zum anderen in der Haltung gegenüber dem Versailler Vertrag, der die ILO‑Verfassung als Teil XIII enthielt. Im Rückblick erscheint diese deutsche Distanz zur ILO freilich im Spannungsverhältnis zur sozialen Programmatik[33] der Weimarer Reichsverfassung.

1926 wurde Deutschland Mitglied des Völkerbundes, was durchaus auch jenseits von Fragen von Frieden und Sicherheit sowie der Abrüstung von Bedeutung war.[34] Die 1919 eingesetzte „Kommission für neue Staaten“ erarbeitete Verträge zum Schutz von Minderheiten in den Staaten Osteuropas, die unter der Garantie des Völkerbundes standen,[35] darunter den Polnischen Minderheitenvertrag,[36] der der deutschen Minderheit in Polen zugutekam. Die Struktur des Völkerbundes umfasste die Wirtschafts- und Finanzorganisation,[37] die Gesundheitsorganisation, die Organisation für Kommunikation und Transit, das Internationale Komitee für geistige Zusammenarbeit, den Ständigen Zentralen Opiumausschuss, den Beratenden Ausschuss für Frauen- und Kinderhandel, die Flüchtlingskommission und den Ausschuss für die Untersuchung der Rechtsstellung der Frau. Freilich ist das spätere System der UN‑Charta für die internationale Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem und sozialem Gebiet in dieser Form ohne Vorbild im Völkerbund und gilt auch als eine der Lehren, die aus dem wirtschaftlichen Chaos und den sozialen Missständen der Zwischenkriegszeit als Friedensbedrohung gezogen wurden.[38]

Die Einleitung zur Neuauflage des Völkerrechtslehrbuchs von Franz von Liszt von 1925 gab einen Überblick über die durch die „geänderten Verhältnisse“ bedingten neuen Themen des Völkerrechts, unter anderem Mandatssystem, Binnenschifffahrt, internationaler Arbeitsschutz, Völkerbund, Kriegsverhütung einschließlich Abrüstung sowie Ständiger Internationaler Gerichtshof (StIGH).[39] Eine Durchsicht der Bände 1‑3 (1929‑1933, insgesamt mehr als 2.300 Druckseiten) der ZaöRV bestätigt diesen Befund dagegen nur teilweise;[40] insbesondere ist er in der systematischen Untergliederung der „Ersten Abteilung: Völkerrecht“ nicht abgebildet.

Deutschland war auch maßgeblich an der internationalen Streitbeilegung beteiligt. In den 1920er Jahren war Deutschland im Allgemeinen vor dem StIGH erfolgreich, insbesondere im Hinblick auf die deutschen Interessen und Minderheitenrechte in Polen.[41] Mit dem Völkerbund und dem StIGH verband sich die Hoffnung, dass die im Lichte der Erfahrungen des Ersten Weltkriegs geschaffene internationale Rechtsordnung zur Schaffung einer universellen Rechtsgemeinschaft führen würde. Diese Hoffnung beruhte – gerade für den Kriegsverlierer Deutschland – vor allem auf der legalistischen Vision einer Ordnung, in der alle Staaten der obligatorischen Schiedsgerichtsbarkeit durch einen internationalen Gerichtshof zustimmen würden.

Völkerrecht als „Rechtsordnung für die Gemeinschaft der Staaten“

Viktor Bruns 1937 bei einem Vortrag.[42]

Hier setzt Bruns in seiner innovativen und als programmatische Grundlegung zu verstehenden Schrift in der ersten Ausgabe der ZaöRV von 1929 an. Zwischen 1927 und 1932 war er selbst als Richter ad hoc am StIGH und als nationaler Richter am deutsch‑polnischen Gemischten Schiedsgericht und am deutsch‑tschechoslowakischen Gemischten Schiedsgericht tätig und vertrat die deutsche Regierung in verschiedenen Fällen vor dem StIGH.[43] Nun arbeitet er den Charakter des Völkerrechts als autonome Rechtsordnung heraus, die nicht auf der Souveränität, sondern auf der „Rechtsgemeinschaft“ der Staaten beruht: „Das Völkerrecht ist eine Rechtsordnung für die Gemeinschaft der Staaten, ein System von Rechtsgrundsätzen, Rechtsinstituten und Rechtssätzen, die untereinander in einem Ordnungszusammenhang stehen.“ Dies lässt sich als Weiterentwicklung der Lehre Heinrich Triepels vom Gemeinwillen verstehen.[44] In bemerkenswerter Weise überträgt Bruns dazu die Vorstellung von Carl Schmitt zum Verhältnis von „geschriebene[r] Verfassung“ und „deutsche[r] Rechtsgemeinschaft“ auf die Völkerrechtsordnung. „Ganz ebenso“ könne die Rechtsnatur der Verträge in der Staatengemeinschaft nicht aus dem Selbstverpflichtungswillen der Staaten im Einzelfall, sondern nur aus der Rechtsordnung der zu einer Rechtsgemeinschaft zusammengeschlossenen Staaten gefolgert werden: „Recht einer Rechtsgemeinschaft sind alle sich aus der konkreten Ordnung dieser Gemeinschaft ergebenden rechtlichen Folgerungen und Voraussetzungen.“[45] Die Bedeutung dieser Rechtsordnung für die Einzelnen greift Bruns indes nicht auf. Er thematisiert weder die Innovationen der Reichsverfassung mit Bezug zum Völkerrecht noch die Bedeutung des zeitgenössischen Völkerrechts jenseits der klassischen Außenbeziehungen.

Dass dadurch eine durchaus signifikante Lücke zwischen „ausländischem öffentlichen Recht“ und „Völkerrecht“ klaffte, wird – zugegebenermaßen retrospektiv, with the benefit of hindsight, zumal aus der Warte der offenen Staatlichkeit des Grundgesetzes – besonders deutlich. Sicherlich aber hätte ein Forschungsinstitut mit mehr Distanz zum politischen Betrieb auch ein anderes Forschungsprogramm entwickelt. Zugleich muss man sich vergegenwärtigen, wie kurz die Weimarer Jahre des Instituts waren, wie kurz auch die deutsche Mitgliedschaft im Völkerbund war – und wie dominant der „Kampf gegen Versailles“ für die deutsche Völkerrechtswissenschaft. Es war nicht der Moment für die praktische „Vollendung der Genossenschaftsidee im Völkerrecht“,[46] wie sie Preuß angedacht hatte. Dabei bot sich der Genossenschaftsgedanke, wie zuletzt im Nachgang zum Jubiläum der Verfassung von 1919 erinnert wurde, theoretisch auch für eine völkerrechtliche Gemeinschaftsordnung an: So wie die demokratische Verfassung die Anerkennung von Pluralismus und Rechtsstaatlichkeit im Inneren erforderte, so verlangte sie auch ein neues Verständnis des Staates als einen unter vielen, der zu kooperieren habe. Die theoretische wie praktische Kontinuität von inneren und äußeren Verhältnissen reflektiert zwar nicht die völkerrechtliche Schrift des KWI-Direktors, wohl aber das Eingangszitat des späteren Bauhausdirektors: „Gewerkschaft, Genossenschaft, A. G., G. m. b. H., Kartell, Trust und Völkerbund sind die Ausdrucksformen heutiger gesellschaftlicher Ballungen, […]. Kooperation beherrscht alle Welt.“

[1] Hannes Meyer, Die Neue Welt, Das Werk 13 (1926), 205-224 (205, 221, 222), Herv. i.O.

[2] Felix Lange, Between Systematization and Expertise for Foreign Policy, EJIL 28 (2017), 535-558 (537, 543); Ingo Hueck, in: Doris Kaufmann (Hrsg.), Geschichte der Kaiser-Wilhelm-Gesellschaft im Nationalsozialismus. Bestandsaufnahme und Perspektiven der Forschung, Göttingen: Wallstein 2000, 490-491; Rüdiger Hachtmann, Das Kaiser-Wilhelm-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht 1924 bis 1945, MPIL100.

[3]„Völkerrecht als Rechtsordnung? Das KWI zwischen Wissenschaft und Politikberatung“ – So der Titel eines Panels am 15.6.2023 im Rahmen der interdisziplinären Seminarreihe „100 Jahre öffentliches Recht“ zur Geschichte des MPIL.

[4] Für die Kultur: Peter Gay, Die Republik der Außenseiter: Geist und Kultur in der Weimarer Zeit 1918-1933, Berlin: Fischer 1989, 25.

[5] Siehe: Dieter Grimm, 100 Jahre Öffentliches Recht, MPIL100.

[6] Carlo Schmid, Erinnerungen, Stuttgart: S. Hirzel 2008, 120.

[7] Frank Schorkopf, Staatsrecht der internationalen Beziehungen, München: C.H. Beck 2017, § 10 Rn. 87.

[8] Albert Hänel, Deutsches Staatsrecht, Bd.1, Leipzig: Duncker & Humblot 1892, 531–562; vgl. Schorkopf (Fn. 7), § 10 Rn. 14.

[9] Ruth D. Masters, The Relation of International Law to the Law of Germany, Political Science Quaterly 45 (1930), 359-394 (359).

[10] Viktor Bruns, Völkerrecht als Rechtsordnung I, ZaöRV 1 (1929), 1-56.

[11] BArch, Bild 102-08214 / CC-BY-SA 3.0.

[12] Verhandlungen der verfassungsgebenden Deutschen Nationalversammlung, Bd. 326, Stenographische Berichte 1920, 286A (Protokoll der 14. Sitzung, 24.2.1919).

[13] Laila Schestag, Weimar International, Jahrbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart 2022, 373-413 (393–396), m.N.

[14] Hugo Preuß, Reich und Länder. Bruchstücke eines Kommentars zur Verfassung des Deutschen Reiches, Köln: C.Heymann 1928, 82.

[15] Vorentwurf (Entwurf I) datiert 3.1.1919; Entwurf des allgemeinen Teils der künftigen Reichsverfassung (Entwurf II), datiert 20.1.1919; s. dazu Schestag (Fn. 12), 400–402, m.w.N.

[16] Preuß (Fn. 13), 86-87; s. auch Alfred Verdross, Reichsrecht und internationales Recht. Eine Lanze fur Art. 3 des Regierungsenwurfes der deutschen Verfassung, Deutsche Juristen-Zeitung 24 (1919), 291-293 (292–293); Gerhard Anschütz, Die Verfassung des Deutschen Reichs. Ein Kommentar für Wissenschaft und Praxis, Berlin: Georg Stilke 1933, Art. 4, 62-63.

[17] Anschütz (Fn. 15), 68.

[18] Thilo Rensmann, Die Genese des “offenen Verfassungsstaats” 1948/49 in: Thomas Giegerich (Hrsg.), Der „offene Verfassungsstaat“ des Grundgesetzes nach 60 Jahren, Berlin: Duncker & Humblot 2010, 37-58 (44-46); Rechtsprechungsnachweise bei: Lawrence Preuss, International Law in the Constitutions of the Länder in the American Zone in Germany, AJIL 41 (1947), 888-899 (893–895).

[19] Anschütz (Fn. 15), 65, 68.

[20] Peter Caldwell, Sovereignty, Constitutionalism, and the Myth of the State: Article Four of the Weimar Constitution, in: Leonard V. Kaplan/Rudy Koshar (Hrsg.), The Weimar Moment. Liberalism, Political Theology, and Law, Lanham: Lexington Books 2012, 345-370 (350).

[21] Hugo Preuß, Das Völkerrecht im Dienste des Wirthschaftslebens, Berlin: L. Simion 1891, 4-5.

[22] Wikipedia: Treaties of the Weimar Republic.

[23] Viktor Bruns (Hrsg.), Politische Verträge: Eine Sammlung von Urkunden, 3 Bde, Berlin: Carl Heymann 1936–1942.

[24] Gaines Post, The Civil-Military Fabric of Weimar Foreign Policy, Princeton: Princeton University Press 2015.

[25] Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, 14.4.1891, RGBl. 1922 II S. 669.

[26] Übereinkommen und Statut über die internationale Rechtsordnung der Seehäfen, 9.12.1923, RGBl. 1928 II S. 23.

[27] Freundschafts-, Handels- und Konsularvertrag, 8.12.1923, RGBl. 1925 II S. 795.

[28] Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle, 6.11.1925, RGBl. 1928 II S. 175, 203.

[29] Übereinkommen und Statut über die Freiheit des Durchgangsverkehrs, 14.4.1921, RGBl. 1924 II S. 387.

[30] Friedensschluß zwischen Deutschland und den alliierten und assoziierten Mächten (Versailler Vertrag), 28.6.1919, RGBl. 1919 S. 687.

[31] International Labour Organization, Ratifications for Germany, m.N.

[32] Sandrine Kott, Dynamiques de l’internationalisation: l’Allemagne et l’Organisation internationale du travail (1919-1940), Critique Internationale 52 (2011), 69-84 (71).

[33] Michael Stolleis, Die soziale Programmatik der Weimarer Reichsverfassung, in: Horst Dreier/Christian Waldhoff (Hrsg.), Das Wagnis der Demokratie: Eine Anatomie der Weimarer Reichsverfassung, München: C.H. Beck 2018, 195-218.

[34] League of Nations, The Development of International Co-operation in Economic and Social Affairs: Report of the Special Committee (Bruce Report) 1939, L.o.N. A.23.1939; vgl. Patricia Clavin, Securing the World Economy: The Reinvention of the League of Nations, 1920-1946, Oxford: Oxford University Press 2013.

[35] Carl Georg Bruns, Die Garantie des Völkerbundes über die Minderheitenverträge, ZaöRV 2 (1931), 3-16.

[36] Minderheitenschutzvertrag zwischen den Alliierten und Assoziierten Hauptmächten und Polen, 28.6.1919, CTS 225, 412.

[37] S. dazu: Patricia Clavin/Jens-Wilhelm Wessels, Transnationalism and the League of Nations, Contemporary European History 14 (2005), 465-492; Yann Decorzant, La Société des Nations et l’apparition d’un nouveau réseau d’expertise économique et financière (1914–1923), Critique International 3 (2011), 35-50.

[38] Mohammed Bedjaoui, Article 1 (commentaire général), in: Jean-Pierre Cot/Alain Pellet, La Charte des Nations Unies. Commentaire article par article, Paris: Economica 2005, 318.

[39] Franz von Liszt (Hrsg.), Das Völkerrecht: systematisch dargestellt, Berlin: Verlag Julius Springer 1925, IV-V.

[40] S. insb. André N. Mandelstam, Der internationale Schutz der Menschenrechte und die New-Yorker Erklärung des Instituts für Völkerrecht, ZaöRV 2 (1931), 335-377.

[41] Ole Spiermann, International Legal Argument in the Permanent Court of International Justice, Cambridge: Cambridge University Press 2005, 292.

[42] AMPG, Bruns Viktor II 3.

[43] Lange (Fn. 2), 540.

[44] Heinrich Triepel, Völkerrecht und Landesrecht, Leipzig: C.L. Hirschfeld 1899, 32-33, 88 (diese Anbindung macht Bruns, langjähriger Berliner Fakultätskollege von Triepel, allerdings in seinem Aufsatz nicht explizit).

[45] Bruns (Fn. 10), 10–12, 1, 13.

[46] Schestag (Fn. 12), 399–403.

Suggested Citation:

Thomas Kleinlein, Die Weimarer Jahre des Instituts und die Lücke zwischen ausländischem öffentlichem Recht und Völkerrecht, MPIL100.de, DOI: 10.17176/20240304-170437-0

Lizenz: CC BY-NC-SA 4.0 DEED

 

English

“Motor cars dash along our streets. […] Aircraft slip through the air […]; they disregard national frontiers and bring nation closer to nation. […] The simultaneity of events enormously extends our concept of “space and time,” it enriches our life. […] We become cosmopolitan. […] Trade union, co-operative, Lt., Inc., cartel, trust, and the League of Nations are the forms in which today’s social conglomerations find expression […]. Co-operation rules the world. […] Each age demands its own form. […] Internationalism is the prerogative of our time.”[1]

This quote is not from the Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht (ZaöRV, English title: Heidelberg Journal of International Law), but from the 1926 essay “The New World” (“Die Neue Welt”) by the architect and urbanist Hannes Meyer. Meyer worked at the Bauhaus from 1926 to 1930, ultimately as director. In 2023/24, we are not only celebrating the 100th anniversary of the Institute for Comparative Public Law and International Law, but also the 100th anniversary of the Bauhaus exhibition in Weimar. At the Bauhaus, the positioning between theory and practice was a fundamental conflict. Founded in 1924, the Kaiser Wilhelm Institute (KWI) for Comparative Public Law and International Law, founded in 1924, was to deal with the legal issues in its field of activity from a practice‑orientated and dogmatic perspective. This positioning is crucial for understanding the Weimar years of the Institute under the directorship of Viktor Bruns. On the one hand, the aim was to promote international law as a legal system and to raise the standard of international law scholarship in Germany. On the other hand, the legal expertise gathered at the KWI was seen as an important factor in Germany’s positioning vis-à-vis the Treaty of Versailles.[2] In this respect, the KWI was also situated between theory and practice or “between scholarship and political advicesory”.[3]

Apart from these parallels, Meyer’s text is of interest for understanding the KWI in the Weimar years for another reason: The text bears witness to a perceived internationalism in the mid-1920s, which will not have been representative, but nonetheless formative. Internationality in art and culture, but also in the economy, was already very advanced before the First World War; the war destroyed many of these connections.[4] However, internationality could be perceived and experienced in many ways by individuals in everyday life during the Weimar years. In contrast, the KWI’s agenda remained essentially focussed on foreign relations in the classic intergovernmental sense. This corresponded to the “boundary” “sharply drawn” also by contemporaries between international law and constitutional law.[5] The Institute was not intended to deal solely with international law, as the possible application of international law in practice largely depended on the constitutional constraints of the states. It therefore seemed necessary to include foreign public law in the research.[6] Accordingly, “comparative public law” and “international law” are not only part of the name of the KWI, but also of Beiträge zum ausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht (“Contributions on Comparative Public Law and International Law”), which was founded in 1927, and ZaöRV, which has been published since 1929.

Consequently, the focus was not on the domestic constitutional law of foreign relations of the 1919 Weimar Constitution, which was innovative also in this respect. In the 1920s, “constitutional law of foreign relations” (“Außenverfassungsrecht”) was not yet established as a field of research. As a university subject (“Staatsrecht III”) and subject of publications, constitutional law of foreign relations only emerged much later, in the Federal Republic of Germany in the mid-1970s.[7] However, the legal concept of “foreign affairs” (“auswärtige Gewalt”) had already become established with Albert Hänel’s textbook published in 1892[8] and contemporaries were aware that the question of the relationship between international law and domestic law was becoming increasingly important in view of the multiplication of international points of contact.[9] Obviously, no institute for “international law and national law” was founded in 1924. Nevertheless, the observation is not trivial: with the orientation of the institute, a perspective on “international law as a legal system” in itself[10] was lost. This concerns its – potential – significance for individuals, its impact on the domestic legal and social order under the new constitution, as well as its connection with the democratic process and its significance for judicial practice. A programmatic gap emerged between “comparative public law” and “international law”. At the same time, the significance of international law beyond traditional foreign relations was obscured.

Innovative Weimar “Constitutional Law of Foreign Relations”

Verfassungsfeier (“Constitution Day”) on 11 August 1929. The Federal Board of the Reichsbanner (“Banner of the Reich”, an anti-fascist political organization) in front of the Berlin Palace.[11]

The Weimar Constitution embraced an influence of international law on domestic law, as well as an inherent connection between the democratic constitutional state and the international order. According to Article 4, the “rules of international law, universally recognized” were “deemed to form part of German federal law and, as such, have obligatory force”.[12] This new article in a prominent position at the beginning of the constitutional text initially had a symbolic function. It proclaims Germany’s re-entry into the community of nations and marks a break with the past. Hugo Preuß formulated in the National Assembly:

We want to organise a united, free, and national state, but not in nationalist isolation. Like once the young United States of North America entered the circle of the old world of states with a commitment to the binding force of international law, the young German Republic commits […] to the validity of international law.”[13]

This was of course controversial, also in the National Assembly (Nationalversammlung) and the Constitutional Committee (Verfassungsausschuss).[14] The idea of the “integration of the Reich as a democratic constitutional state into the community of international law”[15] was still expressed in Section 2 of the draft versions by Preuß, which summarised the democratic principle and constitutionally sanctioned commitment to international law in one and the same constitutional provision.[16] Materially, the individual, whose relations with the international community had hitherto been completely mediatised, was, by Article 4 of the new constitution, brought into direct contact with international law.[17] However, this “Völkerrechtsfreundlichkeit” (a term coined by Gerhard Anschütz, that can loosely be translated to “openness towards international law”)[18] laid down in Art. 4 WRV was often undermined in the legal literature and in court practice after 1919 by the interpretation of “rules of international law, universally recognized” as requiring the specific consent of the Reich to the relevant rule of international law.[19] In this respect, Anschütz’s commentary reflects the prevailing doctrine: In order to be considered a binding component of German federal law, a rule of international law must be “recognised” by the German Empire and this recognition is “freely revocable”.[20]

International Law Beyond Traditional Foreign Relations

Even before 1914, international law was becoming increasingly important in the domestic sphere.[21] In 1891, Hugo Preuß, who was later to become a “father of the Weimar Constitution” emphasised the “intimate connection” of international law “with economic life”: “International law […] exists in the most vivid reality; in a thousand circumstances of daily life, it makes its existence gloriously perceivable”.[22] Even though the First World War marked a turning point, international treaties and membership in international organisations regained importance afterwards. Despite the general rejection of the Treaty of Versailles and the nationalism prevailing in public opinion, Weimar Germany was internationally integrated and engaged. In the 1920s in particular, Germany concluded a number of international treaties,[23] many of them related to issues of peace and security. The KWI dedicated a separate collection of documents to these “political treaties”.[24] In the Weimar Republic, foreign relations as a whole were understood to a certain extent as a political-military matter.[25] However, the number of treaties relating to people’s daily lives and the economic and social order was even greater.

For example, Germany joined the Madrid System for the international registration of trademarks in 1922.[26] The relevant treaties also include the Convention and Statute on the International Régime of Maritime Ports of 1923,[27] the German-American Treaty of Friendship, Commerce and Consular Relations of 1923,[28] and the Hague Agreement Concerning the International Deposit of Industrial Designs of 1925.[29] By acceding to the Barcelona Convention and Statute on Freedom of Transit of 1921[30], Germany fulfilled its obligation under Art. 379 of the Treaty of Versailles “to adhere to any General Conventions regarding the international regime of transit, waterways, ports or railways which may be concluded by the Allied and Associated Powers, with the approval of the League of Nations, within five years […].”[31]

Particularly significant in this area are the conventions of the International Labour Organization (ILO), of which Germany had been a member since 1919. Of a total of 63 conventions adopted by the International Labour Conference up to and including 1933, Germany ratified as many as 19 between 1925 and 1933.[32] However, international labour law has always played a relatively marginal role in Germany.[33] The reasons for this can be found, on the one hand, in the historically older roots of national labour and social law and, on the other hand, in the attitude towards the Treaty of Versailles, which contained the ILO‑Constitution as part XIII. In retrospect, however, this German distance from the ILO appears to be in tension with the social programme[34] of the Weimar Constitution.

In 1926, Germany became a member of the League of Nations, which was also significant beyond questions of peace, security and disarmament.[35] The “Commission on New States” established in 1919 drew up treaties for the protection of minorities in the Eastern European states under the guarantee of the League of Nations,[36] including the Polish Minorities Treaty,[37] which benefited the German minority in Poland. The structure of the League of Nations included the Economic and Financial Organisation,[38] the Health Organisation, the Communications and Transit Organisation, the International Committee on Intellectual Cooperation, the Permanent Central Opium Board, the Advisory Committee on Traffic in Women and Children, the High Commission (and later International Office) for Refugees and the Committee for the Study of the Status of Women. Admittedly, the later system of international co-operation in economic and social matters as established by the UN‑Charter is unprecedented in the League of Nations and is also regarded as one of the lessons learnt from the economic chaos and social ills of the interwar period as a threat to peace.[39]

The introduction to the new edition of Franz von Liszt’s 1925 textbook on international law provided an overview of the new topics of international law resulting from the “changed circumstances”, including the mandate system, inland waterway transport, international labour standards, the League of Nations, war prevention including disarmament and the Permanent International Court of Justice.[40] A review of volumes 1‑3 (1929‑1933, totalling more than 2,300 pages) of the ZaöRV only partially confirms this finding however;[41] in particular, it is not reflected in the systematic subdivision of the “First Division: International Law”.

Germany was also significantly involved in international dispute settlement. In the 1920s, Germany was generally successful before the Permanent International Court of Justice, particularly with regard to German interests and minority rights in Poland.[42] The League of Nations and the Permanent Court of International Justice were associated with the hope that the international legal order created in the light of the experiences of the First World War would lead to the creation of a universal legal community. This hope was based – especially for Germany as the loser of the war – above all on the legalistic vision of an order in which all states would agree to compulsory arbitration by an international court.

International Law as a “Legal Order for the Community of States”

Viktor Bruns during a presentation in 1937.[43]

This is where Bruns comes in with his innovative article in the first issue of the ZaöRV of 1929, which is to be understood as a programmatic foundation. Between 1927 and 1932, he himself served as an ad hoc judge at the Permanent International Court of Justice and as a national judge at the German-Polish and the German‑Czechoslovakian Arbitral Tribunals and represented the German government in various cases before the Permanent International Court of Justice.[44] He now elaborates on the character of international law as an autonomous legal order that is not based on sovereignty, but on the “legal community” of states: “International law is a legal order for the community of states, a system of legal principles, legal institutions and legal rules that are interrelated in an organized system.”[45] This can be understood as a further development of Heinrich Triepel’s doctrine of the common will (Gemeinwillen).[46] In a remarkable way, transfers Carl Schmitt’s idea of the relationship between the “written constitution” and the “German legal community” to the international legal order. “In the same way”, the legal nature of treaties in the community of states cannot be inferred from the will of states to fulfil their obligations in individual cases, but only from the legal order of the states that have joined together to form a legal community: “The law of a legal community is all legal consequences and prerequisites resulting from the concrete order of this community.”[47] However, Bruns does not take into account the significance of this legal order for the individual. He neither addresses the innovations of the Weimar Constitution in relation to international law nor the significance of contemporary international law beyond classical foreign relations.

The fact that there was a significant gap between “comparative public law” and “international law” becomes – admittedly retrospectively, with the benefit of hindsight – particularly obvious from the perspective of the openness to international law of the Grundgesetz (Basic Law). However, a research institute with more distance from politics would certainly have developed a different research programme. At the same time, one must bear in mind how short the Weimar years of the Institute were, how short Germany’s membership of the League of Nations was – and how dominant the “struggle against Versailles” was for German international law scholarship. It was not the moment for the practical “completion of the Genossenschaftsidee [loosely: associational idea] in international law”,[48] as envisaged by Preuß. Even though, as was recently recalled in the wake of the anniversary of the 1919 constitution, this idea would have theoretically lent itself also to a community order under international law: Just as the democratic constitution required the recognition of pluralism and the rule of law at home, it also demanded a new understanding of the state as one among many that had to co-operate. The theoretical and practical continuity of internal and external relationships is not reflected in the KWI director’s essay on international law, but in the opening quote by the later Bauhaus director: “Trade union, co-operative, Lt., Inc., cartel, trust, and the League of Nations are the forms in which today’s social conglomerations find expression […]. Co-operation rules the world.”

Translation from the German original: Sarah Gebel

[1] Hannes Meyer, Die Neue Welt, Das Werk 13 (1926), 205 (205, 221, 222), translation following: The Charnel House.

[2] Felix Lange, Between Systematization and Expertise for Foreign Policy, EJIL 28 (2017), 535-558 (537, 543); Ingo Hueck, in: Doris Kaufmann (ed.), Geschichte der Kaiser-Wilhelm-Gesellschaft im Nationalsozialismus. Bestandsaufnahme und Perspektiven der Forschung, Göttingen: Wallstein 2000, 490-491; Rüdiger Hachtmann, The Kaiser Wilhelm Institute for Comparative Public Law and International Law 1924 to 1945, MPIL100.

[3] “International law as a legal order? The KWI between scholarship and political advisory” (“Völkerrecht als Rechtsordnung? Das KWI zwischen Wissenschaft und Politikberatung”, translated by the editor) was the title of a panel held on 15 June 2023 in the context of the interdisciplinary seminar series “100 Years of Public Law” on the history of the MPIL.

[4] On culture: Peter Gay, Die Republik der Außenseiter: Geist und Kultur in der Weimarer Zeit 1918-1933, Berlin: Fischer 1989, 25.

[5] See: Dieter Grimm, 100 Years of Public Law, MPIL100.

[6] Carlo Schmid, Erinnerungen, Stuttgart: S. Hirzel 2008, 120.

[7] Frank Schorkopf, Staatsrecht der internationalen Beziehungen , Munich: C.H. Beck 2017, § 10 para. 87.

[8] Albert Hänel, Deutsches Staatsrecht, vol.1, Leipzig: Duncker & Humblot 1892, 531-562; cf. Schorkopf (fn 7), § 10 para. 14.

[9] Ruth D. Masters, The Relation of International Law to the Law of Germany, Political Science Quaterly 45 (1930), 359-394 (359).

[10] Viktor Bruns, Völkerrecht als Rechtsordnung I, HJIL 1 (1929), 1-56.

[11] BArch, Bild 102-08214 / CC-BY-SA 3.0.

[12] Translation following: Heinrich Oppenheimer, The Constitution of the German Republic, London: Stevens and Sons 1923, Appendix: The constitution of the German Federation of August 11, 1919, 219-260.

[13] Verhandlungen der verfassungsgebenden Deutschen Nationalversammlung, vol. 326, Stenographische Berichte 1920, 286A (Minutes of the 14th session, 24 February 1919), translated by the editor.

[14] Laila Schestag, Weimar International, Jahrbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart 2022, 373-413 (393-396), with references.

[15] Hugo Preuß, Reich und Länder. Bruchstücke eines Kommentars zur Verfassung des Deutschen Reiches, Köln: C.Heymann 1928, 82, translated by the editor.

[16] Vorentwurf (draft I) dated 3 January 1919; Entwurf des allgemeinen Teils der künftigen Reichsverfassung (draft II), dated 20 January 1919; see Schestag (fn 12), 400-402, with further references.

[17] Preuß (fn 13), 86-87; see also Alfred Verdross, Reichsrecht und internationales Recht. Eine Lanze für Art. 3 des Regierungsenwurfes der deutschen Verfassung, Deutsche Juristen-Zeitung 24 (1919), 291-293 (292–293); Gerhard Anschütz, Die Verfassung des Deutschen Reichs. Ein Kommentar für Wissenschaft und Praxis, Berlin: Georg Stilke 1933, Art. 4, 62-63.

[18] Anschütz (fn 15), 68.

[19] Thilo Rensmann, Die Genese des „offenen Verfassungsstaats“ 1948/49 in: Thomas Giegerich (ed.), Der „offene Verfassungsstaat“ des Grundgesetzes nach 60 Jahren, Berlin: Duncker & Humblot 2010, 37-58 (44-46); references to legal cases: Lawrence Preuss, International Law in the Constitutions of the Länder in the American Zone in Germany, AJIL 41 (1947), 888-899 (893-895).

[20] Anschütz (fn 15), 65, 68, translated by the editor.

[21] Peter Caldwell, Sovereignty, Constitutionalism, and the Myth of the State: Article Four of the Weimar Constitution, in: Leonard V. Kaplan/Rudy Koshar (eds.), The Weimar Moment. Liberalism, Political Theology, and Law, Lanham: Lexington Books 2012, 345-370 (350).

[22] Hugo Preuß, Das Völkerrecht im Dienste des Wirthschaftslebens, Berlin: L. Simion 1891, 4-5, translated by the editor.

[23] Wikipedia: Treaties of the Weimar Republic.

[24] Viktor Bruns (ed.), Politische Verträge: Eine Sammlung von Urkunden, 3 vols, Berlin: Carl Heymann 1936-1942.

[25] Gaines Post, The Civil-Military Fabric of Weimar Foreign Policy, Princeton: Princeton University Press 2015.

[26] Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, 14.4.1891, RGBl. 1922 II S. 669.

[27] Übereinkommen und Statut über die internationale Rechtsordnung der Seehäfen, 9.12.1923, RGBl. 1928 II S. 23.

[28] Freundschafts-, Handels- und Konsularvertrag, 8.12.1923, RGBl. 1925 II S. 795.

[29] Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle, 6.11.1925, RGBl. 1928 II S. 175, 203.

[30] Übereinkommen und Statut über die Freiheit des Durchgangsverkehrs, 14.4.1921, RGBl. 1924 II S. 387.

[31] Friedensschluß zwischen Deutschland und den alliierten und assoziierten Mächten (Versailler Vertrag), 28.6.1919, RGBl. 1919 S. 687, translation following: Wikisource.

[32] International Labour Organization, Ratifications for Germany, with references.

[33] Sandrine Kott, Dynamiques de linternationalisation: l’Allemagne et l’Organisation internationale du travail (1919-1940), Critique Internationale 52 (2011), 69-84 (71).

[34] Michael Stolleis, Die soziale Programmatik der Weimarer Reichsverfassung, in: Horst Dreier/Christian Waldhoff (eds), Das Wagnis der Demokratie: Eine Anatomie der Weimarer Reichsverfassung, Munich: C.H. Beck 2018, 195-218.

[35] League of Nations, The Development of International Co-operation in Economic and Social Affairs: Report of the Special Committee (Bruce Report) 1939, L.o.N. A.23.1939; cf. Patricia Clavin, Securing the World Economy: The Reinvention of the League of Nations, 1920-1946, Oxford: Oxford University Press 2013.

[36] Carl Georg Bruns, Die Garantie des Völkerbundes über die Minderheitenverträge, HJIL 2 (1931), 3-16.

[37] Minorities Treaty between the Principal Allied and Associated Powers and Poland, signed 28 June 1919.

[38] Cf: Patricia Clavin/Jens-Wilhelm Wessels, Transnationalism and the League of Nations, Contemporary European History 14 (2005), 465-492; Yann Decorzant, La Société des Nations et l’apparition d’un nouveau réseau d’expertise économique et financière (1914-1923), Critique International 3 (2011), 35-50.

[39] Mohammed Bedjaoui, Article 1 (commentaire général), in: Jean -Pierre Cot/ Alain Pellet, La Charte des Nations Unies. Commentaire article par article, Paris: Economica 2005, 318.

[40] Franz von Liszt (ed.) , Das Völkerrecht: systematisch dargestellt, Berlin: Verlag Julius Springer 1925, IV-V .

[41] S. esp. André N. Mandelstam, Der internationale Schutz der Menschenrechte und die New-Yorker Erklärung des Instituts für Völkerrecht, HJIL 2 (1931), 335-377.

[42] Ole Spiermann, International Legal Argument in the Permanent Court of International Justice, Cambridge: Cambridge University Press 2005, 292.

[43] AMPG, Bruns Viktor II 3.

[44] Lange (fn 2), 540.

[45] Translated by the editor.

[46] Heinrich Triepel, Völkerrecht und Landesrecht, Leipzig: C.L. Hirschfeld 1899, 32-33, 88 (this connection however, is not made explicit in his essay by Bruns, a long-time Berlin faculty colleague of Triepel)

[47] Bruns (n 10), 10-12, 1, 13, translated by the editor.

[48] Schestag (fn 12), 399-403.

Suggested Citation:

Thomas Kleinlein, The Institute’s Weimar Years and the Gap between Comparative Public Law and International Law, MPIL100.de, DOI: 10.17176/20240304-170612-0

Lizenz: CC BY-NC-SA 4.0 DEED

Bibliothekar der ersten Stunde: Curt Blass

Die Institutsbibliothek im Berliner Schloss 1931 (Bild: Ullstein Foto)

Es ist recht außergewöhnlich, dass das Andenken eines Mannes, der im Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht während fast zwei Jahrzehnten als Bibliothekar, als Leiter der inneren Verwaltung und als langfristiger Vertreter des Institutsdirektors tätig war und der erst vor rund 50 Jahren gestorben ist, sich im heutigen Max‑Planck‑Institut (MPIL) derart verdunkelt hat, dass ihn nur wenige Personen kennen und Berichte über ihn nur schwer zu finden sind.

Herkunft und Ausbildung

Curt Blass (undatiert)[1]

Robert Curt Blass (1881‑1972) wurde in Leipzig als Sohn des späteren Geheimen Sanitätsrats Wilhelm Conrad Blass geboren. Da Wilhelm Conrad Blass Sohn eines gebürtigen Schweizers war, verfügte Curt Blass neben der deutschen auch über die Schweizer Staatsbürgerschaft. In Leipzig besuchte er die Bürgerschule und die Thomasschule. Nach dem Abitur diente er sein Militärjahr 1902/1903 in Dresden ab und wurde nach den erforderlichen Übungen zum Leutnant der Reserve befördert. Danach studierte er Rechtswissenschaft, zunächst ein Semester in Genf, anschließend in München und Leipzig. Im Jahre 1906 legte er das Referendarexamen ab und ein Jahr später erlangte er die Doktorwürde der Juristischen Fakultät der Universität Leipzig mit einer Dissertation über ,,Die Begründung des Verlagsrechts“. Von 1906 bis zum Sommer 1909 folgte die Referendarzeit im juristischen Vorbereitungsdienst. Die bibliothekarische Bahn betrat Curt Blass Ende des Jahres 1912 als Volontär bei der Universitätsbibliothek Leipzig. Am 1. Mai 1914 übernahm er eine neu eingerichtete Bibliothekarsstelle an der Ratsbibliothek in Dresden. Der Weltkrieg unterbrach seinen bürgerlichen Berufsweg. Im August 1914 rückte er als Leutnant eines Zuges aus – nach dem Waffenstillstand führte er, ausgezeichnet mit dem Eisernen Kreuz 1. Klasse und anderen militärischen Orden, als Kommandeur ein Regiment von der Westfront zurück. Bereits im September 1917 für das Ende seiner Soldatenzeit als Hilfsbeamter in der Bibliothek des Reichsgerichts bestimmt, konnte er die Stelle im Dezember 1918 in Leipzig antreten. Als zuletzt Eingetretenen entließ man ihn dort im Jahre 1926 wegen Sparmaßnahmen. Den Wechsel auf eine Stelle beim Reichspatentamt lehnte er ab. Stattdessen nahm er die Einladung seines Studienfreundes Viktor Bruns an, die Bibliothek des von Bruns geführten, kürzlich gegründeten Instituts für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht aufzubauen und zu leiten. Blass und Bruns hatten sich wohl 1906 kennen gelernt, als Bruns zwei Semester in Leipzig studierte. Am 1. Oktober 1926 begann Blass seine Arbeit im Berliner Schloss.

Mit Hilfe seines Schwiegervaters, des wohlhabenden Schweizer Papierfabrikanten Oscar Miller (1862-1934), kaufte Blass ein Anwesen in schönster Lage in Berlin‑Schlachtensee, Am Schlachtensee 136, wo er bis 1945 wohnte. Das Haus von Viktor Bruns in Berlin‑Zehlendorf‑West, Sven‑Hedin‑Straße 19, lag eine S‑Bahn‑Station und zwei lange Fußwege entfernt. Am 10. April 1945 verließ Curt Blass Berlin und zog in die Schweiz, wo auch seine Frau familiäre Wurzeln hatte. In Zürich‑Witikon, Lehfrauenweg 1, gründete er einen bescheidenen neuen Hausstand und fand anfangs noch kurze bibliothekarische Beschäftigungen. Er starb im Jahre 1972 im Alter von 90 Jahren.

Künstlerische Neigungen. Blass als Schriftsteller und Kunstliebhaber

Der erste Präsident der Kaiser‑Wilhelm‑Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften, Adolf von Harnack, hob im Jahre 1928, damals noch im Amt, den Begriff der ,,Wissenschaft“ hervor, dem die Gesellschaft zu seiner Zeit folgte. Er lautet ,,scientia pura cum arte vitaque conjugenda“ – reine Wissenschaft sei mit Kunst und Leben zu verbinden. Diesem Anspruch genügte Curt Blass bei seinem Eintritt in das Völkerrechtsinstitut in beispielhafter Weise. Wenn die ,,Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften“ durch die Aufnahme juristischer Institute die iurisprudentia als ,,scientia pura“ einordnete, verband er Wissenschaft eng mit der Kunst und seinem Leben. Das erste Studiensemester in Genf hatte dem jungen Mann aus Sachsen die Beziehungen zu den Verwandten in der Schweiz erneuert und ihm die Freundschaft mit dem Maler Cuno Amiet (1868‑1961)  gebracht, die für seine Entwicklung bedeutsam war und noch im Jahre 1955 bestand, als Curt Blass seine Autobiographie niederschrieb. Der Schweizer Amiet hatte im Jahre 1905 in der Galerie Richter in Dresden ausgestellt und war 1906 der Dresdner expressionistischen Künstlergruppe ,,Die Brücke“ beigetreten. Curt Blass war, ebenso wie sein Schwiegervater Oscar Miller, unter den ersten Passivmitgliedern der Gruppe. Die Mitgliedskarte von Curt Blass, eine kleine Radierung von Ernst Ludwig Kirchner aus dem Jahr 1908, ist veröffentlicht.[2] Amiet hat Blass auch porträtiert.[3] Die ,,Oschwander Erinnerungen“ von Curt Blass, mit denen er Amiet im Jahre 1928 aus Berlin zu dessen 60. Geburtstag gratulierte, beginnen unter der Überschrift ,,Erste Begegnung“ mit der Schilderung wie ,,an einem heißen Septembertag des Jahres 1903“ ein junger Mann (d.i. Curt Blass) mit dem Fahrrad von Zürich her nach Oschwang, dem Wohnort Amiets, fuhr.

Cuno Amiet, Curt Blass (1905), Holzschnitt[4]

Curt Blass war besonders der Dichtkunst zugetan. Nach der Referendarzeit nahm er im Sommer 1909 Urlaub von Gerichtsdienst, um sich ganz der Schriftstellerei zu widmen. Seine erste Reise führte ihn für den Winter nach Rom. In dieser Zeit entstanden, wie er berichtet, eine Reihe von Novellen und Gedichten, von denen einzelne in Zeitschriften und bibliophilen Drucken erschienen. Er beendete seine literarische Erprobung am Ende des Jahres 1912 mit dem Eintritt in die Universitätsbibliothek Leipzig. Nach 1924 begann er erneut literarisch zu schreiben. Der umfangreiche Roman ,,Die Schwestern“ blieb unveröffentlicht, ebenso spätere Erzählungen und Gedichte. Im Jahre 1944 gab seine Frau in Zürich eine kleine Auswahl seiner Gedichte heraus.[5]

Vom Reichsgericht ans KWI. Blass als Bibliothekar

Von Ende 1918 bis September 1926 arbeitete Curt Blass in der Bibliothek des Reichsgerichts in Leipzig. Sie war damals die größte und beste eigenständige juristische Bibliothek Deutschlands. Der wissenschaftliche Bibliothekar Karl Schulz (1844‑1929) hatte ihren Katalog in den Jahren 1882 und 1890 drucken lassen, nachdem er die Bibliothekssystematik erneuert hatte. Den Gruppen zum römischen und deutschen Recht ließ er eine Gruppe „M.“ zum Völkerrecht und die Gruppen „N.“ bis „Ü.“ zu dem Recht eines Staates oder den Rechten mehrerer Staaten folgen. Den zweiten Teil der Systematik begann er mit der Gruppe zu Staatswissenschaften. In der heutigen Systematik der Bibliothek des MPIL kann man eine, vielleicht durch Curt Blass vermittelte, Ähnlichkeit mit der Gliederung der Reichsgerichtsbibliothek erkennen.

Dem Bibliothekar Blass mag der hohe Anspruch der Bibliothek des Reichsgerichts, welche für qualifizierte Leser arbeitete, ihre praxisorientierte Anwendung bibliothekarischer Regeln und die wissenschaftliche Weite ihrer Erwerbungen aus- und inländischer Literatur bei seiner späteren Tätigkeit im Institut für Völkerrecht ein Maßstab, die Souveränität ihrer Bibliothekare ein Vorbild gewesen sein.

Zum 1. Oktober 1926 berief Viktor Bruns den drei Jahre älteren Curt Blass als Leiter der Bibliothek des Instituts für Völkerrecht. Wenige Wochen später übertrug er ihm auch die innere Verwaltung des Instituts, das zeitweilig mehr als 50 Mitarbeiter zählte. Bruns zeigte durch die Schaffung der Position eines Bibliotheksdirektors und ihre Besetzung mit einem berufserfahrenen Juristen und Bibliothekar, welch große Bedeutung er der Institutsbibliothek für seine wissenschaftliche Tätigkeit beimaß. Er unterschied sich hierin von Ernst Rabel, dem Leiter des fast gleichzeitig gegründeten Bruderinstituts für Privatrecht, das ebenfalls im Berliner Stadtschloss – in dem Völkerrechtsinstitut nahen Räumen – untergebracht war. Rabel hielt eine nur nebenamtliche Verwaltung seiner Bibliothek durch einen wissenschaftlichen Referenten für ausreichend und begnügte sich mit halb so vielen Bänden wie in der Bibliothek zum öffentlichen Recht standen.

Die Bibliothek des KWI als Herz des Instituts

Die Buchbinder Triemer und Nischwitz, Aufnahme um 1935[6]

Entsprechend der Konzeption von Viktor Bruns, aufgrund amtlicher Quellen die Staatenpraxis im völkerrechtlichen Bereich zu beobachten, musste es das erste Ziel des Instituts sein, das weitschichtige gedruckte Material zu sammeln und zu ordnen, das in den „zivilisierten“ Ländern in Gesetzen, Parlamentspapieren, Gerichtsentscheidungen und anderen offiziellen Publikationen, ferner in Lehrbüchern, Monographien und Zeitschriften die Summe der neuzeitlichen Entwicklung ihres nationalen öffentlichen Rechts enthält. Und ebenso musste es unternommen werden, die Quellen und Bearbeitungen des Völkerrechts möglichst umfassend bereitzustellen. Die 1920 gegründete ,,Notgemeinschaft der Deutschen Wissenschaft“ hielt die Institutsbibliothek für förderungswürdig und ließ ihr kräftige Hilfe zuteilwerden, vor allem durch Belieferung mit der sonst schwer zugänglichen ausländischen Literatur.

Dokumente aus der Bibliothek waren eine Voraussetzung für die Veröffentlichung der laufenden dokumentarischen Reihen des Instituts. Der jährlich von Heinrich Triepel herausgegebene ,,Nouveau Recueil des Traités“ erschien seit 1925 als ,,Publication de l‘Institut de Droit Public Comparé et de Droit des Gens“. Im ersten Band der ,,Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht“ (1929) übertrifft Teil 2 mit Urkunden den Umfang des Teiles 1 mit Abhandlungen. Das ,,Handbuch der diplomatischen Korrespondenz der europäischen Staaten“ das als zweite Serie der ,,Fontes Juris Gentium“ des Instituts erschien, füllt im ersten Band (1932) 24 Seiten mit den Titeln der berücksichtigten Quellen. Seit 1936 erschienen ,,Politische Verträge“ der Nachkriegszeit, bearbeitet von Georg von Gretschaninow.

Wenn das Forschungsgebiet des Instituts die Systematik der Bibliothek bestimmt hatte, so hat umgekehrt die den Wissenschaftlern zugängliche Präsenzbibliothek die dokumentarischen Veröffentlichungen des Instituts ermöglicht, die Eigenart seiner Forschungen mitbestimmt und wohl die juristische Denkweise manches Mitarbeiters geformt. Der Leiter der Bibliothek war Curt Blass. Ebenso wie in den dreißiger Jahren keine der Institutsbibliothek in Ziel und Größe vergleichbare selbständige Bibliothek existierte, gab es auch keinen Bibliotheksleiter, dem Aufgaben mit gleicher Reichweite gestellt waren und der sie so wirksam erfüllte wie Blass. Als Blass sich 1931 auf die Stelle des Direktors der Zentralbibliothek in Zürich bewarb, rief Bruns seinen Freund und Mitarbeiter eigens zu sich nach Den Haag, wo er sich als internationaler Richter aufhielt, um ihn persönlich darum zu bitten, seine Bewerbung zurückzuziehen, da das KWI ohne Blass nicht auskäme. Blass blieb am KWI.

Im Jahre 1936 besaß die Bibliothek mehr als 90.000 Bände, ganz überwiegend ausländischer Literatur, womit wohl nur die Monographien, nicht die Zeitschriftenbände gezählt wurden. Blass selbst vermutete rückblickend, dass er einen Bücherbestand aufbauen konnte, der bald eine Viertelmillion Bände umfasste. Als Angestellte in der Bibliothek sind außer dem Leiter in den Jahren 1928 und 1936 drei Bibliothekssekretärinnen und ein Leiter der Buchbinderei genannt, im Jahre 1936 zusätzlich Cornelia Bruns als Bibliothekarin.

Bibliotheksmitarbeiterin Gertrud Heldendrung am Zettelkasten (um 1935)[7]

Der Wille von Viktor Bruns und Curt Blass zu umfassender Dokumentation des Inhalts völkerrechtlicher Veröffentlichungen aus der möglichst vollständigen Bibliothek zeigt sich auch in der Führung einer Aufsatzkartei, in welcher Aufsätze aus den von der Institutsbibliothek abonnierten Zeitschriften unter Schlagworten verzeichnet wurden, und einer Vertragskartei, die Fundstellen, Vorbehalte, Ratifikationen, Beitritte und Kündigungen von Verträgen aller Staaten aus Materialien der Bibliothek nachwies. Außerdem erleichterte ein systematisch geordnetes Zeitungsarchiv mit Ausschnitten aus Tageszeitungen den Überblick der Bibliotheksbenutzer über diplomatische Ereignisse und Behandlungen völkerrechtlicher Themen in der Öffentlichkeit.

Kriegswirren. Curt Blass als Vertreter des Institutsdirektors

Gegen Ende des Krieges fiel Curt Blass die längerfristige Vertretung des Institutsdirektors zu. Der stellvertretende Institutsdirektor Ernst Schmitz war am 25. Januar 1943, der Institutsdirektor Bruns am 18. September 1943 gestorben. Für den herzkranken Direktor hatte Blass schon zu dessen Lebzeiten zeitweise die Institutsgeschäfte geführt. Blass sprach bei der Trauerfeier für Bruns die Abschiedsworte für die Mitarbeiter des Instituts sowie für die Kaiser‑Wilhelm‑Gesellschaft und staatliche Stellen. Der neue Institutsdirektor Carl Bilfinger (1879‑1958) trat sein Amt am 1. November 1943 an. Er wohnte in Heidelberg und war nur gelegentlich in Berlin anwesend. Bilfinger hat 1946 berichtet, dass er sich zwischen April und Ende Juli 1944 in Berlin aufgehalten habe. ,,Nach den Sommerferien“ sei er wegen der anhaltenden Luftangriffe sowie seiner gesundheitlichen Verfassung dazu übergangen von Heidelberg aus zu arbeiten. Von dort hielt er die Verbindung zu Blass auch über den schon 1942 kriegsversehrten Referendar Heinz Rowedder (1919‑2006) – später Rechtsanwalt in Mannheim – aufrecht, der als Bote zwischen Neckar und Spree verkehrte. In Berlin blieb Blass der Vertreter auch des Institutsdirektors Bilfinger. Als solcher führte er mühevolle Verhandlungen, um die Bücher und einzelne Abteilungen des Instituts aus Berlin zu verlagern. Im Januar 1944 wurden die Bände der Bibliothek nach Kleisthöhe bei Strasburg, Züsedom, Schlepkow und Neuensund in der Uckermark sowie in das Schloß Blücherhof bei Waren in Mecklenburg gebracht. Den Wert der Bücher in Kleisthöhe bezifferte Blass mit 445.000 RM, in Züsedom mit 220.000 RM.

Diese Sicherheitsmaßnahme erfüllte ihren Zweck. Bei einem Bombenangriff am 4. Februar 1945 wurden der teilweise schon zerstörte Institutsbereich in den oberen Räumen des nach der Stechbahn und dem damaligen Schlossplatz hin liegenden Schlossflügels sowie die benachbarten Bibliotheksräume vernichtet. Eine Bombe traf das Zimmer von Curt Blass. Die meisten der rechtzeitig in die Provinz geretteten Bände sind bis heute erhalten geblieben. Blass verlegte die Reste des Instituts in das leerstehende Haus von Bruns, das er vorsorglich sichergestellt hatte.

Am 10. April 1945 schloss sich Curt Blass dem letzten der von der schweizerischen Botschaft organisierten Transporte an und verließ Berlin mit der Eisenbahn. Damit beendete er seine Zugehörigkeit zum Kaiser‑Wilhelm‑Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht, dessen Bibliothek er über 18 Jahre geleitet und dessen Tätigkeit er mitgelenkt hatte.

Als Rentner in Zürich

Blass war im Alter von 63 Jahren aus Berlin nach Zürich gekommen. In den ersten Jahren nach seiner Ankunft erleichterten ihm kleine bibliothekarische Arbeiten dort und in Bern das Auskommen. So ordnete er in dieser Zeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter der Zentralbibliothek Zürich die von Staatsrat Paulus Usteri (1768‑1831) gesammelten Druckschriften aus der Zeit der Französischen Revolution neu. Mit den Bibliotheks- und Institutsangehörigen in Berlin und später in Heidelberg war Blass nach Kriegsende wohl wenig in Verbindung. Hauptsächlich ist ein höflicher Briefwechsel mit dem Institutsdirektor Bilfinger und anderen Institutsmitarbeitern zwischen Ende 1949 und 1951 bekannt, der im Wesentlichen die Pensionierung von Blass betrifft. In diese Zeit fällt auch eine Buchbesprechung von Blass in der Institutszeitschrift. Der im Archiv des MPIL erhaltene maschinenschriftliche Glückwunsch des Institutsdirektors Mosler zum 75. Geburtstag von Curt Blass im Jahre 1956, vielleicht der Entwurf eines Telegrammes, bleibt förmlich und beschränkt sich auf zweieinhalb Zeilen. Auf ihm ist handschriftlich und fälschlich der 70. Geburtstag als Grund der Gratulation genannt.

[1] VI. Abt., Rep. 1, Nr. KWIauslöffRechtuVölkerrecht III/43.

[2] Eberhard W. Kornfeld, Ernst Ludwig Kirchner: Nachzeichnung seines Lebens; Katalog der Sammlung von Werken von Ernst Ludwig Kirchner im Kirchner-Haus Davos; erschienen anlässlich der Ausstellung Ernst Ludwig Kirchner im Kunstmuseum von Basel vom 18. November 1979 bis 27. Januar, 1980, Bern: Kornfeld, 1979, 385 (Katalognummer 232); 22 (Abbildung der Mitgliedskarte für Passivmitglieder der ,,KG Brücke´´ für 1908, Radierung von Ernst Ludwig Kirchner 1908. Mit handschriftlichem Eintrag: C. Blass).

[3] Cuno Amiet, Dr. Curt Blass, lesend, 1905, Holzschnitt, Werkverzeichnis von Mandach 20, Probedruck in Schwarz. Provenienz Sammlung Dr. Curt Blass; Zürich; durch Erbschaft an Privatsammlung Schweiz, Ausstellung, Bern 1968, Kunstmuseum, Jubiläumsausstellung, Cuno Amiet 1868-1961, Giovanni Giacometti 1968-1933, Werke bis 1920, Kat. Nr. 129; Cuno Amiet, Kopf  Dr. Curt Blass, 1908 Farbiger Holzschnitt, 24,7×14 cm, Druckstock; 26,6×16,8 cm, Blattgröße. Werkverzeichnis von Mandach 23.

[4] National Gallery of Art, Washington.

[5] Einige literarische Veröffentlichungen von Curt Blass: Curt Blass, Gedichte, Leipzig: Privatdruck 1907; Curt Blass, Das Märchen von Käthen im Winde, Die Rheinlande 18 (1909), 414-420; Curt Blass, Kriegslese aus den Gedichten der Jahre 1914-1919, Leipzig: Selbstverlag 1919-1920; Curt Blass, Der Grund: eine Novelle, Leipzig: H. Haessel 1924; Curt Blass, Schatten hoher Wolken: Gedichte, Leipzig: Privatdruck 1925; Curt Blass, Bianca: zur Jubelfeier des Leipziger Bibliophilen-Abends am 3. Mai 1929 gestiftet, Leipzig: Poeschel und Trepte 1929; Curt Blass, Innere Melodie: Gedichte, Zürich: Schulthess 1944.

[6] VI. Abt., Rep. 1, Nr. KWIauslöffRechtuVölkerrecht III/36.

[7] VI. Abt., Rep. 1, Nr. KWIauslöffRechtuVölkerrecht III/28.

Suggested Citation:

Joachim Schwietzke, Bibliothekar der ersten Stunde. Curt Blass, MPIL100.de, DOI: 10.17176/20240305-123334-0

Lizenz: CC BY-NC-SA 4.0 DEED

 

Zur China-Reise des Instituts im April 1986

Auf Einladung des Rechtsinstituts der Akademie der Sozialwissenschaften (Chinese Academy of Social Sciences, CASS) hielt sich vom 31. März bis zum 14. April 1986 eine Delegation des Instituts – bestehend aus Herrn Bernhardt, Herrn und Frau Doehring, Herrn und Frau Frowein sowie den Referenten Rudolf Dolzer und Robert Heuser – in der Volksrepublik China auf. Das Hauptanliegen bestand darin, Möglichkeiten der Zusammenarbeit auf Institutsebene auszuloten.

Um einen Eindruck von Ablauf und Atmosphäre der Reise zu vermitteln, werde ich zunächst auf der Grundlage von Tagebuchnotizen einen Überblick über den äußeren Verlauf geben, um dann eine Skizze zum Wandel des verfassungs- und internationalpolitischen Umfelds anzuschließen.

„Öffnung und Reform“ (Aus einem Reisetagebuch)

Untergebracht in einem im Bungalow-Stil neu erbauten kleinen Hotel im Zentrum Pekings, in dem wir, wie schnell festzustellen war, außer einigen Amerikanern und Nordkoreanern, die einzigen Gäste waren, hieß uns die Leitung des Rechtsinstituts der Akademie in einem Pekingenten-Restaurant willkommen. Eine Programmbesprechung schloss sich an. Dass am folgenden Tages der Sommerpalast oder Yiheyuan 颐和园 besucht wurde, mag auch einem eingespielten Touristenprogramm entsprochen haben; man würde aber den Sinn der Gastgeber für Symbolik unterschätzen, nähme man an, sie hätten eine der Erforschung von Kooperations-Möglichkeiten dienende Reise rein zufällig im „Garten zur Pflege der Harmonie“ beginnen  lassen. Ebenso wenig zufällig wurde anschließend ein Gang durch die Ruinen des im Zweiten Opiumkrieg (1860) von englischen und französischen Truppen zerstörten Alten Sommerpalasts, dem Yuanmingyuan, unternommen, wo die Reste barocker Steinfassaden sich wild übereinander türmten. Auf einer halbversunkenen Steinschwelle ein Graffito – „The Chinese people will never forget.“ So eingeführt, begann am nächsten Morgen das Kolloquium im Akademie‑Institut. Rudolf Dolzer und ein Beamter aus dem Außenwirtschaftsministerium referierten über Investitionsschutzverträge. Es waren aber nur drei Zuhörer erschienen. Wozu hat man uns eingeladen?  Das Mittagessen nahmen die Heidelberger in erheblicher Fruststimmung ein. Später verlautete etwas von „Koordinierungsproblemen“. Sehr lebendig dann aber das Zusammentreffen an der Peking‑Universität mit Wang Tieya, der führenden Völkerrechtsautorität des Landes. Auch seine Magister‑Studenten waren erschienen und zeigten sich vor allem interessiert an den „philosophischen Grundlagen“ der Menschenrechte. Am nächsten Tag sprach Rudolf Bernhardt über „Federalism and Decentralization“ – ein Themenkreis, den ein chinesischer Kollege unter dem Gesichtspunkt der Kompetenzverteilungim Zentralstaat‑Provinzen‑Verhältnis nach chinesischem Recht aufgriff. Am Abend war die Delegation privat bei der Vizedirektorin des Instituts, der Völkerrechtlerin Sheng Yu, eingeladen. In dem großen Wohnkomplex wohnten fast 5000 höhere Mitarbeiter der Sozialwissenschaftlichen Akademie. Der nächste Tag brachte einen Ortswechsel nach Xi’an, wo wir Zimmer im Renmin-dasha-Hotel – einem sowjet-barocken Palast aus den fünfziger Jahren – bezogen. An der dem Justizministerium unterstellten „Hochschule für Politik und Recht“ wurden drei Vorträge parallel in zwei Sälen mit zusammen mehr als 400 Studierenden gehalten. Ich trug mein Referat über die Entwicklung der europäischen Forschung zum chinesischen Recht in beiden Sälen vor. Danach gingen zahlreiche Zettel mit Fragen ein: „Kann es Rechtsvergleichung zwischen kapitalistischem und sozialistischem Recht geben?“  „Ist es für China sinnvoll, von deutschem oder amerikanischem Recht zu lernen?“  „Was hat die chinesische Rechtsgeschichte für den Aufbau eines modernen Rechtssystems zu bieten?“ Zurück in Peking stieß ich im Xinhua-Buchladen an der Wangfujing-Straße auf eine Aufsatzsammlung des 1983 verstorbenen Völkerrechtlers Chen Tiqiang. Wie Wang Tieya, war auch Chen, der 1948 in Oxford doktoriert hatte, 1957 zum „Rechtsabweichler“ gebrandmarkt worden. Im Rückblick auf jene Jahre schrieb er kurz vor seinem Tod im Vorwort dieser Aufsatzsammlung: „Nach 1957 führten die Verhältnisse dazu, den Stift aus der Hand zu legen und sich über den Futtertrog zu beugen, untätig seine Zeit verstreichen zu sehen und sich dem Dienst am Staat nicht widmen zu können. “Stocksteif geben sich die Nordkoreaner, wenn man einem von ihnen im Garten begegnet. Heute nach dem Abendessen versuchte ich, Kontakt aufzunehmen. Vier von ihnen unterhielten sich im Garten über das Drachenrelief an der gegenüberliegenden Mauer. Ich fragte, ob es so etwas auch in Korea gäbe. Alle lachten, zuckten die Schultern, verstanden nichts, einer sagte nur „you, you/sicher, gibt es“. Dann erschien der fünfte, und alle atmeten auf, denn er spricht Chinesisch. Sie erkundigten sich über die deutsche Teilung, die gegenseitigen Kontakte, interessierten sich für die Situation der Koreanistik bei uns. Sie sind geschäftlich hier. Die Geschäfte gingen allerdings nur mäßig. Es sei äußerst schwer, mit Chinesen zu verhandeln. Deren manmanlai / „immer mit der Ruhe“ finden sie lustig und ärgerlich zugleich, die geschäftliche Zusammenarbeit gestalte sich schleppend. In China gäbe es eine Kraft, die man nicht sehen könne; sie fließe aus den Dimensionen des Landes und seiner Bevölkerung und aus dem Bewusstsein einer unvergleichlichen historischen und kulturellen Kontinuität.

In der Peking-Universität treffe ich Wang Tieya. Vom Büro der Rechtsfakultät laufen wir zu seinem Institut, das in einem freistehenden pavillonartigen Gebäude aus den letzten Jahren der Qing‑Dynastie untergebracht ist. In der Republikperiode war es Bestandteil der zwischen 1915 und 1920 aus mehreren christlichen Schulen gebildeten Yanjing‑Universität, die bis 1952 existierte. Die Vorstellung eines „spezifisch chinesischen Völkerrechts“, von dem manchmal im Anklang an das sogenannte „sowjetische Völkerrecht“ die Rede ist, hält Wang für unpassend. Den chinesischen Völkerrechtlern obliege zunächst die theoretische Aufarbeitung der Völkerrechtspraxis Chinas. Wang wirkt resigniert und erschöpft. Wie Chen war ihm in seinen besten Jahren ein Berufsverbot auferlegt worden. Zwar musste er nicht wie Chen in der Landwirtschaft arbeiten, sondern konnte sich im Außenministerium mit der Erstellung einer Sammlung der multilateralen Verträge, an denen China beteiligt ist, befassen, war aber von der Völkerrechtslehre abgeschnitten. Immerhin konnte er gemeinsam mit Chen die achte Auflage von Oppenheims „International Law“ übersetzen und Anfang der 1970er Jahre publizieren. Die lange Zeit erzwungener wissenschaftlicher Beschränkung bedrücke ihn aber weniger als die auch im Vergleich zu dem Akademie-Institut miserable finanzielle Ausstattung und die sich darin offenbarende mangelnde öffentliche Wertschätzung völkerrechtlicher Forschung.

In geselliger Runde: Robert Heuser, Eva Maria Doehring, Sheng Yu, Lore Frowein, Jochen Frowein, Rudolf Bernhardt, Rudolf Dolzer und Karl Doehring bei Kollegen der Akademie der Sozialwissenschaften (Foto: MPIL)

Der Vizedekan der juristischen Fakultät der Xi’aner Hochschule und ein Doktorand von Wang Tieya werden in der nächsten Zeit als Stipendiaten am Institut tätig sein. Mit Frau Sheng Yu wurde die Herausgabe einer Sammlung völkerrechtlicher Studien deutscher Autoren in chinesischer Übersetzung vereinbart. Am späten Nachmittag verlassen wir unseren Bungalow wie einen heimatlichen Hafen. Beim Abendessen mit Frau Sheng nebst Mitarbeiter im Flughafenrestaurant wirft sie die Frage auf, ob die Max-Planck-Gesellschaft nicht eine Privatuniversität in Shenzhen errichten wolle. Zu viel für eine letzte Frage.

Vom langen Ende der kurzen Liberalität

Und eine Frage, so lässt sich fast vier Jahrzehnte später hinzufügen, die nur damals aufgeworfen werden konnte und seither nicht wieder. Denn die Erkundungsreise des Instituts fand in der Anfangsphase der Periode von „Öffnung und Reform“ (vor der Zäsur des 4. Juni 1989) statt, als unter „Reform“ auch die Veränderung des politischen Systems in den Blick kommen konnte und sollte. Höhepunkt dieser Entwicklung war der 13.Kongress der Kommunistischen Partei im Oktober 1987, in dessen Umfeld der Rechtsstaatsgedanke über eine verfahrensgebundene Verfügbarkeit des Rechtsystems hinaus als Bindung des Gesetzgebers an bestimmte Qualitätserfordernisse des Rechtsystems wie „Rechte und Freiheiten der Bürger“ angedacht wurde. Für kurze Zeit herrschte eine nie gekannte Meinungs- und Pressefreiheit. „Politische Strukturreform“ sollte Prinzipien der bürgerlichen Verfassung wie Gewaltenteilung und Rechtsstaat nicht länger als „Halluzination“ zurückweisen und tabuisieren, sondern „beispielgebend“ heranziehen.

Diese lebhafteste verfassungspolitische Debatte in der neueren chinesischen Geschichte nahm mit den, aus heutiger Sicht doppelt tragischen, Ereignissen vom Juni 1989 in Peking und in anderen Städten ein jähes Ende. „Politische Strukturreform“ unter Einbezug liberaler Verfassungskonzepte wurde erneut tabuisiert. Zwar wurde zunächst der internationale akademische Austausch in allen Bereichen weiterentwickelt, zahlreiche grenzüberschreitende sozialwissenschaftliche Forschungsprojekte wurden erfolgreich durchgeführt und die Übersetzung ausländischer geistes- und sozialwissenschaftlicher Werke nahm einen ständig wachsenden Umfang an, „Reform und Öffnung“ aber konzentrierte sich nun gänzlich auf Fragen der Effizienz des Wirtschaftssystems. Dies umfasste immerhin noch das Bekenntnis zu einer regelbasierten internationalen Ordnung, wie die nun energisch vorangetriebenen Bemühungen, der Welthandelsordnung beizutreten, verdeutlichen. Als der Beitritt zur Welthandelsorganisation (WTO) Ende 2001 erfolgte, lagen in zahlreichen relevanten Bereichen der Rechtsordnung, besonders auch auf dem Gebiet des Verwaltungsverfahrensrechts, die notwendigen Innovationen zwar vor, krankten aber am Mangel einer verwaltungsunabhängigen Gerichtsbarkeit.

Robert Heuser und Karl Doehring vor dem Himmelstempel in Peking (Foto: MPIL)

Wenn man hoffte, dass die weitere Entwicklung des Lebensstandards, der Druck in- und ausländischer Wirtschaftskreise sowie fortgesetzte Aufklärungsarbeit aus den Reihen der Rechtswissenschaft es mittelfristig auch der chinesischen Führung nicht erlauben werde, sich intensiveren rechtsstaatlichen Reformen zu verschließen, so dürfte diese Hoffnung mit der Übernahme der Spitzenämter des Parteistaats durch Xi Jinping 2012/13 auf lange Sicht enttäuscht worden sein. Xis „Chinesischer Traum vom Wiedererstarken der Nation“ geht einher mit einer zunehmenden Abschottung gegen ausländische Einflüsse. Das scheint so weit zu gehen, dass das Schulfach „Englisch“ von einem Kernfach zu einem Nebenfach degradiert wurde und private Sprachschulen schließen mussten. Nach nur fünf Amtsjahren wurde Xi in der Parteihierarchie auf eine Stufe mit Mao Zedong gestellt: Im Oktober 2017 verankerte der 19. Parteikongress „Xi Jinpings Ideen für das neue Zeitalter des Sozialismus chinesischer Prägung“ als zusätzliche Leitlinie im Parteistatut. Einen Höhepunkt erreichte diese Entwicklung im März 2018 als der Nationale Volkskongress per Verfassungsänderung die 1982 eingeführte Begrenzung des Staatspräsidentenamtes (auf zweimal fünf Jahre) aufhob und dem amtierenden Präsidenten, dem man wie einst Mao den zusätzlichen Titel „Volksführer“ /人民领袖 zuerkannte, so eine potentielle Lebenszeitposition einräumte.

Die Volksrepublik China stellt sich unter Xi als ein Regime dar, das Militär- und Wirtschaftsmacht ohne Demokratie und Moderne ohne Freiheit nicht nur als ihre eigene Lebensform feiert, sondern auch den Anspruch erhebt, ein weltweit gültiges Programm für Stabilität und Wohlstand sowie die Befähigung zu besitzen, in der weltweiten Verwirklichung dieses Programms die Leitung zu übernehmen. „Mit dem chinesischen Modell die Welt leiten“ / 用中国模式引领世界, „Chinesische Führung leitet die Welt“ / 中国之治引领世界, sind gängige Slogans. Sie wurden parallel zu dem Mega-Projekt der „Neuen Seidenstraße“, der Initiative „One belt, one road“ / 一带一路工程 geprägt, dem Vorhaben, Staaten zwischen China und Europa mit einem Netzwerk von Straßen, Eisenbahntrassen, Häfen und Pipelines zu überziehen, nicht ausschließlich, aber weitgehend finanziert und errichtet von chinesischen Banken, Ingenieuren und Arbeitern. Dies nicht nur um Chinas Macht auszuweiten, sondern in der erklärten Absicht, eine neue Weltordnung zu schaffen – eine „Schicksalsgemeinschaft der Menschheit“ / 人类命运共同体, wie es in der Präambel der 2018 revidierten Verfassung heißt. Durch Bündnisse mit Ländern des globalen Südens und Zentralasiens sucht China der traditionellen, von westlichen Demokratien geprägten Weltordnung einen alternativen Ordnungsrahmen gegenüberzustellen. So war es an der Zeit, dass die EU im März 2019 in einem Strategiepapier festhielt, dass die Volksrepublik China nicht nur ein „Partner“ sei, sondern auch ein „wirtschaftlicher Konkurrent“ und ein „Systemrivale, der alternative Governance-Modelle propagiert“.

Es ist klar, dass unter solchen, sich zunehmend als totalitär erweisenden Verhältnissen – unbegrenzte Parteiherrschaft, umfassende Sozialkontrolle, aggressiver Nationalismus, Re-ideologisierung – der internationale akademische Austausch und besonders grenzüberschreitende Forschungsprojekte stark beeinträchtigt werden und dass für eine Revitalisierung in absehbarer Zukunft keine oder geringe Aussichten bestehen. Zwar kann man sich dem nicht verschließen, was schon das „Lunyu“, der Basistext des Konfuzianismus, bemerkt: „Geht man unterschiedliche Wege, kann man einander keine Ratschläge erteilen“ / 道不同不相為謀,jedoch sollte die Bereitschaft bestehen, auch und gerade unter schwierigen Bedingungen das Gespräch zu suchen und bewährte Kontakte so weit wie möglich aufrechtzuerhalten.

[1] Bild: MPIL-Archiv

[2] Bild: MPIL-Archiv

Suggested Citation:

Robert Heuser, Zur China-Reise des Instituts im April 1986, MPIL100.de, DOI: 10.17176/20240327-102254-0

Lizenz: CC BY-NC-SA 4.0 DEED

 

Hermann Mosler und das „Ius Cogens im Völkerrecht“

Hermann Mosler and "Ius Cogens in International Law"

Deutsch

„Mir scheint, daß alle philosophischen und auch alle emotionalen Höhepunkte der Diskussion über Ius Cogens schon erreicht sind.“ – Mit dieser Einschätzung aus dem Jahre 1969 sollte Hermann Mosler sich gründlich geirrt haben. So haben zahlreiche Staaten die Arbeiten der UN‑Völkerrechtskommission von 2014 bis 2022 zum Ius Cogens ausführlich kommentiert und kritisiert. In der Völkerrechtskommission selbst wurde das Ius Cogens ebenso kontrovers verhandelt. In der Frage etwa, welche Wirkungen das Ius Cogens auf Resolutionen des UN-Sicherheitsrates zeitigt, warnte ein Kommissionsmitglied gar vor der Zerstörung des kollektiven Sicherheitssystems der UN und vor der Gefahr eines dritten Weltkriegs. Emotionaler kann eine Diskussion in der Völkerrechtskommission kaum ablaufen. Auch die Frage nach der philosophischen Grundlage des Ius Cogens ist mitnichten geklärt. Das „Ius Cogens im Völkerrecht“ bleibt damit entgegen Moslers Einschätzung auch über 50 Jahre später äußerst umstritten. Moslers Aufsatz, erschienen im 25. Schweizerischen Jahrbuch für internationales Recht (S. 9‑40), kann aber dennoch nicht ohne Weiteres als überholt und veraltet abgetan werden. Neu gelesen wirft er ein Schlaglicht auf die weiterhin bestehenden konzeptionellen Unklarheiten des Ius Cogens. Zugleich zeigt Moslers Aufsatz, wie anders als heute die deutsche Völkerrechtswissenschaft sich damals einem universellen Phänomen genähert hat: unverhohlen von einem deutschen (und europäischen) Vorverständnis ausgehend.

[pdf-embedder url=”https://mpil100.de/wp-content/uploads/2024/02/Hermann-Mosler-Ius-cogens-im-Voelkerrecht.pdf” title=”Hermann Mosler Ius cogens im Völkerrecht”]

1. Was ist, und warum beschäftigte sich Mosler mit Ius Cogens im Völkerrecht?

Ius Cogens meint im Völkerrecht universell geltende Normen, die mit besonderen Wirkungen ausgestattet sind. Zu diesen Wirkungen zählt insbesondere, dass vom Ius Cogens abweichende Verträge unwirksam sind. Einzelne Staaten können daher keinen Vertrag schließen, der vom Ius Cogens abweicht. Zu den Völkerrechtsnormen mit Ius‑Cogens-Charakter werden gemeinhin so wichtige Regeln wie das Verbot des Angriffskrieges, das Völkermordverbot und das Sklavereiverbot gezählt. Bei einigen Normen ist aber umstritten, ob und inwieweit sie zum Ius Cogens gehören, da noch nicht in allen Einzelheiten geklärt ist, wie eine Norm den Ius‑Cogens‑Charakter erlangt. Auch bleibt umstritten, welche weiteren besonderen Wirkungen Ius Cogens (etwa auf Resolutionen des UN-Sicherheitsrates) zeitigt. Weithin anerkannte Wirkung des Ius Cogens ist jedenfalls die Unwirksamkeit abweichender Verträge. Daher werden die Ius‑Cogens‑Normen auch als zwingende Normen bezeichnet, als Gegenstück zu dispositiven oder abdingbaren Normen. Diese Unabdingbarkeit widerspricht auf den ersten Blick der traditionellen Grundannahme des Völkerrechts, dass Staaten die Normen des Völkerrechts schaffen und daher auch mehr oder minder frei abschaffen oder ändern können. Wie schon Mosler resümierte: „Das Ius Cogens-Problem rührt also an die Grundlagen des Völkerrechts“ (10).

Zwei Umstände dürften Mosler zur Hinwendung zum Ius Cogens veranlasst haben. Den äußeren Anlass bildet die zeitgleich verhandelte und verabschiedete Wiener Vertragsrechtskonvention. In Artikel 53 dieses Vertrags heißt es: „Ein Vertrag ist nichtig, wenn er […] im Widerspruch zu einer zwingenden Norm des allgemeinen Völkerrechts steht. […] Eine zwingende Norm des allgemeinen Völkerrechts [ist] eine Norm, die von der internationalen Staatengemeinschaft in ihrer Gesamtheit angenommen und anerkannt wird als eine Norm, von der nicht abgewichen werden darf und die nur durch eine spätere Norm des allgemeinen Völkerrechts derselben Rechtsnatur geändert werden kann.“ In dieser Formulierung deutet sich auch an, aus welchem inneren Anlass das Ius Cogens Moslers Interesse geweckt haben dürfte: Der Bezug zur internationalen Staatengemeinschaft, ein Motiv, das auch in weiteren seiner Publikationen zentral sein sollte (siehe insbesondere der Beitrag „The international society as a legal community“, Moslers 1974 gehaltener General Course an der Haager Akademie).

2. Moslers unklare Begriffsklärung – ein Schlaglicht auf die Unklarheit des Ius Cogens selbst

Was trägt Moslers Aufsatz nun in der Rückschau zum Verständnis des Ius Cogens bei? Mosler identifiziert zwei Wurzeln des Ius Cogens: Einerseits gebe es einen „traditionellen Begriff des Ius Cogens im innerstaatlichen Recht“ (9), mit dem eine Beschränkung der freien Gestaltung von Vertragsverhältnissen gemeint sei, andererseits werde Ius Cogens mit der „ordre public“ gleichgestellt. Diese Unterscheidung Moslers gilt es zu nachzuzeichnen und zu bewerten.

Ius Cogens als Gegenbegriff zum Ius Dispositivum

Das traditionelle Ius Cogens im innerstaatlichen Sinne charakterisiert Mosler als diejenigen Normen, von denen der Gesetzgeber im Interesse der Gesamtheit oder besonders Schutzbedürftiger bestimmt, dass die Rechtsunterworfenen nicht durch Vertrag über sie verfügen dürfen. Damit stehe das Ius Cogens dem Ius Dispositivum gegenüber, also denjenigen Normen, von denen Private durch Vertrag abweichen dürften. Diese Unterscheidung setze ein hierarchisches Verhältnis zwischen dem Gesetzgeber und den Rechtsunterworfenen voraus (15). Die Ius‑Cogens‑Normen müssten aber den anderen Normen nicht hierarchisch übergeordnet sein; dieselbe Rechtsquelle könne zwingende wie nachgiebige Normen enthalten. Dieses Konzept sei trotz aller strukturellen Unterschiede zum innerstaatlichen Recht auch in das Völkerrecht übertragbar (16‑22), denn das Völkerrecht sei mehr als ein Bündel bi‑ und multilateraler Beziehungen. Die Staatengesellschaft habe stets ein Mindestmaß an Homogenität und Gemeinschaftscharakter aufgewiesen (16‑17).

Was die an dieser Stelle in Bezug genommene Völkerrechtsgemeinschaft nun für Moslers Verständnis des völkerrechtlichen Ius Cogens bedeutet, bleibt in seinen weiteren Ausführungen aber unklar. Zunächst betont Mosler, dass die Staaten, wenn man sie als Gesetzgeber des Völkerrechts verstehen will, in dieser Rolle folgerichtig festlegen könnten, welche Normen sie mit welcher Wirkung ausstatten, eben manche Normen als zwingend, andere als abdingbar ausgestalten. Mit diesem Verständnis kann es erstens auch regionales Ius Cogens geben: Eine Gruppe von Staaten kann durch Vertrag oder regionales Gewohnheitsrecht eine regionale Norm setzen und dieser in ihren Beziehungen Ius Cogens-Wirkungen verleihen. Das stellt Mosler so ausdrücklich nicht fest, setzt es aber voraus, wenn er Beschränkungen der Vertragsfreiheit der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaften als Beispiel des Ius Cogens anführt (20‑21). In einem späteren Abschnitt über die Entstehung von Ius Cogens (37‑39) hingegen nimmt Mosler allein auf Normen des allgemeinen (also für alle Staaten geltenden) Völkerrechts Bezug, wie auch der zitierte Artikel 53 der Wiener Vertragsrechtskonvention es tut. Dies schlösse regionales Ius Cogens aus. Moslers Sicht auf die Universalität des Ius Cogens bleibt letztlich ungeklärt. Zweitens kann es mit diesem Verständnis auch völlig triviales Ius Cogens geben. Wenn es im Belieben der Staaten steht, einer von ihnen geschaffenen Norm Ius‑Cogens‑Status zu verleihen, ist das Ius Cogens inhaltlich offen. Es bleibt aber unklar, wie dieses Verständnis in Einklang zu bringen ist mit dem Zusammenhang des Ius Cogens zum Gemeinschaftscharakter der Völkerrechtsordnung, den Mosler zunächst betont hat.

Schließlich gebe es aber auch noch „aus rational erkennbaren Notwendigkeiten des Zusammenlebens“ (18) entstehendes Ius Cogens. Demnach könnten manche Ius‑Cogens‑Normen von den Staaten geschaffen werden, andere wäre den Staaten vorausgesetzt. Aus heutiger Sicht erstaunt Moslers Offenheit für verschiedene Arten des Ius Cogens und regt zugleich zum Nachdenken an. Das gegenwärtige Schrifttum streitet nach wie vor darüber, ob Normen ihren Ius‑Cogens‑Charakter durch staatliche Setzung erlangen oder aus einer der Rechtsetzung der Staaten entzogenen Quelle fließen, die als Natur- oder Vernunftrecht beschrieben werden kann. Diese beiden Begründungsansätze der Entstehung von Ius Cogens betrachtet die heutige Völkerrechtswissenschaft dabei als einander ausschließend – ganz im Gegensatz zu Mosler, der offenbar verschiedene Entstehungsgründe für verschiedene Ius‑Cogens‑Normen akzeptiert. Insgesamt jedenfalls befürwortet Mosler, das völkerrechtliche Ius Cogens in Entsprechung des innerstaatlichen Ius Cogens als Gegenstück zum Ius Dispositivum zu verstehen.

Ius Cogens als ordre public des Völkerrechts

Eindrücke aus dem Institutsleben: Teilnehmende des Kolloquiums Staatshaftung 1964 (Foto: MPIL)

Der zweiten von ihm identifizierten konzeptionellen Wurzel des Ius Cogens begegnet Mosler hingegen mit Skepsis, dem Ius Cogens konzipiert als völkerrechtlicher ordre public. Unter ordre public versteht Mosler „Normen, deren Respektierung zur Erhaltung der Völkerrechtsgemeinschaft notwendig ist“ (24). Sie schützen „Rechtswerte, die dem Zweck der Rechtsgemeinschaft dienen“. Damit sei ein Ius Cogens im Sinne eines ordre public wesentlich weiter als im vorher beschriebenen Sinne. Über eine Beschränkung der Vertragsfreiheit hinaus würde das Ius Cogens dann nämlich auch rein tatsächliche Handlungen der Staaten verbieten (25‑26). Mosler zieht das Beispiel des Gewaltverbots als Ius‑Cogens‑Norm heran um dies zu illustrieren: Neben die Unwirksamkeit von Verträgen, die von dem Gewaltverbot abweichen, trete dann ein Verbot der einzelnen Gewalthandlungen. Diese Ausweitung des Ius Cogens lehnt Mosler schließlich mit dem Argument ab, es bestehe kein Anlass, dem innerstaatlich klaren Begriff des Ius Cogens im Völkerrecht einen anderen Inhalt zu geben.

Sodann argumentiert Mosler aber doch für eine Ausweitung des völkerrechtlichen Ius Cogens über das Konzept des innerstaatlichen Ius Cogens hinaus. Ius Cogens könne auch Staaten binden, die „Außenseiter der Rechtserzeugung“ (26) sind, sich also an der Entstehung der betreffenden Norm nicht beteiligt haben oder diese gar ablehnen. Dies spielt beim innerstaatlichen Ius Cogens keine Rolle, da die Rechtsunterworfenen ohnehin alle an das Recht gebunden sind, unabhängig von ihrem Willen oder ihrer Beteiligung an der Rechtserzeugung. Diese Auffassung Moslers hat sich durchgesetzt: Auch ein ständig dagegen protestierender Staat (sogenannter persistent objector) ist ungeachtet seines Protests an die völkerrechtlichen Ius‑Cogens‑Normen gebunden.

Nicht überzeugen hingegen kann dabei Moslers Begründung dieser Wirkung des Ius Cogens mit dem Nordseefestlandsockelfall des Internationalen Gerichtshofs (IGH). Der IGH habe angenommen, Deutschland könne unter Umständen gegen seinen Willen an eine Völkerrechtsnorm gebunden sein, auf die Dänemark und die Niederlande sich beriefen. Diese Annahme, so Mosler, sei nur sinnvoll, wenn man von einem Ius Cogens ausgeht, dass eine solche Bindung gegen den Willen des betreffenden Staates bewirken könnte (28). Moslers Begründung ist allerdings nicht zuzustimmen, da die Annahme des IGH auch ohne Rückgriff auf Ius Cogens sinnvoll ist und auf den Regeln über Entstehung und Wirkung des Völkergewohnheitsrecht beruht. Ein entgegenstehender Wille allein verhindert die Bindung an Völkergewohnheitsrecht nämlich gerade nicht, vielmehr muss nach der Persistent‑objector‑Regel dieser Wille auch rechtzeitig, deutlich und beharrlich geäußert werden. Nur wenn der IGH festgestellt hätte, dass erstens die streitige Norm gewohnheitsrechtlich entstanden war, und dass zweitens Deutschland die Voraussetzungen des persistent objector erfüllte, wäre es auf die Frage angekommen, ob Deutschland trotz Protests kraft Ius Cogens an die streitige Norm gebunden wäre. Der Nordseefestlandsockelfall spielt denn auch in späteren Debatten zum Ius Cogens keine Rolle. Vielleicht rührte Moslers Bezugnahme auf den Fall schlicht daher, dass er das Urteil des IGH als Ad‑hoc‑Richter mitverhandelt hatte. Mosler gelingt es in seinem Aufsatz insgesamt nicht, eine stringente Konzeption des völkerrechtlichen Ius Cogens vorzulegen.

3. Moslers Methode: Beispiele aus Deutschland und Europa

Neben diese inhaltlichen treten auch methodische Schwächen. Die zweischrittige Argumentation Moslers beim Ius Cogens als Gegenbegriff zum Ius Dispositivum (erstens: Ius Cogens als Prinzip im innerstaatlichen Recht; zweitens: Übertragung des Prinzips ins Völkerrecht) erinnert an eine anerkannte Methode zur Ermittlung allgemeiner Rechtsgrundsätze des Völkerrechts. Dabei erstaunt, wie freimütig Mosler sich im Abschnitt zum Ius Cogens im innerstaatlichen Recht (14‑16) damit begnügt, einen Blick allein in die deutsche Rechtsordnung zu werfen, um die so ermittelte Bedeutung des Ius Cogens dann seiner weiteren Abhandlung zugrunde zu legen. Nach schon damals einhelligem Verständnis des Artikel 38 des IGH‑Statuts kommt es nämlich für die allgemeinen Rechtsgrundsätze darauf an, dass diese in den nationalen Rechtsordnungen vieler und verschiedenster Staaten anerkannt sind. Mosler zitiert das deutsche BGB (15) und wendet seinen Blick keiner anderen nationalen Rechtsordnung zu. Auch in anderen Abschnitten dominieren Beispiele aus dem deutschen Recht, sei es der Grundsatz der Bundestreue aus dem Grundgesetz (31), die Figur des Ermessensspielraums aus dem Verwaltungsrecht (32), oder die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu verfassungswidrigem Verfassungsrecht (38).

Immerhin ist aber auch der europäische Geist Moslers (der ab 1959 als Richter am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte diente) erkennbar. So nimmt Mosler Bezug auf die Rechtsprechung dieses Gerichts (32) und führt, wie schon erwähnt, die Europäischen Gemeinschaften als Organisationen an, deren Mitgliedsstaaten in eine Beschränkung ihrer Vertragsfreiheit eingewilligt haben (20‑21). Dennoch: nationale oder regionale Beispiele jenseits des deutschen oder europäischen Rechtskreises fehlen. Das erstaunt umso mehr, wenn man bedenkt, dass Mosler zur selben Zeit Direktor eines Instituts war, zu dessen Aufgaben es zählte, Rechtsvergleichung auch mit Rechtsordnungen außerhalb der Grenzen Europas zu betreiben. Auch der Umstand, dass Mosler seinen (später überarbeiteten) Aufsatz zunächst als Vortrag vor der Schweizerischen Vereinigung für Internationales Recht hielt, kann hier kaum als Erklärung dienen, da Mosler auf das Schweizer Recht ebenfalls in keiner Weise eingeht.

Es drängt sich daher der Eindruck auf, dass Mosler Denken über das Ius Cogens im Völkerrecht auf ein deutsches und europäisches Vorverständnis beschränkt blieb. Die heutige Völkerrechtswissenschaft würde es zutreffend als Eurozentrismus und epistemischen Nationalismus kritisieren, universelles Völkerrecht durch eine solche Brille zu lesen. Ein Merkmal des epistemischen Nationalismus ist nach dem von Anne Peters geprägten Begriff, dass Zugänge zum Völkerrecht von Vorverständnissen aus dem nationalen Recht verfärbt sind und dadurch ihren universellen Anspruch nicht erfüllen können. Genau dieser Gefahr setzt Mosler sich mit seiner Beschränkung auf überwiegend deutsche Beispiele aus.

4.  Ausblick ins Ungewisse

Trotz dieser methodischen Schwäche und trotz der Unklarheiten, die Moslers Ausführungen zum Konzept des Ius Cogens nicht beseitigen konnten, ist seine Unterscheidung der zwei konzeptionellen Wurzeln des Ius Cogens im Völkerrecht erhellend. Sie mag nämlich eine Erklärung bieten für die bleibende konzeptionelle Unschärfe des Ius Cogens im Völkerrecht. Einerseits wird das Ius Cogens auch heute noch als Grenze der Rechtsetzungsmacht der Staaten gesehen, ähnlich einem Ius Cogens als Gegenbegriff zum Ius Dispositivum. Dann handelt es sich um eine bloße Regelungstechnik, die für beliebige Inhalte und regionales Ius Cogens offen wäre. Andererseits wird das Ius Cogens heute ganz überwiegend mit den grundlegenden Werten der Völkerrechtsgemeinschaft verknüpft, wie es der Ordre‑public‑Konzeption innewohnt und wie zuletzt in den Schlussfolgerungen der Völkerrechtskommission betont. Das konzeptionelle Spannungsverhältnis zwischen diesen beiden Wurzeln des Ius Cogens vermag die bleibende Unschärfe des Ius Cogens im Völkerrecht zu erklären. Es bleibt abzuwarten, wie sich das Ius Cogens im Völkerrecht und in der Völkerrechtswissenschaft weiterentwickeln wird. Entgegen Moslers eingangs zitierter Einschätzung von 1969 scheint mir heute, dass eine abschließende Beurteilung der philosophischen und auch emotionalen Höhepunkte der Diskussion über Ius Cogens ebenso unangemessen wäre wie die damit verbundene Prognose weiterer Völkerrechtsentwicklungen.

Suggested Citation:

Felix Herbert, Hermann Mosler und das „Ius Cogens im Völkerrecht“, MPIL100.de, DOI: 10.17176/20240327-100215-0

Lizenz: CC BY-NC-SA 4.0 DEED

 

English

“It seems to me that all the philosophical and emotional highlights of the discussion on ius cogens have already been reached.” – With this assessment from 1969, Hermann Mosler should turn out to be thoroughly mistaken. Numerous states have extensively commented on and criticised the work of the UN International Law Commission (ILC) on ius cogens from 2014 to 2022. Within the ILC itself, the discussion on ius cogens was equally controversial. On the question of the effects of ius cogens on UN Security Council resolutions, for example, a Commission member even warned of the destruction of the UN collective security system and the danger of a third World War. A discussion in the ILC could hardly be more emotional. The philosophical basis of ius cogens is far from settled as well. Contrary to Moslers assessment, “Ius cogens in international law” thus remains extremely controversial even over 50 years later. However, Mosler’s article, published in the 25th edition of the Swiss Yearbook of International Law (pp. 9‑40), cannot simply be dismissed as outdated or obsolete. When revisited, it sheds light on the continuing conceptual ambiguities of ius cogens (2.). At the same time, Mosler’s article illustrates how differently than today German scholars on international law approached a universal phenomenon: unashamedly based on German (and European) preconceptions (3.).

[pdf-embedder url=”https://mpil100.de/wp-content/uploads/2024/02/Hermann-Mosler-Ius-cogens-im-Voelkerrecht.pdf” title=”Hermann Mosler Ius cogens im Völkerrecht”]

1. What is, and why did Mosler Engage with Ius Cogens in International Law?

In international law, ius cogens refers to universally applicable norms that are endowed with special effects. These effects include, among others, the invalidity of legal acts derogating from ius cogens norms. Individual states, for example, cannot conclude a treaty that sets ius cogens aside. Ius cogens in international law is generally said to include such important rules as the prohibition of aggressive war, the prohibition of genocide, and the prohibition of slavery. However, it is disputed whether and to what extent some norms belong to the body of ius cogens, as the details of how a norm acquires ius cogens character are not fully clarified. Various effects of ius cogens also remain contentious, such as their effect on UN Security Council resolutions. In any case, a widely recognised effect of ius cogens is the invalidity of derogating treaties. Ius cogens norms are therefore also referred to as peremptory norms, contrasting with dispositive or derogable norms. At first glance, this non-derogable nature of ius cogens norms conflicts with the classical principle of international law that states make international law, and are therefore free to abolish or amend its rules. As Mosler summarised: “the ius cogens problem thus touches the foundations of international law” (10; quotes translated by the author).

Two circumstances may have prompted Mosler to engage with ius cogens. The extrinsic reason was the negotiation and adoption of the Vienna Convention on the Law of Treaties (VCLT) at the time. Article 53 of this treaty states: “A treaty is void if, at the time of its conclusion, it conflicts with a peremptory norm of general international law. […] a peremptory norm of general international law is a norm accepted and recognized by the international community of States as a whole as a norm from which no derogation is permitted and which can be modified only by a subsequent norm of general international law having the same character.” This formulation also indicates the intrinsic reason that may have sparked Mosler’s interest in ius cogens: The reference to the international community of states, a motif that would remain central in his further work (notably in his 1974 General Course at the Hague Academy, “The international society as a legal community”).

2. Mosler’s Unclear ‘Clarifications’ – Shedding Light on the Ambiguity of Ius Cogens Itself

In retrospect, what does Mosler’s article contribute to the understanding of ius cogens? Mosler identifies two conceptual roots of ius cogens. According to him, the first root of ius cogens is the “traditional concept of ius cogens in domestic law” (9), which refers to a restriction of the freedom of contract. The second root, Mosler argues (14‑28), equates ius cogens with “ordre public”. The following sections shall examine and evaluate Mosler’s distinction.

Ius Cogens as an Antonym to Ius Dispositivum

Mosler characterises traditional ius cogens in a domestic law sense as those norms the legislator determines to be norms from which individuals may not derogate through contract, be it in the interest of the community, or to protect particularly vulnerable individuals. Ius cogens is thus contrasted with ius dispositivum, i.e. those norms individuals are free to derogate from by contract. This distinction presupposes a hierarchical relationship between the legislator and the contracting individuals (15). Ius cogens norms, however, need not be hierarchically superior to other norms; the same source of law can contain both non-derogable and derogable norms. Despite all structural differences to domestic law, Mosler holds that this concept is also transposable to international law (16‑22), because international law is more than a bundle of bilateral and multilateral relations. The international community of states had always exhibited a minimum level of homogeneity and community character (16‑17).

However, Mosler’s subsequent reasoning does not clarify what this reference to the international community means for his understanding of ius cogens in international law. First of all, Mosler emphasises that conceiving states as the legislators of international law would entail that they could also determine which norms to endow with what status or effects – conferring ius cogens status on some, and ius dispositivum status on other norms. With this understanding, regional ius cogens norms are well conceivable: A group of states can create a regional norm by treaty or regional customary law and confer, within their relations, ius cogens status on it. Mosler does not explicate this possibility, but implies it when he cites restrictions on the freedom of contract of the member states of the European Communities as an example of ius cogens (20‑21). In a later section on the emergence of ius cogens (37‑39), however, Mosler refers exclusively to norms of general international law (i.e. applicable to all states), as does the Vienna Convention cited above. This would exclude the possibility of regional ius cogens. In the end, Mosler’s view on the universality of ius cogens remains unclear. Secondly, with this understanding, the content of ius cogens norms could be completely trivial. If states are free to confer ius cogens status on any norm they create, ius cogens norms may have any content. It is unclear how this characteristic can be reconciled with the connection of ius cogens to the community character of the international legal order, which Mosler initially emphasised.

Finally, however, Mosler claims that certain ius cogens norms also arise “from rationally recognisable necessities of coexistence” (18). Thus, some ius cogens norms could be made by states, others would be removed from states’ law-making powers. From today’s perspective, Mosler’s openness to different types of ius cogens norms is astonishing and thought-provoking. Current scholarship still disagrees whether ius cogens norms acquire their status by states conferring it, or from a source beyond states’ control, which can be described as natural or rational law. These two potential sources of ius cogens status are widely regarded as mutually exclusive – in stark contrast to Mosler, who apparently accepts different sources for different ius cogens norms. Overall, Mosler is in favour of understanding ius cogens in international law as an antonym to ius dispositivum, in keeping with domestic ius cogens.

Ius Cogens as the Ordre Public of International Law

In contrast, Mosler is sceptical about the second conceptual root of ius cogens he identified, ius cogens understood as an international ordre public. According to Mosler, ordre public refers to “norms whose respect is necessary for the preservation of the international legal community” (24). These norms protect “legal values that serve the purpose of the legal community”. Ius cogens in the sense of ordre public would be significantly broader than in the domestic sense described above. Beyond restricting freedom of contract, ius cogens so understood would prohibit factual conduct of states (25‑26). Mosler uses the example of the prohibition of the use of force as a norm of ius cogens to illustrate this difference: in addition to the invalidity of a treaty derogating from the prohibition of the use of force, there would then be a prohibition of the individual act of aggression. Mosler ultimately rejects this expansion of ius cogens, arguing that there was no reason to give the clear domestic concept of ius cogens a different content in international law.

However, Mosler then proceeds to argue for a certain expansion of international ius cogens beyond the domestic concept. In international law, ius cogens could also bind states that are “outsiders to law‑making” (26), i.e. those that have not participated in or even reject the creation of the norm in question. Such an effect is irrelevant for domestic ius cogens, since all individuals are bound by the law regardless of their will or their participation in law‑making. This aspect of Mosler’s article has prevailed: Even a state that constantly protests against them (the so‑called persistent objector) is bound by ius cogens norms regardless of its protest.

However, Mosler’s invocation of the North Sea Continental Shelf case of the International Court of Justice (ICJ) to justify this feature of ius cogens is not convincing. The ICJ had assumed that Germany could, under certain circumstances, be bound against its will by a norm of international law invoked by Denmark and the Netherlands. According to Mosler, this assumption only makes sense if one accepts that ius cogens could create such a binding obligation against the will of the state in question (28). Mosler’s reasoning is not cogent though, because the ICJ’s assumption makes sense even without recourse to ius cogens; it may be justified by the rules regarding the creation and effect of customary international law. A contrary intention alone does not prevent a state from being bound by a rule of customary international law; rather, according to the persistent objector rule, this intention must also be clearly expressed in due time, and persistently upheld. Only if the ICJ had established, firstly, that the disputed norm had attained customary international law status and, secondly, that Germany fulfilled the requirements of the persistent objector, would the question have arisen as to whether Germany was still bound by the norm by virtue of its ius cogens character. Accordingly, the North Sea continental shelf case did not play a role in later debates on ius cogens. Perhaps Mosler’s reference to the case simply stemmed from the fact that he had been involved in the ICJ case as an ad hoc judge. Overall, Mosler’s article does not present a stringent account of ius cogens.

3. Mosler’s method: Using Exclusively German and European Examples

In addition to these weaknesses in terms of content, Mosler’s article also suffers from methodological flaws. Mosler’s two‑step argumentation on ius cogens as an antonym to ius dispositivum (first: ius cogens as a principle in domestic law; second: transfer of the principle to international law) is reminiscent of a recognised method for determining general principles of international law. It is surprising how frankly Mosler contended himself in the section on ius cogens in domestic law (14‑16) with looking only at the German legal system to establish ‘the’ domestic meaning of ius cogens that he then used for his further argument. According to the uncontended understanding of Article 38 of the ICJ Statute, also at the time, general principles of law are only such that are recognised in the national legal systems of many different states. Mosler cites the German Civil Code (15) but does not turn his attention to any other national legal system. Other sections of his article are also dominated by examples from the German legal system, be it the principle of federal loyalty enshrined in the Basic Law (31), the concept of the margin of discretion in administrative law (32), or the jurisprudence of the Federal Constitutional Court on unconstitutional constitutional law (38).

At least Mosler’s European spirit (serving as a judge at the European Court of Human Rights since 1959) is recognisable. Mosler refers to the jurisprudence of this court (32) and, as already mentioned, cites the European Communities as organisations whose member states have consented to a restriction of their freedom of contract (20‑21). Nevertheless, examples beyond the German or European legal sphere are completely absent. This is particularly surprising given that Mosler was, at the same time, director of an institute whose expertise includes comparative legal research outside the borders of Europe. The fact that Mosler initially presented his (later revised) article as a lecture to the Swiss Association for International Law can hardly serve as an explanation either, as Mosler makes no reference whatsoever to Swiss law.

The impression therefore arises that Mosler’s reflections on ius cogens in international law were restricted by German and European preconceptions. Today’s international legal scholarship would rightly criticise reading universal international law through such a lens as Eurocentrism and epistemic nationalism. According to Anne Peters, who coined the term, one characteristic of epistemic nationalism is that approaches to international law are coloured by preconceptions from national law and therefore cannot deliver on their universal claim. It is precisely this danger that permeates Mosler’s article by limiting itself to predominantly German examples.

4. Uncertain Prospects

Despite its methodological and conceptual weaknesses of Mosler’s article, his distinction between two conceptual roots underlying ius cogens in international law is enlightening. On the one hand, ius cogens is still seen today primarily as restricting the treaty-making power of states, similar to ius cogens as an antonym to ius dispositivum. In this context, ius cogens serves as a regulatory technique open to any content, and to regional ius cogens norms. On the other hand, ius cogens today is widely linked to fundamental values of the international community, as emphasized by the ordre‑public‑conception and recently reflected in the conclusions of the ILC on ius cogens. The unresolved tension between these two conceptual roots of ius cogens explains the persisting ambiguity of ius cogens in international law. It remains to be seen how ius cogens will evolve in international law and international legal scholarship. Contrary to Mosler’s assessment from 1969 quoted at the beginning, it seems to me today that it would be inappropriate to claim an ultimate assessment of the philosophical and emotional highlights of the discussion on ius cogens, as would be a prediction of future developments of public international law entailed thereby.

Suggested Citation:

Felix Herbert, Hermann Mosler and „Ius Cogens in International Law“, MPIL100.de, DOI: 10.17176/20240327-100310-0

Lizenz: CC BY-NC-SA 4.0 DEED

Biotechnologie und Recht

Biotechnology and Law

Deutsch

MPIL-Forschungsprojekte zu den rechtlichen Implikationen der Ganzgenomsequenzierung

Das Biotechnologierecht, welches zahlreiche öffentlich-rechtliche und völkerrechtliche Fragestellungen beinhaltet, stellt in der 100‑jährigen Geschichte des Max-Planck-Instituts für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht (MPIL) in Heidelberg einen noch recht jungen Zweig dar. Die ersten Forschungsprojekte und Akteure in diesem Bereich tauchten erst in den 2000er Jahren auf und sind in den Forschungsagenden des Instituts ein Ausnahmephänomen geblieben. Bemerkenswert ist dabei, dass sich das Gebiet der Neuen Technologien neben den klassischen Themen des Völkerrechts entwickeln konnte. Im vorliegenden Beitrag werden die drei größten, jeweils stark interdisziplinären (auch) am MPIL angesiedelten Projekte auf dem Gebiet des Biotechnologierechts dargestellt. Sie erfolgten zeitlich nacheinander und bauen teilweise inhaltlich aufeinander auf. Übergreifende Themen waren der rechtliche Umgang mit Ganzgenomsequenzierungen, sowie die Frage nach einem hinreichendem Patientenschutz aus medizin- und datenschutzrechtlicher Perspektive.

Forschungsprojekte

1. EURAT

Im März 2011 wurde im Rahmen des Marsilius-Kollegs der Ruprecht‑Karls‑Universität Heidelberg das interdisziplinäre Projekt Ethische und Rechtliche Aspekte der Totalsequenzierung des menschlichen Genoms (EURAT) begonnen. Rüdiger Wolfrum und Fruzsina Molnár‑Gábor, damals Wissenschaftliche Mitarbeiterin am MPIL, sowie weitere Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler[1] der Universität Heidelberg, des Heidelberger Universitätsklinikums, des Deutschen Krebsforschungszentrums (DKFZ), des Europäischen Laboratoriums für Molekularbiologie (EMBL) und der Leibniz Universität Hannover befassten sich hierbei mit den ethischen, rechtlichen sowie ökonomischen Aspekten der Gesamtgenomsequenzierung im klinischen Einsatz.

Die modernen computerbasierten Technologien zur Analyse menschlicher DNA waren durch eine stetige Weiterentwicklung mittlerweile so weit vorangeschritten, dass ganze Genome, also die gesamte Erbinformation einzelner Menschen, in nur wenigen Tagen ausgelesen und analysiert werden konnten. Sie werden seither in der Grundlagenforschung, aber auch in der klinischen Praxis vermehrt eingesetzt, um genetisch beeinflusste Krankheiten wie bestimmte Arten von Tumorerkrankungen, aber auch einige Herzmuskel- und Stoffwechselerkrankungen, frühzeitig zu erkennen und Präventions- sowie Therapieansätze patientenspezifisch und personalisiert gestalten zu können (EURAT-Stellungnahme, 4-5, 37). Die Speicherung der aus einer Genomanalyse gewonnenen Daten ermöglicht es zudem, die Relevanz und Funktionsweise einzelner Gene einer längerfristigen Untersuchung zur Verfügung zu stellen (EURAT-Stellungnahme, 64).

Aus rechtlicher Perspektive war es besonders wichtig zu untersuchen, welche Anforderungen an das Einwilligungserfordernis zu stellen sind. Im Gegensatz zu herkömmlichen medizinischen Eingriffen, bei denen die Patienteneinwilligung sich auf die Konsequenzen sowie Risiken eines einmaligen, punktuellen physischen Eingriffs bezieht, stellt eine Ganzgenomsequenzierung einen andauernden Eingriff in die Rechte des Betroffenen dar. Es steht also nicht die geringe körperliche Belastung einer zur Genanalyse notwendigen Blutentnahme im Vordergrund. Vielmehr bildet die mit der Sequenzierung einhergehende sukzessive Informationsgewinnung den eigentlichen Eingriff, dessen Reichweite und Umfang der Patient zum Zeitpunkt der Analyse möglicherweise schwer abschätzen und diesem somit nicht zustimmen kann (EURAT-Stellungnahme, 64-65). Daher scheint das bisherige Konzept der Patientenaufklärung und -einwilligung der Natur einer Totalsequenzierung nicht gerecht zu werden, sodass die EURAT-Gruppe den Ausbau der humangenetischen Beratung in Form eines gestuften Verfahrens der Aufklärung vorschlägt (EURAT-Stellungnahme, 65).

Im Zuge einer genomweiten Analyse kommen außerdem häufig neben den intendierten Befunden auch Zufalls‑ oder Zusatzbefunde zum Vorschein. Diese Letzteren liegen zwar außerhalb der eigentlichen Diagnoseziels, sind jedoch oft medizinisch erheblich für den Betroffenen. Die Mitteilung von Zusatzbefunden kann den Behandelten oder dessen Angehörige psychisch schwer treffen und vor eine neue Lebenssituation stellen (EURAT-Stellungnahme, 66). Die Forschungsgruppe hat festgestellt, dass Wissenschaftler einer Sorgfaltspflicht unterliegen, relevante Befunde und Zusatzbefunde an den behandelnden Arzt zu melden, sofern dies von der Einwilligungserklärung des Patienten nicht ausgeschlossen wird. Das soll gleichzeitig bedeuten, dass eine Rückmeldung von Zusatzbefunden bereits in der Einwilligungserklärung und in Folge einer erforderlichen Aufklärung durch den Arzt zu regeln ist. Hierbei muss allerdings auch das Recht auf Nichtwissen des Patienten beachtet werden (EURAT-Stellungnahme, 26, 67).

Auch musste geklärt werden, wie die entnommenen genetischen Daten, welche einen hohen Sensibilitätsgrad aufweisen, hinreichend geschützt und zu welchen Zwecken diese verwendet werden können. Dies ist auch deswegen von großer Bedeutung, weil die Ganzgenomsequenzierung einen stark arbeitsteiligen Prozess voraussetzt, bei dem unterschiedliche, oft auch internationale, Institute und Datenbanken aus Klinik und Forschung involviert sind (EURAT-Stellungnahme, 74).[2] Als Antwort hierauf bietet die EURAT-Gruppe unter anderem den Grundsatz der Verschlüsselung von Patientendaten an. Demnach müssen alle Sequenzdaten pseudonymisiert abgespeichert werden (EURAT-Stellungnahme, 15, 72, 82). Eine Weitergabe des Codes zur Entschlüsselung oder der entschlüsselten Daten müssen verboten sein. Die Regeln der Verwendung der Daten sollen sich des Weiteren nach den Vorschriften der geltenden Datenschutzgesetze richten (EURAT-Stellungnahme, 16, 83 ff.).[3]

Ihre Forschungsergebnisse und die anschließend herausgearbeiteten praktischen Vorschläge für den Umgang mit den neuen Möglichkeiten der biomedizinischen Technologie hat die EURAT‑Gruppe im Juni 2013 in Form einer Stellungnahme veröffentlicht (EURAT‑Stellungnahme, 5). Die Stellungnahme beinhaltet, neben einem an nicht‑ärztliche, aber an Genomsequenzierungen beteiligte Wissenschaftler adressierten Kodex mit ethischen Grundsätzen und rechtlichen Richtlinien zur Durchführung von Genomanalysen, zwei Mustertexte für Patienteninformationen und Einwilligungserklärungen zum Zwecke der Abklärung von Krankheiten und der Krebsforschung (EURAT-Stellungnahme, 6, 12 ff., 32 ff., 44 ff.). Im Vordergrund steht die Idee, verantwortliches sowie treuhänderisches Handeln derjenigen Akteure zu stärken, die sich mit der Genomsequenzierung sowohl in der Grundlagenforschung als auch im praktischen Einsatz der Patientenversorgung befassen. Gefördert werden soll damit nicht die Regulierung durch staatliche Vorgaben, sondern vielmehr die Fähigkeit von Wissenschaftlern und praktizierenden Medizinern zur Selbstregulierung ihres Handelns (EURAT-Stellungnahme, 6). Die herausgearbeiteten Grundsätze und Richtlinien sollen somit auch für alle nicht‑ärztlichen Wissenschaftler verbindlich gelten. Zudem sollen die jeweiligen Forschungsinstitute den Kodex arbeitsrechtlich einbinden und ihre Wissenschaftler an regelmäßigen Schulungen teilhaben lassen (EURAT-Stellungnahme, 18).

Ziel der EURAT-Forschungsgruppe war es, ihre Ergebnisse in die Politikberatung sowie die Erarbeitung von Stellungnahmen für deutsche Gesetzgebungsverfahren, aber auch für internationale Diskussionen einzubringen. Mit der Stellungnahme strebte das Projekt zudem den Aufbau einer national und international erreichbaren Plattform in Heidelberg an, in deren Rahmen normativen Fragen der Genomanalyse fächerübergreifend diskutiert werden können und welche somit den internationalen Wissenschaftsaustausch fördert.[4]

2. BMBF-Verbundprojekt

Die Forschungsergebnisse der EURAT-Gruppe wurden in einem vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) geförderten Verbundprojekt zwischen 2013 und 2015 weiterentwickelt und schließlich 2016 unter dem Titel Genomanalysen als Informationseingriff. Ethische, juristische und ökonomische Analysen zum prädiktiven Potential der Genomsequenzierung in der Schriftenreihe des Marsilius-Kollegs publiziert.[5] Das Projekt wurde in drei Unterbereiche aufgeteilt, wobei die ethischen, rechtlichen und gesundheitsökonomischen Aspekte von zu prädiktiven Zwecken erfolgten Genomsequenzierungen untersucht wurden. An der Durchführung auch dieses Forschungsvorhabens beteiligten sich zahlreiche Experten des DKFZ und des Heidelberger Universitätsklinikums, sowie des Max‑Planck‑Instituts für molekulare Genetik und der gesamten EURAT‑Gruppe aus Heidelberg.[6] Das juristische Teilprojekt leiteten Rüdiger Wolfrum und Fruzsina Molnár‑Gábor (MPIL) sowie Paul Kirchhof (Universität Heidelberg).[7] Die Teilprojekte Recht und Ethik waren in Heidelberg angesiedelt, der gesundheitsökonomische Teil wurde an der Universität Hannover erarbeitet.[8] Ziel des interdisziplinären Vorhabens war die Entwicklung einer „guten klinischen Praxis“ der Ganzgenomsequenzierung im Hinblick auf deren prädiktives Potenzial bei gleichzeitiger Wahrung der Integrität des Patienten.[9]

Die Grenze zwischen „gesund“ und „krank“ verläuft bei prädiktiven genetischen Untersuchungen uneindeutig, sodass die Zuschreibung eines bestimmten Erkrankungsrisiken den Patienten oder den Ratsuchenden in die Rolle eines präsymptomatischen- oder „gesunden Kranken“ drängen kann.[10] Thematisiert wurde aus diesem Grund, ob eine Erweiterung des Diagnose‑Definitionsschemas sinnvoll sein könnte. Dabei wurde nach einem Begriff gesucht, „der das zukünftige, mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit behaftete Eintreten einer Diagnose“[11] erfasst. Vorgeschlagen wurde zunächst die Verwendung des Ausdrucks der „Prädiktionsdiagnose“ bei Zusatzbefunden. Dieser bezieht sich auf eine Erkrankung, die mit erhöhter Wahrscheinlichkeit im Laufe des Lebens eintreten kann, ermöglicht aber zugleich, den Betroffenen durch diese Klassifikation nicht als bereits erkrankte Person einzustufen.[12]

Vom EURAT-Projekt ein wenig abweichend, wurde außerdem bei diesem Forschungsprojekt der rechtswissenschaftliche Schwerpunkt auf die Aspekte der Patienteneinwilligung, der ärztlichen Aufklärung sowie der Rechte und Pflichten des Arztes im Bereich von Zusatzbefunden und nicht so sehr auf die des Datenschutzes gelegt. Datenschutzrechtliche Gesichtspunkte sind dabei eher am Rande, vor allem im letzten Kapitel „Ausblick und offene Fragen“ zu finden.[13] Bezüglich der Bedeutung von und des Umgangs mit Zusatzbefunden wurden Forschungsergebnisse, welche auch schon die EURAT-Gruppe darlegte, nunmehr ausführlicher und facettenreicher aufgezeichnet. Detailliert werden beispielsweise Handlungsoptionen bezüglich der Rückmeldung von Zusatzbefunden diskutiert, welche sich über ein breites Spektrum von Möglichkeiten erstrecken: von einer ausnahmslosen Nicht-Rückmeldung[14], über die Rückmeldung bestimmter Befunde anhand von Positiv‑[15] oder Negativlisten[16] oder der Einschätzungsprärogative des Arztes[17], bis hin zu einer ausnahmslosen vollständigen Rückmeldung[18] von Zusatzbefunden. Beleuchtet werden dabei alle Handlungsalternativen, so wie auch andere Aspekte der Publikation, nicht nur von der rechtlichen, sondern auch der ethischen und ökonomischen Seite. Auf diese Weise wurde erforscht, wie ein angemessener Schutz des Patienten durch neu ausgearbeitete Formen der Patientenaufklärung, ‑einwilligung und ‑beratung gewährleistet werden kann. [19]

3. „Die internationale Steuerung der Biotechnologie am Beispiel des Umgangs mit neuen genetischen Analysen“

Im Rahmen der EURAT-Forschungsgruppe und der BMBF-Verbundgruppe entstand von 2010 bis 2015 am MPIL das Dissertationsprojekt von Fruzsina Molnár‑Gábor, das an der juristischen Fakultät der Ruprecht‑Karls‑Universität Heidelberg verteidigt wurde. Betreut wurde die Promotion von Silja Vöneky sowie Rüdiger Wolfrum.[20] Die Arbeit untersucht den internationalen Umgang mit den normativen, durch die modernen Entwicklungen der Biotechnologie verursachten Herausforderungen, am Beispiel neuer genetischer Analysen, insbesondere der Ganzgenomsequenzierung. Ihr Forschungsziel war es, die Stellung des Patienten als Person zu beschreiben und aufrechtzuerhalten. Während der erste Teil der Dissertation die Stellung als Person in der geistesgeschichtlichen Entwicklung sowie der internationalen Rechtsordnung behandelt, wird im zweiten Teil die Ganzgenomsequenzierung als neue Diagnosemethode vorgestellt. Hierbei erfolgt nicht nur eine technische Schilderung der Genomsequenzierung, sondern auch eine Erläuterung und Bewertung von mit ihrer Anwendung in Forschung und Praxis verbundenen Herausforderungen im Rahmen einer normativen Analyse.[21] Im Kontext dieser Analyse wird schließlich im dritten Teil die schon bestehende und die künftig zu etablierende internationale Steuerung der Gesamtgenomanalyse thematisiert. Der Fokus liegt dabei auf der Untersuchung der Arbeit der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO), die als die bedeutendste internationale Organisation bei der Normierung der Biomedizin gilt. Die Verfasserin zeigte eindrücklich auf, „welchen Einfluss die Berücksichtigung der Eigenschaften und Herausforderungen der Gesamtgenomanalyse bei der Steuerung genetischer Analysen auf die Faktoren ihrer Anerkennungswürdigkeit de lege lata ausgeübt hat und de lege ferenda ausüben kann“.[22]

Fazit

Die geschilderten Projekte markieren die Entstehung eines neuen wissenschaftlichen Schwerpunkts am MPIL. Mag dieses während des Direktorats von Rüdiger Wolfrum etablierte Forschungsfeld am Institut auch peripher geblieben sein, so gebieten seine wachsende Aktualität, Zukunftsgerichtetheit und die damit verbundenen neuartigen Anforderungen an rechtliche Regulierung, die bisherigen Arbeitsergebnisse sowie die an den Projekten beteiligten Wissenschaftler*innen anlässlich des 100-jährigen Jubiläums des MPIL zu würdigen. Die Anfang der 2000er Jahre aufgegriffenen Fragen des Biotechnologierechts bleiben mit der am Institut betriebenen Grundlagenforschung zur Menschenwürde, dem Selbstbestimmungsrecht, dem Recht auf Kenntnis sowie dem Recht auf Nichtkenntnis eng verflochten. Das Auslesen der DNA generiert höchst sensible personenbezogene Daten, deren medizinische Nutzung auf der einen Seite zur Entwicklung von neuen Therapieansätzen essenziell ist, auf der anderen Seite die Gefahr von Missbrauch und damit von Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts mit sich bringt. Gerade angesichts der global vernetzten Forschung im Bereich der Biotechnologie und der potenziellen Verwendungsmöglichkeiten genetischer Daten ist es wichtig, dass neue Regelungen auf diesem Feld unter Wahrung und Einbeziehung der betroffenen Grundrechte geschaffen werden. Es scheint aus diesem Grund auch eine künftige transnationale Rechtsvereinheitlichung des Biotechnologierechts – zumindest auf europäischer Ebene – angezeigt. Die wissenschaftliche Begleitung dieses Prozesses ist eine neue und herausfordernde Aufgabe, deren Bearbeitung mit der aktuellen Forschung des MPIL wieder stärker verknüpft werden könnte.

[1] Es sind stets Personen männlichen, weiblichen oder diversen Geschlechts gemeint. Zur besseren Lesbarkeit wird das generische Maskulinum verwendet, wobei grundsätzlich auf geschlechtsneutrale Sprache geachtet wird; “Eckpunkte für eine Heidelberger Praxis der Ganzgenomsequenzierung”, Heidelberg 2013 (EURAT-Stellungnahme); Die Stellungnahme wurde zudem 2015 aktualisiert als 2. Auflage veröffentlicht.

[2] Siehe den Grundgedanken des Art. 9 Abs. 1 DSGVO.

[3] Ausführlich die erarbeiteten Orientierungspunkte für eine Datenschutz-Regelung: EURAT-Stellungnahme, 74-86.

[4] MPIL, Ethische und rechtliche Aspekte der Totalsequenzierung des menschlichen Genoms, Über das Projekt.

[5] Klaus Tanner et al., Genomanalysen als Informationseingriff. Ethische, juristische und ökonomische Analysen zum prädiktiven Potential der Genomsequenzierung, Schriften des Marsilius Kollegs, Bd. 15, Heidelberg: Universitätsverlag Winter 2016.

[6] Tanner et al. (Fn. 5), 10.

[7] Tanner et al. (Fn. 5), 11.

[8] Universität Heidelberg, BMBF Verbundprojekt.

[9] Tanner et al. (Fn. 5), 9.

[10] Tanner et al. (Fn. 5), 13.

[11] Tanner et al. (Fn. 5), 14.

[12] Tanner et al. (Fn. 5), 14.

[13] Tanner et al. (Fn. 5), 234 ff.

[14] Tanner et al. (Fn. 5), 172-173.

[15] Tanner et al. (Fn. 5), 174 ff.

[16] Tanner et al. (Fn. 5), 180 ff.

[17] Tanner et al. (Fn. 5), 182 ff.

[18] Tanner et al. (Fn. 5), 173-174.

[19] MPIL, BMBF Verbundprojekt, Über das Projekt.

[20] Fruzsina Molnár-Gábor, Die internationale Steuerung der Biotechnologie am Beispiel des Umgangs mit neuen genetischen Analysen, Ethik und Recht Bd. 2, Berlin: Duncker & Humblot 2017, 7.

[21] Molnár-Gábor (Fn. 20), 19.

[22] Molnár-Gábor (Fn.20), 20-21; Universität Heidelberg, Zusammenfassung der Dissertation mit dem Titel „Die internationale Steuerung der Biotechnologie am Beispiel des Umgangs mit neuen genetischen Analysen“, 11.

Suggested Citation:

Panna Darazs, Biotechnologie und Recht. MPIL-Forschungsprojekte zu den rechtlichen Implikationen der Ganzgenomsequenzierung, MPIL100.de, DOI: 10.17176/20240327-092141-0

Lizenz: CC BY-NC-SA 4.0 DEED

 

English

MPIL Research Projects on the Legal Implications of Whole Genome Sequencing

Biotechnology law, which involves numerous issues of public law and international law, is still a relatively young branch in the 100‑year history of the Max Planck Institute for Comparative Public Law and International Law (MPIL) in Heidelberg. The first research projects and actors in this field have only emerged in the 2000s and remained an exceptional phenomenon in the Institute’s research agendas. It is remarkable that the field of New Technologies has been able to develop alongside the traditional topics of international law. This article presents the three largest, highly interdisciplinary projects in the field of biotechnology law (also) based at the MPIL. They took place consecutively and partly build on each other. The overarching topics were the legal handling of whole genome sequencing and the question of adequate patient protection from a medicolegal and data protection law perspective.

Research Projects

1. EURAT

In March 2011, the interdisciplinary project Ethische und Rechtliche Aspekte der Totalsequenzierung des menschlichen Genoms (“Ethical and Legal Aspects of Whole Genome Sequencing”, EURAT) was launched as part of the Marsilius-Kolleg at the Ruprecht Karl University of Heidelberg. Rüdiger Wolfrum and Fruzsina Molnár‑Gábor, then a research fellow at the MPIL, and other scientists from the University of Heidelberg, the Heidelberg University Hospital, the Deutsches Krebsforschungszentrum (German Cancer Research Center, DKFZ), the European Molecular Biology Laboratory (EMBL) and the Leibniz University Hanover worked on the ethical, legal and economic aspects of whole genome sequencing in clinical applications.

Modern computer-based technologies for analysing human DNA had been developed to such an extent that entire genomes, i.e. the entire genetic information of individual persons, could now be deciphered and analysed in just a few days. Since then, such technologies have been increasingly used in basic research, but also in clinical practice, in order to detect genetically influenced diseases such as certain types of tumours but also certain heart muscle and metabolic diseases, at an early stage and to be able to design patient-specific and personalised prevention and therapy approaches (EURAT Position Paper, 4-5, 37). Storing the data obtained from a genome analysis also makes it possible to make the relevance and function of individual genes the subject of longer-term study (EURAT Position Paper, 64).

From a legal perspective, it was particularly important to analyse the requirements and prerequisites necessary for patient consent. In contrast to conventional medical interventions, where patient consent relates to the consequences and risks of a one-off, singular physical intervention, whole genome sequencing represents an ongoing interference with the rights of the person concerned. The focus is therefore not on the minor physical burden of a blood sample required for genetic analysis. Rather, the successive acquisition of information associated with the sequencing constitutes the actual interference, the scope and extent of which the patient may find difficult to assess at the time of the analysis and therefore might not be able to consent to (EURAT Position Paper, 64-65). Therefore, the current concepts of patient information and patient consent do not appear to do justice to the nature of whole genome sequencing, so that the EURAT Group proposes the expansion of human genetic counselling in the form of a multi‑tiered information procedure (EURAT Position Paper, 65).

In the course of a genome-wide analysis, in addition to the intended findings, incidental or additional findings are often made. Although the latter are outside the actual diagnostic objective, they are often medically significant for the person affected. The disclosure of additional findings can have a severe psychological impact on the patient or their relatives and present them with a new life situation (EURAT Position Paper, 66). The research group has established that scientists have a due diligence duty to report relevant findings as well as additional findings to the attending physician, provided that this is not precluded by the patient’s declaration of consent. This also entails that the reporting of additional findings should be covered by and decided on in the declaration of consent on the basis of the patient information provided by the doctor. However, the patient’s right not to know must also be taken into account here (EURAT Position Paper, 27, 66-67).

It was also necessary to clarify how the extracted genetic data, which is highly sensitive, can be adequately protected and for what purposes it may be used. This is of great importance not least because whole genome sequencing relies heavily on a division of labour between different, often international, institutes and databases from the clinical and research sectors (EURAT Position Paper, 23, 73).[1] In response to this, the EURAT Group offers, among other things, the ground rule of encoding patient data. Thereby, all sequence data must be stored pseudonymised (EURAT Position Paper, 15, 72, 82). Passing on the code for decryption or the decrypted data must be prohibited. The rules for using the data should further be based on the provisions of the applicable data protection laws (EURAT Position Paper, 15, 73, 80-81).[2]

In June 2013, the EURAT Group published its research findings and the subsequent practical suggestions for dealing with the new possibilities of biomedical technology in the form of a position paper (EURAT Position Paper, 5). In addition to a code of ethical principles and legal guidelines for carrying out genome analyses addressed to non-physicians involved in genome sequencing, the statement contains two sample texts for patient information and consent forms for the purposes of diseases identification and cancer research (EURAT Position Paper, 6, 12-20, 32-56). The main idea is to strengthen responsible and fiduciary behaviour of those involved in genome sequencing, both in basic research and in the practical application of patient care. The aim is not to promote regulation by the state, but rather to foster the ability of scientists and medical practitioners to self-regulate their actions (EURAT Position Paper, 6). The principles and guidelines developed are therefore intended to be binding also for non-medical scientists. In addition, the respective research institutes are encouraged to incorporate the code into their internal provisions and allow their scientists to participate in regular training (EURAT Position Paper, 18).

The aim of the EURAT research group was to contribute its findings to policy advice and the development of statements to be considered in German legislative procedures, but also to contribute to international discussions. With its position paper, the project also aimed to establish a nationally and internationally accessible platform in Heidelberg for the discussion of normative questions of genome analysis across disciplines and thereby the promotion of international scientific exchange.[3]

2. Collaborative Research Project of the Ministry of Education and Research 

The findings of the EURAT Group were further developed in a collaborative research project funded by the German Federal Ministry of Education and Research (Bundesministerium für Bildung und Forschung, BMBF) between 2013 and 2015 and in 2016 published in a report titled Genomanalysen als Informationseingriff. Ethische, juristische und ökonomische Analysen zum prädiktiven Potential der Genomsequenzierung (”Genome analyses as an information intervention. Ethical, legal and economic analyses on the predictive potential of genome sequencing”) in the Marsilius‑Kolleg publication series.[4] The project was divided into three sub‑areas, analysing the implementation of genome sequencing for predictive purposes from the perspective of ethics, law, and health economy. Numerous experts from the DKFZ and the Heidelberg University Hospital, as well as the Max Planck Institute for Molecular Genetics and the entire EURAT‑group from Heidelberg were involved in the implementation of this research project.[5] The legal sub‑project was led by Rüdiger Wolfrum and Fruzsina Molnár‑Gábor (MPIL) and by Paul Kirchhof (Heidelberg University).[6] The legal and ethics sub-projects were based in Heidelberg, while the health economics part was housed at the University of Hanover.[7] The aim of the interdisciplinary project was to develop a “good clinical practice” of whole genome sequencing with regard to its predictive potential while at the same time preserving the integrity of the patient. [8]

The boundary between “healthy” and “ill” is ambiguous in the field of predictive genetic tests, so that the attribution of a certain risk of disease can push the patient or the person seeking advice into the role of someone who is no longer healthy but only pre-symptomatic.[9] For this reason, it was discussed whether an extension of the definitory scheme of diagnoses would be useful. Such an extension would include a term which “captures the, with a certain degree of probability, future occurrence of a diagnosis “[10]. The use of the term Prädiktionsdiagnose (“predictive diagnosis”) was proposed for additional findings. This wording refers to a disease that has an increased probability of occurring over the course of a person’s life, but at the same does not categorize the person affected as already subjected to the disease. [11]

In a slight departure from the EURAT project, the focus of legal research in this project was placed less on data protection but on the aspects of patient consent, patient information and the rights and obligations of doctors in the area of additional findings. Data protection aspects are covered rather sparsely and mainly in the last chapter “Outlook and Open Questions”.[12] With regard to the significance and handling of additional findings, research results already presented by the EURAT Group were recorded in more detail and in a more multi-faceted manner. For example, different options regarding the reporting of additional findings are discussed in detail, covering a wide range of possibilities: from not reporting findings at all[13], to reporting certain findings guided by positive‑[14] or negative lists[15] or the doctor’s prerogative[16], or reporting all additional findings without exception [17]. These alternative courses of action are, like other aspects of the publication, analysed not only from a legal, but also from an ethical and economic perspective. In this way, research was carried out into how appropriate patient protection can be ensured through newly developed forms of patient information, patient consent and patient counselling.[18]

3. “International Biotechnology Governance, exemplified by the Handling of New Genetic Analyses”

In the context of the EURAT research group and the Collaborative Research Project, Fruzsina Molnár‑Gábor wrote her dissertation on “International Biotechnology Governance, exemplified by the Handling of New Genetic Analyses” (“Die internationale Steuerung der Biotechnologie am Beispiel des Umgangs mit neuen genetischen Analysen”)[19] at the MPIL from 2010 to 2015. It was defended at the Faculty of Law of Heidelberg University and supervised by Silja Vöneky and Rüdiger Wolfrum.[20] The thesis examines the international handling of the normative challenges caused by modern developments in biotechnology, using the example of new genetic analyses, in particular whole genome sequencing. The aim of Fruzsina Molnár‑Gábor’s research was to describe and uphold the position of the patient as a person. While the first part of the dissertation deals with the status of the person in the development of intellectual history and the international legal system, the second part presents whole genome sequencing as a new diagnostic method. This includes not only a technical description of genome sequencing, but also an explanation and assessment of the challenges associated with its application in research and practice as part of a normative analysis.[21] Finally, in the context of this analysis, the third part discusses the existing and future international governance of whole genome analysis. The focus here is on examining the work of the United Nations Educational, Scientific and Cultural Organisation (UNESCO), which is considered the most important international organisation in the governance of biomedicine. The author impressively demonstrates “what influence the consideration of the characteristics and challenges of whole genome analysis in the governance of genetic analyses has had, de lege lata, on the factors of its recognition and, de lege ferenda, can have”.[22] 

Conclusion

The projects described above mark the emergence of a new area of research at the MPIL. This area of activity, which was established at the Institute during Rüdiger Wolfrum’s directorship, may have remained peripheral. However, its growing topicality, future-oriented nature and the associated new demands for legal regulation call for recognition of the results and the researchers involved in these projects on the occasion of the 100th anniversary of the MPIL. The issues of biotechnology law taken up in the early 2000s remain closely intertwined with the basic research conducted at the Institute on human dignity, the right to self-determination, the right to know and the right not to know. The deciphering of DNA generates highly sensitive personal data, the medical utilisation of which is essential for the development of new therapeutic approaches, but also entails the risk of misuse and thus violations of personal rights. Particularly in view of the globalized research in the field of biotechnology and the potential uses of genetic data, it is important that new regulations are created in this field to safeguard the fundamental rights concerned. This is also why a future transnational legal harmonisation of biotechnology law – at least at the European level – seems necessary. The scientific patronage of this process is a new and challenging task that could again be linked more closely to the current research of the MPIL.

Translation from the German original: Sarah Gebel

[1] Compare: Art. 9 para. 1 GDPR; “Eckpunkte für eine Heidelberger Praxis der Ganzgenomsequenzierung”, Heidelberg 2013 (EURAT Position Paper); The position paper was also published in an updated 2nd edition in 2015.

[2] The points of reference for data protection regulation, as developed by the group, in detail: EURAT Position Paper, 74-86.

[3] MPIL, Ethische und rechtliche Aspekte der Totalsequenzierung des menschlichen Genoms, Über das Projekt.

[4] Klaus Tanner et al, Genome analyses as information intervention. Ethical, legal and economic aspects Analyses of the predictive potential of genome sequencing, Schriften des Marsilius Kollegs, vol. 15, Heidelberg: Universitätsverlag Winter 2016.

[5] Tanner et al. (fn. 4), 10.

[6] Tanner et al. (fn. 4), 11.

[7] University of  Heidelberg, BMBF Verbundprojekt.

[8] Tanner et al. (fn. 4), 9.

[9] Tanner et al. (fn. 4), 13.

[10] Tanner et al. (fn. 4), 14, translated by the editor.

[11] Tanner et al. (fn. 4), 14.

[12] Tanner et al. (fn. 4), 234-237, translated by the editor.

[13] Tanner et al. (fn. 4), 172-173.

[14] Tanner et al. (fn. 4), 174-180.

[15] Tanner et al. (fn. 4), 180-182.

[16] Tanner et al. (fn. 4), 182-184.

[17] Tanner et al. (fn. 4), 173-174.

[18] MPIL, BMBF Verbundprojekt, Über das Projekt.

[19] Fruzsina Molnár-Gábor, Die internationale Steuerung der Biotechnologie am Beispiel des Umgangs mit neuen genetischen Analysen, Ethik und Recht vol. 2, Berlin: Duncker & Humblot 2017, title translated by the editor.

[20] Molnár-Gábor (fn.19), 7.

[21] Molnár-Gábor (fn.19), 19.

[22] Molnár-Gábor (fn.19), 20-21; University of Heidelberg, Zusammenfassung der Dissertation mit dem Titel „Die internationale Steuerung der Biotechnologie am Beispiel des Umgangs mit neuen genetischen Analysen“, 11.

Suggested Citation:

Panna Darazs, Biotechnology and Law. MPIL Research Projects on the Legal Implications of Whole Genome Sequencing, MPIL100.de, DOI: 10.17176/20240327-092309-0

Lizenz: CC BY-NC-SA 4.0 DEED

 

„Eine Stelle am MPI lässt man nicht verfallen“ Oder: Eine kleine Hommage an Professor Karl Doehring

Meine Zeit am Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht (MPIL) in Heidelberg war kurz bemessen, sie währte nur ein halbes Jahr, zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni 1978. Diese interessante Zeit habe ich Professor Karl Doehring zu verdanken.

Professor Doehring war mir ein langjähriger wertvoller und liebenswerter Mentor. Seine Rolle bei einigen Weichenstellungen meines Lebens ist maßgeblich. Ohne sein Interesse an mir und sein Engagement hätte sich mein Leben anders gestaltet; es wäre ärmer gewesen und hätte mir – last but not least – wohl auch nicht den (ein wenig scheue ich mich, dies in diesem Zusammenhang zu erwähnen, muss dies der Ehrlichkeit halber dennoch tun) wirtschaftlichen Erfolg geschenkt, den ich erfahren durfte. Karl Doehring war Staats‑, Verwaltungs‑ und von Herzen besonders auch Völkerrechtler. Seine 2008 unter dem Titel Von der Weimarer Republik zur Europäischen Union erschienenen Erinnerungen[1] sind, auch für Nichtjuristen, höchst lesenswert. Sein Schicksal als Jugendlicher und junger Mann (samt Gestapo-Verfolgung und frühem Tod des Vaters, samt Kriegsdienst und Kriegsgefangenschaft) ist beklemmend, seine Lebensleistung beeindruckend. Bernd Rüthers, der mit seinen Forschungen und Schriften zur Rechtsbeugung im Dritten Reich und zum „Entarteten Recht“ einen unverzichtbaren Beitrag zur Enthüllung und Aufarbeitung dieses Unrechtsstaats geleistet hat, bezeichnet Doehring in seiner Rezension des Memoirenbandes als „eine[n] der bedeutendsten Universitätslehrer des öffentlichen Rechts der Bundesrepublik“.

Karl Doehring in den 1980ern (Foto: MPIL)

Hier ist nicht der Ort und mir steht es nicht zu, die wissenschaftliche Leistung von Karl Doehring zu würdigen. Es geht mir um seine Bedeutung als Mentor, um seine menschliche Seite; im Übrigen habe ich später keinen öffentlich-rechtlichen, sondern einen zivilistischen Berufsweg eingeschlagen. Ich lernte Professor Doehring in seinen Vorlesungen zum Verfassungsrecht und zum Völkerrecht an der Universität Heidelberg kennen, schon ab dem zweiten Semester, meinem ersten Semester in Heidelberg. Und sogleich beeindruckte, faszinierte er mich. Zu einer Zeit, als andere Professoren noch Semester für Semester einfach ihr Skript, sorry: ablasen, hielt er seine Lehrveranstaltungen bereits nach der socratic method, die ich später in den USA, an der Cornell University, so immens und intensiv zu schätzen lernte: Ohne Verzicht auf Wissensvermittlung steht hierbei der Dialog mit den Studenten im Vordergrund. Durch seine Lebensgeschichte geprägt (sein Vater war in der NS-Zeit politisch verfolgt, er selbst konnte wegen Reichsarbeitsdienst, Wehrdienst und Kriegsgefangenschaft erst elf Jahre nach dem vorgezogenen Abitur sein Jurastudium aufnehmen) war Karl Doehring ein Verfechter der freien Rede. Nicht nur, dass er ein begnadeter Rhetor mit vollvolumiger Stimme war, er war auch ein Ur-Liberaler, der sich durch große Toleranz und stete Diskussionsbereitschaft auszeichnete. Freiheit im Leben und Denken waren ihm Lebensmaxime. Tragisch empfand ich, dass gerade er in der wilden Zeit von SDS und SPK, während der er sich – anders als die meisten seiner Kollegen – dem Dialog und der Diskussion stellte, mit Megaphonen überschrien wurde. Genauso tragisch wie traurig empfand ich dann allerdings auch seine durch diese Erfahrungen, wohl durch seine Wahrnehmung der Ereignisse in den Jahren 1968 ff., sich entwickelnde Verhärtung. Die Grenzen seiner Toleranz wurden enger und traten deutlicher hervor. Diesen Einstellungswandel teilte er allerdings mit anderen Hochschullehrern, in Heidelberg und in der Bundesrepublik überhaupt.

Auch poetisch tätig: Karl Doehring reagiert auf Eierwurf 1969 in der Rhein-Neckar-Zeitung

Doch nun zur Bedeutung von Professor Doehring für mich persönlich. Am Ende einer Vorlesung sprach er mich an, ob ich nicht als Wissenschaftliche Hilfskraft, als „HiWi“, an seinem Lehrstuhl tätig sein wolle; ich hatte wohl während der Vorlesung eine nicht gänzlich dumme Frage gestellt oder Antwort gegeben. Mit Freude nahm ich das Angebot an. Meine Tätigkeit bedeutete die Wahrnehmung von einfachen Rechercheaufträgen und ein wenig administrative Mithilfe. In eher leidvoller Erinnerung ist mir allerdings, dass den Assistenten und HiWis von Professor Doehring bereits am späteren Vormittag in täglich‑netter Runde im Fakultätsseminar ein Gläschen Schnaps zum Verzehr gereicht wurde; die Pflanzen in seinem Büro waren wohl die Hauptleidtragenden dieser Tortur. Auch wird ein Gerücht kolportiert, dass der große, alte Frankfurter Schrank (auch heute noch im Eingangsbereich des MPIL) eine von Professor Doehring gesponserte Minibar enthielt; aus eigener Anschauung vermag ich dieses Gerücht weder zu bestätigen noch aus der Welt zu schaffen. Überhaupt kursieren wohl über kaum einen ehemaligen Direktor mehr Anekdoten als über Professor Doehring; er war eben ein profilierter Charakter.

Professor Doehrings tatkräftiger Unterstützung verdanke ich, dass mir für das akademische Jahr 1976/77 eines der beiden großzügig dotierten, nicht fakultätsgebundenen Direktstipendien im Austausch zwischen der Heidelberger Universität und der Cornell University, Ithaca, New York, zugesprochen wurde. Das Jahr an der Cornell Law School war ein großartiges akademisches und persönlich prägendes Erlebnis. Der dort erworbene LL.M.‑Grad war ein wichtiger Baustein für meinen späteren beruflichen Lebensweg und mein Reüssieren in der internationalen Anwaltssozietät Baker McKenzie.

Doch so weit war es noch nicht. Zunächst hatte ich Gelegenheit, dank eines weiteren Stipendiums – einer Förderung des think-tanks Institute für World Order, natürlich wieder mithilfe eines Referenzschreibens von Professor Doehring – eine dreimonatige Stage bei der Rechtsabteilung der Vereinten Nationen in New York City zu verbringen. Auch dies eine interessante Erfahrung; das intensive Erleben des Big Apple während dieser Zeit, samt eines dreitägigen Blackouts, war flabbergasting. Nochmals intensiviert wurde das Erlebnis, weil ich mich in Cornell in eine griechische Studentin namens Adda verliebt hatte, die ich – wo sonst? – im Völkerrechtskurs kennen‑ und dann lieben gelernt hatte. Wir verbrachten die Zeit in NYC gemeinsam und es reifte der Entschluss, dass wir auch das weitere Leben gemeinsam verbringen wollten, zumindest zunächst in NYC.

Als sich nun meine Zeit bei den Vereinten Nationen ihrem Ende entgegen neigte, hatte ich einen schweren Canossagang vor mir, so schien mir jedenfalls der (zunächst telefonische) Gang nach Heidelberg, um Professor Doehring meine Pläne für die nächste Zukunft zu unterbreiten. Er hatte mir in seiner Eigenschaft als Direktor des MPIL für die Zeit nach meiner Rückkehr aus den USA eine Referentenstelle am Institut vorgehalten. Als ich nun beschlossen hatte, den USA mit Adda eine Chance zu geben und dort eventuell for good zu leben, schien mir diese Stage am MPIL hinfällig. Hier hatte ich mich jedoch profund getäuscht, hatte die Rechnung ohne den Wirt gemacht. Als ich meinen Mentor aus NYC mit etwas weichen Knien anrief, um ihm diesen Wechsel in meinen Plänen mitzuteilen, schallte es mir umgehend und in no unclear terms ins Ohr: „Aber, lieber Herr Fritzemeyer, eine Stelle am MPIL lässt man nicht verfallen. Sie treten jetzt erst einmal an. Wenn Sie nach einem halben Jahr dann immer noch meinen, in die USA zu sollen, dann machen Sie das halt in Gottes Namen.“ Da gab es nun kein Vertun. Professor Doehring war mir Autorität. Ich war ihm zu großem Dank verpflichtet, war ihm immens dankbar, bin es nach wie vor. Und ihn tief zu enttäuschen, das hätte ich nicht übers Herz gebracht. So habe ich dann meine Zelte in den USA zunächst einmal abgebrochen. Adda und ich mussten eine halbjährige transatlantische Beziehung pflegen – nicht einfach für eine junge Liebe! Ich trat im Januar 1978 meine Stelle an, folgte meinem Mentor aber „in Gottes Namen“ auch insofern, als ich zum 30. Juni 1978 meinen Vertrag mit dem MPIL kündigte und wieder nach New York zurückkehrte, um erneut bei Adda einzuziehen und meine Stelle in einer New Yorker Sozietät anzutreten.

Das klingt nun nach einem etwas sinnlosen Hin und Her. Es stellte sich indessen heraus, dass es dies keineswegs war: Das halbe Jahr im MPIL war mir eine überaus wertvolle Zeit. Nicht nur der Vorarbeiten für meine Doktorarbeit (Thema: Die Intervention vor dem Internationalen Gerichtshof) wegen, sondern weit mehr noch angesichts des Erlebnisses, in solch einer hochkarätigen reinen Forschungsumgebung tätig zu sein. Mein Aufgabenfeld war beschränkt, meine Arbeitslast überschaubar. Es entstanden zwar auch zwei kleinere Publikationen, vor allem jedoch war mir der Umgang mit und das Lernen von den maßgeblichen deutschen Völkerrechtlern ein großes Erlebnis. Ich war zwar der jüngste Referent, dennoch wurde ich mit Wertschätzung aufgenommen und man suggerierte mir, „auf Augenhöhe“ mitarbeiten zu dürfen. Zentrales Erlebnis war es, ehrfurchtsvoll an den wöchentlichen Referentenbesprechungen teilzunehmen. In diesen Besprechungen referierten die Institutsangehörigen über neue Entwicklungen in und Erkenntnisse zu den jeweiligen Sachgebieten, die ihnen zugeteilt waren. Das waren Zuständigkeiten einerseits für einzelne Länder oder Regionen, andererseits für bestimmte Fachgebiete wie beispielsweise die Vereinten Nationen, ihre Unterorganisationen, die völkerrechtliche Schiedsgerichtsbarkeit oder das Weltraumrecht. Und wenn hier die Professoren Mosler (ehemals Richter am Internationalen Gerichtshof), Doehring (dessen Pfeife auch während dieser Sitzungen nicht ausging!), Bernhardt oder Bothe vortrugen und untereinander oder mit altgedient‑erfahrenen Akademischen Räten diskutierten, war dies ungemein spannend. Jedes Argument schien plausibel, aber auch jedes Gegenargument, nachgerade für einen Jungspund wie mich.

Karl Doehring 1960er (Foto: MPIL)

Die Sachgebiete waren naturgemäß ihrer Bedeutung und der Seniorität der Referenten entsprechend zugeordnet. So war mir denn unter anderem das in der Gesamtschau ungeheuer wichtige Gebiet der frankophonen Staaten Afrikas zugeteilt. Und noch heute bewundere ich die Geduld, mit der diese Koryphäen meinem Einstandsbeitrag zu diesem Thema lauschten, sicher insgeheim amüsiert ob der Ernsthaftigkeit und der Ausdauer, mit der ich ihnen ihre Zeit für wertvolles Forschen stahl. Sowohl intellektuell als auch persönlich war mir die Referententätigkeit ein großer Gewinn. So beendete ich meine Tätigkeit am MPIL doch auch mit einem weinenden Auge, aber das lachende Auge und der Drang zurück in die USA und zu Adda waren doch übermächtig. Auch wenn Professor Doehring über diese, in diesem Fall dann doch irreversible, Entscheidung nicht erbaut war, trug er mir das nicht nach. Und dies, obwohl das MPIL für ihn doch Nabel seiner Völkerrechtswelt war, für dessen Mitarbeiter – insbesondere wenn er sie mochte und diese im Gegenzug, so sagt man, jedenfalls zum peripheren Konsens mit seinen Einstellungen bereit waren – er sich uneingeschränkt engagierte. Seine Sorge ging hin bis zu den Betriebsausflügen, die ihm immer besonders am Herzen gelegen haben sollen: Jeden Ausflugsort habe er zuvor selbst besucht, um sicher zu gehen, dass er sich auch wirklich eigne.

Nach zweieinhalbjähriger Anwaltstätigkeit in NYC und dem Bar Exam dort sowie leider der Erkenntnis seitens Addas und mir, dass wir wohl doch nicht füreinander bestimmt waren (wir sind uns jedoch noch heute freundschaftlich verbunden) und nach einer halbjährigen Weltreise  – dank eines PanAm-Standby-Tickets „Around the World“ für $999! – trat ich eine Assistentenstelle bei Professor Kay Hailbronner, Schüler von Herrn Doehring und selbst langjähriger MPIL‑Mitarbeiter, in Konstanz an. Den Hinweis auf diese Stelle und meine Empfehlung Herrn Hailbronner gegenüber hatte ich – wem wohl? – Professor Doehring zu verdanken. Konstanz, und damit Professor Doehring, verdanke ich schöne zwei Jahre vertrauensvoller Arbeit für und mit Professor Hailbronner, meine Promotion sowie das Kennenlernen einer Assistentenkollegin namens Verena, die meine Frau und Mutter unserer drei Kinder geworden ist.

Karl Doehring in seinem Büro, 1970er. Foto: MPI

Karl Doehring in seinem Büro, 1970er. Foto: MPI

Und noch ein weiteres Mal hat Professor Doehring meinen akademischen Weg unterstützt: „Mit Freude“, so schrieb er mir, habe er eines der beiden Gutachten verfasst, die im Zusammenhang mit meiner Ernennung zum Honorarprofessor der Universität Konstanz erforderlich waren.

Die wohl letzte maßgebliche Begegnung hatten wir als Professor Doehring mir die Freude machte, anlässlich unsres Cornell Weekend 1993 – eines Treffens der deutschen Alumnae und Alumni der Cornell University – in Heidelberg als Referent zur Verfügung zu stehen. War sein Vortrag zum Thema Maastricht – Staat und Verfassung im zusammenwachsenden Europa schon spannend genug, wurde es auch die Diskussion, gegen alle Usancen „sokratisch“ ausufernd: Erst um 1:30 Uhr am frühen Morgen brach er notgedrungen – und  dem leisen Wink seiner lieben Frau (definitiv alles andere als eine Xanthippe!) folgend, es sei nun doch „etwas spät“ geworden – den Heimweg an.

Professor Doehring und ich blieben einander verbunden. Alle die beschriebenen, mir von ihm eröffneten Stationen waren prägend und bedeutungsvoll für mich und mein Leben; ich bin Professor Doehring zu größter Dankbarkeit verpflichtet (Verena und die Kinder natürlich auch!). Ich hoffe, dass ich ihm dies über die Jahre jedenfalls ein wenig deutlich machen konnte. Seine vorgenannte Autobiographie sollte auch denjenigen, die ihn nicht persönlich kennenlernen durften, deutlich machen, dass sich das MPIL glücklich schätzen durfte, einen solch wertvollen, humorigen, bisweilen wohl auch ein wenig kauzigen, sicher kantigen, auf jeden Fall intellektuell ehrlichen und empathischen Menschen in seinen Reihen und als langjährigen Direktor zu haben und zu erleben.

[1] Karl Doehring, Von der Weimarer Republik zur Europäischen Union. Erinnerungen, Berlin: wjs Verlag 2008.

Suggested Citation:

Wolfgang Fritzemeyer, „Eine Stelle am MPI lässt man nicht verfallen“. Oder: Eine kleine Hommage an Professor Karl Doehring, MPIL100.de, DOI: 10.17176/20240327-094310-0

Lizenz: CC BY-NC-SA 4.0 DEED

 

Vom Berliner Schloss zur Heidelberger „Zweigstelle“. Carl Bilfingers politische Biographie und seine strategischen Entscheidungen von 1944

In den umfangreichen Personalunterlagen zu Carl Bilfinger (1879‑1958), dem Nachfolger von Viktor Bruns in der Institutsdirektion, findet sich im Heidelberger Universitätsarchiv auch ein Ausschnitt aus der Volksgemeinschaft, dem ‘Heidelberger Beobachter‘ und erklärten ‚Kampfblatt des Nationalsozialismus‘, vom 20. Januar 1944:

„Prof. Dr. Bilfinger 65 Jahre alt

Professor Dr. Carl Bilfinger, Ordinarius des Öffentlichen Rechts an der Universität Heidelberg, feiert am morgigen Freitag seinen 65. Geburtstag. Geboren in Ulm, trat er nach kurzem Justizdienst in die württembergische Verwaltung ein und wurde hier zum Legationsrat ernannt. 1922 wandte er sich der Wissenschaft zu, habilitierte sich in Tübingen, wurde bald darauf Ordinarius in Halle, von wo er 1935 nach Heidelberg kam. Er ist Mitglied der Akademie für Deutsches Recht. Die Kaiser-Wilhelm-Gesellschaft hat ihm jüngst die Leitung ihres großen Instituts für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht in Berlin anvertraut.

Die wissenschaftliche Arbeit Prof. Bilfingers kreiste zunächst um staatsrechtliche Probleme. Später wandte sie sich in steigendem Maße völkerrechtlichen Fragen zu. Die Aufdeckung der Zusammenhänge von Völkerrecht und Politik war ein besonderes Anliegen. Für die geistige Auseinandersetzung, die den gegenwärtigen militärischen Kampf begleitet, wurde hier durch Bloßlegung einseitig angelsächsischer Interessen in der Begriffsbildung des Völkerrechts manche wertvolle Waffe geschmiedet. Einem großen Kreis von Schülern ist das ausgebreitete juristische und historische Wissen Prof. Bilfingers Mittelpunkt geworden. Darüber hinaus erfreuen sich Fakultät und Universität jederzeit seines aus langer Verwaltungserfahrung geschöpften klugen Rates und gedenken dankbar der im Rahmen seines Prorektorats geleisteten vielfältigen Arbeit. Schwäbischer Humor, menschliche Güte und künstlerisches Empfinden runden das Bild der Persönlichkeit ab, der in Arbeit oder Gespräch zu begegnen Anregung und Gewinn ist.“[1] 

Der älteste Schmittianer. Carl Bilfinger und Carl Schmitt

Der Artikel ist erfreulich zurückhaltend formuliert und dürfte weitgehend zustimmungsfähig sein. Freilich verknappt er den Werdegang selektiv. So wird die Herkunft aus einem Pfarrhaus, als Sohn eines „Hofpredigers“, nicht erwähnt und auch die vielfältigen Verflechtungen mit württemberger Familiendynastien und Amtsadel bleiben unerwähnt. Nachdem das Auswärtige Amt des Königtums Württemberg geschlossen wurde, stieg Bilfinger vom diplomatischen Dienst in die Wissenschaft um und wurde unter der Regie von Carl Sartorius in Tübingen 1922 binnen weniger Monate mit einer einzigen Arbeit, die in zwei Teilen eingereicht wurde, promoviert und habilitiert. Die Arbeit mittleren Umfangs erschien unter dem Titel Der Einfluss der Einzelstaaten auf die Bildung des Reichswillens 1923 bei Mohr und blieb die einzige größere Monographie, die Bilfinger publizierte. In den damaligen Föderalismusdebatten vertrat sie eine vermittelnde Position, die weder die preußische noch die bayerische Sicht teilte und sich in der Gewichtung von Preußen und Deutschland zu einem „hegemonialen Föderalismus“ und Unitarismus bekannte. Auf der ersten Tagung der Staatsrechtslehrervereinigung in Jena 1924 referierte Bilfinger darüber neben Gerhard Anschütz. Dort begegnete er auch erstmals wohl Carl Schmitt, der über „Die Diktatur des Reichspräsidenten“ sprach. Umgehend im Sommersemester 1924 als Lehrstuhlvertreter für Erich Kaufmann in Bonn engagiert, verfiel er sogleich dem Charisma und der Verfassungslehre Schmitts, die er Mitte der 1920er Jahre in einigen Rezensionen rezipierte und verfassungstheoretisch wie verfassungspolitisch fortan vertrat.

Bilfinger lässt sich als der erste und älteste „Schmittianer“ bezeichnen. Niemand stand Schmitt als Kollege näher: weder Heinrich Triepel noch Rudolf Smend oder Otto Koellreutter, um von Gerhard Anschütz, Hermann Heller oder Hans Kelsen zu schweigen. Nur mit Bilfinger gab es zwischen 1924 und 1950 deshalb auch eine umfangreiche Korrespondenz über alle Systemumbrüche hinweg. Mit Bilfinger zusammen verfolgte Schmitt sein Projekt gegenrevolutionärer Diktatur und „Gleichschaltung“ der Länder. Bis in den Sommer 1934 hinein versteht Bilfinger sich als Sekundant und schickt seine Aufsätze über das politische Recht und Notrecht „dem Bahnbrecher der Diktatur / von einem Kärrner gewidmet“ an Schmitt.[2] Seinen Vortrag Verfassungsfrage und Staatsgerichtshof widmet er dem „Magister Constitutionis Germanorum“.[3] Beide sehen sich ständig, insbesondere in den Jahren 1928 bis 1933, und übernachten häufig auch wechselseitig privat in Bonn, Berlin oder Halle. Schmitt akquiriert den Vertreter eines „hegemonialen Föderalismus“ zur Apologie des „Preußenschlages“ im Prozess Preußen contra Reich vor dem Leipziger Staatsgerichtshof. Beide kooperieren dann auch nach dem 30. Januar 1933 noch bei der publizistischen Ausdeutung und nationalsozialistischen Liquidierung des „Urteils von Leipzig“, das beide als eine Zerstörung der Reichseinheit durch einen destruktiven „Parteienbundesstaat“ betrachteten, der sich der Länder als strategischer Plattformen zur Zerstörung des „Reiches“ bediene. Noch zehn Jahre steht Bilfinger eng an der Seite Schmitts. Die Korrespondenz zwischen beiden muss wenigstens 150 Briefe umfasst haben und ist leider, bis auf einige Ausnahmen, nur einseitig im Nachlass Schmitts erhalten, da ein Nachlass Bilfingers fehlt. Anders als Schmitt pflegte der fast zehn Jahre ältere, noch ganz im Wilhelminismus sozialisierte Bilfinger zwar einen deutschnationalen, strikt antiliberalen Bismarck‑Kult, stand Schmitt aber in der Völkerbundkritik, im Anti‑Amerikanismus und auch im Antisemitismus wenig bis gar nichts nach.

Der Artikel in der Volkgemeinschaft bezeichnet die seit den 1930er Jahren sich verstärkt dem Völkerrecht widmenden Schriften zutreffend als polemische „Waffe“. Bilfinger war seinem Cousin Viktor Bruns verwandtschaft‑ wie freundschaftlich eng verbunden. Nach 1933 wandte er sich verstärkt dem Völkerecht zu. Der Einfluss von Schmitts Völkerbund‑ und Völkerrechtskritik blieb aber wirksam. Bilfingers Kriegsschriften überbieten in den 1940er Jahren Schmitt sogar an Polemik.[4] 1943 publiziert er in der nationalsozialistischen Zeitschrift der Akademie für Deutsches Recht (ZAkDR) einen Hymnus „Zum zehnten Jahrestag der Machtübernahme“.[5] Das hat Schmitt 1943 nicht mehr getan.

Von Heidelberg nach Berlin. Carl Bilfinger als Nachfolger Bruns‘

1924 nach Halle berufen, wechselte Bilfinger zum Wintersemester 1935/36 nach Heidelberg. Dort trat er unter dem nationalsozialistischen Rektor und Staatsminister Paul Schmitthenner 1939 in den Senat ein und übernahm zum Sommersemester 1942 sogar das Amt des Prorektors, das doppelt wog, da Schmitthenner als Staatsminister oft nicht vor Ort war und die Amtsgeschäfte verstärkt auf dem Prorektor lasteten. Der Artikel der Volksgemeinschaft spricht hier nur andeutend von „Verwaltungserfahrung“. Zweifellos war Bilfinger aber positionell wie funktional ein scharfer Nationalsozialist.

„Testament“ Viktor Bruns, AMPG, PA Viktor Bruns, II. Abt., Rep. 0001A, Pag. 40.

Schmitthenner entband ihn am 22. Oktober 1943, gut einen Monat nach Bruns‘ Tod und wohl schon im Wissen um die kommende Berufung, von seiner „aufopfernden Tätigkeit während der ganzen Dauer des Krieges“ als Prorektor.[6] Am 2. Mai 1942 hatte der herzkranke Bruns  bereits testamentarisch verfügt, dass im Falle seines Ablebens als „Nachfolger in der Leitung des Instituts nur Professor Bilfinger, Graf [Berthold von] Stauffenberg oder Professor [Ulrich] Scheuner in Frage“ kämen. Die nationalsozialistischen Scharfmacher G. A. Walz, Paul Ritterbusch und auch „Staatsrat Schmitt“ schloss Bruns ausdrücklich aus. Bruns erwähnte weiter, dass er mit Ernst Telschow (1889‑1988), dem damaligen Generaldirektor und Vizepräsidenten der Kaiser-Wilhelm-Gesellschaft (KWG), der ab 1948 erneut als Generaldirektor der neugegründeten Max-Planck-Gesellschaft (MPG) wirkte, einige „Vorbesprechungen“ zur Sicherung von Mitarbeitern geführt habe. Sie waren vermutlich auch für die Wiederberufung Bilfingers wichtig. Die nähere Erwähnung Berthold von Stauffenbergs erklärt sich schon aus dessen Stellung als Mitarbeiter im Institut, während Bilfinger, als Verwandter von Bruns, nicht formal eingebunden war. Mit der Unterscheidung zwischen einer „Nachfolge in der Leitung“ und der „Erledigung der praktischen Aufgaben“ legte Bruns 1942 die Lösung einer Art Doppelspitze nahe, die für Bilfinger im Falle seiner Berufung auch einen Spagat zwischen Heidelberg und Berlin ermöglichte. Am 15. November 1943 teilte Bilfinger der Fakultät dann mit,[7] dass er zum „Nachfolger in der Direktion des Bruns’schen Instituts“ berufen sei und ein Ordinariat an der Universität erhalten solle. Seit dem 1. März 1944 ist er dann im Berliner Institut als Nachfolger von Bruns tätig und wird zum 1. April 1944 auch an die Universität berufen. Die Ernennung zieht sich allerdings hin. Ein formaler Grund ist der 65. Geburtstag: Das badische Ministerium musste zunächst feststellen, dass Bilfinger nicht zum 1. Februar 1944 entpflichtet wird.[8] Bilfinger scheint damals, vermutlich in Absprache mit Schmitthenner, aber auf Zeit zu spielen und bringt Heidelberg schon am 17. Februar als „Ausweichstelle der Direktion“[9] in Vorschlag. Die Annahme des Berliner Rufes schiebt er dilatorisch auf. Das badische Ministerium lässt sich mit der Übersendung der Personalunterlagen dann auch einige Zeit: Erst vom 24. Juli datiert die Vereidigung, erst Ende August folgt eine Gehaltsberechnung und erst am 3. Oktober 1944 schickt der Heidelberger Rektor die Empfangsbestätigung der Ernennungsurkunde ans badische Ministerium nach Straßburg, wo am 13. Oktober aber gerade die alliierten Truppen einmarschieren.

Einen guten Zwischeneindruck vermittelt ein Auszug aus einem Brief Bilfingers an den Heidelberger Dekan Hermann Krause, vom 9. März 1944,[10] mit Briefkopf des “Direktors des Instituts für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht / Berlin C 2, Schloß“:

„Ich bin nun seit dem 1. März hier und habe schon vieles in dem Brunsschen Institut besprochen und vorbereitet und eben dieses Amt übernommen. Mit [Wilhelm] Groh[11] und [Wolfgang] Siebert habe ich mich ebenfalls in Verbindung gesetzt und habe hier wie auch in meinem Institut den Eindruck gewonnen, dass eine Verlegung nach Heidelberg nicht durchführbar ist und dass ich auch die Abzweigung einer Ausweichstelle nach Heidelberg jedenfalls derzeit nicht in Aussicht nehmen kann. Dadurch dass die wichtigsten Bestände der völkerrechtlichen Bibliothek in die Mark Brandenburg hinaus evakuiert sind, was sich nicht rückgängig machen lässt, ferner aber auch nach den persönlichen Verhältnissen der hiesigen Referenten und sonstigen Gefolgschaftsmitgliedern kommt ganz abgesehen von technischen Schwierigkeiten (Beschaffung von Wohnungen, Transport etc.) mein anfänglicher Gedanke eines Versuchs in der Art des Heymann-Planes[12] bis auf weiteres nicht in Frage. Andererseits sind die Verhältnisse im Institut selber und hinsichtlich seiner Arbeit nach aussen hin so, dass ich nach den Osterferien schon mit Rücksicht auf das Institut mich ständig, natürlich mit gewissen Unterbrechungen, hier aufhalten müsste. Sollte sich die Kriegslage resp. die Bombenangriffe noch ganz wesentlich verschärfen, so kann das natürlich eine neue Situation herbeiführen.

In parallelem Sinne habe ich nun auch mit [Wolfgang] Siebert gesprochen, d.h. mich ausgesprochen, nachdem er den Wunsch der Fakultät dargelegt hatte. Die Berliner Universität will – und das ist zugleich ein von oben urgierter Wunsch – möglichst lange hier aushalten. / Unter diesen Umständen habe ich mich grundsätzlich zu einem Ja herbeigelassen, mit dem Vorbehalt, dass ich die Verwurzelung mit Heidelberg auch beruflich nicht aufgebe. Siebert hat mir zugesagt, dass letzteres in Form eines Lehrauftrages für mich in Heidelberg geschehen soll, ausserdem sollen wir irgend eine Art „Vormerkung“ organisieren, und zwar mit dem Ziel, dass ich, falls hier nichts mehr zu machen ist, wieder in Heidelberg arbeiten darf. Bei dem grossen Entgegenkommen, das ich bei der Fakultät und bei Ihnen persönlich mit meinen Sorgen bisher habe finden dürfen, erlaube ich mir die Bitte, mir auf diesem Wege, den ich mit Siebert vorgesehen habe, auch von dort aus entgegenkommen zu wollen; das Nähere können wir dann mündlich in Heidelberg besprechen. Jedenfalls aber wird man schon jetzt mit der Möglichkeit rechnen müssen, dass ich die normalen Vorlesungen in diesem Sommer nicht halten kann, sodass Herr Forsthof [sic!][13] die Vorlesungen über Verwaltungsgeschichte der neuen Zeit (bisher mit drei Stunden angesetzt) in diesem Fall wird übernehmen müssen.“[14]

 

„Falls hier nichts mehr zu machen ist…“ – Auch aus weiteren Quellen gewinnt man den Eindruck, dass Bilfinger schon früh auf Zeit spielte und ihm mehr an der Institutsdirektion und Transposition oder Rettung des Instituts nach Heidelberg gelegen war, als an einer Berliner Wirksamkeit. Lehrveranstaltungen hat er im Sommersemester 1944 in Berlin wohl nicht mehr regelmäßig abgehalten; zum Wintersemester 1944/45 ließ er sich nach Heidelberg beurlauben, wo er ersatzweise einen unbezahlten Lehrauftrag für Völkerrecht sowie ein Seminar übernahm, während Ernst Rudolf Huber, aus Straßburg geflohen, parallel das öffentliche Recht vertrat.[15] Der Heidelberger Rektor, Schmitthenner, bestätigte noch am 27. November, dass eine „Ausweichstelle des von Professor Dr. Bilfinger geleiteten Kaiser‑Wilhelm‑Institutes“[16] in den Räumen des Juristischen Seminars eröffnet sei, was für die spätere Translozierung Präjudizien schuf. Dazu findet sich in den Heidelberger Personalakten ein weiteres längeres Schreiben vom 8. November 1944 aus Heidelberg, das vermutlich an Schmitthenner gerichtet ist:

„Sehr verehrter Herr Kollege!

Wie ich Ihnen mündlich mitgeteilt habe, bin ich auf meine Bitte hin von meinen Verpflichtungen an der Universität Berlin mit Rücksicht auf meinen Gesundheitszustand, der mir die Berufsarbeit unter den dortigen Verhältnissen vorläufig nicht gestattet, für das Wintersemester 1944/45 beurlaubt worden. Entsprechend einer Anregung, die Sie mir namens der Fakultät geäußert haben, habe ich mich Ihnen gegenüber bereit erklärt, die zweistündige Vorlesung für Völkerrecht nebst einem vierzehntägig abzuhaltenden Seminar zur Ausfüllung der bestehenden Lücke für dieses Semester hier zu übernehmen, und ich darf anheimstellen, für mich insoweit die Erteilung eines unentgeltlichen Lehrauftrags zu erwirken.

Des weiteren stelle ich unter Bezugnahme auf unsere Besprechungen die Bitte, mir für meine vorläufig hier fortgeführte Arbeit als Leiter des Kaiser-Wilhelm-Instituts für Ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht im Einvernehmen mit dem Direktor des Juristischen Seminars geeignete Räume zur Verfügung zu stellen und mir, sowie meinen ein bis zwei Hilfskräften die Benützung der Bücherei des Seminars zu erlauben. Ich darf dazu noch bemerken, daß ich die Generaldirektion der Kaiser-Wilhelm-Gesellschaft davon in Kenntnis gesetzt habe, daß ich mit Rücksicht auf die in Berlin durch Fliegerschäden und Verlagerungen entstandenen Schwierigkeiten die Einrichtung einer Ausweichstelle beziehungsweise provisorischen Zweigstelle des Instituts hier in Heidelberg in Angriff genommen habe.

Mit freundlichen Grüßen und mit

Heil Hitler!

Ihr sehr ergebener

Bilfinger“ [17]

 

Ein Neubeginn? Bilfinger und die Gründung das MPIL in Heidelberg

Da ein Nachlass fehlt und zahlreiche Quellen verbrannt und vernichtet sind, sind die Motive und strategischen Überlegungen Bilfingers schwerlich genau zu rekonstruieren. Man muss ihm wohl einigen Mut oder Hazard unterstellen, dass er sich politisch mit seiner Kriegspublizistik, der Übernahme des Prorektorats und dann auch der Übernahme der Institutsleitung so exponierte. Die Verwandtschaft und Freundschaft mit Bruns erklärt allenfalls diese Übernahme der Institutsdirektion. Dass Bilfinger aber Prorektor wurde, verweist über Universitäts‑ und Beamtenethos hinaus doch wohl auf einigen Fanatismus, der auch aus den aggressiven Kriegspublikationen spricht. Man muss die strategischen Entscheidungen ein Stück weit von persönlichen Karriere‑ und Zukunftsfragen trennen: Bilfinger rechnete nach 1945 nicht mehr mit einer beruflichen Zukunft, war ja auch bereits über 65 Jahre alt. Das belegt auch die Korrespondenz mit Schmitt, die Bilfinger 1947 wieder aufnimmt und bis 1949 erneut freundschaftlich und vertrotzt führt. Es ist deshalb zu erwägen, und näher zu recherchieren, ob Bilfinger nicht in Absprachen mit den Entscheidern am Kaiser-Wilhelm-Institut oder dem Heidelberger Rektor sehr gezielt vor allem um die Rettung des Instituts bemüht war und die Annahme des Berliner Rufes mehr eine Nebenfolge oder ein Kollateralschaden des eigentlichen Anliegens war, die Bilfinger in Abstimmung mit Schmitthenner geschickt ausmanövrierte.

Carl Bilfinger bei der Grundsteinlegung des MPIL‑Neubaus, 1953[18]

Der Geburtstagsartikel der Volksgemeinschaft vermutlich von einem Insider beziehungsweise Heidelberger Kollegen verfasst, attestiert der „Persönlichkeit“ „menschliche Güte“. Loyalität und mentorschaftliche Fürsorge zeigte Bilfinger auch nach der vorübergehenden Funkstille mit Schmitt, seit 1934, in Heidelberg etwa für dessen Bonner Schüler Ernst Rudolf Huber und Karl Lohmann. Gerade nach Heidelberg berufen, bemühte er sich 1936 umgehend um eine Berufung Hubers. Als Herbert Krüger dann kam, ab 1941 aber vertreten werden musste, übernahm er Schmitts langjährigen Mitarbeiter Karl Lohmann, den Schriftleiter der ZAkDR, einen Vater dreier Kinder, auch um ihn vor dem Kriegsdienst zu bewahren und zur Habilitation zu führen, die im März 1943 erfolgte. Ein freundlicher Umgangston wurde Bilfinger als Institutsdirektor auch nach 1949 immer wieder von Mitarbeitern bescheinigt. Mit einigem strategischen Geschick hat er wohl schon vor 1945 bewusst einige Weichen und Pfade gestellt, die die Heidelberger Wiederbegründung als Max‑Planck‑Institut erleichterten und ermöglichten.

Otto Hahn und Carl Bilfinger bei der Einweihung des MPIL-Neubaus, 1954[19]

An eine bundesdeutsche Zukunft als Institutsdirektor hat er dabei weniger gedacht. Wie Felix Lange akribisch ermittelte, wurde sie erst durch mancherlei Umstände und eine geradezu unwahrscheinliche, aus heutiger Sicht gewiss falsche Einstufung als „Mitläufer“ ermöglicht. An diesen Entscheidungen waren Akteure mitbeteiligt, die Bilfinger als Kollegen, Prorektor oder Institutsdirektor kannten. Mancher hatte ein eigenes Interesse an einer Entlastung Bilfingers und dessen Wiederberufung in die Institutsleitung im März 1949. Damals war Bilfinger bereits 70 Jahre alt und gesundheitlich angeschlagen. Niemand rechnete damit, dass ihm noch starke Wirkung in Heidelberg gegeben sei. Er kam als Übergangskandidat, von dem keine neuen Impulse in der Grundlagenforschung oder Neuausrichtung auf bundesdeutsche Demokratie zu erwarten waren. Seine sichtbarste Nachkriegsleistung war der Neubau eines großen Institutsgebäudes in kurzer Zeit. Gewiss hatte seine Wiederberufung aber auch erhebliche Konsequenzen in der Personalpolitik.

Sie sorgte für fragwürdige Kontinuitäten über den Systemumbruch hinweg, die bald zu einigen Kontroversen führten. Das Institut entfaltete seit 1949, schon für Bilfingers 70. Geburtstag, deshalb auch einen anhaltenden Jubel‑ und Festbetrieb, der manche NS‑Hypotheken übertönen sollte. 1954 wurde er mit großem Pomp verabschiedet. Die dicke Festschrift, die 1954 ohne besondere Thematisierung von Bilfingers Werk erschien, wurde als vergangenheitspolitische Geste der Verleugnung des nationalsozialistischen Engagements kritisiert.

Ehrenteller der MPG für Carl Bilfinger zum Geburtstag. Unterschrieben u.a. von Otto Hahn, Max von Laue und Ernst Telschow[20]

Als Bilfinger 1958 dann verstarb, übernahm Rudolf Smend den heiklen Auftrag eines diplomatischen Nachrufes. Hermann Mosler scheute sich nicht, mit redaktionellen Bitten und Empfehlungen einzugreifen. Carl Schmitt stand hier erneut auf der anderen Seite: Er brach den Kontakt mehr oder weniger offen ab, nachdem Bilfinger als „Mitläufer“ entlastet und als Institutsdirektor bestätigt war. Von seiner alten Freundschaft und Kampfgemeinschaft mit Bilfinger sprach er nicht mehr und mied dessen Namen in allen Korrespondenzen und Gesprächen. Er betrachtete ihn vermutlich nun definitiv als bourgeoisen Spätwilhelminiker und Wendehals. Das war freilich ungerecht. Ohne Bilfingers strategische Weichenstellungen wäre das Institut wohl nicht in Heidelberg gelandet.

***

Andere Fassung des Blog-Beitrags in: Reinhard Mehring, “Dass die Luft die Erde frisst…” Neue Studien zu Carl Schmitt, Baden-Baden: Nomos 2024, S. 54-63.

Zudem sei verwiesen auf die Edition zum Briefwechsel zwischen Carl Schmitt und Carl Bilfinger: Philipp Glahé / Reinhard Mehring / Rolf Rieß (Hrsg.), Carl Bilfinger (1879-1958). Korrespondenz mit Carl Schmitt, Texte und Kontroversen, Nomos: Baden-Baden 2024.

[1] Prof. Dr. Bilfinger 65 Jahre Alt, in: Volksgemeinschaft, 20.1. 1944, UAH PA 3303, Bl. 19.

[2] Carl Bilfinger, Notrecht, DJZ 36 (1931), Sp. 1421-1426.

[3] Carl Bilfinger, Verfassungsfrage und Staatsgerichtshof, Zeitschrift für Politik 20 (1930), 81-99.

[4] Dazu etwa: Carl Bilfinger, Völkerbundsrecht gegen Völkerrecht, Berlin 1938; Der Völkerbund als Instrument britischer Machtpolitik, München: Duncker & Humblot 1940; Carl Bilfinger, Das wahre Gesicht des Kelloggpaktes: Angelsächsischer Imperialismus im Gewande des Rechts, Essen: Essener Verlang-Anstalt 1942; Carl Bilfinger, Die Stimson-Doktrin, Essen: Essener Verlag-Anstalt 1943.

[5] Carl Bilfinger, Zum zehnten Jahrestag der Machtübernahme, ZAkDR 10 (1943), 17-18.

[6] Brief des Rektors Paul Schmitthenner an die Mitglieder des Senats, datiert 22. Oktober 1943, UAH PA 3303, Bl. 14.

[7] Brief von Carl Bilfinger an den Dekan Hermann Krause, datiert 15. November 1943, UAH PA 738, Bl. 12.

[8] Schreiben des Badischen Kultusministeriums an Carl Bilfinger, datiert 19. Januar 1944, UAH PA 3303, Bl. 17.

[9] Brief von Carl Bilfinger an den Berliner Universitätsrektor, datiert 17. Februar 1944, UAH PA 3303, Bl. 20.

[10] Hermann Krause (1902-1991), Rechthistoriker, seit 1936 Professor in Heidelberg.

[11] Wilhelm Groh (1890-1964), Rechtswissenschaftler, seit 1927 Professor in Heidelberg, dort 1933 bis 1937 Rektor, 1939 Wechsel an die Berliner Universität.

[12] Ernst Heymann (1870-1946), Rechtswissenschaftler, seit 1937 Direktor des KWI für ausländisches und internationales Privatrecht, verlagerte das Institut 1944 von Berlin nach Tübingen.

[13] Der Schmitt-Schüler Ernst Forsthoff (1902-1974) war 1943 nach Heidelberg berufen worden und ist im Sommersemester 1944 im Vorlesungsverzeichnis dreistündig mit „Verwaltung“ angekündigt. Auch Bilfinger ist dort noch mit „Verfassungsgeschichte der Neuzeit“ sowie einem „völkerrechtlichen Seminar“ aufgeführt.

[14] Brief von Carl Bilfinger an den Dekan Hermann Krause, datiert 9. März 1944, UAH PA 738, Bl.16/17.

[15] Brief des Rektors Paul Schmitthenner an den Dekan der Juristischen Fakultät, datiert 10. November 1944, UAH PA 738, Bl. 23.

[16] Brief des Rektors Paul Schmitthenner an den Dekan der Juristischen Fakultät, datiert 27. November 1944, UAH PA 738, Bl. 24.

[17] Brief von Carl Bilfinger vermutlich an den damaligen Heidelberger Rektor Paul Schmitthenner, mit dem Bilfinger seinen faktischen Verbleib in Heidelberg arrangierte, datiert 8. November 1944, UAH PA 738, Bl. 21.

[18] Foto: MPIL.

[19] Foto: MPIL.

[20] AMPG, Bilfinger, Carl, 5.

Suggested Citation:

Reinhard Mehring, Vom Berliner Schloss zur Heidelberger „Zweigstelle“. Carl Bilfingers politische Biographie und seine strategischen Entscheidungen von 1944, MPIL100.de, DOI: 10.17176/20240327-104222-0

Lizenz: CC BY-NC-SA 4.0 DEED