Kategorie: Blog

Das wissenschaftliche Hochamt. Die Referentenbesprechung (vulgo Montagsrunde) am Institut

Academic High Mass. The Referentenbesprechung (or Monday Meeting) at the Institute

Deutsch

Die ministerialbürokratische Begrifflichkeit

Wenn das Institut mit drei zeitübergreifenden Charakteristika beschrieben werden sollte, so wären dies erstens seine Publikationen – insbesondere die Schwarze Reihe, die trotz des sinistren Namens seit Jahrzehnten einen Leuchtpunkt im Völkerrecht setzt – und die Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht – ein Beispiel für die Unaussprechlichkeit des Deutschen in fremden Zungen; zweitens die Bibliothek, welche dieser Blog zu Recht immer wieder lobend erwähnt; und drittens die Referentenbesprechung, welche es so lange gibt wie das Institut – und die, möchte man sagen, seine conditio sine qua non bildet – eine Bedingung, welche nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass auch das Institut entfällt. Bemerkenswert ist schon der – inzwischen muss man sagen – ursprüngliche Name: Referentenbesprechung. Denn dieser stammt nicht aus einer akademischen Nomenklatur, sondern aus dem Vokabular der Ministerialbürokratie. An der Universität gibt es Assistenten, wissenschaftliche Hilfskräfte. Referent hingegen ist ein Vortragender mit der Pflicht, sein besonderes Wissen auf einem besonderen Gebiet in die allgemeine Diskussion einzubringen, welche zu einer Entscheidungsfindung führt. Tatsächlich spricht aus dem gewählten Begriff der Geist, aus welchem das Institut entsprang: Es sollte durchaus nicht nur der „reinen Lehre“, sprich der wissenschaftlichen Forschung dienen, sondern durchaus auch in der Praxis beraten. In diesem Sinne äußerte sich schon der Gründungsdirektor Viktor Bruns. Der dritte Direktor Hermann Mosler hatte nach seiner Referentenzeit am Institut lange auch im Auswärtigen Amt gearbeitet und sah im Referentensystem des Instituts eine Spiegelung des ministerialen Organigramms.

Zum Referenten gehört natürlich ein Referat, und so wurde das Völkerrecht in Gebiete unterteilt und die Welt in Länder oder Ländergruppen, und jedes Gebiet beziehungsweise Land wurde einem Referenten zugeteilt, das dieser – manchmal nolens volens – fortlaufend beobachtete, so dass kein rechtlich relevantes Weltgeschehen sich der Aufmerksamkeit des Instituts entzog. Es gab Experten auch für entlegenere Länder oder solche mit einem schwierigeren sprachlichen Zugang – für Japan und China (in den siebziger und achtziger Jahren Robert Heuser), für die Sowjetunion (in den siebziger und achtziger Jahren Theodor Schweisfurth) oder Indien (Dieter Conrad).

Die Referentenbesprechung als Institutsinstitution

Zu den Beobachtungspflichten der Referenten traten die Berichtspflichten, das heißt es musste regelmäßig über alles Relevante berichtet werden, was sich im Bereich des jeweiligen Referates ereignete, und zwar zeitnah; die Bühne dafür bildete die wöchentliche Referentenbesprechung. Sie fand in den Anfängen des Instituts zweimal wöchentlich, nämlich dienstags und samstags, seit den fünfziger Jahren immer montags zwischen 16 und 18 Uhr statt, ein Hochamt, an dem teilzunehmen für alle wissenschaftlichen Mitarbeiter heilige Pflicht war. Ein Dispens wurde nur bei schwerwiegendsten Gründen erteilt, selbst die Direktoren teilten ihre außerinstitutionellen Aktivitäten, etwa Dienstreisen oder Sitzungen bei Organen des Europarates so ein, dass sie die Referentenbesprechung nie versäumten. Sie fiel nie aus, nur an Feiertagen und zwischen Weihnachten und Neujahr wurde einmal ausgesetzt, aber schon am 2. Januar konnte es weitergehen. Die Welt, auch die rechtliche, stand ja auch nicht still.

Kein Stillstand in der Welt. Fritz Münch, Günther Jaenicke und Rudolf Bernhardt (v.l.n.r.) bei der Referentenbesprechung 1972[1]

Der regelmäßige Vortrag aus dem eigenen Referat wurde erwartet, und diese Erwartung war von den Referenten so weit internalisiert, dass nur selten gesonderte Aufforderungen von Seiten der Direktoren erforderlich waren, die mit der Frage begannen: „Warum haben wir eigentlich noch nicht von diesem oder jenem Vorgang gehört?“ Dass ein jeder aus eigenem Antrieb regelmäßig berichtete, wurde als ein gebotenes Selbstverständnis vorausgesetzt. Man brauchte die Anmeldung eines Vortrags nicht Wochen vorher in einen Kalender einzutragen, ein kleiner Zettel mit Thema und Dauer konnte auch noch fünf Minuten vor Sitzungsbeginn bei der Sekretärin des sitzungsleitenden Direktors abgegeben werden.

Natürlich war der Eifer unter den Referenten nicht ganz gleichmäßig verteilt. Manche berichteten aus Liebe zum Fach oder zu sich selbst sehr häufig über das jeweilige Gebiet oder Land, auch wenn ihm in der Weltordnung nur eine geringere Bedeutung zukam. So gab es etwa den exzellenten Kenner der Türkei Christian Rumpf, der in den siebziger und achtziger Jahren so häufig zur Türkei vortrug, dass ein unbefangener Zuhörer hätte meinen können, die Türken stünden immer noch vor Wien. Besonderer Beobachtung erfreuten sich immer der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und die Europäische Menschenrechtskommission, weil das Institut mit den europäischen Organen verquickt war – durch Rudolf Bernhardt als Richter, später als Präsidenten des EGMR, und durch Jochen Abr. Frowein als Vizepräsidenten der Europäischen Menschenrechtskommission. Was in Straßburg geschah, fand in der Referentenbesprechung ein Echo.

More germanico. Ein deutscher Blick auf die Welt

Referentenbesprechung 1985. Mit: Peter Malanczuk (zweiter von links), Rainer Hofmann, Willy Wirantaprawira, Werner Meng, Torsten Stein, Karl Doehring, Otto Steiner (verdeckt), Juliane Kokott (davor), Lothar Gündling (an der Tür), Fritz Münch (vor Juliane Kokott), Matthias Herdegen (auf dem Stuhl schlafend)[2]

Die Referenten bildeten seinerzeit einen homogenen Stamm: weiß, männlich, deutsch und Volljurist. Frauen gab es wenige, Ausländer auch, die meisten von diesen arbeiteten an der Encyclopedia of Public International Law. Die Homogenität in der Zusammensetzung garantierte, dass die rechtlichen Phänomene in der Welt (nur) more germanico – nach „deutscher Methodik und Dogmatik” – untersucht und dementsprechend „fremdländische Perspektiven“ nicht eingenommen wurden. Gleichzeitig war gesichert, dass alle Referenten denselben juristischen Bildungskanon durchlaufen hatten und also auch über dasselbe solide Grundwissen, insbesondere auch im deutschen Recht verfügten. Dies machte die Verständigung einfacher, nicht alle diskutierten Fragen mussten ab ovo erklärt werden. „Amtssprache“ war Deutsch, über viele Jahre unhinterfragt; von den ausländischen Gästen, welche an der Referentenbesprechung teilnehmen und gelegentlich auch vortragen durften, wurde erwartet, dass sie des Deutschen mächtig waren oder es jedenfalls erlernten, wie dies beispielsweise bei dem späteren Präsidenten des Europäischen Gerichtshof Carlos Rodríguez Iglesias, dem späteren Präsidenten des spanischen Verfassungsgerichts Pedro Cruz Villalón oder dem ehemaligen Präsidenten des russischen Verfassungsgerichts Vladimir Tumanov der Fall war. Erst um die Jahrtausendwende wurde auf Anregung des israelischen Professors Yoram Dinstein in zwei Referentenbesprechungen im Monat auf Englisch kommuniziert.

Von der Wissensvermittlung zur Forschungsdebatte. Entwicklungslinien der Referentenbesprechung

Akribisch dokumentiert. Die Protokolle der Referentenbesprechungen[3]

Anfangs, so heißt es – der Autor dieser Zeilen übersieht aus eigener Anschauung nur 40 Jahre Referentenbesprechung – war der Stil der Veranstaltung vornehmlich „ministerial“, das heißt es ging mehr um die Vermittlung von Wissen als um die Diskussion des Vermittelten. Im Wesentlichen blieb es bei den Berichten. Erst in späteren Jahren, insbesondere unter der Ägide von Professor Frowein in den achtziger Jahren, wurden die Berichte dann auch einer kritischen Diskussion durch die anderen Teilnehmer der Referentenbesprechung unterzogen. Diese Diskussion war immer zeitlich begrenzt – wie auch die Berichte selbst; es war mehr als eine lässliche Sünde, wenn die angemeldeten Zeiten für einen Bericht überschritten wurden. Spätestens wenn Professor Frowein begann, mit dem Siegelring unruhig auf den Tisch zu schlagen, war der Zeitpunkt gekommen, aus dem kunstvoll aufgebauten eigenen Gedankengebäude mit seinem überreichen intellektuellen Zierrat – bisweilen vor seiner Fertigstellung – den Notausgang zu wählen. Hier erlebte man Wittgenstein in seiner praktischen Anwendung: Was (und sei es aus Zeitgründen) nicht gesagt werden konnte, darüber musste man schweigen. Die Zeitnot in den Besprechungen rührte von dem Anspruch des Instituts, dass nichts in der Welt geschah, was der Beobachtung, Analyse und Berichterstattung im Institut entging. Das verlangte nach vielen Berichten, die bisweilen nur über jeweils fünf Minuten gingen, so dass Referentenbesprechungen mit bis zu acht Berichten durchaus keine Seltenheit waren. Das erforderte eine gewisse Flexibilität im Geist des Zuhörers beim Sprung von dem Einmarsch in Grenada über einen Schnelldurchlauf durch das deutsche Asylrecht, mit einem kleinen Zwischenstopp beim Kriegsrecht in Polen und einem Halt bei einer Entscheidung des US Supreme Court, dazu ein Blick auf ein französisches décret-loi, ein Vaterunser lang eine Bemerkungen zum neuen Codex Iuris Canonici, um schließlich, wie regelmäßig, bei der neuesten Entscheidung des EGMR zu enden. Unter der Kürze der Vorträge musste übrigens deren Qualität nicht leiden, die Begrenzung der Zeit zwang zur Präzision von Gedanken und Ausdruck. Die Anstrengung des Zuhörers bei der Vorstellung dieses Universums wurde mit dem Gefühl belohnt, zumindest einen Überblick über das juristische Weltwissen zu haben.

Politik spielte bei den Vorträgen keine Rolle, Aktivismus in juristischem Kleide war unstatthaft, nur das kühle juristische Argument zählte. Das hieß natürlich nicht, dass die meisten keine politische Überzeugungen besaßen, nur durften diese keine Grundlage für die eigenen Darlegungen bieten. Die Gegenstände waren gewissermaßen „gerichtsfest“ aufzuarbeiten, das heißt so dass man in einem streitigen Verfahren vor einem Tribunal hätte bestehen können. Wissenschaftlich wurde in der Referentenbesprechung ein Rechtspositivismus gepflegt, ohne dass die Methodik der wissenschaftlichen Untersuchung selbst Gegenstand von Betrachtungen in der Referentenbesprechung wurde. Rechtsphilosophie gehörte nicht zu den Interessenschwerpunkten, gepflegt wurde eine Dogmatik im Sinne von Kant als „das dogmatische Verfahren der reinen Vernunft, ohne vorangehende Kritik ihres eigenen Vermögens.“[4]

Nicht frei von inneren Ängsten. Diskussionskultur in der Referentenbesprechung

Karl Doehring (rechts) mit Kay Hailbronner (mitte) und Ernst-Ulrich Petersmann (links), 1972 bei einer Referentenbesprechung[5]

Der äußere Eindruck von der Referentenbesprechung in dem engen Besprechungszimmer im alten Institut an der Berliner Straße 48 – wo es keine feste Sitzordnung gab, aber einige Plätze inoffiziell für die Direktoren reserviert waren und frei blieben, auch wenn ein Direktor ausnahmsweise einmal abwesend war –erinnerte an ein Tabakskollegium – Professor Doehring, PD Schweisfurth und PD Stein erfüllten den Raum mit Tabakqualm (noch heute hängt er in den Büchern, die in diesem Raum vor dreißig Jahren standen). Dieser Anschein von Gemütlichkeit kontrastierte mit dem Stil der wissenschaftlichen Auseinandersetzung. Die Diskussion konnte durchaus scharfe Züge annehmen, insbesondere wenn argumentative Schwächen in der Darlegung oder eine unzureichende rechtliche oder tatbestandliche Aufklärung des Sachverhalts gewittert wurden. Mancher Vortragende sah sich unversehens in der Rolle des Angeklagten. Daher ging nicht jeder frei von inneren Ängsten in die Besprechung; sie war der „Mut-Court“ des kleinen Mannes. In der Referentenbesprechung galt wie in der Bibel: „Die Furcht des Herrn ist der Weisheit Anfang.“  Rücksicht auf etwaige Sensibilitäten wurde nicht genommen. Und wenn sich ein Referent in der rechtlichen Analyse um eine Oktave vergriffen hatte oder von Fehlvorstellungen ausging, wie ein fundierter Bericht auszusehen hat, konnte er durchaus zu einem Privatissimum – gewissermaßen einer wissenschaftlichen Nachbereitung – im Anschluss an die Referentenbesprechung in ein Direktorenzimmer gebeten werden, und das zählte zu den weniger angenehmen Erfahrungen im jungen Leben eines Referenten.

Die Anrede zwischen den Teilnehmern lautete förmlich „Herr“ bzw. „Frau” – und bei unverheirateten weiblichen Personen wie etwa bei den Referendarinnen Christine Haverland, Gerlinde Raub und Sabine Thomsen bis Anfang der achtziger Jahre auch noch – horribile dictu – „Fräulein“, durchaus ohne falschen Unterton ausgesprochen, gewissermaßen als Bezeichnung für das dritte Geschlecht, wie man es damals verstand (Dieser Anrede durften sich auch ältere unverheiratete Verwaltungs- und Biblikotheksmitarbeiterinnen, zumeist mit ihrem stillen Einverständnis, erfreuen). Die Schwingungen des neuen Zeitalters nach 1968 waren 15 Jahre später vom Institut noch nicht aufgenommen. Die Referenten duzten sich untereinander, soweit sie in derselben Alterskohorte waren, gegenüber den älteren blieb man in der Regel beim Sie. Nach Wissen des Verfassers hat Professor Mosler niemanden am Institut, auch nicht die Nachfolger im Direktorenamt geduzt, auch Professor Münch sprach alle Personen mit Sie an, und Professor Bernhardt hat sich noch bis zum Schluss, d.h. nach z.T. mehr als vierzig Jahren Zusammenarbeit auch mit seinen Co-Direktoren gesiezt.

Die Referentenbesprechungen wurden protokolliert, zumeist von den jungen Hiwis, die neben dem Referendardienst einen kleinen Arbeitsvertrag am Institut hatten; dies erforderte höchste Aufmerksamkeit – gerade wegen der Diversität der Themen und wegen der Menge des zu protokollierenden Stoffes. Über die Protokolle wurde ein wesentlicher Teil der Tätigkeit des Instituts archiviert.

In der Höhle des „Löwen“: Der Institutststammtisch 1985 mit: Werner Meng, Werner Morvay, unbekannt, Dieter Conrad, Jörg Polakiewicz und Rainer Hofmann[6]

An die Referentenbesprechung schloss sich der Stammtisch an, in den achtziger Jahren im „Löwen“ in Handschuhsheim, an dem Referenten und Direktoren teilnahmen. Die Gespräche flossen freier, es wurden oft weiter juristische Themen umkreist, allerdings mit größerem Abstand, und wie es zu einem guten Stammtisch gehört, waren nun auch politische Wertungen zugelassen. Besonders ausgelassen war die Stimmung dann zu vorgerückterer Stunde, wenn nur noch die späten – und zumeist trinkfesteren – Vögel aus der Familie der Schluckspechte um den Tisch hockten; dann wurde auch das zuvor Unsagbare beim Namen genannt. In den neunziger Jahren fand diese Form der Geselligkeit immer weniger Zuspruch und kam schließlich wegen Mangel an Teilnehmern ganz zum Erliegen. Heute, wo die Öffnungszeiten der Kindertagesstätten die Uhrzeiten der Referentenbesprechung bestimmen, ist ein Stammtisch im unmittelbaren Anschluss an diese Veranstaltung undenkbar geworden. Diese Gesellschaftsform hat sich überlebt.

Internationaler und interdisziplinärer. Von der Referentenbesprechung zur Montagsrunde

Ganz langsam änderten sich mit den Zeiten auch die Gebräuche und Gepflogenheiten in der Referentenbesprechung; mit dem Beginn der neuen Ära seit der Jahrtausendwende und bedingt durch die allgemeinen Änderungen am Institut. Das neue Institutsgebäude bietet auch für die Referentenbesprechung sehr viel mehr Platz, zuerst in Raum 014, mit seinen abstrakten großflächigen Gemälden, dann im vornehmen Raum 038, der von großen Bildschirmen für hybride Veranstaltungen dominiert wird und durch dessen Fenster man dem munteren Treiben der Hasen und Kaninchen auf der Institutswiese zuschauen kann; er lässt aufgrund seiner Deckenhöhe auch für hochfliegende Gedanken genügend Raum und jedem genug Luft zum Atmen.

Die Zusammensetzung der wissenschaftlichen Mitarbeiterschaft ist bunter geworden. Der Anteil der Frauen ist erheblich gestiegen in Richtung Parität, es werden mehr Ausländer aus aller Herren Länder eingestellt, Deutsch als Kommunikationsmittel wird in der Referentenbesprechung vom Englischen verdrängt, höchstens noch eine Besprechung im Monat findet auf Deutsch statt. Die Mitarbeiter beherrschen nicht mehr alle Deutsch. Auch haben nicht mehr alle Mitarbeiter eine deutsche Juristenausbildung, manche Mitarbeiter kommen aus der Politologie, andere aus der Philosophie, Soziologie oder Geschichtswissenschaft. Damit ändern sich die Gegenstände und das Verfahren der Untersuchungen. Methoden- und Perspektivenvielfalt, die sich in den Vorträgen in der Referentenbesprechung spiegeln, führen zu neuen Erkenntnissen und Verständnissen der rechtlichen Vorgänge in der Welt, bisweilen unter Opferung der guten alten deutschen Dogmatik und einem Anwachsen dessen, was in einem Vortrag erklärt werden muss.

Die Referatszuteilung ist klammheimlich verschwunden, jeder darf nunmehr frei das Vortragsthema in der Referentenbesprechung wählen. Das garantiert eine Liebe des Vortragenden zum – oder jedenfalls ein originäres Interesse am – Thema. Allerdings entfällt damit auch der Anspruch des Instituts, in seiner Forschung die ganze Welt abzudecken. Manche Weltgegenden, in denen große Veränderungen vonstattengehen – wie in der arabischen Welt oder in China – sind aus dem Fokus des Interesses verschwunden und wurden wissenschaftlich gesehen zu terrae incognitae –, andere hingegen, insbesondere Südamerika haben eine zuvor nicht bestehende Aufmerksamkeit gewonnen und zahlreiche Vorträge, bisweilen sogar in spanischer Sprache, führen zu einer besonderen Expertise in dieser Region. Europa und den europäischen Ländern blieb das Institut immer treu.

Nur 40 Jahre Referentenbesprechung. Der Verfasser in seinem Büro 1985[7]

Nur noch zwei Vorträge werden in einer Sitzung angeboten. Sie dauern jeweils bis zu einer halben Stunde, woran sich eine ebenso lange Diskussion anschließt. Dies erlaubt eine Vertiefung der Thematik und eine erschöpfende Erörterung der behandelten Frage. Auch die Darstellungsform hat sich mit der Technik gewandelt. Während in früherer Zeit allein das gesprochene Wort die Information übermittelte, finden heute Vorträge multimedial statt; in der Regel wird jeder Beitrag von einer Präsentation begleitet. Es scheint, dass mit der technischen Revolution die Kapazitäten bei der optischen Verarbeitung von Information erheblich gestiegen sind, während sie bei der akustischen entsprechend abnahmen. Protokolliert wird seit ca. 2005 nicht mehr, die Arbeit schien zu viel; stattdessen gibt es seit 2020 die Möglichkeit, den Vortrag per Video aufzeichnen zu lassen und auf Wunsch des Vortragenden ins Netz zu stellen. Damit bietet sich die Öffnung des Arcanums der Referentenbesprechung für die Welt. Es geht weniger um die Archivierung als um die Verbreitung.

Es traten äußere Lockerungen im strikten Rahmen der Referentenbesprechung ein. Früher undenkbar, ist es nun zu einer Zeitverschiebung des heiligen Termins gekommen: mit Rücksicht auf Familienpflichten und Kinderbetreuungszeiten in Kindergärten wurde die Referentenbesprechung auf 15.30 Uhr vorgezogen, dann sogar auf 14.30 Uhr. Zudem wird jetzt die Referentenbesprechung im August wegen der Urlaubszeiten ausgesetzt und schließlich wird sie nunmehr durch eine, mehr oder weniger, 15-minütige Pause in zwei Einheiten zerlegt. In den Coronazeiten Anfang der zwanziger Jahre entdeckte man das hybride Format, das die Krankheit überlebte. Jetzt weiß man vorab nicht, welchem Mitarbeiter man in Leibhaftigkeit und wem nur in virtueller Form begegnet. Damit eröffnet sich für Kollegen mit einem höheren Spezialisierungsgrad und geringerem Interesse an dem ganzen Panoptikum völker- und verfassungsrechtlicher Themen die Möglichkeit, anwesend zu wirken, aber bei Fragestellungen außerhalb des eigenen Fachgebietes unbemerkt und ungestört die eigene Spezialisierung weiter voranzutreiben.

Inzwischen rauchfrei. Die Montagsrunde 2024[8]

Insgesamt ist die Stimmung in der Besprechung lockerer und freier geworden; niemand muss mehr die Sorge hegen, in ein Kreuzverhör genommen zu werden, auch der Irrtum hat seinen Raum – jetzt im Sinne von Hegel: „Die Angst vor dem Irrtum ist der Irrtum selbst.“ Die Stimmung ist von Wohlwollen geprägt.

Die Anrede änderte sich überwiegend in die vertraulichere Nennung mit dem bloßen Vornamen, was auch den Usancen im Englischen geschuldet ist; man kann nicht in der eigenen Sprache Distanz pflegen und gleichzeitig in der Fremdsprache die Nähe suchen. Auch der Übergang zum Du über alle Generationen und Hierarchien hinweg ist keine Ausnahme mehr.

Am Ende eines Vortrags gibt es jetzt, gewissermaßen als Ausdruck des Dankes, regelmäßig Beifall. Bis weit in die erste Dekade des 21. Jahrhunderts galt es als unschicklich, auch gelungene Vorträge mit Applaus zu bedenken. Denn der Vortrag in der Referentenbesprechung war eine Dienstpflicht, und für die reine Pflichterfüllung wurde seinerzeit kein Beifall gezollt.

Summa summarum

In der Referentenbesprechung wurde über Jahrzehnte von kenntnisreichen Personen neuestes Wissen über die völker- und verfassungsrechtlichen Ereignisse in der Welt vermittelt. An keiner anderen wissenschaftlichen Einrichtung in Deutschland und wahrscheinlich in Europa erhält der interessierte Zuhörer einen solch komprimierten Überblick über die rechtlichen Vorgänge in der Welt. Sie ist das Aushängeschild für den Gegenstand und die Qualität der Arbeit am Institut, auf das gerade auch die ausländischen Gäste aufmerksam schauen.

Die Referentenbesprechung bietet zudem die Möglichkeit, die eigenen Fähigkeiten in der Vermittlung eigener Kenntnisse auszuprobieren und zu üben und dabei die eigenen Überlegungen zur Diskussion zu stellen und zu verteidigen, was zu weiteren Einsichten führen kann. In diesem Sinne ist – und war sie immer – auch eine Schule für das Leben.

Schließlich – und nicht zum Geringsten – hat die Referentenbesprechung über all die Jahrzehnte durch die regelmäßigen Treffen der Mitarbeiter für die Identitätsstiftung des Instituts eine zentrale Rolle gespielt; in dem intensiven Austausch über völker- und verfassungsrechtliche Themen bildete sich ein Esprit de Corps, der die Mitarbeiter zusammenhält und auch die Gäste mit einbezieht und zu Verbindungen führt, die auch nach der gemeinsamen Zeit am Institut fortbestehen. Dies ist ein Erfolg, der weit über die rein wissenschaftliche Erkenntnis hinausreicht.

***

[1] Foto: MPIL.

[2] Foto: MPIL, andere Personen waren nicht identifizierbar.

[3] Foto: MPIL.

[4] Immanuel Kant, Kritik der reinen Vernunft, Zweite hin und wieder verbesserte Auflage, Königsberg 1787.

[5] Foto: MPIL.

[6] Foto: MPIL; andere Personen waren nicht identifizierbar.

[7] Foto: MPIL.

[8] Foto: Maurice Weiss.

English

Reminescience of Ministerial Bureaucracy

If the Institute were to be described by three characteristics that have been common throughout its history, these would be, firstly, its publications – in particular the Schwarze Reihe, which, despite its sinister name, has been a lighthouse in international law for decades – and the Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht (English title: Heidelberg Journal of International Law) – an example of the unpronounceability of German to foreign tongues; secondly, the library, which this blog rightly mentions frequently in laudatory terms; and thirdly, the Referentenbesprechung, which has been around as long as the Institute and which, one might say, forms its conditio sine qua non – a condition that cannot be dispensed with without the Institute also ceasing to exist. Its name, or, as one must put it today, its original name, alone is remarkable, for it does not come from an academic nomenclature, but from the vocabulary of ministerial bureaucracy. At university, there are research assistants and junior researchers. A Referent, on the other hand, is a speaker with the duty to contribute his or her special knowledge in a particular field to the general discussion that leads to a decision. This choice of terminology reflects the spirit from which the institute arose: it was intended to serve not just ‘pure science’, i.e. scientific research, but also to provide practical advisory. The founding director Viktor Bruns already expressed himself in this spirit. After his time as a Referent (or research fellow, as the position is called today) at the Institute, its third director Hermann Mosler had worked at the Federal Foreign Office for a long time and saw the Institute’s organisation as a reflection of the ministerial organisation chart.

Of course, each Referent needs a Referat (department), and so international law was divided up into fields and the world into countries or groups of countries, and each field and country were assigned to a research fellow who – for better or worse – continuously monitored it, so that no world event of jurisprudential relevance could escape the Institute’s attention. There were also experts for more remote countries and those access to was challenging linguistically –  for Japan and China (Robert Heuser in the 1970s and 1980s), for the Soviet Union (Theodor Schweisfurth in the 1970s and 1980s), and for India (Dieter Conrad).

The Referentenbesprechung as an Institute-Institution

In addition to the Referent’s duty to observe, there was also a duty to report regularly on all relevant events in the field of the respective department, and promptly at that. The weekly Referentenbesprechung was the forum for this. In the early days of the institute, it took place twice a week, on Tuesdays and Saturdays, and since the 1950s on Mondays between 4 and 6 p.m., a High Mass that was a sacred duty for all academic staff to attend. Dispensation was only granted for the most serious reasons, and even the directors organised their non-institutional activities, such as travel or meetings with Council of Europe bodies, in such a way that they never missed the Monday Meeting. It was never cancelled, and its weekly rhythm was only disturbed by public holidays and a one-week break between Christmas and New Year but resumed on 2 January. After all, the world, including the legal world, never stood still.

The world never stands still. Fritz Münch, Günther Jaenicke, and Rudolf Bernhardt (from left to right) at a Referentenbesprechung in 1972[1]

Regular reporting from one’s own department was expected, and this expectation was internalised by researcher fellows to such an extent that explicit requests from the directors, usually in the form of the question ‘Why haven’t we heard about this or that event?’, were rarely necessary. Regular reports by each Referent on their own initiative were seen as a matter of course. One did not have to reserve time for a presentation in a calendar weeks in advance; handing a small slip of paper with the topic and duration to the secretary of the director chairing the meeting five minutes before it began sufficed. Naturally, eagerness was not distributed perfectly evenly among the researchers. Out of love for the subject or for themselves, some reported very frequently on their respective area or country, even if it was only of minor importance in the world order. There was, for example, the excellent expert on Turkey, Christian Rumpf, who spoke so frequently on Turkey in the 1970s and 1980s that an unbiased listener might have thought that the Turks were still standing at the walls of Vienna. The European Court of Human Rights (ECtHR) and the European Commission of Human Rights always enjoyed special attention because the Institute was intertwined with the European institutions – through Rudolf Bernhardt as a judge, later as President of the ECtHR, and through Jochen Abr. Frowein as Vice-President of the European Commission of Human Rights. What happened in Strasbourg was echoed in the Referentenbesprechung.

More germanico. A German Outlook at the World

Referentenbesprechung 1985, with (from left to right): unidentified, Peter Malanczuk, Rainer Hofmann, Willy Wirantaprawira, Werner Meng, Torsten Stein, Karl Doehring, Otto Steiner (covered), Juliane Kokott (in front of Steiner), Lothar Gündling (next to the door), Fritz Münch (in front of Kokott), Matthias Herdegen (sleeping on his chair)[2]

The researchers formed a homogeneous tribe at the time: white, male, German and fully qualified lawyers. There were few women, and few foreigners, most of whom worked on the Encyclopedia of Public International Law. The homogeneity of the composition guaranteed that the legal phenomena in the world were analysed (only) more germanico – according to ‘German methodology and dogmatics’ – and that, accordingly, ‘foreign perspectives’ were not adopted. At the same time, it was ensured that all speakers had gone through the same legal education and therefore had the same solid basic knowledge, especially in German law. This made communication easier; not all questions had to be discussed ab ovo.

The ‘official language’ was German, unquestioned for many years; the foreign guests, who were allowed to take part in the speakers’ meeting and occasionally give presentations, were expected to speak German or at least to learn it, as was the case, for example, with the later President of the European Court of Justice Carlos Rodríguez Iglesias, or the later President of the Spanish Constitutional Court Pedro Cruz Villalón, or the former President of the Russian Constitutional Court Vladimir Tumanov. It was only at the turn of the millennium, at the suggestion of the Israeli professor Yoram Dinstein, that the Monday Meeting began to be held in English two times a month.

From the Transfer of Knowledge to a Debate of Researchers. The Development of the Referentenbesprechung

Meticulously documented. Protocols of Monday Meetings[3]

Initially, I’ve been told – the author of this contribution overlooks only 40 years of meetings from his own experience – the style of the event was primarily “ministerial”, i.e. it was more about imparting knowledge than discussing what had been imparted. The reports were at the centre. It was only in later years, particularly under the aegis of Professor Frowein in the 1980s, that the contributions were subjected to critical discussion by the other participants of the meeting. This discussion was always confined to a limited in time – as were the reports themselves; it was more than a venial sin if the time allotted for a report was exceeded. When Professor Frowein began to fretfully tap the table with his signet ring, it was high time to take the nearest exit from one’s own skilfully constructed body of thought with its abundant intellectual ornamentation – sometimes before it was completed. Here, one could experience Wittgenstein’s thought in practical application: Whereof one cannot speak (for lack of time), thereof one must be silent. The lack of time in the meetings stemmed from the Institute’s aspiration that nothing happening in the world would escape its observation, analysis and reporting. This demanded numerous reports, some of which only five minutes long, so that Monday Meetings with up to eight reports were not uncommon. Following them required a certain flexibility in the listener’s mind: The subjects went from the invasion of Grenada to a quick overview of German asylum law, with a short layover at martial law in Poland and a stop at a decision of the US Supreme Court, plus a look at a French décret-loi, a comment on the new Codex Iuris Canonici, itself taking no longer than the saying of a prayer, before the meeting concluded, as was regularly the case, with the latest decision of the ECHR. However, the brevity of the speeches did not affect their quality; the time constraints forced precision of thought and expression. The listener’s effort in following this cornucopia was rewarded with the feeling of having at least an overview of the world’s legal knowledge.

Politics played no role in the presentations, activism in legal garb was inadmissible, only the pure legal argument counted. Of course, this did not mean that most of the researchers did not have political convictions, only that presentations were not allowed to be based on them. Arguments had to be “court-proof”, i.e. presented in such a way that they could have stood up in a contentious procedure before a tribunal. Academic legal positivism was cultivated in the meetings, without the methodology of the academic enquiry itself being the subject of consideration in the Referentenbesprechung. Philosophy of Law was not an area of interest, and the dogmatic approach cultivated was in Kant’s sense “dogmatic procedure of pure reason without previous criticism of its own powers”[4].

Not Free Trepidation. Debate Culture at the Referentenbesprechung

Karl Doehring (right) with Kay Hailbronner (in the middle) and Ernst-Ulrich Petersman (left), during a Referentenbesprechung 1972[5]

There was no official seating plan for the Referentenbesprechung in the cramped conference room of the old institute building in Berliner Strasse 48, but some seats were unofficially reserved for the directors and remained empty if one of them, by exception, could not make it that day. The atmosphere  was reminiscent of a gentlemen’s club – Professor Doehring, PD Schweisfurth and PD Stein filled the room with tobacco smoke (it still lingering in the books stored in this room thirty years ago). This appearance of coziness contrasted with the style of the scientific debate. The discussion could take on a sharp edge, especially when argumentative weaknesses in the presentation or insufficient legal or factual clarification of the facts were suspected. Some speakers suddenly found themselves in the role of the accused. Therefore, not everyone went into the meeting free of trepidation; they could be a proper test of courage. The Referentenbesprechung was guided by the Biblical principle: ‘The fear of the Lord is the beginning of wisdom’. No consideration was given to any personal sensitivities. And if a speaker had gone an octave wrong in their legal analysis or had misconceptions about what constitutes a well-founded report, they could well be asked to attend a privatissimum – a kind of academic follow-up – in one of the directors’ rooms after the meeting, which was typically an unpleasant experience for the young researcher in question.

It was customary to address colleagues formally, with Herr (Mister) or Frau (Misses) – or, up until the early 1980s, in the case of unmarried women, such as legal clerks Gerlinde Raub and Sabine Thomsen, with – horribile dictuFräulein (Miss), which was used without questionable intentions and simply referred to a “third gender” as it was understood at the time. (This form of address was also used for older unmarried women working in the administration and the library, who rarely protested it.) The signs of a new time that had begun in 1968 could not be felt at the Institute, even 15 years later. The research fellows were on a first-name basis and used the casual Du with each other if they were in the same age cohort, but they generally kept to the formal Sie with anyone who was older. To the author’s knowledge, Professor Mosler did not address anyone at the Institute with Du, not even his successors in the directorship. Professor Münch also addressed everyone as Sie, and Professor Bernhardt, too, has always stuck to the formal ‘Sie’, even with his co-directors, and in some cases after more than forty years of collaboration.

There were protocols of the meetings, mostly written by research assistants who worked at the Institute for a couple of hours each week during their legal clerkship. Keeping track required the utmost attention, mostly because of the diversity of the topics and the amount of material to be protocoled. A significant part of the Institute’s activities was archived via these protocols.

A smoke-filled room: The Stammtisch, 1985, with: Werner Meng, Werner Morvay, unknown, Dieter Conrad, Jörg Polakiewicz, and Rainer Hofman.[6]

The Referentenbesprechung was followed by an informal get-together of research fellows and directors over drinks, a so-called Stammtisch. In the 1980s, it took place at the ‘Löwe’, not far from the Institute. Conversations flowed more freely, legal topics were often discussed further, albeit with greater distance, and, as befits a good Stammtisch, political judgements were now admissible. The atmosphere was particularly exuberant at an advanced hour, when only the those who did not mind having an extra drink or two were left at the table – then, even the previously unspeakable was called by name. In the 1990s, this form of socialising became less and less popular and eventually came to a complete standstill due to a lack of participants. Now, that the opening hours of kindergartens determine the date of the Monday Meeting, a Stammtisch immediately following this event has become unthinkable. This form of socialising has died out as times have changed.

Increasingly International and Interdisciplinary. From Referentenbesprechung to Monday Meeting

Ever so slowly, the customs and practices of the Referentenbesprechung changed, along with the times, with the beginning of a new era since the turn of the millennium and due to the general changes at the Institute. The new institute building provides much more space, including for the Monday Meetings, first in room 014, with its large abstract paintings, then in the elegant room 038, dominated by large screens for hybrid events and featuring large windows, through which one can observe the hares and rabbits in the Institute’s garden; it also leaves enough room for high-flying thoughts due to its ceiling height, and there’s plenty of air to breath for everyone.

The composition of the scientific staff has become more diverse: The proportion of women has risen considerably towards parity, more foreigners from all over the world are being recruited. German is being replaced by English in the Referentenbesprechung; today, one meeting a month is held in German, at most. Not all employees speak German anymore. Additionally, not all research fellows have a German law degree; some researchers have backgrounds in political science, others in philosophy, sociology, or history. As a result, the subject matters of their research, as well as the way they conduct it, is changing. A diversity of methods and perspectives, which is reflected in the presentations given at the Referentenbesprechung, leads to new insights and understandings of legal processes in the world, sometimes at the expense of good old German dogmatics and an increase in necessary preliminary explanations in a presentation.

The department structure has quietly disappeared; everyone is now free to choose the topic of their presentation in the Monday Meeting. This ensures that the speaker has a love for – or at least a genuine interest in – the topic. However, this also means that the Institute can no longer aspire to cover the whole world in its research. Some parts of the world where major transformations are taking place – such as in the Arab world or China – have disappeared from the focus of interest and have become academic terrae incognitae, while others, in particular South America, have gained a previously non-existent level of attention and numerous presentations, some even in Spanish, have led to particular expertise in this region. Europe and European countries have always had the Institute’s interest.

Only 40 years of Referentenbesprechung. The author in his office in 1985[7]

Now, at each session, there are only two presentations, each lasting up to half an hour, followed by an equally long discussion. This allows the subject matter to be explored in greater depth and the question at hand to be discussed exhaustingly. Furthermore, the form of presentations has changed with technology. Whereas in earlier times, researchers had to rely on the spoken word alone to convey information, a multimedia format is used today; typically, each contribution is accompanied by slides. It seems that with the technological revolution, the capacity for processing information visually has increased considerably, while the capacity for processing information acoustically has decreased accordingly. Protocols have no longer been written since around 2005, as it seemed like too much work; instead, since 2020 it has been possible to have the presentation recorded on video and, at the request of the speaker, post it online. This opens up the arcanum of the Referentenbesprechung to the world. It is less about archiving and more about dissemination.

There has been a loosening of the strict framework of the speakers’ meeting. Previously unthinkable, the sacred date of the meetings has recently changed: in consideration of family commitments and the opening hours of kindergartens, the speakers’ meeting has been preponed to 3.30 pm, later to 2.30 pm.

In addition, there are no longer any meetings during the month of August, due to holiday periods, and finally, the Monday Meeting is now divided up into two units by a, more or less, 15-minute-long break. During the Covid-19 Pandemic at the beginning of the 2020s, the hybrid format was introduced and survived the pandemic. Now, one cannot know in advance which colleagues one will meet in person and which only virtually. This opens up the possibility for colleagues with a higher degree of specialisation and less interest in the whole panopticon of international and constitutional law topics to appear to be present, but, when discussions concern questions outside their own area of expertise, quietly retreat to further advance their own specialisation, unnoticed and undisturbed.

No more smoking in the conference room. The Monday Meeting 2024[8]

Overall, the atmosphere in the meetings has become more relaxed; no one has to worry about being cross-examined, and there is room for error – now, in the sense of Hegel, “fear of erring is really the error itself”. The atmosphere is characterised by benevolence. Now, the more casual use of first names has become predominant, which is also due to the customs of the English language; one cannot maintain distance in one’s own language while establishing familiarity in a foreign language. The transition to the German ‘Du’, across all ages and hierarchies, is also no longer an exception.

Now, at the end of a presentation, there is applause – as an expression of thanks, so to speak. Until well into the first decade of the 21st century, it was considered unseemly to applaud even the most insightful presentations. After all, reporting at the Referentenbesprechung was a duty, and in those days the mere fulfilment of a duty was not considered worthy of applause.

Summa Summarum

For decades, in the Referentenbesprechung, or Monday Meeting, knowledgeable people have been imparting the latest insight into international and constitutional law in the world. No other academic institution in Germany and probably in Europe provides the interested listener with such a concise overview of legal processes worldwide. It serves to showcase the subject matters, and the quality of work conducted at the Institute, especially to foreign guests.

Furthermore, the Referentenbesprechung offers the opportunity to try out and practise one’s skills in communicating one’s knowledge and to put one’s ideas up for discussion and defend them, which can lead to further insights. In this sense, it is – and always has been – a school for life.

Last but not least, the Referentenbesprechung has played a significant role in establishing the Institute’s collective identity over the decades through the regular meetings. The intensive exchange on topics of international and constitutional law has fostered an esprit de corps that connects researchers with each other and also involves the guests, leading to connections that continue to exist even after their time together at the Institute. This is a success that goes far beyond the pursuit of purely academic knowledge.

Translation from the German original: Sarah Gebel

***

[1] Photo: MPIL.

[2] Photo: MPIL; the other persons could not be identified.

[3] Photo: MPIL.

[4] Immanuel Kant, The Critique of Pure Reason, transl. by J. M. D. Meiklejohn, 2nd ed. 1787.

[5] Photo: MPIL.

[6] Photo: MPIL.

[7] Photo: MPIL.

[8] Photo: Maurice Weiss.

The Max Planck Institute, Israel and Me. Personal Reflections on a Special Relationship

The close ties between the Max Planck Society and the Israeli scientific community, especially the Weizmann Institute of Science, go back to the 1950s, not long after the Holocaust.[1] They include the Max Planck Institute for Comparative Public Law and International Law (MPIL), as I discovered as a law student at Tel Aviv University (TAU).

In the mid-1980s, a small announcement appeared on the TAU “blackboard” stating that the law faculty was looking for students for a course on “European Community Law” to be taught by Professor Joseph Weiler (then of the University of Michigan Law School). A curious “trophy” was promised: of the students who successfully completed the course, a few would be selected to participate in a delegation to the Max Planck Institutes. None of the students really knew what these were. In the summer of 1987, the first delegation of about a dozen Israeli students and two professors came for a two-week visit, first to the Max Planck Institute for Comparative and International Private Law in Hamburg, followed by a one-week visit to the MPIL in Heidelberg. A year later, I was part of the second delegation, which was the only one to also visit the Max Planck Institute for International and Comparative Criminal Law in Freiburg.

Long associated with the Institute. Joseph Weiler at the Masterclass “How to Read Decisions of the European Court of Justice?“ in Heidelberg, 2017[2]

The seminars were structured as a series of lectures on German private law and European and German public law. Each lecture consisted of a lengthy introductory presentation by a German scholar to familiarise the Israeli students with German law, followed by a comparative section in which the Israeli students provided input. It was an important learning experience for the Israeli students to encounter the civil law approach. Comparisons between Israel’s predominantly common law system (which was in the process of transforming into a mixed system) and the continental civil law tradition, as well as debates on certain aspects of legal theory and interdisciplinarity, unfolded. The importance of these links was reflected by the fact that the Directors (Ernst-Joachim Mestmäcker in Hamburg and Jochen Abr. Frowein in Heidelberg) opened with keynote speeches and a welcome reception in their private homes. A telling anecdote can be mentioned: One of the things the Israeli delegation did in Heidelberg was to listen to the famous Referentenbesprechung (now known as the Monday Meeting today). The Institute made an exception by holding the meeting in English rather than the usual German. Years later, in light of the increasing number of international visiting scholars, this exception was extended so that the Monday meetings alternated between English and German. In retrospect, the exception I described could hence be seen as the Israeli delegation’s contribution to the internationalisation of the MPIL.

Close ties between the Max Planck Society and Israel. Otto Hahn, the President of the MPG, on his way to the Weizmann Institute in Rehovot in 1959 (with Feodor Lynen, Wolfgang Gentner, Alice Gentner, and Josef Cohn)[3]

It became a tradition for delegations from both Max Planck institutes to come to the TAU Law Faculty in the following winter semester to participate in seminars with their counterparts. This tradition of reciprocal visits continued for several years, with some variations, first annually and then every two years. At a certain point, the visits of the German academics stopped. Eventually, the Israeli student delegations also came to an end, mainly because the funding was cut.

These academic trips provided an important link between scholars from the two legal systems. Many Israeli scholars came for research stays at the Max Planck Institutes, and many German scholars participated in conferences at the TAU Law Faculty or came as visiting professors. Moreover, it was one of the rare instances in which research institutes made direct contact with students, and not just with academics. For us students, it was an eye-opener to realise that law is not only a profession, but also an academic field where researchers carry out in-depth analytical studies of abstract legal issues, for which the library is the laboratory. It also showed us the importance of comparative law. Moreover, for many Israeli students it was the first time (similar to the idea behind the EU’s Erasmus programme) that we left Israel professionally, talked about legal issues in English, realised that legal problems cross borders, met foreign (German) researchers and got to know their interests, culture, and hobbies. Many made lasting personal connections (long before social media) and continued to write letters and to visit each other on private trips. At a time when many Holocaust survivors were ambivalent about even visiting Germany, this was an important bridging experience.

The Trubowicz Building of Law, which houses the Tel Aviv University Faculty of Law[4]

Indeed, cooperation between the MPIL and Israeli law faculties has flourished. A director of the MPIL – Professor Frowein – and researchers were involved in the Hukah Le’Israel (A Constitution for Israel) project, a movement to draft a constitution for Israel based on the experience of comparative law. The project ultimately failed, but it was successful intellectually. In addition, the strong German influence left its mark on a parallel attempt to change the Israeli electoral system and introduce direct election of the prime minister (which was introduced into the Israeli legal system for three electoral terms but was subsequently abolished). Cooperation has deepened with the establishment of two Minerva Centres for the Protection of Human Rights at the Hebrew University and TAU, supervised by the directors of the MPIL.

At the MPIL, there has always been a deep interest in the Israeli legal system. Over the years, there was always a researcher responsible for reporting on Israeli legal developments. Israel was often discussed either from the perspective of international law (for example, the Oslo Accords and later the Second Lebanon War) or from the perspective of constitutional law (the 1990s was the time when Israel underwent its “constitutional revolution”, enacting basic laws dealing with human rights and entrenching them by borrowing the German principle of proportionality and the possibility of judicial review).

Jochen Abr. Frowein in his office at the Institute, 1985[5]

Personally, being part of the student delegation to MPIL was a life-changing experience. Unlike many of my friends from university who chose to continue their studies at the best universities in the US, I was one of the very few Israeli students to complete my PhD in Germany while on a scholarship from the MPIL. After completing my LL.B. at TAU and my military service in the Legal Department of the Israel Defence Forces, I studied for an LL.M. at the College of Europe in Bruges, Belgium. The supervisor of my master’s thesis, Professor Jörn Pipkorn of the Legal Service of the European Commission recommended that I contact his friend Jochen Frowein for a PhD. The name sounded familiar. Professor Frowein not only agreed that I could work on my dissertation at the Institute but also helped me to obtain a Minerva scholarship (the first to be awarded to a law student), which made my stay financially easier. Choosing Europe, I decided to become a scholar of European Union law. I received my PhD from the Europa-Institut at the University of Saarland, Germany (my PhD supervisors were Professor Stein and Professor Ress, both MPIL alumni).

Although I returned to Israel and joined the academic world, I never really left the MPIL. I returned on almost every academic leave to continue my research in European law, benefiting from the invaluable brainstorming with the brilliant scholars and from the amazing library. I climbed the academic ladder in Israel and also became an honorary professor at the Europa-Institut in Saarbrücken and a senior research affiliate at the MPIL. Most importantly, I made friends with academics in Germany and around the world who have at some point passed through the MPIL. I feel deeply indebted to the MPIL, which became my academic home.

[1] On the development on relations with the Weizmann Institute see: Carola Sachse (ed.), Wissenschaft und Diplomatie: die Max-Planck-Gesellschaft im Feld der internationalen Politik (1945–2000), Göttingen: Vandenhoeck & Ruprecht 2023, 70 – 107; English edition forthcoming.

[2] Photo: MPIL.

[3] Photo: APMG.

[4] Photo: Wikimedia Commons.

[5] Photo: MPIL.

Praxisnähe und wissenschaftliche Reflexion

Practice Orientation and Scholarly Reflection

Deutsch

Das Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht –  ein „state agent“?

I. Einleitung

Ist das Heidelberger Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht (MPIL) ein „state agent“, wie ein Panel des vierten Seminars der Veranstaltungsreihe zum 100. Geburtstag des Instituts überschrieben war? Die Frage, was ein „state agent“ eigentlich ist, ist dabei alles andere als trivial. Woher stammt der Begriff? Was sagt er uns? Und passt er auf die Beschreibung des Verhältnisses zwischen dem MPIL und den diversen in der Panelbeschreibung auftauchenden Praxisakteuren? (II.). Nach diesen begrifflichen und konzeptionellen Vorklärungen möchte ich einige Schlaglichter auf die Begleitung der bundesrepublikanischen Außenpolitik in den dieses Seminar interessierenden Jahren 1989 bis 2002 durch das Heidelberger Institut und seine Mitglieder werfen (III.). Dem Beitrag liegt die These zugrunde, dass das MPIL jedenfalls im Zeitraum seit Ende des Kalten Krieges kein „state agent“ im Sinne eines zentrale außenpolitische Entscheidungen der Bundesregierung bloß begleitenden und mit völkerrechtlichen Argumenten komplementierenden Akteurs gewesen ist. Vielmehr erscheint eine kontextualisierende Pluralisierung angebracht: Weder Institut noch Staat sind monolithische Akteure, deren Interessen durchweg eindeutig bestimmbar sind.

II. Zum Begriff des „state agent

Ein „state agent“? Jochen Abr. Frowein vor dem IGH als Vertreter Albaniens, 2010[1]

State agent“ ist kein Begriff des Völkerrechts, jedenfalls wohl nicht in einem hier weiterführenden Sinn. Im Völkerrecht sprechen wir vom „agent“, der einen Staat vor einem internationalen Gericht vertritt.[2] Im europäischen Menschenrechtsschutzsystem ist der „state agent“ eine dogmatische Kategorie für die Bestimmung der Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt außerhalb des eigenen Territoriums.[3] Gelegentlich fällt der Begriff „state agent“ auch, wenn es um die Zurechnung der Handlungen nicht-staatlicher Akteure zu einem Staat im Recht der Staatenverantwortlichkeit geht.[4] All dies führt hier nicht wirklich weiter.

Wenn wir die Redeweise vom „state agent“ verstehen wollen, müssen wir vielmehr auf Literatur jenseits der Völkerrechtswissenschaft zurückgreifen. Von „agents“ ist vor allem in der politikwissenschaftlichen „principal-agent“-Literatur die Rede. Einfach zusammengefasst geht es bei principal-agent-Ansätzen um das Verhältnis zwischen einem Prinzipal, der eine bestimmte Aufgabe zur Wahrnehmung an einen Agenten delegiert.[5] Mit einer rechtlichen Brille betrachtet, gibt es hier verschiedene analytische Anknüpfungsmöglichkeiten: Welcher Auftrag wird delegiert? Wie spezifisch sind die mit der Delegation verbundenen Aufgaben? Wie kontrolliert der Prinzipal den Agenten im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung? Welche Wissensasymmetrien können hierbei eine Rolle spielen? Nach welchen Maßstäben kann der Agent für eine, entweder defizitäre oder auch über das Ausmaß der Delegation hinausgehende, Aufgabenerfüllung zur Rechenschaft gezogen werden?

In rechtswissenschaftlichen Kontexten ist dieser, von rational-choice-Erwägungen geprägte Ansatz, vielfach fruchtbar herangezogen worden.[6] Besonders bekannte Beispiele beziehen sich auf das Verhältnis zwischen Exekutive und Legislative sowie unabhängigen Agenturen im US-amerikanischen Verfassungsrecht.[7] Aber auch in der völkerrechtlichen Literatur finden sich gewinnbringende Analysen, die mit principal-agent-Ansätzen arbeiten, so etwa zum Verhältnis von UN-Generalversammlung (UNGA) und Völkerrechtskommission der Vereinten Nationen.[8] Dieses Beispiel zeigt aber auch, dass nicht jeder Rückgriff auf eine principal-agent-Theorie bedeuten muss, dass der Agent durch seinen Prinzipal vollständig determiniert wird. Es mag Unschärfen im Auftrag geben – siehe „codification and progressive development“ als Mandat der Völkerrechtskommission der Vereinten Nationen, die man auch nicht als „UNGA agent“ bezeichnen würde, sondern ihre Aufgaben anhand ihres Mandats aus UN-Charta und Satzung der Kommission erfasst.

Lange Rede, kurzer Sinn: Um vom Heidelberger MPI als „state agent“ in einem spezifischen Sinn zu sprechen, bräuchten wir jedenfalls Anhaltspunkte für eine eindeutige Delegation einer bestimmten Aufgabe an das Institut. Noch grundsätzlicher ist allerdings zu fragen, inwiefern eine Einordnung als „state agent“ nicht sowohl das Heidelberger Institut als auch den Staat zu absolut setzen und als monolithische Akteure begreifen würde, deren Interessen einfach bestimmbar erschienen. Das MPIL ist eine in sich komplexe und von unterschiedlichen Präferenzen und Strömungen gekennzeichnete Gemeinschaft von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, jedenfalls erscheint es aus der Jetztperspektive so und die Erträge der Veranstaltungen zu seiner Geschichte legen nahe, dass es dies auch in den 1990er Jahren war. Institutsdirektoren und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können unterschiedliche Agenden verfolgen, die auch mit unterschiedlichen Rollen im internen wie externen Kontext von wissenschaftlichen Interventionen zu tun haben können. Die Mitglieder des MPIL mussten und müssen sich dabei in ganz unterschiedlichen wissenschaftlichen und praktischen Kontexten bewegen, in denen Handeln nach verschiedenen Kriterien bemessen wird: Institutsdirektoren waren und sind häufig zugleich Mitglieder des völkerrechtswissenschaftlichen Beirats des Auswärtigen Amts, referieren aber auch auf der Staatsrechtslehrertagung, sind Mitglieder des Institut de droit international oder nehmen Prozessvertretungen vor internationalen Gerichten wahr.[9]

Auf der anderen Seite ist auch der Begriff des Staates in „state agent“ der Konkretisierung bedürftig. Die Frage nach dem MPIL als „state agent“ scheint vor allem auf Regierungsnähe abzustellen und dadurch einen gewissen kritischen Reflex auszulösen. Wird die Arbeit des MPIL vor allem als eine solche des „state agent“ charakterisiert, könnte es ein Defizit an wissenschaftlicher Unabhängigkeit, ja an der Ernsthaftigkeit im Hinblick auf den eigentlichen Auftrag der Grundlagenforschung geben, was auch immer mit diesem Konzept im rechtswissenschaftlichen Kontext genau gemeint ist.[10] Allerdings legt gerade die Vielfalt der auch praxisbezogenen und praxisnahen Interventionen von MPIL-Mitgliedern im hier interessierenden Zeitraum eine Pluralisierung und Kontextualisierung des Staatsbegriffs nahe. Wissenschaftliche Interventionen positionieren sich, wie im Folgenden zu zeigen sein wird, keineswegs immer auf einer, wie auch immer zu identifizierenden, Regierungslinie, sondern positionieren sich gerade in Opposition zu einer vermeintlich etablierten Regierungsposition oder stärken verfassungsrechtliche Argumente für eine stärkere Beteiligung der Legislative in Fragen der auswärtigen Gewalt.

III. Völkerrechtswissenschaft im Dienste der Bundesregierung? Einige Nuancierungen

Nun ist es natürlich nicht von der Hand zu weisen, dass das Heidelberger Institut auf eine lange Tradition von wirkmächtiger Politikberatung und -begleitung zurückblicken kann. Es entfaltet, wie Jan Klabbers es in seinem Beitrag zu der Seminarreihe auf den Punkt gebracht hat, erhebliche epistemische Autorität. Sowohl in der von Rudolf Bernhardt und Karin Oellers-Frahm verantworteten Institutsgeschichte[11] als auch in den wissenschaftsgeschichtlichen Arbeiten von Felix Lange[12] finden sich zudem viele Belege und Beispiele für die wichtige Rolle, die das Heidelberger Institut nicht nur für wissenschaftliche Debatten, sondern erst recht in der Völkerrechtspraxis gespielt hat. Florian Kriener hat jüngst die Akten des Politischen Archivs im Auswärtigen Amt auf das Verhältnis von Amt und Institut hin untersucht. In seinem Beitrag heißt es: Das „Institut [vertrat] in dem hier untersuchten Zeitraum (1924 bis 1994) in der Regel staatsnahe Thesen, die den außenpolitischen Interesse Deutschlands weitestgehend entsprachen.“

Die für meinen Beitrag relevante Phase von 1989 bis 2002 ist zeitlich enger begrenzt als der von Florian Kriener in seiner Archivstudie untersuchte Zeitraum, auch wenn dieser mit seinem Enddatum 1994 noch in die uns hier interessierende Phase hineinragt. Aber für den Zeitraum der an den Kalten Krieg anschließenden historischen Phase möchte ich anhand einiger Schlaglichter die These der ganz überwiegenden Staatsnähe jedenfalls ein Stück weit differenzieren und dies anhand von drei Themenkomplexen darstellen, die jeweils eine Gemengelage von verfassungs- und völkerrechtlichen Rechtsfragen aufwarfen und zu denen Mitglieder des Instituts sich an exponierter Stelle geäußert haben.

Zulässigkeit von Auslandseinsätzen der Bundeswehr

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts entschied am 12. Juli 1994 in Karlsruhe über die Verfassungsmäßigkeit von Auslandseinsätzen der Bundeswehr: (v.l.n.r.) Paul Kirchhof, die Senatsvorsitzende Jutta Limbach, Hans Hugo Klein, Konrad Kruis und Berthold Sommer[13]

Das erste Beispiel betrifft die Diskussionen um die völker- und verfassungsrechtliche Zulässigkeit von Auslandseinsätzen der Bundeswehr. Ihren archimedischen Punkt hat diese Diskussion durch das große Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1994 gewonnen, in dem das Gericht salomonisch die Zulässigkeit von Auslandseinsätzen im Rahmen und nach den Regeln eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit im Sinne von Art. 24 Abs. 2 GG betonte, zugleich aber auch den wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalt aus dem Grundgesetz ableitete. Die Bundesregierung wurde in dem Verfahren unter anderem von Jochen Abr. Frowein als Prozessbevollmächtigter vertreten. Der damals am Institut beschäftigte Referent und Habilitand Froweins Georg Nolte hatte bereits vor dem Urteil in einem Beitrag in der Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht (ZaöRV) maßgebliche verfassungsrechtliche Fragen aufbereitet und zentrale Erwägungen Karlsruhes zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Auslandseinsätze vorweggenommen.[14]

Ein Beispiel für Verfassungs- und Völkerrechtsberatung im Dienste Bonns, gewissermaßen eine „smoking gun“ für die „state-agent“-These? Bei genauerer Betrachtung fällt das Bild differenzierter aus. Die Prozessvertretung der Bundesregierung im AWACS-Verfahren hat eine Vorgeschichte. 1989 veranstalteten Jochen Abr. Frowein und Torsten Stein am Heidelberger Institut ein Kolloquium zur Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an Friedenstruppen der Vereinten Nationen.[15] In ihren Referaten legten sie entgegen der damaligen herrschenden Auffassung im Schrifttum und der Position der Bundesregierung dar, warum bereits der damalige Völkerrechts- und Verfassungsrahmen Auslandseinsätzen der Bundeswehr nicht im Wege stünde. Die an dem Kolloquium teilnehmenden Vertreter der Bundesregierung reagierten distanziert. So äußerte sich Jürgen Oesterhelt, der damalige Leiter der Rechtsabteilung des Auswärtigen Amts, wie folgt:

„Ich glaube, man muß feststellen, daß die Bundesrepublik Deutschland sich bisher niemals an VN-Friedenstruppen beteiligt und daß sie auch öffentlich mehrfach erklärt hat, daß sie eine derartige Beteiligung aus rechtlichen Erwägungen nicht für zulässig hält. Dies ist über Jahre, wenn nicht Jahrzehnte die Haltung der Bundesregierung gewesen. Ich glaube, dies muß einfließen in unsere Bewertung, was hier Verfassungsrecht ist. Die Verfassungswirklichkeit kann hier nicht getrennt gesehen werden.“[16]

Betrachtet man mithin die sich verändernden deutschland- wie weltpolitischen Zusammenhänge, die wissenschaftliche Diskussion und ihren Einfluss auf die Position der Bundesregierung und die Rechtsprechung Karlsruhes, so erscheint hier das MPIL weniger als „state agent“, denn als Vordenker einer dann in der politischen und gerichtlichen Praxis nachvollzogenen und heute in der Sache vollkommen unumstrittenen Auslegung der Verfassungs- und Völkerrechtslage.[17]

„Kontrolle der auswärtigen Gewalt“

Rüdiger Wolfrum anlässlich seines 60. Geburtstages 2001 im Institut[18]

Ein zweites Beispiel betrifft das Referat Rüdiger Wolfrums auf der Jahrestagung der Vereinigung der deutschen Staatsrechtslehrer 1996 in Dresden. Rüdiger Wolfrum hielt den zweiten Bericht zum ersten Beratungsgegenstand „Kontrolle der auswärtigen Gewalt“.[19] Wolfrums Referat widmete sich dabei vor allem der Verteilung der auswärtigen Gewalt zwischen Exekutive und Legislative, ein Themenzuschnitt, der Gelegenheit geboten hätte, Staatsnähe im Sinne von Regierungsfreundlichkeit zu demonstrieren. Der Vortrag Wolfrums tat aber alles andere als das. Vielmehr ist das Referat voll von, sowohl im damaligen Kontext als auch teilweise heute noch, innovativ anmutenden Thesen zur Verteilung der auswärtigen Gewalt zwischen Exekutive und Legislative. Einige Kostproben: Noch klassisch ist die Grundposition Wolfrums, dass die auswärtige Gewalt „wesensmäßig nicht grundsätzlich dem Bereich der Regierung und Verwaltung“ angehöre, sondern von Regierung und Parlament „gemeinsam ausgeübt“ werde.[20] Wolfrum bezieht sich dann auf den immer stärkeren Einfluss des Völkerrechts und Europarechts auf die Rechtsstellung des Einzelnen und konstatiert, dass die Wesentlichkeitslehre ein Gebot der parlamentarischen Mitwirkung an der Gestaltung des internationalen Rechts einfordere.[21] Gegen das durchaus als exekutiv-freundlich zu bezeichnende Nachrüstungsurteil des Bundesverfassungsgerichts[22] fordert Wolfrum eine Beteiligung des Bundestages an den „eigentlichen staatsleitenden Entscheidungen in der Außenpolitik“.[23] „Strukturelle Änderungen des Völkerrechts“ führten zu einer „Intensivierung parlamentarischer Mitwirkungskompetenzen.“[24] Dies erstrecke sich zum Beispiel auch auf die Kündigung völkerrechtlicher Verträge, die ebenfalls nur mit Zustimmung des Bundestages erfolgen dürften.[25] Und die Bundesregierung dürfe sich nicht durch eine freie Formenwahl völkerrechtlicher relevanter Handlungen der parlamentarischen Kontrolle entziehen, was Wolfrum mit dem konkreten Beispiel der Zustimmung der Bundesregierung zur Stationierung von Mittelstreckenraketen vom 14. Dezember 1979 exemplifiziert.[26]

Die Kosovo-Intervention der NATO 1999

Schließlich noch ein Schlaglicht auf ein drittes Beispiel, die Kosovo-Intervention der NATO-Staaten 1999. Ist die öffentliche und publizierte Positionierung des Instituts hier geeignet, der These des Instituts als „state agent“ Vorschub zu leisten oder zumindest zu bestätigen, dass das Institut grosso modo jedenfalls sehr staatsnahe Positionen vertreten habe? Auf den ersten Blick mag dies zutreffend erscheinen. Die völkerrechtliche Zulässigkeit einer sogenannten humanitären Intervention ohne Ermächtigung des UN-Sicherheitsrats war auch in der Öffentlichkeit stark umstritten. Jochen Frowein bezog in dieser Diskussion im Sommer 1999, also nach bereits erfolgter Gewaltanwendung, in einem Beitrag in der Neuen Zürcher Zeitung Position. In diesem bejahte er die Rechtfertigungsmöglichkeit, da „sich das Völkerrecht seit 1945 weiterentwickelt“ habe und „es mittlerweile nicht mehr nur die Souveränität von Staaten schützen will, sondern auch den einzelnen Menschen vor massiven und systematischen Menschenrechtsverletzungen.“[27] Zugleich war seine Argumentation akademisch abgewogen. Frowein konzedierte, dass „die hier vorgetragene Rechtsauffassung weder eindeutig ist noch zur Zeit allgemein anerkannt“ sei. Auch sei die Gefahr des Missbrauchs „bei einer derartigen Argumentation nicht zu verkennen.“[28] Angesichts des Ende April 1999 von der damaligen Bundesrepublik Jugoslawien auch gegen Deutschland eingeleiteten Verfahrens vor dem Internationalen Gerichtshof eine Positionierung mit Augenmaß, die sich jedenfalls nicht als pauschale Verteidigung bundesrepublikanischen Handelns nach der Devise „right or wrong, my country“ lesen lässt. Andere Stellungnahmen aus der deutschen Völkerrechtswissenschaft waren im Hinblick auf ihren Umgang mit dem Gewaltverbot forscher.[29] Sie ignorierten jedenfalls die außerhalb des Westens mehr oder weniger einhellige Ablehnung eines Rechts zur humanitären Intervention ohne Ermächtigung durch den UN-Sicherheitsrat, wie Georg Nolte 1999 anlässlich eines Symposiums zu Ehren von Jochen Frowein im Max-Planck-Institut herausarbeitete.[30]

IV. Schluss

Ich hoffe jedenfalls ein deutliches Fragezeichen hinter die Einordnung des MPIL als „state agent“ gesetzt zu haben. Die Bezeichnung setzt ein Prinzipal-Agenten-Verhältnis voraus, welches schon im Lichte der hinter diesen Konzepten stehenden Theorie nicht wirklich zu überzeugen vermag. Die Schlaglichter auf besonders umstrittene Verfassungs- und Völkerrechtsfragen des Zeitraums 1989 bis 2002 zeigen auf, dass die Positionierungen des Instituts und seiner Mitglieder jedenfalls nicht durchweg als „staatsnah“ im Sinne von regierungsfreundlich oder -orientiert charakterisiert werden können.

Schließen möchte ich mit einer letzten Bezugnahme auf die verhaltensökonomisch inspirierte juristische Literatur zur principal-agent-Theorie: Wie dort beschrieben wird, ist der Agent in den meisten Fällen „ungeachtet seiner Verpflichtung auf das Interesse des Prinzipals […] zunächst einmal und vor allem Maximierer seines eigenen Nutzens.“[31] Auf das Verhältnis Praxis-MPIL gemünzt, könnte dies die Frage aufwerfen, ob das Heidelberger Institut durch die Praxisnähe für seine eigene rechtswissenschaftliche Arbeit nicht wenigstens genauso profitiert wie der vermeintliche Prinzipal, nämlich durch das, was in Kontexten qualitativer Sozialforschung als teilnehmende Beobachtung von Praxisakteuren bezeichnet wird. Einfacher ausgedrückt: Durch die unmittelbare Einbindung in Praxiszusammenhänge kann Völkerrechtswissenschaft ihren Forschungsgegenstand besser einschätzen, als wenn es an solchen Kontakten fehlen würde.

__

[1] Foto: Frank van Beek/Capital Photos, Courtesy of the ICJ.

[2] Eduardo Valencia-Ospina, International Courts and Tribunals, Agents, Counsels, and Advocates, in: Anne Peters (Hrsg.), MPEPIL, Online Edition, Oxford: Oxford University Press 2019, Rn. 1-2.

[3] EGMR (Große Kammer), Al-Skeini and others v. United Kingdom, App. No. 55721/07, Urteil v. 7.7.2011, Rn. 133-137.

[4] Vgl. z.B.: Alan Nissel, One State’s Rebel is Another State’s Agent, EJIL 35 (2024), 207-220.

[5] Randall L. Calvert/Mathew D. McCubbins/Barry R. Weingast, A Theory of Political Control and Agency Discretion, American Journal of Political Science 33 (1989), 588-611.

[6] Siehe einführend: Klaus Ulrich Schmolke, Vertragstheorie und ökonomische Analyse

des Vertragsrechts, in: Emanuel V. Towfigh/Niels Petersen (Hrsg.), Ökonomische Methoden im Recht, 3. Aufl., Tübingen: Mohr Siebeck 2023, Rn. 304 ff.

[7] Christopher J. Walker, Inside Agency Statutory Interpretation, Stanford Law Review 67 (2015), 999-1079,1049 ff.

[8] Laurence Helfer/Timothy Meyer, The Evolution of Codification – A Principal-Agent Theory of the International Law Commission’s Influence, in: Curtis Bradley (Hrsg.), Custom’s Future, Cambridge: Cambridge University Press 2016, 305-331,309 ff.

[9] Dazu: Karin Oellers-Frahm, Das Institut und die internationale Gerichtsbarkeit, MPIL100.de.

[10] Zum Verhältnis zwischen Grundlagenforschung und den Aufgaben des MPIL siehe etwa: Thomas Duve/ Jaspar Kunstreich/Stefan Vogenauer, Vorwort, in: Thomas Duve/ Jaspar Kunstreich/Stefan Vogenauer (Hrsg.), Rechtswissenschaft in der Max-Planck-Gesellschaft, 1948-2002, Göttingen: Vandenhoeck & Ruprecht 2023, 7-14, 9; Georg Nolte, Zur Zukunft der Völkerrechtswissenschaft in Deutschland, ZaöRV 67 (2007), 657-674,670 ff.

[11] Rudolf Bernhardt/Karin Oellers-Frahm, Das Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht. Geschichte und Entwicklung 1949 bis 2013, Berlin: Springer 2018.

[12] Felix Lange, Zwischen völkerrechtlicher Systembildung und Begleitung der deutschen Außenpolitik. Das Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht, 1945-2002, in: Duve/Kunstreich/Vogenauer (Fn. 10), 49-90.

[13] Foto: © picture-alliance/dpa.

[14] Georg Nolte, Die „neuen Aufgaben“ von NATO und WEU: Völker- und verfassungsrechtliche Fragen, ZaöRV 54 (1994), 95-123.

[15] Jochen Abr. Frowein/Thorsten Stein (Hrsg.), Rechtliche Aspekte der Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an Friedenstruppen der Vereinten Nationen. Materialien des Kolloquiums vom 17./18.8. 1989, Berlin: Springer 1990; zu diesem Kolloquium siehe auch: Felix Lange, Nach dem Ende der „grundgesetzlich auferlegten Enthaltsamkeit“ – Potential einer verfassungsrechtlichen Bindung von Auslandseinsätzen der Bundeswehr an das Völkerrecht, Der Staat 62 (2023), 485-522, 499-500.

[16] Jürgen Oesterhelt, Diskussionsbeitrag, in: Frowein/Stein (Fn. 15), 52; vgl. auch: 91.

[17] Siehe mit weiteren Nachweisen: Helmut Philipp Aust, Art. 24, Rn. 74 ff., in: Jörn Axel Kämmerer/Markus Kotzur (Hrsg.), von Münch/Kunig – GG-Kommentar, 7. Auflage, München: C.H. Beck 2021.

[18] Foto: MPIL.

[19] Rüdiger Wolfrum, Kontrolle der auswärtigen Gewalt, VVDStRL 56 (1997), 38-66.

[20] Wolfrum (Fn. 19), 40.

[21] Wolfrum (Fn. 19), 41.

[22] BVerfGE 68, 1 (86).

[23] Wolfrum (Fn. 19), 44, 53.

[24] Wolfrum (Fn. 19), 46.

[25] Wolfrum (Fn.  19), 50.

[26] Wolfrum (Fn.  19), 60.

[27] Jochen Abr. Frowein, Der Schutz des Menschen ist zentral – Der Krieg im Kosovo und die völkerrechtliche Regelung der Gewaltanwendung, NZZ vom 17./18. Juli 1999, 61-62.

[28] Frowein (Fn. 27).

[29] So lesen sich zumindest die damaligen Stellungnahmen von Ipsen und Tomuschat entschiedener, auch wenn sie jeweils im Ergebnis ebenfalls Bedenken gegenüber der Eindeutigkeit der Rechtslage anmelden: Knut Ipsen, Der Kosovo-Einsatz – Illegal? Gerechtfertigt? Entschuldbar?, Die Friedens-Warte 74 (1999), 19-23; Christian Tomuschat, Völkerrechtliche Aspekte des Kosovo-Konflikts, Die Friedens-Warte 74 (1999), 33-37.

[30] Georg Nolte, Kosovo und Konstitutionalisierung: Zur humanitären Intervention der NATO-Staaten, ZaöRV 59 (1999), 941-959.

[31] Schmolke (Fn. 6), Rn. 305, Hervorhebung im Original.

English

The Heidelberg Max Planck Institute for Comparative Public Law and International Law – a State Agent?

I. Introduction

Is the Heidelberg Max-Planck-Institute for Comparative Public Law and International Law (MPIL) a “state agent”, as the title of one of the panels during the fourth session of the seminar series commemorating the Institute’s centenary suggests? To begin with, defining the term “state agent” is anything but trivial. Where does it come from? What does it tell us? And does it appropriately describe the relationship between the MPIL and the many practical actors listed in the panel’s description? (II.) After some reflections on these conceptual preliminaries, I will analyse the Institute’s and its members’ relationship with the Federal Republic’s foreign policy during the period of interest for the fourth seminar, 1989 to 2001, on the basis of some key events and questions which arose during that time (III.). This contribution argues that the MPIL has, at least in the period since the end of the Cold war, not been a “state agent” in the sense of simply providing support and coming up with international law arguments for key foreign policy decisions of the Federal Government. Instead, a contextualizing pluralisation seems appropriate: Neither the Institute nor the state are monolithic actors whose interest can be clearly determined at any given time.

II. On the Term “State Agent”

Jochen Abr. Frowein representing Albania before the ICJ, 2010[1]

“State agent” is not a term of international law, at least not in any sense relevant in this context. In international law, there are “agents” representing a state before international courts.[2] In the European system for the protection of human rights, “state agent” is a doctrinal category for the determination of the exercise of jurisdiction outside of the state’s territory.[3]  Furthermore, the term “state agent” is also occasionally used in the context of the attribution of acts of non-state actors to a state in the sense of state responsibility.[4] None of these uses is of great interest here.

To understand the use of the term “state agent”, we must have recourse to literature from outside international law scholarship. “Agents” are most prominently mentioned in the political science literature on principal and agent theories. Briefly summarized, principal–agent approaches describe the relationship between a principal, who delegates the carrying out of a certain task to an agent.[5] From a legal point of view, there are several analytical questions to be asked: Which tasks are being delegated? How specific are the tasks being delegated? How does the principal control the agent in its fulfilment of the tasks? Which knowledge asymmetries can be of relevance for that? Which rules apply regarding the responsibility of the agent for a fulfilment of tasks that is either deficient or goes beyond the scope of the delegation?

This approach, informed by rational choice theory, has often proved fruitful for legal scholarship.[6] The most well-known examples include the application of principal and agent theory to the relationship between the executive and legislative branches of government as well as independent agencies in the context of US-American constitutional law.[7] Yet, interesting analyses on this basis can also be found in the international law literature, for example with respect to the relationship of the UN General Assembly (UNGA) to the UN’s International Law Commission.[8] However, this example also demonstrates that not every recourse to principal- agent theory indicates that an agent’s actions are fully determined by the principal. The definition of the tasks delegated may not be entirely precise – like the UN International Law Commission’s mandate of „codification and progressive development“. The Commission would certainly not be accurately described as the UNGA’s “agent”, as its tasks are determined by its mandate in the UN Charta and the Commission’s Statute.

In summary: In order to categorize the Heidelberg MPIL as a “state agent” in a meaningful sense, we would need at least indications of a clear delegation of a certain task to the institute. Even more generally, it should be questioned whether a categorization as a “state agent” would essentialise both the Institute and the state and implicitly define them as monolithic actors, whose interests can be clearly determined. The MPIL is, in itself, a complex community of scholars, influenced by various preferences and trends, at least from today’s perspective. The contributions to the seminar on its history suggest the same for the 1990s. The Institute’s directors and staff may follow diverse agendas, which may be related to their diverse roles in the internal and external context of scholarly interventions.  The MPIL’s members had to and have to navigate diverse scholarly and practical environments, in which their actions are assessed according to many different sets of standards: Past and present directors of the Institute have commonly been members of the Federal Foreign Office’s Advisory Council on international law but also speakers at the conferences of the Association of German Constitutional Law Professors (“Staatsrechtslehrertagung”), members of the Institut de droit international, and representatives of Germany before international courts.[9]

On the other hand, the definition of the term state in “state agent” requires concretization as well. Asking whether the MPIL is a “state agent” seems to imply first and foremost an association with the government and thereby evoke a critical reflex. If the MPIL’s work is characterized primarily as that of a “state agent”, this may point to a lack of scientific independence, or even seriousness with regard to its actual function as an institution of “basic research” (Grundlagenforschung), however that notion is defined in legal scholarship.[10] However, it is precisely the multitude of practice-oriented interventions by MPIL members during the period of interest that suggests the need for a pluralisation and contextualization of the term “state”. As will be shown, these scholarly interventions have by no means always aligned themselves with the government line, in whatever way that is to be identified, but, to the contrary, opposed supposedly established government positions or emphasized constitutional arguments in favour of a stronger role of the legislative branch in questions of foreign policy.

III. International Law Scholarship in Service of the Federal Government? Some Nuance

It cannot be denied that the MPIL can look back on a long tradition of influential political advisory. It has, as Jan Klabbers has summarized in his contribution, significant epistemic authority.  Both the Institute history as published by Rudolf Bernhardt and Karin Oellers-Frahm[11] and the historical work of Felix Lange[12] provide ample evidence and examples for the important role the Heidelberg Institute has played not only in the academic discourse but especially in international law practice. Florian Kriener has recently analysed the material found in the Foreign Office’s Political Archive with regard to the relationship between the ministry and the Institute. His contribution concludes that “in the period analysed (1924 to 1994), the Institute held mostly government-friendly positions, which were in line with Germany’s foreign policy interests.”[13]

The period relevant to my contribution, 1989 to 2002, is more narrowly defined than the period Florian Kriener analysed in his archive study. However, the end of the period he studied overlaps with the time frame of interest here. For the historical period immediately after the end of the cold war, I will endeavour to add nuance to the thesis of a largely government-friendly Institute. For that, I will utilize three overarching issues, which each opened up a whole field of constitutional and international law questions and on which members of the institute have prominently voiced their opinions.

Admissibility of Foreign Deployments of the German Military

The Second Senate of the Federal Constitutional Court in Karlsruhe pronounces its judgement on the admissibility of foreign deployments of the German military on 12 July 1994; from left to right: Paul Kirchhof, Presiding Justice Jutta Limbach, Hans Hugo Klein, Konrad Kruis, and Berthold Sommer[14]

The first example is related to the question of admissibility of foreign deployments of the German military under constitutional and international law. The discourse found its Archimedean point in the landmark judgment of the Federal Constitutional Court’s Second Senate in 1994. Here, the judges, in Solomonic fashion, pointed out the legality of foreign deployments insofar as they occur within and pursuant to the rules of a system of mutual collective security as laid down in Article 24, para. 2 of the Basic Law, while simultaneously interpreting the Basic Law to set out a requirement for parliamentary approval for these foreign deployments. In the court, the Federal Government was represented by Jochen Abr. Frowein as agent, among others. Before the judgment came out, Georg Nolte, who was a senior research fellow at the institute at the time and whose Habilitation thesis was supervised by Frowein, had already written a contribution in the Heidelberg Journal of International Law (Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht, ZaöRV) discussing the relevant constitutional law questions and anticipating central arguments made by the court regarding the admissibility of foreign deployments.[15]

An example of constitutional and international law advisory in service of the Federal Government, a “smoking gun” proving the “state agent” thesis? Upon further inspection, the picture is more nuanced. The involvement of the MPIL in the case has a history going back to 1989, when Jochen Abr. Frowein and Torsten Stein held a colloquium at the Institute concerning the contribution of the Federal Republic of Germany in the United Nations Peacekeeping Forces.[16] In their respective talks, both argued that foreign deployment of the German military was not prohibited by constitutional law, nor international law, even as it stood at the time. This was in opposition to the dominant position in legal scholarship as well as the Federal Government’s position back then. Government representatives present at the colloquium reacted in a reserved fashion, exemplified by Jürgen Oesterhelt, then Head of the Foreign Office’s Legal Department, who was cited as follows:

“I believe one must make note of the fact that the Federal Republic of Germany has never contributed to UN Peacekeeping Forces so far and that it has furthermore publicly declared on multiple occasions that it believes such a contribution to be inadmissible for legal reasons. This has been the Federal Government’s position for many years, if not decades. I believe this must be taken into for our constitutional law assessment of this issue. One cannot disregard the constitutional reality.”[17]

Thus, when taking into account the changing political context in Germany and internationally, the scholarly discussion and its influence on the Federal Government’s position, and the judgment of the Federal Constitutional Court, the MPIL seems less like a “state agent” and more like a thought leader towards an interpretation of the constitutional and international law framework which would then find its way into the practice of political actors and courts and is widely accepted today.[18]

“Control in Matters of Foreign Affairs”

Rüdiger Wolfrum celebrating his 60th birthday at the Institute, 2000[19]

A second example concerns the paper presented by Rüdiger Wolfrum at the annual conference of the Association of German Constitutional Law Professors in Dresden in 1996. He gave the second report on the first topic of the conference “Control in Matters of Foreign Affairs” (“Kontrolle der auswärtigen Gewalt“.)[20] His talk focused on the distribution of power between the executive and legislative branches of government, a choice of topic that would have given him the opportunity to signal sympathy towards the Federal Government. Yet, the presentation did the quite the opposite. It is full of arguments on the distribution of power regarding foreign policy that were innovative at the time, and many would be considered to be of this quality even today. Some examples: Wolfrum follows traditional doctrine in his basic assumption that the power over foreign affairs is “because of its inert nature not in principle part of the domain of the executive and administrative realm” but is to be “exercised jointly” [21] by the Federal Government and the parliament. However, he then refers to the increasing influence of international law and European Union law on the legal situation of the individual and argues that this necessitates parliamentary participation in the creation of international law, based on the so-called Wesentlichkeitslehre according to which essential questions of public importance need to be decided on directly by the legislature. In opposition to the, rather executive-friendly, judgment of the Federal Constitutional Court on the stationing of US-American nuclear weapons in Germany,[22] Wolfrum called for participation of the parliament in “foreign policy decisions that are materially fundamental to the state”.[23] “Structural chances to international law”, he argued, led to a “strengthening of the parliamentary right to participation.”[24] This extends, for example, to the termination of international treaties, which can only be done with the parliament’s approval, according to Wolfrum. [25] Furthermore, Wolfrum opined that the Federal Government was prohibited from executing acts of relevance to international law unilaterally by circumventing the requirement of parliamentary approval by way of strategical choice of certain legal instruments. Here, he explicitly referred to the Federal Government’s decision to consent to the stationing of medium-range missiles in Germany of 14 December 1979.[26]

The NATO Kosovo Intervention 1999

Finally, a brief look at a third example, the intervention in Kosovo carried out by NATO states in 1999. Does the public and publicized positioning of the institute on this issue underpin the thesis of it being a “state agent” or at least back the view that the MPIL has generally held government-friendly positions? At first glance, that seems to be the case. The legality under international law of this so-called humanitarian intervention without the authorization of the UN Security Council was highly controversial, including in public debate. Jochen Abr. Frowein made a statement on the issue in an article for Swiss newspaper Neue Zürcher Zeitung in the summer of 1999, after NATO member states had already intervened. He affirmed that such an intervention could indeed have been justified because “international law has evolved since 1945” and “now, not only serves to protect state sovereignty but also to protect individuals from severe and systematic violations of human rights.”[27] However, his reasoning was academically balanced: Frowein conceded that “the legal view laid out is not unequivocal nor universally shared at this time.” Furthermore, he recognized that the danger of abuse “of such an argument cannot be overlooked.” [28] With an eye toward the complaint filed at the ICJ by Yugoslavia against, among others, Germany in late April 1999, this was a temperate statement, and, in any case, not a blanket endorsement of government action in the sense of “right or wrong, my country”. Statements made by other German international law scholars were less prudent regarding the prohibition of the use of force.[29] They did not account for the rejection of the right to humanitarian intervention without authorization by the UN Security Council, shared more or less universally by non-Western states, as Georg Nolte has emphasized on the occasion of a symposium in honour of Jochen Abr. Frowein in 1999.[30]

IV. Conclusions

I hope to have at least promoted a questioning of the classification of the MPIL as a “state agent”. This assessment would presuppose a principal–agent relationship, which is hardly fitting, even just based on the theory behind this concept. The examples given regarding questions of constitutional and international law that sparked particularly controversial debates between 1989 and 2002 show that the positions taken by the Institute and its members cannot be characterized as consistently government-friendly in the sense of a general siding with or even orientation towards government policy.

I would like to close with a final reference to the legal literature on principal and agent theory, inspired by behavioral economics: As described there, the agent is typically “despite his responsibility for ensuring the interests of the principal […] first and foremost a maximiser of his own interest” [31]. Looking at the relationship between political practice and the MPIL, this opens up the question whether the Heidelberg Institute itself might profit from its practice-oriented approach just as much, if not more, than the supposed principal. Namely, through what social sciences call participatory observation of practical actors. Or, in simpler terms: Through the direct participation in the practical context, international law scholarship is able to better understand its subject matter than it could without.

Translation from the German original: Sarah Gebel

***
[1] Photo: Frank van Beek/Capital Photos.

[2] Eduardo Valencia-Ospina, International Courts and Tribunals, Agents, Counsels, and Advocates, in: Anne Peters (ed.), MPEPIL, Online Edition, Oxford: Oxford University Press 2019, paras. 1-2.

[3] ECHR (Grand Chamber), Al-Skeini and others v. United Kingdom, App. No. 55721/07, judgement of 7.7.2011, paras. 133-137.

[4] See, for example: Alan Nissel, One State’s Rebel is Another State’s Agent, EJIL 35 (2024), 207-220.

[5] Randall L. Calvert/Mathew D. McCubbins/Barry R. Weingast, A Theory of Political Control and Agency Discretion, American Journal of Political Science 33 (1989), 588-611.

[6] See, for introductory information: Klaus Ulrich Schmolke, Vertragstheorie und ökonomische Analyse des Vertragsrechts, in: Emanuel V. Towfigh/Niels Petersen (ed.), Ökonomische Methoden im Recht, 3. ed., Tübingen: Mohr Siebeck 2023, paras. 304 ff.

[7] Christopher J. Walker, Inside Agency Statutory Interpretation, Stanford Law Review 67 (2015), 999-1079,1049 ff.

[8] Laurence Helfer/Timothy Meyer, The Evolution of Codification – A Principal-Agent Theory of the International Law Commission’s Influence, in: Curtis Bradley (ed.), Custom’s Future, Cambridge: Cambridge University Press 2016, 305-331,309 ff.

[9] See on this: Karin Oellers-Frahm, The Institute and International Jurisdiction, MPIL100.de.

[10] See on the relationship between basic reasearch and the work of the MPIL, for example: Thomas Duve/ Jaspar Kunstreich/Stefan Vogenauer, Vorwort [Introduction], in: Thomas Duve/ Jaspar Kunstreich/Stefan Vogenauer (eds.), Rechtswissenschaft in der Max-Planck-Gesellschaft, 1948-2002, Göttingen: Vandenhoeck & Ruprecht 2023, 7-14, 9; Georg Nolte, Zur Zukunft der Völkerrechtswissenschaft in Deutschland, HJIL 67 (2007), 657-674, 670 ff.

[11] Rudolf Bernhardt/Karin Oellers-Frahm, Das Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht. Geschichte und Entwicklung 1949 bis 2013, Berlin: Springer 2018.

[12] Felix Lange, Zwischen völkerrechtlicher Systembildung und Begleitung der deutschen Außenpolitik. Das Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht, 1945-2002, in: Duve/Kunstreich/Vogenauer (fn. 9), 49-90.

[13] Translated by the editor.

[14] Photo: © picture-alliance/dpa

[15] Georg Nolte, Die „neuen Aufgaben“ von NATO und WEU: Völker- und verfassungsrechtliche Fragen, HJIL 54 (1994), 95-123.

[16] Jochen Abr. Frowein/Thorsten Stein (eds.), Rechtliche Aspekte der Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an Friedenstruppen der Vereinten Nationen. Materialien des Kolloquiums vom 17./18.8. 1989, Berlin: Springer 1990; on this colloquium, see also: Felix Lange, Nach dem Ende der „grundgesetzlich auferlegten Enthaltsamkeit“ – Potential einer verfassungsrechtlichen Bindung von Auslandseinsätzen der Bundeswehr an das Völkerrecht, Der Staat 62 (2023), 485-522, 499-500.

[17] Jürgen Oesterhelt, Diskussionsbeitrag, in: Frowein/Stein (fn. 16), 52; see also: 91, translated by the editor.

[18] See, with further sources: Helmut Philipp Aust, Art. 24, paras. 74 ff., in: Jörn Axel Kämmerer/Markus Kotzur (eds.), von Münch/Kunig – GG-Kommentar, 7. ed., Munich: C.H. Beck 2021.

[19] Photo: MPIL.

[20] Rüdiger Wolfrum, Kontrolle der auswärtigen Gewalt, VVDStRL 56 (1997), 38-66.

[21] Wolfrum (fn. 20), 40, translated by the editor.

[22] BVerfGE 68, 1 (86).

[23] Wolfrum (fn. 20), 40.

[24] Wolfrum (fn. 20), 40.

[25] Wolfrum (fn. 20), 40.

[26] Wolfrum (fn. 20), 40.

[27] Jochen Abr. Frowein, Der Schutz des Menschen ist zentral – Der Krieg im Kosovo und die völkerrechtliche Regelung der Gewaltanwendung, NZZ of 17/18 July 1999, 61-62, translated by the editor.

[28] Frowein (fn. 25), translated by the editor.

[29] At least the statements made by prominent German jurists Ipsen and Tomuschat seem more decisive, even though they also voice concerns regarding the supposed unambiguousness of the legal situation in their respective assessments: Knut Ipsen, Der Kosovo-Einsatz – Illegal? Gerechtfertigt? Entschuldbar?, Die Friedens-Warte 74 (1999), 19-23; Christian Tomuschat, Völkerrechtliche Aspekte des Kosovo-Konflikts, Die Friedens-Warte 74 (1999), 33-37.

[30] Georg Nolte, Kosovo und Konstitutionalisierung: Zur humanitären Intervention der NATO-Staaten, HJIL 59 (1999), 941-959.

[31] Schmolke (fn. 5), para. 305, emphasis in original.

Hermann Mosler – der Befreier

1951 befreite Hermann Mosler das deutsche juristische Denken transnationaler Phänomene aus den Fesseln des staatsrechtlichen Denkens. Medium der Befreiung war die Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht (ZaöRV), Anlass der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS).[1]

Konkret legte Mosler einen Weg frei, das Gemeinschaftsrecht, jenseits des staatsrechtlichen Dualismus von Landesrecht und Völkerrecht[2], als eine neue und neuartige Rechtsordnung in föderalen und verfassungsrechtlichen Kategorien zu denken. Er zeigte, dass Schumans und Adenauers politischer Wille zu einer völkervertraglich verfassten Föderation souveräner Staaten kein juristisches Paradoxon war, sondern vielmehr ein Weg in eine bessere Zukunft. Das verlangte allerdings, staatsrechtliche Dogmen zu sprengen.

Sprengen ist ein Begriff Moslers (S. 24), auch für seine eigene Arbeit.[3] Eine solche performative Rechtswissenschaft ist, so Mosler, wissenschaftsadäquat und sogar geboten. Denn zu den Aufgaben der Rechtswissenschaft gehört, politische Verbände „zu regeln“,     „den

Hermann Mosler und das Ehepaar Freudenberg anlässlich der Eröffnung des neuen Institutsgebäudes, 1954[4]

Ausgleich der gesellschaftlich wirksamen Interessen zu fördern“ und dabei „Integration“ voranzubringen (S. 37). Mosler konzipiert das Verhältnis von Rechtswissenschaft und Gesellschaft letztlich als dialektisch. Zum einen muss „die Rechtswissenschaft dem gesellschaftlichen Faktum folgen“, dem „Substrat der rechtlichen Konstruktion“, zum anderen soll sie förderungswürdigen gesellschaftlichen Dynamiken einen Weg bahnen (S. 37). Moslers Beitrag ist ein Werk des rechtswissenschaftlichen Konstruktivismus, auch wenn er es nicht so reflektierte.

Moslers Sprengung bleibt nach 70 Jahren unvollständig, denn der staatsrechtliche Zugang prägt weiter Teile des deutschen Europarechtsdenkens. Gewichtige Stimmen konzipieren das Unionsrecht als ‚Staatsrecht III‘, als ‚delegiert‘ oder als kreisend um die Kontrollkompetenz des Bundesverfassungsgerichts. So bleibt Moslers ZaöRV-Beitrag aktuell, selbst wenn der EGKS-Vertrag wenig erfolgreich war, am 23. Juli 2002 erlosch und bereits die Römischen Verträge auf seinen Leitbegriff verzichteten: die Überstaatlichkeit (supranationalité).

Die Fesseln

Die staatsrechtlichen Fesseln, aus denen Mosler das deutsche öffentlich-rechtliche Denken befreite, zeigen plastisch zeitgenössische Aufsätze in der ZaöRV, etwa die Carl Bilfingers. Ihn kennzeichneten eine tiefe Prägung durch den Wilhelminismus, eine enge Verbindung zu Carl Schmitt und anderen Exponenten etatistischen Denkens, eine bekennende NSDAP-Mitgliedschaft und, dank dieser credentials, sein vorheriges Wirken im Direktorenamt des Kaiser-Wilhelm-Instituts. Insofern markiert dieser Blogbeitrag eine Bruchstelle in der Institutsgeschichte.[5]

Deutlich werden die Fesseln in Bilfingers Aufsatz „Friede durch Gleichgewicht der Macht?“, mit dem Bilfinger 1950 die ‚Abhandlungen‘ der ZaöRV wiederbelebt. Ich habe den tieferen Sinn vieler Passagen dieses gewundenen Beitrags nicht wirklich verstanden, entnehme ihm aber eine Kernaussage: Die Westalliierten sollten zwecks einer stabilen europäischen Friedensordnung mit dem besiegten Deutschland so umgehen wie die Heilige Allianz mit dem besiegten Frankreich auf dem Wiener Kongress.

Die Vier Mächte machten keinen solchen Schritt auf Deutschland zu, wohl aber Frankreich auf die Bundesrepublik. Der war letztlich viel größer und sollte auch zu einem viel größeren Erfolg führen. Frankreich erklärt sich mit der Schuman-Erklärung vom 9. Mai 1950 bereit, gemeinsam mit Deutschland den Weg in eine gemeinsame Föderation aufzunehmen, womit es von seinem ursprünglichen Plan einer dauerhaften Schwächung Abstand nahm (auf amerikanischen Druck). Adenauer erblickte die Chance und machte das Gelingen des Schuman-Plans zu einem Kernanliegen deutscher Außenpolitik.

Es entsprach dem Selbstverständnis der ZaöRV, dieses Projekt prominent zu besprechen, eben durch Bilfinger als Direktor des Instituts.[6] Auch in diesem Aufsatz habe ich den Gedankengang nicht wirklich verstanden. Mir scheint, dass er die Praktikabilität des Schuman-Plans an die Anerkennung eines Vorbehalts knüpft: Es muss den teilnehmenden Staaten eigenmächtiges Handeln erlaubt sein, wenn sie ihre Lebensinteressen betroffen sehen. Ein heutiges Äquivalent heißt ‚Verfassungsidentität‘.

Die Befreiung Moslers

Walter Hallstein, Jean Monnet und Konrad Adenauer in Bonn, 1951[7]

Hermann Mosler schenkt Bilfingers Bemühen um den Schuman-Plan keine Zeile. Das Nachwuchstalent aus dem Berliner Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht kannte sich aus, da Teil der deutschen Verhandlungsdelegation. Das Gelingen des Schuman-Plans war ihm eine „Herzensangelegenheit“.[8] Damit bezog er Position, denn anderen galt der Plan als „Landesverrat“, als Kniefall „vor der amerikanischen Finanzoligarchie“, aber auch als die „Mitteleuropa-Konzeption der deutschen Imperialisten von 1914“.[9] So behandelt Moslers Aufsatz aus einem tiefen Anliegen heraus ein großes und umstrittenes Thema, und das mit enormer Sachkenntnis, politischer Peilung und juristischer Schlagkraft. Das sind die Zutaten großer Beiträge.

Moslers juristisches Denken gilt als ‚pragmatisch‘. Zumindest in diesem Aufsatz kann man es genauer als ‚situativ‘ kennzeichnen: Es lebt aus dem Verständnis der politischen Lage, bezieht Position und wirkt auf sie ein. Die Lage ist Moslers Aufsatz nichts Äußeres, das er, wie viele dogmatische Beiträge, mit ein paar einleitenden Sätzen abhandelt, um sich dann der Pflege des umfriedeten dogmatischen Gartens zu widmen. Die genaue Erfassung der Lage ist vielmehr elementar für die rechtwissenschaftliche ‚Qualifizierung‘ des Vertrags, weit wichtiger als dessen Bestimmungen. So widmet Mosler über die Hälfte seines Beitrags der Lage, dargestellt anhand der politischen Interessen, Konflikte, Positionen, Projekte und Prozesse der Konsensbildung (S.1–23, 27–29). Mosler versteht dies als eine Beschreibung der „Entstehung“, heute spricht man von process tracing.

Gerhard Anschütz und Hermann Mosler am Institut, 1965[10]

Mosler versteht die Lage, für die der EGKS-Vertrag zu entfalten ist, im Grunde wie Schuman: Der Friede in Europa braucht eine neue Form internationaler Ordnung. Allerdings verzichtet Mosler auf den Begriff der Solidarität, dem in der Schuman-Erklärung eine Schlüsselrolle zukommt. Schuman denkt die europäische Einigung wohl mit Durkheims Soziologie solidarischer Vergesellschaftung, ein Ansatz, den Léon Duguit ins Verfassungs- und Verwaltungsrecht und Georges Scelle ins Völkerrecht einbrachten. Das fehlt bei Mosler, ebenso wie jeder Hinweis auf den ähnlich ausgerichteten sozialdemokratischen Europaföderalismus seines früheren Institutskollegen Hermann Heller oder auf den republikanischen Föderalismus des Manifests von Ventotene. Ich frage mich, ob der heutige deutsche Europarechtsdiskurs vertrauter mit dem Prinzip europäischer Solidarität wäre, hätte Mosler, mit Schuman, die europäische Integration als ein Projekt solidarischer Vergesellschaftung begriffen.

Mosler fokussiert ab dem allerersten Satz allein auf die „Große Politik“, also die Politik um Krieg und Frieden, die von einer kleinen Gruppe mächtiger Personen geprägt wird. Er präsentiert die Montanunion als Antwort auf die Dysfunktionalität des UN-Sicherheitsrats (S. 2). Es fehlt damit jeder Hinweis nicht nur auf Fragen der solidarischen Vergesellschaftung, sondern insgesamt auf die sozialen Konflikte der Zwischenkriegszeit, die zu autoritären, totalitären und damit oft aggressiven Regimen geführt hatten, ohne die der Zweite Weltkrieg und der nachfolgende Ost-West-Konflikt kaum zu verstehen sind.

Mosler blendet somit Wichtiges aus, was aber seiner Scharfsichtigkeit nicht schadet. Letztere zeigt seine ungewöhnliche Artikulation der Lage. Es gehe 1951 nicht darum, Westeuropa zu integrieren, so das übliche Verständnis, sondern die Montanunion solle vielmehr seine Desintegration verhindern:

Die Verflechtung der Wirtschaftsinteressen soll die tatsächlichen Voraussetzungen schaffen, die eine erneute politische Desintegration der zur Zeit durch die gemeinsame Bedrohung seitens des Ostblocks verbundenen Mitgliedstaaten unmöglich machen soll.“ (S. 23)

Damit artikuliert er das window of opportunity der ersten Sattelzeit. Dieses Fenster öffnet sich durch, erstens, die militärische, ökonomische, politische und weltanschauliche Abhängigkeit der westeuropäischen Staaten von den Vereinigten Staaten von Amerika, zweitens das amerikanische Bestreben, die europäischen Staaten in ihrer Einflusszone zu föderieren, und drittens die Wahrnehmung sowjetischer Bedrohung. Diese Lage impliziert den Verlust der Weltmachtstellung europäischer Staaten, aber auch eine gewisse Gemeinsamkeit ihrer Gesellschaftsordnung als Teil des sich formierenden geopolitischen Westens (S. 9). Dieser Machtverlust, dieser Gleichklang, diese Abhängigkeit, diese US-Politik und diese militärische Konfrontation bestimmen die Lage, aus der heraus sich die Montanunion versteht. Mosler präsentiert den Schuman-Plan zwar als ein autonomes französisches Projekt, das aber dieser Lage zu verdanken ist (S. 5).

Die ‚Große Politik‘ reagiert mit diversen Projekten auf diese Lage. Sie alle genügen nicht, denn sie bleiben in den Fesseln geschlagen, die in Deutschland das staatsrechtliche Denken artikuliert. Erst der Schuman-Plan „verläßt diese Anschauungswelt“ (S. 8) und bietet, so Mosler, den einzig brauchbaren Weg zu einer belastbaren Friedensordnung. So wiesen Moslers weltpolitischer Realismus und katholischer Idealismus denselben Weg.

Der EGKS-Vertrag verlässt die Anschauungswelt des überkommenen Völkerrechts und damit des überkommenen Staatsrechts. Mosler erschließt dies rechtswissenschaftlich mittels einer kategorialen Verortung seines Wesens im Lichte der Lage. Diese Verortung erfolgt ausgehend vom „Wesen internationaler Zusammenschlüsse im derzeitigen Stadium der Völkerrechtsentwicklung“ (S. 25–26). Eine solche begriffsanalytische „Wesensschau“ juristischer Phänomene konstituiert den Gegenstand rechtswissenschaftlicher Forschung und erfolgt selbstredend mit eigenen Methoden. Mosler reflektiert also die politische Lage, operiert aber unter der Prämisse rechtswissenschaftlicher Autonomie. Solche rechtswissenschaftlichen Operationen sind politisch und gesellschaftsweit bedeutsam, weil sie die soziale Ordnung eigenständig entwickeln (S. 37).

„Der erste Schritt zur Einheit Europas“. Schaubild zur Gründung der EGKS[11]

Mosler bestimmt die „Anschauungswelt“, aus der sich das „Wesen“ internationaler Zusammenschlüsse ergibt, mit dem Begriff der souveränen Gleichheit der Staaten (S. 28).

Seine Befreiung wählt nun nicht den einfachen Weg, staatliche Souveränität als unumschränkte Herrschaftsmacht zu definieren und dann an den scharfen Klippen der Lage als obsolet kentern zu lassen. Vielmehr deutet er den Grundsatz im Lichte der Satzung der Vereinten Nationen, welche diese Lage reflektiert und gleichwohl die souveräne Gleichheit als Grundsatz postuliert (Art. 2 Nr. 1 UN-Charta). Was ist also das befreiende Neue? Mosler fixiert den Schlüsselgedanken in der Lageanalyse. Es ist der Schritt, „ein zentrales wirtschaftliches Problem mit organisatorischen Mitteln zu lösen, die bisher nur dem Zusammenschluss selbständiger Länder zu einem Bundesstaat gedient haben“ (S. 8).

Das erste bundesstaatliche Element findet sich in der öffentlichen Gewalt, die der Vertrag begründet. Die Hohe Behörde, ein Gemeinschaftsorgan, kann einseitig verpflichtende Entscheidungen erlassen, die innerstaatlich gegenüber Behörden wie Privaten wirken. Bei Ungehorsam müssen mitgliedstaatliche Behörden die Entscheidungen vollstrecken, ohne dass es auf nationales Recht dabei ankäme. Dies impliziert die unmittelbare und vorrangige Wirkung der Entscheidungen und damit des Gemeinschaftsrechts, analog einem Bundesrecht (S. 44). Dagegen beanspruchen selbst Entscheidungen des Sicherheitsrats keine innerstaatliche Wirkung.

Die zweite Innovation kreist um die Unabhängigkeit des entscheidenden Organs. Nun setzt bereits der Begriff der internationalen Organisation eine gewisse Verselbständigung gegenüber ihren Mitgliedern voraus. Der Schuman-Plan übertrifft aber diese Verselbständigung, wie der Schlüsselbegriff der Überstaatlichkeit der Hohen Behörde verdeutlicht (‚supranationalité‘, Art. 9 EGKS-Vertrag). Überstaatlichkeit erfordert, dass die Behörde unabhängig entscheidet.

Diverse Bestimmungen dienen solcher Unabhängigkeit. Dazu zählt, dass die Behörde ein handlungsfähiges Gremium ist, per Mehrheit entscheidet und ihre Amtsträger weisungsfrei sind. Zudem müssen sich weder das Organ noch seine Amtsträger vor nationalen Institutionen verantworten, sondern nur vor der EGKS-Versammlung, der Keimzelle des Europäischen Parlaments. Dagegen unterliegen die Entscheidungsträger des UN-Sicherheitsrats staatlichen Weisungen und Verantwortungsstrukturen.

Das dritte Moment ist die Bedeutung der supranationalen Kompetenz. Die Entscheidungen der Hohen Behörde sollen Relevanz für politische Fragen im Sinne der ‚Großen Politik‘ erlangen, für Fragen von Krieg und Frieden. Deshalb hat die Gemeinschaft ein eigenes politisches Gewicht und ist weit mehr als nur eine Verwaltungsunion, wie sie seit dem späten 19. Jahrhundert existierten.

Mosler sieht das Neue, denkt es aber nicht, wie Hallstein und Monnet, als ein werdendes Staatsrecht.[12] Nach seinem Verständnis zielt die ‚Gemeinschaftsidee‘ vielmehr auf eine per Vertrag verfasste Föderation souveräner Mitgliedstaaten (S. 32) und sprengt damit die bisherige Anschauungswelt. Es bleibt die Frage, wie die Rechtswissenschaft diese Sprengung begrifflich nachvollziehen kann.

Die Sprengung

Walter Hallstein (stehend) hält 1962 den Vortrag „Die EWG politisch gesehen“ am Institut. Sitzend: Hermann Mosler, Hans Dölle[13]

Der EGKS-Vertrag etabliert, was staatsrechtlichem Denken ein Paradoxon ist: eine nicht-staatliche und staaten-überspannende haute autorité, also öffentliche Gewalt ohne Staatlichkeit. Mosler reflektiert das nicht im Lichte seiner früheren völkerrechtstheoretischen Konzeption, die Bilfingers Denken nahestand.[14] Man mag das so verstehen, dass mit dem EGKS-Vertrag für das juristische Denken ein neuer Tag begann und, weil die Eule der Minerva eben erst abends fliegt, die Zeit nicht reif war für eine Verfassungstheorie nicht-staatlicher Föderationen. Man kann Moslers Enthaltsamkeit aber auch so deuten, dass er sein früheres Denken nicht konfrontieren wollte.

Moslers rechtswissenschaftlicher Sprengakt implementiert keine politiktheoretische Revolution, sondern den politischen Sprengakt des EGKS-Vertrags, der den Weg in eine verfasste Föderation souveräner Staaten freimachen sollte. Moslers rechtswissenschaftlicher Sprengakt ist darauf kalibriert: Er hat einen juristischen Weg zu dem vermeintlichen juristischen Paradoxon einer verfassten Föderation souveräner Staaten frei zu legen, und gerade nicht zu einem europäischen Bundesstaat. Ginge es um Bundesstaatlichkeit, „so mag dieser Gedanke politisch revolutionär sein, eine schöpferische Rechtskonstruktion indes ist er nicht“ (S. 33).

Diese Sprengung soll also keiner europäischen Integration die Bahn brechen, wie sie etwa Friedrich Naumann nach dem Ersten Weltkrieg propagiert hatte. Naumann zielte auf „die Bildung von ‚Mitteleuropa‘ als des vierten Groß-Staates neben dem Britischen Reich, Rußland und den Vereinigten Staaten“ (S. 45). Das erscheint Mosler als der falsche Weg.

Wenn Staatlichkeit nicht mehr die politische Leitidee ist, dann muss die Rechtswissenschaft ihre überkommene Anschauungswelt verlassen. Nur so kann sie das politische Projekt des EGKS-Vertrags adäquat begleiten, das, als eine „engere Gemeinschaft, die in der Völkerrechtsordnung geläufigen Formen und Einrichtungen sprengt“ (S. 24). Zu konzipieren ist eine politische Föderation (S. 32), die nicht unter dem Telos künftiger Staatlichkeit steht.

Um die alte Anschauungswelt zu verlassen, aber gleichwohl brauchbare Bausteine in die neue Anschauungswelt mitzunehmen, bedarf es einer genau kalibrierten Sprengung. Mosler sprengt deshalb allein das überkommene Dogma der unteilbaren Souveränität (S. 32), indem er sie kurzum als teilbar und partiell fusionierbar setzt (S. 12, 24, 34, 39). So wird es konzeptionell möglich, dass die EGKS-Mitgliedstaaten Teile ihrer Souveränität durch die nationalen Ratifikationen fusionieren und so überstaatliche öffentliche Gewalt begründen.

Mosler reflektiert diesen Prozess mit dem Begriff der Föderation.[15] Dies liegt nahe, denn seit den Federalist Papers sind die Debatten über die Teilbarkeit von Souveränität und über das Wesen von Föderationen eng verbunden. Allerdings rekurriert Mosler nicht auf diese verfassungstheoretische Tradition. Ihm reicht es, dass das juristische Denken mit diesem Schritt Schumans ‚föderale Gemeinschaftsidee‘ grundbegrifflich nachvollziehen kann. Angesichts des offensichtlichen demokratischen Willens bedarf es keiner weiteren theoretischen Legitimation. So konzipiert Mosler das Gemeinschaftsrecht als ein föderales Recht, das sich als Ausdruck fusionierter Souveränität kategorial von einem Staatsrecht wie vom internationalen Recht unterscheidet (vgl. nur S. 9, 24, 34).

Das ist ein großer Schritt, grundbegrifflich wie politisch. Es ist bemerkenswert, dass Mosler ihn nicht nur mit den entsprechenden Positionen in der ‚Großen Politik‘ absichert, sondern zudem auf die öffentliche Meinung rekurriert: Sie wolle diesen Schritt zur Teilbarkeit von Souveränität und deren Fusion in einem nicht-staatlichen Verband (S. 13). Damit dokumentiert er, dass seine grundbegriffliche Arbeit nicht die isolierte Meinung politischer Eliten, sondern eine gesellschaftsweite Auffassung nachvollzieht.

„Einigt endlich Europa“. Pro-europäische Demonstration anlässlich der Konferenz der Außenminister der Montanunion in Baden-Baden, 1953[16]

Der Fusionsgedanke ist folgenreich. So ist in der neuen Anschauungswelt die überstaatliche öffentliche Gewalt nicht mehr, wie in der alten, als eine Beschränkung der mitgliedstaatlichen Souveränität zu verstehen. Denn sie ist ein Produkt der fusionierten mitgliedstaatlichen Souveränitäten, also nichts ihnen Gegenüberstehendes, kein ‚Anderes‘, sondern vielmehr sie selbst in einem neuen Zustand. Just deswegen steht Akten der EGKS kein Souveränitätsvorbehalt entgegen.

Es bleibt die Frage, ob dieser grundbegriffliche Schritt in eine teilbare Souveränität, der eine nichtstaatliche Föderation ermöglicht, elementare Errungenschaften verrät. Die Frage beschäftigt bis heute das europäische Verfassungsrecht. Die heutigen Zweifler fokussieren sich auf die Volkssouveränität und bestreiten, dass die Union ohne ein souveränes, sich selbst bestimmendes Unionsvolk als demokratisch gelten kann. Mosler hat keine Geduld für solche Positionen. Deren Vorstellungswelt erscheint ihm defizitär, weil idiosynkratisch. Es sei eine spezifisch deutsche Blickverengung, Föderation mit Bundesstaatlichkeit gleichzusetzen: „Der Gedanke an die deutsche Vergangenheit der letzten anderthalb Jahrhunderte legt ihm [d.h. dem deutschen Betrachter] die Vorstellung nahe, überstaatliche Zusammenschlüsse nur in etatistischer Form sehen zu können. […. Dies] ist den anderen Mitgliedern der Gemeinschaft fremd“ (S. 33–34). Damit sieht Mosler den Weg frei, die Souveränität zu teilen und die EGKS als föderal zu begreifen.

Das Theorem der teilbaren und transnational fusionierbaren Souveränität sprengt so den Weg zu neuen begrifflichen Konstruktionen frei. Es erlaubt, die EKGS als Trägerin öffentlicher Gewalt zu konzipieren, die sie gegenüber ihren Gliedern und den Rechtsunterworfenen ausübt. Zur näheren Fassung dieser Gewalt nutzt Mosler bundesstaatliche Begriffe: Rechtserzeugung, Verwaltung und Rechtsprechung (S. 36). Dank seiner begrifflichen Grundoperation impliziert diese Qualifizierung keine Bundesstaatlichkeit. Heute ist es selbstverständlich, das gesamte Arsenal öffentlich-rechtlicher Begriffe auf die Union anzuwenden, ohne damit eine europäische Staatlichkeit zu implizieren. Moslers Beitrag steht am Anfang dieses Verständnisses überstaatlicher öffentlicher Gewalt.

Die Fusionierung der Souveränität für eine überstaatliche Föderation erfolgt durch einen völkerrechtlichen Vertrag. Mosler, seinem sprengfreudigen Impetus weiter folgend, qualifiziert dies als die „Vertragliche Errichtung eines verfassungsrechtlichen Teilgebildes“ (S. 32). Diese verfassungsrechtliche Qualifikation folgt zwanglos aus dem bisherigen Gedanken: Wenn die EGKS dank teilfusionierter Souveränitäten öffentliche Gewalt ausübt, dann klärt es die Rechtsnatur der diese Gewalt konstituierenden Grundbestimmungen, sie in verfassungsrechtlichen Kategorien zu begreifen.

Mehr noch: Da die neue Anschauungswelt demokratische Rechtsstaatlichkeit in Westeuropa schützen soll, ist es geradezu zwingend, ihr konstruktives wie kritisches Potenzial für den neuen Verband zu nutzen. Es entspricht dieser Grundentscheidung, die neue öffentliche Gewalt verfassungsrechtlich zu deuten, eben im Sinne der „notwendigen Bestandteile jeder gesellschaftlichen Ordnung“, die nun auch die EGKS erbringt.

Mosler ist umsichtig: Er unterscheidet den Begriff des Verfassungsrechts, den er adjektivisch für den EGKS-Vertrag verwendet, von dem der Verfassung, den er für den Übergang in eine europäische Staatlichkeit reserviert (S. 39). Damit bringt er zum Ausdruck, dass das, was er als ein verfassungsrechtliches Teilgebilde bezeichnet, nur in Ansätzen dem entspricht, was man im westlichem Erfahrungshorizont unter einer Verfassung versteht.

Mosler unterstreicht, das kritische Potential der verfassungsrechtlichen Rekonstruktion nutzend, die Notwendigkeit verfassungsrechtlicher Weiterentwicklung. Obwohl er keinen republikanischen Föderalismus wie das Manifest von Ventotene vertritt, ist es auch für seinen Föderalismus offensichtlich, dass die EKGS-Versammlung zu einem Parlament auszubauen ist; er spricht sogar von einer europäischen Volksvertretung (S. 43). Die weitere Entwicklung hat zwar kein europäisches Volk generiert, wohl aber, so Art. 2 EUV seit 2009, eine europäische Gesellschaft, welche die Prinzipien des demokratischen Konstitutionalismus charakterisieren. Der Pfad von Moslers Aufsatz zu diesem Art. 2 EUV ist leicht zu ziehen.

Moslers Sprengung dient dem Weg in eine nicht-staatliche Föderation, ihr gilt seine Präferenz. Gleichwohl schließt er den Weg in eine europäische Staatlichkeit nicht aus. Mosler beschreibt die Schwelle in eine europäische Staatlichkeit mit einem Strauß von Gesichtspunkten, die sich um die Begriffe Macht und Schicksal gruppieren. Man kann zum einen Bundesstaatlichkeit aus dem Außenverhältnis erschließen: Europäische Bundesstaatlichkeit ist danach erreicht, wenn die Mitgliedstaaten zu einem einheitlichen politischen Schicksal dergestalt verbunden sind, dass sie gegenüber dritten Mächten eine Einheit darstellen (S. 35–36, 45). Man kann Bundesstaatlichkeit aber auch aus dem föderalen Verhältnis folgern: Danach liegt eine Staatswerdung vor, wenn ein Austritt eines Mitgliedstaats ihm ähnliche Schwierigkeiten bereitet wie der Austritt aus einem Bundesstaat (S. 39), weil die „Lebenssphären“ so eng verbunden sind (S. 44). Ein weiterer Gesichtspunkt ist, ob „die Gemeinschaft die Sezession im Sanktionsweg zu verhindern fähig“ ist (S. 44).

Betrachtet man diese Kriterien im Lichte der finanziellen ‚Nahtoderfahrung‘ griechischer Bürger aufgrund von Entscheidungen der Europäischen Zentralbank im Jahr 2015, der Konvulsionen des Vereinigten Königreichs im Zuge des Brexit, der Positionierung der Union im Ukrainekrieg, von Behauptungen, die Kommissionspräsidentin sei der (ja, der) vielleicht mächtigste Politiker Europas, so erscheint in Moslers Perspektive die Schwelle einer europäischen Staatswerdung in Sichtweite, wenn nicht gar schon erreicht.

Wo also stehen wir heute? Aus einer Distanz von mehr als 70 Jahren bringt mich Moslers Beitrag ins Grübeln über eine elementare Frage des europäischen Verfassungsrechts. Ich sehe darin den ultimativen Beweis seiner Aktualität.

***

Dieser Blogbeitrag beruht auf einem Aufsatz für die ZaöRV 4/2024 unter dem Titel Die Befreiung. Moslers europaföderale Sprengung des staatsrechtlichen Denkens.

[1] Hermann Mosler, Der Vertrag über die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl. Entstehung und Qualifizierung, ZaöRV 14 (1951), 1–45. Seitenzahlen im Text (S. X) beziehen sich auf diesen Beitrag.

[2] Heinrich Triepel, Völkerrecht und Landesrecht, Leipzig: C.L. Hirschfeld 1899; Carl Schmitt, Über die zwei großen ‚Dualismen‘ des heutigen Rechtssystems. Wie verhält sich die Unterscheidung von Völkerrecht und staatlichem Recht zu der innerstaatlichen Unterscheidung von öffentlichem und privatem Recht?, in: Mélanges Streit [Festschrift für Georgios Streit], Bd. 2, Athen: Pyrsos 1940, 315–328.

[3] Zur Selbstbeschreibung: Hermann Mosler, Begriff und Gegenstand des Europarechts, ZaöRV 28 (1968), 481–502, 500.

[4] Foto: MPIL.

[5] Zu Kontinuitäten von Bruns über Mosler bis zum heutigen Tage: Anne Peters, Völkerrecht als Rechtsordnung: 1929 – 1976 – 2024, MPIL100.de; Armin von Bogdandy/Philipp Glahé, Alles ganz einfach? Zwei verlorene Weltkriege als roter Faden der Institutsgeschichte,MPIL100.de.

[6] Carl Bilfinger, Vom politischen und nicht-politischen Recht in organisatorischen Kollektivverträgen. Schuman-Plan und Organisation der Welt, ZaöRV 13 (1950), 615–659.

[7] Foto: BArch, B145 Bild-F000029-0035.

[8] Felix Lange, Praxisorientierung und Gemeinschaftskonzeption. Hermann Mosler als Wegbereiter der westdeutschen Völkerrechtswissenschaft nach 1945, Berlin: Springer 2017, 173.

[9] Nachweise siehe: Lange (Fn. 9), 177–178.

[10] Foto: MPIL.

[11] Foto: BArch B 285 Plak-022-011

[12] Jean Monnet, Les États-Unis d’Europe ont commencé: la communauté européenne du charbon et de l’acier. Discours et allocutions 1952 – 1954, Paris: Robert Laffont 1955; Walter Hallstein, Der unvollendete Bundesstaat. Europäische Erfahrungen und Erkenntnisse, Düsseldorf: Econ 1969.

[13] Foto: MPIL.

[14] Vgl. seinen 1946 gehaltenen, Bilfinger gewidmeten Habilitationsvortrag: Hermann Mosler, Die Großmachtstellung im Völkerrecht, Heidelberg: Schneider 1949; dazu: Florian Kriener, Das Interventionsverbot in autoritären Kontexten. Hermann Moslers Intervention im Völkerrecht, MPIL100.de.

[15] Näher: Matteo Bozzon, Which Federalism for Europe? A Moslerian Path, MPIL100.de.

[16] Foto: BArch, B 145 Bild-F000812-0011/ Arntz. Prof.

 

Eine „ganz unverhoffte Freude“. Eindrücke aus der Gründungszeit des Instituts 1924-1926

A “Completely Unexpected Joy”. Impressions from the Time of the Institute’s Founding 1924-1926

Deutsch

Marie Bruns (1885-1952), geborene Bode, war ab 1915 mit Viktor Bruns verheiratet. Bereits in jungen Jahren übernahm sie für ihren Vater Wilhelm von Bode (1845-1929), Kunsthistoriker und Generaldirektor der Berliner Museen, Schreib- und Korrespondenzarbeiten. Auch am beruflichen und wissenschaftlichen Leben ihres Ehemanns hatte Marie Bruns intensiven Anteil. Häufig begleitete sie Viktor Bruns auf internationalen Vortragsreisen oder zum Ständigen Internationalen Gerichtshof nach Den Haag. Das Wirken ihres Mannes und das Leben am Institut hat Marie Bruns in vielen Tagebucheinträgen ausführlich dokumentiert. Überliefert sind insgesamt 18 Tagebücher, die fast 2800 eng beschriebene Seiten umfassen. Hinzu kommen zahlreiche Korrespondenzen, die sich heute in Familienbesitz befinden. Teile der Tagebücher wurden von ihrem Enkel Rainer Noltenius ediert[1], der uns freundlicherweise Zugang zu bislang unveröffentlichten Notizen seiner Großmutter gewährte. Hierzu gehört das Ehetagebuch von Marie Bruns, in welchem diese die Gründung des Instituts für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht schildert.[2]

Völkerrecht statt Theaterkunde. Institutsgründung in letzter Minute

Der Winter 24/25 verlief glatt, ohne nennenswerte Erkrankungen. Er brachte uns eine große, ganz unverhoffte Freude. Viktor hatte in den vergangenen Jahren oft und reiflich den Plan eines deutschen Lehrbuchs für Völkerrecht erwogen. Er las auch Bücher und Broschüren darüber, ließ sich von Frau Wolff und juristischen Assistenten oder Studenten über den Inhalt von Büchern berichten, damit er nicht alles selbst durchlesen mußte. Selbst den Anfang des Lehrbuchs entwarf er im Kopfe; aber je weiter er kam mit dem Entwurf zu der Arbeit, desto klarer wurde ihm die Unmöglichkeit des ganzen Unternehmens. Er konnte an das Material nicht heran, das ihm am wichtigsten schien. Ein lückenhaftes Lehrbuch würde belanglos sein. Eine Arbeit von Jahrzehnten würde nötig werden, um das Material zur Kristallisierung der Völkerrechtswissenschaft zusammenzustellen. Wenn man ein Forschungsinstitut begründen könnte? Aber das war ja ausgeschlossen in diesen Zeiten.

Einige Wochen vor Weihnachten ließ er im Gespräch mit [Friedrich] Glum[3], dem Direktor der Kaiser-Wilhelm-Gesellschaft ganz beiläufig ein Wort über diesen Institutsgedanken fallen. Sofort nahm ihn Glum sehr lebhaft auf. „Das ließe sich aber sehr gut machen“, sagte er, „voriges Jahr hat unsere Gesellschaft zu viel Geld bewilligt bekommen. Den Überschuß können wir für Ihr Institut verwenden. Aber wir müssen rasch handeln, denn sonst kommen uns andere mit törichten Unternehmungen zuvor. Da wird z.B. ein Institut für Theaterkunde geplant – was hat das für einen praktischen Nutzen?“

So ähnlich sprach Glum und gab Viktor gleich einige Ratschläge für die Ausführung des Unternehmens.

Auszug aus dem Tagebuch von Marie Bruns [4]

Zunächst mußte warmes Interesse für die Sache geweckt werden. Die Kaiser-Wilhelm-Gesellschaft konnte das Institut nicht alleine stützen; denn Viktor dachte es auf eine breite Basis zu stellen, damit die Wirkung eine umso weitgreifendere würde. Als geldgebende Protektoren wurden das Reich, Preußen, d. K. W. Ges. und die Notgemeinschaft[5] gewonnen.[6]

Es ging nicht ohne Kämpfe ab. Viktors Duzfreund [Werner] Richter[7] – damals Personalreferent im Kultusministerium – wollte durchaus ein preußisches Institut schaffen. Dann hätte man bei jeder Entscheidung auf das gnädige Interesse der ministeriellen Behörde warten müssen. Es hätte Verschleppungspolitik bedeutet – darum rang Viktor mit Richter, bis ihm sein Institut als selbständige Behörde bewilligt wurde.

Bescheidenerweise hatte Viktor drei Direktoren vorgeschlagen: Smend[8], Triepel[9] und seine eigene Person. Der Antrag auf das Triumvirat wurde aber abgelehnt und Viktor zum alleinigen Direktor ernannt. Ein Kuratorium[10] steht ihm zur Seite mit einer Reihe von Professoren darunter, deren Forschungen auf völkerrechtlichem Gebiet in der neu zu begründenden Zeitschrift niedergelegt werden sollen; repräsentative Pflichten, Propaganda-Besuche u. ä. nimmt der Präsident des Kuratoriums, zugleich Oberhaupt der Oberrechnungskammer und früherer Minister, Saemisch[11], Viktor ab.

Der Lehrkörper der Juristischen Fakultät Berlin 1921. Viktor Bruns (stehend, erster von links), Rudolf Smend (stehend, zweiter von links) und Heinrich Triepel (stehend, zweiter von rechts). [12]

Nachmieter des Kaisers. Die Institutsräumlichkeiten im Berliner Schloss

Unsere Freundin, Margaret Wolff, ist die Hausfrau des neuen Instituts und hat zugleich ein juristisches Referat. Dr. Wille[13] versieht mit dem tauben Cörnchen[14] den bibliothekarischen Dienst. Fünf Assistenten stehen Viktor neben Frau Wolff noch bei Seite, fünf Sekretärinnen wirken im Büro. Die Arbeitsstätte ist im dritten Stock des einstigen kgl. Schlosses.[15] Der Privataufzug der Majestäten, auf dessen Bank noch ein roter Überzug mit Kronen angebracht ist, führt zum Institut hinan. Wo ich früher so manches liebe Mal zum Unterricht der Prinzeß die Treppen heraufstieg[16], kann ich jetzt stolz fahren, und mein Mann ist der Herrscher in seinem Bereich. 32 Stuben stehen ihm zur Verfügung. Früher haben dort Unterbeamte gewohnt, die Weißzeugsbeschafferin z.B., die schönsten Zimmer mit Bad hatte der kaiserliche Leibarzt inne. Jetzt wohnt da Viktor in einer Stube; die andere ist zum Sitzungszimmer gemacht. Alle wissenschaftlichen Mitarbeiter und Assistenten haben ein Zimmer für sich.[17]

Die Sekretärinnen und Bibliothekarinnen des Instituts, 1931. Von links nach rechts: Ilse von Engel, Annelore Schulz, Jutta Selling, Charlotte Zowe-Behring und Liese Rapp.[18]

Da der Flügel sehr verwohnt war, hat Viktor zugleich Linoleum legen, Decke und Wände streichen und seine beiden Stuben sogar mit Samt bedecken lassen. Es sind freundlich lichte Farben gewählt, meist ein frisches Grün als Wandanstrich. Von dem weiten Himmel strömt viel Licht in die Stuben. Man fühlt sich hoch über Staub und lärmendem Verkehrsleben. Die Schwalben fliegen um die Fenster und streifen an dem Turm der alten Gertraudenkirche vorbei. Einige Stuben haben Aussicht auf den schönen alten Hof, und mitunter ragt ein Schienbein oder eine Krone von den großen Barockwappen in die Fensterbreite hinein. Sieben Bibliotheksräume und eine eigene Buchbinderei besitzt das Institut. Im Januar 1926 ist auch die Casinoküche eröffnet worden. Frau Fürst, die Frau des Hauswirts, stellt mit wenig Geld ein sehr nahrhaftes, gesundes und wohlschmeckendes Essen her. Die Sekretärinnen essen für 70 Pfg., die Herren für 1 Mark 40.

Der Institutsmittagstisch im Schloss. Um den Tisch von oben links: Victoria Rienäcker, Ruth von Braumüller (spätere Bischof), Charlotte Zowe-Behring, Else Sandgänger, Annelore Schulz, Ellinor Greinert. Aufnahme um 1935 [19]

Wie feudal macht es sich, wenn Viktor des Morgens im Institut anruft und zur Antwort erhält: „Hier Fürst im Schloß!“

Bis auf den langen, früher so finsteren Korridor hat sich alles verschönt: seit er weiß gestrichen ist, hat er etwas Eigenlicht bekommen.

Aber durchreisende Agrarier sind nicht immer zufrieden, daß Viktor sein Amt ins Schloß gelegt hat; denn er hat’s mal erlebt, daß ein sehr ländlich anmutendes Ehepaar das Schild am Außenportal studierte und seiner Entrüstung Ausdruck gab, daß nun auch Internationales Recht sich auf kaiserlichem Boden breit mache!

Ein schwieriger Start. Forschungsfinanzierung in Krisenzeiten

Alle Ausgaben für Renovierung und Gehälter mußten bis Ende 1925 auf Bankschuld gemacht werden.[20] Da der Geldstrom aus so verschiedenen Quellen floß, mussten eine ganze Reihe von Instanzen für die Sache des Instituts gewonnen werden. Es gab eine Art Spießrutenlaufen bei 11 Behörden oder Institutionen.[21] Viktor konnte seine diplomatischen Fähigkeiten nun in reichem Maße ausbeuten, um maßgebende Männer zu bearbeiten, die dann in entscheidenden Sitzungen ihre Stimme für ihn abgaben und seine Sache verfochten. Eine sehr geschickte Denkschrift[22] wurde den verschiedenen Regierungsherren eingeschickt, aber manche gaben sich nicht einmal die Mühe, diese Schrift zu überfliegen, und waren im psychologischen Moment völlig unorientiert. In der Reichsratssitzung scheiterte die Sache am Widerstand Bayerns.[23] Das entscheidende Wort sollte bei der nächsten Zusammenkunft gesprochen werden – aber die Bank wollte keinen Kredit mehr geben; es fehlte schon seit einiger Zeit das Gehalt, es fehlten die Gelder zu notwendigen Anschaffungen!

Diese Zeit der Klemme war schlimm für Viktor. Mehr als das viele Herumlaufen in den Ministerien und Ämtern griff Viktor die Wackeligkeit seiner ganzen Position an. Aber er war kein Mann, dessen Forschungen von einsichtsvollen Menschen einfach beiseite geschoben würden. Dazu war das Institut schon viel zu populär. Immer war die Verlegenheit des Auswärtigen Amtes und anderer Behörden groß gewesen, wenn Völkerrechtsfälle berührt wurden. Da konnte die Entente eine unverschämte Note schicken mit Anspielung auf einen solchen Fall, den kein Mensch recht kannte. Nachschlagebücher, die den rechten Bescheid geben könnten, waren nicht vorhanden, das Aktenmaterial war vergraben – wer weiß wo?

Diese Verwirrung sollte in Zukunft aufhören; denn Viktor wollte vor allem eine umfangreiche Materialsammlung gründen, deren Zusammenstellung und Ordnung das Werk des nächsten Jahrzehnts würde. Und alle maßgebenden Stellen hatten seinen Plan mit Jubel begrüßt. Ein Unternehmen, das mit so viel Begeisterung aufgenommen wurde, konnte nicht scheitern, besonders da es von Viktor mit so viel Verstand und Weisheit gestützt wurde. Er kann jedem nicht ganz beschränkten Menschen seine Gründe plausibel machen, weil er sich niemandem mit seiner Sache aufdrängt und jede Verhandlung ruhig, höflich, auch gelegentlich humorvoll und mit großer innerer Sicherheit führt.

Ein Herr, der für Sachsen seine Stimme abzugeben hatte, wurde erfolgreich von ihm bearbeitet und versprach, in der nächsten Reichsratssitzung die nötigen Erklärungen für Viktors Sache abzugeben, denn Bayern habe lediglich aus Mangel an Informierung Einspruch erhoben. Zum Glück ließ die Sitzung nicht lange auf sich warten und hatte den gewünschten Erfolg. Schulden konnten bezahlt, Angestellte besoldet und Anschaffungen bestritten werden. Das Spießrutenlaufen ist zwar noch nicht zu Ende, unter anderem muß das Plenum des Reichstags noch seine Bewilligung geben; aber mit dem Jawort des Reichsrats ist das Institut doch auf die Beine gestellt und wird in seiner Stellung nicht mehr erschüttert werden können. Von der grundlegenden Unterredung mit Glum bis zur Sanktionierung durch den Reichsrat war jedoch ein Jahr vergangen – bei der jetzt üblichen Verschleppung von Regierungsgeschäften nicht mal eine lange Spanne Zeit, wenn sie auch für Viktors Tatendrang die größte Folter bedeutete.

Blick aus den Fenstern der Institutsräume im Berliner Schloß: hier in den großen Schloßhof (Eosanderhof) aus dem Arbeitszimmerfenster von Gertrud Heldendrung und Annelore Schulz, 1930er Jahre[24]

Das Recht als Waffe der Schwachen. Forschung in staatlichem Dienst

Das Institut ist nicht das erste seiner Art in Europa. Frankreich besitzt schon seit dem Jahr 1876 eines, auch Italien hat gerade eins gegründet. Umso wichtiger ist es, daß nun auch Deutschland endlich [teil-] nimmt an den völkerrechtlichen Forschungen. England und Frankreich sind uns weit voraus. Wir meinten, uns auf Heer und Flotte stützten zu können und vernachlässigten darum das internationale Recht. Jetzt blieb uns das Recht als einzige Waffe, die wir aufs sorglichste [Wort fehlt] müssen.

Die Ziele des Instituts sind verschiedenartige. Im Vordergrund steht die Materialsammlung. Was an wichtigen völkerrechtlichen Dokumenten in Berliner Reichsämtern vorhanden ist, wird von Viktor zur Verfügung gestellt werden. Seine Assistenten und Frau Wolff, die Referate für bestimmte Länder zuerteilt bekamen, werden Auslandsreisen machen, um das nötige Material zusammen zu bringen. Im Lauf des Jahres wird Viktor eine Zeitschrift gründen, für die seine Mitarbeiter und die Assistenten Artikel über Zeitfragen schreiben werden. Man hat es ja erleben müssen, daß in Paris alle 14 Tage Aufsätze in Journalen erschienen, die völkerrechtliche Fälle von aller größter Wichtigkeit für Deutschland behandelten – und das Land, das es eigentlich anging, schwieg sich aus. Wenn Deutschlands Stimme auch noch so oft von der Entente überhört werden wird, ist es doch besser als daß es stumm bleibt wie ein Sklave in Ketten, der sich nicht zu rühren wagt.

Die jetzigen Assistenten werden nicht immer am Institut bleiben. Es soll für sie eine Lehrzeit sein, deren Auswirkung ihnen im künftigen Beruf – auf dem Lehrstuhl oder am grünen Tisch eines Ministeriums – zugutekommen wird. Dann werden andere Jüngere von Viktor herangezogen; es können auch junge Leute vom Auswärtigen Amt mal eine Zeit lang am Institut arbeiten, damit sie einen wissenschaftlichen Grund für ihre praktische Tätigkeit legen.

„Wie eine Frau ihren Mann und besonders den Chef des Instituts für Völkerrecht anhimmeln soll!“ Viktor und Marie Bruns, Wanderung zur Meeraug-Spitze (Rysy, Slowakei) 1926. [26]

Viktor hat seine Assistenten besonders sorgfältig ausgesucht. Drei unter ihnen haben einen juristischen Doktor mit einer selten verliehenen Auszeichnung bestanden. Seltsamerweise fand Viktor in Berlin wenig geeignete Leute. So kam es, daß, den Chef eingerechnet, augenblicklich 5 Schwaben am Institut tätig sind. Wahrscheinlich kommt Dr. Kohler aus Tübingen im Herbst als sechster noch hinzu. Die übrigen heißen: Dörtenbach, Heck, Maunz und – Friedrich Schiller![25] Solch Name läßt die Herzen höher schlagen. Die glänzenden Zeugnisse, die Schiller vom Ministerium des Inneren und von seinem militärischen Vorgesetzten im Kriege mitbrachte, berechtigten zu allerkühnsten Hoffnungen. Umso enttäuschter war ich, als mir der Träger des Dichternamens bei seinem ersten Besuch in unserem Hause wenig vertrauenserweckend und völlig seelenlos vorkam. Im Institut seufzten die Mitarbeiter und die Schreibfräuleins über seine Grobheit. Kann es sein, daß der Hauptgrund zu seinem Kriegsruhm in seiner Revolverschnauze gelegen hat?! Die Grobheit schien so sehr sein Element zu sein, daß er sich selbst mit Glum überwarf und über einem Briefe, der in höflichen Formen gehalten sein sollte, stundenlang brütete! Während der Wohnungssuche und hernach in der Zeit der Hausreparaturen erwies er sich als unentbehrlich. Er allein konnte die Handwerker, denen geschwätzig der Kropf sehr geschwollen ist, in Ordnung halten. Es kam ihm zu statten, daß er eiserner Besen war! Wie er sich für wissenschaftliche Arbeiten eignet, ist noch nicht festgestellt worden.

Ernst Martin Schmitz, undatiert. [28]

Seit kurzem arbeitet ein Rheinländer am Institut, Dr. Schmitz[27], der an Herz und Charakter wohl der feinste, geradeste und zuverlässigste unter den jungen Leuten ist, immer ein joviales Wesen zeigt und Vorzügliches leistet. Für Frau Wolff, die schwer unter dem Starrkopf, dem Widerspruchsgeist und der, wie sie sagt, intriganten Wesen von Schiller leidet, ist Schmitz der größte Trost. Sie selbst hat unendlich viel mehr Freude am Leben, seit ihre Berufstätigkeit sie so schön ausfüllt und seit sie durch die Freundschaft mit Viktor eine geachtete Stellung einnimmt. Am Auswärtigen Amt, wo sie vorher war, behandelte man sie schlecht und nützte sie dabei nach Kräften aus.

Auch Cörnchens Leben fließt leichter dahin, seit sie an der Institutsbibliothek arbeitet. Zwar liegt ihr der viele mechanische Kleinkram nicht und sie verströstet sich auf eine Zeit, wo sie Gelegenheit zu Übersetzungen haben wird – aber sie hat doch wenigstens eine gesicherte Zukunft. Wie lange suchte sie schon nach einer Stellung in Berlin, von der sie leben könnte – und niemand hat die taube Hilfskraft haben wollen. Viktor tut nun alles, um sie ihr Leiden nicht empfinden zu lassen, und ein gleicher Trieb beherrscht alle ihre Mitarbeiter. Im Stillen hoffe ich, dass Wille bald durch einen wirklichen Bibliothekar mit helleren Sinnen und jugendlicheren Weisen ersetzt werden wird. Er ist eine Hinterlassenschaft von Partsch[29], der sich in diesem Manne gründlich getäuscht haben muß. Seine Dummheit ist so groß wie seine Unselbständigkeit, denn er kommt alle 10 Minuten zu Viktor um einen Bescheid, und in der Zwischenzeit telefoniert er noch. (Dies Viktors eigene Aussagen über ihn.)

Die größte Aufgabe, die an Viktors bisher durchs Institut herantrat, war ein Gutachten für das Auswärtige Amt. Die Griechen hatten gegen Deutschland 500 Millionen Goldmark Schadensersatz eingeklagt für den Verlust von Schiffen, die während der Zeit der Neutralität von Deutschen in den Grund gebohrt waren.[30] Es galt festzustellen, daß die Griechen zu diesen Forderungen nicht berechtigt seien. Wie mir Viktor sagte, war das Thema das allerschwerste, das überhaupt innerhalb dieser Wissenschaft gestellt werden konnte. Eine Unmasse Literatur mußte von Viktor durchgearbeitet und das darin aufgefundene Material mußte sorgfältig gesichtet werden, ehe die kritische Arbeit beginnen konnte.

Die Arbeit zog sich dann auch so lange hin, daß zwei Sonntage zum Diktieren im Institut benutzt werden mußten. Am Tag nach der Ablieferung fuhr ein Herr aus dem Auswärtigen Amt mit dem Gutachten in der Tasche nach Paris, da der Prozeß, bei dem die Sache ausgefochten werden sollte, sogleich begann. Leider hat Viktor nicht viel Hoffnung auf Erfolg; denn der Richter in diesem Prozeß ist ein Holländer[31], der wenig Sympathie für Deutschland hat. Aber er hat das Seinige getan und sogar die große, schwierige Arbeit dem Deutschen Reich umsonst zur Verfügung gestellt.

An Arbeit wird es im Institut nicht fehlen; denn schon wird von verschiedenen Ämtern  um Gutachten gebeten, mehr als zur Zeit bei dem noch ungesammelten Material geleistet werden kann. Auch F. Trendelenburg[32], der sich sehr nett zu Viktor stellt, hat verheißen, ihm zwei kirchenrechtliche Fälle, die in Viktors Gebiet hineinspielen, zur Verfügung zu stellen.

Wissenschaft und Politikberatung. Das Institut als neues Aufgabenfeld

Das Beglückendste an der ganzen Sache ist Viktors Befriedigung. Wie hat es all‘ die Jahre auf ihm gedrückt, daß er sich zum Professor nicht geschaffen fühlte, daß ihn die Not des Vaterlandes zu praktischen Aufgaben drängte und ihn sein Vater daran gehindert hatte, Diplomat zu werden!

Ist er nun auch nicht als praktischer Politiker tätig, so kann er doch einen Teil des Materials für die Politiker ordnen, kann die Wissenschaft, die die grundlegende Basis für die Diplomaten ist, fördern und – wer weiß? – vielleicht auch hinter den Kulissen auf die Regierung einigen Einfluß haben. Ich selbst hoffe vor allem, daß sich Viktor in der internationalen Welt bald bekannt machen möchte und dann auch zu den Schiedsgerichten hinzugezogen wird.

„Viktor arbeitet bei Hitze auf unserer Veranda“ Štrbské Pleso 1928. [33]

Wenn das Institut auch als reines Forschungsinstitut nun der Wissenschaft dient, so hat Viktor als Direktor doch Gelegenheit genug, seine organisatorischen Gaben, seine praktische Veranlagung und seine Menschenkenntnis anzuwenden. Die Fähigkeit, richtige Menschen auf den richtigen Posten zu stellen, wird sein Institut zu einer Musterbehörde machen, aus der dann auch andere Behörden ihren Nutzen ziehen.

Ich finde Viktor völlig verwandelt. Er ist so heiter, jung und unternehmend geworden, er leistet am Tage ungestraft viel mehr als früher. So leiht die glückliche Seele dem Körper Flügel!

Manche interessante Reise wird Viktor in Institutsangelegenheiten unternehmen müssen. Die erste dieser Reisen ging im Januar 1925 nach Holland. Dort wollte er dem Präsidenten des Haager Schiedsgerichtshofs die Gründung des Instituts mitteilen. Bei der Zusammenkunft zeigte der Präsident – ein kluger Schweizer[34] – zunächst wenig Interesse für Viktors Angelegenheit. Aber je länger Viktor sprach, desto aufmunternder hörte er zu, und schließlich war er Feuer und Flamme für die Sache. Er sagte, daß ihm selbst etwas Ähnliches vorgeschwebt habe und er nur leider zu viel zu tun hätte, um die Gründung solchen Institutes zu veranlassen. Es wäre auch über die Grenzen des deutschen Reiches hinaus von großer Wichtigkeit, und wenn Viktor je in Schwierigkeiten geriete, so möchte er sich nur an ihn wenden, er würde ihm jederzeit gern behilflich sein.

Das war es ja gerade, was Viktor erwartet hatte – wie schön der Name Viktor für ihn paßt! Was er auch unternimmt, gelingt ihm stets. Die Menschen pflegen so etwas „Glück“ zu nennen. In Wirklichkeit ist es aber die naturgemäße Folge seines kritischen Verstandes, seines geduldigen Abwartens eines günstigen Zeitpunktes und festen Zugreifens im geeigneten Augenblick. Noch nie hat er eine Sache übers Knie gebrochen; er läßt sie sich immer erst ausreifen. Er hat eine selten feine Witterung für Zeitverhältnisse, und er versteht, Widerstände in den Menschen zu besiegen durch die Stärke seiner Argumente, die Tiefe seiner Menschenkenntnis, die ruhige Würde seines Wesens und freundliche, humorvolle Umgangsart.

Seinen jungen Leuten ist Viktor ein väterlicher Freund. Er wird mit ihrer Eigenart glänzend fertig. Wie sehr hat er Schiller, den eisernen Besen, sehr bezähmt! Wenn es sich drum handelt, einen Menschen von einem ganz verrückten Vorhaben abzubringen, das sich dieser fest in den Kopf gesetzt hat, so zeigt er dem Betreffenden, wie er sich selber durch seine Handlungsweise schaden würde; so bewegt er die wunderlichsten Käuze, von törichten Vorhaben abzusehen. Niemals würde es ihm glücken, wenn er den [unleserlich] -süchtigen, hochmütigen Mentor spielte, wenn er dabei in Eifer geriete oder die Dinge von seinem eigenen Standpunkte aus beleuchtete.

***

[1] Rainer Noltenius (Hrsg.), Mit einem Mann möchte ich nicht tauschen. Ein Zeitgemälde in Tagebüchern und Briefen der Marie Bruns-Bode (1885-1952), Berlin: Gebr. Mann Verlag 2018.

[2] Auszug aus Marie Bruns, Ehetagebuch (1921-1929), Eintrag „Das Institut für Völkerrecht und ausländisches Staatsrecht“, Privatarchiv Rainer Noltenius, Bremen. Transkription und Annotation Philipp Glahé. Einzelne Rechtschreibfehler wurden stillschweigend im Sinne des Leseflusses korrigiert. Die Zwischenüberschriften wurden zur besseren Lesbarkeit eingefügt.

[3] Friedrich Glum (1891-1974), Jurist und Wirtschaftswissenschaftler. Von 1922 bis 1937 Generalsekretär der KWG.

[4] Foto: Privatarchiv Rainer Noltenius.

[5] Die Notgemeinschaft der Deutschen Wissenschaft, gegründet 1920, war die Vorläuferorganisation der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG).

[6] Hierzu siehe auch: Bernhard vom Brocke, Die Kaiser-Wilhelm-Gesellschaft in der Weimarer Republik. Ausbau zu einer gesamtdeutschen Forschungsorganisation (1918-1933), in:  Bernhard vom Brocke/Rudolf Vierhaus (Hrsg.), Forschung im Spannungsfeld von Politik und Gesellschaft. Geschichte und Struktur der Kaiser-Wilhelm-/Max-Planck-Gesellschaft, Stuttgart: Deutsche Verlags-Anstalt 1990, 197-355, 300-304.

[7] Werner Richter (1887-1960), Germanist. Ab 1920 Ministerialrat im Personalreferat der Hochschulabteilung des Preußischen Ministeriums für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung, ab 1925 Ministerialdirektor und Leiter der Hochschulabteilung. Enger Mitarbeiter des Ministers Carl Heinrich Becker (1876-1933).

[8] Rudolf Smend (1882-1975), zum Zeitpunkt der Institutsgründung Professor für Staats-, Verwaltungs- u. Kirchenrecht, Friedrich-Wilhelms-Universität Berlin und Fakultätskollege von Viktor Bruns. Wissenschaftliches Mitglied des Instituts und langjähriger Mitherausgeber der ZaöRV.

[9] Heinrich Triepel (1868-1946), ab 1913 Professor für Staats-, Verwaltungs- und Kirchenrecht in Berlin, Lehrer Viktor Bruns. Wissenschaftliches Mitglied sowie Mitherausgeber der ZaöRV.

[10] Das Gründungskuratorium bestand aus: Adolf von Harnack, Ernst Heymann, Generalkonsul Paul Kempner, dem Bankier Arthur Salomonsohn, Georg Schreiber, Rudolf Smend, Erich Zweigert (Staatssekretär im Reichsinnenministerium), Max Donnevert (Ministerialrat im Reichsinnenministerium) und Friedrich Glum: Aufzeichnung über die Sitzung des Kuratoriums des Vereins „Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht e.V.“, 24. Juli 1925, BArch R 1501, pag. 117-121.

[11] Friedrich Ernst Moritz Saemisch (1869-1945), 1921 preußischer Finanzminister, 1922-1938 Präsident des Reichsrechnungshofes und der Preußischen Oberrechnungskammer, 1922-1934 zugleich Reichssparkommissar, Senator der KWG.

[12] Stehend, von links nach rechts: Viktor Bruns, Rudolf Smend, ?, ?, Heinrich Triepel, Karl Heinsheimer. Sitzend, von links nach rechts: Ulrich Stutz, Martin Wolff, ?, Wilhelm Kahl, Conrad Bornhak, Arthur Nußbaum, Ernst Heymann. Foto: Privatarchiv Rainer Noltenius.

[13] Aufgrund kriegsbedingt stark unvollständiger Aktenlage zur Geschichte des KWI hat sich diese Personalie nicht mehr klären lassen.

[14] Cornelia Bruns (1888-1965), genannt Cörnchen. Cousine zweiten Grades von Viktor Bruns.

[15] Die Institutsanschrift lautete: Berlin, Schloss Portal III. Die Räumlichkeiten im Schloss wurden dem Institut kostenlos überlassen. Im ehemaligen kaiserlichen Schloss war ab 1922 auch die Generalverwaltung der KWG untergebracht.

[16] Marie Bruns war eine Tochter des Kunsthistorikers Wilhelm von Bode. Von 1907 bis 1910 arbeitete sie als Kunstgeschichtslehrerin am Kaiserhof für Prinzessin Viktoria Luise von Preußen (1892-1970).

[17] Zu den Institutsräumlichkeiten im Schloss siehe auch: Joachim von Elbe, Unter Preußenadler und Sternenbanner. Ein Leben für Deutschland und Amerika, München: C. Bertelsmann 1983, 164-165; allgemein: Christian Walther, Des Kaisers Nachmieter. Das Berliner Schloss zwischen Revolution und Abriss, Berlin: Verlag für Berlin Brandenburg 2021.

[18] Foto: AMPG.

[19] Foto: AMPG.

[20] Zur Finanzlage des Instituts: Brief von Viktor Bruns an den Reichsminister des Innern, datiert 14. September 1925, BArch R 1501, pag. 136-137.

[21] Dokumentiert in: BArch R 1501.

[22] Denkschrift über die Errichtung eines Instituts für internationales öffentliches Recht der Kaiser Wilhelm Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften (undatiert), BArch R 1501, pag. 3-10.

[23] Siehe hier: vom Brocke (Fn. 6), 300-301.

[24] Foto: AMPG

[25] Aufgrund kriegsbedingt schlechter Aktenlage zur Geschichte des KWI lassen sich viele der Personalien nicht mehr über Personalakten rekonstruieren. Gesichert am Institut tätig waren Karl Heck (1896-1997), später Richter am BGH, Friedrich Schiller (1895-1990), später Ministerialbeamter. Dass Theodor Maunz (1901-1993) in den 1920ern am Institut tätig gewesen wäre, ist nicht bekannt. Ob es sich bei dem Assistenten Dörtenbach um Ulrich Doertenbach (1899–1958), Präsident der Industrie- und Handelskammer Stuttgart, handelt, ist unklar. Zu Dr. Kohler ist ebenfalls nichts Weiteres bekannt.

[26] Foto: Privatarchiv Rainer Noltenius.

[27] Ernst Martin Schmitz (1895-1942), seit 1926 am Institut tätig, seit 1934 stellvertretender Direktor.

[28] Foto: MPIL.

[29] Joseph Partsch (1882-1925), Professor für Internationales Privatrecht in Berlin.

[30] Zum Deutsch-Griechisch Gemischten Schiedsgericht und den verhandelten griechischen Entschädigungsforderungen siehe: Walter Bäumer, Entscheidungen über griechische Entschädigungsforderungen wegen deutscher Neutralitätsverletzungen im ersten Weltkrieg, in: Archiv des Völkerrechts 16 (1975), 307-313; Michel Erpelding, Alphabetical List of the Mixed Arbitral Tribunals and their Members, in: Michel Erpelding/Hélène Ruiz-Fabri (Hrsg.), The Mixed Arbitral Tribunals, 1919-1939. An Experiment in the International Adjudication of Private Rights, Baden-Baden: Nomos 2023, 547-581, 568.

[31] Carel Daniël Asser (1866-1939).

[32] Friedrich Trendelenburg (1878-1962), Ministerialdirektor und Leiter der Kirchenabteilung im preußischen Kultusministerium.

[33] Foto: Privatarchiv Rainer Noltenius.

[34] Max Huber (1874-1960), war von 1924 bis 1927 Präsident des StIGH in den Haag.

English

Marie Bruns (1885-1952), née Bode, was married to Viktor Bruns from 1915. From an early age, she had taken on writing and correspondence work for her father Wilhelm von Bode (1845-1929), art historian and Director General of the Berlin museums. Marie Bruns was also closely involved in her husband’s professional and academic life. She often accompanied Viktor Bruns at his international lectures or to the Permanent Court of International Justice in The Hague. Marie Bruns closely documented her husband’s work and (social) life at the Institute in many diary entries. A total of 18 diaries have survived, comprising almost 2,800 pages of tightly composed handwriting, in addition to numerous pieces of correspondence that are now in family possession. Parts of the diaries have been edited by her grandson Rainer Noltenius,[1] who kindly gave us access to his grandmother’s previously unpublished notes. These include Marie Bruns’ marriage diary, in which she describes the founding phase of the Institute for Comparative Public Law and International Law.[2]

International Law Instead of Theatre Studies. The Institute’s Founding at the Last Second

The winter of 24/25 went smoothly, without any notable illnesses. It brought us a great, completely unexpected joy. Over the past few years, Viktor had often and thoroughly contemplated a plan for a German textbook on international law. He studied books and brochures about it and had Mrs. Wolff and legal assistants or students report on the contents of books so that he did not have to read through everything himself. He even sketched out the opening of the textbook in his head, but the further he got with the draft of the work, the more he realized the impossibility of the whole undertaking. He could not get hold of the material he considered most important. An incomplete textbook would be inconsequential. Decades of work would be required to compile the material needed to crystallize the study of international law. If only a research institute could be founded? Alas, that was out of question at times like these.

A few weeks before Christmas, he briefly mentioned this idea of an institute in conversation with [Friedrich] Glum[3], the director of the Kaiser Wilhelm Society. Glum immediately met him with great enthusiasm. “That could very well be done, indeed”, he said; “last year our society was granted too much money. We can use the surplus for your institute. But we must act swiftly, or others will beat us to it with foolhardy ventures. There are plans for an institute for theatre studies for example – what practical use is that supposed to have?”

That’s roughly what Glum told Viktor, and he promptly gave him some advice on how to carry out the undertaking.

Excerpt from Maire Bruns’ marriage diary[4]

First, it was necessary to arouse warm interest for the cause. Support for the Institute by the Kaiser Wilhelm Society alone would not suffice, as Viktor wanted to put it on a broad basis so that its influence would be all the wider. The Reich, Prussia, the K.[aiser] W.[ilhelm] Society, and the Emergency Association [of German Science][5] were secured as financial sponsors.[6]

This couldn’t be done without struggle. Viktor’s close friend [Werner] Richter[7] – Officer of Personnel in the Ministry of Education at the time – wanted to create a positively Prussian institute. That would have meant that, for every single decision, one would have to wait for the merciful interest of the ministerial authority. It would have meant obstruction – which is why Viktor wrestled with Richter until he was guaranteed independence for his Institute.

Viktor had modestly proposed three directors: Smend[8], Triepel[9] and himself. But the proposed triumvirate was rejected, and Viktor was appointed sole director. He is supported by a Board of Trustees[10], including a number of professors whose research in the field of international law is to be covered in a newly founded journal; Viktor is relieved of representative duties, propaganda visits, etc. by the President of the Board of Trustees, who is also the head of the Superior Accounting Chamber and former minister, Saemisch[11].

The legal faculty of Berlin University in 1921. Viktor Bruns (standing, first on the left), Rudolf Smend (standing, second from left), and Heinrich Triepel (standing, second from right)[12]

On Royal Premises. The Institute at Berlin Palace.

Our friend Margaret Wolff is the housewife of the new institute and at the same time a legal research fellow. Dr. Wille[13] is in charge of the library, together with deaf Cörnchen[14]. Besides Mrs. Wolff, Viktor is supported by five more assistants and five secretaries work in the office. The workplace is on the third floor of the former Royal Palace.[15] Their Majesties’ private elevator, the bench of which is still covered in a red lining with crowns, leads up to the Institute. Where I once climbed the stairs time and time again, on my way to tutor the princess,[16] I can now proudly ride up, and my husband is the ruler in his domain. He has 32 rooms at his disposal. Junior civil servants used to live there, the woman in charge of linen garments, for example. The most beautiful room with a bathroom was reserved for the Kaiser’s personal physician. Now Viktor lives in one room; the other has been turned into a meeting room. All research fellows and assistants have a room to themselves.[17]

The secretaries and librarians of the Institute, 1931.From left to right: Ilse von Engel, Annelore Schulz, Jutta Selling, Charlotte Zowe-Behring und Liese Rapp.[18]

As the wing was very run-down, Viktor had linoleum laid, the ceiling and walls painted, and his two rooms even covered with velvet, all at the same time. Light, friendly colours were chosen, mainly a fresh green for the walls. From the open sky, plenty of light gets into the rooms. One feels elevated above the dust and noisy traffic. Swallows fly around the windows and glide past the tower of the old Gertrauden church. Some rooms have a view of the beautiful old yard, and here and there a shinbone or a crown of the large baroque coats of arms protrudes into the width of the window. The Institute encompasses seven library rooms and its own bookbindery. Furthermore, in January 1926, the casino kitchen was opened. Mrs. Fürst, the janitor’s wife, prepares very nutritious, healthy and pleasant meals for little money. The secretaries eat for 70 Pfennig, the gentlemen for 1,40 Mark.

Lunch at the palace. Around the table, from the top left: Victoria Rienäcker, Ruth von Braumüller (later to become Ruth Bischof), Charlotte Zowe-Behring, Else Sandgänger, Annelore Schulz, Ellinor Greinert. Photo taken around 1935[19]

How feudal it sounds when Viktor makes a call to the Institute in the morning and the answer he receives is: “This is Fürst, at the palace!”.[20]

Except for the long, formally all too dim, corridor, everything has been beautified: since it’s been painted white, there is some light from within.

Yet the countryfolk travelling through aren’t always pleased with the fact that Viktor’s Institute took home in the palace; one time, he witnessed a very country-looking couple studying the sign on the portal and voicing their outrage over the fact that that nowadays, international law is occupying the Kaiser’s premises!

Off to a Rough Start. Acquiring Funding in Times of Crisis.

All expenses for the renovations and salaries had to be financed by bank credit up until the end of 1925.[21] Since the funding came from so many different sources, a plethora of authorities had to be won over in favour of the Institute. It was like running the gauntlet at 11 offices and institutions.[22] Viktor could put his diplomatic abilities to great use to convince the relevant men to vote in his favour in the relevant meetings and to defend his project.  A very smart essay[23] was sent to the various members of government, but some did not even care to skim it, and were entirely disoriented in the psychologic moment. During the summit of the Reichstag, the project was vetoed by [the state of] Bavaria.[24] A final decision was supposed to be made at the next meeting – but the bank denied further credit; the money for salaries had already been missing for a while and the money for crucial acquisitions was missing as well!

This time of holding the wolf by the ears was tough on Viktor. Much more than the constant rumbling around at the ministries and authorities, it was the precariousness of his position that affected him. But he wasn’t the kind of man to have his research pushed aside by people with some sense. The Institute already had too much of a name for that. The Foreign Ministry and other authorities had always been lacking in terms of international law. The entente would send in outrageous notes referencing a such and such case that nobody really knew about. Encyclopaedias to inform the gentlemen did not exist, the relevant were files buried – who knows where?

This confusion was to stop; as Viktor’s first goal was to establish an extensive collection of sources, the compilation and organisation of which would be the work of the coming decade. And all relevant authorities had gladly embraced his plan. An endeavour met with such enthusiasm couldn’t fail, especially since it was undertaken by Viktor with all his intelligence and insight. Everyone who has ears to hear can be convinced by Viktor, because he will never push his cause on anyone and conducts every discussion calmly, politely, with occasional humour, and with a strong inner certainty.

A gentleman representing [the state of] Saxony was successfully briefed by him and promised to make the necessary statements in the next session of the Reichstag, as Bavaria had only dissented for lack of information. Luckily, the session was soon to come and brought the desired results. The debt could be paid, as well as the staff, and acquisitions could be made. Viktor isn’t quite finished running the gauntlet, the Reichstag still has to agree, but with the verdict of the Reichstag the Institute is now established and cannot be robbed of its standing. Yet, between the first conversation with Glum and the sanctioning by the Reichstag a whole year had passed – not even a particularly long time, considering the ubiquitous obstruction of government action these days, but for Viktor’s entrepreneurial spirit, it was most torturous.

View from the windows of the Institute’s premises within Berlin Palace: Towards the Grand Courtyard (“Eosanderhof”) from Gertrud Heldendrung’s and Annelore Schulz’s office, 1930s[25]

Law as the Weapon of the Weak. Research in Service of the State

The Institute isn’t the first of its kind in Europe. France has had one since the year of 1876, and Italy has just founded one. It’s all the more important for Germany to finally [participate] in international law research in in its own right.  England and France are way ahead of us. We thought we could rely on our Army and Navy and therefore neglected international law. Now, law has remained as our sole weapon, which we will have to [word is missing] most diligently.

The objectives of the Institute are diverse. On the forefront is the collection of sources. Important international law documents scattered around the Berlin federal authorities will be made available to Viktor. His assistants and Mrs. Wolff, which have been assigned departments for certain countries, will travel abroad to gather necessary material. In the coming year, Viktor will found a journal, for which his fellows and assistants will write articles on the questions of the time. After all, one had to witness the publishing of essays on international law cases of the greatest relevance to Germany in the Paris journals every other week – while the country it was really about, did not raise its voice. If Germany’s voice is cast aside by the Entente time and time again, it’s certainly better than to remain silent like a slave in chains, who does not dare to even move.

The current assistants won’t stay at the Institute forever. It’s supposed to be a training for them, the influence of which will support their future work – as university professors or at a ministry desk. Viktor will then recruit new young gentlemen – young people from the Foreign Office can also work at the Institute for some time to establish a scientific basis for their practical work.

“How a wife is supposed to admire her husband, especially when he’s the head of the International Law Institute”, Viktor and Marie Bruns, Hike to the Meeraug Peak (Rysy, Slovakia), 1926[26]

Viktor has chosen his assistants with great care. Three of them have received their doctorates with very rare honours. Curiously, Viktor couldn’t find many eligible candidates within Berlin. That’s how it came about that there are now 5 Swabians at the Institute, including the director. A sixth one, Dr Kohler from Tübingen, will likely arrive in autumn. The other ones are: Dörtenbach, [Karl] Heck, Maunz and – Friedrich Schiller[27]! What an exciting name.[28] The excellent references Schiller had received from the Ministry of the Interior and his superiors in the military during the war gave way to the greatest of expectations. I was all the more disappointed when, during his first personal visit, the bearer of the poet’s name seemed hardly sympathetic and completely dull. At the Institute, the staff and secretaries were dispirited by his rudeness. Maybe, the main reason for his military success lied in his constant shooting off his mouth?! Rudeness seemed to be so innate to him that he even managed to get on the wrong side of Glum and that the drafting of a polite letter took him hours! Yet, during the search for an apartment and the following renovations, he was indispensable. He was the only one able to keep the contractors, who would beat their gums to the point of destruction, in check. Him being a ruffian was helpful. His fitness for research work is yet to be tested.

Ernst Martin Schmitz, undated[29]

Recently, a young man from the Rhineland has joined the Institute, Dr Schmitz[30], who is the finest among the young men in terms of heart and character, as well as straightforward, reliable, and witty and always produces excellent work. For Mrs. Wolff, who suffers greatly from the stubbornness, combativeness, and, as she reports, scheming nature, of Schiller, Schmitz is the greatest solace. She herself is so much more satisfied in her life, now that her work gives her purpose and she occupies a respected position, thanks to her friendship with Viktor. In the Foreign Office, where she had previously worked, she was ill-treated and exploited, by any measure.

Cörnchen’s life is also going better since she has been working in the Institute library. She isn’t quite happy doing the mechanical nitty-gritty and she hopes to be able to do translations in the future – but at least she has a secure future now. For how long she has been looking for employment to support her in Berlin and nobody wanted a deaf assistant! Viktor is doing everything in his power for her to not suffer from the effects of her disability and the other staff acts in the same vein. I secretly hope that Wille will soon be replaced by a real librarian with more alert senses and a more youthful ways. He is a relic of [Joseph] Partsch[31], who must have been wholly mistaken in his assessment of the man. His stupidity is as great as his lack of independence, as every 10 minutes he bothers Viktor with inquiries and in the meantime, he is on the phone. (This is what Viktor himself has said.)

The most extensive assignment to reach Viktor via the Institute, so far, has been a legal opinion for the Foreign Office. Greece had sued Germany for 500 million Mark in reparations for the loss of ships that had been sunk by Germans during its neutrality. [32] It had to be shown that the Greeks were not entitled to such claims. As Viktor explained to me, this issue was the single most difficult to be raised in the entire field. An incomprehensible amount of literature had to be worked through, and the materials referenced had to be analysed by Viktor before the critical work could be commenced.

Ultimately, the process was so extensive that two Sundays had to be used for dictations at the Institute. A day after its completion, a gentleman from the Foreign Office travelled to Paris with the legal opinion in hand, as the court hearings on the case were about to begin. Sadly, Viktor doesn’t have much hope for a successful outcome; because the judge presiding over the case is a Dutchman[33] who has little sympathy for Germany. But he did his part and even provided his extensive and hard work to the German Reich for free.

There won’t be a lack of work for the Institute, as different authorities are already asking for legal opinions, more than can be provided at the moment, without a proper collection of materials. F.[riedrich] Trendlenburg[34], who is very friendly with Viktor, has promised to hand over two canon law cases, crossing over in Viktor’s area of expertise.

Research and Political Advisory. The Institute as a New Domain.

The most joyous thing about it all is Viktor’s satisfaction. How much he has been weighed down all these years by the fact that he didn’t feel cut out to be a professor, that the suffering of the Nation called him to practical work and that his father had kept him from becoming a diplomat!

While he hasn’t become a practical politician, he can at least organize some of the materials for politicians; he can promote research, which is the basis of diplomacy and – who knows?  – maybe exude some influence on the government behind closed doors. I myself primarily hope that Viktor will soon make a name for himself on the international stage and will then go on to become a judge in Courts of Arbitration.

“Viktor working on our balcony on a hot day”, Štrbské Pleso, 1928[35]

Despite the Institute being a research institution devoted to science, Viktor, as its director, has plenty of opportunities to employ his talent for organization, his practical approach, and his knowledge of people. His ability to put the right people in the right positions will make the Institute into an exemplary office, which other authorities will profit from.

I feel that Viktor has been positively transformed. He is so happy, young and endeavours nowadays, working so much more than previously on any given day, without feeling the strain. How high spirits elevate the body!

Viktor will have to go on many interesting trips for the Institute, the first of which brought him to Holland in the January of 1925. He wanted to announce the foundation of the Institute to the President of the Court of Arbitration in The Hague. At the meeting, the President – a smart Swiss[36] – showed little interest the matter at first. But the longer Viktor spoke, the more he engaged and finally he was all for it. He said that he himself had had a similar proposal in mind, but he was unfortunately too busy to initiate the foundation of an institute. Its existence, he said, was of great importance, even beyond the Reich and he offered Viktor to come to him with any difficulties he might encounter, he would always be happy to be of service.

That was just what Viktor had expected – how fitting the name Viktor is for him! Whatever he sets out to do, always succeeds. People like to attribute that to “luck”. In reality it’s the natural result of his analytic mind, his patience in waiting for the right time, and decisive action when it comes to it. He has never been over-hasty; he gives the things the time that they need. He has a rare, delicate feeling for the sign of the times, and he knows how to break peoples’ resistance with the strength of his arguments, the depths of his insight into human nature, the calm dignity of his character, and friendly, witty conversation.

He is a fatherly friend to his young staff. He can deal with their ways brilliantly. How expertly he has gotten Schiller, the ruffian, under control! When someone needs to be persuaded out of some downright crazy endeavour, he has set his mind to, he will show the person in question how they will hurt themself in the process; and this is how he will keep the queerest cards from acting foolishly. This would never work out, if he were to portray the [unintelligible] grand mentor, get in over his head, or only ever saw things from his own perspective.

Translation from the German original: Sarah Gebel

***

[1] Rainer Noltenius (ed.), Mit einem Mann möchte ich nicht tauschen. Ein Zeitgemälde in Tagebüchern und Briefen der Marie Bruns-Bode (1885-1952), Berlin: Gebr. Mann Verlag 2018.

[2] Excerpt from Marie Brun’s marriage diary (1921-1929), entry entitled “The Institute for International Law and Foreign State Law” [“Das Institut für Völkerrecht und ausländisches Staatsrecht“], Private Archive of Rainer Noltenius, Bremen. Transcription and annotation by Philipp Glahé. Individual spelling mistakes have been tacitly corrected and subheadings have been added to improve the flow of the text.

[3] Friedrich Glum (1891-1974), Jurist and Economist. Secretary General of the KWG from 1922 to 1937.

[4] Private Archive of Rainer Noltenius.

[5] The Emergency Association of German Science (Notgemeinschaft der Deutschen Wissenschaft), founded in 1920, was the precursor of the German Research Foundation (Deutschen Forschungsgemeinschaft, DFG).

[6] See on this: Bernhard vom Brocke, Die Kaiser-Wilhelm-Gesellschaft in der Weimarer Republik. Ausbau zu einer gesamtdeutschen Forschungsorganisation (1918-1933), in:  Bernhard vom Brocke/Rudolf Vierhaus (ed.), Forschung im Spannungsfeld von Politik und Gesellschaft. Geschichte und Struktur der Kaiser-Wilhelm-/Max-Planck-Gesellschaft, Stuttgart: Deutsche Verlags-Anstalt 1990, 197-355, 300-304.

[7] Werner Richter (1887-1960), Germanist. From 1920 Ministerial Councillor [Ministerialrat] in the Personnel Department of the Prussian Ministry of Science, Art and National Education, from 1925 Ministerial Director [Ministerialdirektor] and head of the Department of Higher Education. Close collaborator of Minister Carl Heinrich Becker (1876-1933).

[8] Rudolf Smend (1882-1975), at the time of the Institute’s founding professor for constitutional, administrative, and canon law at Friedrich Wilhelm University Berlin and a faculty colleague of Viktor Bruns. Academic member of the Institute and co-editor of the Institute’s Journal (today under the English title HJIL) for many years.

[9] Heinrich Triepel (1868-1946), professor of constitutional, administrative and canon law in Berlin from 1913, teacher of Viktor Bruns. Academic member and co-editor of HJIL.

[10] The first Board of Trustees [Kuratorium] included: Adolf von Harnack, Ernst Heymann, Consul General [Generalkonsul] Paul Kempner, the banker Arthur Salomonsohn, Georg Schreiber, Rudolf Smend, Erich Zweigert (State Secretary [Staatssekretär] in the Federal Ministry of the Interior), Max Donnevert (Ministerial Councillor [Ministerialrat] in the Federal Ministry of the Interior), and Friedrich Glum: Aufzeichnung über die Sitzung des Kuratoriums des Vereins „Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht e.V.“, 24. Juli 1925, BArch R 1501, pag. 117-121.

[11] Friedrich Ernst Moritz Saemisch (1869-1945), from 1921 Prussian Minister of Finance, President of the Federal Court of Audit [Reichsrechnungshof] and the Prussian Superior Accounting Chamber [Oberrechnungskammer] from 1922-1938, also Federal Austerity Commissioner [Reichssparkommissar] from 1922-1934, Senator of the KWG.

[12] Standing, from left to right: Viktor Bruns, Rudolf Smend, ?, ?, Heinrich Triepel, Karl Heinsheimer. Seated, from left to right: Ulrich Stutz, Martin Wolff, ?, Wilhelm Kahl, Conrad Bornhak, Arthur Nußbaum, Ernst Heymann. Photo: Private Archive of Rainer Noltenius.

[13] As documents on the history of the KWI are sparse because of the war, the identity of this person could not be determined.

[14] Cornelia Bruns (1888-1965), nicknamed Cörnchen. Second cousin of Viktor Bruns.

[15] The Institute’s address was: “Berlin, Schloss Portal III”, today the building is known as Berlin Palace. The premises in the palace were given to the Institute free of charge. The former Royal Palace also housed the general administration of the KWG from 1922.

[16] Marie Bruns was a daughter of the art historian Wilhelm von Bode. From 1907 to 1910, she taught art history to Princess Viktoria Luise of Prussia (1892-1970).

[17] On the Institute’s premises within the palace, see also: Joachim von Elbe, Unter Preußenadler und Sternenbanner. Ein Leben für Deutschland und Amerika, München: C. Bertelsmann: 1983,164-165; More broadly: Christian Walther, Des Kaisers Nachmieter. Das Berliner Schloss zwischen Revolution und Abriss, Berlin: Verlag für Berlin Brandenburg 2021.

[18] Photo: Archive of the Max Planck Society.

[19] Photo: Archive of the Max Planck Society.

[20] Mrs. Fürst’s last name literally translates to “Lord” in German.

[21] On the financial situation of the Institute: Letter by Viktor Bruns to the Federal Ministry of the Interior, dated 14 September 1925, BArch R 1501, pag. 136-137.

[22] Documented in: BArch R 1501.

[23] Denkschrift über die Errichtung eines Instituts für internationales öffentliches Recht der Kaiser Wilhelm Geselschaft zur Förderung der Wissenschaften (translation: “Essay on the Foundation of an Institute for Public International Law of the Kaiser Wilhelm Society for the Advancement of Science”, undated), BArch R 1501, pag. 3-10.

[24] See: vom Brocke (Fn. 6), 300-301.

[25] Photo: Archive of the Max Planck Society.

[26] Photo: Private Archive of Rainer Noltenius.

[27] Due to the scarcity of files on the history of the KWI as a result of the war, many of the personal details can no longer be reconstructed from personnel files. Karl Heck (1896-1997), later a judge at the Federal Court of Justice [Bundesgerichtshof], and Friedrich Schiller (1895-1990), later a ministerial official, are known to have worked at the Institute. It is not known if it was Theodor Maunz (1901-1993), who worked at the Institute in the 1920s. It is also unclear whether the assistant “Dörtenbach” was Ulrich Doertenbach (1899-1958), President of the Stuttgart Chamber of Industry and Commerce. Nothing further is known about Dr Kohler either.

[28] Friedrich Schiller is also the name of one of the most well-known German classical playwrights and poets, Johann Christoph Friedrich von Schiller (1759 -1805).

[29] Ernst Martin Schmitz (1895-1942), worked at the Institute from 1926 and became deputy director in 1934.

[30] Photo: MPIL.

[31] Joseph Partsch (1882-1925), professor for private international law in Berlin.

[32] On the German-Greek Joint Arbitration Tribunal and the Greek compensation claims negotiated, see: Walter Bäumer, Entscheidungen über griechische Entschädigungsforderungen wegen deutscher

Neutralitätsverletzungen im ersten Weltkrieg, in: Archiv des Völkerrechts 16 (1975), 307-313; Michel Erpelding, Alphabetical List of the Mixed Arbitral Tribunals and their Members, in: Michel Erpelding/Hélène Ruiz-Fabri (ed.), The Mixed Arbitral Tribunals, 1919-1939. An Experiment in the International Adjudication of Private Rights, Baden-Baden: Nomos 2023, 547-581, 568.

[33] Carel Daniël Asser (1866-1939).

[34] Friedrich Trendelenburg (1878-1962), Ministerial Director (Ministerialdirektor) and Head of the Church Department in the Prussian Ministry of Science, Art and National Education.

[35] Photo: Private Archive of Rainer Noltenius.

[36] Max Huber (1874-1960), President of the PCIJ in The Hague from 1924 to 1927.

Völkerrecht im Radio. Marianne Grewe-Partsch interviewt das Institut 1966

Knapp 700.000 „Medieneinheiten“ auf mehr als 43 Regalkilometern Stellfläche umfasst die Bibliothek des Max-Planck-Instituts für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht (MPIL) in Heidelberg.[1] Hierzu zählen vor allem Bücher und Zeitschriften. Durchforstet man das fußballfeldgroße Bibliotheksmagazin, so stößt man aber auch auf andere, im Zeitalter der Digitalisierung rasant veraltende Speichermedien. Kistenweise CD-ROMS, Disketten und VHS-Kassetten befinden sich im Bibliothekskeller, alles sorgfältig archiviert und mit Signaturen versehen. Doch sammelte sich in hundert Jahren auch einiges an, das in keinem Katalog verzeichnet ist und einen vielfach langen Dornröschenschlaf schlief, wie das Tonband „Rundfunksendung im Hessischen Rundfunk am 6.6.1966“. Versteckt in einem Stehordner überdauerte das Band knapp sechs Jahrzehnte, ehe es sich durch Zufall wiederfand, mitsamt Begleitkorrespondenz und einem Transkript, das Aufschluss über den Inhalt der Sendung gibt. Das Tonband stellt die Aufzeichnung eines Instituts-Portraits der Juristin und Journalistin Marianne Grewe-Partsch (1913-2004) dar. Für die Sendereihe „Wissen im Wandel“ sprach sie 47 Minuten lang mit Institutsangehörigen über deren Forschung. Zu Wort kommen neben dem damaligen Direktor Hermann Mosler (1912-2001) dessen späterer Nachfolger Karl Doehring (1919-2011), der Schriftleiter der Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht (ZaöRV) Helmut Strebel (1911-1992), der Leiter der Bibliothek Otto Steiner (1915-1999) und die Referenten Jochen Abr. Frowein (geb. 1934), Helmut Steinberger (1931-2014), Hermann-Wilfried Bayer (1933-2023) und Werner Morvay (geb.1933). Als besonderes Highlight vermerkt das Protokoll den Tonmitschnitt einer Referentenbesprechung. Das früheste aus der Institutsgeschichte bekannte Audio-Dokument ist ein besonderer historischer Schatz, der Einblicke in die Institutskultur und -arbeit der 1960er Jahre gibt.

Dank der Retrodigitalisierung des Tonbandes durch den Hessischen Rundfunk (HR), der das Original selbst nicht mehr in seinen Archiv-Beständen führte, ist das Radio-Portrait nun für die Öffentlichkeit verfügbar. Dieser Beitrag lädt also zu einer kleinen Zeitreise ein und möchte einige begleitende historische Kontextualisierungen geben.

Lesen statt Hören? Hier das Transkript zur Radiosendung.

Öffentlich-rechtlicher Bildungsauftrag. Rundfunk und Erwachsenenbildung

Marianne Grewe-Partsch 1968[2]

Das Radio-Feature von Marianne Grewe-Partsch ist ein Mitschnitt aus einer anderen Zeit. Etwas steif und formell mutet der Umgangston zwischen der Interviewerin und den Befragten an. Auch die Ausführungen der Interviewten wirken nicht selten wie gedruckt und eher unspontan. Dies mag mit dem ungewohnten Umgang mit Mikrophon und Aufnahmegerät zusammenhängen, aber auch mit dem, gemessen an heutigen Maßstäben, sehr hohen fachlichen Niveau der Sendung. Die Fragen von Marianne Grewe-Partsch, die nicht nur selbst promovierte Juristin war, sondern aus einer weitverzweigten Juristenfamilie stammte, sind anspruchsvoll.[3] Auch wenn die Interviewten sich darum bemühen, ihre Arbeit allgemeinverständlich darzulegen, verlangen ihre Ausführungen den Hörern einiges an Konzentration ab.

Das Feature der Serie „Wissen im Wandel“, die die Arbeit und Forschung verschiedener Max-Planck-Institute der nicht-fachwissenschaftlichen Öffentlichkeit vorstellte, steht im Kontext der Radio-Bildungsprogramme der 1960er Jahre, von denen das von 1966 bis 1998 ebenfalls vom HR betriebene „Funkkolleg“ das bekannteste ist.[4] Angesichts der Bildungsexpansion und Überlastung sowie Neugründung vieler Universitäten, beschritt man mit den Bildungssendungen im Radio neue Wege und versuchte wissenschaftliche und universitäre Inhalte und Debatten einem weiten Publikum im Sinne der „Volksbildung“ zugänglich zu machen. Insbesondere das Funkkolleg fungierte als eine Art Abend- und Fern-Universität für nebenberuflich Studierende des Zweiten Bildungsweges. Marianne Grewe-Partsch, ab 1961 Programmredakteurin für „Frauenfunk und Erwachsenenbildung“ im HR, war eine der führenden Akteurinnen dieser neuen medialen Wissensvermittlung.[5] Die Reihe „Wissen im Wandel“ ist zwar nicht als universitäre Fern-Vorlesung angelegt, ist in ihrem Zuschnitt jedoch erkennbar Teil einer Demokratisierung der Wissensvermittlung. Für das Institut stellt das Feature ebenfalls ein Novum dar, da es bis dahin seine Forschung kaum jenseits der Fachwelt kommuniziert hatte.[6]

Männliche deutsche Prädikatsjuristen erforschen die Welt. Das Institut im Jahre 1966

Der Haupteingang des Instituts in der Berliner Straße 1961[7]

Das Radio-Feature gibt nicht nur einen Einblick in eine andere Zeit, sondern mit ihr in ein sehr anderes Institut, das sich in Aufbau, personeller Zusammensetzung und wissenschaftlichem Selbstverständnis in Vielem vom heutigen unterscheidet. Das Institut des Jahres 1966 war nahezu beschaulich. Insgesamt 47 Mitarbeitende hatte das MPIL, von denen knapp die Hälfte (22) in der Wissenschaft tätig waren.[8] Im Vergleich dazu: Im Jahr 2023 hatte das Institut 168 Mitarbeitende (unter ihnen 102 Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler).[9] Die Belegschaft hat sich in sechs Jahrzehnten also mehr als verdreifacht, die Zahl der Forschenden sogar verfünffacht.

Forschung und Wissenschaftsmanagement des Instituts sind 1966 ebenfalls anders, nahezu behördlich, strukturiert. Orientiert am Referatssystem des Auswärtigen Amtes waren seit seiner Gründung 1924 die Forschungsgebiete des Instituts ist in Länderreferate unterteilt, die jeweils von einem Fachreferenten bearbeitet wurden. Im Interview mit Marianne Grewe-Partsch betonen Hermann Mosler und seine Mitarbeiter die im Berliner Kaiser-Wilhelm-Institut (KWI) wurzelnde Tradition der gegenwarts- und praxisorientierten Forschung. Diese wurde nicht nur in der Forschungsorganisation, sondern auch in den Publikationsformaten fortgeführt. Themen der 1960er Jahre sind die Anknüpfung an die wissenschaftliche Politikberatung der Europäischen Integration der 1950er, die Politik der Vereinten Nationen und die „Deutsche Frage“.[10] Die 1960er sind für das Institut jedoch auch der Beginn einer langsamen Internationalisierung, die durch eine Vielzahl internationaler verfassungsrechtsvergleichender Kolloquien und der Aufnahme erster ausländischer Gäste am MPIL seinen Ausdruck fand.[11] Dennoch lag der Fokus des Instituts seinerzeit vor allem auf der Konsolidierung der Bundesrepublik, ihrer internationalen Integration und aktuellen Fragen des Völkerrechts beziehungsweise seiner systematischen Weiterentwicklung.[12]

 „Eine Ordnung für eine exklusive Gemeinschaft“. Hermann Mosler über das Völkerrecht (Min. 2:40 bis 10:32 und Min. 16:03 bis 19:41)

Marianne Grewe-Partsch befragt zu Beginn ihres Institutsportraits Hermann Mosler zu seinem Verständnis des Völkerrechts. Bereits 1937 ins Berliner KWI eingetreten und stark von Viktor Bruns in seinem Rechtsdenken beeinflusst, war Mosler 1954 zum Direktor ernannt worden. Mosler war nicht nur Wissenschaftler, sondern hatte als vormaliger Leiter der Rechtsabteilung des Auswärtigen Amtes und ab 1959 als deutscher Richter am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte einen ausgewiesen praktischen Blick auf das Völkerrecht.

Mosler führt aus, dass das Völkerrecht nach traditionellem Verständnis das „Recht zwischen den Staaten“ darstelle und somit eine „Ordnung für eine exklusive Gemeinschaft“ von Rechtssubjekten sei. Diese Ordnung habe sich Mosler zufolge vor allem im „abendländischen zwischenstaatlichen Verkehr“ entwickelt und basiere auf Verträgen und allgemeinen Grundsätzen. Darüber hinaus hätten sich „in der jüngsten Zeit“ durch die wirtschaftliche Globalisierung und ein wachsendes „Netz“ internationaler Organisationen wie der Vereinten Nationen oder der Europäischen Gemeinschaften eine neue Form der internationalen Verflechtung ergeben.

Auf die Frage, ob es in Zeiten des Blockkonflikts ein einheitliches Völkerrecht in Ost und West gebe, antwortet Mosler differenzierend. „Ost“ und „West“ sind ihm zu grobe Kategorien, „denn der Westen ist keine Einheit in diesem Sinne“, wie auch der Osten kein monolithischer Block sei. Mosler verweist auf die neuen Staatenbildungsprozesse des Globalen Südens und darauf, dass viele dieser Länder „blockfrei“ seien. Auch verwehrt er sich gegen den Begriff des „westlichen Völkerrechts“, da er hierin vielmehr einen ideologisch abwertenden sowjetischen Kampfbegriff sieht. Für Mosler ist das „westliche Völkerrecht“ das „eigentliche“ Völkerrecht, das sich aus der europäischen und amerikanischen Tradition entwickelt habe und „objektiv“ sei. Dennoch gebe es auch ein Völkerrecht, das zwischen Ost und West gleichermaßen gelte als eine „Ordnung für den Interessensausgleich“, wie sie unter anderem in internationalen Handelsabkommen ihren Ausdruck finde. Auch als Marianne Grewe-Partsch nach den Durchsetzungsmöglichkeiten des Völkerrechts fragt, betont Mosler vor allem den friedensorientierten Ordnungsgedanken des Rechts und dessen Durchsetzung über internationale (Schieds-) Gerichte.

Moslers Ausführungen sind in Anbetracht des Interview-Formats denkbar knapp. Dennoch werden sein eurozentrisches und praxisorientiertes Völkerrechtsverständnis wie auch seine Skepsis gegenüber den neuen nicht-staatlichen Akteuren greifbar, die er bald zehn Jahre später in seinem an Viktor Bruns anknüpfenden Grundlagenaufsatz zum „Völkerrecht als Rechtsordnung“ sehr viel mehr differenzieren sollte.[13]

Gemeinschaftsarbeit und Arbeitsteilung. Das Selbstverständnis des Instituts im Jahre 1966 (Min. 10:33-16:02)

Nach einem ersten Interview-Block mit Hermann Mosler folgt ein Überblick über die Geschichte und Aufgaben des Instituts, die an den offiziellen Selbstdarstellungen des MPIL orientiert ist.[14] Als Hauptaufgaben der Forschungseinrichtung charakterisiert werden die Sammlung und Aufbereitung des Materials zum Völkerrecht, Staats- und Verwaltungsrecht des Auslands aus und die Weiterentwicklung von Dogmatik und Systematik dieser Rechtsgebiete. Ebenso gehöre die Publikation dieser Materialien und ihrer begleitenden Erforschung zu den Kernaufgaben. Dies geschehe durch die institutseigene Zeitschrift ZaöRV, eine wissenschaftliche Monographien-Reihe (Beiträge zum ausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht) und Quellenwerke (Fontes Iuris Gentium). Neben der Forschung habe das Institut jedoch auch praktische Tätigkeiten zu bewältigen, so in der Ausbildung von Nachwuchskräften für Universitäten, Ministerien und internationalen Organisationen und durch Gutachten und wissenschaftliche Beratung von öffentlichen Stellen. Auf die Frage Grewe-Partschs, was „nun die eigentliche Eigenart“ des Instituts sei, betont Mosler die praxisorientierte Gemeinschaftsarbeit.[15]

„Beiträge auch ausländischer Fachgenossen“. Helmut Strebel über die Instituts-Publikationen (Min. 19:41-23:20)

Helmut Strebel, 1972[16]

Helmut Strebel betont in seinem Gespräch mit Marianne Grewe-Partsch vor allem die Kontinuität des Heidelberger Instituts mit seiner Berliner Vorgängereinrichtung.[17] Schwerpunkt der Instituts-Publikationen sei, seit seiner Gründung, die Veröffentlichung amtlicher Quellen aus der völkerrechtlichen Staatenpraxis mit einem Fokus auf vertraglich nicht festgelegten Völkerrechtsgrundsätzen. Strebel kennzeichnet die Publikationspraxis durch ihre „Nähe zur Wirklichkeit und vorsichtige Zurückhaltung gegenüber theoretischer Ableitung“. Der Schriftleiter der ZaöRV hebt die Bedeutung des dokumentarischen Teils der Zeitschrift hervor, der ähnlich dem Editionsprojekt der Fontes Iuris Gentium darum bemüht sei, völkerrechtliche Quellen wie Verträge oder Gerichtsentscheidungen der Fachwelt öffentlich zugänglich zu machen. Strebel hebt hervor, die Zeitschrift habe sich „zu einer Art internationalen Forums entwickelt“. Und, was damals noch nicht selbstverständlich ist, die ZaöRV „bringt also Beiträge auch ausländischer Fachgenossen, vielfach in deren Originalsprache“.

Wie weit Anspruch und Realität bei der Rezeption der ZaöRV in Helmut Strebels Beitrag ineinandergreifen, war seinerzeit bereits strittig. Ein großes institutsinternes Thema war der merkliche Verlust des Deutschen als internationale Wissenschaftssprache, was sich auch auf die Rezeption der ZaöRV niederschlug, weshalb man beschloss, vermehrt auf Englisch zu publizieren.[18] Und auch trotz der vielen am Institut abgehaltenen internationalen Kolloquien bilanziert Felix Lange die internationale Strahlkraft des MPIL zurückhaltend: Das MPIL hätte „keine generellen dogmatischen oder theoretischen Konzeptionen [entwickelt], die international rezipiert wurden“.[19] Hierfür war man schlicht zu sehr auf die deutschen Forschungsfragen fokussiert.

Vor allem für Mitarbeiter. Otto Steiner und die Bibliothek (Min. 23:20-26:25)

Otto Steiner im Magazin im „Bücherturm“[20]

Selbstbewusst stellt Bibliotheksdirektor Otto Steiner[21] die umfangreichen Bestände der Bibliothek vor. 1966 umfasste diese knapp 130.000 Bände und 1200 laufende Zeitschriften, womit sie eine der größten völkerrechtlichen Fachbibliotheken der Welt darstellte: „Wir konkurrieren mit der Bibliothek des Friedenspalastes im Haag und der Bibliothek der Vereinten Nationen in Genf.“ Den Hauptbestand der Bibliothek machten laut Steiner Gesetzesblätter, Entscheidungssammlungen, Zeitschriften, Parlamentsdebatten und die monographische Literatur des Staats- und Verwaltungsrechtes aus. Darüber hinaus würden aber auch „Veröffentlichungen auf dem geschichtlichen, vor allem außenpolitischen Gebiet“ gesammelt. Steiner betont, dass die Institutsbibliothek als Niederlassungsbibliothek der UN und der Europäischen Gemeinschaften sämtliche von diesen Organisationen gedruckte Publikationen sammle, wie auch alle Protokolle der Debatten der UN-Vollversammlung und des Sicherheitsrates.

Steiner unterstreicht, dass die Bibliothek  vordringlich für die Institutsmitarbeiter gedacht sei, „aber jeder, der ein ernsthaftes Interesse nachweisen kann, wird zur Benutzung der Bibliothek in den Räumen des Hauses zugelassen“. Hiermit spricht der Bibliotheksleiter die beginnende Öffnung des Instituts für Gastwissenschaftler an. Im Jahr 1966 wurde die Bibliothek laut Jahresbericht von 187 Gästen aufgesucht, von denen 47 länger als drei Monate am MPIL arbeiteten.[22] Damit kam das Institut seinerzeit an seine Belastungsgrenze. Ursprünglich war das Gebäude an der Berliner Straße ganz ohne Lesesaal gebaut worden, da die Bibliothek als reine Magazin- und Dienstbibliothek konzipiert worden war. 1959 war ein Vortragsraum angebaut worden, der zugleich als „Arbeitssaal“ für Bibliotheks-Gäste verwendet wurde. In den 1970ern wurde ein weiterer Lesesaal außerhalb des Instituts im Max-Planck-Haus mitgenutzt. In den Forschungsalltag integriert waren damals nur wenige Gäste. Im Jahr 1966 forschten zehn „ausländische Gast-Assistenten bzw. Referenten“ und Stipendiaten am Institut.[23]

„Wir haben eigentlich keine Hierarchie“. Karl Doehring über Teamwork (Min. 26:25-30:40)

Karl Doehring (rechts) mit Kay Hailbronner (mitte) und Ernst-Ulrich Petersmann (links), 1972 bei einer Referentenbesprechung.[24]

Karl Doehring wird von Marianne Grewe-Partsch als „stellvertretender Leiter“ des Instituts vorgestellt. Eine seiner Hauptfunktionen am Institut war die Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Mit fünf wissenschaftlichen Mitgliedern, acht Referenten („eine Gruppe von jüngeren Herren“) und sechs Assistenten, also Doktoranden („eine Gruppe von, wenn ich das so sagen darf, ganz jungen Herren“), war die Forschungsabteilung am Institut in der Tat überschaubar.[25] Doehring betont, wie auch Mosler, dass sämtliche Institutsprojekte „in sogenanntem Teamwork“ bearbeitet würden. Hierbei gäbe es „eigentlich keine Hierarchie“. Dass Doehring das Institut als weitgehend „hierarchiefrei“ empfand, mag wohl neben der geringen Mitarbeiterzahl auch an der personellen Homogenität des Instituts gelegen haben. Die Forscher waren allesamt deutsche männliche Prädikatsjuristen, von denen die meisten an der Universität Heidelberg ausgebildet worden waren und in jungem Alter an das Institut kamen. Die geringen Auswirkungen der Studentenbewegung, die nur zwei Jahre später ihren Höhepunkt erreichen sollte, auf das MPIL zeugen ferner davon, dass am Institut die etablierten Strukturen seinerzeit nicht in Frage gestellt wurden.[26]

Doehring betont die Bedeutung des Instituts bei der Nachwuchsausbildung für Wissenschaft und Praxis. Ihm zufolge habe das Institut in den damals 42 Jahren seiner Existenz 30 Universitätsprofessoren hervorgebracht. Und in der Tat war der Einfluss des MPIL als „Kaderschmiede“ kaum zu unterschätzen. Sämtliche zehn Habilitanden Hermann Moslers erhielten Berufungen, sodass es laut Rudolf Bernhardt „nahezu ausgeschlossen [war], bei nationalen oder internationalen wissenschaftlichen Veranstaltungen zum Völkerrecht, zum Europarecht oder zum vergleichenden öffentlichen Recht keinem Schüler Hermann Moslers zu begegnen.“[27] Aber auch in das Auswärtige Amt, internationale Organisationen und Gerichte strahlte der Einfluss des MPIL über Jahrzehnte aus. Auch Karl Doehring selbst war, wie er hervorhebt, ein „Produkt“ des Instituts. 1949 war er als Assistent eingetreten, von 1980 bis 1987 war er als Direktor am MPIL tätig. 1967, ein Jahr nach dem Interview, folgte er als Ordinarius an der Heidelberger Universität Ernst Forsthoff nach.[28]

Der Referent. Herr Dr. Frowein (Min. 30:41 bis 33:01)

Schließlich wendet sich Marianne Grewe-Partsch an einen der, wie Karl Doehring es formulieren würde, „jüngeren Herren“. Vom damals 32-jährigen Jochen Abr. Frowein, der seit vier Jahren am Institut tätig ist, möchte sie wissen, was genau seine Aufgaben seien. Frowein berichtet von seiner Tätigkeit als Landesreferent für Großbritannien und das Commonwealth: „Die Aufgabe des Landesreferenten ist es, die Rechtsprechung und Verfassungsentwicklung in den einzelnen Staaten zu beobachten und insbesondere solche Fälle aufzunehmen, die von völkerrechtlichem Interesse sind.“ Auf Grewe-Partschs Frage, ob dies nicht sehr gute Englischkenntnisse voraussetze, erwidert Frowein, dass es am Institut auch „eine Reihe von Herren“ gebe, die auch „ausgefallenere Sprachen“ beherrschten, etwa Spanisch, Italienisch oder skandinavische Sprachen. Hatte die Beherrschung der englischen Sprache in den 1960er Jahren schon Seltenheitswert, so waren darüberhinausgehende Sprachkenntnisse bereits von exotischer Natur. Seit Anfang der 2000er Jahre kann Englisch im Institut als die Hauptwissenschaftssprache gelten, der Italienisch und Spanisch folgen. Obgleich Deutsch in seiner Bedeutung als Wissenschaftssprache schon in den 1960ern spürbar abgenommen hatte, wie auch das Französische, war es institutsintern bis in die 1990er auch bei internationalen Veranstaltungen dominierend.

Hermann Mosler eröffnet 1964 das Kolloquium zur Staatshaftung. Im Hintergrund Jochen Abr. Frowein[29]

Auch Jochen Abr. Frowein sollte zu jenen Absolventen des Instituts gehören, die eine eindrucksvolle Karriere in Wissenschaft und Rechtspraxis zurücklegten – nicht zuletzt, wie auch Karl Doehring und sein Mit-Referent Helmut Steinberger[30], als späterer Direktor des MPIL (1981-2002). Eine der Grundlagen seines späteren Lebensweges legte Frowein während seiner Tätigkeit als Referent, als er sich am Institut mit seiner 1968 erschienenen Schrift über Das de-facto Regime im Völkerrecht habilitierte.[31] Seine Arbeit war hierbei unmittelbar aus seiner Erfahrung als Landesreferent inspiriert, da seine Untersuchung zur Staatenpraxis im Umgang mit nicht-staatlichen beziehungsweise nicht als Staaten anerkannten „Gebilden“ wie der DDR maßgeblich von der Analyse des Umgangs Großbritanniens mit ehemaligen Commonwealth-Staaten beeinflusst war.[32]

Die Referentenbesprechung. Nachbereitung des internationalen Kolloquiums über die Staatshaftung 1964 (Min. 33:01 bis 47:00)

Papier, Stift und Zigarette. Referentenbesprechung, 1972 mit (v.l.n.r.): Fritz Münch, Helmut Strebel, Alexander N. Makarov, Bernhard Raschauer, Georg Ress, Helmut Steinberger, Albert Bleckmann, Alfred Maier, Meinhard Hilf, unbekannt, Rudolf Dolzer, Torsten Stein und Giorgos Papadimitriou[33]

„Jeden Montag treffen sich die Mitarbeiter zu einer Sitzung, in der über die aus der Arbeit entstandenen Fragen berichtet wird“ – ein besonderes „Schmankerl“, wenn man so will, ist der (bislang einzige bekannte) Tonmitschnitt einer Referentenbesprechung. Seit der Institutsgründung 1924 ist die inzwischen in „Montagsrunde“ umbenannte Besprechung ein Kernbestandteil des Institutslebens. Zu Zeiten des Referatssystems, das vor wenigen Jahren aufgegeben worden ist, berichteten die Referenten im Wochenrhythmus über die wichtigsten Entwicklungen in den von ihnen betreuten Landesgebieten.

Thema der 1966 mitgeschnittenen Besprechung, in der neben Hermann Mosler und Jochen Abr. Frowein (Min: 36:32 bis 39:37) die Referenten Helmut Steinberger (Min. 39:38 bis 41:42), Hermann-Wilfried Bayer (Min. 41:52 bis 43:18) und Werner Morvay (Min. 44:13 bis 46:25) zu Wort kommen, ist die Nachbereitung des internationalen Kolloquiums zur Staatshaftung, dessen Ergebnisse 1967 in einem dreisprachigen Bericht in den Beiträgen zum ausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht erschienen sind.[34] Da der Rundfunk anwesend ist, widmet sich die Besprechung nicht der wissenschaftlichen Fachdiskussion, sondern ist erklärend angelegt und versucht der Hörerschaft den Gegenstand des Kolloquiums und die Arbeitsmethode des Instituts zu erläutern.

Hermann Mosler spricht auf dem Kolloquium zur Staatshaftung, 1964[35]

Die internationalen verfassungsvergleichenden Kolloquien der 1960er Jahre gehörten zu den wichtigsten wissenschaftlichen Formaten des Instituts und hatten eine hohe internationale Strahlkraft. An dem Kolloquium zur Staatshaftung nahmen mehr als 90 Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aus 16 verschiedenen Nationen teil.[36] Dies entsprach vor allem Moslers Ansinnen, das Institut breit international zu verankern. Wie auch die anderen Kolloquien diente das Kolloquium zur Staatshaftung dazu, durch Rechtsvergleich empirisch allgemeine Rechtsgrundsätze zu ermitteln und in ihrer Entwicklung nachzuzeichnen.[37] Hierzu wurde im Vorfeld im Institut durch Günther Jaenicke und Jochen Abr. Frowein ein detaillierter Fragenkatalog entwickelt und an Wissenschaftler aus 20 verschiedenen Staaten sowie an die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft verschickt.[38] Die Ergebnisse der Fragebögen wurden letztlich am 17. und 18. Juli 1964 durch die Bearbeiter in Heidelberg vorgestellt und vom Institut in einem 900-seitigen, dreisprachigen Band veröffentlicht und analysiert. Mit Jochen Abr. Frowein, Helmut Steinberger, Hermann-Wilfried Bayer[39] und Werner Morvay[40] erläutern vier der Institutsreferenten, die an der Planung und Durchführung des Kolloquiums beteiligt waren,[41] in der Referentenbesprechung für das Radio-Publikum ihre Arbeit und legen Methode, Problemstellung und Erkenntnisse des Kolloquiums dar.

Fazit

Das Radio-Feature erlaubt einen neuen Einblick in die Institutswelt der 1960er Jahre. Als älteste bekannte Tonaufnahme aus dem MPIL ist das Tonband eines der frühesten Zeugnisse von „Öffentlichkeitsarbeit“ des Instituts. Das Radio-Feature dokumentiert die Arbeit und Forschung des MPIL erstmals für eine außerfachwissenschaftliche Öffentlichkeit. Somit liefert es hochspannende Impressionen zum Selbstverständnis der Forschenden, zur Forschungsorganisation, aber auch zum Institut als soziale Gemeinschaft. Gleichzeitig lädt das Feature dazu ein, sich mit dem „immateriellen“ Erbe der Institutsgeschichte zu befassen und innerinstitutionelle Institutionen wie die Referentenbesprechung historisch zu reflektieren, sowie sich mit dem Wandel (und Fortleben) eines institutsspezifischen Duktus und Stil in Denken und Auftreten auseinanderzusetzen.

__

[1] Der Verfasser dankt Konrad Buschbeck und Marianne von Grünigen für ihr Feedback zu diesem Text und den einsichtsvollen Austausch zur Geschichte des Instituts der 1960er Jahre.

[2] Foto: hr/Kurt Bethke.

[3] Marianne Grewe Partsch ist die Tochter des Zivilrechtlers Joseph Partsch (1882-1925) und Schwester des Völkerrechtlers Karl Josef Partsch (1914-1996). Von 1943 bis 1958 war sie mit dem Völkerrechtler Wilhelm Grewe (1911-2000) verheiratet, deren gemeinsame Tochter Constanze Grewe ebenfalls Völkerrechtlerin wurde.

[4] Jochen Greven, Biographie eines Bildungsprojektes, in: Jochen Greven (Hrsg.), Das Funkkolleg 1966-1998. Ein Modell wissenschaftlicher Weiterbildung im Medienverbund, Weinheim: Deutscher Studien Verlag 1998, 7-42, 7; Alexandra Kemmerer, Nur weiter im Skript, Herr Professor, FAZ 17. August 2020.

[5] Uli Gleich, Marianne Grewe-Partsch (6.1.1913–22.2.2004), Publizistik 49 (2004), 215–216, 215.

[6] Dies drückt sich vor allem in den Tätigkeitsberichten aus, die die Forschungsleistung des Instituts ausschließlich für Kuratorium, Fachbeirat und Generalverwaltung dokumentieren. Jenseits gelegentlicher Zeitungsartikel von Institutsangehörigen, in denen Völkerrechtsfragen von allgemeiner Relevanz behandelt wurden, kommunizierte das Institut seine Arbeit in gelegentlichen Broschüren und publizierten Berichten ansonsten rein innerhalb der Max-Planck-Gesellschaft.

[7] Foto: Hermann Mosler, Geschichte des Max-Planck-Instituts für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht, in: Jahrbuch der Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e. V.1961, Teil II, Göttingen: Hubert & Co., 687-703, 687.

[8] Jahresbericht Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht über die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1966, Ordner „Kuratorium. Sitzungsunterlagen II“, MPIL-Archiv.

[9] Armin von Bogdandy/Anne Peters (Hrsg.), Statusreport 2021-2023, Heidelberg: Max Planck Institute for Comparative Public Law and International Law, 92-93.

[10] Jahresbericht 1966 (Fn. 8); Felix Lange, Zwischen völkerrechtlicher Systembildung und Begleitung der deutschen Außenpolitik. Das Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht, 1945–2002, in: Thomas Duve/Jasper Kunstreich/Stefan Vogenauer (Hrsg.), Rechtswissenschaft in der Max-Planck-Gesellschaft, 1948-2002, Göttingen: Vandenhoeck & Ruprecht 2023, 49-90, 62-64; ferner: Armin von Bogdandy, Moslers europaföderale Sprengung des staatsrechtlichen Denkens, MPIL100.de (im Erscheinen).

[11] Es fanden folgende Kolloquien statt: „Staat und Privateigentum“, 1959; „Verfassungsgerichtsbarkeit der Gegenwart“, 1962; „Haftung des Staats für rechtswidriges Verhalten seiner Organe“, 1967; „Gerichtsschutz gegen die Exekutive“, 1969.

[12] Lange (Fn. 10), 64.

[13] Siehe hierzu: Anne Peters, Völkerrecht als Rechtsordnung: 1929 ─ 1976 ─ 2024, MPIL100.de.

[14] Mosler (Fn. 7).

[15] Mehr zur wissenschaftlichen Ausrichtung des Instituts siehe: Felix Lange, Praxisorientierung und Gemeinschaftskonzeption. Hermann Mosler als Wegbereiter der westdeutschen Völkerrechtswissenschaft nach 1945, Heidelberg: Springer 2017.

[16] Foto: MPIL.

[17] Helmut Strebel (1911-1992) war ab 1937 Referent am KWI in Berlin. Seit 1938 war er für die ZaöRV-Redaktion tätig, von 1949 bis zum Ruhestand 1979 war er Schriftleiter. Zudem war er wissenschaftliches Mitglied des Instituts, vgl.: Hermann Mosler, Helmut Strebel (1911-1992), ZaöRV 53 (1993), 266-269.

[18] Hermann Mosler, Vierzig Jahre Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht, Mitteilungen aus der Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften 1-2 (1965), 32-34.

[19] Lange (Fn. 10), 64.

[20] Foto: MPIL.

[21] Otto Steiner (1915-1999) war 1950 in das Institut eingetreten und von 1960 bis 1980 Leiter der Bibliothek.

[22] Jahresbericht 1966 (Fn. 8).

[23] Als Institutsstipendiaten waren je ein Gast aus den USA, Griechenland und Österreich am Institut. Extern finanziert waren drei Gäste aus Italien, und je einer aus Jugoslawien, Griechenland, Schweiz und Spanien: Jahresbericht 1966 (Fn. 8); siehe auch hier: Moritz Vinken, Auf der Suche nach einer *lustvollen* Bibliothek – Vom Aufleuchten und Verglimmen des Raumkonzepts der Institutsbibliothek, MPIL100.de.

[24] Foto: MPIL.

[25] Die Angaben von Karl Doehring weichen jedoch von denen des Jahresberichtes 1966 ab. Dort heißt es, es seien zehn Referenten und drei Assistenten am Institut beschäftigt. Im Vergleich dazu: Heute arbeiten 34 Referenten (davon 14 Frauen) und 25 Doktoranden (davon 16 Frauen) am MPIL.

[26] Vgl. die Schilderungen von Bernhard Schlink über die 68er-Bewegung in Heidelberg: Bernhard Schlink, Sommer 1970, in: Bernhard Schlink, Vergangenheitsschuld. Beiträge zu einem deutschen Thema, Zürich: Diogenes 2007, 142-169. Das Institut war allein schon mit seiner Lage im Neuenheimer Feld, am damaligen Stadtrand Heidelbergs, weit von den Protestkundgebungen und dem Geschehen an der Universität in der Altstadt entfernt.

[27] Rudolf Bernhardt, Die Rückkehr Deutschlands in die internationale Gemeinschaft. Hermann Moslers Beitrag als Wissenschaftler und internationaler Richter, Der Staat 42 (2003), 583-599, 593; ferner: Felix Lange, Wider das “völkerrechtliche Geschwafel” – Hermann Mosler und die praxisorientierte Herangehensweise an das Völkerrecht im Rahmen des Max-Planck-Instituts, ZaöRV 75 (2015), 307-343, 312; Nico Krisch, The Many Fields of (German) International Law, in: Anthea Roberts et al. (Hrsg.), Comparative International Law, Oxford: Oxford University Press 2016, 91-110.

[28] Karl Doehring, Von der Weimarer Republik zur Europäischen Union. Erinnerungen, München: wjs Verlag 2008.

[29]  Foto: MPIL.

[30] Helmut Steinberger war von 1961 bis 1971 Referent am Institut. Nach seiner Tätigkeit als Hochschullehrer und Richter am Bundesverfassungsgericht (1975 bis 1987) war er von 1987 bis 1997 ebenfalls Direktor am MPIL.

[31] Jochen Abr. Frowein, Das de facto-Regime im Völkerrecht. Eine Untersuchung zur Rechtsstellung ‚nichtanerkannter Staaten‘ und ähnlicher Gebilde, Köln: Carl Heymanns Verlag 1968.

[32] Frowein (Fn. 31), 230.

[33] Foto: MPIL.

[34] Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht (Hrsg.), Haftung des Staates für rechtswidriges Verhalten seiner Organe. Länderberichte und Rechtsvergleichung (Liability of the State for Illegal Conduct of its Organs. National reports and comparative studies – La responsabilité de l’Etat pour le comportement illégal de ses organes. Exposé de la situation dans différents pays et étude comparée). Internationales Kolloquium, Köln: Carl Heymanns Verlag 1967.

[35] Foto: MPIL.

[36] Darunter: Belgien, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Indien, Italien, Japan, Jugoslawien, Luxemburg, Niederlande, Schweden, Schweiz, Spanien, Südafrika, Türkei, USA; ferner mit Beiträgen von Wissenschaftlern aus Kolumbien (Leopoldo Uprimny) und Australien (Geoffrey Sawer).

[37] Hermann Mosler, Das Heidelberger Kolloquium über die Haftung des Staates für rechtswidriges Verhalten seiner Organe, in: Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht (Fn. 34), IX-XIII, X.

[38] ‘Systematischer Fragebogen‘, in: Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht (Fn. 34), 1-7.

[39] Bayer war von 1962 bis 1966 Referent am Institut. Nach der Habilitation 1967 in Tübingen war er von 1972 bis 1998 Professor für Öffentliches Recht, insbesondere Steuerrecht, an der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften der Ruhr-Universität Bochum.

[40] Werner Morvay verbrachte seine wissenschaftliche Karriere am Institut.

[41] Vgl.: die vergleichenden Sachberichte von Helmut Steinberger, Hermann-Wilfried Bayer, Werner Morvay und Jochen Abr. Frowein, in: Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht (Fn. 34), 753-809.

Der „Geist des wichtigtuerischen Mitdabeiseinwollens“. Ergänzungsstücke zur Bilfinger-Dokumentation

1. Der „falsche“ Bilfinger: Lion Feuchtwangers Lapsus

Lion Feuchtwanger publizierte 1933 im Exilverlag Querido, Amsterdam, den Roman Die Geschwister Oppenheim, eine hellsichtige Geschichte der „legalen Revolution“ und Nazifizierung Deutschlands,[1] die sich wie die realgeschichtliche Weiterführung von Carl Schmitts Schrift Legalität und Legitimität aus dem Sommer 1932 liest, die Schmitt gegenüber seinem Verleger Ludwig Feuchtwanger, dem jüngeren Bruder Lions, als Prognose des Übergangs „von der Legalität zur Legitimität“[2] bezeichnet hatte. Ludwig Feuchtwanger meinte damals, trotz seines Unbehagens gegen Schmitts Radikalisierung, so blauäugig wie eine Figur des Oppenheim-Romans: „Man wird in 10 Jahren die Unwichtigkeit der Verfassungsentwicklung des Jahres 1932 deutlich erkennen und welcher Theaterdonner heute gespielt wird.“[3] Lion Feuchtwangers Roman zeigt die Enteignung und Vertreibung der Berliner Familie Oppenheim seit dem November 1932 insbesondere am Schicksal des Lessing-Forschers Dr. Gustav Oppenheim, der nach dem Judenboykott vom 1. April 1933 und der Verhaftung seines Bruders Martin auf dringenden Rat in die Schweiz flieht. Dort begegnet er unter anderem zwei Vertretern des kommunistischen Widerstands und kehrt nach Deutschland zurück, um gegen die Nazis zu kämpfen. Er wird umgehend verhaftet, in ein Konzentrationslager gebracht und stirbt bald nach seiner Entlassung an den Misshandlungen und an Herzschwäche. Im Nachwort zur Erstauflage von 1933 schreibt Lion Feuchtwanger:

„Kein einziger von den Menschen dieses Buches existierte aktenmäßig innerhalb der Grenzen des Deutschen Reichs in den Jahren 1932/33, wohl aber ihre Gesamtheit. Um die bildnishafte Wahrheit des Typus zu erreichen, mußte der Autor die fotographische Realität des Einzelgesichts tilgen. Der Roman ‚Die Geschwister Oppenheim‘ gibt nicht wirkliche, sondern historische Menschen.“[4]

Aufgrund einer Klage musste Feuchtwanger für die erste Auflage damals den Titel und Familienamen ändern. Heute ist er unter dem ursprünglich geplanten Namen Die Geschwister Oppermann bekannt. Die „bildnishafte Wahrheit des Typus“ lebt vom historischen Wissen und der Abstraktionskraft des Lesers, vom Realitätscheck, neudeutsch zu sagen. Der Leser assoziiert die fiktiven Personen mit realen Vorbildern und realistischen Anspielungen. So wird mancher die Oppermanns mit den Feuchtwangers vergleichen und auch andere Parallelen suchen. Bei einem der „Widerständler“, denen Gustav Oppenheim in der Schweiz begegnet, hat Lion Feuchtwanger sich aber leider sehr vergriffen und falsche Assoziationen geweckt: Er heißt im Roman nämlich Dr. Bilfinger und ist ein Jurist aus Schwaben.

Auf über zehn Seiten erzählt Feuchtwanger ausführlich von ihm, um dem Berliner Schauplatz einen süddeutschen Parallelschauplatz zur Seite zu stellen. Dr. Bilfinger erzählt Oppenheim davon, dass er Zeuge war, wie in Künzlingen die Synagoge verwüstet und Juden misshandelt wurden. Bilfinger sei daraufhin beim „stellvertretenden Polizeiminister“[5] in Stuttgart vorstellig geworden. Der Minister schickte die „Mordkommission nach Künzlingen“, doch die Strafverfolgung blieb aus. „Er sei Jurist, fuhr Bilfinger fort, gelernter, passionierter Jurist, und ihn habe es gekratzt, daß Handlungen, die so offensichtlich gegen klare Paragraphen des Strafgesetzbuches verstoßen, nicht bestraft werden sollten.“[6] Er habe dann weitere Ausschreitungen in Württemberg ermittelt und sei mit seinem Onkel, einem „Senatspräsidenten“, nach Berlin gefahren, „um bei den Maßgebenden des neuen Reiches zu protestieren“.[7] Dabei erfuhr er von der Geheimpolizei von Schutzhaft und Konzentrationslagern. „Das erzählte Doktor Bilfinger, auf einer rasigen Erhöhung am Ufer des Luganersees sitzend. Er berichtete in trockenen beamtenhaften Wendungen, umständlich, er war kein guter Erzähler.“[8] Er sei zwar Mitglied des Stahlhelms, schäme sich aber als Deutscher über das Unrecht, meinte Bilfinger. „Deutschland habe aufgehört, ein Rechtsstaat zu sein.“[9] Bilfinger gibt damals seine Erfahrungen als Zeuge „einem Züricher Notar zu Protokoll“,[10] kündigt „seine aussichtsreiche Stellung in Deutschland“[11] und motiviert Gustav Oppenheim zum Widerstand. Immer wieder denkt Gustav Oppenheim fortan an „Bilfingers Dokumente“.[12]

Lion Feuchtwanger 1933 (Bild: gemeinfrei)

Lion Feuchtwanger zeichnete laut Nachwort „nicht wirkliche, sondern historische Menschen“. Eine mögliche Verwechselung des Widerstandskämpfers mit dem „wirklichen“ Staatsrechtsprofessor Carl Bilfinger (1879-1958), Ordinarius in Halle, hätte er aber unbedingt vermeiden sollen. Zwar arbeitete der im März 1933 noch an einem „Manuskript über den Rechtsstaat“, das „den Gedanken der Gerechtigkeit“[13] nicht aufgeben wollte, wie Bilfinger dem verehrten „Bahnbrecher der Diktatur“,[14] Carl Schmitt, schrieb; an der Seite Schmitts hatte er sich aber im Leipziger Staatsgerichtshofprozess gerade, im Oktober 1932, noch als Anwalt des „Reiches“ wie des Präsidialsystems exponiert und sich auch nach dem 24. März 1933 weiter an der Seite Schmitts für den Nationalsozialismus engagiert. Lion Feuchtwanger muss das gewusst haben, auch von Seiten seines Bruders, der als Lektor Schmitts mit Bilfinger in Korrespondenz stand. Der Leipziger Staatsgerichtshofprozess war ein tagespolitisches Presseereignis ersten Ranges. Die verfassungspolitischen Kontroversen um den „Preußenschlag“, den Diktaturparagraphen Art 48 WRV, die „Reichsreform“, Reichstagsbrand und Ermächtigungsgesetz gehörten damals zu den zentralen Voraussetzungen und verfassungspolitischen Hintergründen von Lions Romans. Die Beschreibung Bilfingers, im schwäbischen Netzwerk, entspricht auch durchaus dessen Habitus. Es ist aber gänzlich abwegig, hier eine intentionale positive Identifikation des „historischen“ mit dem „wirklichen“ Bilfinger anzunehmen, um Feuchtwangers Unterscheidung zu adaptieren. Wer den „wirklichen Legationsrat“ – so Bilfingers Titel als württembergischer Beamter – und Staatsrechtslehrer aus den Quellen studiert und die Dokumentation seiner politischen Biographie zur Kenntnis nimmt, der wird Lion Feuchtwangers Namenswahl als argen Missgriff und echte Fehlleistung betrachten müssen. Der „wirkliche“ Dr. Bilfinger war das glatte Gegenteil eines Gegners des Nationalsozialismus und Widerstandskämpfers; er war ein mediokrer Opportunist und Karrierist im Fahrwasser Carl Schmitts.

2. Der „wirkliche“ Bilfinger

Carl Bilfinger nach seiner Berufung als KWI-Direktor 1944 (Foto: Bundesarchiv)

Das Glück und Leid historischer Quellenforschung ist unabwägbar. Überall ließe sich etwas finden und selten ist es gewiss, dass die Quellen vollständig beisammen sind und die rekonstruktiven Geschichten stimmen. Jeder Quellenfund wirft weitere Fragen auf und jede Veröffentlichung zieht wie ein Stein im Wasser weitere Kreise. So gibt es zur Dokumentation der politischen Biographie Carl Bilfingers (1879-1958), des Nachfolgers von Viktor Bruns in der Institutsleitung, jetzt auch erste Ergänzungsfunde.

Die im Frühjahr 2024 im Vorfeld des Institutsjubiläums erschienene Edition[15] stellte die Herausgeber vor besondere Schwierigkeiten, war Bilfinger als Institutsdirektor wie Völkerrechtler doch weitgehend vergessen. 1943 wurde er als Kompromisskandidat Nachfolger von Viktor Bruns, der seinen Freund und Vetter empfohlen hatte. Erstaunlicher noch war seine Wiederernennung zum ersten Nachkriegsdirektor der Jahre 1949 bis 1954. Als Völkerrechtler war und blieb er wenig profiliert. Lediglich als Sekundant Carl Schmitts bei der extensiven Auslegung des Art. 48 WRV und Anwalt des Reiches im Prozess „Preußen contra Reich“ 1932 vor dem Leipziger Staatsgerichtshof wurde er am Rande rezipiert. Die Dokumentation seiner politischen Biographie wählte deshalb den vierfachen Weg der Edition der erhaltenen Korrespondenz Bilfingers mit Schmitt, des Wiederabdrucks signifikanter Texte und ergänzender Quellen zum Wirken im Institut sowie erster Studien zur Eröffnung einer Bilfinger-Forschung.

“Sehr verehrter, lieber Herr Schmitt!” Autograph Bilfinger an Schmitt 1925 (Landesarchiv NRW, RW_0265_29516_0031)

Die Quellenlage war schwierig, von den Herausforderungen der Handschrift ganz abgesehen. Neben den Universitätsarchiven in Tübingen, Berlin und Heidelberg war zwar der Duisburger Nachlass Schmitts mit den Briefen Bilfingers ergiebig, ferner Archive der MPG in Heidelberg und Berlin; ein persönlicher Nachlass fehlt aber, vermutlich intentional, da Bilfinger selbst ihn in Heidelberg hätte übergeben können. Seine beiden Söhne hatten keine Kinder, enge Verwandte wurden nicht ermittelt. So fehlen auch die weit über 50 Gegenbriefe Schmitts, was durch dessen edierte Tagebücher allerdings etwas kompensiert wird. Einige Quellenfunde waren überraschend: so 1) die Dokumentation des Tübinger Schnellverfahrens zur Promotion und Habilitation 1922 innerhalb weniger Wochen mit einer einzigen Arbeit von mittlerem Umfang,[16] die Bilfingers einzige erwähnenswürdige Monographie blieb; 2) der Nachweis des engen und kontinuierlichen Schulterschlusses von Bilfinger mit Schmitt seit 1924 bis 1934; 3) Bilfingers starke Rolle als „Prorektor“ an der Universität Heidelberg in den frühen Kriegsjahren sowie 4) der Blick in die Netzwerke, Seilschaften, Kontroversen und vergangenheitspolitischen Strategien im Umgang mit Bilfingers Rolle und Wirken als Institutsdirektor von 1943 bis 1945 und 1949 bis 1954. Bilfinger wurde vom Fach nicht einfach vergessen, sondern bewusst marginalisiert und mit seiner NS-Belastung verdrängt.

So ergiebig die Universitätsarchive auch waren, hatten sich doch nur wenige Briefe Schmitts an Bilfinger gefunden. Ein Kollege aus Japan, Takeshi Gonza (Sapporo), wies jetzt ergänzend auf vier Briefe an Bilfinger aus den Jahren 1930/32 hin, die er vor Jahren von Wolfram Pyta (Stuttgart) in Kopie erhalten hatte. Das Schicksal der Originalbriefe ist unbekannt. Pyta schickte die Kopien und Gonza korrigierte und verbesserte die Transkription in wichtigen Aspekten. Drei der vier Briefe stammen aus den Wochen nach der achten und vorerst letzten Tagung der Staatsrechtslehrervereinigung in Halle, Ende Oktober 1931,[17] in deren Ablauf Bilfinger als dortiger Ordinarius besonders involviert war. Sie bestätigen die bekannten Linien und Fronten, Polemik und Ressentiment, Schmitts responsives Bemühen um freundliche Referenzen und fachliche Anerkennung Bilfingers, ergänzen Details zur Tagung und zu Schmitts Streit mit dem Allgemeinen Beamtenbund, und anderes mehr. Sie betreffen das Vorfeld des gemeinsamen Wirkens 1932/33 bei der Verteidigung und Deutung des „Preußenschlages“ im Übergang zum Nationalsozialismus. Leider fehlen die einschlägigen späteren Briefe Schmitts. Die Dokumentation hatte jedoch gezeigt, dass Bilfinger auch nach dem Leipziger Prozess bis zum Sommer 1934 noch mit Schmitt im engen Kontakt stand und nationalsozialistisch kooperierte. Zwar brach die Korrespondenz dann für einige Jahre ab und wurde trotz gelegentlicher Kontakte vor und nach 1945 nicht wieder vertraut; Bilfingers fortdauerndes nationalsozialistisches Engagement als „Prorektor“ in Heidelberg und KWG-Institutsdirektor ist aus den Quellen aber eindeutig belegt.

Etwas rätselhaft blieb der Kontaktabbruch im Sommer 1934, den Bilfinger später als Distanzierung vom Nationalsozialismus kommunizierte oder zu „verkaufen“ suchte und der überdies durch die fortdauernde Förderung enger Bonner Schüler gleichsam dementiert wurde: Bilfinger wollte Ernst Rudolf Huber 1936 nach Heidelberg holen und übernahm später Schmitts langjährigen Mitarbeiter Karl Lohmann[18], den er 1943 zur Habilitation führte. Auch die Berufung von Ernst Forsthoff nach Heidelberg dürfte ohne Zustimmung oder Mitwirkung Bilfingers kaum möglich gewesen sein. Die spärlichen Quellen zur Entwicklung der Beziehung 1933/34 und Haltung Bilfingers zum Nationalsozialismus sind nicht definitiv belastbar. Ganz eng und freundschaftlich war die Beziehung aber nie gewesen. Schmitt hat Bilfinger als Mitstreiter im Ordinarienrang geschätzt und gebraucht, ohne das mediokre Ressentiment und die spätwilhelminischen Prägungen und Vorurteile zu übersehen. Nie sah er ihn auf Augenhöhe in einer Liga mit Triepel, Smend oder Thoma, mit denen er sich aber spätestens seit 1930 und seiner Apologie des Präsidialsystems politisch überworfen hatte. Nach dem 24. März 1933 und Aufstieg zum „Kronjuristen“ des Nationalsozialismus erschlossen sich ihm dann ganz neue Kontakte, Netzwerke und Einflussmöglichkeiten, die auch zu einem veränderten Habitus, Stil- und Rollenwechsel führten. Schmitt warf sich nun in den Umgang mit seinen nationalsozialistischen Mentoren Hermann Göring und Hans Frank und verstand sich als rechtspolitischer Akteur bei der Umstellung auf „Führerstaat“ und nationalsozialistischen „Geist“.

Feierliche Eröffnung der Jahrestagung der Akademie für Deutsches Recht1940 in München. Hans Frank siebter von links (Bild: Bundesarchiv)

Schon seit dem Sommer 1933 scheint sich deshalb ein Tonwechsel in der Beziehung anzudeuten. Mit der Rückkehr aus Köln und dem Wechsel an die Berliner Universität zum Wintersemester 1933/34 ist die Rollenasymmetrie dann ganz offenbar. Fast devot dankt Bilfinger Schmitt am 24. September für die „Auszeichnung“[19] der Berufung in die Akademie für Deutsches Recht, die durch Hans Frank förmlich ausgesprochen wurde, und verbindet seinen Dank mit der Bitte um einen Vortrag in Halle. Schmitt wiederholt in Halle, im Rahmen der dortigen, von Bilfinger geleiteten, Verwaltungsakademie, dann am 13. Februar tatsächlich seinen Berliner Vortrag über Heerwesen und staatliche Gesamtstruktur, den er am 24. Januar 1934 auf Einladung Alfred Baeumlers im Rahmen einer „Wehrgeistigen Arbeitsgemeinschaft“ an der Universität gehalten hatte. Der Vortrag hatte den Verfassungshistoriker Fritz Hartung damals als „Spiel mit Begriffen“[20] geradezu entsetzt. Bilfinger dankt am 14. Februar umgehend begeistert „für den ergreifenden und überaus wirkungsvollen Vortrag“.[21] Ins Tagebuch notiert Schmitt: „Großer Erfolg, über die geistige Unterwerfung“[22]; eine Vorfassung publiziert er damals unter dem Titel Die Logik der geistigen Unterwerfung.[23]

In den vorläufig letzten erhaltenen Briefen vom 31. Mai und 2. Juni 1934 äußert Bilfinger sich eingehend zu Schmitts Ausarbeitung des Vortrags zur Broschüre Staatsgefüge und Zusammenbruch des zweiten Reiches. Der Sieg des Bürgers über den Soldaten. Seine assoziativen Bemerkungen bekommen die abgründige Schrift aber kaum zu fassen,[24] die im Frühjahr 1934 nicht auf den Triumpf Hitlers oder der Wehrmacht (gegen die „zweite Revolution“ der SA) gestimmt ist, sondern mit dem „Sieg des Bürgers“ schon dessen kommende Niederlage intoniert.[25] Schmitt erörtert die Machtfragen als abschüssige Bahn und „Logik“ des Konstitutionalismus und beschwört selbst Bismarck nicht als großen „Aufhalter“ der Bewegung. Er positioniert sich damals in der verfassungspolitischen Frage einer Normalisierung des Ausnahmezustandes und Übergangs von der „Bewegung“ zum „Staat“ gegen die SA-Forderungen nach einer „zweiten Revolution“. Nach dem 30. Juni 1934 gab er seine anfänglichen Hoffnungen auf die Verfassungsfähigkeit des Nationalsozialismus und den Übergang zu einem neuen Normalzustand (jenseits liberaler Demokratie) auf und markierte die „unmittelbare“ Gerechtigkeit des Nationalsozialismus als Ausnahmezustand und Herrschaft des „Leviathan“. Heute ist die Schrift erneut aktuell, im Kontext von Ukrainekrieg und Israelfrage, da die „militante“ oder „wehrhafte“ Demokratie nicht mehr nur von „inneren Feinden“ spricht, wie Antisemitismus und AfD, die es durch justiziellen Verfassungsschutz zu bekämpfen gälte, sondern auch von einem zweiten „Kalten Krieg“ und außenpolitischen Herausforderungen, die Aufrüstung und militärische Handlungsbereitschaft erforderten. Heute wird erneut gefragt, ob Staat und Gesellschaft, Deutschland und „der Westen“, „kriegstüchtig“ (Boris Pistorius) sind und die militärische Kommandogewalt politisch geführt und effizient organisiert ist.

Bilfinger sieht sich insbesondere durch Schmitts Bismarck-Deutung angesprochen und erinnert an sein organisatorisches „Ideal“ vom „hegemonischen Bund“,[26] dankt für die Widmung der Broschüre und versichert sein Kommen zu einer Gaufachberatung am 10. Juni, für die er zuvor die persönliche Einladung angemahnt (und also erhalten) hatte. Am 14. Juni 1934 notiert Schmitt dann ins Tagebuch: „Reichsfachgruppenleitertagung: Lohmann Frank vorgestellt. Abends im Fürstenhof Bruns und Bilfinger.“[27] Karl Lohmann wird damals ein enger Mitarbeiter und „Schriftleiter“ Hans Franks, Bilfinger übernimmt ihn später nach Heidelberg. Am 18. Juli hält Schmitt in der Akademie für Deutsches Recht dann seinen programmatischen Vortrag Nationalsozialismus und Völkerrecht, bei dem Bilfinger, als Mitglied der Akademie, sehr wahrscheinlich anwesend war, zumal Schmitt ihm am 7. November 1934 noch ein Exemplar der Broschüre „in alter Verehrung und Freundschaft“[28] widmete. Schmitt münzte die „alte“ Verehrung auch auf die „Freundschaft“, die damals endete, finden sich für die nächsten Jahre bis 1942 doch keine weiteren persönlichen Quellen und Briefe.

Es liegt nahe, diesen Bruch oder Abbruch der Beziehung mit den Ereignissen vom 30. Juni 1934 und den Artikel Der Führer schützt das Recht zu verbinden, den Schmitt laut Tagebuch insbesondere am 21./22. Juli schrieb – also wenige Tage nach seinem Vortrag über Nationalsozialismus und Völkerrecht. Vieles deutet aber darauf hin, dass Bilfinger damals seinen Bruch mit Schmitt auch deshalb vollzog, weil er sich auf der Karriereleiter zurückgesetzt und abgehängt fühlte. Dazu fand sich jüngst eine weitere Quelle: Die – vom NSD-Studentenbund herausgegebenen – Hallischen Hochschul-Blätter widmeten Schmitts Staatsgefüge und Zusammenbruch-Broschüre am 9. Juli 1934, zwei Tage vor Schmitts 46. Geburtstag, eine Doppelbesprechung beziehungsweise -kommentierung, zu der Bilfinger einen Artikel Das Heer und der bürgerliche Rechtsstaat beisteuerte. Früher hatte er häufiger Schmitts Schriften rezensiert; am 2. Juni hatte er aber brieflich angekündigt, dass er auf „ein eigenes Elaborat“[29] zur Broschüre verzichten wolle. Der Artikel ist gewiss auch als Geburtstagsgabe gedacht.

In diesen Wochen war Bilfinger Schmitt in Berlin, wie erwähnt, mehrfach begegnet. Mit seinem Artikel beansprucht er nun erneut eigene Bismarck-Kenntnisse und differenziert oder korrigiert Schmitts Blick auf Bismarcks „Kompromiss mit dem Parlament“. Bilfinger meint, dass selbst Bismarck damals dem „Glauben an den liberalen Konstitutionalismus“ ein Stück weit verfallen gewesen sei und erst später seinen „Fehler“ bereute. Sein Artikel ist dann am Ende erneut ein glühender Treueschwur auf Hitler, der das Budgetrecht „begraben“ habe; der „Geist der überwundenen Epoche“ des Konstitutionalismus sei „aus den anderen und aus sich selbst zu verbannen“. Bilfinger verspricht Besserung, gelobt exorzistische Arbeit an den spätwilhelminischen Vorurteilen, beschwört seinen Willen zur Selbstgleichschaltung. Sein Kotau, seine Bitte um „Indemnität“, endet mit den Worten: „Die Verfassungsverhandlungen von 1867 lassen weithin jenen pharisäischen Geist des wichtigtuerischen Mitdabeiseinwollens und, bei nicht genügender Honorierung, die Bereitschaft zur Opposition erkennen. Es wird noch lange nötig sein, gegen diesen Geist zu kämpfen.“ Besser hätte Bilfinger sein eigenes Verhältnis zu Schmitt eigentlich kaum charakterisieren können: Wenn etwas seinen Schulterschluss bezeichnet, war es der „Geist des wichtigtuerischen Mitdabeiseinwollens“. Bilfingers Artikel ist im Tagebuch nicht erwähnt. Für den 11. Juli notiert Schmitt nur: „Krank und verzweifelt, scheußlicher Zustand, Geburtstag.“[30] Vom „Geist des wichtigtuerischen Mitdabeiseinwollens“ wechselte Bilfinger damals in die „Opposition“ zu Schmitt über und verlegte seinen Ehrgeiz bald nach Heidelberg.

__

[1] Die Rede von einem „falschen“ Bilfinger nimmt Feuchtwangers Unterscheidung zwischen „wirklichen“ und „historischen“ Menschen, aktenmäßiger Existenz und „bildnishafter Wahrheit“ eines Typus auf und spielt auf die Hitler-Kritik von Lion Feuchtwanger in ‚Der falsche Nero.‘ (Amsterdam: Querido 1936) an.

[2] Brief von Carl Schmitt an Ludwig Feuchtwanger, datiert 10. Juni 1932, zitiert nach: Rolf Rieß (Hrsg.)‚Carl Schmitt / Ludwig Feuchtwanger. Briefwechsel 1918-1935‘ (Duncker & Humbold 2007), 376.

[3] Ludwig Feuchtwanger am 20. Juli 1932 an Carl Schmitt, in: Rieß (Fn. 2), 384.

[4] Lion Feuchtwanger, Die Geschwister Oppenheim, (Amsterdam: Querido 1933), 434.

[5] Feuchtwanger (Fn. 4), 307.

[6] Feuchtwanger (Fn. 4), 308.

[7] Feuchtwanger (Fn. 4), 310.

[8] Feuchtwanger (Fn. 4), 311.

[9] Feuchtwanger (Fn. 4), 312.

[10] Feuchtwanger (Fn. 4), 314.

[11] Feuchtwanger (Fn. 4), 314.

[12] Feuchtwanger (Fn. 4), 406.

[13] Brief von Carl Bilfinger an Carl Schmitt, datiert 21. März 1933, zitiert nach: Philipp Glahé, Reinhard Mehring und Rolf Rieß (Hrsg.), Der Staats- und Völkerrechtler Carl Bilfinger (1879-1958). Dokumentation seiner politischen Biographie. Korrespondenz mit Carl Schmitt, Texte und Kontroversen, (Nomos 2024), 169f.

[14] Carl Bilfinger, Widmung seines Artikels „Notrecht“, vom November 1931, in: Glahé/Mehring/Rieß (Fn. 13), 113, 377

[15] Glahé/Mehring/Rieß (Fn. 13).

[16] Carl Bilfinger, Der Einfluss der Einzelstaaten auf die Bildung des Reichswillens, univ. Diss., (Druck von: H. Laupp jr., Tübingen: 1923).

[17] Erörtert wurden Reformen des Beamtenrechts und des Wahlrechts; dazu vgl.: Michael Stolleis, Geschichte des öffentlichen Rechts in Deutschland, Bd. III, (München: C.H. Beck 1999), 195-199.

[18] Dazu: Reinhard Mehring, Schüler im Schatten. Der „treue“ Karl Lohmann (1901-1996), in: Reinhard Mehring (Hrsg.),„Dass die Luft die Erde frisst…“ Neue Studien zu Carl Schmitt (Baden-Baden: Nomos 2024), 63-91.

[19] Brief von Carl Bilfinger an Carl Schmitt, datiert 24. September 1933, zitiert nach: Glahé/Mehring/Rieß (Fn. 13), 179.

[20] Brief von Fritz Hartung an Gustav Aubin, datiert 29. Januar 1934, zitiert nach: Hans-Christof Kraus (Hrsg.), Fritz Hartung. Korrespondenz eines Historikers zwischen Kaiserreich und zweiter Nachkriegszeit (Duncker & Humblot 2019), 263.

[21] Brief von Carl Bilfinger an Carl Schmitt, datiert 14. Februar 1934, zitiert nach: Glahé/Mehring/Rieß (Fn. 13), 181.

[22] Wolfgang Schuller (Hrsg.), Carl Schmitt. Tagebücher 1930 bis 1934 (Akademie Verlag 2010), 330.

[23] Carl Schmitt, Die Logik der geistigen Unterwerfung, Deutsches Volkstum 16 (1934), 177-182.

[24] Schmitts Handexemplar ist im Duisburger Nachlass (RW 265-29071) erhalten. Schmitt hat es in den 1960er und 1970er Jahren intensiv um Literaturangaben ergänzt und glossiert. Den Untertitel „Der Sieg des Bürgers über den Soldaten“ ergänzte er um die Variationen: „Der Sieg der Ware über die Waffe oder: Bismarcks Erbe in der Reichsverf[assung]!“. In den Einband klebte er eine Rezension: Neue Legalität. Bemerkungen zu einem Buch von Professor Carl Schmitt, Berliner Tageblatt Nr. 264, 7. 6. 1934, deren Deutung er zustimmte, wobei ihm vor allem die Datierung vor den 30. Juni 1934 wichtig war. Günter Maschkes Edition der Schrift (2011) berücksichtigt Schmitts Selbstglossierung und -interpretation nicht angemessen.

[25] Dazu dann Carl Schmitt, Der Mut des Geistes, in: FAZ,30. 12. 1950, 6; Wiederabdruck in: Reinhard Mehring (Hrsg.), „Auf der gefahrenvollen Straße des öffentlichen Rechts“. Briefwechsel Carl Schmitt / Rudolf Smend 1921-1961 (2. Aufl., Duncker & Humblot 2012) 177-178; vgl. auch: Schmitts Spiegelung des „Zusammenbruchs“ von 1945 durch Heinrich von Kleist in: Carl Schmitt, Ex Captivitate Salus. Erfahrungen der Zeit 1945/47, (Greven-Verlag 1950), 34-45.

[26] Glahé/Mehring/Rieß (Fn. 13), 186.

[27] Wolfgang Schuller (Hrsg.), Carl Schmitt. Tagebücher (Fn. 22), 347.

[28] Glahé/Mehring/Rieß (Fn. 13), 188.

[29] Glahé/Mehring/Rieß (Fn. 13), 186.

[30] Wolfgang Schuller (Hrsg.), Carl Schmitt. Tagebücher (Fn. 22), 350.

Ein Grenzgebietler. Der Rechts-Sinologe Karl Bünger

No results found for ‘Rechts-Sinologie’” antwortet die Suchmaschine. Kann es sein, dass dieses Forschungsfeld, das auf produktive Weise Grundlagenforschung, Anwendungsorientierung und – seit weit über 100 Jahren – hohe politische Relevanz miteinander verbindet, nicht einmal versuchsweise als eigene rechtliche Teildisziplin beschrieben wurde? Offenbar. Einerseits ist die interdisziplinäre Rechtsforschung zu China ein hochspezialisiertes Feld. Andererseits bestand, wie dieser Blogbeitrag zeigen wird, bereits in den 1930er Jahren ein großes Interesse an dieser Forschung im Kaiser-Wilhelm-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht sowie auch später im MPIL, wie der Beitrag von Robert Heuser in diesem Blog dokumentiert.

Ein Pionier der interdisziplinären Rechtsforschung zu China

Karl Bünger 1973 [1]

Ein Feld der Rechts-Sinologie steht methodisch für rechtsvergleichende und beziehungsgeschichtliche Ansätze. Beide sind in einem transkulturellen Kontext besonders anspruchsvoll. Die Herausbildung rechtlicher Normativität wird unter Einbeziehung sprachlicher, kultureller, sozialer und politischer Aspekte untersucht. Die angrenzenden Disziplinen werden als Ressource genutzt, um das Verständnis der Genese und die Wirkung von Recht zu vertiefen. Es ist Grundlagenforschung in einer ihrer besten Formen. Bezogen auf aktuelle Literaturen, leistet die interdisziplinäre Rechtsforschung zu China einen wichtigen Beitrag zur Auseinandersetzung mit Rechtsübersetzungen und -transfers, Ungleichheit und (Post)Kolonialismus, Rechtspluralismus und Multinormativität. Bezogen auf die Debatten der 1930er bis 1950er Jahre, auf die in diesem Beitrag Bezug genommen wird, stand diese Forschung unter einem hohen Begründungsdruck, als entweder rechtswissenschaftliche oder sinologische Forschung zu gelten.

Ein Pionier einer Rechts-Sinologie in Deutschland war Karl Bünger. Geboren 1903, absolvierte Bünger, nach einer Banklehre von 1924 bis 1927, ein Studium der Rechtswissenschaften und der Sinologie. Die Promotion erfolgte 1931 in Tübingen mit einer rechtsvergleichenden Arbeit mit dem Titel “Das Wirksamwerden der Willenserklärung nach deutschem und ausländischem Recht”. Bünger beschrieb die Erforschung der chinesischen Rechtsgeschichte als eine “Lebensaufgabe […]. Es ist dies ein Grenzgebiet zwischen Sinologie und Rechtswissenschaft.”[2]. Büngers bedeutendste Leistung auf diesem Gebiet war eine Monographie über die “Quellen zur Rechtsgeschichte der T’ang-Zeit” (von 618 bis 907 CE), die in den 1940er Jahren in Beijing entstand und dort 1946 erstmals erschien.[3] Eine überarbeitete und erweiterte Version wurde 1996[4] publiziert, was die anhaltende Bedeutung des Werks illustriert. Verstärkt wird dies durch eine chinesische Übersetzung im Jahr 2023. Im Vorwort zur Originalausgabe von 1946 werden die besonderen Herausforderungen deutlich, die mit einer solchen Arbeit verbunden sind: “Die Arbeit wendet sich sowohl an Juristen wie an Sinologen. Die Arbeitsmethoden und Gesichtspunkte beider Wissenschaften sind verschieden. Ich habe beiden gerecht zu werden versucht, unausbleiblich ist es aber, dass aus beiden Wissenschaftsgebieten jeweils Beanstandungen erhoben werden können.”[5] Bünger betrat nach eigenem Befinden “Neuland” und bemühte sich, dem sinologischen Bedürfnis nach sprachlicher Gründlichkeit und dem juristischen nach Präzision und “Schärfe” gleichermaßen zu entsprechen.

Zwischen den Disziplinen gefangen

Hauptstraße von Nanjing (1920er/30er). Arbeitsort von Karl Bünger (Foto: Bundesarchiv)

Da Bünger sich konsequent zwischen den beiden Disziplinen bewegte – er sich gewissermaßen bewusst und kunstvoll zwischen alle Stühle setzte – hatte er es schwer, langfristig eine gesicherte Position zu finden. Insbesondere nach seiner Rückkehr nach Deutschland nach dem Zweiten Weltkrieg war dies so. Zunächst ist aber festzustellen, dass Bünger, diesen Schwierigkeiten zum Trotz, als Wissenschaftler in seinem interdisziplinären Feld hoch angesehen war. 1981 erschien anlässlich seines 75. Geburtstags eine Festschrift.[6] In einer Rezension hierzu bilanzierte der amerikanische Sinologe Brian E. McKnight, „[a]mong twentieth-century students of Chinese law, none has been more prolific over a longer span.“[7]

An den Kaiser-Wilhelm-Instituten für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht sowie für ausländisches und internationales Privatrecht war Karl Bünger seit 1934 als Referent tätig. Schon 1937 ließ er sich allerdings für mehrjährige China-Aufenthalte von dieser Position beurlauben. Kurioserweise schrieb Bünger selbst tatsächlich in einem Lebenslauf: „1934 bis heute (mit zwei mehrjährigen Urlaubsreisen nach China) Referent an den Kaiser Wilhelm Instituten für internat. Recht”[8]. „Urlaubsreisen“ waren diese Aufenthalte aber keineswegs. Bünger wirkte als Justiziar (1937-38) und Rechtsberater (bis 1941) für den Otto-Wolff-Konzern in China, einem Unternehmen der Stahl- und Eisenindustrie. Von 1940 bis 1941 war Bünger Sekretär beim Verband für den Fernen Osten, von 1941 bis 1945 Rechtsberater an der Botschaft des Deutschen Reiches in Nanjing. Im akademischen Bereich weisen die Lebensläufe Tätigkeiten als Professor für europäisches Recht an Universitäten in Shanghai von 1942-1944 und von 1946-1947 aus.

Der deutsche Botschafter in Nanjing Heinrich Georg Stahmer (rechts) 1942 mit Wang Jingwei (mitte), Chef der antikommunistischen „Neuorganisierten Regierung der Republik China“, und dem italienischen Botschafter Francesco Maria Taliani de Marchio (links). Bild: gemeinfrei

Dies war die Zeit, in der Bünger sich als „Rechts-Sinologe“ entfalten und wichtige Netzwerke knüpfen konnte. Mit seiner Rückkehr nach Deutschland 1947 begann eine eher schwierige Phase. Bünger war ab 1. Mai 1933 Mitglied in der NSDAP geworden. In späteren Lebensläufen gab er an, darüber hinaus keine Funktionen und Ämter ausgeübt zu haben. Büngers Wikipedia-Eintrag gibt eine SA-Mitgliedschaft von 1933 bis 1934 an, sowie auch, dass Bünger nach dem Krieg 1947 zunächst im Repatriation Center in Ludwigsburg interniert wurde. Noch aus Ludwigsburg bemühte sich Bünger, seine Wiedereingliederung in eine sich im Neuaufbau befindende deutsche akademische Welt zu organisieren. Er stieß dabei auf einige Hindernisse, die zum einen mit stark begrenzten Mitteln, aber zum anderen vor allem mit seiner nicht eindeutigen disziplinären Zuordnung zusammenhingen.

Einen guten Eindruck darüber verschafft ein „sinologischer Briefwechsel”, den Bünger zwischen 1947 und 1951 mit verschiedenen Kollegen führte, die wie er auf der Suche nach einer neuen Anstellung waren oder über eine solche verfügten und daher vielleicht behilflich sein konnten.

Bünger ist in diesen Briefen um kein Urteil verlegen, was die Fähigkeiten und Passgenauigkeiten anderer Sinologen für bestimmte zu besetzende Positionen in Deutschland betrifft. Subtiler agiert er meist in eigener Sache, schildert seine Leistungen und die Schwierigkeit seiner Situation – offenbar in der Selbstgewissheit, dass sich seine besondere Eignung für akademische Aufgaben von selbst erkläre. Aber nicht immer ist das der Fall. In einer Korrespondenz mit Ernst Boerschmann im Juni 1948 zeigt Bünger sich angefasst. Es geht um die Organisation einer „China-Tagung“. In diesem Kontext wurde die „sinologische Qualifikation” Büngers durch den Kollegen Haenisch angezweifelt. Bünger bat daher sehr eindringlich darum, „[w]enn für die Tagung in Hamburg eine ähnliche Liste von Vortragenden oder Teilnehmern aufgestellt wird, wie sie bei der Versendung der Aufforderungen zu Vorträgen erfolgte, so möchte ich nicht unter Juristen, sondern unter Sinologen aufgeführt werden.“ [9]

Unterstützung durch Forschungsaufträge

Auch wenn Bünger danach strebte, in der Sinologie Fuß zu fassen und sich 1951 in Tübingen in diesem Fach habilitierte, blieb das Recht sein Hauptgegenstand. Entsprechend bemühte er sich um eine Anbindung auch an die Rechtswissenschaft. Hiervon zeugen Reste der Personalakte von Bünger, die noch heute im MPIL verfügbar sind. Im Jahr 1950 unterstützte das Institut unter der Leitung von Carl Bilfinger Bünger in dem Bemühen um ein Forschungsstipendium der Notgemeinschaft der Deutschen Wissenschaft. Das Stipendium sollte Büngers Arbeit zum „Strukturwandel der asiatischen Staaten nach ihrer Berührung mit dem Abendland“ unterstützen (Brief vom 7. November 1950).[10] Die Notgemeinschaft entschied nach längerer Prüfung, ihm das Stipendium zu gewähren. Da Bünger dafür aber auf seine Tübinger Vergütung als Lehrbeauftragter hätte verzichten müssen, nahm er das Angebot nicht an. Das Interesse des MPIL an Büngers Forschung war davon aber nicht berührt. Wie eine Aktennotiz zu einem Treffen vom 16. Februar 1950[11] vermerkt, erteilte Carl Bilfinger einen vergüteten Forschungsauftrag aus Institutsmitteln. Dies sollte laut der Notiz aus Sicht von Bilfinger zusätzlich zu den üblichen Autorenhonoraren erfolgen, „bis zur Klärung der endgültigen Finanzlage des Instituts“.

Der Hauptgegenstand der Korrespondenzen mit dem Institut aus dieser Zeit sind finanzielle Fragen. Zugleich war es Bünger bisweilen wichtig festzuhalten, dass gerade diese nicht für ihn das Hauptmotiv darstellten. Bünger ging es immer auch um Inhalte, wie „die Einsicht über die Notwendigkeit, diese völkerrechtlichen Vorgänge in Ostasien genauestens zu verfolgen. […] Wir sind in Deutschland (vielleicht allgemein in Kontinental-Europa) noch etwas in den alten Vorstellungen befangen, jene asiatischen Gebiete als Dependenzen Europas zu betrachten.”[12] Bünger entwickelte somit bereits 1950 eine eigene Perspektive auf die europäische Expansion und deren völkerrechtliche Grundlagen, die sich auch schon in seinen Vorträgen und Schriften aus dieser Zeit andeutet. Eine Perspektive, die danach erst in Forschungen der 1980er Jahre, etwa von Jörg Fisch, im deutschen akademischen Diskurs prominent wurde.

Was sowohl in den „sinologischen Briefwechseln” als auch in den Korrespondenzen mit Angehörigen des Instituts beeindruckt, ist, dass Bünger mit großer Hartnäckigkeit um seine akademische Existenz kämpfte, sich dabei aber mit großer Selbstgewissheit die eigene Stimme und Perspektive erhielt. Es blieb in dieser Zeit bei kleineren Forschungsaufträgen und Honoraren, eine Festanstellung, für die Bünger zur Verfügung gestanden hätte, kam nicht zustande. Mehr noch – und für Bünger vermutlich bitter – als er 1966 kurz vor seinem Ruhestand beim Institut nach Nachweisen für seine Tätigkeit an den Kaiser-Wilhelm-Instituten in den 1930er Jahren nachfragte, waren diese nur lückenhaft rekonstruierbar. So bleiben in den Akten nur Fragmente und kurze Ausschnitte aus einer Zeit, die Bünger akribisch forschend und produktiv schreibend verbrachte. Angesichts seiner Publikationen und seines Nachrufs wäre es weit verfehlt, Bünger ein Scheitern zu attestieren. Dennoch bleibt der Eindruck, dass er Zeit seines Lebens nicht die akademische Rolle und Position erhielt, nach der er strebte. Da waren zum einen die Umstände des Kriegs und des Nationalsozialismus, die seinen Lebensweg verkomplizierten. Da war aber vor allem auch das eigenwillige Profil des innovativen Forschers und Pioniers, der engen disziplinären Selbstverständnissen und Konventionen nicht entsprach.

Am Ende doch Diplomat

Nach der Habilitation 1951 folgten für Bünger Tätigkeiten als Professor für Sinologie in Freiburg und im Ruhestand in Bonn und Tübingen. Die reinen Lebensdaten zeugen also insgesamt von einer, in dem besonderen historischen Kontext, erfolgreichen akademischen Laufbahn. Dennoch mündete der berufliche Weg nicht in einer Stellung, die ihm die die enge Verbindung von fachwissenschaftlicher und regionalwissenschaftlicher Expertise in einer Position ermöglicht hätte, wie sie heute die Area Studies durchaus bieten.[13]  Auch das MPIL konnte ihm diese Perspektive nicht bieten, trotz der unzweifelhaften Wertschätzung an seiner Arbeit und dem Willen, ihn nicht „fallen zu lassen“, wie Hans Dölle es 1951 in einem Brief an Carl Bilfinger formulierte.[14] Karl Bünger zog es letztlich wieder in die Welt, er trat in den Auswärtigen Dienst ein und wurde Botschafter in Seoul (1960) und Generalkonsul in Hongkong (1964-1969).

Parallel hierzu und später im Ruhestand publizierte Bünger weiter. Interessant ist eine Beitrag Büngers über „Max Webers Ansichten über Recht und Justiz im kaiserlichen China“ aus dem Jahr 1972.[15] Wie viele China-Expert*innen, hatte auch Bünger das Gefühl, Webers Ansichten an bestimmten Stellen „richtigstellen“ zu müssen. Dennoch, und das erscheint viel wichtiger, lobte Bünger den „Mut und die Geisteskraft“ Webers, „seine Forschungen nicht auf die europäische Staatengesellschaft“ beschränkt zu haben. Bünger forschte zu Normativität und Recht in China zu einer Zeit, als die Hochzeit der Ungleichen Verträge[16] – und damit der Annahme, China verfüge gar nicht über ein Recht, das als solches anzuerkennen sei – noch nicht lange Vergangenheit war. Bünger war interessiert an Multinormativität und verstand den Rechtstransfer nicht als Imitation, sondern als Prozess des Austauschs und der Adaption.[17] Perspektiven also, die aktueller kaum sein könnten.

___

[1] Foto: Verzeichnis der Schriften von Prof. Dr. Dr. Karl Bünger, Oriens Extremus, 20(1973), 126–128, 126.

[2] Brief von Karl Bünger an Ernst Boerschmann, datiert 28. November 1947, zitiert nach: Hartmut Walravens, „Haben Sie Ihre Bibliothek retten können?“ Ein sinologischer Briefwechsel aus der Nachkriegszeit, 1946–1950, Nachrichten der Gesellschaft für Natur- und Völkerkunde Ostasiens, 179-180 (2006) 281–375, 289.

[3] Karl Bünger, Quellen zur Rechtsgeschichte der T’ang-Zeit, Peiping [Beijing]: Catholic University 1946.

[4] Karl Bünger, Quellen zur Rechtsgeschichte der T’ang-Zeit, Sankt Augustin: Steyler Verlag 1996.

[5] Karl Bünger, Quellen zur Rechtsgeschichte der T’ang-Zeit, Sankt Augustin: Steyler Verlag 1996, XXX.

[6] Dieter Eikemeier/Herbert Franke (Hrsg.): State and law in East Asia: Festschrift Karl Bünger, Wiesbaden: Otto Harrassowitz 1981.

[7] Brian E. McKnight, Review: Dieter Eikemeier and Herbert Franke (ed.): State and law in East Asia: Festschrift Karl Bünger. ix, 318 pp. Wiesbaden: Otto Harrassowitz, 1981. DM 98, Bulletin of the School of Oriental and African Studies, 46 (1983), 386 – 387.

[8] Brief von Karl Bünger an Ernst Boerschmann (Fn. 2), 289.

[9] Brief von Karl Bünger an Ernst Boerschmann, datiert 20. Juni 1948, zitiert nach: Walravens (Fn. 2), 298-300, 299.

[10] Carl Bilfinger an die Notgemeinschaft der Deutschen Wissenschaft, 7. November 1950, Hausarchiv MPIL.

[11] Hausarchiv MPIL:

[12] Brief von Karl Bünger an Helmut Strebel, datiert 26. April 1950, Hausarchiv MPIL.

[13] Ich danke Alexandra Kemmerer für diesen Hinweis.

[14] Brief von Hans Dölle an Carl Bilfinger, datiert 6. Juni1951, Hausarchiv MPIL.

[15] Karl Bünger, Max Webers Ansichten über Recht und Justiz im kaiserlichen China, Oriens Extremus 19 (1972), 9-22.

[16] Siehe hierzu: Anne Peters, Treaties, Unequal, zuletzt überarbeitet: Februar 2018, in: Anne Peters/Rüdiger Wolfrum (Hrsg.), Max Planck Encyclopedia of Public International Law [MPEPIL], Oxford University Press 2008, www.mpepil.com.

[17] Siehe hierzu: Karl Bünger, Die Rezeption des Europäischen Rechts in China, in: Ernst Wolff (Hrsg.), Beiträge zur Rechtsforschung, Berlin: de Gruyter/ Tübingen: Mohr 1950.

Völkerrecht als Rechtsordnung: 1929 ─ 1976 ─ 2024

International Law as a Legal Order: 1929 – 1976 – 2025

Deutsch

1. “Völkerrecht als Rechtsordnung”: Forschungsprogramm des MPIL

Viktor Bruns, Gründungsdirektor des Instituts, lancierte im Jahr 1929, also fünf Jahre nach Institutserrichtung, die Zeitschrift für ausländisches Recht und Völkerrecht (ZaöRV), die er mit einem langen Artikel über „Völkerrecht als Rechtsordnung“ einleitete. Dieser Aufsatz war als Auftakt einer Reihe geplant,[1] tatsächlich wurde aber nur ein Fortsetzungsaufsatz veröffentlicht.[2]

Anlässlich des fünfzigjährigen Bestehens des Instituts im Jahre 1974 widmete Direktor Hermann Mosler dem „Völkerrecht als Rechtsordnung“ wiederum einen umfangreichen Beitrag, der 1976 in der ZaöRV erschien. Ausweislich ihres Titels legen beide Beiträge dar, inwieweit das Völkerrecht nicht nur „Recht“ ist, sondern vielmehr eine „Rechtsordnung“ bildet. Wegen des in der Max-Planck-Gesellschaft geltenden Harnack Prinzips, also die Ausrichtung ganzer Institute auf die Visionen ihrer Direktoren, können diese Aufsätze durchaus als Forschungsprogramme nicht nur der Direktoren, sondern des MPIL gelten.

Laut Mosler ließ sich seinerzeit „nicht übersehen, daß die beiden Zeitpunkte – Mitte der zwanziger und Mitte der siebziger Jahre – günstige Ansätze für die Beurteilung für den Vergleich bieten. Zwischen diesen beiden Polen liegen die alsbald enttäuschten Hoffnungen auf die Wirksamkeit einer internationalen Ordnung ….“.[3] Dasselbe kann von der Mitte der 2020er Jahre gesagt werden: Hinter uns liegen die enttäuschten Hoffnungen auf die Wirksamkeit der „neuen Weltordnung“, die nach dem Berliner Mauerfall 1989 ausgerufen worden war.[4]

Der Moment ist also wieder ein günstiger, um anlässlich des 100. Institutsgeburtstages die beiden programmatischen Aufsätze der Direktoren Bruns und Mosler neu zu lesen (Teile 2 und 3) und Unterschiede und Gemeinsamkeiten herauszuarbeiten (Teil 4). In Teil 5 würdige ich den bleibenden Ertrag dieser Jubiläumsbeiträge und plädiere im Schlussteil 6 für ein aufgepepptes Programm von Völkerrecht als Rechtsordnung als Vorbedingung der Möglichkeit von wirksamer Völkerrechtskritik in einer Phase der Neu-Ordnung der Welt.

2. Bruns 1929

Hier verfasst? Schreibtisch von Viktor Bruns im Berliner Schloss, undatiert (Foto: Privatarchiv Rainer Noltenius)

Zum historischen Kontext von Bruns‘ Beiträgen von 1929 und 1933 gehören der verlorene Erste Weltkrieg, der von vielen Deutschen als unfair empfundene Vertrag von Versailles und die Blüte der internationalen und transnationalen Schiedsgerichtsbarkeit, die eine umfangreiche Rechtsprechung zur Bewältigung der Kriegsfolgen hervorbrachte, insbesondere durch Feststellung von Entschädigungs- und sonstigen Ansprüchen gegen den deutschen Staat.

Diese Schiedsgerichte haben den völkerrechtlichen „Rechtsstoff“ – so Bruns – „evident gemacht“.[5] Jedoch seien „die heutigen Systeme [und hiermit meinte Bruns die wissenschaftlichen Systeme] nicht ausreichend, um diesen „Rechtsstoff“ „zu erfassen“ und ein Gewebe daraus zu schaffen. Vor diesem Hintergrund suchte Bruns, „die wichtigste Aufgabe einer Wissenschaft zu erfüllen, nämlich eben jener Tätigkeit der Gerichte vorzuarbeiten und ihr die systematischen Zusammenhänge einer in sich geschlossenen Rechtsordnung aufzuzeigen“.[6] Bruns‘ Erkenntnisziele waren somit primär anwendungsorientiert. Seine zahlreichen Beispiele aus Verträgen und Rechtsprechung, insbesondere im Aufsatz II (1933) stellen diesen Anwendungsbezug auch her.

Bruns eröffnete den ersten Aufsatz mit seiner Kernthese: “Das Völkerrecht ist eine Rechtsordnung für die Gemeinschaft der Staaten, ein System von Rechtssätzen, die untereinander in einem Ordnungszusammenhang stehen.“[7] Eine Rechtsordnung ist durch ihre Systematik gekennzeichnet. Sie ist „nicht eine systemlose Zusammenfassung von einzelnen unter sich beziehungslosen Regeln und Einrichtungen“.[8]

Ausserdem – wichtig –  ist sie „Ordnung in einem doppelten Sinne“: Sie schafft in der sozialen Wirklichkeit Ordnung, und zwar gerade durch ihre eigene (innere) Ordnung.[9] Anders gewendet: (Nur) aufgrund seiner inneren Ordnung kann – laut Bruns – das Recht, insbesondere das Völkerrecht, seine Aufgabe der „Ordnung“ der Welt erfüllen. Als „Wesen der Rechtsordnung“ sah Bruns das „Friedensgebot“ an.[10] Hierfür ist die Streitbelegung durch (schieds-)gerichtliche Instanzen zentral, ohne die es weder Ordnung noch überhaupt Recht geben kann.[11] Aus der Eigenschaft des Völkerrechts als Rechtsordnung folgte für Bruns, dass das Völkerrecht den Staaten positiv Kompetenzen zuweise und dass das staatliche „Persönlichkeits- oder Freiheitsrecht“ „mit Rücksicht auf die gleichgeordneten Genossen der Gemeinschaft“ nur „generell beschränkt“ sein könne, denn anders wäre „eine Rechtsordnung überhaupt nicht denkbar“.[12] Es kann somit, folgerte Bruns, keine allgemeine völkerrechtliche Handlungsfreiheit der Staaten geben.[13] Insgesamt verfolgte Bruns mit seinen Beiträgen kein geringeres Ziel als „für das Völkerrecht ein System und eine Methode zu finden“.[14]

3. Mosler 1976

Schreibtisch von Hermann Mosler im MPI 1972 (Foto: MPIL)

Im Jahr 1976 waren die Dekolonisierung und die damit einhergehende Aufnahme zahlreicher neuer Staaten des Globalen Südens in die Vereinten Nationen in vollem Gange. Vorausgegangen waren in Europa die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (1951), zu der Mosler die deutsche Delegation beraten hatte, und dann der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (1957). Die Ost-West-Blöcke hatten sich verfestigt und es herrschte der Kalte Krieg. In diesem Klima waren zwei getrennte UN-Menschenrechtpakte erarbeitet worden, die 1966 unterzeichnet wurden und die 1977 in Kraft treten sollten. Die Schlussakte von Helsinki (1975) umfasste einen sogenannten „Menschenrechtskorb“ mit humanitären Anliegen. Die UN Generalversammlung verabschiedete in den 1970er Jahren ihre grundlegenden quasi-kodifikatorischen Resolutionen, beginnend mit der Friendly Relations Declaration (1970) bis zur Definition of Aggression (1974).

Diese Ereignisse spiegeln sich in Moslers Charakterisierung der Völkerrechtsordnung. Er benannte und analysierte vier „kennzeichnende Element[e]“ „der internationalen Rechtsordnung“[15] bzw. der „modernen internationalen Gemeinschaft“[16]: Das erste Charakteristikum war „die Explosion der Mitgliederzahl der Vereinten Nationen“.[17] Das „zweite kennzeichnende Merkmal“ war „das organisatorische Element“[18] – im Gegensatz zum „unorganisierten Völkerrecht“[19] der Vergangenheit. Hier sprach Mosler den Bedeutungszuwachs internationaler Organisationen an und brachte viele Beispiele aus der Praxis der Vereinten Nationen und der Europäischen Gemeinschaft.

Die internationalen Organisationen dienen, so Mosler, der „Schaffung von Staaten durch Konvention“.[20] Durch die Beitritte zu den Organisationen, durch deren Aufnahmebeschlüsse, werden Territorien „mit ungesicherter eigener Lebensfähigkeit“[21] zu Staaten „befördert“[22]. Diese neuen Staaten des Globalen Südens unterscheiden sich „soziologisch“ von den alten Staaten des Nordens, die „notwendige Mitglieder der Völkerrechtsgemeinschaft“ waren. „Man könnte sie [die neuen Staaten] konventionelle, nicht aber soziologische oder originäre oder spontane Staaten nennen“.[23] Deren Entstehung und Aufnahme in die Organisationen „änderte auch den Charakter der internationalen Gesellschaft“.[24]

Drittens bemerkte Mosler die „Wiederauferstehung der alten Unterschiede zwischen großen und anderen Staaten“.[25] Damit spielte er auf die Vormachtstellung der P 5 im UN-Sicherheitsrat an. Das vierte Charakteristikum war eine dem Menschen zugewachsene „völkerrechtlich erhebliche Stellung“, „auch gegenüber der eigenen öffentlichen Gewalt“.[26] Mosler befand, dass „[d]ie Position der menschlichen Person“ die „in ihrem Kernbereich, je enger der Zusammenhang mit der Würde der Person ist, zum ordre public der Völkerrechtsordnung gehört“.[27]

Moslers Zugang zum Völkerrecht war praxisorientiert, und das heißt letztlich rechtsdogmatisch. Mosler lehnte beispielsweise eine „soziologische Rechtsbegründung“ ausdrücklich ab.[28] Die „Befolgung des rechtspraktischen Ansatzes“ war, wie Felix Lange herausgearbeitet hat, ein „bewusstes, politisches Programm“.[29] In einem Rückblick schreibt Mosler: „Weil unser Fach politisch bestimmte Objekte hat und weil es für politische Zwecke gebraucht und missbraucht wird, war nicht nur Leistung zu beweisen, sondern mussten auch Misstrauen und Abwehr überwunden werden“.[30]

Mosler hatte damit insbesondere den Missbrauch der nationalsozialistischen Völkerrechtstheorie im Sinn. Er hielt möglicherweise sämtliche Formen von Völkerrechtstheorie für missbrauchsanfällig. Seine (ganz überwiegend) dogmatisch geprägte und damit vermeintlich „unpolitische“ Methode sollte hiergegen schützen. Auf diesem Wege wollte Mosler Deutschland wieder in die Völkerrechtsgemeinschaft einführen. Seine Bemühungen hatten (in Kombination mit vielen anderen Faktoren) Erfolg: Die Bundesrepublik Deutschland wurde (gleichzeitig mit der DDR) als Mitglied in die Vereinten Nationen aufgenommen. Sie erhielt das Gütesiegel des „friedliebenden Staates“ (Art. 4 Abs. 1 UN Charta) ─ erst 1973, kurz vor dem 50-jährigen Institutsjubiläum und 24 Jahre nach Gründung der Bundesrepublik und Wiederbegründung des Instituts.

4. Kontinuitätslinien von Bruns zu Mosler

Der politische Kontext, der Entwicklungsstand des Völkerrechts und die Methoden der Völkerrechtswissenschaft waren im Jahr 1976 andere als noch 1929. Dennoch sollten die Unterschiede nicht überbetont werden, da vielfache Kontinuitätslinien bestanden. Das institutionelle Design der Vereinten Nationen von 1945 orientierte sich am Völkerbund, und auch die Politiken der neuen Organisation knüpften an die Völkerbundsarbeit an.[31] Das Gewaltverbot wurde zwar 1945 auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt, war aber bereits vor den 1920er Jahren ausgebildet worden, wobei der Briand-Kellog Pakt von 1928 einen Meilenstein bildete.[32] Auch Wirtschaft, Soziales und Arbeit waren schon zu Bruns‘ Zeiten Anliegen des Völkerrechts, insbesondere des Völkerbundes und der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO), und sie blieben es in der Ära Mosler.

Betonung der Kontinuität. Jubiläumskolloquium “Völkerrecht als Rechtsordnung” 1975 (Foto: MPIL)

Die wirklich neuen Themen der 1970er Jahre waren die Dekolonisierung und die Bedrohung der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen, die auf völkerrechtlicher Ebene mit der Stockholmer Erklärung der UN-Generalversammlung von 1972 aufgegriffen worden war.[33] Das letztgenannte Thema jedoch erwähnte Mosler mit keinem Wort.

Auf den ersten Blick besteht ein starker Gegensatz zwischen der Bruns‘schen strikt zwischenstaatlichen Ordnung[34] und Moslers Einbeziehung von internationalen Organisationen und Individuen. Jedoch weist auch Mosler den neuen Akteuren klar den Status von zweitklassigen Völkerrechtssubjekten zu. Die Organisationen sind nur „jeweils ein Homunkulus der Staaten“,[35] von ersteren erzeugt, getragen, und beseitigbar; sie besitzen keine „Existenz aus sich selbst“ und sind „nicht der Rechtsordnung vorgegeben“[36], sind nicht „primäre oder ursprüngliche oder notwendige Rechtsubjekte“ wie die (europäischen) Staaten.[37] Auch die veränderte Position des Individuums berührte nach Mosler „die spezifische Strukturfrage der Völkerrechtsordnung … nicht“.[38] Diese blieb „eine im wesentlichen auf den Staaten aufbauende Rechtsordnung“.[39]

Mosler schätzte Bruns‘ Darlegung der Lückenlosigkeit des Völkerrechts als eine „in sich geschlossene Rechtsordnung“[40] und folgte ihr. Lückenlosigkeit oder „Geschlossenheit“ bedeutete für Bruns, dass die Regeln und Grundsätze des Völkerrechts „vollständig“ sind und somit die staatliche Handlungsfreiheit konstituieren und damit auch begrenzen.[41] Mosler legte diese Vollständigkeit bzw. Lückenlosigkeit der Völkerrechtsordnung zugrunde.[42] Er nahm – wie Bruns[43] – an, dass „die Grenzen der staatlichen Kompetenz durch das Völkerrecht festegelegt würden.[44] Beide Direktoren lehnten dementsprechend das Lotus-Prinzip des Ständigen Internationalen Gerichtshofs, die Vermutung einer allgemeinen Handlungsfreiheit der Staaten, ab.[45]

Das Forschungsprogramm beider Direktoren war praxisorientiert. Dem entsprach am besten die rechtsdogmatische Methode. Einige Völkerrechts- und Völkerrechtswissenschaftsverständnisse wurden von den Direktoren entweder nicht thematisiert oder ausdrücklich zurückgewiesen. Beide Direktoren lehnten einen Rechtspositivismus kelsenianischer Prägung ab, wobei Bruns keine erkennbare alternative Rechtstheorie anbot.[46] Bruns argumentierte sehr rechts-logisch und rein rechts-immanent, so dass der jeweilige Gedankengang vollkommen von den juristischen Prämissen abhing. Er wies zahlreiche Überlegungen als sozusagen juristisch unmöglich zurück, da sie nicht „denkbar“ oder nicht „denkmöglich“ seien, wohingegen die von ihm angeführten Argumente „apriorisch“ oder dem „Wesen“ (des Völkerrechts, der Ordnung usw.) gemäß und somit korrekt seien.

Mosler bekannte sich demgegenüber ausdrücklich zu einer naturrechtlichen Grundlegung des Völkerrechts.[47] Mosler suchte also den „Geltungsgrund“ des Völkerrechts[48] und arbeitete die charakteristischen Elemente der Ordnung heraus, insbesondere „Verfassungselemente der Völkerrechtsgemeinschaft“.[49]

Diese Unterschiedlichkeit der Zugänge zum Völkerrecht wird von einer Gemeinsamkeit überwölbt: Beide Direktoren betrachteten das Völkerrecht vorrangig instrumentell. Dieses Recht war ein Werkzeug (oder eine Waffe) und sollte im Interesse Deutschlands optimal auch auf der außenpolitischen Bühne genutzt werden können. Diesem Ziel diente die völkerrechtswissenschaftliche Arbeit am MPIL. Mosler benannte klar den historischen Hintergrund der Institutsgründung: Es ging um den “Kampf gegen den als ungerecht empfundenen Vertrag von Versailles“. „Die rechtlichen Mittel, die das Vertragswerk selbst an die Hand gab, sollten ausgeschöpft werden.“ „Das Institut verdankt seine Entstehung weitgehend dem Bedürfnis, die Auseinandersetzung mit soliden völkerrechtlichen Argumenten auf der Basis einer umfassenden Dokumentation zu führen.“ Dennoch „sei das Institut kein Hilfsinstrument der Reichsregierung, sondern ein Institut der Grundlagenforschung“ gewesen, zunächst mit der Hauptaufgabe des Aufbaus einer Materialsammlung.[50]

In Bruns‘ Aufsatz wird dieser Sammel- und Systematisierungsauftrag explizit gemacht, nicht aber der Einsatz des Völkerrechts als Waffe für Deutschland. Die (rein) deutsche Perspektive wird jedoch überdeutlich im Vorwort der neuen ZaöRV. Hier zählt Bruns zu den “Hauptproblemen der Gegenwart: Das Reparationsproblem, die Auslegung der Friedensverträge, das Minderheitenproblem“.[51] Diese drei Themen waren, global gesehen, nicht unbedingt die wichtigsten zeitgenössischen Völkerrechtsfragen, aber sie waren tatsächlich die wichtigsten Fragen für Deutschland. Dazu passt das dem Aufsatz von 1929 zugrundliegende Vortragsmanuskript „Völkerrecht als Rechtsordnung“.[52] Es endet mit den Worten: „Ich glaube, wir Deutschen haben von einem Sieg des Rechts alles zu hoffen und nichts zu fürchten.“

Mosler vertrat ebenfalls deutsche Interessen. Im seinem bereits erwähnten Rückblick nannte er die “Wiedergewinnung einer Position im internationalen Austausch“ als das „Hauptziel“ des Instituts in der Nachkriegszeit.[53]

Im Ergebnis war das Forschungsprogramm beider Direktoren (und damit auch dasjenige des Instituts) von mehr oder minder intensivem epistemischem Nationalismus geleitet. Dies hängt nicht zuletzt damit zusammen, dass beide Direktoren Deutschland (bzw. die Bundesrepublik) in einer parallelen Situation vorfanden: Nach einem verlorenen Weltkrieg, als geschwächter Staat, ja als Paria-Staat, der seinen Platz in der Gemeinschaft zivilisierter Staaten erst wieder erringen musste, unter anderem mit völkerrechtlichen Argumenten – lawfare für Deutschland.

5. Rückblick auf Erkenntnisse von Bruns und Mosler

a) Viktor Bruns

Während Bruns seinen Aufsatz vorbereitete, wurden anderswo ideengeschichtliche Fundamente gelegt, deren Bedeutung für das heutige Völkerrecht und die Völkerrechtswissenschaft damals kaum zu erahnen war. Die Muslimbrüderschaft, deren Ableger Hamas heute als globale Terrororganisation mit Sanktionen belegt wird,[54] ist 1928 gegründet worden. Im selben Jahr publizierte Margret Mead Coming of Age in Samoa, das zum Kultbuch in späteren Diskursen um Kulturrelativismus und Rechtspluralismus avancieren sollte.

Vortragsmanuskript “Völkerrecht als Rechtsordnung” von Viktor Bruns 1927 (Foto: MPIL)

Viktor Bruns dürfte durch familiäre und gesellschaftliche Kontakte über das ganze Spektrum wissenschaftlicher Innovationen seiner Zeit, auch und gerade in den Geistes- und Sozialwissenschaften informiert gewesen sein.[55] Offenbar entschied er sich bewusst für eine streng rechtsdogmatische Herangehensweise, unter Verzicht auf transdisziplinäre Kontextualisierungen oder Methoden. Als „ein Hauptverdienst der Bruns’schen Arbeit“ würdigte jedenfalls Mosler den von Bruns „durch rationale Argumentation und Staatenpraxis“ begründeten Nachweis der Lückenlosigkeit des Völkerrechtsordnung.[56] Bruns vertrat hier – wieder in den Worten Moslers – einen „für die damalige Zeit fortschrittliche[n] Gedanke[n]“.[57] Mit diesem stellte sich Bruns gegen „die zeitgenössischen Verfechter des staatlichen Souveränitätsdogmas“.[58]

Tatsächlich folgt heute die (deutsche) Literatur tendenziell der von Bruns vehement vertretenen und aus dem Ordnungs-Charakter „abgeleiteten“ Ansicht, dass die Staaten jeweils spezielle Handlungsermächtigungen benötigen.[59] Demgegenüber ging der IGH in seinem Kosovo-Gutachten wieder Lotus-mäßig davon aus, dass alles erlaubt sei, was nicht spezifisch vom Völkerrecht verboten ist.[60]

Bruns erwähnte zahlreiche Völkerrechtsthemen, die im Jahr 1929 angelegt wurden und die bis heute von zentraler Bedeutung sind, gar nicht. Das Gewaltverbot kommt nicht vor, obwohl der Briand-Kellog-Pakt 1929 in Kraft trat. Das humanitäre Völkerrecht wurde nicht genannt, obwohl die Rotkreuzbewegung im Jahr 1929 formalisiert wurde und zwei Genfer Konventionen im selben Jahr unterzeichnet wurden. Menschenrechte waren kein Thema, obwohl Bruns die Vorbereitungen einer “Déclaration des droits internationaux de l‘ homme” kennen musste, die am 12. Oktober 1929 vom Institut de Droit International verabschiedet wurde.[61]

Auch der Völkerbund kam bei Bruns praktisch nicht vor, außer im Kontext langatmiger Erörterungen zur domaine réservé. Dementsprechend fehlt bei Bruns jegliche Reflexion zur möglicherweise neuartigen Qualität dieser Organisation und ihrer Arbeit.[63] Da Bruns also den Genfer Geist[64] gar nicht mit trug, trifft ihn der spätere Vorwurf des naiven Idealismus nicht.[65] Insgesamt dürfte Bruns bleibendes Verdienst die von ihm angeregte und angeleitete Sammeltätigkeit und damit verbundene Rechtssystematisierungsleistung des Instituts sein.

b) Hermann Mosler

Hermann Mosler 1975 (Foto: MPIL)

Mosler war aus meiner Sicht innovativer und visionärer. Er hat die „Erweiterung des Kreises der Völkerrechtssubjekte“ frühzeitig erkannt und rechtsdogmatisch eingeordnet.[66] Mit seiner allgemeinen Haager Vorlesung zu diesem Thema[67] erreichte er auch ein internationales Publikum.

Mosler qualifizierte das Selbstbestimmungsrecht progressiv als „peremptory norm“.[68] Dies könnte damit zusammenhängen, dass dieses Recht in der völkerrechtlichen Diskussion zum Status der der Bundesrepublik Deutschland und für die „Deutsche Frage“ zentral war. Der IGH konnte sich zur Qualifikation des Selbstbestimmungsrechts als Ius cogens (bei Fremdbesetzung) erst 48 Jahre später in seinem Gutachten zu Palästina durchringen.

Demgegenüber sprach Mosler den Resolutionen der UN-Generalversammlung keine völkerrechtserzeugende Kraft zu. Eher sah er „die bisher nicht vermiedene Gefahr, daß durch politisch motivierte Mehrheitskombinationen ein nicht repräsentatives Bild der Rechtsüberzeugung vermittelt wird“.[70] Damit blieb er wesentlich zurückhaltender als (von ihm nicht zitierte) Kollegen, die diesen Resolutionen bereits Jahre zuvor eine erhebliche normative Relevanz beigemessen hatten.[71]

Schliesslich war Mosler meilenweit von einer postkolonialen Weltsicht entfernt, die Kollegen aus dem globalen Süden damals vertraten. Der letztlich gescheiterte Versuch des globalen Südens, eine neue Weltwirtschaftsordnung (NIEO) durchzusetzen, ging an Mosler – jedenfalls ausweislich seiner hier untersuchten Programmschrift – fast völlig vorbei: Mosler erwähnte nicht die einschlägigen Generalversammlungsresolutionen,[72] sondern lediglich die Charta über die wirtschaftlichen Rechte und Pflichten als „das bekannteste Beispiel“ der aktuellen Generalversammlungsresolutionen, welche „Tendenzen zur Weiterentwicklung des Völkerrechts zum Ausdruck (…) bringen“.[73] So überrascht es kaum, dass Mosler jegliche Kritik an einer “neoliberalen“ Völkerrechtsordnung fremd blieb, die bereits von französischen Kollegen formuliert worden war.[74]

Mohammed Bedjaoui und Georg Ress 1972 auf dem Institutskolloquium “Judicial Settlement” (Foto: MPIL)

Mosler äußerte Vorbehalte gegenüber den neuen Staaten des globalen Südens, den „Territorialverbänden mit ungesicherter eigener Lebensfähigkeit“,[75] die „das Bild der überkommenen Staatengemeinschaft“ „stören“.[76] Anti-kolonialistische Völkerrechtler waren zu dieser Zeit als Gastforscher am MPIL präsent. Vielleicht bereitete Mohamed Bedjaoui hier sogar seine Haager Vorlesung vor, in der er die bestehende Völkerrechtsordnung als eurozentrisch, neokolonial, imperialistisch und oligarchisch kritisierte.[77] Diese Kritik hielt Mosler offenbar nicht für erwähnenswert.

Die Befassung der Völkerrechtswissenschaft des neuen Millenniums mit dem Kolonialismus, die These seiner konstitutiven Bedeutung für das Völkerrecht als Rechtsordnung, die Bewältigung und Kritik der kolonialen Kontinuitäten in den Third-World Approaches to International Law (TWAIL), die Renaissance der Ideen der NIEO und das Aufkommen von Reparationsforderungen wegen Sklaverei und Kolonialismus – all dies konnte Mosler nicht vorhersehen. Der Eurozentrismus der Direktoren und der von ihnen geleiteten Institute entsprach dem damals und bis heute herrschenden Wissenschaftsstil.

6. Völkerrecht als Rechtsordnung 2024

Ist – über die eben geschilderten Einzelerträge hinaus – Bruns‘ und Moslers völkerrechtswissenschaftlicher Zugriff heute noch zeitgemäß? Oder ist die Frage nach dem Völkerrecht als Rechtsordnung obsolet?

a) Weltordnung im Umbruch

Seit Moslers Zeiten sind gut fünfzig Staaten und 4 Milliarden Menschen zur Völkerrechtsordnung hinzugestoßen, die den legitimen Anspruch der Mitgestaltung und der stärkeren Berücksichtigung ihrer Bedürfnisse, Interessen und Werte erheben. Hinzukommen tausende internationale Organisationen, zivilgesellschaftliche Akteure und transnationale Unternehmen sowie kriminelle und terroristische Netzwerke. Im Jahr 2024 liegt das politische Programm der von China und Russland angeführten anti-liberalen Allianz einer „Neuen Weltordnung“ offen zutage.[78] Dieses Programm jener Akteure, die vom Völkerrechts-taker zum Völkerrechts-shaper mutierten, zielt auf Ordnung ab, und zwar auf eine neue.

Ist parallel hierzu eine völkerrechtswissenschaftliche Suche nach Ordnung überhaupt sinnvoll? Diese Frage stellt sich vor dem Hintergrund eines tiefgreifenden Legitimitätsverlustes der geltenden Völkerrechtsordnung, der in veränderten Ideen, Interessen und Machtkonstellationen begründet liegt. Die Schlagworte der „post-westlichen“, „post-liberalen“ und post-Amerikanischen Ordnung kennzeichnen diese ideellen und materiellen Verschiebungen.[79]

b) Bruns und Mosler als praxisbegleitende und praxisermöglichende Völkerrechtswissenschaftler

In diesem Kontext des tiefgreifenden Umbruchs und der Neuorientierung besteht ein großer Bedarf an kritischen (irritierenden) völkerrechtswissenschaftlichen Untersuchungen, vielleicht mehr als an konformistischen (ermöglichenden) Beiträgen.[80] Demgegenüber weisen die Charakteristika der wissenschaftlichen Betrachtung von Bruns und Mosler auf eine Neigung zur zweitgenannten, konformistischen, praxis-begleitenden und -ermöglichenden Form von Völkerrechtswissenschaft hin: Erstens muss nach Bruns und Mosler „systemkonform“ argumentiert werden. Die argumentativen Bemühungen um die Geordnetheit des Völkerrechts sind rechts-„interne“ Betrachtungen. Sie nahmen bei Bruns die Form des „Nachweises“ der Lückenlosigkeit und des Aufzeigens („notwendiger“) allgemeiner Rechtsgrundsätze an.[81] Mosler verfolgte dasselbe Ziel mit Verweisen auf „Verfassungselemente“, auf zwingendes Völkerrecht[82] und mit einer dogmatischen Fundierung der Völkerrechtspersönlichkeit.[83] Bruns und Mosler sahen also als Aufgabe der Völkerrechtswissenschaftler*innen, die juristische innere Ordnung, die Rechtssystematik, durch Auslegung (Erklärung der Bedeutung des Normgehalts), durch Freilegung der den Einzelnormen zugrunde liegenden Rechtsprinzipien, durch das Aufzeigen „logischer“ Widersprüche, durch Lückenfüllung, also mit Hilfe des gesamten dogmatischen Werkzeugkastens, offenzulegen, zu bewahren und zu erhalten und dadurch jedenfalls ansatzweise erst herzustellen. Das zweite Charakteristikum ist Bruns‘ und Moslers‘ deutliche Anwendungsorientiertheit.

Beide Charakteristika, die wissenschaftliche Wahrung bzw. Herstellung von „Ordnung“ und „System“ und die Praxisorientierung scheinen ─ auf den ersten Blick ─ die Formulierung von Kritik (also die erstgenannte Dimension von Völkerrechtswissenschaft) zu erschweren. Zurecht bemängelt Sué González Hauck: „Die Vorstellungen von System, Ordnung und Kohärenz trugen wesentlich dazu bei, die Versuche der Dritten Welt, das Völkerrecht neu zu gestalten, als politisch zu kennzeichnen und ihnen vorgeblich neutrale und juristische Argumente entgegenzusetzen, die zufällig die westliche Dominanz bewahrten“.[84]

Die monierte konservierende und status-quo Privilegien-sichernde Tendenz des völkerrechtswissenschaftlichen Zugriffs im Stil von Bruns und Mosler kann mit einigen methodischen Ergänzungen abgemildert werden. Mit diesen Ergänzungen kann das Programm die aktuellen Bedürfnisse nach einer wirksamen, konstruktiven und sogar transformativen wissenschaftlichen Völkerrechtskritik befriedigen, wie sogleich darzulegen ist.

c) Überwindung und Vermittlung: Ordnung des Rechts als Bedingung der Möglichkeit wirksamer Rechtskritik

Ausgangspunkt der Überlegung ist, dass jegliche Kritik am Völkerrecht (also etwa eine realistische, die konstitutionalistische, die postkoloniale, die marxistische, die ökologische oder neomaterialistische) zunächst von aussen an dieses Recht herangetragen wird. Die Verantwortung der Völkerrechtswissenschaft liegt darin, das Völkerrecht nicht zum bloßen „Spielball“ von Kritikbewegungen werden zu lassen. Es ist Aufgabe der Wissenschaftler*innen, Kritik so zu formulieren, dass sie „Transformationen aus dem Inneren des Rechts heraus anstößt, um den Widerspruch der rechtlichen Ordnung zu den Erfordernissen [globaler] sozial-ökonomischer Gerechtigkeit zu benennen und die Gewalt des Rechts hierdurch abzumildern“.[85]

An dieser Stelle kann die (von Bruns und Mosler geforderte) wissenschaftliche Herstellung von Rechtsordnung sinnvoll eine externe mit einer internen Kritik verbinden und damit die gegenwärtig notwendige Völkerrechtskritik schlagkräftig machen. Eine solche Verbindung (Vermittlung oder „Dialektik“) ist leistungsstärker als eine rein externe oder eine rein interne Rechtskritik. Eine rein externe Kritik am Völkerecht kann keine rechtsändernde Wirkung entfalten, weil sie das Recht gar nicht erreicht, wenn sie nicht in juristische Argumente überführt wird. Ausserdem sind extern gesetzte Maßstäbe letztlich austauschbar und erscheinen willkürlich. Eine rein interne Kritik wiederum hat keinen Biss, weil sie ihrerseits gesellschaftlich und historisch kontingent ist, innerhalb eines unhinterfragten Wertehorizonts verharrt („blinde Flecken“ hat) und tendenziell konservierende Züge aufweist. Am wirksamsten ist die Rechtskritik also, wenn sie zugleich intern und extern argumentiert.[86]

Ein rechts-interner wissenschaftlicher Zugriff auf das Völkerrecht verbindet mit geordnetem Recht die Erwartung einer tatsächlichen „Ordnung“ der Welt. Zwar ist umstritten, ob und wieviel Völkerrecht überhaupt zur Stabilisierung und Befriedung der internationalen Beziehungen beiträgt. Generationen politikwissenschaftlicher Vertreter einer „realistischen“, also primär machtpolitisch orientierten, Betrachtungsweise der internationalen Beziehungen bezweifeln dies.[87] Dem gegenüber stand und steht die „Frieden durch Recht“-Bewegung, die Ende des 19. Jahrhunderts aufkam und die Haager Friedenskonferenzen, die Gründung der Haager Akademie für Völkerrecht und den Völkerbund trug.[88] Die Bemühungen um geordnetes und dadurch ordnendes Recht sind alles andere als passé. Sie kehren wieder in der Fragmentierungsdebatte des frühen Millenniums und in der aktuellen Abarbeitung aller (traditionellen) Rechtsquellen in der International Law Commission (ILC). Insbesondere die Suche nach allgemeinen Prinzipien ist ein Evergreen: Die Draft conclusions der ILC zu general principles (2024) weisen den allgemeinen Rechtsgrundsätzen ausdrücklich die Funktion der Erzeugung von Kohärenz des Rechts zu.[89]

Hiergegen ist der extern-kritische Einwand zu erheben: Eine derartige „Ordnung“ des Völkerrechts im Sinne der genannten Kohärenz bietet keine Garantie für die Fairness dieser Ordnung. Im Gegenteil, könnte man sagen: Die Wahrung des status quo dient den privilegierten Mitgliedern der „Rechtsgemeinschaft“– und dies sind aktuell, vereinfachend gesagt, die Staaten des Globalen Nordens und die Großmächte.[90]

Auf diese berechtigte externe Kritik versuche ich mit einer Vermittlung der externen und der internen Betrachtungsweise zu antworten: Erstens nützt Stabilität auch den kleinen, armen und schwachen Staaten (zumindest) insofern, als sie das nach historischer Erfahrung mit Umbrüchen oft einhergehende Chaos, Gewalt und Leid vermeiden. Deshalb stellt beispielsweise der Uti possidetis-Grundsatz eine Rechtsvermutung für die Unverrückbarkeit von Staatsgrenzen auf, egal wie willkürlich und gewaltsam diese zustande gekommen sind.[91]

Zweitens dürfte die Ordnung des Rechts vor allem wichtig sein für eine gewisse Form von Legitimität, die sich aus Schlüssigkeit (Widerspruchsfreiheit, auch in Bezug auf Wertungen) speist. Eine solche, eher formale Fairness kann unter Umständen die Akzeptanz durch die Rechtsadressaten erhöhen, und dies kann dann wiederum zur besseren compliance und damit zur Wirksamkeit des Rechts beitragen. Trotz der ihr innewohnenden konservativen Tendenz ist also der tiefere Grund der Suche nach Rechtsordnung, dass Inkohärenz im Recht einem Grundpostulat der Gerechtigkeit zuwiderläuft, wobei Gerechtigkeit – in Moslers Worten – “mit dem Begriff der Rechtsordnung notwendigerweise verbunden ist“.[92] Genau deshalb muss der aktuelle Vorwurf der „double standards“ ernst genommen werden. Dieser betrifft zwar in erster Linie die Rechtsanwendung, aber auch die Rechtserzeugung und -auslegung, an der die Völkerrechtswissenschaft besonders beteiligt ist. Wenn im Völkerrechtsprozess tatsächlich immer wieder mit zweierlei Maß zulasten der schwachen Mitglieder der Rechtsgemeinschaft gemessen wird, wird die Völkerrechtsordnung insgesamt unglaubwürdig und ungerecht. Es ist Aufgabe der Wissenschaft, den von Kritikern erhobenen Vorwurf der selektiven Völkerrechtsdurchsetzung durch westliche Staaten genau zu prüfen, die Situationen zu vergleichen und ggf. zu unterscheiden. Nur so kann ermittelt werden, wann der Vorwurf gerechtfertigt ist und wann er zwar opportunistisch und strategisch erhoben wird, aber letztlich unbegründet ist.[93] Die Suche nach dem „System“ kann hier also eine kritische Funktion erfüllen.

Auch die Praxisorientierung, die Bruns und Mosler (aus jeweils unterschiedlichen Motiven) verfolgten, kann zeitgemäß eingesetzt werden. Denn nicht nur eine genaue Kenntnis des positiven Rechts, sondern weitergehend eine Kenntnis der Rechtspraxis ist eine Vorbedingung von wirksamer Rechtskritik. Mit ähnlichen Erwägungen hat kürzlich Naz Khatoon Modirzadeh die Praxisferne der im Entlarvungs-Gestus verharrenden Third World Approaches kritisiert. Modirzadeh fordert eine konkrete Mitwirkung von TWAIL-Juristen in der internationalen Rechtspraxis, um tatsächlich zum Umbau des Völkerrechts im Interesse der Bevölkerung des globalen Südens beizutragen.[94]

Mit der eben beschriebenen Stärkung einer extern-kritischen Perspektive kann das wissenschaftliche Programm von „Völkerrecht als Rechtsordnung“ fit gemacht werden für 2024, ohne den Anwendungsbezug und die dogmatisch-interne Perspektive aufgeben zu müssen. Und wenn das Leben auf unserem Planeten nicht vorher sein Ende findet, bleibt die Ordnung des Rechts als Beitrag zur Ordnung durch Recht eine Aufgabe des MPIL für die nächsten 100 Jahre.

***

[1] Viktor Bruns, ‘Völkerrecht als Rechtsordnung I’, ZaöRV 1 (1929) 1-56 (8).

[2] Viktor Bruns, ‘Völkerrecht als Rechtsordnung II’, ZaöRV 3 (1933) 445-487.

[3] Hermann Mosler, ‘Völkerrecht als Rechtsordnung’, ZaöRV 36 (1976), 6-49 (7-8).

[4] George H.W. Bush, ‘Address Before a Joint Session of Congress on the Persian Gulf Crisis and the Federal Budget Deficit’, 11 September 1990, in: Public Papers of the Presidents of the United States: George H. W. Bush (1990, Book II), 1218-1222.

[5] Bruns 1929 (Fn. 1), 2.

[6] Bruns 1929 (Fn. 1), 2.

[7] Bruns 1929 (Fn. 1), 1.

[8] Bruns 1929 (Fn. 1), 10.

[9] Bruns 1929 (Fn. 1), 10.

[10] Bruns 1929 (Fn. 1), 26.

[11] Mosler 1976 (Fn. 3), 28.

[12] Bruns 1929 (Fn. 1), 54.

[13] Bruns 1929 (Fn. 1), 11, 22, 33 und passim.

[14] Bruns 1929 (Fn. 1), 8.

[15] Mosler 1976 (Fn. 3), 29.

[16] Mosler 1976 (Fn. 3),  28.

[17] Mosler 1976 (Fn. 3), 17, auch 19 u 23.

[18] Mosler 1976 (Fn. 3), 28.

[19] Mosler 1976 (Fn. 3), 23.

[20] Mosler 1976 (Fn. 3), 18.

[21] Mosler 1976 (Fn. 3), 23.

[22] Mosler 1976 (Fn. 3), 17.

[23] Mosler 1976 (Fn. 3), 19.

[24] Mosler 1976 (Fn. 3), 27.

[25] Mosler 1976 (Fn. 3), 29.

[26] Mosler 1976 (Fn. 3), 31.

[27] Mosler 1976 (Fn. 3), 31.

[28] Mosler 1976 (Fn. 3), 8.

[29] Felix Lange, Praxisorientierung und Gemeinschaftskonzeption: Hermann Mosler als Wegbereiter der westdeutschen Völkerrechtswissenschaft nach 1945 (Springer 2017), 204.

[30] Hermann Mosler, Rückblick und Ausblick anläßlich des Eintritts von Karl Doehring und Jochen A. Frowein in die Institutsleitung und nach der Emeritierung von Hermann Mosler vom 27.2.1981, 36 ff., unveröffentlicht, zitiert in Lange (Fn. 29), 204 (Hervorhebung durch die Verf.).

[31] Susan Pedersen, ‘Back to the League of Nations’, The American Historical Review 112 (2007), 1091‑1117.

[32] Agatha Verdebout, Rewriting Histories of the Use of Force: The Narrative of ‘Indifference’ (CUP 2021).

[33] Declaration of the United Nations Conference on the Human Environment (UN Doc. A/CONF. 48/14/Rev. 1 of 16 Sept. 1972).

[34] Bruns 1929 (Fn. 1), 1 und passim.

[35] Mosler 1976 (Fn. 3), 24.

[36] Mosler 1976 (Fn. 3), 17.

[37] Mosler 1976 (Fn. 3), 23.

[38] Mosler 1976 (Fn. 3), 30.

[39] Mosler 1976 (Fn. 3), 31.

[40] Bruns 1929 (Fn. 1), 2, auch 31.

[41] Das Thema der „Geschlossenheit“ der Völkerrechtsordnung war vor dem Hintergrund der proliferierenden Schiedssrechtsprechung extrem praxisrelevant. Die Frage war u.a., ob die Schiedsgerichte mittels der Anwendung allgemeiner Prinzipien vorhanden „Lücken“ im positiven Recht schließen durften. Das grundlegende Werk hierzu, das vor Bruns‘ Aufsatz erschienen war, war Hersch Lauterpacht, Private Law Analogues (Longmans 1927 (reprint 1970)), 302, 305.

[42] Mosler 1976 (Fn. 3), 40.

[43] Bruns 1929 (Fn. 1), 9-11.

[44] Mosler 1976 (Fn. 3), 38 (Hervorhebung durch die Verf.).

[45] Bruns 1929 (Fn. 1), 12, 13, 22, 33, 54; Mosler 1976 (Fn. 3), 40-41.

[46] Bruns 1929 (Fn. 1), 7.

[47] Mosler 1976 (Fn. 3), 31, 32, 35.

[48] Mosler 1976 (Fn. 3), 47.

[49] Mosler 1976 (Fn. 3), 31.

[50] Mosler 1976 (Fn. 3), 14.

[51] Bruns 1929 (Fn. 1), Vorwort 1929, IV.

[52] Bruns 1927, Archiv MPIL, bei Philipp Glahé.

[53] Mosler, Rückblick und Ausblick (Fn. 30).

[54] Für die EU: Gemeinsamer Standpunkt 2003/651/GASP v. 12. September 2003, ABl. 2003, L 229, S. 42; Beschluss 2003/646/EG v. 12. Sept. 2023, ABl. 2003, L 229, S. 22.

[55] Ich danke Alexandra Kemmerer für diesen Hinweis.

[56] Mosler 1976 (Fn. 3), 12-13.

[57] Mosler 1976 (Fn. 3), 12.

[58] Mosler 1976 (Fn. 3), 13.

[59] Ulrich Fastenrath, Lücken im Völkerrecht (Duncker und Humblot 1991), 245.

[60] IGH, Accordance with International Law of the Unilateral Declaration of Independence in Respect of Kosovo, Gutachten v. 22. Juli 2010, ICJ Reports 2010, 403 ff (Rn. 56).

[61] Annuaire IDI 35 (1929), 298-300.

[62] vgl. Art. 15 Abs. 8 Völkerbundsatzung v. 28 Juni 1919 (108 LNTS 188); Bruns 1929 (Fn. 1), 40-50.

[63] vgl. demgegenüber Paul Guggenheim, Der Völkerbund: Systematische Darstellung seiner Gestaltung in der politischen und rechtlichen Wirklichkeit (B. G. Teubner 1932), 273-274 zur neuen „Völkerbundsmethode“.

[64] Joseph Kunz, ‘The Swing of the Pendulum: from Overestimation to Underestimation of International Law’ AJIL 44 (1950), 135-140 (136-37); s. auch Robert de Traz, L’esprit de Genève (Bernard Grasset 1929).

[65] Edward H. Carr, The Twenty Years‘ Crisis, 1919-1939: An Introduction to the Study of International Relations (2. Aufl., MacMillan 2001 (orig. 1946)), 29-31; Wilhelm Grewe, der sein Hauptwerk mit Hilfe der Bibliothek des Kaiser Wilhelm Instituts verfasst hatte, geißelte die „normativistische Hypertrophie dieses Völkerrechts“ der Zwischenkriegszeit, die im Strudel des zweiten Weltkriegs versank (Wilhelm G. Grewe, Epochen der Völkerrechtsgeschichte (2. Aufl., Nomos 1988), 717.

[66] Hermann Mosler, ‘Die Erweiterung des Kreises der Völkerrechtssubjekte’, ZaöRV 22 (1962), 1-48.

[67] Hermann Mosler, ‘The international society as a legal community’, in: The Hague Academy of International Law Collected Courses/Recueil des Cours Volume 140 (III/1973), 1-320.

[68] Mosler 1976 (Fn. 3), 37.

[69] IGH, Legal Consequences arising from the Policies and Practices of Israel in the Occupied Palestinian Territory, including East Jerusalem, Gutachten v. 19. Juli 2024, Rn. 233, für den Kontext der Besatzung. https://www.icj-cij.org/sites/default/files/case-related/186/186-20240719-adv-01-00-en.pdf

[70] Mosler 1976 (Fn. 3), 36.

[71] Rosalyn Higgins, The Development of International Law through the Political Organs of the United Nations (Oxford University Press 1963); Richard Falk, The Status of Law in International Society (Princeton UP 1970), 177: “from consent to consensus”.

[72] UN, GV Resolution 3201 (S-VI), 1. Mai 1974: Declaration on the Establishment of a New International Economic Order, sowie UN, GV Resolution 3202 (S-VI), 1 Mai 1974: Programme of Action.

[73] Mosler 1976 (Fn. 3), 23 zu UN, GV Resolution 3281, 12. Dezember 1974.

[74] Dominique Carreau et al, ‘Chronique du droit international économique‘, Annuaire Français de droit international 21 (1975), 648-700 (648-50).

[75] Mosler 1976 (Fn. 3), 23.

[76] Mosler 1976 (Fn. 3), 19.

[77] Mohammed Bedjaoui, ‘Non-alignment et droit international‘, Collected Courses of the Hague Academy of International Law 151 (1976), 337-456 (378-384 und passim).

[78] Zheping Huang, ‘Chinese President Xi Jin Ping has vowed to lead the “new world order”’, QUARTZ, 22 February 2017. https://qz.com/916382/chinese-president-xi-jinping-has-vowed-to-lead-the-new-world-order,  zuletzt besucht 16. September 2024. Siehe auch: Joint Statement by the Foreign Ministers of China and Russia on Certain Aspects of Global Governance in Modern Conditions of 23 March 2021, https://www.mid.ru/ru/foreign_policy/news/1418041/?lang=en; Joint Statement of the Russian Federation and the People’s Republic of China on the International Relations Entering a New Era and the Global Sustainable Development of 4 February 2022, http://www.en.kremlin.ru/supplement/5770; Joint statement between the People’s Republic of China and the Russian Federation on deepening the comprehensive strategic partnership of coordination for a new era on the occasion of the 75th anniversary of the establishment of diplomatic relations between the two countries of 16 May 2024, https://www.chinanews.com.cn/gn/2024/05-16/10217948.shtml (auf Chinesisch), http://kremlin.ru/supplement/6132 (auf Russisch).

[79] Oliver Stuenkel, Post-Western World: How Emerging Powers are Remaking Global Order (CUP 2016); G. John Ikenberry, ‘The End of Liberal International Order?’, International Affairs 94 (2018), 7-23; Alexander Cooley and Daniel Nexon, Exit from Hegemony: the Unraveling of the American Global Order (OUP 2020).

[80] Diese Dichotomie ist natürlich eine starke Vereinfachung. Viele rechtswissenschaftliche Beiträge weisen beide Dimensionen auf. Auch besagt meine Zuspitzung keinesfalls, dass aktuell kein Bedarf an praxisbegleitender Wissenschaft besteht.

[81] Bruns 1929 (Fn. 1), 27 und passim.

[82] Mosler 1976 (Fn. 3), 31 und passim.

[83] Mosler 1976 (Fn. 3), 21-23.

[84] Sué Gonzáles Hauck, ‘Systemerhaltung durch Systematisierung: Lehrbücher, allgemeine Kurse und Kodifikationen im Völkerrecht als politische Projekte’, Archiv des Völkerrechts 62 (2024), 3-29 (26). Ich folge dieser Beobachtung darin, dass Völkerrechtswissenschaft nicht vorgeben sollte, „neutral“ oder „unpolitisch“ zu sein, zumal sie es an vielen Stellen gar nicht sein kann.

[85] Andreas Fischer-Lescano, ’Verteilungsfragen im Weltgesundheitssystem’ in: Anne Peters, Eva-Maria Kieninger, Stephan Hobe (Hrsg.), Koloniale Kontinuitäten im internationalen Recht: Berichte der DGIR 52 (CF Müller 2024), 177-213 (209), in Anlehnung an Rahel Jaeggi, Kritik von Lebensformen (Suhrkamp 2014), 60.

[86] Zur Notwendigkeit einer Verbindung von rein interner (immanenter) und externer (transzendenter) Rechtskritik Tatjana Sheplyakova, ‘Prozeduralität des Rechts: Zu den Bedingungen immanenter Rechtskritik’, Kritische Justiz 54 (2021), 155-164 (155-56); Janne Mende, Der Universalismus der Menschenrechte UTB 2021), 186-193.

[87] Jack Goldsmith and Eric A. Posner, The Limits of International Law Fifteen Years Later, Chicago Journal of International Law 22 (2021), 112-127; Carlo Masala, Weltunordnung (3. Aufl., Beck 2022).

[88] Siehe nur aus der Präambel der Satzung des Völkerbundes vom 19. Juni 1922: „In order to (…) achieve international peace (…) by the firm establishment of the understandings of international law as the actual rule of conduct among Governments (…)”. Aus der Literatur Marcus M. Payk, Frieden durch Recht?: Der Aufstieg des modernen Völkerrechts und der Friedensschluss nach dem Ersten Weltkrieg (De Gruyter Oldenbourg 2018); Sarah Jäger und Wolfgang S. Heinz (Hrsg.), Frieden durch Recht – Rechtstraditionen und Verortungen (Springer VS 2020).

[89] ILC, ‘General principles of law, Draft conclusions’, ILC 74th Session, UN Doc. A/CN.4/L.982, 12 May 2023 (adopted on first reading); ‘Report on the work of the seventy-fourth session’, ILC 74th Session, UN Doc. A/78/10, 2023, Rn. 30-41, Conclusion 10 Abs. 2: “General principles of law contribute to the coherence of the international legal system.”

[90] Siehe Fn. 84.

[91] Anne Peters, ‘The Principle of “Uti Possidetis Juris”: How Relevant is it for Issues of Secession? ’ in: Christian Walter, Antje von Ungern-Sternberg, und Kavus Abushov (Hrsg.), Self-Determination and Secession in International Law (OUP 2014), 95-137.

[92] Mosler 1976 (Fn. 3), 32.

[93] Anne Peters, ‘The Russian Invasion of Ukraine: An Anti-Constitutional Moment in International Law?’ Posnan Journal of Law, Economics, and Sociology/Ruch Prawniczy, Ekonomiczny i Socjologiczny 86 (2024), 5-36 (23-27).

[94] Naz Khatoon Modirzadeh, ‘“Let Us All Agree to Die a Little”: TWAIL’s Unfulfilled Promise’, Harvard International Law Journal 65 (2023), 79-131 (126, 131).

English

1. ‘International Law as a Legal Order’: The MPIL’s Research Agenda

Viktor Bruns was not only the Institute’s founding director but also launched the Institute’s journal Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht (ZaöRV, English title: Heidelberg Journal of International Law, HJIL) in 1929, five years after the Institute took up its work. The first ever contribution was Viktor Bruns’ article entitled ‘International Law as a Legal Order’ (‘Völkerrecht als Rechtsordnung’). It was originally intended as the first of a series,[1] but ultimately only one follow-up article was ever published.[2]

On the occasion of the Institute’s 50th anniversary, director Hermann Mosler once again dedicated an essay to ‘International Law as a Legal Order’ which was published in the ZaöRV in 1976. As their titles suggests, both contributions explore the extent to which international law is not merely ‘law’, but rather constitutes a ‘legal order’. Given the adherence of the Max Planck Society to the Harnack principle, which aligns entire institutes with the visions of their directors, these articles can be seen as research programmes not only of the directors themselves, but of the MPIL as a whole.

According to Mosler, when he wrote his article, it could ‘not be overlooked, that both points in time—the mid-1920s and the mid-1970s – offered favourable starting points for stock-taking and comparison. Between these poles lie the soon-to-be disappointed hopes for a strong international order […]’.[3] The same can be said of the mid-2020s: Behind us lie the dashed hopes for a ‘New World Order’ proclaimed after the fall of the Berlin Wall in 1989.[4]

The Institute’s centenary is a good occasion to revisit the anniversary contributions by directors Bruns and Mosler. Parts 2 and 3 re-examine their articles, while part 4 analyses their similarities and differences. In part 5, I assess the lasting significance of both commemorative contributions. In part 6, I will present a renewed programme of conceptualizing international law as a legal order, and will argue that this approach helps to understand deeply and to articulate a critique of international law that is needed in our current period of global re-ordering.

2. Bruns 1929

The place where the essay was written? Viktor Bruns’ desk at Berlin Palace, undated [5]

The historical context of Bruns’ contributions in 1929 and 1933 was marked by Germany’s defeat in the first world war and the Treaty of Versailles—perceived as unjust by many Germans—and the flourishing of international and transnational arbitration, which produced extensive case law to address the war’s consequences, particularly in determining compensation claims against the German state.

These arbitral courts made the international law ‘material’ and ‘tangible’, according to Bruns.[6] Yet, ‘today’s systems’ (by which Bruns meant scholarly systems) were insufficient to ‘capture this legal material’ and weave it into a fabric of law. Accordingly, Bruns tried to ‘fulfil the most important task of scholarship, which is to be ahead of the courts’ work and reveal to them [to the courts] the law’s systemic interconnections in a complete legal order’.[7] Bruns’ scholarly interest was thus primarily practice-oriented. This is underlined by the many examples he took from treaties and court rulings, especially in the second article of 1933.

Bruns opened his first article with his central thesis: ‘International law is a legal order for the community of nations, a system of legal rules that are interconnected to form an order [Ordnungszusammenhang].’[8] A legal order is characterized by its systematic structure. It is not an ‘unstructured compilation of rules and institutions unrelated to each other’.[9]

Moreover, and importantly, it is an ‘order in a twofold sense’: it (supposedly) creates order in social reality precisely through its own (internal) order.[10] Put differently, Bruns argued that the existence of this inner structure is indispensable for enabling the law—particularly international law—to fulfil its task of ‘ordering’ the world. Bruns saw the ‘imperative of peace’ as ‘the essence of the legal order’.[11] In order to bring about and guarantee peace, dispute resolution through (arbitral) courts was central—without it there could be neither order nor law at all.[12]Because international law has this quality of a legal order, Bruns deduced that it positively assigns competences to states and that the states’ ‘right to personality and freedom’ must be ‘generally limited’. That right is intrinsically bounded because it needs to respect the rights of ‘the other members of the community which are equal in rank’. Otherwise ‘legal order would not be conceivable’.[13] Bruns concluded that states could not (as a matter of legal logic) enjoy a general freedom of action, and drew this conclusion from his concept of legal order.[14] Overall, Bruns’ goal was no less than ‘to find a system and method for international law’.[15]

3. Mosler 1976

Hermann Mosler’s desk at the MPIL (Photo: MPIL)

In 1976, decolonization was in full swing, with many new states of the Global South joining the United Nations as new members. This followed the founding of the European Coal and Steel Community (ECSC) in 1951—for which Mosler had advised the German delegation—and later the European Economic Community (EEC) in 1957. The Eastern and Western blocks had consolidated themselves, and the Cold War had begun. In this climate, two separate UN covenants on human rights had been drafted and signed in 1966 and were set to enter into force in 1977. The Helsinki Final Act of 1975 included a so-called human rights ‘basket’ addressing humanitarian concerns. Throughout the 1970s, the UN General Assembly adopted important resolutions that function as quasi-codifications of international law, ranging from the Friendly Relations Declaration (1970) to the Definition of Aggression (1974).

These events are mirrored in Mosler’s characterization of international law as a legal order. He identified and analysed the ‘four defining element[s]’ ‘of the international legal order’[16] or the ‘modern international community’[17]: the first characteristic was the ‘explosion in the number of UN members’.[18] The ‘second significant feature’ was ‘the organizational element’[19] — contrasting with the ‘unorganized international law’[20] of the past. Under this heading, Mosler mentioned the increasing relevance of international organizations and provided numerous examples from the practice of the United Nations and the European Community.

International organizations, according to Mosler, serve the purpose of ‘creating states through convention’ (by treaty).[21] Through accession to these organizations, through the admission decisions of the organizations, new territories ‘with uncertain viability’[22] were ‘promoted’[23] to statehood. These new states of the Global South differed in ‘sociological’ terms from the old states of the Global North. Only the former had been ‘necessary members of the international law community’: ‘One could call them [the new states] conventional, but not sociological, or original, or spontaneous, states’.[24] In other words, the new states were treaty-made but not organically grown. Their emergence and their admission to the international organizations ‘changed the character of international society’.[25]

Thirdly, Mosler noted the ‘revival of old differences between great powers and other states’.[26] With that, he alluded to the privileged position of the P5 in the United Nations Security Council. The fourth characteristic was the ‘status of international legal relevance’ gained by human individuals ‘even vis-à-vis their own home state’s public authority’.[27] Mosler held that ‘the core’ of ‘the legal status of the human person’ was guaranteed as ‘part of the ordre public of the international legal order’, and all the more so, the closer the protected status was ‘connected to human dignity’.[28] (Here Mosler probably had the most fundamental human rights in mind).

Mosler’s approach to international law was practice-oriented, which first of all means doctrinal. For example, he explicitly rejected any ‘sociological foundation’ of law.[29] ‘Pursuing a practice-oriented approach’ was, as Felix Lange has made clear, ‘a conscious, political programme’.[30] Looking back, Mosler wrote: ‘because our discipline deals with certain political issues and because it is used and abused for political ends, one not only had to perform but also had to overcome distrust and rejection.’[31]

What Mosler had in mind was primarily the abuse of international law by National Socialist theories. Maybe he perceived any theory of international law to be prone to abuse. His predominantly doctrinal and therefore supposedly ‘apolitical’ approach was meant to safeguard against such abuse. With his approach, Mosler intended to reintroduce Germany into the international legal community. His strategy was successful: the Federal Republic of Germany was admitted to the United Nations (at the same time as the German Democratic Republic). Germany received this stamp of approval as a ‘peace-loving state’ (Art. 4 (1) UN Charter) in 1973, shortly prior to the 50-year anniversary of the Institute and 24 years after the foundation of the Federal Republic and the re-foundation of our Institute under the name of Max Planck.

4. Continuities from Bruns to Mosler

The political context, the state of development of international law, and the methods of international legal scholarship in 1976 were different from those of 1929. However, those differences should not be overstated, given the numerous lines of continuity. The institutional design of the United Nations was modelled on the League of Nations.[32] The prohibition of the use of force, while placed on a new legal foundation in 1945, had already been conceptualized as early as the1920s, with the Briand-Kellogg Pact of 1928 as a milestone.[33] Economic, social, and labour issues had already been concerns of international law, especially of the League of Nations and the International Labour Organization (ILO), in Bruns’ days.

Emphasizing continuity: The Institute’s anniversary colloquium on “International Law as a Legal Order”, 1975 (Photo: MPIL)

They remained salient in Mosler’s era. The truly novel issues of the 1970s were decolonization and the protection of the natural environment. The latter theme reached international law with the Stockholm declaration of the United Nations General Assembly in 1972.[34] Mosler, however, did not mention this topic with a single word.

At first glance, Bruns’ vision of a strictly inter-state legal order[35] and Mosler’s conception of a legal order which also encompasses international organizations and individuals seem to stand in stark contrast. However, Mosler still classified the new actors as second-class persons of international law. International organizations were, he argued merely ‘homunculi of states’[36]—created, sustained and potentially dissolvable by states. The organizations did not possess an ‘independent existence in themselves’ and were ‘not prior givens to the legal order’[37], they were not ‘primary or original or necessary legal persons’ like the (European) states.[38] Similarly, the novel and legally significant position of the individual human being did ‘not affect the specific structure of the international legal order’.[39] This order remained ‘fundamentally a legal order based on states’.[40]

Mosler appreciated Bruns’ conceptualization of a coherent system of international law as a ‘legal order complete in itself’[41] and adopted this view. For Bruns, ‘gaplessness’ or ‘closure’ meant that the rules and principles of international law were ‘complete’ and thereby both constituted and placed legal bounds on states’ freedom of action.[42] Mosler embraced this idea of completeness.[43] Like Bruns,[44] he theorized that it is international law which defines the states’ powers and their limits.[45] Both directors thereby rejected the Lotus principle of the Permanent Court of International Justice (PCIJ), which presumed a general freedom of action for states unless prohibited by international law.[46]

Both directors also shared a practice-oriented research agenda, best served by a doctrinal approach. Competing or complementary approaches to international law scholarship were either ignored by the directors or outrightly rejected. Both directors opposed a Kelsenian version of legal positivism, though Bruns did not offer any alternative theory of law.[47] Bruns’ thinking was based on legal logic and was self-referential, with his arguments entirely dependent on their own legal premises. He dismissed several lines of reasoning as legally ‘unthinkable’ or inconceivable in legal terms, while his own thoughts were supposedly ‘a priori’ or ‘in accordance with the ‘essence’ (Wesen) of international law, or of order and the like, and thus correct.

In contrast, Mosler, explicitly grounded international law in natural law.[48] He searched for the ‘basis of validity [Geltungsgrund]’ of international law[49] and identified ‘constitutional elements of the international law community’.[50]

Despite their differences, both directors saw international law primarily as an instrument. It was considered a tool (or a weapon) to be used to advance German interests on the international political stage. The research conducted at the MPIL served this goal. Mosler explicitly acknowledged that the Institute’s foundation was motivated by ‘the struggle against the Treaty of Versailles, which was perceived as unjust’. ‘The legal means provided for in the treaty itself were to be exhausted.’ ‘The Institute owes its existence largely to the need to take part in the struggle with solid international legal arguments based on an extensive documentation.’ Yet, according to Mosler, ‘the Institute was not an auxiliary instrument of the Reich-government, but an Institute committed to basic research’, tasked first of all with collecting the necessary materials.[51]

Bruns’ article made explicit the Institute’s task of collecting and systematizing the material but avoided overtly presenting international law as a weapon for Germany. Yet, the purely German perspective is painfully obvious in the foreword of the newly founded journal. Here, Bruns identified as the ‘main contemporary problems’ the reparations issue, the interpretation of peace treaties, [and] the problem of [German] minorities’.[52] Globally, these were not necessarily the most important problems of the international law of the time, but they were in fact the most pressing questions Germany was faced with. Bruns’ manuscript of a lecture entitled ‘International Law as a Legal Order’ (‘Völkerrecht als Rechtsordnung’), on which Bruns’ article was based, reveals this posture plainly.[53] The manuscript concludes with the words: ‘I think us Germans have everything to hope for from a victory of law, and nothing to fear.’

Mosler stood up for German interests as well. Reflecting on the post-war period, he identified the Institute ‘main goal’ as ‘regaining a position in the international discourse’.[54]

Ultimately, the research programmes of both directors (and thus that of the Institute) was shaped by an intense epistemic nationalism. This was largely due to the parallel circumstances both directors faced: a German state defeated in a world war, weakened as a state, even regarded as a pariah among nations, struggling to regain its place in the community of civilized nations. In this context they sought to use international law as a weapon—lawfare for Germany.

5. Bruns’ and Mosler’s Achievements

a) Viktor Bruns

While Bruns was drafting his article, new trends in other fields emerged which would later become highly significant for international law and scholarship. The Muslim Brotherhood, whose offshoot Hamas is today designated as a global terrorist organization,[55] was founded in 1928. In the same year, Margret Mead published Coming of Age in Samoa, a work that would later become important in debates on cultural relativism and legal pluralism.

Lecture manuscript “International Law as a Legal Order” by Viktor Bruns, 1927 (Photo: MPIL)

Bruns, given his academic and social connections, was likely aware of the spectrum of contemporary intellectual trends in the humanities and social sciences.[56] Yet, he deliberately opted for a strictly doctrinal approach, eschewing inter- or transdisciplinary contextualization or methods. This was also what Mosler appreciated. He regarded Bruns’ argument for the coherence of the international legal order constituted ‘through rational argumentation and state practice’ as ‘one of the main achievements of Bruns’ work’.[57] Mosler saw this as a ‘progressive idea for the time’.[58] With this idea, Bruns had positioned himself against ‘the contemporary proponents of the doctrine of absolute state sovereignty’.[59]

Even today, some voices in the (German) literature tend to follow Bruns’ position, ‘derived’ from the nature of international law as a legal order, that the states are competent to act on the international plane or with extraterritorial repercussions only when international law allows this.[60] By contrast, in its Kosovo-opinion, the ICJ reverted to the Lotus-style presumption that states are free to act, also with extraterritorial effects, if not specifically prohibited by international law.[61]

Bruns did not address key international law issues that were emerging in 1929 and remain central today: the prohibition of the use of force was absent in his article, despite the Briand-Kellogg Pact coming into force that year. He did not mention international humanitarian law, although the Red Cross movement was formalized in 1929, and two Geneva Conventions were signed in the same year. Bruns did not even discuss human rights despite certainly having been aware of the Institut de Droit International’s ongoing work on a ‘Declaration of the International Rights of Man’, published on 12 October 1929.[62]

Bruns made hardly any mention of the League of Nations either, except in the context of a lengthy discussion of the domaine réservé.[63] His article lacks any reflection on the potentially innovative character of this young international organization and its work.[64] Bruns was not committed to the ‘Geneva spirit’.[65] Thus any later critique of interwar international law scholarship as naively idealistic does not apply to him.[66] It seems fair to conclude that his lasting achievement lies in his initiative to collect the international law materials, and to engage the entire Institute in ordering and rationalizing this material, and with it the entire field.

b) Hermann Mosler

Hermann Mosler, 1975 [67]

Mosler was more innovative and more of a visionary. He was one of the first scholars to register the ‘extension of the circle of international legal persons’ and was able to analyse this development in doctrinal terms.[68] He reached an international audience with his lecture on this topic in The Hague.[69]

Mosler progressively qualified the right to self-determination as a ‘peremptory norm’.[70] This might have to do with the fact that this principle was central to the legal discussion on the international legal status of the Federal Republic of Germany and the ‘German question’. Only 48 years later, the ICJ qualified the right to self-determination as ius cogens in its Advisory Opinion on Palestine.[71]

In contrast, Mosler did not ascribe any jurisgenerative quality to resolutions of the UN General Assembly. Rather, he perceived the ‘danger that politically motivated majorities may convey an unrepresentative picture of the opinio iuris’.[72] He thus remained considerably more cautious than colleagues (whom he avoided to even quote), who had already attributed some normative relevance to these resolutions years earlier.[73]

Finally, Mosler was miles away from the post-colonial world view that colleagues from the Global South were advocating for at the time. The ultimately failed attempt by the Global South to establish a New International Economic Order (NIEO) went completely uncommented, at least the 1976 article. Mosler did not mention the relevant General Assembly resolutions,[74] but only the Charter on Economic Rights and Duties as ‘the best-known example’ of the contemporary General Assembly resolutions which ‘express tendencies towards a further development of international law’.[75] It is therefore hardly surprising that Mosler remained unfamiliar with any criticism of a ‘neoliberal’ international legal order which had already been voiced by French colleagues.[76]

Mohammed Bedjaoui and Georg Ress at the MPIL’s colloquium on “Judicial Settlement”, 1972 [77]

Mosler expressed reservations about the new states of the Global South, which he considered to be ‘territorial entities with unsecured viability’[78] that ‘disrupt’  ‘the picture of the extant community of states’.[79] Anti-colonialist international law experts were present at the MPIL as visiting scholars at this time. Perhaps Mohamed Bedjaoui even prepared his Hague Lecture here, in which he criticized the existing international legal order as Eurocentric, neo-colonial, imperialist, and oligarchic.[80] Mosler apparently did not consider this critique worth mentioning.

He could not see the current preoccupation of international legal scholars with colonialism coming, nor anticipate the thesis that colonialism has been constitutive for international law as a legal order. It was probably impossible to foresee that the colonial legacies in international law would be exposed, that the ideas of the NIEO would be rehabilitated, and that calls for reparations for slavery and colonialism would emerge in the new millennium. The Eurocentrism of the directors and the Institute they headed was in the academic mainstream of their times.

6. International Law as a Legal Order 2025

Beyond their individual achievements, is Bruns’ and Mosler’s approach to international law still relevant today? Or has the overarching question whether international law is a legal order become obsolete?

a) A World Order in Flux

Since Mosler’s time, over fifty states and four billion people have joined the international legal order, demanding a greater role in shaping it and a stronger consideration of their needs, interests, and values. On top, thousands of international organizations, civil society actors, transnational corporations and criminal and terrorist networks have emerged as influential players. In 2025, the political programme of a China and Russia-led anti-liberal alliance for a ‘New World Order’ is openly articulated.[81] These actors have transitioned from mere takers of international law to shapers of it. They aim to establish order, and this shall be a new one, different from what we have been used to.

The buzzwords of a ‘post Western’, ‘post-liberal’, and post-American order encapsulate this shift.[82] Is a parallel search for order in international legal scholarship still meaningful? This question arises in the context of a profound legitimacy crisis of the current international legal order, driven by new ideas and changing interests, and unstable power structures.

b) Bruns and Mosler as Practice-Oriented Lawyers

In this era of upheaval and realignment, there is a pressing need for critical (disruptive), approaches to international law, perhaps more than for conformist (enabling) contributions.[83] However, Bruns’ and Mosler’s scholarship exhibited a tendency towards the latter, conformist, practice-accompanying and -enabling type of international law scholarship. Firstly, according to Bruns and Mosler, arguments had to be system-conforming in order to be accepted as valid. Their efforts to establish the orderliness of international law were exercises that were situated inside the law as an intellectual edifice. For Bruns, this exercise took the form of ‘proving’ the absence of legal gaps and identifying (‘necessary’) general legal principles.[84] Mosler pursued the same goal by referring to ‘constitutional elements’, to ius cogens[85] and with the creation of a doctrinal foundation of international legal personality.[86] Both saw the task of international law scholars as working with the international legal system, by way of interpretation (analysing the meaning of norms), exposing the legal principles underlying the specific rules, pointing out ‘logical’ contradictions, and filling gaps. All this was to be done with the help of the entire doctrinal toolbox, in order to identify, uphold and safeguard the international legal order. To some extent these scholarly moves even co-created such order. The second shared characteristic is both Bruns’ and Mosler’s focus on legal practice.

Both peculiarities, the scholarly efforts to uphold an ‘order’ or a ‘system’, combined with a strong orientation towards legal practice seem—at first glance—to make the articulation of critique (i.e. the first dimension of scholarship mentioned above) more difficult. Rightly, Sué González Hauck observes: ‘The notions of system, order, and coherence significantly contributed to relegating the Third World’s attempts to reshape international law to the political realm, and allowed to counter those attempts with ostensibly neutral and legal arguments, that just so happened to preserve Western dominance’.[87]

In response to this valid comment, I suggest that the conservatism and status-quo preserving tendency of Bruns’ and Mosler’s approach to international law can be mitigated by slightly modifying and complementing their research programme. I will show that, when supplemented by further reflection, their original research programme can be upstepped to satisfy contemporary needs for an effective, constructive, and even transformative scholarly critique of international law.

c) Ordering the Law as a Precondition for Effective Legal Critique

The starting point of my argument is that any critique of international law (be it realist, constitutionalist, Marxist, ecological, neo-materialist, or any other) originates from outside the legal system. It is a task of scholars to ensure that international law does not become a mere plaything of these critical movements. Put differently, legal scholars should reformulate the critique in a way that ‘stimulates transformations from within the legal system in order to expose the contradictions between the legal order as it is and the demands of [global] socio-economic justice and thereby to mitigate the violence of the law’.[88]

At this juncture, the scholarly establishment of legal order, as advocated by Bruns and Mosler, can serve as a bridge between the external and the internal critique, and thus render the critique of international law (a critique that we need in current times) more powerful. Such a combination (mediation or ‘dialectic’) of the two modes of critique has more force than either a critique articulated solely from an external standpoint or a critique formulated entirely from within the legal system. To explain: On the one side, any critique of international law from the outside (based on paradigms that might range from rational choice to post-colonialism or whatsoever) cannot lead to changes of the law unless it is integrated into the law itself, and this can be done only by translating the political positions into legal arguments. Moreover, any critique of the law relying only on some external benchmark of morality or political ideology will be to some extent random. On the other hand, a purely internal critique (working inside of the doctrinal parameters), has no teeth because it is itself socially and historically contingent, remains within an unquestioned horizon of values (has ‘blind spots’) and tends to preserve the status quo. It is inherently conservative because it must treat certain legal parameters as a given, indeed as dogma. Because both approaches have shortcomings, they can be usefully combined to complement each other and fill the gaps. Critique of the law can become more powerful when it argues both from within international law and from the outside.[89]

Bruns’ (and in a mitigated form also Mosler’s) approaches were confined to the internal realm of the law and therefore had little bite, as explained above. Another blind spot of especially Bruns’ scholarly approach was that—by remaining internal to the legal system—it implicitly presupposed that the ordering of the law would contribute to order in the real world, too. Yet, it is debatable whether, to what extent and how international law is conducive to the stabilization and pacification of international relations. Generations of political scientists working in a ‘realist’ paradigm that focuses on power politics in international relations have doubted that law is a force of order at all.[90] The opposing positions that reject such power focused realist paradigms are exemplified by the ‘Peace Through Law’ Movement, which emerged at the end of the 19th century and motivated the Hague Peace Conferences, the founding of the Hague Academy of International Law, and the establishment of the League of Nations.[91] The efforts to build an international law which, by power of its own orderliness, is able to create order in international relations, are by no means a thing of the past. They shine up in the debate on the fragmentation of international law at the beginning of this millennium and in the International Law Commission’s (ILC) ongoing work on all (traditional) sources of law. Especially the search for general principles is an evergreen, and the ILC Draft Conclusions on General Principles (2024) explicitly assign to these principles the function of fostering legal coherence.[92]

Against such attempts of generating order through law, objections from an external perspective have been raised not without merit: Any ‘ordering’ of international law in the service of coherence does not guarantee the fairness of this order. Quite to the contrary, one could say that the preservation of the status quo serves the privileged members of the ‘legal community’—which are currently, in oversimplified terms, the states of the Global North and the Great Powers.[93]

In response to this well-founded critique from the outside of the law, I would like to offer a perspective on a middle ground which mediates between the external and the internal perspectives: First, legal stability can be said to also benefiting the small, poor and weak states (at least) to the extent that such stability avoids the chaos, violence, and suffering that often accompany legal upheavals, as historical experience teaches us. This is why the principle of uti possidetis, for example, establishes a legal presumption for the immovability of state borders, regardless of how arbitrarily and violently these borders had been created.[94]

Secondly, the orderliness of law is likely to generate a weak form of legitimacy which flows from consistency (the absence of internal contradictions, including on values). This rather formal virtue can maybe persuade those subjected to the law to accept it as fair, and this in turn can contribute to better compliance and thus to an overall greater effectiveness of the law. The conservatism inherent in the search for legal order notwithstanding, a deeper reason for this search for order is that any incoherence in the legal system runs counter to a basic postulate of justice, namely the (formal) justice that lies in avoiding internal contradictions. As Mosler put it: justice ‘is necessarily linked to the concept of a legal order’.[95] It is exactly owed to this link between order and justice that the current accusations of ‘double standards’ (however well founded or not they may be) resonate so much.

Third, an orientation towards legal practice, as pursued by Bruns and Mosler, makes sense even for a reason that Bruns and Mosler might not have had in mind. This reason is that, in order to live up to the critical aspiration to not only interpret the world but to change it, and to help improving the fate of concrete human beings, any critique of the law must be informed, complemented, and challenged by a (critical) practice.[96] For all this, a solid knowledge of the positive law, as applied, is indispensable.[97]Along this line, critical and TWAIL approaches have recently been blamed for their detachedness from practice. More involvement of critical and TWAIL lawyers in the practice of international law seems warranted in order to actually contribute to the law’s alignment with the interests of the populations of the Global South.[98]

In the midst of these debates, and facing the current turmoil in world politics and international law, the academic programme of ‘International Law as a Legal Order’ is almost fit for 2025. It would need to be strengthened by an external-critical perspective, as described, without having to give up neither its practice-orientation nor its doctrinal-internal perspective. This means that unless life on our planet does not end before, the ordering of law as a contribution to achieving order through law is a valid task of the MPIL for the next 100 years.

***

This article was first published in: Max Planck Law Perspectives (8 August 2025), DOI: 10.17176/20250808-142451-0.

[1] Viktor Bruns, Völkerrecht als Rechtsordnung I, HJIL 1 (1929), 1–56, 8.

[2] Viktor Bruns, Völkerrecht als Rechtsordnung II, HJIL 3 (1933), 445–487.

[3] Hermann Mosler, Völkerrecht als Rechtsordnung, HJIL 36 (1976), 6–49, 7–8.

[4] George H.W. Bush, Address Before a Joint Session of Congress on the Persian Gulf Crisis and the Federal Budget Deficit, 11 September 1990, Public Papers of the Presidents of the United States: George H.W. Bush, Book II (Office of the Federal Register, National Archives and Records Administration 1990), 1218–1222.

[5] Photo: Private Archive of Rainer Noltenius

[6] Bruns (fn. 1), 2. All translations from German are mine, often quite liberal.

[7] Bruns (fn. 1), 2.

[8] Bruns (fn. 1), 1.

[9] Bruns (fn. 1), 10.

[10] Bruns (fn. 1), 10.

[11] Bruns (fn. 1), 26.

[12] Bruns (fn. 1), 28.

[13] Bruns (fn. 1), 54.

[14] Bruns (fn. 1), 11, 22, 33, and passim.

[15] Bruns (fn. 1), 8.

[16] Mosler (fn. 3), 29.

[17] Mosler (fn. 3), 28.

[18] Mosler (fn. 3), 17, and 19, 23.

[19] Mosler (fn. 3), 28.

[20] Mosler (fn. 3), 23.

[21] Mosler (fn. 3), 18.

[22] Mosler (fn. 3), 23.

[23] Mosler (fn. 3), 17.

[24] Mosler (fn. 3), 19.

[25] Mosler (fn. 3), 27.

[26] Mosler (fn. 3), 29.

[27] Mosler (fn. 3), 31.

[28] Mosler (fn. 3), 31

[29] Mosler (fn. 3), 8.

[30] Felix Lange, Praxisorientierung und Gemeinschaftskonzeption: Hermann Mosler als Wegbereiter der westdeutschen Völkerrechtswissenschaft nach 1945, Berlin: Springer 2017, 204.

[31] Hermann Mosler, Rückblick und Ausblick anläßlich des Eintritts von Karl Doehring und Jochen A. Frowein in in die Institutsleitung und nach der Emeritierung von Hermann Mosler, 27 September 1981, unpublished, 36 ff., quoted after Lange (fn. 30), 204 (emphasis added).

[32] Susan Pedersen, Back to the League of Nations, The American Historical Review 112 (2007), 1091–1117.

[33] Agatha Verdebout, Rewriting Histories of the Use of Force: The Narrative of ‘Indifference’, Cambridge: Cambridge University Press 2021.

[34] Declaration of the United Nations Conference on the Human Environment, A/ CONF/48/14, Rev. 1 of 16 September 1972.

[35] Bruns (fn. 1), 1 and passim.

[36] Mosler (fn. 3), 24.

[37] Mosler (fn. 3), 17.

[38] Mosler (fn. 3), 23.

[39] Mosler (fn. 3), 30.

[40] Mosler (fn. 3), 31.

[41] Bruns (fn. 1), 2, 31.

[42] The issue of the ‘completeness’ of the international legal order was extremely relevant in practice against the background of the proliferating arbitration jurisprudence. The question was, among other things, whether arbitral tribunals were allowed to close existing ‘gaps’ in positive law by applying general principles. The fundamental work on this subject, published before Bruns’ essay, was: Hersch Lauterpacht, Private Law Sources and Analogies of International Law, first published in 1927, reprinted: Hamden: Archon Books 1970, 302, 305.

[43] Mosler (fn. 3), 40.

[44] Bruns (fn. 1), 9–11.

[45] Mosler (fn. 3), 38, emphasis added.

[46] Bruns (fn. 1), 12, 13, 22, 33, 54; Mosler (fn. 3), 40–41.

[47] Bruns (fn. 1), 7.

[48] Mosler (fn. 3), 31, 32, 35.

[49] Mosler (fn. 3), 47.

[50] Mosler (fn. 3), 31.

[51] Mosler (fn. 3), 14.

[52] Bruns (fn. 1), Foreword.

[53] Viktor Bruns, Völkerrecht als Rechtsordnung, 1927, unpublished manuscript, MPIL Archive.

[54] Mosler, Rückblick und Ausblick (fn. 31).

[55] From the EU side: Council Common Position 2003/651/CFSP of 12 September 2003, 42; Council Decision 2003/646/EG of 12 September 2023.

[56] I thank Alexandra Kemmerer for this observation.

[57] Mosler (fn. 3), 12–13.

[58] Mosler (fn. 3), 12.

[59] Mosler (fn. 3), 13.

[60] Ulrich Fastenrath, Lücken im Völkerrecht, Berlin: Duncker & Humblot 1991, 245.

[61] ICJ, Accordance with International Law of the Unilateral Declaration of Independence in Respect of Kosovo, Advisory Opinion of 22 July 2010, ICJ Reports 2010, 403 (para. 56).

[62] Institut de Droit International, Annuaire 35 (1929), 298–300.

[63] Cf. Covenant of the League of Nations of 19 June 1922 (108 LNTS 188), Art. 15, VIII; Bruns (fn. 1), 40–50.

[64] Cf., in contrast: Paul Guggenheim, Der Völkerbund: Systematische Darstellung seiner Gestaltung in der politischen und rechtlichen Wirklichkeit, Leipzig: B. G. Teubner 1932, 273–274 on the new ‘League of Nations method’.

[65] Joseph Kunz, The Swing of the Pendulum: from Overestimation to Underestimation of International Law, AJIL 44 (1950), 135–140, 136–137; see also: Robert de Traz, L’esprit de Genève, Paris: Bernard Grasset 1929.

[66] Edward H. Carr, The Twenty Years‘ Crisis, 1919–1939: An Introduction to the Study of International Relations, first published in 1946, 2nd edn, London: MacMillan 2001, 29–31; Wilhelm Grewe, who wrote his main work utilising the Kaiser Wilhelm Institute’s library, sharply attacked the ‘normativistic hypertrophy of international law’ in the inter-war period, which was eventually lost in the swirl of the second world war: Wilhelm G. Grewe, Epochen der Völkerrechtsgeschichte, 2nd edn Baden-Baden: Nomos 1988, 717.

[67] Photo: MPIL.

[68] Hermann Mosler, Die Erweiterung des Kreises der Völkerrechtssubjekte, HJIL 22 (1962), 1–48.

[69] Hermann Mosler, The International Society as a Legal Community, The Hague Academy of International Law, Collected Courses/Recueil des Cours Vol. 140 (III/1973), 1–320.

[70] Mosler (fn. 3), 37.

[71] ICJ, Legal Consequences arising from the Policies and Practices of Israel in the Occupied Palestinian Territory, including East Jerusalem, Advisory Opinion of 19 July 2024, para. 233, in the context of occupation.

[72] Mosler (fn. 3), 36.

[73] Rosalyn Higgins, The Development of International Law through the Political Organs of the United Nations, Oxford: Oxford University Press 1963; Richard Falk, The Status of Law in International Society, Princeton: Princeton University Press 1970, 177: ‘from consent to consensus’.

[74] UNGA Res 3201 (S-VI) of 1 May 1974, A/RES/3201; UNGA Res 3202 (S-VI) of 1 May 1974, A/RES/3202.

[75] Mosler (fn. 3), 23, on: UNGA Res 3281 (XXIX) of 12 December 1974.

[76] Dominique Carreau et al., Chronique du droit international économique, Annuaire Français de droit international 21 (1975), 648–700, 648–50.

[77] Photo: MPIL.

[78] Mosler (fn. 3), 23.

[79] Mosler (fn. 3), 19.

[80] Mohammed Bedjaoui, Non-alignment et droit international, The Hague Academy of International Law, Collected Courses/Recueil des Cours Vol. 151 (1976), 337–456, 378–384, and passim.

[81] Zheping Huang, Chinese President Xi Jin Ping has vowed to lead the “new world order”, QUARTZ, 22 February 2017; The Ministry of Foreign Affairs of the Russian Federation, Joint Statement by the Foreign Ministers of China and Russia on Certain Aspects of Global Governance in Modern Conditions, unofficial translation, 23 March 2021; President of Russia, Joint Statement of the Russian Federation and the People’s Republic of China on the International Relations Entering a New Era and the Global Sustainable Development, 4 February 2022; Joint statement between the People’s Republic of China and the Russian Federation on deepening the comprehensive strategic partnership of coordination for a new era on the occasion of the 75th anniversary of the establishment of diplomatic relations between the two countries, 16 May 2024, currently available in Chinese and Russian.

[82] Oliver Stuenkel, Post-Western World: How Emerging Powers are Remaking Global Order, Cambridge: Cambridge University Press 2016; G. John Ikenberry, The End of Liberal International Order?, International Affairs 94 (2018), 7–23; Alexander Cooley/Daniel Nexon, Exit from Hegemony: the Unraveling of the American Global Order, Oxford: Oxford University Press 2020.

[83] This dichotomy is, of course, simplistic. Many contributions to legal scholarship have both dimensions.

[84] Bruns (fn. 1), 27 and passim.

[85] Mosler (fn. 3), 31 and passim.

[86] Mosler (fn. 3), 21–23 and passim.

[87] Sué Gonzáles Hauck, Systemerhaltung durch Systematisierung: Lehrbücher, Allgemeine Kurse und Kodifikation im Völkerrecht als politische Projekte, Archiv des Völkerrechts 62 (2024), 3–29, 26 (my liberal translation). I agree with these observations on the point that international legal scholarship should make no claim to being ‘neutral’ or ‘apolitical’, because the political implications of legal arguments can hardly be avoided.

[88] Andreas Fischer-Lescano, Verteilungsfragen im Weltgesundheitssystem, in: Anne Peters/Eva-Maria Kieninger/Stephan Hobe (eds), Koloniale Kontinuitäten im internationalen Recht, Berichte der DGIR Vol. 52, Heidelberg: CF Müller 2024, 177–213, 209, referencing: Rahel Jaeggi, Kritik von Lebensformen, Berlin: Suhrkamp 2014, 60.

[89] On the need to combine a purely internal (immanent) and an external (transcendental) critique of the law: Tatjana Sheplyakova, Prozeduralität des Rechts: Zu den Bedingungen immanenter Rechtskritik, Kritische Justiz 54 (2021), 155–164, at 155–156; Janne Mende, Der Universalismus der Menschenrechte, München: UTB 202, 186–193.

[90] Jack Goldsmith/Eric A. Posner, The Limits of International Law Fifteen Years Later, Chicago Journal of International Law 22 (2021), 112–127; Carlo Masala, Weltunordnung. Die globalen Krisen und die Illusionen des Westens, 3rd edn, Munich: C.H. Beck 2022.

[91] See: Covenant of the League of Nations of 19 June 1922 (108 LNTS 188), Preamble: ‘In order to […] achieve international peace […] by the firm establishment of the understandings of international law as the actual rule of conduct among Governments […]’; from the literature: Marcus M. Payk, Frieden durch Recht? Der Aufstieg des modernen Völkerrechts und der Friedensschluss nach dem Ersten Weltkrieg, Berlin: De Gruyter 2018; Sarah Jäger/Wolfgang S. Heinz (eds), Frieden durch Recht: Rechtstraditionen und Verortungen, Berlin: Springer 2020.

[92] ILC, General Principles of Law, Draft Conclusions, UN Doc. A/CN.4/L.982; ILC, Report on the work of the seventy-fourth session, UN Doc. A/78/10, 2023, para. 30–41, Conclusion 10 sec. 2: ‘General principles of law contribute to the coherence of the international legal system’.

[93] Cf. fn. 87

[94] Anne Peters, The Principle of “Uti Possidetis Juris”: How Relevant is it for Issues of Secession?, in: Christian Walter/Antje von Ungern-Sternberg/Kavus Abushov (eds), Self-Determination and Secession in International Law, Oxford: Oxford University Press 2014, 95–137.

[95] Mosler (fn. 3), 32.

[96] Bernard E. Harcourt, Die Kritik und Praxis der Rechte, Kritische Justiz 54 (2021), 182–189, 183–184, 189.

[97] It is a different question whether a ‘practice theory’ is needed to reach this objective.

[98] Michelle Staggs Kesall, Disordering International law, EJIL 33 (2022), 729–759, 731 asking for a ‘return to practice’; Naz Khatoon Modirzadeh, “Let Us All Agree to Die a Little”: TWAIL’s Unfulfilled Promise, Harv. Int’l. L.J. 65 (2023), 79–131, 126, 131.

Auf der Suche nach einer *lustvollen* Bibliothek – Vom Aufleuchten und Verglimmen des Raumkonzepts der Institutsbibliothek

„Wenn also die Bibliothek, wie es Borges will, ein Modell des Universums ist,[1] so sollten wir versuchen, sie in ein dem Menschen gemäßes Universum zu verwandeln, und dem Menschen gemäß, ich wiederhole es, heißt auch fröhlich, auch mit der Möglichkeit, einen Kaffee zu trinken, auch mit der Möglichkeit, daß Studentenpärchen einen Nachmittag lang auf dem Sofa sitzen können, nicht um sich dort abzuknutschen, sondern um einen Teil ihres Flirts zwischen Büchern auszuleben, Büchern von wissenschaftlichem Interesse, die sie sich aus den Regalen holen und wieder zurückstellen. Mit einem Wort: eine lustvolle Bibliothek…“

Umberto Eco, Die Bibliothek (1987)

Die Auseinandersetzung mit der Geschichte einer Institution lädt auch dazu ein, sich mit den Räumen zu befassen, in denen sie gewirkt hat. [2] Wissenschaftliche Arbeit wird von einem Gebäude schließlich nicht nur beherbergt, sondern auch in sich strukturiert[3] und sozialisiert.

Besonders bei geisteswissenschaftlichen Institutionen nehmen dabei die Bibliotheksräume eine besondere Rolle ein. Die Arbeit mit den Büchern ist Grundvoraussetzung und bezeugt die Verbundenheit in der Sache und die Lust an der Sache über die Zeiten hinweg. Aus diesem Grund widmet sich mein Beitrag eben diesen Räumen des heutigen Max-Planck-Instituts für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht (MPIL) im Spiegel seiner hundertjährigen Geschichte.

Die zentrale Bedeutung der Bibliothek für die Arbeit des Instituts war schon immer offenkundig. So war eine umfangreiche Bibliothek von Beginn an Kernbestandteil und Kernanliegen des Instituts und Voraussetzung für seine Arbeitsausrichtung und sein wissenschaftliches Selbstverständnis.[4] Heute zählt die Bibliothek über 700.000 Bände und ist seit den 1970ern einer der Hauptgründe für den regen Besuch von Gastwissenschaftlerinnen, die in ihr bis heute einen einzigartigen Quellenreichtum vorfinden.[5] Dieser Bestand sowie die ausgezeichnete Arbeit der Bibliothekarinnen tragen mit Sicherheit großen Anteil an dem wissenschaftlich bedeutenden Output der letzten einhundert Jahre.

Wir wissen inzwischen aber auch, dass Bibliotheken viel mehr sind als Sammlungen.[6] Sie sind soziale Räume. Umberto Eco unterstreicht dies in seinem Essay „Die Bibliothek“, in dem er immer wieder betont, dass Bibliotheken zum Hauptziel haben sollten, wissenschaftliches Leben[7] zu ermöglichen. Und das ist nicht bloß in einem romantisierenden Sinne zu verstehen. Die Raumsoziologie hat deutlich gemacht, dass materielle Räume und soziale Praktiken sich gegenseitig konstituieren.[8] Dies bedeutet, dass die Arbeitsweise und inhaltliche Ausrichtung der bibliotheksnutzenden Wissenschaftlerinnen im wechselseitigen Verhältnis zur Struktur und Architektur der Bibliothek stehen. Die architektonische Konzeption der Bibliothek und ihre Strukturierung übt so einen Einfluss auf die Arbeit der Wissenschaftlerinnen aus und konditioniert diese sozial. Dieses letzte Element ist, was Eco mit „leben“ in der Bibliothek meint.

Bibliotheken schaffen soziale Räume gemeinsamen Forschens. In ihnen wird der Austausch neben und schon vor der Arbeit grundgelegt. Der Gewinn solcher Räume zeigt sich auch in den Rechtswissenschaften, denn in der Aktualität der andauernden Entwicklungen wächst die Notwendigkeit des in den Räumen der Bibliothek ermöglichten Austauschs. Daran ändert auch der uralte Widerstreit der wissenschaftlichen Temperamente nichts: des einsamen Glücks der einen im ungestörten Büro und der Lust der anderen an der gemeinsamen Arbeit zwischen Büchern, der second thoughts beim Kaffee, dem Gang durch die Bücherkorridore, des Schmökerns durch relevante (oder weniger relevante) Regalabschnitte. In einer perfekten Bibliothek braucht er nicht entschieden zu werden, denn der Profit des einen am anderen liegt auf der Hand.

Kurzum, kaum andere Räume sind so konstitutiv und indikativ für eine wissenschaftliche Kultur, für ihre rituellen Gewohnheiten, wie Bibliotheksräume.[9] Ich meine nicht nur das Phänomen, welches in den Bibliothekswissenschaften unter dem Header „Dritter Ort“ etabliert ist und Bibliotheken als gesellschaftliche Orte begreift.[10]  Grundlegender ist die Bibliothek als Ort der gemeinsamen wissenschaftlichen Praxis. Die geradezu rituelle Bedeutung dieser sozialen Räume für wissenschaftliche Einrichtungen springt ins Auge, wenn man sich Top-Universitäten (Yale, Harvard, Cambridge, Oxford, etc.) und Forschungsreinrichtungen (beispielsweise EUI, Geneva Graduate Institute, Haque Academy of International Law) in ihrem Stolz auf ihre Bibliotheksräume vergegenwärtigt. Sie fungieren nicht nur als Repräsentationsräume des kulturellen und symbolischen Kapitals sondern auch als intellektuelle Lebensräume, als Räume eines wissenschaftlichen Arbeitsethos.[11] Natürlich gibt es beachtliche konzeptionelle Unterschiede und divergierende Bedürfnisse zwischen Universitäts- und Instituts-Bibliotheken. Aber beiden kommt, trotz aller Unterschiede eine soziale Funktion zu.[12]

Die Wahrnehmung der MPIL-Bibliothek vor dem Hintergrund eigener Bibliothekserfahrung(en)

Aus der eigenen Erfahrung kennen wir die Bedeutung dieser sozialen Funktion: Das Arbeiten in Bibliotheken sozialisiert und integriert jede Erstsemesterstudentin nicht weniger in den wissenschaftlichen Betrieb als das Besuchen der ersten Vorlesung/des ersten Seminars. Meine Erfahrungen unterschiedlicher wissenschaftlicher Kontexte sind maßgeblich von Bibliotheken, ihren Räumen und ihren Riten geprägt. Meine intensivsten Studienerinnerungen sind mit den Räumen verbunden, in denen ich mit anderen zwischen Bücherreihen las, lernte und schrieb: Die Bibliothek der Juristischen Fakultät der Humboldt Universität, die winzige aber magische Bibliothek der Maison Heinrich Heine in der Cité Universitaire in Paris, die brutalistische Bibliothek des Institute of Advanced Legal Studies am Russel Square in London und die Bobst Library in New York mit ihrer spektakulären Aussicht nach außen und innen. Die Individualität der Orte begleitet und prägt das wissenschaftliche Leben, und zwar jeweils anders, weshalb das Profil dieser Orte unverzichtbar ist. Im Lichte dieser (meiner) Erfahrungen und Eindrücke, darf dieser Beitrag durchaus als Plädoyer für die räumlich gefasste Lust des lesenden Austauschs am MPIL verstanden sein. Diese ist keine Selbstverständlichkeit, sondern etwas wofür man sich einsetzen muss.

Der library desk heute (2024) mit Sandra Berg[13]

Betritt man das Institut heute, so trifft man nach der Rezeption auf den library desk, der, sehr elegant designed die Kurve der dahinter liegenden Rotunde (hierzu gleich mehr) zitiert und die zentrale Anlaufstelle der Bibliothek darstellt.

Das Magazin[14]

 

Die Bibliothek an sich bleibt dem Besucher von dort aus unsichtbar. Der Großteil der Bücher befindet sich in einem eindrucksvollen unterirdischen Magazin.

 

Lesesaal 1. OG[15]

Nur ein kleiner Teil des Buchbestandes ist oberirdisch untergebracht, wo er um den, im Herzen des Gebäudes befindlichen, Lesesaal herum angeordnet ist. Dieser wiederum ist durch eine Glaswand von den Büchern getrennt.  Im fensterlosen, nur mit Oberlichten und Deckenbeleuchtung erhellten, Lesesaal befinden sich die Arbeitsplätze der Gastwissenschaftlerinnen.

In Anbetracht dieser Fensterlosigkeit, wurde 2019 ein weiterer Lesesaal an der Vorderseite des Instituts, nach Süden heraus, eingerichtet. Zusätzlich zum Anliegen der Schaffung eines lichtdurchfluteten Arbeitsraums für Gastwissenschaftlerinnen war zentrale Idee, zur Straße hin transparent zu machen, was am Institut geschieht und wie dort gearbeitet wird. Interessant ist jedoch, dass diesem Blick von außen die Arbeit mit der primären Ressource, nämlich der Bibliothek, unsichtbar bleibt. Der Lesesaal ist nämlich räumlich von der Bibliothek getrennt und enthält nur eine kleine Anzahl von Büchern.

Der Lesesaal Süd, so wie er von außen wahrgenommen werden kann.[16]

Die institutsangehörigen Wissenschaftlerinnen selber haben keine Arbeitsplätze in den Bibliotheksräumen. Sie genießen den Luxus, in separaten Büros arbeiten zu können und verbuchen die für sie relevanten Bücher aus dem Magazin an ihre Arbeitsplätze. Der Zugang zu dem Magazin, ob über- oder unterirdisch, ist den Angehörigen des Instituts und den Bibliothekarinnen vorbehalten. Seit jüngstem ist allerdings aus Gründen der Arbeitssicherheit die Bibliothek am Wochenende auch für Wissenschaftlerinnen des Instituts geschlossen, sowie unter der Woche nach 19:00 Uhr.[17] Gastwissenschaftlerinnen haben hingegen keinen direkten Zugang zu den Büchern, sondern können sich die gewünschten Bände bestellen und heraussuchen lassen.[18]

Das Resultat ist die räumliche Reduzierung der Bibliothek auf ein einfaches Magazin. Als solches bietet sie keine Möglichkeit, zwischen den Büchern an einem Arbeitsplatz zu lesen. Der Bibliotheksraum selbst kann somit keine soziale Funktion erfüllen, ebenso wenig wie der Lesesaal in ihrer Mitte. Sitzt und arbeitet man dort, fühlt man sich nicht nur von den Büchern ferngehalten, sondern auch eher vom Rest des Instituts abgegrenzt als in seinem Herzstück. Unabhängig von den Schätzen, die die Bibliothek bietet, stellt der Lesesaal deswegen für viele Gastwissenschaftlerinnen einen relativ unattraktiven, da wenig einladenden, Arbeitsplatz dar. Für die Wissenschaftlerinnen des Instituts bedeutet dies zugleich den „Rückzug“ in das eigene, ruhige, vertraute, aber eben auch isolierte, behördenähnliche Büro (oder im Sommer in die klimatisierten Seminarräume). Diese Konzeption der Bibliothek als ausschließliche Magazinbibliothek ist keine neue, sondern zieht sich durch die Geschichte des MPIL und seiner Vorgängerinstitution.

Die Bibliotheksräume des Instituts der letzten einhundert Jahre

Die Bibliothek des KWI 1931[20]

Leider wissen wir nur wenig über die Bibliotheksräume des Kaiser-Wilhelm-Instituts (KWI) im Berliner Schloss. Das wenige Bildmaterial, welches wir auftreiben konnten[19], deutet darauf hin, dass die Anfänge der Bibliothek in den Institutsfluren im Berliner Schloss, von denen die Büros abgingen, untergebracht wurde. Es scheint, als wären die Räume, welche dem Institut nach seiner relativ plötzlichen Gründung zur Verfügung gestellt wurden, nicht für den rasch anwachsenden Bibliotheksbestand ausgelegt gewesen. Es soll zwar auch einen Leseraum im Schloss gegeben haben, den man sich mit dem privatrechtlichen KWI geteilt hat, jedoch konnte kein kohärentes räumliches Bibliotheksgefüge entstehen, welches dem sehr anspruchsvollen Bibliotheksprojekt gerecht werden konnte.[21] Andererseits war die Bibliothek damals durchaus wichtiger Bestandteil des größeren schlossübergreifenden Gefüges, welches zahlreiche wissenschaftliche Einrichtungen mit einem breiten Spektrum an Gemeinschaftsräumen und -einrichtungen umspannte. Damit war die Bibliothek zwar nicht-öffentlich, stand jedoch einem weitgespannten Netzwerk von Juristen zur Verfügung.[22]

Nach der kriegsbedingten Auslagerung der Bibliothek im Herbst 1944, der Zerstörung der Institutsräumlichkeiten im Schloss im Januar 1945 sowie der Vernichtung großer Buchbestände infolge der Kriegshandlungen war die Bibliothek vorübergehend „obdachlos“ geworden.  Ein festes Heim erhielt sie erst wieder 1954 im neuen Institutsgebäude in der Berliner Straße in Heidelberg, nach neun Jahren verschiedener Provisorien. Die Buchbestände waren davor zum Teil weit verstreut. In Heidelberg selbst war ein Teil der Bücher bis 1954 in verschiedenen Gebäuden untergebracht, unter anderem im seinerzeit angemieteten Verbindungshaus der Saxoborussen sowie in Räumlichkeiten am Friedrich-Ebert-Platz, aber auch im Privathaus des Institutsdirektors Carl Bilfinger am Philosophenweg. Ein großer Teil der Bibliothek verblieb noch bis 1960 in der in Dahlem geführten Außenstelle in Berlin.

Das Institutsgebäude 1954. Links der Bücherturm[23]

Das Gebäude in der Berliner Straße war das erste, das eigens für das Institut errichtet wurde und das somit, soweit es die angespannten finanziellen Verhältnisse der Nachkriegszeit erlaubten, auf seine Bedürfnisse zugeschnitten war.

Ludwig Hasslinger, Fräulein Heckmann und Christine Wickenhäuser 1972 im Bücherturm[24]

Das besondere architektonische Merkmal des Instituts war der „Bücherturm“, der die Institutsbibliothek beherbergte. Mit seiner Errichtung wurde nun endgültig die Idee einer Magazinbibliothek festgeschrieben. Auf den Bau eines Lesesaals verzichtete man. Er schien der Arbeitsweise des Instituts nicht zu entsprechen, arbeiteten die Wissenschaftler des Instituts doch weiterhin, wie schon im Berliner Schloss und entsprechend der konzeptionellen Anlehnung des Instituts an die Länderreferatsstruktur des Auswärtigen Amtes, in Büros. Publikumsverkehr gab es seinerzeit keinen am Institut, der Zuschnitt der, einer zweckorientierter Politikberatung ähnelnden, Forschung und die internen Arbeitsabläufe waren behördenhaft strukturiert.

Das Institutsgebäude in den 1970ern. Rechts im Vordergrund der Bücherturm, links im Hintergrund der 1959 angefügte Gebäudeflügel mit Vortragsraum, der ab den 1970ern auch als Lesesaal für Gäste genutzt wurde[25]

Das Institutsgebäude erwies sich schon früh als zu klein. 1959 wurde ein Veranstaltungsraum errichtet, 1970 wurde das gesamte Gebäude um ein zweites Stockwerk mit Büros erweitert. Erst in den 1970er Jahren scheint das Konzept der strikten Magazinbibliothek des Institutsbaus der Berliner Straße zum ersten Mal mit der Notwendigkeit der Erweiterung ihrer sozialen Funktion konfrontiert geworden zu sein, gab es doch in dem „Bücherturm“, und auch sonst im Institut, keine Arbeitsplätze für Gastwissenschaftler, die nun vermehrt das MPIL besuchten.

Vortragssaal 1964, Kolloquium Staatshaftung[26]

Um diesem Problem zu begegnen wurde der Vortragssaal progressiv zum Lesesaal konvertiert, bis er schließlich in den 80er Jahren primär die Rolle eines Lesesaals erfüllte. Dieser improvisierte Lesesaal enthielt jedoch selbst keinerlei Bücher und befand sich weit von der Magazinbibliothek entfernt, am anderen Ende des Gebäudes. Dies hatte zur Folge, dass Gastwissenschaftler und die Bibliothekarinnen den langen Weg zwischen Magazinbibliothek und Lesesaal oft schwer mit Büchern beladen zurücklegen mussten.

Eine Bibliothek als Ort des gemeinsamen Forschens gab es somit im Institut der Berliner Straße nicht wirklich, was natürlich nicht heißt, dass die Forschung nicht trotzdem intensiv diskutiert wurde. Der eigentliche Begegnungsraum in dieser Hinsicht war die Referentenbesprechung, welche jedoch ein kuratiertes, exklusives, effizientes Veranstaltungsformat darstellte.

Nur das unweit des Instituts gelegene, in den 1970ern erbaute Max-Planck-Haus bot damals einen Lesesaal als Teil einer Bibliothek, inmitten von Büchern. Nur dort konnte die Bibliothek einen tatsächlich sozialen wissenschaftlichen Raum einnehmen, der über die bloße Bücherbereitstellung hinausging. Ursprünglich wurde dieser Lesesaal von dem MPI für medizinische Forschung genutzt, jedoch nach und nach vom MPIL übernommen und zur Unterbringung von langfristigen Gästen genutzt. Zu beachten ist hierbei, dass das Max-Planck-Haus gute 10 Minuten Fußweg vom Institutsgebäude entfernt war, also räumlich komplett von der Institutsbibliothek getrennt war.

Mit dem Neubau von 1996 im Neuenheimer Feld ist ein grundlegender Paradigmenwechsel versucht worden. Erste Anzeichen hierfür finden sich im frühen Stadium der Planungen des Neubaus in den 1980ern. Im Institut aufgefundene Aktenordner sowie Gespräche mit dem ehemaligen Bibliotheksleiter Joachim Schwietzke (1980-2002) belegen, dass man sich bei der Planung des Neubaus intensiv mit der architektonischen Konzipierung der Institutsbibliothek beschäftigte, sowohl auf Seiten der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen als auch auf Seiten der Bibliothek. Insbesondere wurde hierzu Literatur zu vergleichbaren Bibliotheksprojekten von der Bibliotheksleitung zusammengetragen, beispielsweise zur Zentralbibliothek der Universität Bayreuth, zum Bibliotheksneubau der FU und TU in Berlin, der Staatsbibliothek Preußischer Kulturbesitz in Berlin, zur Landtagsbibliothek in Hannover, zur Universitätsbibliothek Mannheim oder zum Staatsarchiv Augsburg. Die kurz zuvor entstandenen Bibliotheksneubauten und -konzepte der Schwesterinstitute, dem MPI für Strafrecht in Freiburg und für Rechtsgeschichte in Frankfurt, scheinen hingegen überraschenderweise keine große Rolle gespielt zu haben.

Aus den Unterlagen wird ersichtlich, dass die Bibliotheksräume von den Bibliotheksangestellten auch als Räume mit sozialen Anforderungen begriffen wurden. So finden sich Abhandlungen zu Lesesaalbedürfnissen (wenn auch hauptsächlich in Bezug auf Gäste), Kaffeeküche und sonstigen Aufenthaltsräumen. Dabei wurde nicht nur Wert auf die Beschaffenheit des Magazins gelegt, sondern auch auf die Raumaufteilung insgesamt. So wird schon 1982 festgehalten: „Die Räume der Bibliothek sollten so angeordnet sein, dass die Benutzer und Mitarbeiter der Bibliothek möglichst kurze Wege zurückzulegen haben und die Bücher und die Zeitschriften möglichst wenig bewegt werden.“[27] Aus diesem Zitat wird aber auch klar, dass die Bibliothek weiterhin hauptsächlich als funktionale Magazinbibliothek gedacht wurde und weniger als Ort des gemeinsamen wissenschaftlichen Arbeitens.

1991 wurde erstmals eine fundamental neue Konzeption der Bibliothek an das Institut herangetragen.  Anfang des Jahres hatte das Architekturbüro AS Plan aus Kaiserslautern den Bauwettbewerb um den Neubau des Institutsgebäudes gewonnen, mit einem dezidiert offenen, hellen, Bibliothekskonzept. Auch das Direktorium scheint zu diesem Zeitpunkt von der Bibliothek als „lichtdurchflutetem Kontinuum“ überzeugt gewesen zu sein.

Das Raumkonzept sah vor, dass im Erdgeschoss und im ersten Stock Buchbestände der Bibliothek jeweils in Großräumen aufgestellt werden sollten, in denen auch der Lesesaal und Arbeitsplätze für Wissenschaftlerinnen zwischen den Büchern vorgesehen waren. Weiterhin sahen die Pläne vor, zwei kleine Atrien zwischen erstem und Erdgeschoss, inklusive Deckenlicht für diese Arbeitsplätze, zu schaffen.

Nach außen sollten diese Großräume mit Glaswänden verkleidet werden. Die Büros der Bibliotheksmitarbeiterinnen waren von zwei Seiten um den Glaskubus angeordnet. Die Idee war also, Bibliothek und Wissenschaft architektonisch gegenüberzustellen: Auf der einen Seite der Flügel der Wissenschaft, der sich auf Wunsch des Instituts durch kleinere, introvertierte Büroräume auszeichnen sollte, auf der anderen die Bibliothek als offener Glasbau. Dieser sollte einen lichtdurchfluteten, akademisch-sozialen Raum verkörpern, der durch Regale und Bücher hindurch den Blick ins Grüne freigab und durch Durchbrüche zwischen Erdgeschoß und erstem Stock auch innerhalb des Gebäudes neue vielfältige Perspektiven eröffnete. Rückblickend erscheint dieses Raumkonzept durchaus überzeugend und raffiniert, sah es doch einen großen und hellen, zweistöckigen und durchlässigen Bibliotheksraum mit Arbeitsplätzen zwischen den Bücherregalen vor.

Diese beiden gegenüberliegenden Gebäudeteile waren durch die Rotunde verbunden. Sie stellte das Herz des Instituts dar, zugleich Eingangsbereich, sozialer Kommunikationsraum und Bibliotheksentree. So heißt es in dem Raumkonzept des Architektenbüros: „Die zwischengeschaltete Rotunde ist einerseits Kontrolle (im Erdgeschoss), andererseits Gesamtinformation über die Bibliothek und Drehscheibe im funktionalen Verkehr zwischen beiden Gebäudeteilen.“[30] Hier standen vor allem allgemeine Nachschlagewerke und auch Computer zur Katalogrecherche, was also auch einen inhaltlichen Knotenpunkt und Kommunikationspunkt zwischen Institutsangehörigen, Gästen und Bibliotheksmitarbeiterinnen markierte.

Eingangshalle mit Bibliotheksempfang und Rotunde ca. 2008[31]

Indessen wurde auch schon gegenläufig früh angemerkt:

„Da das Institut erheblichen Publikumsverkehr von Gästen ohne nähere Beziehung zum Institut (und damit ohne Vertrauensbeziehung) aufweist, den auswärtigen Benutzern zuliebe der Lesesaal bis in den Abend hinein geöffnet bleiben sollte, die Bibliothek aber nach 16:00 kaum noch mit Personal besetzt ist, sollten die auswärtigen Gäste im Regelfall von den internen Bibliotheksbereichen ferngehalten werden…. Die im Raumbedarfsplan als „Präsenzbibliothek“ bezeichneten Bereiche sind nicht als echte Benutzerbibliothek mit offenem Zugang der Benutzer zu den Büchern gedacht (wie in modernen Universitätsbibliotheken immer üblicher), sondern als Magazinbereiche mit weniger intensiver Nutzung …“[32]

Gerade auch mit Verweis auf die Bibliothekspraxis in den MPIs in Freiburg und Frankfurt wurde begründet, dass Gästen kein freier Zugang zum Magazin gewährt werden solle und dass die Magazine nach außen hin – aufgrund der Notwendigkeit gleichbleibender Temperatur – abgeschlossen sein sollten.[33] Weiter heißt es an anderer Stelle:

„Leider sind Unehrlichkeit und Diebstahl nicht auszuschließen… Wenn, wie in der jetzt vorliegenden Konzeption aus der Bibliothek ein ‚12-Stunden-Selbstbedienungsladen‘ gemacht wird, werden auch die wissenschaftlichen Mitarbeiter des Instituts unter den Folgen zu leiden haben.“ [34]

Aus diesem unglücklich generalisierenden Verdacht heraus entschied man sich, den Lesesaal der Gäste von der übrigen Bibliothek abzugrenzen, tat dies aber auf eine Weise, die der Raumkonzeption an sich noch nicht völlig zuwiderlief, nämlich indem man eine Glaswand zwischen Bibliotheksbestand und Lesesaal errichtete. Der Raum insgesamt wirkte noch in seiner lichtdurchdrungenen Leichtigkeit und Durchlässigkeit (Man entschied sich später gegen die Wendeltreppe, was leider die Verspieltheit des Raumes reduzierte.).

Lesesaal mit Wendeltreppe[35]

Auch wurde an der Rolle der Rotunde nichts geändert. Die Bibliotheksräume empfingen einen somit bereits beim Betreten des Instituts und besaßen so neben ruhigen gemeinsamen Arbeitsplätzen zwischen den Büchern auch einen losgelösteren Vorraum. Kurzum, das Raumkonzept der Bibliothek berücksichtigte eindeutig ihre soziale Funktion über die einer einfachen Magazinbibliothek hinaus.

Die Rotunde ca. 2010[36]

Jedoch regte sich nach und nach Widerstand gegen dieses Bibliothekskonzept, mit der Folge, dass die Bibliotheksräume immer weiter zurückgedrängt wurden. Hierfür wurden insbesondere zwei Argumente angeführt: Zum einen der steigende Bedarf an Büroflächen und zum anderen die Notwendigkeit effizienterer Lüftungssysteme für den Bücherbestand. Das führte zu einer de facto Aufgabe der Bibliotheksräume über ein reines Magazin hinaus. Diese Entwicklung geschah jedoch etappenweise.

Nach und nach wurde so die Fensterfront der Bibliothek mit Büroräumen belegt. Dies erfolgte zu Beginn nur durch durchsichtige Glaswände, später dann mit Milchglaswänden. Auch blieben zunächst Arbeitsplätze der Bibliothek ganz am Eck des gläsernen Bibliothekskubus erhalten. Sie behielten zudem ihr besonders offenes Raumgefühl durch ihren Atriums-Charakter.

Die endgültige Aufgabe dieses Raumkonzepts der Bibliothek erfolgte jedoch im Zuge der großangelegten Umbauten von 2012 bis 2019, deren größtes Ziel die Erweiterung des Instituts um ein Verwaltungsgebäude, sowie die Errichtung zweier neuer, repräsentativer Seminarräume war. Im Zuge dieses Umbaus wurde auch der Eingang des Instituts verlegt, was unweigerlich eine Veränderung der Rolle der Rotunde bedeutete. Früher zugleich Entrée und lebendige Schaltzentrale zwischen Wissenschaft und Bibliothek, verformte der Umbau ihre soziale Funktion erheblich. Das letztendlich umgesetzte Konzept nahm der Rotunde nicht nur ihre Funktion als Eingangsbereich, sondern auch – gewollt oder nicht – einen Großteil ihrer Bibliotheksfunktionen und damit der Bibliothek einen zentralen Raum des sozialen Austauschs. Die verbliebenen Arbeitsflächen und vereinzelten Sitzmöglichkeiten verlieren sich in der leeren Weite des Raums.

Diskursive Intimität. Schaffung sozialer Räume abseits der Bibliothek

Wie im Institutsgebäude in der Berliner Straße wurden also Seminarräume als hauptsächliche Orte des wissenschaftlichen Austauschs begriffen und als geistige Gemeinschaftsräume konzipiert – nicht auch die Bibliothek.

Im Zuge dieser Umbauten wurde auch die innovative Konzeption der Bibliothek selbst endgültig aufgegeben. Zur besseren Temperaturkontrolle und mit Rücksicht auf die Energiekosten wurde schließlich eine massive Wand zwischen Bibliotheksräumen und den Büros an der Fensterfront im Erdgeschoss und im ersten Stock eingezogen. Damit war die Idee des lichtdurchfluteten, offenen Bibliothekraums endgültig dahin. Die Bibliothek und der Lesesaal erhalten nunmehr natürliches Licht nur über Deckenfenster. Auch die Glaswand zwischen Bibliothek und Lesesaal wird dadurch spürbarer, lauert die Bibliothek doch oft in unangenehmer Dunkelheit hinter der Glaswand.

Führt man sich diese Entwicklung vor Augen, wird klar, dass, so zentral die Bibliothek als Sammlung und als Ressource für das Selbstverständnis des Instituts war und ist, ihre räumliche Einbeziehung in den wissenschaftlichen Habitus trotz eines entsprechenden Neubaus immer prekär war. So unausgegoren das Bibliothekskonzept des neuen Gebäudes hinsichtlich der Berücksichtigung des Bürobedarfs und der Energieeffizienz gewesen sein mag, so innovativ und produktiv war es in der Sache, und so überraschend ist deshalb, dass der ursprünglich innovativste Teil des Neubaus im Neuenheimer Feld nach kaum 20 Jahren als verlorene Hoffnung erscheint.

Das ideelle Raumkonzept der umwelt-offenen, lichtdurchfluteten, sozialen Bibliothek mit Arbeitsplätzen wurde aber nicht alternativlos aufgegeben. Unter der Überschrift der diskursiven Intimität wurde versucht, das verlorengegangene soziale Raumgefüge der Bibliothek durch im Institut verteilte Räume der sozialen Interaktion aufzufangen. So fungieren beispielsweise die gemeinsamen Küchen als Orte sozialen Austauschs oder auch die unlängst wieder eingeführte Kaffee-Lounge, welche an die Rotunde anschließt.

Wie die Bilder unterstreichen, wird in diesen Räumen ihrerseits auf die Bibliothek angespielt. Die Konzeption sozialer Räume kommt nämlich an einem geisteswissenschaftlichen Institut wie dem MPIL nicht aus, ohne die Bibliothek zumindest indirekt zu zitieren. So finden sich in diesen Räumen vereinzelte Teile der Bibliothek ausgestellt, mal glücklicher und anregender wie die schwarze Reihe in der Kaffee-Lounge, mal verlorener und rein dekorativ wie die Primärquellen der UN Treaty Series und der Italienischen Gazzetta Ufficiale des Corte Costituzionale in der Küche im ersten Stock.

So begrüßenswert und willkommen diese Versuche an die soziale Funktion von Bibliotheksräumen anzuknüpfen sind, so können sie doch nur bedingt gelingen, leiden sie doch an der grundlegend fehlenden räumlichen Einbindung der Bibliothek. Unter dem Verschwinden des sozialen Bibliothekraums leiden architektonisch also nicht nur die Bibliothek selbst und die Rotunde, die nun, ihrer sozialen Funktion beraubt, wie verloren wirkt, sondern eben auch die neueren Versuche, die so wichtigen sozialen Räume wiederzubeleben.

Alles in allem bleibt die Idee der diskursiven Intimität deshalb noch immer eine Hoffnung in statu nascendi. Vielmehr lastet auf ihr das historische Erbe der räumlichen Konzeption des Instituts:

„Das gegenwärtige Gebäude begünstigt folglich eher kommunikationslose Arbeit oder ausschließlich ‚ritualisierte Kommunikation‘ in entfernten Gruppenräumen“.[42] Diese Einschätzung, ursprünglich in Bezug auf die Bielefelder Universitätsarchitektur formuliert, scheint im Ergebnis sowohl auf vorherigen Wirkungsstätten des Instituts als auch (noch) auf das jetzige MPIL-Gebäude übertragbar zu sein. Die Form der wertvollen und höchst produktiv organisierten Kommunikation, als wiederkehrender fester Bestandteil des Institutskalenders eingebunden, ist in der Geschichte des Instituts tief verankert, nicht zuletzt in Form der legendären Referentenbesprechung (jetzt Montagsrunde) und später der Dienstagsrunden (Forschungsseminare des Direktoriums). Architektonisch ist diese kommunikative Form in den repräsentativen Seminarräumen des Instituts auffindbar. Sie gründet in der Berliner Zeit des KWI, geprägt von einer funktionalen und personellen Nähe des KWI zum Auswärtigen Amt, welche nicht nur eine behördenähnliche Personal- und Bürostruktur, sondern eben auch eine praxisnahe Forschungskultur zur Folge hatte. Wie oben angedeutet, scheint auch das institutionell tief verankerte Verständnis der Bibliothek als Magazinbibliothek dort seinen Ursprung zu haben.

Interessant ist, Stand jetzt, dass die veränderte Arbeitsweise des Instituts hin zu einer eher universitären und geisteswissenschaftlich orientierten Grundlagenforschung sich zwar in bedeutsamen Veränderungen in den Diskussionsformaten sowie in der Forschungskultur (unter anderem mit Aufgabe der Länderreferate) niedergeschlagen hat, nicht jedoch in seiner Bibliothekskonzeption.

Gleichzeitig wurde jedoch mit der Idee der diskursiven Intimität als Teil des Um- und Neubaukonzepts begonnen, die Absenz der sozialen Funktion der Bibliothek aufzufangen. Und ein noch gelungenerer diskurs-offener Raum – wie Ihn das MPIL verdient – scheint greifbar, sollte sich die Idee der diskursiven Intimität für ein Verständnis der sozialen Funktion der Bibliothek weiter öffnen.

Ein schillernder Lichtblick bleibt zudem jetzt schon: Allen widrigen räumlichen Umständen zum Trotz unterstützen die Bibliothekarinnen an der Ausleihe nicht nur die Wissenschaftlerinnen des Instituts, sondern vor allem auch die Gastwissenschaftlerinnen auf unglaublich fachkundige und herzliche Art und Weise. Dazu kommen die übrigen Mitarbeiterinnen der Bibliothek, die unermüdlich den Wissenschaftlerinnen bei Ihrer Forschung zur Seite stehen. Man wagt kaum zu erträumen, was sie erst mit einem sozialen Bibliotheksraum anzufangen wüssten.

***

[1] Jorge Luis Borges, Die Bibliothek von Babel, 1941.

[2] Dieser Beitrag ist das Ergebnis langer Gespräche mit Philipp Glahé und das Produkt einer langen gemeinsamen Faszination. Neben ihm möchte ich vor allem Sandra Berg für Ihre Eindrücke und die Bildersuche, Joachim Schwietzke für seine Einblicke in die Bibliothekswelt des Instituts an der Berliner Straße und Herrn Mikuteit für seine Anmerkungen danken.

[3] Karl Peter Grotemeyer, Grußwort zur Ausstellung, in: Klaus Köpke et al (Hrsg.), Bauen in der industriellen Welt. Eine Dokumentation zur Architektur des Universität Bielefeld, Bielefeld: Kunsthalle Bielefeld 1975, 7; Umfassender: Heidrun Friese/Peter Wagner, Der Raum des Gelehrten. Eine Topographie akademischer Praxis, Berlin: Edition Sigma 1993.

[4] Ferner: Joachim Schwietzke, Die Bibliothek, in: Rudolf Bernhardt/Karin Oellers-Frahm (Hrsg.), Das Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht. Geschichte und Entwicklung von 1949 bis 2013, Heidelberg: Springer 2018, 125-142.

[5] Über die Begeisterung der Gastwissenschaftlerinnen über den Bibliotheksbestand, der bis heute andauert: Erika de Wet, Mein Aufenthalt am MPIL: Der Beginn einer Weltreise, MPIL100.de: „Ein weiterer einzigartiger Aspekt des Instituts war und ist der legendäre Bibliotheksbestand, sowohl in Bezug auf das vergleichende öffentliche Recht als auch auf das Völkerrecht. Wissenschaftler (sowohl junge als auch etablierte) aus ganz Europa und darüber hinaus besuchten die Bibliothek vor allem in den Sommermonaten, was zu einer sehr lebendigen Gemeinschaft von Wissenschaftlern des öffentlichen Rechts und des Völkerrechts führte, die zu dieser Zeit wahrscheinlich einzigartig in Europa war.“

[6] Für eine Andeutung dessen in der Geschichte des MPIL, siehe: Joachim Schwietzke, Bibliothekar der ersten Stunde: Curt Blass, MPIL100.de: „Wenn das Forschungsgebiet des Instituts die Systematik der Bibliothek bestimmt hatte, so hat umgekehrt die den Wissenschaftlern zugängliche Präsenzbibliothek die dokumentarischen Veröffentlichungen des Instituts ermöglicht, die Eigenart seiner Forschungen mitbestimmt und wohl die juristische Denkweise manches Mitarbeiters geformt.“

[7] Eco spricht an verschiedenen Stellen von leben in der Bibliothek (als Wissenschaftler), unter anderem von einer „dem Menschen gemäßen Bibliothek, in der ich […] froh bin zu leben“: Umberto Eco, Die Bibliothek (1987), 34.

[8] Grundlegend: Martina Löw, Raumsoziologie, Berlin: Suhrkamp 2000.

[9] Zur rituellen Nutzung von Bibliotheken: Terry Plum, Academic Libraries and the Rituals of Knowledge, RQ 33 (1994), 496–508. Dementsprechend verwundert es nicht, dass zahlreiche Bibliotheken architektonisch Kirchenbauen zitieren (besonders einleuchtend, die Sterling Memorial Library in Yale).

[10] Hierzu überblicksartig: Jonas Fansa, Die Bibliothek als physischer Raum, in: Konrad Umlauf/Stefan Gradmann (Hrsg.), Handbuch Bibliothek, Heidelberg: J.B. Metzler 2012, 59.

[11] Bildlich greifbar wird diese soziale Funktion des Bibliothekraums beispielhaft in den umwerfenden Photographien von Candida Höfer, die es schaffen eben diese soziale Dimension des Bibliotheksraumes mancher Bibliotheken einzufangen: Candida Höfer/Umberto Eco, Bibliotheken, München: Schirmer/Mosel, 2005.

[12] An dieser Funktion ändert auch der Wandel der Rolle von Bibliotheken im Zeitalter der Digitalisierung nichts. Im Gegenteil, Bibliotheken sind beliebt wie nie, wenn vielleicht nicht mehr primär als Sammlung und physische Ressource, dann jedoch umso mehr als sozialer Raum des gemeinschaftlichen Forschens und Lernens. Für einen lohnenden Überblick der Entwicklung des Bibliothekraums, siehe Fansa (Fn. 10); Für eine praxisorientiertere Auseinandersetzung, siehe: Eva-Christina Edinger, Wissensraum, Labyrinth, symbolischer Ort: Die Universitätsbibliothek als Sinnbild der Wissenschaft, univ. Diss., Konstanz: UVK Verlagsgesellschaft 2015.

[13] Foto: MPIL.

[14] Foto: MPIL.

[15] Foto: MPIL.

[16] Foto: MPIL.

[17] In dem oben erwähnten Essay zählt Eco übrigens auch eine Reihe von Charakteristika auf, die für Ihn eine schlechte Bibliothek ausmachen. Hierzu zählt auch: „14) Die Öffnungszeiten müssen genau mit den Arbeitszeiten zusammenfallen, also vorsorglich mit den Gewerkschaften abgestimmt werden: totale Schließung an allen Samstagen, Sonntagen, abends und während der Mittagspausen.“, Umberto Eco, Die Bibliothek (1987), 18.

[18] Wieder ganz nach Umberto Eco: „Allein der Bibliothekar hat das Recht, sich im Labyrinth der Bücher zu bewegen, er allein weiß, wo die einzelnen Bände zu finden sind“: Umberto Eco, Der Name der Rose, München: Deutscher Taschenbuchverlag, 52; Dabei sei natürlich angemerkt, dass das MPIL hierbei nicht alleine ist. Viele andere Forschungseinrichtungen haben ähnliche, wenn nicht sogar noch restriktivere Zugangsbeschränkungen.

[19] Und mit wir meine ich hier hauptsächlich den schier unermüdlichen Phillipp Glahé sowie Alexandra Kemmerer und die Kolleginnen aus der Bibliothek.

[20] Foto: Ullstein Bild.

[21] Zudem war die Bibliothek nicht öffentlich zugänglich. In diesem Kontext ist besonders interessant, dass die allgemeine Abteilung der Bibliothek, die in dieser Zeit angelegt wurde, nichtsdestotrotz sehr breit und sehr repräsentativ angelegt wurde.

[22] Ich danke Alexandra Kemmerer für diesen Hinweis.

[23] Foto: AMPG.

[24] Foto: MPIL.

[25] Foto: AMPG.

[26] Foto: MPIL.

[27] Joachim Schwietzke, Raumbedarf der Bibliothek: Übersicht (Stand 1.2.1982), 11.

[28] Abbildungen: Bauabteilung der Max-Planck-Gesellschaft, Bauten der Max-Planck-Gesellschaft. Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht Heidelberg, o.D., 4-5.

[29] Fotos: MPIL.

[30] Erläuterungsbericht zum Realisierungswettbewerb der Gewinner Ermel/Horinek/Weber, AS-Plan.

[31] Foto: MPIL.

[32] Stefan Oeter, Vermerk: Neubau – Zusammenfassung der Anregungen aus der Bibliothek, 6.6.1991, 2 (Hervorhebung durch den Autor des Beitrags).

[33] Schreiben von Joachim Schwietzke an Jochen Frohwein, Zweite Stellungnahme zum Entwurf für den Neubau, datiert 5.4.1991.

[34]  Schreiben von Mitarbeiterinnen der Bibliothek an Joachim Schwietzke, Betreff: Bibliotheksbereich – öffentlicher Bereich im Neubau, datiert 6.3.1991.

[35] Foto: Bauabteilung der Max-Planck-Gesellschaft, Bauten der Max-Planck-Gesellschaft. Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht Heidelberg, o.D., 8-9.

[36] Fotos: MPIL.

[37] Fotos: MPIL.

[38] Fotos: MPIL.

[39] Fotos: MPIL.

[41] Foto: MPIL.

[41] Foto: MPIL.

[42]Friese/Wagner (Fn. 3), 80.