Schlagwort: Rechtsstaatlichkeit

Zur China-Reise des Instituts im April 1986

Auf Einladung des Rechtsinstituts der Akademie der Sozialwissenschaften (Chinese Academy of Social Sciences, CASS) hielt sich vom 31. März bis zum 14. April 1986 eine Delegation des Instituts – bestehend aus Herrn Bernhardt, Herrn und Frau Doehring, Herrn und Frau Frowein sowie den Referenten Rudolf Dolzer und Robert Heuser – in der Volksrepublik China auf. Das Hauptanliegen bestand darin, Möglichkeiten der Zusammenarbeit auf Institutsebene auszuloten.

Um einen Eindruck von Ablauf und Atmosphäre der Reise zu vermitteln, werde ich zunächst auf der Grundlage von Tagebuchnotizen einen Überblick über den äußeren Verlauf geben, um dann eine Skizze zum Wandel des verfassungs- und internationalpolitischen Umfelds anzuschließen.

„Öffnung und Reform“ (Aus einem Reisetagebuch)

Untergebracht in einem im Bungalow-Stil neu erbauten kleinen Hotel im Zentrum Pekings, in dem wir, wie schnell festzustellen war, außer einigen Amerikanern und Nordkoreanern, die einzigen Gäste waren, hieß uns die Leitung des Rechtsinstituts der Akademie in einem Pekingenten-Restaurant willkommen. Eine Programmbesprechung schloss sich an. Dass am folgenden Tages der Sommerpalast oder Yiheyuan 颐和园 besucht wurde, mag auch einem eingespielten Touristenprogramm entsprochen haben; man würde aber den Sinn der Gastgeber für Symbolik unterschätzen, nähme man an, sie hätten eine der Erforschung von Kooperations-Möglichkeiten dienende Reise rein zufällig im „Garten zur Pflege der Harmonie“ beginnen  lassen. Ebenso wenig zufällig wurde anschließend ein Gang durch die Ruinen des im Zweiten Opiumkrieg (1860) von englischen und französischen Truppen zerstörten Alten Sommerpalasts, dem Yuanmingyuan, unternommen, wo die Reste barocker Steinfassaden sich wild übereinander türmten. Auf einer halbversunkenen Steinschwelle ein Graffito – „The Chinese people will never forget.“ So eingeführt, begann am nächsten Morgen das Kolloquium im Akademie‑Institut. Rudolf Dolzer und ein Beamter aus dem Außenwirtschaftsministerium referierten über Investitionsschutzverträge. Es waren aber nur drei Zuhörer erschienen. Wozu hat man uns eingeladen?  Das Mittagessen nahmen die Heidelberger in erheblicher Fruststimmung ein. Später verlautete etwas von „Koordinierungsproblemen“. Sehr lebendig dann aber das Zusammentreffen an der Peking‑Universität mit Wang Tieya, der führenden Völkerrechtsautorität des Landes. Auch seine Magister‑Studenten waren erschienen und zeigten sich vor allem interessiert an den „philosophischen Grundlagen“ der Menschenrechte. Am nächsten Tag sprach Rudolf Bernhardt über „Federalism and Decentralization“ – ein Themenkreis, den ein chinesischer Kollege unter dem Gesichtspunkt der Kompetenzverteilungim Zentralstaat‑Provinzen‑Verhältnis nach chinesischem Recht aufgriff. Am Abend war die Delegation privat bei der Vizedirektorin des Instituts, der Völkerrechtlerin Sheng Yu, eingeladen. In dem großen Wohnkomplex wohnten fast 5000 höhere Mitarbeiter der Sozialwissenschaftlichen Akademie. Der nächste Tag brachte einen Ortswechsel nach Xi’an, wo wir Zimmer im Renmin-dasha-Hotel – einem sowjet-barocken Palast aus den fünfziger Jahren – bezogen. An der dem Justizministerium unterstellten „Hochschule für Politik und Recht“ wurden drei Vorträge parallel in zwei Sälen mit zusammen mehr als 400 Studierenden gehalten. Ich trug mein Referat über die Entwicklung der europäischen Forschung zum chinesischen Recht in beiden Sälen vor. Danach gingen zahlreiche Zettel mit Fragen ein: „Kann es Rechtsvergleichung zwischen kapitalistischem und sozialistischem Recht geben?“  „Ist es für China sinnvoll, von deutschem oder amerikanischem Recht zu lernen?“  „Was hat die chinesische Rechtsgeschichte für den Aufbau eines modernen Rechtssystems zu bieten?“ Zurück in Peking stieß ich im Xinhua-Buchladen an der Wangfujing-Straße auf eine Aufsatzsammlung des 1983 verstorbenen Völkerrechtlers Chen Tiqiang. Wie Wang Tieya, war auch Chen, der 1948 in Oxford doktoriert hatte, 1957 zum „Rechtsabweichler“ gebrandmarkt worden. Im Rückblick auf jene Jahre schrieb er kurz vor seinem Tod im Vorwort dieser Aufsatzsammlung: „Nach 1957 führten die Verhältnisse dazu, den Stift aus der Hand zu legen und sich über den Futtertrog zu beugen, untätig seine Zeit verstreichen zu sehen und sich dem Dienst am Staat nicht widmen zu können. “Stocksteif geben sich die Nordkoreaner, wenn man einem von ihnen im Garten begegnet. Heute nach dem Abendessen versuchte ich, Kontakt aufzunehmen. Vier von ihnen unterhielten sich im Garten über das Drachenrelief an der gegenüberliegenden Mauer. Ich fragte, ob es so etwas auch in Korea gäbe. Alle lachten, zuckten die Schultern, verstanden nichts, einer sagte nur „you, you/sicher, gibt es“. Dann erschien der fünfte, und alle atmeten auf, denn er spricht Chinesisch. Sie erkundigten sich über die deutsche Teilung, die gegenseitigen Kontakte, interessierten sich für die Situation der Koreanistik bei uns. Sie sind geschäftlich hier. Die Geschäfte gingen allerdings nur mäßig. Es sei äußerst schwer, mit Chinesen zu verhandeln. Deren manmanlai / „immer mit der Ruhe“ finden sie lustig und ärgerlich zugleich, die geschäftliche Zusammenarbeit gestalte sich schleppend. In China gäbe es eine Kraft, die man nicht sehen könne; sie fließe aus den Dimensionen des Landes und seiner Bevölkerung und aus dem Bewusstsein einer unvergleichlichen historischen und kulturellen Kontinuität.

In der Peking-Universität treffe ich Wang Tieya. Vom Büro der Rechtsfakultät laufen wir zu seinem Institut, das in einem freistehenden pavillonartigen Gebäude aus den letzten Jahren der Qing‑Dynastie untergebracht ist. In der Republikperiode war es Bestandteil der zwischen 1915 und 1920 aus mehreren christlichen Schulen gebildeten Yanjing‑Universität, die bis 1952 existierte. Die Vorstellung eines „spezifisch chinesischen Völkerrechts“, von dem manchmal im Anklang an das sogenannte „sowjetische Völkerrecht“ die Rede ist, hält Wang für unpassend. Den chinesischen Völkerrechtlern obliege zunächst die theoretische Aufarbeitung der Völkerrechtspraxis Chinas. Wang wirkt resigniert und erschöpft. Wie Chen war ihm in seinen besten Jahren ein Berufsverbot auferlegt worden. Zwar musste er nicht wie Chen in der Landwirtschaft arbeiten, sondern konnte sich im Außenministerium mit der Erstellung einer Sammlung der multilateralen Verträge, an denen China beteiligt ist, befassen, war aber von der Völkerrechtslehre abgeschnitten. Immerhin konnte er gemeinsam mit Chen die achte Auflage von Oppenheims „International Law“ übersetzen und Anfang der 1970er Jahre publizieren. Die lange Zeit erzwungener wissenschaftlicher Beschränkung bedrücke ihn aber weniger als die auch im Vergleich zu dem Akademie-Institut miserable finanzielle Ausstattung und die sich darin offenbarende mangelnde öffentliche Wertschätzung völkerrechtlicher Forschung.

In geselliger Runde: Robert Heuser, Eva Maria Doehring, Sheng Yu, Lore Frowein, Jochen Frowein, Rudolf Bernhardt, Rudolf Dolzer und Karl Doehring bei Kollegen der Akademie der Sozialwissenschaften (Foto: MPIL)

Der Vizedekan der juristischen Fakultät der Xi’aner Hochschule und ein Doktorand von Wang Tieya werden in der nächsten Zeit als Stipendiaten am Institut tätig sein. Mit Frau Sheng Yu wurde die Herausgabe einer Sammlung völkerrechtlicher Studien deutscher Autoren in chinesischer Übersetzung vereinbart. Am späten Nachmittag verlassen wir unseren Bungalow wie einen heimatlichen Hafen. Beim Abendessen mit Frau Sheng nebst Mitarbeiter im Flughafenrestaurant wirft sie die Frage auf, ob die Max-Planck-Gesellschaft nicht eine Privatuniversität in Shenzhen errichten wolle. Zu viel für eine letzte Frage.

Vom langen Ende der kurzen Liberalität

Und eine Frage, so lässt sich fast vier Jahrzehnte später hinzufügen, die nur damals aufgeworfen werden konnte und seither nicht wieder. Denn die Erkundungsreise des Instituts fand in der Anfangsphase der Periode von „Öffnung und Reform“ (vor der Zäsur des 4. Juni 1989) statt, als unter „Reform“ auch die Veränderung des politischen Systems in den Blick kommen konnte und sollte. Höhepunkt dieser Entwicklung war der 13.Kongress der Kommunistischen Partei im Oktober 1987, in dessen Umfeld der Rechtsstaatsgedanke über eine verfahrensgebundene Verfügbarkeit des Rechtsystems hinaus als Bindung des Gesetzgebers an bestimmte Qualitätserfordernisse des Rechtsystems wie „Rechte und Freiheiten der Bürger“ angedacht wurde. Für kurze Zeit herrschte eine nie gekannte Meinungs- und Pressefreiheit. „Politische Strukturreform“ sollte Prinzipien der bürgerlichen Verfassung wie Gewaltenteilung und Rechtsstaat nicht länger als „Halluzination“ zurückweisen und tabuisieren, sondern „beispielgebend“ heranziehen.

Diese lebhafteste verfassungspolitische Debatte in der neueren chinesischen Geschichte nahm mit den, aus heutiger Sicht doppelt tragischen, Ereignissen vom Juni 1989 in Peking und in anderen Städten ein jähes Ende. „Politische Strukturreform“ unter Einbezug liberaler Verfassungskonzepte wurde erneut tabuisiert. Zwar wurde zunächst der internationale akademische Austausch in allen Bereichen weiterentwickelt, zahlreiche grenzüberschreitende sozialwissenschaftliche Forschungsprojekte wurden erfolgreich durchgeführt und die Übersetzung ausländischer geistes- und sozialwissenschaftlicher Werke nahm einen ständig wachsenden Umfang an, „Reform und Öffnung“ aber konzentrierte sich nun gänzlich auf Fragen der Effizienz des Wirtschaftssystems. Dies umfasste immerhin noch das Bekenntnis zu einer regelbasierten internationalen Ordnung, wie die nun energisch vorangetriebenen Bemühungen, der Welthandelsordnung beizutreten, verdeutlichen. Als der Beitritt zur Welthandelsorganisation (WTO) Ende 2001 erfolgte, lagen in zahlreichen relevanten Bereichen der Rechtsordnung, besonders auch auf dem Gebiet des Verwaltungsverfahrensrechts, die notwendigen Innovationen zwar vor, krankten aber am Mangel einer verwaltungsunabhängigen Gerichtsbarkeit.

Robert Heuser und Karl Doehring vor dem Himmelstempel in Peking (Foto: MPIL)

Wenn man hoffte, dass die weitere Entwicklung des Lebensstandards, der Druck in- und ausländischer Wirtschaftskreise sowie fortgesetzte Aufklärungsarbeit aus den Reihen der Rechtswissenschaft es mittelfristig auch der chinesischen Führung nicht erlauben werde, sich intensiveren rechtsstaatlichen Reformen zu verschließen, so dürfte diese Hoffnung mit der Übernahme der Spitzenämter des Parteistaats durch Xi Jinping 2012/13 auf lange Sicht enttäuscht worden sein. Xis „Chinesischer Traum vom Wiedererstarken der Nation“ geht einher mit einer zunehmenden Abschottung gegen ausländische Einflüsse. Das scheint so weit zu gehen, dass das Schulfach „Englisch“ von einem Kernfach zu einem Nebenfach degradiert wurde und private Sprachschulen schließen mussten. Nach nur fünf Amtsjahren wurde Xi in der Parteihierarchie auf eine Stufe mit Mao Zedong gestellt: Im Oktober 2017 verankerte der 19. Parteikongress „Xi Jinpings Ideen für das neue Zeitalter des Sozialismus chinesischer Prägung“ als zusätzliche Leitlinie im Parteistatut. Einen Höhepunkt erreichte diese Entwicklung im März 2018 als der Nationale Volkskongress per Verfassungsänderung die 1982 eingeführte Begrenzung des Staatspräsidentenamtes (auf zweimal fünf Jahre) aufhob und dem amtierenden Präsidenten, dem man wie einst Mao den zusätzlichen Titel „Volksführer“ /人民领袖 zuerkannte, so eine potentielle Lebenszeitposition einräumte.

Die Volksrepublik China stellt sich unter Xi als ein Regime dar, das Militär- und Wirtschaftsmacht ohne Demokratie und Moderne ohne Freiheit nicht nur als ihre eigene Lebensform feiert, sondern auch den Anspruch erhebt, ein weltweit gültiges Programm für Stabilität und Wohlstand sowie die Befähigung zu besitzen, in der weltweiten Verwirklichung dieses Programms die Leitung zu übernehmen. „Mit dem chinesischen Modell die Welt leiten“ / 用中国模式引领世界, „Chinesische Führung leitet die Welt“ / 中国之治引领世界, sind gängige Slogans. Sie wurden parallel zu dem Mega-Projekt der „Neuen Seidenstraße“, der Initiative „One belt, one road“ / 一带一路工程 geprägt, dem Vorhaben, Staaten zwischen China und Europa mit einem Netzwerk von Straßen, Eisenbahntrassen, Häfen und Pipelines zu überziehen, nicht ausschließlich, aber weitgehend finanziert und errichtet von chinesischen Banken, Ingenieuren und Arbeitern. Dies nicht nur um Chinas Macht auszuweiten, sondern in der erklärten Absicht, eine neue Weltordnung zu schaffen – eine „Schicksalsgemeinschaft der Menschheit“ / 人类命运共同体, wie es in der Präambel der 2018 revidierten Verfassung heißt. Durch Bündnisse mit Ländern des globalen Südens und Zentralasiens sucht China der traditionellen, von westlichen Demokratien geprägten Weltordnung einen alternativen Ordnungsrahmen gegenüberzustellen. So war es an der Zeit, dass die EU im März 2019 in einem Strategiepapier festhielt, dass die Volksrepublik China nicht nur ein „Partner“ sei, sondern auch ein „wirtschaftlicher Konkurrent“ und ein „Systemrivale, der alternative Governance-Modelle propagiert“.

Es ist klar, dass unter solchen, sich zunehmend als totalitär erweisenden Verhältnissen – unbegrenzte Parteiherrschaft, umfassende Sozialkontrolle, aggressiver Nationalismus, Re-ideologisierung – der internationale akademische Austausch und besonders grenzüberschreitende Forschungsprojekte stark beeinträchtigt werden und dass für eine Revitalisierung in absehbarer Zukunft keine oder geringe Aussichten bestehen. Zwar kann man sich dem nicht verschließen, was schon das „Lunyu“, der Basistext des Konfuzianismus, bemerkt: „Geht man unterschiedliche Wege, kann man einander keine Ratschläge erteilen“ / 道不同不相為謀,jedoch sollte die Bereitschaft bestehen, auch und gerade unter schwierigen Bedingungen das Gespräch zu suchen und bewährte Kontakte so weit wie möglich aufrechtzuerhalten.

[1] Bild: MPIL-Archiv

[2] Bild: MPIL-Archiv

Suggested Citation:

Robert Heuser, Zur China-Reise des Instituts im April 1986, MPIL100.de, DOI: 10.17176/20240327-102254-0

Lizenz: CC BY-NC-SA 4.0 DEED

 

Hermann Heller, der Außenseiter. Kritiker und Verteidiger des Rechtsstaates in einer Krisenzeit

Hermann Heller, the Outsider. Critic and Defender of the Constitutional State in a Time of Crisis

Deutsch

Nur zwei Jahre, von 1926 bis 1928, war der sozialdemokratische Staatsrechtler Hermann Heller (1891-1933) am Kaiser‑Wilhelm‑Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht (KWI) tätig. Diese Tätigkeit wird in Beiträgen über Hermann Heller, wenn überhaupt, nur beiläufig erwähnt. Das mag nicht zuletzt daran liegen, dass Heller in vielerlei Hinsicht ein Außenseiter war, der nicht so recht ins Bild passte – auch in der Retrospektive. Sich mit Heller zu befassen, heißt somit auch, sich die teilweise vergessene, mitunter auch verdrängte, Pluralität der Akteure und Akteurinnen des Instituts in den 1920er Jahren in Erinnerung zu rufen.

Ein Außenseiter am KWI

Hermann Heller (undated, © Universitätsarchiv Frankfurt, 854/552)

Als Sozialdemokrat und engagierter Verteidiger der Weimarer Republik entsprach Heller nicht dem typischen konservativen Profil des  rechtswissenschaftlichen Establishments der Weimarer Republik, das der jungen Demokratie meist distanziert gegenüberstand.[1] Mit seinen Angriffen auf das studentische Korporationswesen entsprach sein Habitus auch nicht dem tradierten Bild des deutschen Hochschullehrers. Heller kam nicht zuletzt zum KWI, weil er sechs Jahre nach dem Erhalt der venia legendi für Rechtsphilosophie, Staatslehre und Staatsrecht an der Universität Kiel noch immer keine Professur bekommen hatte. 1922 war er nach Leipzig gegangen, wo er die Leitung des neugeschaffenen Volksbildungsamts übernahm und sich, wie bereits in Kiel mit einem anderen sozialdemokratisch engagierten Rechtswissenschaftler, Gustav Radbruch, aktiv in der Volkshochschulbewegung engagierte.[2] Dass der Bildungsminister der vom Sozialdemokraten Otto Braun geführten preußischen Regierung, Carl Heinrich Becker, bei seiner Einstellung am KWI eine Vermittlerrolle spielte, ist nicht auszuschließen – zwei Jahre später ernannte Becker Heller zum außerordentlichen Professor an der Universität Leipzig.

Auch innerhalb der Sozialdemokratie war Heller eine umstrittene Figur, schreckte er doch nicht davor zurück, etablierte marxistische Dogmen offen anzufechten. So stellte er die Auffassung des Staates als bloßes Herrschaftsinstrument der besitzenden Klasse, der im Zuge der proletarischen Revolution und der Überwindung der kapitalistischen Ordnung zwangsweise „absterben“ müsse, in Frage und forderte von den Sozialdemokraten eine positive Einstellung zum Staat und zur Nation. Für viele seiner Parteigenossen mussten Aussagen wie „Sozialismus ist nicht Aufhebung, sondern Veredelung des Staats“[3] wie eine Provokation klingen.

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Trotz seiner unorthodoxen Laufbahn und seiner unkonventionellen Ansichten avancierte Heller während seiner Zeit am KWI zu einer wichtigen Figur der Weimarer Debatten um Staat, Recht und Demokratie. Am Institut konnte er sich wieder verstärkt der wissenschaftlichen Arbeit widmen. Davon zeugt seine Schrift Die Souveränität, die 1927 in der Institutsreihe Beiträge zum ausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht erschien und Viktor Bruns gewidmet war.[4] Die Arbeit war wohl wegen ihrer zugleich antipositivistischen Ausrichtung und der Aufwertung des Staats- und Souveränitätsbegriffs für das KWI anschlussfähig. Als Kritiker Hans Kelsens und des Positivismus im Allgemeinen wurde Heller in dieser Zeit neben Heinrich Triepel, Erich Kaufmann, Rudolf Smend und Carl Schmitt zu einem führenden Protagonisten des „Weimarer Methodenstreits“ in der Staatsrechtslehre, der damals seinen Höhepunkt erreichte.

Ab 1928 rückte die Auseinandersetzung mit der Krise der parlamentarischen Demokratie und dem Faschismus in den Mittelpunkt von Hellers Werk. Er veröffentlichte in einer Schriftenreihe der Deutschen Hochschule für Politik, wo er parallel zu seiner Referententätigkeit am KWI lehrte, den Aufsatz Politische Demokratie und soziale Homogenität, in dem er unter anderem kritisch auf Carl Schmitts Parlamentarismuskritik einging. Im selben Jahr unternahm Heller eine sechsmonatige Reise nach Italien. Diese bildete die Grundlage für seine Schrift  Europa und der Fascismus, deren erste Ausgabe 1929 erschien. Heller analysierte die Entstehung, die Ideologie und das Programm des italienischen Faschismus als Antwort auf die politische Krise des europäischen Staats und betonte in der Schlussfolgerung die „große Bedeutung“ der faschistischen Diktatur als „abschreckendes Beispiel“ [5] für die europäischen Demokratien.

Indem Heller eine Krise der Rechts- und Staatsordnung diagnostizierte, unterschied er sich kaum von der Mehrheit seiner zeitgenössischen Kollegen. Im Gegensatz zu vielen entwarf er allerdings einen Lösungsansatz, der nicht auf die Beseitigung des demokratischen Rechtsstaats hinauslief. Die Kombination aus Hellers Kritik des Rechtsstaats und seinem gleichzeitigen Eintreten für dessen Erneuerung in Form des „sozialen Rechtsstaats“ verdient es deshalb etwas näher dargelegt zu werden.

Kritiker des liberalen Rechtsstaates – oder dessen, was aus ihm geworden war

Hellers Kritik des Rechtsstaats in den 1920er Jahren lässt sich etwas vereinfachend in zwei Thesen zusammenfassen. Erste These: Die herrschende individualistisch-liberale Rechts‑ und Staatsauffassung und ihre Staatsform, die parlamentarische Demokratie, gehen von isolierten, freien und gleichen Individuen aus und abstrahieren somit von den gesellschaftlichen Bedingungen und tatsächlich bestehenden Ungleichheiten. Auf sozial ungleiche Lagen angewandt, kritisierte Heller, werde die formale Rechtsgleichheit zu materiell ungleichem Recht.[6] So habe eine formalistische Rechtsauffassung in der Klassengesellschaft zu einem immer schärferen Widerspruch zwischen Rechtsform und Rechtswirklichkeit geführt, „zur radikalsten Ungleichheit“ und zur „Diktatur der herrschenden Klasse“.[7]

Zweite These: Dieser Zustand sei das Produkt einer allmählichen Entleerung beziehungsweise „Degeneration“ der Rechtsstaatsidee.[8] Nach dem Scheitern der 1848er Revolution sei diese allmählich von ihrem materiellen Gerechtigkeitsideal entkoppelt und auf bloße Gesetzesmäßigkeit – bloßen Rechtsformalismus – reduziert worden. Damit habe die Rechtsstaatlichkeit ihre emanzipatorische Funktion verloren, die sie im Vormärz für das Bürgertum hatte. Heller gab zwei Erklärungen für diese Entwicklung: Erstens sei das Bürgertum nach dem Kampf gegen den Absolutismus saturiert gewesen und habe sich mit dem bereits Errungenen zufriedengegeben; zweitens habe es angesichts der Aneignung der liberalen Forderungen durch das Proletariat Angst vor einem radikalen gesellschaftlichen Umsturz bekommen.

Diese hier sehr knapp skizzierten ideengeschichtlich-politischen Betrachtungen waren eng mit Hellers methodologischen Positionen verknüpft. Er betrachtete nämlich den Rechtspositivismus und insbesondere Hans Kelsens Reine Rechtslehre als Produkt eines Degenerationsprozesses des liberalen Rechtsstaats. Mit dem Rechtspositivismus sei nur das Recht als bloße Form für jeden beliebigen Inhalt, unabhängig von Wert und Wirklichkeit, übriggeblieben. Für Heller gingen also die Krise der parlamentarischen Demokratie als Staatsform des liberalen Rechtsstaats und die Krise der Staatsrechtslehre miteinander einher.

Verteidiger des Rechtsstaats in der Krise

Notverordnung des Reichspräsidenten (Berlin im Juli 1932) [9]

Wie bereits angedeutet, stand Heller mit seiner Krisendiagnose keineswegs allein da. Antiliberale und antipositivistische Kritik waren in allen politischen Lagern weit verbreitet. Antidemokratisch angelegte Lösungsansätze wies Heller allerdings entschieden zurück. So setzte er sich kritisch mit Carl Schmitts Thesen über den Parlamentarismus und insbesondere über einen grundsätzlichen Gegensatz zwischen Parlamentarismus und Demokratie auseinander.[10] In Europa und der Fascismus machte Heller keinen Hehl daraus, was er von Schmitts Thesen hielt: „Dass Carl Schmitt und Mussolini sich höchst persönliche Begriffe von Demokratie bilden“, schrieb er, „kann vielleicht der Diktatur, bestimmt aber nicht der Wissenschaft förderlich sein“[11]. Heller lehnte ebenso die in Weimar weit verbreitete Auffassung des Staates als eines über und unabhängig von den Individuen bestehenden Wesens. Aus seiner Sicht war ein solches Staatsverständnis schlicht ungeeignet, den Staat als Einheit in der Vielheit zu erfassen, die durch Willensakte von realen Personen gebildet wird und nicht ohne sie existiert. Hellers pluralistisches Staatsverständnis blieb in der damaligen Staatslehre eine Ausnahme. Hellers Kritik galt auch dem Faschismus: Dieser habe zwar die Mängel des  Zustandes von Staat und Gesellschaft in vielen Punkten sehr scharf gesehen; er sei aber nicht imstande, die Grundprobleme der Zeit zu lösen – nämlich die Klassenfrage und das Fehlen einer Wert- und Willensgemeinschaft – , welche die Krise der parlamentarischen Demokratie herbeigeführt hätten.[12]

Heller ging es also nicht darum, den liberalen Rechtsstaat zu beseitigen, sondern ihn „umzubauen“.[13] Wie aber stellte er sich das vor? Bis 1928 verwendete er den Begriff der „sozialen Demokratie“. Diese „soziale Demokratie“ setzte einen Paradigmenwechsel im Rechtsdenken voraus, nämlich die Absage an das individualistisch-abstrakte Menschenbild des Liberalismus und die „Ausdehnung des materiellen Rechtsstaatsgedankens auf die Arbeits- und Güterordnung“[14], um Hellers bekannte Formulierung aus Rechtsstaat oder Diktatur aufzugreifen. Mit anderen Worten: Das Recht sollte endlich die konkreten Lebenslagen der Menschen und die gesellschaftlichen Ungleichheiten und Machtverhältnisse berücksichtigen. Hier ist zu betonen, dass sich Heller den Wandel zur „sozialen Demokratie“ immer als geordneten staatlich-juridischen Prozess im Rahmen der demokratischen Verfassungsordnung vorgestellt hat. Aus seiner Sicht enthielt nämlich die Weimarer Verfassung die notwendigen „verfassungsrechtlichen Hebel“[15] um diesen Wandel zu vollziehen. Er dachte dabei vor allem an die Bestimmungen der Artikel 151 („Die Ordnung des Wirtschaftslebens muß den Grundsätzen der Gerechtigkeit mit dem Ziele der Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins für alle entsprechen. In diesen Grenzen ist die wirtschaftliche Freiheit des einzelnen zu sichern“) und 153 („Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich Dienst sein für das Gemeine Beste“) und an den sogenannten „Räteartikel“, den Artikel 165 (Mitwirkungsrechte der Arbeiter und Angestellten durch Tarifverträge und die Einrichtung von Betriebs- und Bezirksarbeiterräten). Mit einem solchen Paradigmenwechsel sollte es möglich sein, das Recht in seiner emanzipatorischen Funktion wiederherzustellen.

Der Begriff „sozialer Rechtsstaat“ taucht bei Heller erst 1929/30 im Aufsatz Rechtsstaat oder Diktatur auf. Der darin erkennbare Begriffswechsel hatte wohl weniger mit einem inhaltlichen Wandel von Hellers Denken zu tun als mit der damaligen Zuspitzung der Kritik an der parlamentarischen Demokratie und der eminent politischen Bedeutung dieser Debatte. Der Optimismus von 1924, die Hoffnung, dass die Weimarer Verfassung eine Veränderung der Rechts- und Wirtschaftsordnung ermöglichen würde, war verflogen. Die Deutschen, erklärte Heller, standen vor einer politischen – und existentiellen – Entscheidung: der „Entscheidung zwischen fascistischer Diktatur und sozialem Rechtsstaat“[16]. Es war wohl kein Zufall, dass Heller sich gerade in der Krisenphase der Republik begrifflich mit aller Deutlichkeit in die Tradition des Rechtsstaats stellte: Er wollte das Bürgertum auffordern, sein eigenes politisch-juristisches Erbe zu verteidigen, statt „Selbstmord“[17] zu begehen.

Der Weg aus der Krise des Rechtsstaats und seiner Staatsform, der parlamentarischen Demokratie, führte also für Heller nicht über deren Zerstörung: Sie sollten vielmehr mit neuem Inhalt gefüllt werden. Hellers Lösungsansatz wies zweifellos Schwächen und Ambivalenzen auf: Seine scharfe Kritik am Rechtspositivismus Kelsens, der selbst ein überzeugter Demokrat war, schoss wohl teilweise über das Ziel hinaus. Hellers Konzept vom Übergang zum sozialen Rechtsstaat mochte auch zu staatszentriert sein und zu abstrakt bleiben. Dass er aber entschieden an der Kontinuität zwischen liberaler und sozialer Rechts- und Staatsordnung und an der emanzipatorischen Funktion des Rechts festhielt, war im damaligen theoretischen und politischen Kontext bemerkenswert.

Nachspiel: Hermann Heller und die Carls

Im Oktober 1928 wurde Heller zum außerordentlichen Professor an der Universität Leipzig ernannt und verließ das KWI. Im Frühjahr 1932 erhielt er eine ordentliche Professur an der Universität Frankfurt. Diese späte Anerkennung seiner wissenschaftlichen Leistung war jedoch ein trügerisches Zeichen: Aufgrund seines politischen Engagements hatte sich eine Mehrheit der Fakultätsangehörigen zunächst gegen Heller ausgesprochen und statt seiner Carl Schmitt vorgeschlagen.[18] Im Oktober 1932 standen sich dann Hermann Heller und Carl Schmitt – neben Carl Bilfinger, dem späteren Nachfolger Viktor Bruns‘ am KWI und Leiter des neugegründeten Max-Planck-Instituts für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht– vor dem Staatsgerichtshof im „Preußenschlag“-Prozess gegenüber: Schmitt als (erfolgreicher) Verteidiger der Reichsregierung, Heller als (erfolgloser) Prozessvertreter der im Juli abgesetzten preußischen Regierung und damit der Weimarer Verfassungsordnung. Dabei konnte er auf seine Arbeit am KWI zurückgreifen, denn als früherer Referent der Abteilung Schweiz war er mit Fragen der Bundesexekution in föderativen Verfassungen vertraut.[19] Letztendlich illustrierten der Prozess und dessen Ausgang, was Heller im selben Jahr in seinem Aufsatz Bürger und Bourgeois feststellte: Der Rechtsstaat, die staatliche Lebensform des Bürgertums, wurde paradoxerweise quasi nur noch von der Sozialdemokratie verteidigt. Das Bürgertum – und viele Juristen – hatte ihn schon aufgegeben. Ein paar Monate später wurde Heller selbst zum Opfer des Untergangs dieses Rechtsstaats, als er als Hochschullehrer jüdischer Herkunft im April 1933 aufgrund des „Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums“ von den Nationalsozialisten aus dem Staatsdienst entfernt wurde. Sein Lehrstuhl wurde vom Verfechter des „totalen Staats“ Ernst Forsthoff übernommen, während dessen Mentor Carl Schmitt, zu dem Heller zu Beginn seiner Berliner Zeit ein gutes Verhältnis gepflegt hatte, die Legitimität des Führers als obersten Gerichtsherren bekräftigte.[20] Heller war schon vor seiner Entlassung nach Spanien gegangen, wo er im November 1933 an den Folgen eines Herzanfalls starb.

Er konnte also die Wiederherstellung des demokratischen Rechtsstaats nach 1945 nicht erleben. Neben Hellers Stellung als unorthodoxer Außenseiter, der in keine staatsrechtliche „Schublade“ passt, mag dies eine andere Erklärung dafür sein, dass er in der Staatsrechtslehre der frühen Bundesrepublik insgesamt weniger als die anderen führenden Weimarer Staatsrechtler Smend, Schmitt und Kelsen rezipiert wurde und erst über die Schriften Ernst-Wolfgang Böckenfördes wieder expliziten Einfluss gewann. Ein anderer ehemaliger Mitarbeiter des KWI, der zwischen 1927 und 1928 mit Heller zusammengearbeitet hatte und ihn und sein Engagement für die Republik bewunderte, war dagegen schon unmittelbar nach dem Kriegsende entscheidend an den westdeutschen Verfassungsdebatten beteiligt: der Sozialdemokrat Carlo Schmid (der am KWI noch als „Karl“ firmiert hatte). Unter anderem ihm ist zu verdanken, dass der Gedanke des „sozialen Rechtsstaats“ Eingang in das Grundgesetz fand. Hellers Tätigkeit am KWI hat also schließlich doch, wenn auch auf Umwegen, zu seinem Nachruhm beigetragen. Und den deutschen Rechtsstaat geprägt.

[1] Als andere prominente Ausnahmen kann man auch Hans Kelsen, Hugo Sinzheimer und Ernst Fraenkel sowie die jüngeren Franz Neumann und Otto Kirchheimer nennen.

[2] Für biografische Details siehe: Klaus Meyer, Hermann Heller: Eine Biographische Skizze, Politische Vierteljahresschrift 8 (1967), 93–313; Das Engagement in der Volkshochschulbewegung war in der Weimarer Zeit geradezu typisch für sozialdemokratische Rechtswissenschaftlicher – man könnte hier auch auf Hugo Sinzheimer oder Franz Neumann verweisen.

[3] Hermann Heller, Sozialismus und Nation, 2. Aufl. 1931, in: Christoph Müller (Hrsg.), Hermann Heller, Gesammelte Schriften, Bd. I, Leiden: Sitjhoff 1971, 437-526 (496). Die erste Auflage erschien 1923.

[4] Hermann Heller, Die Souveränität – Ein Beitrag zur Theorie des Staats- und Völkerrechts, Beiträge zum ausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht Bd. 4, Berlin: De Gruyter 1927.

[5] Hermann Heller, Europa und der Fascismus, 2. Aufl. 1931, in: Gesammelte Schriften (Fn. 3), Bd. II, 465-610 (609).

[6] Hermann Heller, Die politischen Ideenkreise der Gegenwart, in: Gesammelte Schriften (Fn. 3), Bd. I, 267-412 (396).

[7] Hermann Heller, Politische Demokratie und soziale Homogenität, in: Gesammelte Schriften (Fn. 3), Bd. II, 421-434 (430).

[8] Hermann Heller, Rechtsstaat oder Diktatur?, in: Gesammelte Schriften (Fn. 3), Bd. II, 443-462 (449-450); Hermann Heller, Bürger und Bourgeois, in: Gesammelte Schriften (Fn. 3), Bd. II, 625-642 (632).

[9] BArch, Bild 102-13680 / Pahl, Georg.

[10] Den Schmitt insbesondere in der zweiten Auflage seiner Schrift Die geistesgeschichtliche Lage des Parlamentarismus theorisiert hatte: Carl Schmitt, Die geistesgeschichtliche Lage des Parlamentarismus, 2. Aufl., München: Duncker und Humblot 1926.

[11] Heller, Fascismus (Fn. 5), 541.

[12] Siehe: Heller, Fascismus (Fn. 5), 604 ff.

[13] „Für uns kann es sich nur darum handeln, […] den liberalen in einen sozialistischen Rechtsstaat umzubauen“: Hermann Heller, Ziele und Grenzen einer Verfassungsreform, in: Gesammelte Schriften (Fn. 3), Bd. II. 411-417 (416).

[14] Heller, Rechtsstaat (Fn. 8), 451.

[15] Hermann Heller, Grundrechte und Grundpflichten, in: Gesammelte Schriften (Fn. 3), Bd. II, 281-317 (312).

[16] Heller, Rechtsstaat (Fn. 8), 462.

[17] Heller, Rechtsstaat (Fn. 8), 460.

[18] Dazu: Meyer (Fn. 2), 309.

[19] Meyer (Fn. 2), 310.

[20] Siehe: Carl Schmitt, Der Führer schützt das Recht, DJZ 15 (1934), 945-950.

English

Constitutional law expert and social democrat Hermann Heller (1891-1933) worked at the Kaiser Wilhelm Institute for Comparative Public Law and International Law (KWI) for just two years, from 1926 to 1928. In contributions on Hermann Heller, this employment is usually only mentioned in passing, if at all. This may not least be due to the fact that he was in many respects an outsider who did not really fit in – even in retrospect. Dealing with Heller therefore also means recalling the partially forgotten, sometimes even suppressed, plurality of protagonists at the institute in the 1920s.

An Outsider at the KWI

Hermann Heller (undated, © Universitätsarchiv Frankfurt, 854/552)

As a social democrat and committed defender of the Weimar Republic, Heller did not match the generally conservative profile of the jurisprudential establishment of the Weimar Republic, which in large part distanced itself from the young democracy.[1] With his attacks on the culture of Studentenverbindungen (fraternity-like structures strongly associated with conservatism and German nationalism), his habitus did not correspond to the traditional image of the German university lecturer either. Heller came to the KWI not least because, six years after receiving the venia legendi for philosophy of law, constitutional theory (Staatslehre) and constitutional law at the University of Kiel, he still had not been offered a professorship. In 1922, he had moved to Leipzig, where he took over the management of the newly-established People’s Education Office (Volksbildungsamt) and, as in Kiel, was together with another social democratically committed jurist, Gustav Radbruch, actively involved in the Adult Education Movement (Volkshochschulbewegung)[2] It cannot be ruled out that the Minister of Education Carl Heinrich Becker of the Prussian government, led by social democrat Otto Braun, played a mediating role in Heller’s appointment at the KWI – two years later, Becker appointed him as an associate professor at the University of Leipzig.

Heller was also a controversial figure within social democracy, as he did not shy away from openly challenging well-established Marxist dogma. For example, he rejected the view that the state constitutes a mere instrument of power of the propertied class and will eventually have to “die off” in the course of the proletarian revolution and the overcoming of the capitalist order. Instead, Heller demanded from the social democrats a positive attitude towards the state and the nation. To many of his party comrades, statements such as “socialism is not the abolition but the ennoblement of the state”[3] must have sounded provocative.

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Despite his unorthodox career and his unconventional views, during his time at the KWI, Heller became an important figure in the debates on state, law and democracy in the Weimar Republic. At the institute, he was able to devote more time to academic work again. This is evidenced by his book Die Souveränität (“On Sovereignty”), which was published in the Institute’s series “Contributions on Comparative Public Law and International Law” and was dedicated to Viktor Bruns.[4] The work was likely well‑received within the KWI because of its anti-positivist orientation and its valorisation of the concept of state and sovereignty. As a critic of Hans Kelsen and legal positivism more broadly, Heller became a leading protagonist – alongside Heinrich Triepel, Erich Kaufmann, Rudolf Smend, and Carl Schmitt – of the controversy on methodology in constitutional law in the Weimar Republic (Weimarer Methodenstreit), which reached its peak at the time.

From 1928 onwards, the focus of Heller’s work shifted towards the crisis of parliamentary democracy and fascism. He published the essay Politische Demokratie und soziale Homogenität (“Political Democracy and Social Homogeneity”) in a publication series by the Deutschen Hochschule für Politik (“German College of Policy”), where he taught alongside his work at the KWI. There, inter alia, he critically addressed Carl Schmitt’s critique of parliamentarism. In the same year, Heller went on a six month long trip to Italy, which laid the foundation for his work Europa und der Fascismus (“Europe and Fascism”), the first edition of which was published in 1929. Heller analyzed the emergence, ideology, and the political program of Italian fascism as a reaction to the political crisis of the European state. In his conclusion he underlined the “great significance” of the fascist dictatorship as a “cautionary example”[5] for European democracies.

In diagnosing a crisis of the legal system and state order, Heller did not distinguish himself from the majority of his contemporary colleagues. In contrast to many others, however, he developed a solution that did not amount to the elimination of the democratic constitutional state. The consolidation of Heller’s criticism of the constitutional state and his simultaneous advocacy for its renewal in the form of a “social constitutional state” (sozialer Rechtsstaat) therefore deserves to be explained in more detail.

Critic of the Liberal Constitutional State – or What had Become of it

Heller’s critique of the constitutional state in the 1920s can be summarised somewhat simplistically in two theses. First thesis: the predominant liberal and individualistic conception of law and state, and its corresponding form of government, the parliamentary democracy, rely on the assumption of isolated, free and equal individuals and thus an abstraction from social conditions and real-world inequalities. When applied to socially unequal situations, however, Heller argued formal legal equality produces a substantively unequal legal order.[6] Therefore, under the conditions of a class society, a formalistic conception of law had led to an ever-sharper contradiction between legal order and legal reality, “to the most radical inequality” and to the “dictatorship of the ruling class”.[7]

Second thesis: this state of affairs is the product of a gradual erosion or “degeneration” of the idea of the rule of law.[8] After the failure of the 1848 revolution, it was gradually decoupled from an ideal of material justice and reduced to mere lawfulness – mere legal formalism, according to Heller. As a result, the rule of law lost the emancipatory function it had had for the bourgeoisie in the Vormärz. Heller gave two explanations for this development: firstly, the bourgeoisie had become saturated after the struggle against absolutism and was content with what had already been achieved. Secondly, due to the appropriation of liberal demands by the proletariat, the bourgeois class had become afraid of a radical social upheaval.

These historical-political considerations, outlined very briefly here, were closely linked to Heller’s methodological positions. He considered legal positivism and, in particular, Hans Kelsen’s Reine Rechtslehre (“Pure Theory of Law”) the product of a process of degeneration of the liberal constitutional state. With legal positivism, the law only remained as a mere form for any content, independent of value and reality. Therefore, for Heller, the crisis of parliamentary democracy as the form of government of the liberal constitutional state and the crisis of constitutional law scholarship went hand in hand.

Defender of the Constitutional State in a Time of Crisis

The emergency decree of the Reich President (Berlin, July 1932) [9]

As already indicated, Heller was hardly alone in his diagnosis of a crisis. Anti‑liberal and anti-positivist criticism was widespread in all political camps. However, Heller firmly rejected anti-democratic solutions. He was critical of Carl Schmitt’s theories on parliamentarism and in particular of his thesis of a fundamental conflict between parliamentarism and democracy.[10] In Europa und der Fascismus, Heller made no secret of what he thought of Schmitt’s theses: “the fact that Carl Schmitt and Mussolini form highly personal concepts of democracy”, he wrote, “may perhaps be conducive to dictatorship, but certainly not to science”[11]. Heller also rejected the doctrine of the state as a being existing beyond and independent of individuals. To him, such a view was simply unsuitable for grasping the state as a unity in multiplicity, which is constituted by voluntary acts of real persons and does not exist without them. His pluralistic understanding of the state remained an exception in the constitutional theory of the time. Heller also criticised fascism: although he admitted that it had seen the shortcomings of the state and society very clearly in many respects, he maintained it was unable to solve the fundamental problems of the time – namely the class question and the lack of a community of values and will – which had brought about the crisis of parliamentary democracy.[12]

Heller’s aim was therefore not to eliminate the liberal constitutional state, but to “transform” it.[13]  How did he envision this? Until 1928, he used the term “soziale Demokratie” (“socially-oriented democracy”). This “soziale Demokratie” presupposed a paradigm shift in legal thinking, namely the rejection of liberalism’s individualistic and abstract conception of man and the “extension of the substantive concept of the rule of law to the order of labour and property”[14], to pick up on Heller’s well-known quote from Rechtsstaat oder Diktatur (“Constitutional State or Dictatorship”). In other words, the law should finally take into account people’s concrete life situations, social inequalities and power relations. Here, it must be emphasised that Heller envisioned the transformation towards a “socially-oriented democracy” as an orderly political-legal process within the framework of the democratic constitutional order. In his view, the Weimar Constitution contained the necessary “constitutional levers”[15] to bring about this change. He was thinking primarily of the provisions of Article 151 (“The organization of economic life must accord with the principles of justice and aim at securing for all conditions of existence worthy of human beings. Within these limits the individual is to be secured the enjoyment of economic freedom.”), Article 153 (“Property entails obligations. Its use shall also serve the public good.”)[16] and to the so-called “council article”, Article 165 (participation rights of workers through wage agreements and the establishment of workers’ councils). With such a paradigm shift, Heller thought it possible to restore the law in its emancipatory function.

The term “social constitutional state” does not appear in Heller’s work until 1929/30 in the essay Rechtsstaat oder Diktatur. The change in terminology recognisable in this essay probably had less to do with a change in Heller’s thinking than with the intensification of criticism of parliamentary democracy at the time and the eminent political significance of this debate. The optimism of 1924, the hope that the Weimar constitution would enable a change in the legal and economic order, had evaporated. German society, Heller stated, was facing a political – and existential – decision: the “choice between fascist dictatorship and a social constitutional state”.[17] It was probably no coincidence that, in the crisis phase of the republic, with his choice of words, Heller placed himself very clearly in the tradition of the constitutional state: he wanted to call on the bourgeoisie to defend their own political and legal heritage instead of committing “suicide”[18] .

For Heller, the way out of the crisis of the constitutional state and its form of government, parliamentary democracy, was not to destroy them, but rather to give them new substance. Heller’s approach undoubtedly had weaknesses and ambivalences: his harsh criticism of the legal positivism of Hans Kelsen, who was himself a convinced democrat, arguably partly overshot the mark. His concept of the transition to a social constitutional state may also be too state-centred and remain too abstract. However, the fact that he resolutely adhered to the continuity between a liberal and a socially-oriented legal system and state order as well as to the emancipatory function of the law was remarkable in the theoretical and political context of the time.

Aftermath: Hermann Heller and the Carls

In October 1928, Heller was appointed associate professor at the University of Leipzig and left the KWI. In spring 1932, he received a full professorship at the University of Frankfurt. However, this late recognition of his academic achievements was deceptive: due to his political activities, a majority of faculty members had initially spoken out against Heller and proposed Carl Schmitt instead.[19] In October 1932, Hermann Heller and Carl Schmitt – alongside Carl Bilfinger, later Viktor Bruns’ successor at the KWI and director of the newly founded Max Planck Institute for Comparative Public Law and International Law – faced each other in the “Preußenschlag” trial before the State Court: Schmitt as the (successful) attorney of the Reich government, Heller as the (unsuccessful) counsel of the Prussian government, which had been removed in July, and, thus, of the Weimar constitutional order. In this function, he was able to draw on his work at the KWI, because as a former research fellow in the Swiss department he was familiar with questions of federal executive power within the framework of federal constitutions.[20] Ultimately, the trial and its outcome illustrated what Heller had stated in the same year in his essay Bürger und Bourgeois (“Citizen and Bourgeois”): virtually the only remaining defender of the constitutional state, the political habitat of the bourgeoisie, was, paradoxically, social democracy. The bourgeoisie – and many lawyers – had already given up on it. A few months later, Heller himself fell victim to the downfall of the constitutional state, when he was removed from his professorship by the National Socialists in April 1933 due to his Jewish origin, on the basis of the “Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums” (“Law for the Restoration of the Civil Service”). His chair was taken over by the advocate of the “total state” Ernst Forsthoff, while Carl Schmitt, mentor of the latter, with whom Heller had cultivated a good relationship in the beginning of his time in Berlin, reaffirmed the legitimacy of the Führer as the supreme legal authority.[21] Heller had already emigrated to Spain before his dismissal, where he died in November 1933 from the consequences of a heart attack.

He was therefore unable to witness the restoration of the democratic constitutional state after 1945. In addition to Heller’s role as an unorthodox outsider who did not fit into any “box” of constitutional law scholarship, this may be another explanation for the fact that he was received less than other leading Weimar constitutional law scholars like Smend, Schmitt and Kelsen in the constitutional law scholarship of the early Federal Republic of Germany and only regained explicit influence through the writings of Ernst‑Wolfgang Böckenförde. Another former KWI employee, who had worked with Heller between 1927 and 1928 and admired him and his commitment to the Republic, was decisively involved in the West German constitutional debates immediately after the end of the war: the social democrat Carlo Schmid (who still went by the name “Karl” during his time at the KWI). It is partly thanks to him that the idea of the “social constitutional state” found its way into the new German constitution. Heller’s work at the KWI, therefore, although by a circuitous route, ultimately did contribute to his posthumous fame. And it shaped the German constitutional state.

Translation from the German original: Sarah Gebel

[1] Other prominent exceptions include Hans Kelsen, Hugo Sinzheimer, Ernst Fraenkel and Gustav Radbruch as well as the younger Franz Neumann and Otto Kirchheimer.

[2] For biographical details, see: Klaus Meyer, Hermann Heller: Eine Biographische Skizze, Politische Vierteljahresschrift 8 (1967), 93–313; his engagement in the Volkshochschulbewegung was typical for social-democratic legal scholars in the Weimar Republic, one could also point to Hugo Sinzheimer or Franz Neumann.

[3] Hermann Heller, Sozialismus und Nation, 2. edn. 1931, in: Christoph Müller (ed.): Hermann Heller, Gesammelte Schriften, vol. I, Leiden: Sitjhoff 1971, 437-526 (496, translated by the editor). The first edition was published in 1923.

[4] Hermann Heller, Die Souveränität – Ein Beitrag zur Theorie des Staats- und Völkerrechts, Contributions on Comparative Public Law and International Law vol. 4, Berlin: De Gruyter 1927.

[5] Hermann Heller, Europa und der Fascismus, 2nd edition 1931, in: Gesammelte Schriften (fn. 3), vol. II, 465-610 (609, translated by the editor).

[6] Hermann Heller, Die politischen Ideenkreise der Gegenwart, in: Gesammelte Schriften (fn. 3), vol. I, 267-412 (396).

[7] Hermann Heller, Politische Demokratie und soziale Homogenität, in: Gesammelte Schriften (fn. 3), vol. II, 421-434 (430, translated by the editor).

[8] Hermann Heller, Rechtsstaat oder Diktatur?, in: Gesammelte Schriften (fn. 3), vol. II, 443-462 (449-450); Hermann Heller, Bürger und Bourgeois, in: Gesammelte Schriften (fn. 3), vol. II, 625-642 (632).

[9] BArch, Bild 102-13680 / Pahl, Georg.

[10] Schmitt had theorised this particularly in the second edition of his work Die geistesgeschichtliche Lage des Parlamentarismus (“The Crisis of Parliamentary Democracy”): Carl Schmitt, Die geistesgeschichtliche Lage des Parlamentarismus, 2. edn., München: Duncker und Humblot 1926.

[11]Heller, Fascismus (fn. 5), 541 (translated by the editor).

[12] See: Heller, Fascismus (fn. 5), 604 ff.

[13] “For us, it can only be a matter of […] transforming the liberal constitutional state into a socialist constitutional state” (translated by the editor): Hermann Heller, Ziele und Grenzen einer Verfassungsreform, in: Gesammelte Schriften (fn. 3), vol. II. 411-417 (416).

[14] Heller, Rechtsstaat (fn. 8), 451 (translated by the editor).

[15] Hermann Heller, Grundrechte und Grundpflichten, in: Gesammelte Schriften (fn. 3), vol. II, 281-317 (312, translated by the editor).

[16] Translation following: Heinrich Oppenheimer, The Constitution of the German Republic, London: Stevens and Sons 1923, Appendix: The constitution of the German Federation of August 11, 1919, 219-260.

[17] Heller, Rechtsstaat (fn. 8), 462 (translated by the editor).

[18] Heller, Rechtsstaat (fn. 8), 460 (translated by the editor).

[19] See: Meyer (fn. 2), 309.

[20] Meyer (fn. 2), 310.

[21] See: Carl Schmitt, Der Führer schützt das Recht, DJZ 15 (1934), 945-950.