Schlagwort: Karin Oellers-Frahm

Grundrechtsschutz in den Gemeinschaften

Protection of Fundamental Rights in the European Communities

Deutsch

Wie das MPIL in den 1970er Jahren mit seinem „Heidelberg Approach“ half, eine Krise zu lösen

Im Mai 1974 veröffentlichte das Bundesverfassungsgericht seinen berühmten Solange-I-Beschluss. Der Zweite Senat hatte den fehlenden Grundrechtsschutz in den Europäischen Gemeinschaften zum Anlass genommen, europäisches Sekundärrecht weiterhin an deutschen Grundrechten zu prüfen, bis es einen vom Europäischen Parlament beschlossenen Grundrechtskatalog geben würde.[1] Die Entscheidung löste eine juristisch-diplomatische Krise aus – die den Ereignissen sehr ähnelte, die sich nach dem PSPP-Urteil vom Mai 2020 abspielten.[2]

Es ist bislang wenig bekannt, dass das Max-Planck-Institut aktiv daran beteiligt war, diese Krise zu lösen – um diese Episode soll es in der folgenden Miniatur gehen. Sie gibt am Ende Gelegenheit zu einer These über die Rolle des Europarechts in Arbeit und Selbstverständnis des Instituts zum Ende der 1990er Jahre.

Grundrechte sind „herausragende Errungenschaften des modernen Verfassungsstaates.“[3] Stets schützen sie das Individuum, indem sie die Staatsgewalt begrenzen und politische Beteiligung ermöglichen; in manchen Rechtsordnungen versprechen Grundrechte zudem soziale Teilhabe. Wenn der Europäische Gerichtshof die Gemeinschaftsgewalt aus einer autonomen Rechtsordnung heraus begründete, um das Handeln der Europäische Union von den Mitgliedstaaten möglichst unabhängig zu machen, dann benötigte diese auch eine akzeptable Form des Grundrechtsschutzes.

Rudolf Bernhardt anlässlich seiner Einführung als Institutsdirektor, 1970[4]

So argumentierte im Kern eine Studie, die Rudolf Bernhardt, seinerzeit Direktor des Instituts, über „Probleme eines Grundrechtskatalogs für die Europäischen Gemeinschaften“ im Bulletin der Gemeinschaften 1976 veröffentlichte. Die Studie wurde zusammen mit einem Bericht der Europäischen Kommission über den „Schutz der Grundrechte bei der Schaffung und Fortentwicklung des Gemeinschaftsrechts“ publiziert.[5] Diese Kopplung war kein Zufall. Die Kommission hatte die Studie bei Bernhardt in Auftrag gegeben. Sie sollte ihre Strategie für eine Grundrechtsbindung der Europäischen Gemeinschaften unterfüttern.

Die Studie ist rechtsvergleichend angelegt, wofür Bernhardt die Expertise der Referenten anzapfte. An der Studie, die die Grundrechtsbindung in den weiteren Mitgliedstaaten der Gemeinschaften untersuchte, wirkten unter anderem Karin Oellers, Eckart Klein und Christian Tomuschat mit. Die im Ton nüchterne, gediegene Studie kam zu dem Ergebnis, dass die Gemeinschaft sehr wohl an Grundrechte in Form allgemeiner Rechtsgrundsätze gebunden sei, die – der Natur des Verfahrens geschuldet – nur schrittweise entwickelt werden könnten. Gleichwohl bestünden Rechtsunsicherheit und die Bindung der Gemeinschaftsorgane, namentlich die des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, sei nicht immer eindeutig.

Die Studie endete mit der überraschenden Empfehlung, die drei Organe eine Erklärung abgeben zu lassen, an die vom Gerichtshof entwickelten Grundrechte gebunden zu sein. So ist es gekommen: Am 5. April 1977 unterzeichneten die Präsidenten der drei Organe, Kommissionspräsident Roy Jenkins, Parlamentspräsident Emilio Colombo und Ratspräsident David Owen, in Luxemburg die Gemeinsame Erklärung,[6] mit der sie die Organe an den prätorischen Grundrechtschutz banden.[7] Der Gerichtshof selbst blieb außen vor, was methodisch‑praktisch verständlich war, denn schließlich erkannte –das heißt erfand und konkretisierte – er ebenjene Gemeinschaftsgrundrechte. Dennoch entstand ein Muster, wie der zurückhaltende Umgang des Gerichtshofs mit der proklamierten, juristisch noch nicht in Kraft getretenen Charta der Grundrechte gut 20 Jahre später zeigte.

Dass die Zweifel an einer Grundrechtsbindung der Gemeinschaftsorgane durch eine Erklärung beseitigt werden sollten, knüpfte an eine kurz zuvor erprobte Innovation an. Rat und Parlament hatten sich 1975 auf eine inhaltliche Beteiligung des Parlaments an der Gesetzgebung, das Konzertierungsverfahren, geeinigt, was eine Folge des Brüsseler und des Luxemburger Vertrages war. Beide Verträge hatten das Haushaltsverfahren für das Parlament geöffnet – nun stand die aus dem Konstitutionalismus des 19. Jahrhunderts bekannte, parlamentarische Mitwirkung über das Budgetrecht im Raum. Die Spin‑Doktoren in den Juristischen Diensten der Organe hatten sich überlegt, das Verfahren in einer Erklärung zu regeln, denn die Verträge konnten und sollten dafür nicht geändert werden; zugleich war aber eine zumindest „weiche Normativität“ erwünscht.[8]

Meinhard Hilf, 1970er[9]

Auch wenn es keine greifbaren Erinnerungsspuren am Institut zu dem Dossier gibt, war es kein Zufall, dass die Europäische Kommission gerade das Max‑Planck‑Institut mit der Studie beauftragt hatte. Zwischen beiden Institutionen bestand nämlich über Meinhard Hilf eine persönliche Verbindung. Hilf, der 1972 in Heidelberg bei Herrmann Mosler promoviert worden war, arbeitete von 1974 bis 1976 im Juristischen Dienst der Kommission. Im Jahr 1977 kehrte er als Referent an das Institut zurück, um sich bei Bernhardt zu habilitieren. Ob der Autor der Studie seine Empfehlung, eine Organerklärung abgeben zu lassen, aus eigenem Antrieb formulierte oder ob die Studie wissenschaftliche Legitimation für einen bereits zuvor gefassten Plan geben sollte, muss an dieser Stelle offenbleiben.

Die Episode zeigt die Funktion und das Selbstverständnis des Max‑Planck‑Instituts, den Heidelberg Approach, exemplarisch auf: Als regierungsnahes Forschungsinstitut stellte es kurzfristig seine vergleichende und rechtsdogmatische Expertise, seine sprachlichen, personellen und bibliothekarischen Ressourcen in den Dienst eines übergeordneten politischen Ziels der Bundesrepublik – der europäische Integration. Zugleich leistete es einen originären Beitrag zum europäischen Grundrechtsschutz, es blieb nicht bei der Studie; Der Studienauftrag beschäftigte das Institut und die Genannten darüber hinaus, wie die große Tagung zeigt, die 1976 in Heidelberg zum europäischen Grundrechtsschutz stattfand und ein Jahr später in der Schwarzen Reihe veröffentlicht wurde.[10] Mit seinen persönlichen Verbindungen in das Auswärtige Amt,  die Europäische Kommission und das Bundesverfassungsgericht, dessen Präsident dem wissenschaftlichen Beirat des Instituts vorsitzt,[11] war es der Knotenpunkt eines Netzwerks juristischer Kommunikation.

Die Direktoren des Instituts waren auch vor und nach dieser Episode an wichtigen Ereignissen und Entwicklungen der europäischen Integration beteiligt. Hermann Mosler wirkte bekanntermaßen beratend an den Verhandlungen zur Montanunion mit und hat Schlüsselaufsätze in der ZaöRV dazu veröffentlicht.[12] Jochen Frowein, der 1981 an das Institut berufen wurde, hatte bereits 1972 am Vedel‑Bericht mitgeschrieben. Der Bericht war eine scharfsichtige, analytische Bilanz des institutionellen Rahmens der Gemeinschaften kurz nach Ende der zwölfjährigen Übergangszeit, der umfassende Vorschläge für eine Parlamentarisierung enthielt.[13] Gegen Ende seiner Amtszeit war er einer der „drei Weisen“, deren Bericht im September 2000 die „Causa Austria“, die diplomatische Sanktionierung Österreichs wegen der Regierungsbeteiligung der FPÖ, beendete.[14]

Gleichwohl will ich folgende These formulieren: „Europarecht“ war das mit leichtem Argwohn betrachtete neue Rechtsgebiet, das die Aufmerksamkeit von dem eigentlichem Erkenntnisgegenstand, dem Völkerrecht, abzuziehen drohte. Das galt jedenfalls für europarechtlich-operative Themen jenseits der Vertragsgrundlagen.[15] Der „Europarechtler“ war bis in die 1990er Jahre nicht der Typus von Nachwuchswissenschaftler oder Referent, den das Institut bevorzugte. Als Zusatzqualifikation und als pragmatische Notwendigkeit, berufungsfähig zu werden, war es geduldet. Als eigenständiges Gebiet, das als im Grunde Verwaltungsrecht und damit außerhalb der Institutszuständigkeit liegend betrachtet wurde, war es jedenfalls bis Anfang der 2000er Jahre beargwöhnt. Noch als ein sehr bekannter, neuer Direktor mit, unter anderem, starkem europarechtlichen Profil berufen wurde, hieß es intern, man hoffe, er mache Wirtschaftsvölkerrecht und nicht zu viel Europarecht.

***

[1] BVerfGE 37, 271-305 – Solange I; zu den nationalen und europäischen Folgen des Beschlusses: Bill Davies, Pushing Back: What Happens When Member States Resist the European Court of Justice?, Contemporary European History 21 (2012), 417-435.

[2] BVerfGE 154, 17-152 – PSPP.

[3] Rudolf Bernhardt, Probleme eines Grundrechtskatalogs für die Europäischen Gemeinschaften: Studie, Bulletin der Europäischen Gemeinschaften 1976, Beilage 5/76, 25.

[4] Foto: MPIL.

[5] Bernhardt (Fn. 3).

[6] Europäische Kommission, Audiovisual Service, Signature of a joint declaration on the respect of fundamental rights by the EP, the Council and the CEC, ID: P-015852/00-01.

[7] Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, 27. April 1977, ABl. 1977, C 103/1.

[8] Näher: Frank Schorkopf, Die unentschiedene Macht, Göttingen: Vandenhoeck & Ruprecht 2023, 158 ff., 170.

[9] Foto: MPIL.

[10] Herrmann Mosler/Rudolf Bernhardt/Meinhard Hilf (Hrsg.), Grundrechtsschutz in Europa. Europäische Menschenrechts-Konvention und Europäische Gemeinschaften. Internationales Kolloquium veranstaltet vom Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht Heidelberg, Berlin: Springer 1977.

[11] Vgl. in diesem Kontext: Ernst Benda/Eckart Klein, Das Spannungsverhältnis von Grundrechten und übernationalem Recht, Deutsches Verwaltungsblatt 89 (1974), 389 ff.

[12] Hermann Mosler, Der Vertrag über die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl – Entstehung und Qualifizierung, ZaöRV 14 (1951/52), 1- 45; Hermann Mosler, Zur Anwendung der Grundsatzartikel des Vertrages über die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl, ZaöRV 17 (1956), 407-427; Hermann Mosler, Begriff und Gegenstand des Europarechts, ZaöRV 28 (1968), 481-502.

[13] Bericht der ad hoc-Gruppe für die Prüfung der Frage einer Erweiterung der Befugnisse des Europäischen Parlaments („Bericht Vedel“),25.3.1972, Bulletin der Europäischen Gemeinschaften 1972,  Beilage 4/72, 7-85, 83 ff., auszugsweise zugänglich unter https://www.cvce.eu/de/obj/auszug_aus_dem_bericht_vedel_uber_die_entwicklung_der_praktiken_der_zusammenarbeit_zwischen_den_institutionen_25_marz_1972-de-5b08539b-cac2-43dc-85d9-2ecafb02bba5.html.

[14] Siehe: Constanze Jeitler, An “Almost Impossible Mission”: MPIL Director Jochen Abr. Frowein and the “EU Sanctions Against Austria” in 2000, MPIL100.de.

[15] Der vom Institut, besonders von Jochen Frowein, bearbeitete europäische Menschenrechtsschutz durch die EMRK ist davon ausgenommen, allerdings ist dieser als völkervertragliches Instrument des Menschenrechtsschutzes dem Völkerrecht zuzuordnen.

English

How the MPIL’s “Heidelberg Approach” Helped Resolve a Crisis in the 1970s

In May 1974, the German Federal Constitutional Court (Bundesverfassungsgericht) published its famous Solange I decision. The Second Senate had found that the lack of fundamental rights protection in the European Communities necessitated the application of German fundamental rights law to European secondary law as long as (“solange”) there was no catalogue of fundamental rights adopted by the European Parliament.[1]  The decision triggered a legal and diplomatic crisis – very similar to the events that unfolded after the PSPP judgement in May 2020.[2]

Until now, little attention has been drawn to the fact that the Max Planck Institute was actively involved in resolving this crisis – this episode will be the subject of the following miniature. At the end, it provides an opportunity to formulate a thesis on the role of EU law in the institute’s work and self-image at the end of the 1990s.

Fundamental rights are an “outstanding achievement of the modern constitutional state.”[3]  Their general purpose lies in protecting the individual by limiting state power and enabling political participation; in some legal systems, fundamental rights also promise social emancipation. With the European Court of Justice substantiating the political power of the European Communities on the basis of an autonomous legal order in order to make the European Union’s actions as independent as possible from the member states, it now also required an acceptable form of fundamental rights protection.

Rudolf Berhardt at his inauguration as director of the institute, 1970[4]

This was the essence of a study published by Rudolf Bernhardt, the institute’s director at the time, on “Problems of a Catalogue of Fundamental Rights for the European Communities” („Probleme eines Grundrechtskatalogs für die Europäischen Gemeinschaften“) in the Bulletin of the Communities in 1976. The study was published together with a report by the European Commission on the “Protection of Fundamental Rights in the Creation and Development of Community Law”.[5]  This link was no coincidence. The Commission had commissioned the study from Bernhardt. It was intended to underpin its strategy for binding the European Communities to fundamental rights.

The study follows a comparative law approach, for which Bernhardt tapped into the expertise of the research fellows. Karin Oellers, Eckart Klein and Christian Tomuschat, among others, contributed to the study, which analysed the commitment to fundamental rights in the other member states of the Communities. The study, sound and sober in tone, concluded that the Community is indeed bound by fundamental rights in the form of general legal principles, which – due to the nature of the process – can only be developed incrementally. Nevertheless, it found, there was legal uncertainty and the binding nature of those principles for the European institutions, namely the European Parliament, the Council, and the Commission, was sometimes ambiguous.

The study ended with the surprising recommendation to have the three institutions make a declaration on their commitment to the fundamental rights developed by the European Court of Justice. That was what ensued: On 5 April 1977, the presidents of the three institutions, president of the Commission Roy Jenkins, president of the parliament Emilio Colombo, and president of the Council David Owen, signed a Joint Declaration in Luxembourg,[6] binding the institutions to the praetorian protection of fundamental rights.[7]  The Court of Justice itself was left out, which was understandable from a methodological and practical point of view, as it recognised – i.e. invented and concretised – precisely those Community fundamental rights. Nevertheless, a pattern emerged, as the Court’s cautious approach to the Charter of Fundamental Rights, which has been proclaimed but did not enter into force legally yet, showed a good 20 years later.

Dispelling the doubts about the Community institutions’ commitment to fundamental rights by means of a declaration was a course of action based on an innovation that had been tried out shortly before. In 1975, the Council and Parliament had agreed on a substantive involvement of the Parliament in the legislative process, the conciliation procedure, which was a consequence of the Brussels and Luxembourg Treaties. Both treaties had opened up the budgetary procedure to the European Parliament – now parliamentary involvement via budgetary power, familiar from 19th century constitutionalism, was on the cards. The spin doctors in the legal services of the institutions had considered laying out the procedure in a declaration, as the treaties could not and were not supposed to be amended for this purpose, while at the same time, however, at least “soft normativity” was desired. [8]

Meinhard Hilf, 1970s[9]

Even if there are no tangible traces of the dossier at the Institute, it was no coincidence that the European Commission had explicitly commissioned the Max Planck Institute with the study. There was a personal connection between the two institutions through Meinhard Hilf. Hilf, who had obtained his doctorate in Heidelberg in 1972 under Herrmann Mosler, worked in the Commission’s legal service from 1974 to 1976. In 1977, he returned to the Institute as a research fellow to complete his habilitation under Bernhardt. Whether the author of the study formulated his recommendation to have the European institutions make a declaration on his own initiative or whether the study was intended to provide scientific support for a plan that had already been drawn up must be left open at this point.

In any case, the episode exemplifies the Heidelberg Approach, the function and self-image of the Max Planck Institute: As a government-related research institute, it placed its comparative and dogmatic expertise, its linguistic, human, and library resources at the service of an overarching political goal of the Federal Republic of Germany, namely European integration. At the same time, it made a singular contribution to the protection of European fundamental rights – also beyond the study itself. The topic was dealt with extensively by the institute and its researchers, as shown by the major conference held in Heidelberg in 1976 on the protection of European fundamental rights, which was published a year later in the Black Series (“Schwarze Reihe”).[10]  With its personal connections to the Foreign Office, the European Commission and the Federal Constitutional Court, whose President chairs the Institute’s Scientific Advisory Board,[11] it was the hub of a network of legal communication.

The directors of the Institute were also involved in important events and developments in European integration before and after this episode. Hermann Mosler is known to have been involved in an advisory capacity in the negotiations on the European Coal and Steel Community and published key articles on the subject in the institute’s journal Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht (ZaöRV; English title: Heidelberg Journal of International Law, HJIL).[12]  Jochen Frowein, who was appointed to the Institute in 1981, had already contributed to the “Vedel Report” in 1972. The report was a perceptive, analytical assessment of the institutional framework of the Communities shortly after the end of the twelve‑year transition period, which contained comprehensive proposals for parliamentarisation.[13]  Towards the end of his directorship, he was one of the “three wise men” whose report in September 2000 put an end to the “Causa Austria”, the diplomatic sanctions imposed on Austria because of the FPÖ’s participation in government.[14]

Nevertheless, I would like to conclude with the following thesis: “EU law” was a new field of law viewed with slight suspicion as it threatened to draw attention away from the core object of interest, international law. This was certainly the case for issues relating to operative EU law beyond the foundations of the treaties.[15]  Until the 1990s, the “European law scholar” was not the type of junior academic or research fellow favoured by the Institute. EU law was tolerated as an additional qualification and as a pragmatic necessity to become eligible for appointment. As an independent field, which was regarded essentially administrative law and therefore outside the Institute’s remit, it was frowned upon until the early 2000s. Even when a very well-known new director with, among other things, a strong European law profile, was appointed, word was one hoped that he would focus on international trade law and not EU law.

Translation from the German original: Sarah Gebel

[1] BVerfGE 37, 271-305 – Solange I; On the national and international aftermath of the decision: Bill Davies, Pushing Back: What Happens When Member States Resist the European Court of Justice?, Contemporary European History 21 (2012), 417-435.

[2] BVerfGE 154, 17-152 – PSPP.

[3] Rudolf Bernhardt, Probleme eines Grundrechtskatalogs für die Europäischen Gemeinschaften: Studie, Bulletin of the European Communities 1976, supplement 5/76, 25.

[4] Photo: MPIL.

[5] Rudolf Bernhardt (fn. 3).

[6] European Commission, Audiovisual Service, Signature of a joint declaration on the respect of fundamental rights by the EP, the Council and the CEC, ID: P-015852/00-01.

[7] Joint Declaration by the European Parliament, the Council and the Commission, Official Journal of the European Communities, 27 April 1977, C 103/1.

[8] For further reference: Frank Schorkopf, Die unentschiedene Macht, Göttingen: Vandenhoeck & Ruprecht 2023, 158 ff., 170.

[9] Photo: MPIL.

[10] Herrmann Mosler/ Rudolf Bernhardt/ Meinhard Hilf (eds.), Grundrechtsschutz in Europa. Europäische Menschenrechts-Konvention und Europäische Gemeinschaften. Internationales Kolloquium veranstaltet vom Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht Heidelberg, Berlin: Springer 1977.

[11] In this context, cf: Ernst Benda/Eckart Klein, Das Spannungsverhältnis von Grundrechten und übernationalem Recht, Deutsches Verwaltungsblatt 89 (1974), 389 ff.

[12] Hermann Mosler, Der Vertrag über die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl – Entstehung und Qualifizierung, HJIL 14 (1951/52), 1- 45; Hermann Mosler, Zur Anwendung der Grundsatzartikel des Vertrages über die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl, HJIL 17 (1956), 407-427; Hermann Mosler, Begriff und Gegenstand des Europarechts, HJIL 28 (1968), 481-502.

[13] Report of the Working Party examining the problem of the extension of the powers of the European Parliament (“Vedel Report”), 25 March 1972, Bulletin of the European Communities 1972, supplement 4/72, 7-85, 83ff, available at: Archive of European Integration (pitt.edu).

[14] See: Constanze Jeitler, An “Almost Impossible Mission”: MPIL Director Jochen Abr. Frowein and the “EU Sanctions Against Austria” in 2000, MPIL100.de.

[15] This excludes human rights protection under the European Convention of Human Rights, which has been researched at the institute, especially by Jochen Frowein. It is, as an international treaty on human rights, however, part of international law.

Fontes Juris Gentium. Ein völkerrechtliches Editionsprojekt

Fontes Iuris Gentium. An editorial project on international law

Deutsch

Einleitung. Zur Schaffung eines „Sinnsystems“

Vor etwa 100 Jahren war es wohl allenfalls Utopisten vorstellbar, dass riesige Quellen- und Textsammlungen digital verfügbar sein könnten. Zu jener Zeit waren Textsammlungen dessen, was man als Völkerrecht kannte, äußerst rar und ihre Anpassung an Rechtsentwicklungen allein schon aus technischen Gründen zeit- und natürlich auch kostenaufwendig. Die bedeutendste Sammlung völkerrechtlicher Quellen war seinerzeit der von Martens herausgegebene Recueil völkerrechtlicher Verträge, dessen erster Band bereits 1791 erschien.[1] Diese Publikation wird zurecht als die bedeutendste Grundlage des Völkerrechts und Martens daher als „Vater des positiven Völkerrechts“ angesehen.  Vor diesem Hintergrund war die Idee, weitere völkerrechtliche Quellen zu sammeln und zu publizieren, folgerichtig und es war naheliegend, dass dabei der Blick auf die völkerrechtliche Praxis gelenkt wurde. Die verlässlichste Aussagekraft über diese bot die internationale Gerichtsbarkeit, was zu dem Projekt führte, den völkerrechtlichen Gehalt aus Entscheidungen internationaler Rechtsprechungsorgane kontinuierlich zusammenzustellen und zu veröffentlichen. Der Urheber des Projekts, Viktor Bruns, Direktor des Kaiser-Wilhelm-Instituts für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht (später Max-Planck-Institut, MPIL), umschrieb die Grundidee folgendermaßen:

„Es ist … Aufgabe der Wissenschaft, die Grundlagen und Grundprinzipien des Völkerrechts als einer Rechtsordnung zu ermitteln und ein System aufzustellen, das aus der Beobachtung der internationalen Praxis gewonnen ist und das ein Sinnsystem ist, das dem Charakter einer Rechtsordnung und im speziellen dem einer Ordnung für das Zusammenleben und den Verkehr der Staaten entspricht. So muß die Theorie des Völkerrechts aus der Erfahrung in der Praxis gewonnen, und so muß die Praxis an den so gewonnenen Erkenntnissen geprüft werden. Das ist nur möglich auf Grund eines umfassenden Überblicks über die internationale Praxis. Diesen Überblick zu verschaffen, ist Zweck der Herausgabe der Fontes Juris Gentium.“[2]

Da bekanntlich Völkerrecht nicht nur Grundlage der Entscheidungen vor internationalen Gerichten ist, sondern auch nationale Gerichte bei ihrer Rechtsfindung Völkerrecht anzuwenden haben, war das Projekt Fontes Iuris Gentium nicht nur darauf angelegt, die Rechtsprechung internationaler Gerichte zu bearbeiten, sondern auch die Positionen nationaler Gerichte zu völkerrechtlichen Fragen aufzuarbeiten. Entsprechend wurden in der Serie der Fontes zur   Gerichtsbarkeit (Series A) zwei Abteilungen vorgesehen: die erste Abteilung (Fontes Iuris Gentium, Series A, Sectio 1) war der internationalen Gerichtsbarkeit gewidmet, das heißt dem Ständigen Schiedshof und dem Ständigen Internationalen Gerichtshof (StIGH) und dessen Nachfolger, dem Internationalen Gerichtshof (IGH). Die zweite Abteilung dieser ersten Serie (Fontes Iuris Gentium, Series A, Sectio 2) galt der Erörterung völkerrechtlicher Fragen in den Entscheidungen der obersten Gerichte der wichtigsten Staaten. Zusätzlich zur Serie über die internationale Gerichtsbarkeit wurde eine zweite Serie angelegt, die die politischen und rechtlichen Grundsätze aus dem Notenwechsel der wichtigsten Staaten enthalten sollte (Series B). Geplant, aber niemals ausgeführt wurden zudem eine dritte Serie zu Gutachten und Entscheidungen internationaler Organe, die nicht den Charakter internationaler Gerichte haben (Series C), und schließlich eine vierte Serie (Series D), in der die Vertragsklauseln der wichtigsten, seit Beginn des 19. Jahrhunderts abgeschlossenen Verträge enthalten sein sollten.[3] Dass dieses höchst ehrgeizige Vorhaben nur in langfristiger Zusammenarbeit mehrerer Wissenschaftler durchgeführt werden konnte, war offensichtlich. Daher war es ohne Frage bei einer Forschungseinrichtung wie dem MPILin den richtigen Händen und wohl auch nur hier zu bewältigen.

System und Aufbau der Fontes  

Meine persönliche Erfahrung mit der Arbeit an den Fontes betrifft nur die Serie A, Sectio 1, also die Bearbeitung der Entscheidungen des IGH, beginnend mit der Publikation von Band 6, der die Entscheidungen von 1959-1975 enthält, bis zur Beendigung des Projekts im Jahr 2005.

Als ich 1970 als wissenschaftliche Referentin am MPIL angestellt wurde, war dies in zweierlei Hinsicht etwas Besonderes, was mir allerdings erst später bewusst wurde. Zum einen war damals schon die Tatsache, dass Frauen im wissenschaftlichen Bereich eingestellt wurden, außergewöhnlich und kann als „Pilotprojekt“ für die dann später zunehmende Einstellung von Kolleginnen angesehen werden. Zum anderen, und wesentlich bedeutender, war die Tatsache, dass meine vita nicht den Lebensläufen bisheriger Mitarbeiter entsprach. Ich hatte nämlich in einem ersten Studium den Weg als Diplomdolmetscherin eingeschlagen und dann bei der EWG mit seinerzeit noch nur sechs Mitgliedstaaten als Simultandolmetscherin gearbeitet. Aber diese wenig kreative Tätigkeit erschien mir auf Dauer nicht befriedigend und so studierte ich dann Rechtswissenschaften an der Universität Heidelberg. Die Kombination aus Sprachkompetenz und erfolgreichem Jurastudium war dann offensichtlich ausschlaggebend für meine Einstellung –insbesondere mit Blick auf das Projekt Fontes, das aufgrund der zunehmenden Zahl von Fällen, die vor den IGH gebracht wurden, intensiveren Einsatz forderte. Erfreulicherweise blieb jedoch trotzdem noch Raum für die Fertigstellung einer Dissertation.[4] Neben den üblichen Aufgaben als wissenschaftlicher Referent am Institut blieb ich bis zur Einstellung 2005 „die Konstante“ des Fontes‑Teams, dessen Leitung ich 1985 übernommen hatte, mit Beginn der Fortführung des  Projekts in der von Professor Rudolf Bernhardt initiierten Form des World Court Digest. Die weiteren drei bis vier Mitglieder der Arbeitsgruppe waren jeweils nur vorübergehend eingebunden.

Wie schon erwähnt, begann meine Tätigkeit an den Fontes mit den beiden Teilbänden von Band 6 der Fontes Series A, Sectio 1. Diese waren (zusammen mit Band 7, der die Dekade von 1976 bis 1985 abdeckt) die letzten Bände, die noch unter dem ursprünglichen Titel und in der ursprünglichen Form der Fontes Iuris Gentium erschienen. Die Dokumentation der späteren Rechtsprechung des IGH wurde dann unter dem Titel World Court Digest fortgeführt, allerdings mit einigen wesentlichen Änderungen.

Aber zunächst einmal zum grundlegenden System der Fontes-Serie. Wie der Titel bereits sagt, handelt es sich um ein Quellenwerk. Das heißt, dass nur Exzerpte aus den Originaltexten der Entscheidungen des Gerichts wiedergegeben wurden. Das schließt natürlich auch Gutachten ein. Da die Entscheidungen jeweils in Englisch und Französisch abgefasst sind, wurden jeweils beide Sprachfassungen aufgenommen, auf der linken Buchseite die französische Fassung, auf der rechten die englische. Exzerpte des authentischen Texts der Entscheidung wurden mit einem Stern (*) gekennzeichnet. Auch Erklärungen und Sondervoten, die den Entscheidungen angefügt sind, wurden ausgewertet und zunächst in kleinerem Druck einbezogen, auch hier wurde jeweils die authentische Sprache kenntlich gemacht. Später, bei der Umstellung auf den World Court Digest, wurde allerdings die Einbeziehung der Sondervoten und Erklärungen zunächst grundsätzlich in Frage gestellt. Die Aufnahme dieser Texte wurde aber dann – glücklicherweise – doch beibehalten, da sie zum Diskussionsstand im Gericht und insbesondere auch zur Entwicklung der Rechtsauffassung des Gerichts außerordentlich informativ sind.

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Die Systematik aller Bände folgt einem einheitlichen Aufbau: Der erste Teil der jeweiligen Bände gilt dem materiellen Recht, das in gleichbleibender Struktur von den Grundlagen und Grundfragen des Völkerrechts über spezielle Rechtsgebiete wie Vertragsrecht, Staatshaftungsrecht, und internationale Organe bis hin zu Krieg und Neutralität reicht. Gerade in diesem Teil hat sich natürlich die Bandbreite der Sachgebiete über die Jahre ganz wesentlich erweitert, da das Völkerrecht immer mehr Bereiche abdeckt, wie zum Beispiel Seerecht, Luft- und Weltraumrecht, Menschenrechte, internationales Wirtschaftsrecht, internationales Umweltrecht, internationales Strafrecht, um nur einige der neueren Aspekte zu nennen. Der zweite Teil eines Bandes gilt jeweils der Struktur der internationalen Gerichtsbarkeit, also dem StIGH und dem KaIGH und hat sich sachlich nicht erweitert. Er behandelt neben den Grundlagen der internationalen Gerichtsbarkeit die Bereiche Zuständigkeit, Verfahren, Urteile und Gutachten.

Wie bereits betont, trug die Publikation ursprünglich den Titel Fontes Iuris Gentium und den Untertitel Handbuch der Entscheidungen des (Ständigen) Internationalen Gerichtshofs. Dieser präzisierende Zusatz war durchaus sinnvoll, denn die Entscheidungen internationaler Gerichte sind als solche nicht „Quellen“ des Völkerrechts, da Gerichte bekanntlich nicht Recht setzen, sondern Recht sprechen. Allerdings sind die Grenzen hier oft fließend, und gerade im Völkerrecht gab es vor 100 Jahren nicht nur „weniger Recht“, sondern vor allem: weniger geschriebenes, kodifiziertes Recht. Aufgabe und Wert der Fontes lag insbesondere darin, genau herauszuarbeiten und zu dokumentieren, was das internationale Gericht als Teil des positiven Völkerrechts festgestellt hatte. Diese Zielsetzung musste bei der konkreten Arbeit immer wieder in Erinnerung gerufen werden, denn bisweilen war es schon sehr verlockend, ein Exzerpt kurz zu halten und damit die Aussage des Gerichts konkreter und definitiver zu fassen, als sie tatsächlich sein sollte. Doch der wissenschaftliche Geist und die Verantwortung des Teams und seines langjährigen Leiters Rudolf Bernhardt führten – wie wir fanden – immer dazu, die „Quelle“ nicht anzutasten und Aussagen so umfänglich wie erforderlich zu reproduzieren, um ihren tatsächlichen Gehalt getreu widerzuspiegeln. Dieses Bestreben führte auch dazu, dass beim Übergang zum World Court Digest längere Exzerpte aufgenommen wurden, um Ausgangspunkt, Parteivorbringen und Bewertung des Gerichts genauer abzubilden. Angesichts der Tatsache, dass die Zahl der Fälle und der Umfang der Entscheidungen im Laufe der Zeit stark zugenommen hatten – was eine erfreuliche Akzeptanz der internationalen Gerichtsbarkeit dokumentiert – wurden damit jedoch auch Einschnitte an anderer Stelle erforderlich. Konkret hatte dies zur Folge, dass die Zweisprachigkeit aufgegeben wurde und nur noch die englischen Texte der Entscheidungen ausgewertet und wiedergegeben wurden – unabhängig davon, ob sie die authentische Textfassung waren.  Neu eingeführt wurde eine Zusammenfassung der Fälle in englischer Sprache, was bei den oft recht komplizierten Grundlagen der Streitigkeiten und auch Gutachtenfragen sehr hilfreich war. Zudem wurde auch eine Liste der Richter und ad hoc Richter des behandelten Zeitraums erstellt, so dass die bearbeitete Periode im Gesamtüberblick leicht zu überschauen war.

Editorische Arbeit im vordigitalen Zeitalter: Mit Schere, Papier und Klebstoff

Wie Viktor Bruns schon im Vorwort zum 1. Band der Serie A, Sectio 1, erwähnt hatte, konnte nur ein Team von Wissenschaftlern, in der Regel vier bis fünf Kollegen, die Arbeit an den Fontes leisten. Das erforderte zunächst einmal vor allem die intensive Lektüre der Entscheidungen und dann, in nicht minder intensiven Diskussionen, die Entscheidung darüber, welche Passagen an welcher Stelle der Systematik wiedergegeben werden sollten. Hierbei war eine gewisse Kontinuität zumindest eines Teils des Teams hilfreich, so dass Erfahrung mit der Kultur der Fontes und neuer Input durch neue Mitarbeiter gleichermaßen permanent gesichert waren. Für neue Teamkollegen, vor allem jüngere Mitarbeiter, bot dies Gelegenheit, sich intensiv mit den Entscheidungen des „Weltgerichtshofs“ zu befassen, die bis heute ein wesentlicher Spiegel des Standes des Völkerrechts und seiner Entwicklung sind. Kritische Auseinandersetzung mit dem Völkerrecht konnte auf diese Weise hervorragend vermittelt und eingeübt werden.

Dorothee Bender (1970er) (Foto MPIL)

Neben dem „wissenschaftlichen Team“, dem die Auswahl der Exzerpte und ihrer Position in der Systematik oblag, hing die Herstellung der einzelnen Bände natürlich ganz wesentlich von dem „technischen Team“ ab, das in der Regel aus nur zwei oder drei Personen bestand. Die Herstellung des Manuskripts im „vordigitalen Zeitalter“ mag heute geradezu abenteuerlich erscheinen. Sie verdient an dieser Stelle ausdrückliche Würdigung, denn ohne die akribische Mitarbeit der Sekretariate wäre wohl kaum je ein Band erschienen. Natürlich können hier nicht alle einzelnen Mitarbeiterinnen genannt werden, die sich da höchst verdienstvoll betätigt haben, aber stellvertretend soll zumindest Dorothee Bender namentlich erwähnt werden, die über Jahrzehnte der nicht-digitalen Welt diese Arbeit in der ihr eigenen Perfektion hauptverantwortlich bewältigt hat. Und das lief folgendermaßen ab: Wenn das Team sich auf ein Exzerpt und dessen Einordnung in die Systematik geeinigt hatte, wurde dies im Text der Entscheidung kenntlich gemacht und seine Zuordnung vermerkt. Händisch musste dann dieses Exzerpt mit einer Schere aus dem Text ausgeschnitten und auf ein Blatt Papier geklebt werden; die entsprechende Rubrik des Exzerpts sowie die Angabe der Seiten im Urtext waren dann manuell und gut leserlich einzufügen. War ein Exzerpt für mehrere Rubriken vorgesehen, so musste es mehrfach abgetippt werden und den gleichen Weg gehen. Die Entscheidungen des Gerichts sahen nach diesem Prozedere sehr löchrig aus.  Und das Endmanuskript der Fontes bestand schließlich aus den gesammelten Seiten mit den aufgeklebten Exzerpten. Für die beiden Teile von Band 6 zum Beispiel – insgesamt über 830 Seiten – war das ein eindrucksvolles Konvolut, das natürlich noch ungebunden war und daher sorgfältig gehütet werden musste, damit kein einziges Blatt verloren ging oder falsch einsortiert wurde. Dieser zugegeben aufwendigen, aber verlässlichen Art der Manuskriptherstellung haben wir schmerzlich nachgetrauert, als das erste im Institut am Computer verfasste Manuskript, der World Court Digest 1986-1990, plötzlich auf mysteriöse Weise „verschwunden“ war, kurz bevor es zum Verlag gehen sollte –  und auch nur teilweise wieder hergestellt werden konnte. Allerdings blieb dieses Missgeschick einmalig – und die Herstellungsweise konnte insgesamt den technischen Fortschritten angepasst werden, die es bald auch ermöglichten, eine digitale Online-Version zur Verfügung zu stellen.[5]

Schlussbemerkung

Der durch die digitale Entwicklung erleichterte Zugriff auf die Originaltexte der Entscheidungen des IGH ist fraglos sehr zu begrüßen, kann meines Erachtens aber die Fontes Iuris Gentium bzw. den World Court Digest nicht völlig ersetzen. Denn diese Publikationen machten es möglich, die Entwicklungen des Völkerrechts zu bestimmten Sachbereichen, so wie sie in den Entscheidungen des IGH zum Ausdruck kamen, kontinuierlich über Jahrzehnte zu verfolgen. Gerade in den neueren Bereichen des Völkerrechts ist ein solcher „historischer“ Überblick außerordentlich lohnend und hilfreich. Und nebenbei sei bemerkt, dass die Bearbeiter dabei vielfach feststellen konnten, dass ihre Versuchung, Exzerpte kürzer zu fassen, und damit die völkerrechtliche Aussage kategorischer erscheinen zu lassen, als sie seinerzeit wirklich war, der tatsächlichen Entwicklung des Rechts oft nur vorgegriffen hätte. Die mit den Fontes eröffnete Möglichkeit, die Entwicklung des Völkerrechts in einzelnen Bereichen minutiös nachzuverfolgen, reicht nur bis 2005. Danach wurde das gesamte Projekt eingestellt, was, wie alle derartigen Entscheidungen, zwar nachvollziehbar ist, aber eben auch bedauerliche Nebenwirkungen hat.

[1] Georg Friedrich von Martens, Recueil des principaux traités d’alliance, de paix, de trêve, de neutralité, de commerce, de limites, d’échange etc. conclus par les puissances de l’Europe tant d’entre elles qu’avec du monde depuis 1761 jusqu’à présent, Bd. 1, Göttingen: Jean Chretien Dieterich 1791; Ab1819 wurde das Werk von unterschiedlichen Herausgebern bis 1944 fortgeführt unter dem Titel „Recueil Martens“.

[2] Viktor Bruns, Vorwort zu Band 1, Series A, Sectio 1, S. XI.

[3] Erschienen sind in Serie A, Sectio 1 Band 1 (1931), 3 (1935) und 4 (1964) zum Ständigen Internationalen Gerichtshof; Band 2 (1931) zum Ständigen Schiedshof und zum Internationalen Gerichtshof; die Bände 5 (1961), 6 (1978) und 7 (1990) in der „alten“ Fassung unter dem Titel Fontes Iuris Gentium und beginnend mit der Rechtsprechung ab 1986 unter dem Titel World Court Digest die Bände 1-4, die die Rechtsprechung bis einschließlich 2005 umfassen. In der Serie A, Sectio 2, sind in Band 1 (1931) die Entscheidungen des Deutschen Reichsgerichts von 1879 – 1929 bearbeitet worden; in Band 2 (1960) die Entscheidungen  des Reichsgerichts unter Einbeziehung der Staatsgerichtshofs für das Deutsche Reich, 1929-1945; Band 3 bis Band 9 betreffen dann die deutsche höchstrichterliche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen bis einschließlich 1985. Die Serie B Sectio 1 umfasst in Band 1 die diplomatische Korrespondenz von 1856 ‑1878 und in Band 2 die diplomatische Korrespondenz von 1871‑1878.

[4] Karin Oellers-Frahm, Die einstweilige Anordnung in der internationalen Gerichtsbarkeit, Beiträge zum ausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht Bd. 66, Berlin: Springer 1975.

[5] Diese ist zu finden auf: <www.mpil.de/de/pub/publikationen/archiv/world-court-digest.cfm>.

English

Introduction. On the establishment of a “material system”

Some 100 years ago, only utopians could have imagined that huge collections of legal sources and texts would become available digitally. At that time, collections of texts on what was known as international law were extremely rare and their adaptation to legal developments was – for technical reasons, to begin with – time-consuming and, of course, costly. The most important collection of international law sources at the time was the Recueil of international treaties edited by von Martens, the first volume of which was published as early as 1791.[1]  This publication is rightly regarded as the most important basis of international law and Martens is therefore considered the “father of positive international law”. Against this background, the idea of collecting and publishing further sources of international law was logical, and it was only natural that the focus was to be put on the practice of international law. Here, international jurisdiction offered the most reliable information, which led to the project of continuously compiling and publishing excerpts relevant to the determination of international law from the decisions of international judicial bodies. The initiator of the project, Viktor Bruns, Director of the Kaiser Wilhelm Institute for Comparative Public Law and International Law (later to become the Max Planck Institute for Comparative Public Law and International Law, MPIL), described the main concept as follows:

“It is […] the task of science to ascertain the bases and basic principles of international law as a legal order and to draw up a system, informed by the observation of international practice and which is a material system, corresponding to the character of a legal order, specifically an order for the coexistence and interaction of states. Thus, the theory of international law must be extracted from experience in its practice and thus practice must be evaluated on the basis of the findings made in this manner. This is only possible based on a comprehensive overview of international practice. To create this overview is the purpose of the publication of the Fontes Juris Gentium.[2]

As international law is not only the legal basis of decisions of international courts, but national courts also have to apply international law, the Fontes Iuris Gentium project was designed not only to analyse the case law of international courts, but also to examine the positions taken by national courts on questions concerning international law. Accordingly, the Fontes series on jurisdiction (Series A) was divided into two sections: the first section (Fontes Iuris Gentium, Series A, Sectio 1) was devoted to international jurisdiction, i.e. the Permanent Court of Arbitration (PCA) and the Permanent Court of International Justice (PCIJ) as well as its successor, the International Court of Justice (ICJ). The second section of this first series (Fontes Iuris Gentium, Series A, Sectio 2) dealt with questions of international law in decisions of the highest courts of the most important states. In addition to the series on international jurisdiction, a second series was created, containing the political and legal principles derived from the exchange of diplomatic notes between the most important states (Series B). Planned, but never realised, were a third series on opinions and decisions of international bodies that do not have the character of international courts (Series C), and a fourth series (Series D), which was to contain the treaty clauses of the most important treaties concluded since the beginning of the 19th century.[3]  That this highly ambitious project could only be realised through the long‑term collaboration of several scholars was obvious. It was therefore evidently in the right hands at a research institution such as the MPIL and could arguably only be accomplished here.

System and structure of the Fontes 

My personal experience with the work on the Fontes only relates to Series A, Sectio 1, i.e. the processing of the decisions of the ICJ, starting with the publication of Volume 6, which contains the decisions from 1959-1975, until the termination of the project in 2005.

When I came to the MPIL as a research fellow in 1970, it was a special situation in two regards, although I only realised that later. Firstly, the employment of women in the scientific field as such was unusual at the time and can be seen as a “pilot project” for the later increase in the recruitment of female colleagues. Secondly, and much more importantly, my curriculum vitae differed from that of other research fellows. After my first degree I had initially chosen the career of a certified interpreter and had worked as a simultaneous translator at the EEC, which at the time had only six member states. This rather uncreative occupation did not strike me as satisfying in the long term, however, and so I went on to study law at the University of Heidelberg. The combination of language skills and a law degree was obviously the decisive factor in my recruitment – especially with regard to the Fontes project, which, due to the increasing number of cases brought before the ICJ, required more intensive work. Fortunately, however, there was still time to complete a doctoral thesis.[4]  In addition to my regular duties as a research fellow at the Institute, I remained “the constant” of the Fontes team, the leadership of which I took over in 1985, when, on initiative of Rudolf Bernhardt, the project was continued in the form of the World Court Digest. The other three to four members of the working group were each only involved on a temporary basis.

As already mentioned, my work on the Fontes began with the two parts of volume 6 of the Fontes Series A, Sectio 1, which (together with Volume 7, covering the ten-year period from 1976 to 1985) were the last volumes to appear under the original title and in the original form of the Fontes Iuris Gentium. The documentation of the ICJ’s later case law was then continued under the title World Court Digest, albeit with some substantial changes.

But, first of all, to the general structure of the Fontes series: As the title suggests, it is a collection of sources. This means that only excerpts from the original texts of the court’s decisions have been reproduced. This of course also includes advisory opinions. As the decisions are each formulated in English and French, both language versions were included, the French version on the left side of the book and the English version on the right side. Excerpts from the authentic text of the decisions were marked with an asterisk (*). Declarations as well as separate and dissenting opinions attached to the decisions were also analysed and initially included in smaller print; here, too, the authentic language was indicated. Later, during the transition to the World Court Digest, the inclusion of the separate opinions and declarations was called into question fundamentally. Fortunately, however, it was decided to continue with this practice after all, as these texts are extremely informative with regard to the state of the legal debate within the Court and, in particular, the development of the Court’s legal opinion.

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The composition of all volumes follows a standardised structure: The first part of each volume is devoted to substantive law, with a uniform structure ranging from the foundations and basic questions of international law to specific areas such as treaty law, the law of state responsibility, international organs and war and neutrality. In this part in particular, the range of subject matters has significantly increased over the years, as international law now covers more and more areas, such as the law of the sea, aviation law, space law, human rights law, international commercial law, international environmental law, and international criminal law, to name just a few of the more recent aspects. The second part of each volume is devoted to the structure of international jurisdiction, i.e. the PCIJ and the ICJ, and has not been expanded in terms of subject matter. It covers the foundations of international jurisdiction as well as the areas of jurisdiction, proceedings, judgements, and advisory opinions.

As previously highlighted, the publication was originally entitled Fontes Iuris Gentium and subtitled Handbuch der Entscheidungen des (Ständigen) Internationalen Gerichtshofs (“Digest of the Decisions of the (Permanent) International Court of Justice”. This clarifying addition was needed, as decisions of international courts are not as such “sources” of international law, since courts do not make, but apply law. However, the boundaries are often blurred, and in international law in particular there was not only “less law” 100 years ago, but above all, there was less positive/written, law. The significance and value of the Fontes lay in particular in precisely identifying and documenting what an international court had found to constitute part of positive international law. This objective had to be kept in mind in the course of the work, as it was sometimes very tempting to keep an excerpt short and thus make the Court’s statement appear more concrete and definitive than it actually was. However, the scientific spirit and responsibility demonstrated by the team and its long-standing head Rudolf Bernhardt always ensured – we believed – the safeguarding of the “sources’” integrity and the reproduction of statements as comprehensively as necessary in order to accurately reflect their true content. This ambition also led to the inclusion of longer excerpts after the transition to the World Court Digest with the aim to reflect the question at stake, the point of view of the parties and the assessment of the Court in more detail.  However, in view of the fact that the number of cases and the volume of decisions had increased significantly over time – which documents a commendable acceptance of international jurisdiction – this made it necessary to make cuts elsewhere in the new edition. Specifically, bilingualism was abandoned and only the English texts of the decisions were now analyzed and reproduced – regardless of whether they were the authentic text version.  A summary of the cases in English was newly introduced, which was very helpful in view of the often quite complicated origins of the contentious cases and advisory opinions. In addition, a list of the judges and ad hoc judges of the period covered was compiled, so that the period dealt with could be easily overseen at a glance.

Editorial work in the pre-digital age: with scissors, paper, and glue

As Viktor Bruns had mentioned in the preface to the first volume of Series A, Sectio 1, only a team of scholars, usually four to five colleagues, could accomplish the work on the Fontes. It required, first of all, an intensive reading of the decisions and then, in no less intense discussions, the making of decisions as to which passages should be reproduced and at which point in the systematic overview. A certain continuity of at least part of the team was helpful here, so that experience with the culture of the Fontes as well as new input from new team members were ensured on a permanent basis. For colleagues, especially younger employees, this provided an opportunity to familiarise themselves intensively with the decisions of the “World Court”, which to this day are an essential reflection of the state of international law and its development. In this way, critical analysis of international law was excellently conveyed and practised.

Dorothee Bender (1970s, photo: MPIL)

In addition to the “scientific team”, which was responsible for the decisions on the selection of excerpts and their position, the production of the individual volumes was of course largely dependent on the “technical team”, which usually consisted of just two or three members. The production of the manuscript in the “pre-digital age” may, from today’s perspective, seem quite adventurous. It deserves to be explicitly recognised here, as without the meticulous cooperation of the secretary’s offices, any volume would hardly ever have been published. Of course, it is not possible to name all the individual members of staff who deserve high appreciation for their efforts, but pars pro toto Dorothee Bender should be mentioned by name here, as she was primarily responsible for this work over decades in the non-digital age and managed it with immanent perfectionism. The process was as follows: Once the team had agreed on an excerpt and its categorisation in the system, this was indicated in the text of the decision and its categorisation was noted. This excerpt then had to be cut out of the text by hand with scissors and glued onto a sheet of paper; the corresponding heading of the excerpt and the page number in the original text then had to be inserted manually and in a clearly legible manner. If an excerpt was intended for several headings, it had to be typed out several times and then followed the same process. The decisions of the court looked very holey after this procedure.  The final manuscript of the Fontes ultimately consisted of the collected pages with the glued‑on excerpts. For the two parts of volume 6, for instance – which totalled over 830 pages ‑ this was an impressive compilation, which was of course still unbound and therefore had to be carefully guarded so that not a single page was lost or misplaced. We mourned the loss of this admittedly time-consuming but reliable way of producing manuscripts when the first manuscript written on a computer at the Institute, the World Court Digest 1986-1990, suddenly and mysteriously “disappeared” shortly before it was due to go to the publisher – and could only be partially restored. However, this mishap remained a one-off – and the overall production method could be modified in line with technological advances, which soon made it possible to provide a digital online version.[5]

Concluding remarks

The facilitation of access to the original texts of the decisions of the ICJ by digital innovations is undoubtedly to be commended, though in my opinion it cannot completely replace the Fontes Iuris Gentium or the World Court Digest. After all, these publications have made it possible to follow developments in international law in certain subject areas, as expressed in the decisions of the ICJ, continuously over decades. Especially in the more novel areas of international law, such a “historical” overview is extremely worthwhile and helpful. And, it may be noted in this context, that the editors have often realised that their temptation to shorten excerpts, and thus to make the statements on international law appear more categorical than they really were at the time, would often have anticipated the actual development of the law in many cases. The opportunity to trace the development of international law in individual areas in minute detail offered by Fontes only lasted until 2005; then, the entire project was discontinued, which, like all such decisions, is understandable but also has some regrettable consequences.

Translation from the German original: Sarah Gebel

[1] Georg Friedrich von Martens, Recueil des principaux traités d’alliance, de paix, de trêve, de neutralité, de commerce, de limites, d’échange etc. conclus par les puissances de l’Europe tant d’entre elles qu’avec du monde depuis 1761 jusqu’à présent, vol. 1, Göttingen: Jean Chretien Dieterich 1791; From 1819 to 1944 the edition was published by various editors under the title “Recueil Martens”.

[2] Viktor Bruns, Preface of vol. 1, Series A, Sectio 1, S. XI.

[3] Published in Series A, Sectio 1 are volumes 1 (1931), 3 (1935) and 4 (1964) on the Permanent Court of International Justice; volume 2 (1931) on the Permanent Court of Arbitration and the International Court of Justice; volumes 5 (1961), 6 (1978) and 7 (1990) in the “old” version under the title Fontes Iuris Gentium and, starting with the case law from 1986, volumes 1-4 under the title World Court Digest, which cover the case law up to and including 2005. In Series A, Sectio 2, Volume 1 (1931) contains the decisions of the German Reichsgericht (supreme criminal and civil court in the German Empire and Weimar Republic) from 1879 to 1929; Volume 2 (1960) contains the decisions of the Reichsgericht under consideration of the Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich (constitutional court of the Weimar Republic), 1929-1945; Volumes 3 to 9 then cover case law of the highest German courts concerning international law up to and including 1985. Series B Sectio 1 comprises the diplomatic correspondence from 1856 to 1878 in Volume 1 and the diplomatic correspondence from 1871 to 1878 in Volume 2.

[4] Karin Oellers-Frahm, Die einstweilige Anordnung in der internationalen Gerichtsbarkeit, Contributions on Comparative Public Law and International Law vol. 66, Berlin: Springer 1975.

[5] This can be found at: <www.mpil.de/de/pub/publikationen/archiv/world-court-digest.cfm>.

 

Aus dem Leben des Instituts im Jahre 1987

Unter besonderer Berücksichtigung einer Anfrage von Amnesty International zu Strafverpflichtungen im Völkerrecht

Das Institut stellte seine Expertise im Rahmen seiner Möglichkeiten in den Dienst der Allgemeinheit. In diesem Sinne beantwortete es Gutachtenanfragen von Gerichten und Behörden und auch einmal von Amnesty International. Amnesty International hatte im Sommer 1987 eine damals progressive Frage an das Institut gerichtet: Verstößt das argentinische Gesetz über die Gehorsamspflicht gegen das Völkerrecht? Dieses Gesetz sicherte insbesondere Militärs bis zum Range eines Brigadegenerals Straffreiheit zu. Umstritten war das Gesetz vor allem deshalb, weil es Straffreiheit auch für während der Diktatur begangene flagrante Menschenrechtsverletzungen gewährte, wie grausame Folterungen und das Verschwindenlassen Hunderter von Personen. Die Anfrage war an das Institut gerichtet. Warum ich sie schließlich bearbeitete, hängt mit der damaligen Organisation und Arbeitsweise des Instituts zusammen, die ich im Folgenden skizziere.

Organisation und Arbeitsweise des Instituts: Fachreferate

Das Institut war damals nach Rechtsgebieten und Rechtssystemen aufgeteilt, mit Sachgebiets-Referaten und Länder-Referaten. Es gab Länderreferenten für eine Vielzahl von Staaten, darunter Spezialisten für Russland, China, den arabischen Raum etc., die die jeweiligen Sprachen fließend beherrschten. (Das bleibt auch zu Zeiten des Internets wichtig. Ohne Sprachkenntnisse bzw. nur aufgrund von DeepL Übersetzungen kann man fremde Rechtsordnungen nicht wirklich verstehen und findet schwerer Zugang zur Fachdiskussionen in anderen Rechtskreisen.) Von den für ein Gebiet zuständigen Referenten und Mitarbeitern des Instituts wurde erwartet, dass sie Bescheid wussten über das Rechtssystem, die Sprache und die politischen Entwicklungen in „ihren“ Ländern. Über die politische Entwicklung informierte man sich anhand der fremdsprachigen Zeitungen und Zeitschriften im Lesesaal. Parallel zu den Länder-Referaten bestanden Sachgebiets-Referate, wie z.B. Seerecht und Menschenrechtsschutz.

Die Fachreferate waren auch wichtig zur Vorbereitung der großen rechtsvergleichende Kolloquien, die regelmäßig am Institut stattfanden und der Feststellung von Völkergewohnheitsrecht dienten. Völkergewohnheitsrecht beruht auf der Praxis der Staaten und der Rechtsüberzeugung. Die Praxis der Staaten wurde anhand von Länderberichten ermittelt. Diese Länderberichte erarbeiteten eigens eingeladene ausländische Wissenschaftler, unterstützt von Fachreferenten des Instituts, die auch die sog. Querberichte, das heißt vergleichende Sachberichte und Zusammenfassungen der Diskussion erstellten.[1]

Nur an einer Einrichtung wie dem Institut, mit Fachreferenten, einer guten Bibliothek und gutem Zugang zu Dokumenten, die für die Feststellung der Staatenpraxis von Bedeutung sind, war es so möglich, die wesentlichen Rechtskreise abzudecken. Die dafür notwendige, auf gegenseitige Ergänzung angelegte Kooperation rechtfertigte nach Institutsdirektor Karl Doehring überhaupt erst die Existenz des Instituts. Denn die Rechtswissenschaften sind nicht auf teure Laborplätze angewiesen. Originelle Ideen entwickeln können die Professoren und Nachwuchsforscher auch an der Universität, an der zudem die Interdisziplinarität besser gewährleistet ist. Für die Entwicklung der Ideen braucht man keine Vielzahl an Mitarbeitern, für die Kärrnerarbeit der Feststellung der Staatenpraxis hingegen schon.

Die Autorin 1985 auf der Tunis Akademie de droit constitutionnel (Foto: privat)

Zum Zeitpunkt der Anfrage von Amnesty International war mir u.a. Lateinamerika und Menschenrechtsschutz zugeteilt. Daher wurde die Anfrage an mich weiter gereicht. Zwar hätte ich zur Abwechslung auch gerne einmal das internationale Wirtschaftsrecht betreut. Jedoch knüpfte die Zuteilung an meine Dissertation zum interamerikanischen System zum Schutz der Menschrechte an. Zudem war ich über den damaligen Präsidenten des Interamerikanischen Gerichtshofs für Menschenrechte und späteren Richter am Internationalen Gerichtshof Thomas Buergenthal an das Institut gekommen.

Die Referentenbesprechungen

Die zuständigen Referenten stellten die aktuellen Entwicklungen und kontroversen Rechtsfragen in den verschiedenen Rechtsgebieten und Rechtssystemen im Rahmen der Referentenbesprechungen vor. Größtenteils identifizierten die Referenten berichtenswerte Vorgänge in ihren Sachbereichen selbst und meldeten ihre geplanten Beiträge bei den Direktoren an. Es kam auch vor, dass ein Direktor einen Referenten auf eine berichtenswerte Entwicklung hinwies.

Die Referentenbesprechungen fanden immer montags von 16 bis 18 Uhr unter der Leitung eines Institutsdirektors statt. Die Kurzbeiträge, überwiegend zu Urteilen nationaler und internationaler Gerichte, wurden im Kontext und im Hinblick auf die Entwicklung der Völkerrechtspraxis analysiert und in der Runde mit den anderen Institutsdirektoren und wissenschaftlichen Mitarbeitern diskutiert. Dies konnte die Grundlage für Veröffentlichungen sein. Die am Institut beschäftigen Referendare und Referendarinnen mussten den Inhalt der Referentenbesprechungen in prägnanten Protokollen zusammenfassen. Deren Lektüre dürfte noch heute von Interesse sein.

Was in der Referentenbesprechung nur angerissen worden war oder unklar blieb, konnte anschließend im „Alt Hendesse“ bei Bier oder Wein wieder aufgegriffen und vertieft werden. Wer nicht hinreichend zu Wort gekommen war, konnte offen gebliebene Fragen in die Runde werfen, und zwar jenseits der leicht hierarchischen Struktur der vorangegangenen Referentenbesprechung. Anfangs gab es keinen festen Endpunkt für die Abende im „Alt Hendesse“.

Integration von Praxis, Wissenschaft und Lehre

Im Institut gingen damals internationale und nationale Richterpersönlichkeiten ebenso wie sonstige weltbekannte Koryphäen des Völkerrechts ein und aus. Thomas Buergenthal war ein Freund von Institutsdirektor Rudolf Bernhardt und oft am Institut. Jeder Mitarbeiter lernte am Institut en passant internationale Richter wie ihn, Richter des Bundesverfassungsgerichts einschließlich seiner Präsidenten, ausländische Verfassungsrichter sowie Richter und Generalanwälte des EuGH und Richter des EGMR kennen. Die Verzahnung des Instituts mit Völkerrechtspraxis und Lehre war sehr eng. Hermann Mosler war bekanntlich Richter am Internationalen Gerichtshof in Den Haag; Rudolf Bernhardt war Richter (1981-1998), zeitweise Vize-Präsident (ab 1992) und Präsident (1998) des EGMR; Jochen Abr. Frowein war Mitglied der Europäischen Menschenrechtskommission. Hiervon erzählte er ausgiebig. Herrn Professor Bernhardt durfte ich im Öztürk-Fall zuarbeiten, wonach Verwaltungssanktionen Strafen im Sinne der EMRK sein können. Herr Bernhardt gratulierte mir, als der EGMR meiner, aber nicht seiner eigenen Auffassung entsprechend entschied.[2]

Auch die Beziehungen mit den Universitäten waren eng. Institutsdirektor Karl Doehring hatte einen vollen Lehrstuhl an der Juristenfakultät der Universität Heidelberg. Morgens war er an der Fakultät, nachmittags in seinem Büro im Institut. Dort stand jedem Mitarbeiter und jeder Mitarbeiterin jederzeit die Tür offen. Auch einer ausländischen Putzfrau, die Sorgen hatte, hat er geholfen. Wiederholt war Doehring Dekan der Juristenfakultät, so im Jahr der Feierlichkeiten zum 600-jährigen Jubiläum der Universität Heidelberg. Diese boten wiederum den Rahmen für Begegnungen auch des Institutsnachwuchses mit internationalen Koryphäen des Völker- und Europarechts.

MitarbeiterInnen des Instituts lehrten an der Universität. Karin Oellers-Frahm lehrte z.B. Einführung in das französische Recht an der Universität Heidelberg. Ich durfte schon vor meinem zweiten Staatsexamen die Vorlesung Einführung in das angloamerikanische Recht an der Universität Heidelberg halten, ebenso Vorlesungen zu Europarecht und Internationalen Organisationen für Nebenfachstudenten.

Weiter lud die Heidelberger Gesellschaft regelmäßig bekannte Rechtswissenschaftler zu Vorträgen in das Max-Planck-Haus ein. Anschließend gab es einen Empfang mit Wein (gestiftet von der BASF) und ein Abendessen in kleinerem Kreis. Ich habe es als großes Privileg empfunden, auf diese Weise so viele namhafte Rechtswissenschaftler kennen zu lernen und mit ihnen schon als junge Referendarin zu diskutieren.

Dabei zeigten sich auch kulturelle Unterschiede. Mit US-amerikanischen Wissenschaftlern und Richtern, die oft deutsch konnten, duzte man sich, mit den Institutsdirektoren, die man viel häufiger sah, war das damals natürlich ausgeschlossen.

Unkonventionelle Bearbeitung der Anfrage von Amnesty International

Die Hilfestellung für Amnesty International war aus zweierlei Gründen unkonventionell, inhaltlich und was die Präsentation anging. Wie anfangs schon erwähnt, war 1987 noch nicht anerkannt, dass sich aus dem allgemeinen Völkerrecht Verpflichtungen der Staaten ergeben können, bestimmte Taten zu bestrafen, die die eigenen Staatsangehörigen auf dem Staatsterritorium begehen. Dies betrachtete man vielmehr als innere Angelegenheit. Ich argumentierte damals aber in Richtung einer Verpflichtung aus allgemeinem Völkerrecht, Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu bestrafen. Angesichts der Praxis im Interamerikanischen System zum Schutz der Menschrechte würde eine solche Verpflichtung unter Umständen auch Amnestiegesetzen entgegenstehen.[3]

Ein Institutsdirektor bedeutete mir, dass eine so progressive These nicht als Institutsgutachten verbreitet werden solle. Wenn ich so ausschließlich unter meinem Namen argumentiere, sei aber nichts einzuwenden. Meine Thesen hatte ich in regem Austausch mit Karl Doehring erarbeitet. Er war gerade auch an kontroversen und unkonventionellen Thesen interessiert, egal ob er sie teilte oder nicht. Man musste nur, wie er so oft betonte, „schlüssig“ argumentieren. Irrelevant war auch, dass ich nicht seine, sondern Assistentin von Rudolf Bernhardt war. Intensiv mit Karl Doehring hatte ich damals diskutiert, inwiefern Völkergewohnheitsrecht aus Verträgen abgeleitet werden kann.

Präsentation durch Institutsdirektor Karl Doehring

Das Gutachten sollte ich am 21. August 1987 bei einer Pressekonferenz von Amnesty International in Stuttgart präsentieren. Hier gab es aber Bedenken seitens meines Mannes. Denn am 22. August 1987, also am darauffolgenden Tag, war der errechnete Geburtstermin für unser erstes Kind. Auch die Institutsdirektoren Doehring und Frowein hatten Bedenken gegen meine Fahrt nach Stuttgart bei einer solchen Terminkonstellation. Was tun? Karl Doehring fand eine Lösung. Er bot an, nach Stuttgart zu fahren und das Gutachten für mich zu präsentieren. So haben wir es gemacht und alle waren zufrieden, auch Amnesty International. Hiermit kommen wir zur Situation der Frauen am damaligen Institut.

Zur Situation der Frau am Institut

Frauen in der Forschung waren am MPIL lange unterrepräsentiert: José Puente, Rudolf Halberstadt, Karin Oellers-Frahm, Pierre Pescatore auf der Tagung „Völkerrecht als Rechtsordnung“ 1975 (Foto:MPIL)

Frau Dr. Karin Oellers-Frahm war lange die einzige Referentin, die halbtags am Institut tätig war. Dies galt bei vielen als ideale und vorbildhafte Lösung für eine Frau. Die Habilitation einer Frau sei kaum mit Kind und Familie vereinbar. Das musste sich später eine Institutskollegin, die extern habilitierte, von ihrem Habilitationsvater anhören.

Bei den zahlreichen Begegnungen mit den Koryphäen aus Völkerrechts- und Verfassungsrechtswissenschaft und -praxis am Institut waren Wissenschaftlerinnen kaum anzutreffende Ausnahmen. Ein angesehener deutscher Kollege sagte mir im Rahmen einer der damals häufigen akademischen Feierlichkeiten am Institut, ich sei doch viel zu schade für die Wissenschaft, ich solle lieber Kinder kriegen. Das entmutigte mich aber keineswegs. Zudem handelte es sich um einen gutwilligen Kollegen, der mich später bei Bewerbungen an Universitäten unterstützte.

Ein anderer Kollege allerdings riet mir dringend ab, mich auf einen bestimmten Lehrstuhl zu bewerben. Wenn ich das täte, müsste er mich extra schlecht reden, um sich vor der Frauenbeauftragten zu schützen, wie er sagte. Beim Fakultätsausflug wurde Institutsdirektor Doehring von Kollegen Othmar Jauernig verspottet: Man brauche an der Juristenfakultät Heidelberg keine Frauenbeauftragte, diese Funktion fülle ja der Kollege Karl Doehring aus (da er mich habilitierte). Meine Habilitationsschrift wurde nicht nur, wie üblich, von meinem Habilitationsvater Karl Doehring und einem zweiten Fakultätskollegen, Eberhard Schmidt-Assmann gelesen, sondern von allen Institutsdirektoren, also auch von den Herren Helmut Steinberger, Rudolf Bernhardt und Jochen Abr. Frowein. Denn, so einer von ihnen: Wenn man der Fakultät schon eine Frau präsentiere, müsse sie extra gut sein.

Trotzdem war es schön am Institut und es gab auch in Bezug auf die Frauenfrage hoch Erfreuliches. Sehr gefreut hatte ich mich, dass mir zum 1. August 1987 eine Referentenstelle am Institut angeboten wurde, obwohl ich am 22. August meinen ersten Sohn gebar. Alle, einschließlich aller Direktoren, waren sehr nett und verständnisvoll. Die Rede war auch vom „Institutsbaby“, da mein Sohn zum Stillen gebracht wurde. Als unser Sohn drei oder vier Jahre alt war, besuchten wir am Wochenende mindestens einmal Institutsdirektor Karl Doehring. Er arbeitete samstags regelmäßig am Institut. Karl Doehring hatte eine Zielscheibe und Pistolen für uns mitgebracht. Der kleine Sohn und wir hatten Spaß beim Schießen im Büro.

Familiäre Atmosphäre

Die Atmosphäre war damals familiär am Institut. Alle MitarbeiterInnen sollten dazu gehören, auch gerade die nicht-wissenschaftlichen. Insbesondere die Weihnachtsfeier verstand Institutsdirektor Doehring als Dank der wissenschaftlichen Mitarbeiter an die nicht-wissenschaftlichen MitarbeiterInnen, die die Arbeit der Wissenschaftler erst ermöglichten.

„Die Verwaltung“: Hilde Vaupel und Gerda Wallenwein 1970er (Foto:MPIL)

Frau Wallenwein und Frau Vaupel bildeten „Die Verwaltung“ des Instituts. „Die Verwaltung“ hatte mich hilfreich angerufen und auf ein zur Vermietung stehendes Zimmer in Handschuhsheim hingewiesen, als ich neu nach Heidelberg kam. „Die Verwaltung“ hatte mich im Krankenhaus besucht, als ich kurz dort lag. „Die Verwaltung“ wusste auch, mit wem ich in Urlaub fuhr. Die elegante Frau Weinmann aus dem Vorzimmer Frowein beriet mich in Sachen Kleidung bei meinem Kuratoriumsvortrag und wies mich auf Modefehler (zu kurzes Kleid) hin.

Die Zeit am Institut als Privileg

Es war ein großes Privileg, am Institut arbeiten zu dürfen. Rudolf Bernhard, dem ich zugeordnet war, ließ mir ausreichend Zeit, meine Dissertation zu erstellen. Die Aufträge, die ich zu bearbeiteten hatte, waren stets interessant und ich konnte dabei lernen: Gutachten und wissenschaftlich interessante Zuarbeit, Mitarbeit an den von Bernhardt herausgegebenen Fontes Iuris Gentium, Artikel für das weltbekannte Lebenswerk von Institutsdirektor Bernhardt, die Encyclopedia of Public International Law (EPIL). Hinzu kommen die schon erwähnten vielfältigen Begegnungen mit der Verfassungs- und Völkerrechtsprominenz. Und wenn ich heute zu einem Kolloquium der Höchstgerichte gehe, dann treffe ich im Zweifel mindestens eine Kollegin aus der gemeinsamen Zeit am Max-Planck-Institut, so zum Beispiel die Professorinnen Anja Seibert-Fohr und Angelika Nussberger (beide EGMR) und Christine Langenfeld (BVerfG).

[1] Vgl. zB Frowein/Stein (Hrsg.), Die Rechtsstellung von Ausländern nach staatlichem Recht und Völkerrecht, Beiträge zum ausl. öff. Recht und Völkerrecht, Bd. 94 (1987).

[2] EGMR, appl. no. 8544/79, Urt. 21.2.1984 – Öztürk/Deutschland.

[3] J. Kokott, Völkerrechtliche Beurteilung des argentinischen Gesetzes Nr. 23.521 über die Gehorsamspflicht (obediencia debida), ZaöRV 1987, 506 et seq.