Die „nicht unbedeutende Rolle, die frühere und gegenwärtige Mitarbeiter des KWI und MPIL im StIGH und IGH gespielt haben und noch spielen“, hat Karin Oellers-Frahm in ihrem Beitrag auf diesem Blog anschaulich aufgezeigt.[1] Auch am Bundesverfassungsgericht wirkten und wirken MPIL-Alumni: Beispiele der personellen Verbindungen sind – neben dem Kuratoriumsvorsitz, den traditionell der Präsident des Bundesverfassungsgerichts innehat[2] – insbesondere die beiden Bundesverfassungsrichter Helmut Steinberger und Christine Langenfeld, die vor ihrer Richtertätigkeit am Institut tätig waren (I.). Da Steinberger dem Zweiten Senat angehörte und Langenfeld derzeit dessen Mitglied ist, war „das Institut“ bislang nicht im Ersten Senat vertreten. Im „Dritten Senat“ aber, wie die wissenschaftlichen Mitarbeiter der Richter des Gerichts häufig bezeichnet werden, waren bereits zahlreiche MPIL-Alumni tätig (II.). Auch abseits der Richterbank und jenseits des Dritten Senats war das Institut in Karlsruhe präsent: durch die Gutachten, die es für das Gericht erstattete; durch seine Direktoren, die Prozessvertretungen wahrnahmen; sowie durch seine Forschung, die Eingang in die Entscheidungen des Gerichts fand. Umgekehrt war und ist die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Gegenstand der Institutsforschung (III.). Der Beitrag schließt mit einem kurzen Ausblick (IV.).
I. Personelle Verbindungen: Verfassungsrichter mit MPIL-Hintergrund und das Kuratorium des Instituts

Einführung Helmut Steinberger als Institutsdirektor 1987. Von links: Jochen Frowein, Heide und Helmut Steinberger, Rektor Volker Sellin, Bundesverfassungsgerichtspräsident Roman Herzog, Ernst-Joachim Mestmäcker und MPG-Generalsekretär Wolfgang Hasenclever[3]
Der 1931 geborene Helmut Steinberger war von 1961 bis 1971 Mitarbeiter und Referent am MPIL. In dieser Zeit entstanden seine Dissertations- (1963) sowie Habilitationsschrift (1971) unter der Betreuung Hermann Moslers.[4] Noch im Jahr seiner Habilitation folgte Steinberger einem Ruf aus Mannheim auf den Lehrstuhl für deutsches und ausländisches öffentliches Recht, Völker- und Europarecht. Nur wenig später, im Jahr 1975, wurde er zum Richter des Bundesverfassungsgerichts (Zweiter Senat) gewählt.
Steinbergers Dezernat umfasste u. a. das Ausländer- sowie das Völker- und Europarecht.[5] Als Berichterstatter war er maßgeblich für den Solange-II-Beschluss aus dem Jahr 1986 verantwortlich;[6] Unterstützung erhielt er dabei von seinem wissenschaftlichen Mitarbeiter Rainer Hofmann, einem der zahlreichen MPIL-Mitarbeiter, die dem „Dritten Senat“ angehörten.[7] Laut Hans-Joachim Cremer, der in der ZaöRV den Nachruf auf Steinberger verfasste, vermag man in den damaligen Entscheidungen des Zweiten Senats „die Handschrift Helmut Steinbergers wiederzuerkennen, der sich der Eingebundenheit des deutschen Verfassungsrechts in internationale Rechtskontexte und dessen Offenheit gegenüber dem Völker- und Europarecht stets bewusst war.“[8]
Nach dem Ende seiner zwölfjährigen Amtszeit im Jahr 1987 wurde Steinberger als Nachfolger Karl Doehrings Direktor am Institut sowie Lehrstuhlinhaber an der Fakultät in Heidelberg. In seinem Vortrag aus Anlass des Eintritts in das Direktorenkollegium knüpfte Steinberger an seine vormalige Tätigkeit an und referierte über „Entwicklungslinien in der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu völkerrechtlichen Fragen“.[9]
Christine Langenfeld war von 1991 bis 1997 Referentin am Institut; im Jahr 2000 habilitierte sie sich an der Universität des Saarlandes mit der Arbeit „Integration und kulturelle Identität zugewanderter Minderheiten“[10], die der damalige EGMR-Richter und MPIL-Alumnus Georg Ress betreute; noch im selben Jahr wurde sie Professorin für Öffentliches Recht an der Universität Göttingen. Sie war von 2008 bis 2010 Dekanin der Göttinger juristischen Fakultät und von 2012 bis 2016 Vorsitzende des Sachverständigenrates deutscher Stiftungen für Integration und Migration. Im Jahr 2016 wurde sie zur Richterin des Bundesverfassungsgerichts (Zweiter Senat) gewählt, dem sie bis heute angehört; ihre Zuständigkeit umfasst u. a. das Staatskirchenrecht. Dass nicht noch ein Dritter in der Reihe mit Steinberger und Langenfeld zu nennen ist, lag an dessen Pflichtgefühl gegenüber dem MPIL und der Verbundenheit mit dem Völkerrecht: Im Jahr 1971 lehnte es der damalige Institutsdirektor und EGMR-Richter Hermann Mosler ab, sich für die Wahl ans Bundesverfassungsgericht vorschlagen zu lassen.[11]

Institutsdirektor Hermann Mosler im Gespräch mit Verfassungsrichter Ernst Friesenhahn und Gerichtspräsident Gebhard Müller auf dem Institutskolloquium „Verfassungsgerichtsbarkeit in der Gegenwart“ 1961[12]
Das Kuratorium des Instituts bildet den Teil der Öffentlichkeit ab, der einen Bezug zur Institutsforschung aufweist. Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts war stets Mitglied des Kuratoriums und wird traditionell zu dessen Vorsitzenden gewählt;[13] zuletzt gehörte auch Andreas Paulus, von 2010 bis 2022 Richter des Ersten Senats, dem Fachbeirat des Instituts an[14]. Im Jahr 2019 hielt der damalige Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle die später in der ZaöRV veröffentlichte Festrede anläßlich des Festaktes zur Eröffnung des Institutsneubaus;[15] der aktuelle Gerichtspräsident Stephan Harbarth überbrachte dem Institut die Glückwünsche des Bundesverfassungsgerichts im Rahmen der Hundertjahrfeier im Dezember 2024[16]. Umgekehrt war auch das Institut an Jubiläen in Karlsruhe beteiligt: Im Jahr 2001 verfassten die damaligen Institutsdirektoren für die Festschrift zum 50-jährigen Bestehen des Bundesverfassungsgerichts Beiträge zur „Europäisierung des Verfassungsrechts“ (Frowein)[17] und über „Auswärtige Beziehungen und Verteidigungspolitik“ (Wolfrum)[18].
II. Weitere personelle Verbindungen: Mitglieder des „Dritten Senats“ mit MPIL-Hintergrund
Trotz rückläufiger Tendenz verzeichnete das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2023 weiterhin 4828 Verfahrenseingänge.[19] Durchschnittlich entfielen auf jeden der 16 Richter also etwa 300 Verfahren. Unterstützung bei der Fallbearbeitung erhalten die Richter heute von jeweils vier wissenschaftlichen Mitarbeitern; der Gerichtspräsident verfügt zusätzlich über einen persönlichen Referenten.[20] Bei den wissenschaftlichen Mitarbeitern, deren Auswahl dem jeweiligen Richter obliegt,[21] handelt es sich i. d. R. um Richter (aller Gerichtsbarkeiten), Staatsanwälte und Ministerialbeamte, die zumeist zu Beginn ihrer Laufbahn für zwei bis drei Jahre an das Gericht abgeordnet werden.
Zu den Mitgliedern des „Dritten Senats“, wie sich die wissenschaftlichen Mitarbeiter des Gerichts z. T. selbst bezeichnen,[22] gehörten in der Vergangenheit auch MPIL-Angehörige. Denn während der Großteil der Mitarbeiter aus Justiz und Verwaltung an das Bundesverfassungsgericht abgeordnet ist, wechselt ein kleiner Teil unmittelbar von einer wissenschaftlichen Einrichtung an das Gericht.[23] Während präzise Aussagen über die Anzahl der in der Vergangenheit am Bundesverfassungsgericht tätigen MPIL-Angehörigen und -Alumni nicht möglich sind, ließen sich mit Hilfe der Tätigkeitsberichte des MPIL, den Autorenlisten der Gemeinschaftspublikationen der wissenschaftlichen Mitarbeiter[24] sowie durch Gespräche mit Ehemaligen einige personelle Verbindungen rekonstruieren. So wechselten in den letzten Jahrzehnten bspw. Stephan Bitter, Clemens Feinäugle, Thomas Giegerich, Felix Hanschmann, Matthias Hartwig, Karen Kaiser, Nele Matz-Lück, Volker Röben, Frank Schorkopf[25] und Christian Walter vom MPIL nach Karlsruhe – viele von ihnen als wissenschaftliche Mitarbeiter für den Richter, der im Zweiten Senat für Völker- und Europarecht zuständig war. Dort haben sie einschlägige Senats- und Kammerverfahren betreut. Andere MPIL-Angehörige wie Lydia Müller-Gropp und Isabel Röcker führte der spätere berufliche Weg nach Karlsruhe. Einige der Ehemaligen beteiligten sich auch an den Gemeinschaftspublikationen der wissenschaftlichen Mitarbeiter des Gerichts.[26]
Die personellen Verknüpfungen zwischen MPIL und Bundesverfassungsgericht sind Ausdruck der damaligen „lose[n] Praxis“, dass ein MPIL-Mitarbeiter den für das Völkerrecht zuständigen Bundesverfassungsrichter bei der Bearbeitung völkerrechtlicher Fälle unterstützt.[27] Während diese Praxis mit der Zeit auslief, besteht eine institutionalisierte Verbindung zwischen dem MPIL und der (internationalen) Gerichtsbarkeit heute in Form der Teilnahme des Instituts am International Judicial Fellow-Programm des Internationalen Gerichtshofs. Das 1999 initiierte Programm ermöglicht Hochschulabsolventen und Angehörigen völkerrechtlicher Institutionen, für ein Jahr als Mitarbeiter am IGH zu wirken. Zuletzt war MPIL-Alumnus Tom Sparks von 2020-2021 judicial fellow für Richter Peter Tomka am IGH.

Sprungbrett BVerfG? Georg Ress, Helmut Steinberger, Christian Tomuschat und Hartmut Schiedermair 1970 am Institut[28]
Weitere bekannte MPIL-Alumni, die während oder nach ihrer Promotions- oder Referententätigkeit als Mitarbeiter an das Bundesverfassungsgericht wechselten, sind Kay Hailbronner, Eckart Klein, Georg Ress, Rainer Hofmann und Hartmut Schiedermair. Russell A. Miller, Professor an der Washington & Lee University und Gründungskoordinator des Netzwerks Max Planck Law, der zahlreiche Forschungsaufenthalte in Deutschland (u. a. mehrfach am MPIL) absolvierte und zu den besten angelsächsischen Kennern des deutschen (Verfassungs-) Rechts zählt,[29] war im Jahr 2000 der erste nichtdeutsche wissenschaftliche Mitarbeiter am Bundesverfassungsgericht.[30] Dort gründete er gemeinsam mit Peer Zumbansen, seinerzeit ebenfalls Mitarbeiter am Gericht, das German Law Journal,[31] in dessen Beirat und Herausgeberteam seither viele Institutsangehörige tätig waren und sind.
Zu den ersten Referendaren überhaupt, die eine Station ihres Referendariats am Bundesverfassungsgericht absolvierten, gehört der ehem. Institutsdirektor Jochen Frowein. In einer Zeit, als das Referendariat noch dreieinhalb Jahre und die Wahlstation sechs Monate dauerte, verbrachte Frowein 1962 ein halbes Jahr am Gericht bei seinem Doktorvater und akademischen Lehrer Ernst Friesenhahn, der 1951 zur Erstbesetzung des Gerichts gehörte und diesem bis 1963 angehörte. Seither haben es ihm zahlreiche (ehemalige) Institutsangehörige nachgetan, so bspw. Anfang der 2010er-Jahre Jelena von Achenbach und Anuscheh Farahat oder – derzeit – der Verfasser dieses Blogeintrags. Violetta Ritz, Konferenzdolmetscherin und Völkerrechtlerin sowie vormals Mitarbeiterin bei Anne Peters, ist aktuell als wissenschaftliche Mitarbeiterin in dem u. a. für Übersetzungen zuständigen Bereich „Protokoll/Internationales“ des Gerichts tätig.[32]
III. Gutachten, Prozessvertretungen, Zitationen
In seiner Fraport-Entscheidung aus dem Jahr 2011 befand das Bundesverfassungsgericht, dass sich das der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) entnehmbare Recht, den Ort der Versammlung zu bestimmen, neben dem öffentlichen Straßenraum auch auf private Grundstücke erstrecken kann, sofern diese dem öffentlichen Verkehr zugänglich gemacht sind.[33] Bei der Beurteilung, ob ein solcher öffentlicher Kommunikationsraum vorliegt, verwies das Gericht u. a. auf das in der Rechtsprechung des US-amerikanischen und kanadischen Obersten Gerichtshofs entwickelte „Leitbild des öffentlichen Forums“.[34] Die Fraport-Entscheidung ist ein bekanntes Beispiel dafür, dass Verfassungsgerichte einschließlich des Bundesverfassungsgerichts in ihren Entscheidungen vereinzelt die Rechtsprechung anderer Verfassungsgerichte berücksichtigen.[35] Diese vielen Gründen geschuldete Praxis[36] geht einher mit dem informellen Austausch zwischen Verfassungsrichtern verschiedener Staaten in Foren wie dem „Heidelberger Gesprächskreis Verfassungsgerichtsverbund“[37]. Im Jahr 2016 von den damaligen Mitgliedern des Zweiten Senats, Andreas Voßkuhle und Peter M. Huber, dem langjährigen Richter des österreichischen Verfassungsgerichts (und nunmehr dessen Präsident) Christoph Grabenwarter sowie Institutsdirektor Armin von Bogdandy gegründet, widmete sich der Gesprächskreis den Fragen, die die zunehmende Zusammenarbeit zwischen nationalen und internationalen Gerichten in Europa aufwirft. Zu den Teilnehmern der jährlich am Institut stattfindenden Treffen gehörten regelmäßig Richter europäischer Verfassungsgerichte einschließlich des Bundesverfassungsgerichts. Der Gesprächskreis wird fortan als „European Constitutional Forum“ in englischer Sprache unter Leitung von Armin von Bogdandy und Marta Cartabia, Professorin an der Universität Bocconi und ehem. Präsidentin des italienischen Verfassungsgerichts sowie ehem. Justizministerin Italiens, weitergeführt.
Stellt das Bundesverfassungsgericht rechtsvergleichende Überlegungen an, greift es mitunter auf externe Gutachten zurück. Entsprechend seines – zumal in der Vergangenheit – Forschungsschwerpunkts im vergleichenden Verfassungsrecht ist das Institut einer der „häufige[n] Lieferanten“ rechtsvergleichender Gutachten.[38] Diese behandelten etwa die Vorgaben in westlichen Demokratien zur Anpassung von Wahlkreisen bei Bevölkerungsverschiebungen[39] sowie zur verfassungsrechtlichen Beurteilung sog. Grundmandatsklauseln in europäischen Staaten[40]. Beide Gutachten übermittelte das Institut dem Gericht auf Ersuchen der damals für das Wahlrecht im Zweiten Senat zuständigen Berichterstatterin Karin Graßhof nach knapp zweimonatiger Bearbeitungszeit.[41] Hinzu kommen weitere Gutachten, die das Institut, die Direktoren oder einzelne Mitarbeiter für das Bundesverfassungsgericht erstattet haben;[42] z. T. verfassen auch andere Max-Planck-Institute rechtsvergleichende Gutachten für das Gericht[43]. Die vereinzelte Gutachteneinholung des Bundesverfassungsgerichts betreffend ausländisches (Verfassungs-) Recht erinnert an das Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit: Denn während im Hinblick auf das deutsche Recht der Grundsatz iura novit curia gilt, können Zivilgerichte, sofern ausländisches Sachrecht anwendbar ist, hierüber Sachverständigengutachten einholen, vgl. § 293 S. 1 ZPO.[44] Daneben verfasste das Institut bspw. im Verfahren zur Strafbarkeit von DDR-Spionen[45] ein später in der institutseigenen Schriftenreihe („Schwarzen Reihe“) erschienenes völkerrechtliches Gutachten zur Frage, inwieweit eine völkerrechtliche Regel der Bestrafung ehem. DDR-Spione in Deutschland entgegensteht.[46]
In den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverfassungsgericht kommt den Prozessvertretern eine besondere Rolle zu, indem sie die Argumente ihrer Partei vortragen. Diese Rolle nahmen insbesondere vor der Jahrtausendwende auch (spätere) MPIL-Direktoren wahr: Dass Jochen Frowein die Bundesregierung im Verfahren über die Zulässigkeit von Auslandseinsätzen i. R. v. Art. 24 Abs. 2 GG vertrat – und sein damaliger Habilitand Georg Nolte die Thematik bereits zuvor in der ZaöRV aufbereitet hatte –, hat Helmut Aust auf diesem Blog nachgezeichnet.[47] Prozessvertretungen nahm außerdem Rüdiger Wolfrum wahr;[48] als Leiter der Rechtsabteilung des Auswärtigen Amts war Hermann Mosler (vor seinem Eintritt in das Institut) ebenfalls an Prozessvertretungen der Bundesregierung in Karlsruhe beteiligt[49]. In eigener Sache in Karlsruhe aktiv war Karl Doehring, der im Zuge der 68er-Bewegung Verfassungsbeschwerde gegen das damalige baden-württembergische Hochschulgesetz einlegte.[50]
Anders als etwa der EGMR[51] zitiert das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen rechtswissenschaftliche Literatur.[52] Eine Zitation durch das Gericht gilt vielfach als Qualitätsausweis. Eine kursorische Durchsicht der offiziellen Entscheidungssammlung (BVerfGE) zeigt, dass das Gericht regelmäßig die großen Publikationsprojekte des Instituts und der Direktoren zitiert, darunter die nunmehr von Anne Peters und Rüdiger Wolfrum herausgegebene, von Rudolf Bernhardt begründete Max Planck Encyclopedia of Public International Law (MPEPIL), das mehrbändige, von Armin von Bogdandy mitherausgegebene Werk Ius Publicum Europaeum,[53] das Völkerrechtslehrbuch Dahm/Delbrück/Wolfrum[54] oder den EGMR-Kommentar Frowein/Peukert[55]. In den Entscheidungen des Gerichts finden sich ebenfalls Verweise auf ZaöRV-Beiträge, etwa auf den bekannten Aufsatz Hermann Moslers „Die Erweiterung des Kreises der Völkerrechtssubjekte“[56].
Umgekehrt begleitet das Institut die Rechtsprechung des Gerichts: Sowohl in der ZaöRV – etwa in dem für knapp 15 Jahre jährlich erschienenen Bericht Matthias Hartwigs über die völkerrechtliche Praxis der Bundesrepublik[57] – oder der Schwarzen Reihe finden sich seit Jahrzehnten Entscheidungsanmerkungen und konzeptionelle Arbeiten[58] zum Bundesverfassungsgericht. Hervorzuheben ist die in der Schwarzen Reihe erschienene Zusammenstellung sämtlicher Dokumente des Lissabon-Verfahrens durch Karen Kaiser, die nach ihrem Ausscheiden aus dem Institut wissenschaftliche Mitarbeiterin bei Udo Di Fabio wurde, dem Berichterstatter im Lissabon-Verfahren.[59] Schließlich ist die bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung Gegenstand der Montagsrunde (vormals Referentenbesprechung); in Anlehnung an Matthias Hartwigs auf diesem Blog zur EGMR-Rechtsprechung vorgetragene Gleichung lässt sich sagen: „Was in Karlsruhe geschah, fand in der Referentenbesprechung ein Echo.“[60] Gelegentlich trugen in den vergangenen Jahren selbst Richter des Bundesverfassungsgerichts in der Montagsrunde vor – zuletzt Susanne Baer, Peter M. Huber und die aktuelle Vizepräsidentin Doris König. Der Besuch von Richtern des Bundesverfassungsgerichts führt übrigens nicht nur zu genuin rechtlichem Austausch: So mancher Institutsangehöriger erinnert sich, dass häufig auch für das leibliche Wohl der Chauffeure gesorgt wurde, deren Richter am Institut weilten.
IV. Ausblick
Die Entfernung zwischen dem Institut und dem Bundesverfassungsgericht beträgt knapp 60 Kilometer, die bei guter Verkehrslage in weniger als einer Stunde bewältigt werden können; eine Bahnfahrt dauert etwa 50 Minuten. Von der überschaubaren Distanz profitieren regelmäßig die Teilnehmer ausländischer Delegationen, die ohne längere Transfers beide Institutionen besuchen können, zuletzt im November 2024 einige Mitglieder des ukrainischen Verfassungsgerichts.
In diesem Blogpost konnten die vielfältigen Ausprägungen der nicht nur räumlichen Nähe zwischen dem MPIL und dem Bundesverfassungsgericht nur angedeutet werden; gerade der Einfluss der Institutsforschung auf inhaltliche Positionen des Gerichts bedürfte genauerer Untersuchung.[61] Aufschlussreich hierfür könnten die beratungsbezogenen Verfahrensakten sein, die nach Ablauf von 60 Jahren einsehbar (§ 35b Abs. 5 S. 2 BVerfGG) und z. T. bereits Gegenstand erkenntnisreicher Studien sind.[62] Unabhängig davon bleiben die beiden Institutionen einander auch in Zukunft verbunden: durch die skizzierten Traditionen sowie die MPIL-Angehörigen und Alumni, die in Karlsruhe tätig sind – im „Dritten Senat“ und auf der Richterbank.
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[1] Karin Oellers-Frahm, Das Institut und die Internationale Gerichtsbarkeit, MPIL100.de.
[2] Siehe: Rudolf Bernhardt/Karin Oellers-Frahm, Das Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht. Geschichte und Entwicklung von 1949 bis 2013, Beiträge zum ausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht, Bd. 270, Berlin: Springer 2018, 59.
[3] Foto: MPIL.
[4] Siehe: Hans-Joachim Cremer, Nachruf auf Helmut Steinberger, ZaöRV 74 (2014), 685–688.
[5] Siehe: Bundesverfassungsgericht, Der ehemalige Richter des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Helmut Steinberger ist verstorben, Pressemitteilung 65/2014, 23. Juli 2014.
[6] BVerfGE 73, 339.
[7] Vgl.: Armin von Bogdandy, Verfassungsgerichtsbarkeit in der europäischen Gesellschaft, in: Philipp B. Donath et al. (Hrsg.), Der Schutz des Individuums durch das Recht. Festschrift für Rainer Hofmann zum 70. Geburtstag, Berlin: Springer 2023, 893–905, 894; zum „Dritten Senat“ sogleich unter II.
[8] Cremer (Fn. 4), 686.
[9] Siehe: Helmut Steinberger, Entwicklungslinien in der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu völkerrechtlichen Fragen, ZaöRV 48 (1988), 1–17; für eine umfassende Würdigung von Steinbergers Wirken am Bundesverfassungsgericht und am Institut, siehe: Cremer (Fn. 4).
[10] Christine Langenfeld, Integration und kulturelle Identität zugewanderter Minderheiten. Eine Untersuchung am Beispiel des allgemeinbildenden Schulwesens in der Bundesrepublik, Tübingen: Mohr 2001.
[11] Felix Lange, Praxisorientierung und Gemeinschaftskonzeption. Hermann Mosler als Wegbereiter der westdeutschen Völkerrechtswissenschaft nach 1945, Beiträge zum ausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht, Bd. 262, Berlin: Springer 2017, 61.
[12] Foto: MPIL.
[13] Siehe: Bernhardt/Oellers-Frahm (Fn. 2).
[14] Bernhardt/Oellers-Frahm (Fn. 2), 62.
[15] Andreas Voßkuhle, Rechtspluralismus als Herausforderung. Zur Bedeutung des Völkerrechts und der Rechtsvergleichung in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, ZaöRV 79 (2019), 481–501.
[16] Aufgegriffen in: Jannis Koltermann, Theorie und Praxis. Das MPI für Völkerrecht feiert Geburtstag, FAZ vom 24.12.2024.
[17] Jochen Abr. Frowein, Die Europäisierung des Verfassungsrechts, in: Peter Badura/Horst Dreier (Hrsg.), Festschrift 50 Jahre Bundesverfassungsgericht, Bd. I, Tübingen: Mohr 2001, 209–221.
[18] Rüdiger Wolfrum, Auswärtige Beziehungen und Verteidigungspolitik, in: Peter Badura/Horst Dreier (Hrsg.), Festschrift 50 Jahre Bundesverfassungsgericht, Bd. II, Tübingen: Mohr 2001, 693–718.
[19] Siehe: Bundesverfassungsgericht, Jahresbericht 2023, 49.
[20] Zur Anzahl und Historie der wissenschaftlichen Mitarbeiter ausführlich Vanessa Hellmann, Die wissenschaftlichen Mitarbeiter*innen am Bundesverfassungsgericht, in: Robert von Ooyen/Martin Möllers (Hrsg.), Handbuch Bundesverfassungsgericht im politischen System, 3. Aufl., Berlin: Springer 2025, 15 ff. Aus der Literatur ferner: Rüdiger Zuck, Der „3. Senat“ am Bundesverfassungsgericht, DÖV 1974, 305–307; Daniel Volp, in: Tristan Barczak (Hrsg.), Mitarbeiterkommentar zum BVerfGG, Berlin: de Gruyter 2018, § 1 Rn. 114 ff; Mayeul Hiéramente, Der „Dritte Senat“ des Bundesverfassungsgerichts, ZRP 53 (2020), 56–58; Johannes Masing, Das Bundesverfassungsgericht, in: Herdegen et al. (Hrsg.), Handbuch des Verfassungsrechts, München: C.H. Beck 2021, § 15 Rn. 76 ff.
[21] Siehe § 13 Abs. 2 der Geschäftsordnung des BVerfG.
[22] Siehe bereits Harald Klein, Der Dritte Senat am Bundesverfassungsgericht, in: Umbach/Urban/Fritz/Böttcher/v. Bargen (Hrsg.), Das wahre Verfassungsrecht, Baden-Baden: Nomos 1984, 377–386. Ferner unlängst: Sandra Lukosek/Alix Schlüter, Neues vom „Dritten Senat“: Aus dem Maschinenraum des Bundesverfassungsgerichts, LTO vom 06.12.2024.
[23] Hellmann (Fn. 20), 18; Hieramente (Fn. 20), 57.
[24] Dazu zählen einerseits die Mitarbeiterkommentare zum BVerfGG. Dies sind bspw. Barczak (Fn. 20); Christan Burkiczak/Franz Wilhelm Dollinger/Frank Schorkopf (Hrsg.), Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 2. Aufl., Heidelberg: C.F. Müller 2021. Umfassend zur BVerfGG-Kommentarliteratur: Thomas Gawron, Fortsetzung einer Tradition. Ältester Mitarbeiterkommentar zum BVerfGG in neuer Auflage erschienen, RuP 58 (2022), 240–242. Zudem sind mittlerweile sieben Bände der von aktiven und ehemaligen Mitarbeitern herausgegebenen „Linien der Verfassungsgerichtsrechtsprechung“ erschienen, zuletzt: Sandra Lukosek/Alix Schlüter (Hrsg.), Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Bd. VII, Berlin: de Gruyter 2024.
[25] Vgl.: Volker Hagemeister, Karlsruher Karrieretraum, FAZ vom 02.04.2005.
[26] Siehe bspw.: Felix Hanschmann, „Ceci n’est pas une pipe“ – Zur Freiheit der Literatur in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, in: Sigrid Emmenegger/Ariane Wiedmann (Hrsg.), Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Bd. II, Berlin: de Gruyter 2011, 327–349; Karen Kaiser/Isabel Schübel-Pfister, Der ungeschriebene Verfassungsgrundsatz der Europarechtsfreundlichkeit: Trick or Treat?, in: Sigrid Emmenegger/Ariane Wiedmann (Hrsg.), Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Bd. II, Berlin: de Gruyter 2011, 545–571; Isabel Röcker, Enteignung = Aneignung? Zum Verständnis der Enteignung als Mittel hoheitlicher Güterbeschaffung, in: Fabian Scheffczyk/Kathleen Wolter (Hrsg.), Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Bd. IV, Berlin: de Gruyter 2017, 291–314. Frank Schorkopf ist Mitherausgeber des Mitarbeiterkommentars Burkiczak/Dollinger/Schorkopf (siehe Fn. 24).
[27] Vgl.: Barbara Dittmann/Katharina König, Workshop „Horizont erweitern. Wissenschaftliche Mitarbeit bei den Bundesgerichten und dem Generalbundesanwalt“, djbZ 1 (2010), 35-37.
[28] Foto: MPIL.
[29] Allein aus den vergangenen Jahren: Russell Miller, Herausforderungen und Wandel in der Außenperspektive (§ 22), in: Uwe Kischel/Hanno Kube (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts, Bd. I: Grundlagen, Wandel und Herausforderungen, Heidelberg: C.F. Müller 2023; Russell Miller, The German Federal Constitutional Court and Gender Identity, ZaöRV 83 (2023), 517–536; Russell Miller, An Introduction to German Law and Legal Culture, Cambridge: Cambridge University Press 2024.
[30] Über seinen Weg vom US-amerikanischen Rechtsanwalt zum Mitarbeiter am Bundesverfassungsgericht berichtet Miller in der vierten Folge des Podcasts „Recht wissenschaftlich“ (03.05.2024), den die MPIL-Alumna Paulina Starski gemeinsam mit ihrem Freiburger Kollegen Jan Henrik Klement betreibt.
[31] Siehe: German Law Journal, „About“.
[32] Ausführlich zu den Tätigkeiten des Bereichs siehe: Bundesverfassungsgericht, Jahresbericht 2023 (Fn. 19), 19.
[33] BVerfGE 128, 226 (251 ff.).
[34] BVerfGE 128, 226 (253).
[35] Stefan Martini, Verfassungsvergleichung als Autoritätsressource, in: Till Patrik Holterhus/Fabian Michl (Hrsg.), Die schwache Gewalt? Zur Behauptung judikativer Autorität, Tübingen: Mohr Siebeck 2022, 147–166, 148, mit weiteren Nachweisen. Ausführlich zur entsprechenden BVerfG-Praxis: Stefan Martini, Vergleichende Verfassungsrechtsprechung, Berlin: Duncker & Humblot 2018, 59 ff.; Uwe Kischel, Deutsches Verfassungsrecht im weltweiten Austausch, in: Kischel/ Kube (Fn. 29), § 10 Rn. 26 ff.
[36] Martini, Vergleichende Verfassungsrechtsprechung (Fn. 35), 126 ff.; 228 ff.
[37] Hierzu auch Voßkuhle (Fn. 15), 497.
[38] Martini, Vergleichende Verfassungsrechtsprechung (Fn. 35), 119.
[39] Siehe BVerfGE 95, 335 (347; 363 f.).
[40] Siehe BVerfGE 95, 408 (416; 423 f.).
[41] Nach ZaöRV 1997 (MPIL, Wahlkreiseinteilung in westlichen europäischen Demokratien, den USA und Kanada. Gutachten des Max-Planck-Instituts für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht für das Bundesverfassungsgericht, ZaöRV 57 [1997], 633–674, 633) erreichte die Gutachtenanfrage im Verfahren zur Wahlkreiseinteilung das Institut am 05.12.1996. Das Institut erstattete sein Gutachten am 29.01.1997 und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erging am 10.04.1997. Nach ZaöRV 1997 (MPIL, Grundmandatsklauseln in europäischen Staaten. Gutachten des Max-Planck-Instituts für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht für das Bundesverfassungsgericht, ZaöRV 57 [1997], 615–631, 615) datierte die Anfrage im Verfahren zur Grundmandatsklausel vom 20.05.1996; das Institut übermittelte sein Gutachten am 23.07.1996 und die Entscheidung des Gerichts erging am 10.04.1997.
[42] Ausführlich Bernhardt/Oellers-Frahm (Fn. 2), 109 ff. Ferner: Felix Lange, Zwischen völkerrechtlicher Systembildung und Begleitung der deutschen Außenpolitik. Das Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht, 1945–2002, in: Thomas Duve/Stefan Vogenauer/Jasper Kunstreich (Hrsg.), Rechtswissenschaft in der Max-Planck-Gesellschaft, 1948–2002, Göttingen: Vandenhoeck & Ruprecht 2022, 49–90, 76.
[43] So etwa das Hamburger MPI, das im Verfahren über die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen (BVerfGE 166, 1) ein Gutachten zur Frühehe in rund 60 Staaten erstattet hat, siehe: MPI für ausländisches und internationales Privatrecht, Die Frühehe im Rechtsvergleich: Praxis, Sachrecht, Kollisionsrecht, RabelsZ 84 (2020), 705–785.
[44] Ausführlich zur Bezugnahme auf rechtsvergleichende Gutachten durch das Bundesverfassungsgericht: Martini, Vergleichende Verfassungsrechtsprechung (Fn. 35), 119 ff.
[45] BVerfGE 92, 277.
[46] Jochen A. Frowein/Rüdiger Wolfrum/ Gunnar Schuster, Völkerrechtliche Fragen der Strafbarkeit von Spionen aus der ehemaligen DDR. Gutachten erstattet im Auftrag des Bundesverfassungsgerichts und Beschluß des Gerichts vom 15. Mai 1995, Beiträge zum ausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht, Bd. 121, Berlin: Springer 1995.
[47] Helmut Philipp Aust, Praxisnähe und wissenschaftliche Reflexion, MPIL100.de.
[48] Wolfrum vertrat den Bundesrat im Verfahren über den Begriff der Partei i. S. v. Art. 21 GG (BVerfGE 91, 276) sowie die Bundesregierung im Verfahren über die Bologna-Reform (BVerfGE 112, 321).
[49] Siehe Lange (Fn. 11), 167, 180.
[50] Vgl. Karl Doehring, Von der Weimarer Republik zur Europäischen Union. Erinnerungen, Berlin: wjs 2008, 141–142. Für eine Einordnung des Verfahrens: Florian Meinel, Das erste Hochschulurteil des Bundesverfassungsgerichts vom Mai 1973, WissR 50 (2017), 3–27; zur 68er-Zeit am MPIL: Ingrid Gilcher-Holtey, Burg in der Brandung? Das MPIL im Mobilisierungsprozess der 68er Bewegung, MPIL100.de.
[51] Hierzu etwa Matthias Jestaedt, Verfassungsdogmatik, in: Kischel/Kube (Fn. 29), § 6 Rn. 68 f.
[52] Laura Wittmann, Zitierpraxis von Verfassungsgerichten, Tübingen: Mohr Siebeck 2024, 108 ff.
[53] Das neunbändige Handbuch wird von Armin von Bogdandy und Peter M. Huber sowie jeweils einem ausländischen Mitherausgeber herausgegeben.
[54] Siehe Georg Dahm/Jost Delbrück/Rüdiger Wolfrum, Völkerrecht, Bd. I Tlb. (1), (2) und (3), 2. Aufl., Berlin: de Gruyter 1989 und 2002.
[55] Siehe: Jochen Abr. Frowein/Wolfgang Peukert (Hrsg.), EMRK-Kommentar, 4. Aufl., Kehl am Rhein: N.P. Engel 2024.
[56] Siehe Hermann Mosler, Die Erweiterung des Kreises der Völkerrechtssubjekte, ZaöRV 22 (1962), 1–48, zitiert etwa in BVerfG NJW 2006, 2542, 2543. Der Titel Moslers Beitrags – „Die Erweiterung des Kreises des Völkerrechtssubjekte“ – ist zum geflügelten Wort in der deutschen Völkerrechtswissenschaft geworden, vgl.: Richard Dören, Business and Human Rights in den USA und in Deutschland. Ein Vergleich der völkerrechtswissenschaftlichen Diskurse, Baden-Baden: Nomos 2024, 197–198.
[57] Siehe bspw.: Matthias Hartwig, Bericht zur völkerrechtlichen Praxis der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2018, ZaöRV 80 (2020), 147–232, 156, 158 ff.
[58] Siehe bspw. Theodor Shulman, The Challenge of Stability. Niklas Luhmann’s Early Political Sociology and Constitutional Adjudication in the United States and Germany, Beiträge zum ausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht, Bd. 322, Baden-Baden: Nomos 2023.
[59] Karen Kaiser, Der Vertrag von Lissabon vor dem Bundesverfassungsgericht. Dokumentation des Verfahrens, Beiträge zum ausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht, Bd. 242, Baden-Baden; Nomos 2013.
[60] Vgl.: Matthias Hartwig, Das wissenschaftliche Hochamt. Die Referentenbesprechung (vulgo Montagsrunde) am Institut, MPIL100.de: „Was in Straßburg geschah, fand in der Referentenbesprechung ein Echo.“
[61] Vgl. insoweit die Beiträge auf diesem Blog von Aust (Fn. 47) sowie von Frank Schorkopf, Grundrechtsschutz in den Gemeinschaften, MPIL100.de.
[62] Einführend: Felix Meinel/Benjamin Kram, Das Bundesverfassungsgericht als Gegenstand historischer Forschung, JZ 69 (2014), 913–921; für Beispiele aktengestützter Untersuchungen siehe: Felix Meinel (Hrsg.), Verfassungsgerichtsbarkeit in der Bonner Republik. Aspekte einer Geschichte des Bundesverfassungsgerichts, Tübingen: Mohr Siebeck 2019; Fabian Michl, Das Sondervotum zum Apothekenurteil, JöR 68 (2020), 323–407; ferner Thomas Darnstädt, Verschlusssache Karlsruhe: Die internen Akten des Bundesverfassungsgerichts, München: Piper 2018.

Richard Dören ist Referent am MPIL.
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