„Umso wichtiger ist es, daß nun auch Deutschland endlich [teil-]nimmt an den völkerrechtlichen Forschungen. England und Frankreich sind uns weit voraus. Wir meinten, uns auf Heer und Flotte stützten zu können und vernachlässigten darum das internationale Recht. Jetzt blieb uns das Recht als einzige Waffe (…).“[1]
Als hochrangige Vertreter aus Wissenschaft, Wirtschaft und Politik am 19. Dezember 1924[2] im Berliner Schloss ein Institut für ausländisches öffentliches Recht gründeten, war Viktor Bruns (1884–1943) seinem lange gehegten Traum von einer Forschungsstelle für Völkerrecht einen bedeutenden Schritt nähergekommen. Trotz anfänglicher Schwierigkeiten gelang es Bruns, eine großzügige Finanzierung durch das Deutsche Reich sicherzustellen. Diese ermöglichte ihm, ein personell wie sachlich in Deutschland in bislang ungekannter Weise ausgestattetes Institut aufzubauen, das rasch zum „Spitzeninstitut der deutschen Völkerrechtswissenschaft“[3] avancieren sollte.
Unmittelbarer Anlass der Institutsgründung war die Niederlage Deutschlands im Ersten Weltkrieg.[4] Der daraufhin geschlossene Vertrag von Versailles traf den deutschen Staat empfindlich: Der emotional besonders aufgeladene „Kriegsschuldartikel“ (Art. 231)[5] verortete die alleinige Schuld für den Ersten Weltkrieg bei Deutschland und seinen Verbündeten; zudem sorgten die als besonders schmerzhaft empfundenen Gebietsabtretungen und Reparationszahlungen, der Verlust der Kolonien und die strengen Auflagen für das deutsche Militär für eine erhebliche Schwächung des Landes.[6] Das als Demütigung empfundene Vertragswerk rief in weiten Teilen der Bevölkerung einschließlich der Eliten entschiedene Ablehnung hervor.[7] Die deutsche Völkerrechtswissenschaft missbilligte das Vertragswerk lagerübergreifend.[8]
Infolge des Versailler Vertrags entstand ein enormer Bedarf nach völkerrechtlicher Expertise seitens der Weimarer Republik, die zur Wahrnehmung deutscher Interessen – vor dem Ständigen Internationalen Gerichtshof (StIGH), den Gemischten Schiedsgerichten und den weiteren Foren des Völkerbundes – nunmehr auf das Völkerrecht angewiesen war. Als Antwort auf Versailles war dem Deutschen Reich, wie es Viktor Bruns’ Ehefrau Marie Bruns-Bode (1885–1952) im Eingangszitat auf den Punkt brachte, das Völkerrecht „als einzige Waffe“ geblieben. Doch just in diesem Moment wurde offensichtlich, dass es in Deutschland an ausreichender Expertise auf Seiten der Wissenschaft sowie in der Ministerialverwaltung fehlte, um diesem Bedarf gerecht zu werden. Bereits einige Jahre vor Marie Bruns-Bodes Tagebucheintrag kritisierte eine von der Deutschen Liga für Völkerbund herausgegebene Denkschrift, in der deutschen Verwaltung herrsche „eine geradezu erschreckende Interesselosigkeit und Unkenntnis in Fragen der Staatsverträge und des Völkergewohnheitsrechts.“[9]
Die Gründung des Instituts Mitte der 1920er-Jahre war daher eine logische Folge dieser aus deutscher Sicht misslichen Lage, sein Aufstieg zum „Spitzeninstitut der deutschen Völkerrechtswissenschaft“[10] aber keine Selbstverständlichkeit. Wie es dazu kam, zeichnet dieser Beitrag im Anschluss an die bisherige Forschung zu einzelnen Aspekten der Gründung[11] nach. Für die Institutsgründung und seinen raschen Aufstieg sind im Ergebnis längerfristige Entwicklungen im Völkerrecht und seiner Wissenschaft sowie das geschickte Agieren seines bestens vernetzten Gründungsdirektors maßgeblich. Zentral war dabei das staatlicherseits gewünschte und von Bruns und seinen Mitarbeitern wie selbstverständlich verfolgte Ziel des Instituts, deutsche Interessen in Völkerrechtsfragen wissenschaftlich zu untermauern und die daraus resultierenden völkerrechtlichen Positionen zu verbreiten.
Das Institut betrieb also, ohne dass es ausdrücklicher staatlicher Vorgaben bedurfte, Völkerrechtswissenschaft im Dienste des Staates. Was aus heutiger Sicht im Widerspruch zum Ideal unabhängiger Wissenschaft erscheint, erweist sich in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts als damals allgemein anerkannte Normalität. Die weitverbreitente Tendenz, die völkerrechtlichen Interessen des eigenen Staates wissenschaftlich zu untermauern, führte indes weder am Berliner Institut noch andernorts zu einer durchgängig „patriotischen“ Völkerrechtsforschung: Gerade die Sammlung, Systematisierung und Verbreitung völkerrechtlicher Materialien war im Vor-Internet-Zeitalter eine zentrale Aufgabe der Völkerrechtswissenschaft, der sich das Institut intensiv annahm. Freilich konnte auch die vermeintlich neutrale quellenkompilatorische Arbeit nationalen Interessen dienen, worauf zurückzukommen ist.
Der Beitrag rekonstruiert den raschen Aufstieg des Instituts in fünf Schritten: Nach der Gründung des Instituts im Dezember 1924 – in einem für die damalige Zeit typischen Zusammenwirken von Staat, Wirtschaft und Wissenschaft – war zunächst die langfristige und auskömmliche Finanzierung des Instituts sicherzustellen, was Gründungsdirektor Bruns gelang (I.). Die großzügige Unterstützung eines völkerrechtlichen Instituts durch das Reich erklären grundlegende Veränderungen des Völkerrechts im 19. und beginnenden 20. Jahrhundert, die in Anbetracht der Bewältigung der Folgen des Ersten Weltkriegs besonders deutlich wurden (II.). Diese größeren Entwicklungen erklären zwar das Bedürfnis nach einer völkerrechtlichen Forschungseinrichtung. Bruns’ Erfolg ist jedoch mehr als ein Ergebnis glücklicher Umstände. Die erfolgreiche Gründung des Instituts sowie dessen rasche Konsolidierung sind ebenfalls zurückzuführen auf die Qualitäten des Institutsgründers als Wissenschaftsmanager, auf sein Gespür für die Gunst der Stunde sowie seine Bereitschaft, sich in den Dienst staatlicher Interessen zu stellen (III.). Nicht zuletzt angesichts der großzügigen Ausstattung erlangte das Institut schnell eine hervorgehobene Stellung in der deutschen Völkerrechtswissenschaft (IV.). Als Fazit lässt sich festhalten: Das Institut war eine Institution, die hauptsächlich dazu diente, dem Deutschen Reich dienliche Standpunkte wissenschaftlich zu untermauern und zu verbreiten. Diese „patriotische“ Grundhaltung war keine Besonderheit des Instituts, sondern eine allgemeine Tendenz der (Völkerrechts-)Wissenschaft zu Beginn des 20. Jahrhunderts (V.).
I. Gründung und Sicherstellung der Finanzierung
Die Bedeutung der Institutsgründung am 19.12.1924[12] zeigt sich anhand der Teilnehmer der Gründungssitzung. Für die Kaiser-Wilhelm-Gesellschaft (KWG) waren ihr Präsident Adolf von Harnack (1851–1930) und ihr hauptamtlicher Generalsekretär[13] Friedrich Glum (1891–1974) anwesend. Mit Friedrich Schmidt-Ott (1860–1956), dem ersten Präsidenten der Notgemeinschaft der Deutschen Wissenschaft,[14] war der höchste Vertreter dieser wichtigen Fördereinrichtung Mitglied der Gründungsversammlung. Aus dem Kreis der Wissenschaft nahmen vier Ordinarien der Berliner Juristischen Fakultät teil: Viktor Bruns, Ernst Heymann (1870–1946), Joseph Partsch (1882–1925) und Heinrich Triepel (1868–1946). Die Wirtschaft vertrat mit Paul Kempner (1889–1956) ein Teilhaber des Bankhauses Mendelssohn & Co.[15] Hinzu kamen hochrangige Staatsbeamte wie der Präsident des Rechnungshofs des Deutschen Reichs, Moritz Saemisch (1869–1945), der einflussreiche Staatssekretär des Preußischen Ministeriums für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung Carl Heinrich Becker (1876–1933; 1921 sowie 1925–1930 Preußischer Kultusminister) sowie Vertreter des Reichsinnenministeriums.
Die Zusammensetzung der Gründungsversammlung steht exemplarisch für das gewandelte Wissenschaftsverständnis zu Beginn des 20. Jahrhunderts: In dieser Phase gewann neben der Generierung von Wissen und der Ausbildung des Nachwuchses zunehmend der praktische Nutzen der Wissenschaft – für Militär, Verwaltung Wirtschaft und Bevölkerung – an Bedeutung.[16] Fortschritte etwa in der chemischen Forschung konnten Vorteile bei der Sprengstoffproduktion und damit bei der Kriegsführung verschaffen.[17] Hinzu kam eine emotionale Komponente: Im nationalistischen Klima des frühen 20. Jahrhunderts signalisierte wissenschaftliche Exzellenz die Stärke eines Volkes im Konkurrenzkampf der modernen Industrienationen.[18]
Diese nationale Indienstnahme der Wissenschaft ist den verschiedenen Denkschriften, die im Vorfeld[19] der Institutsgründung sowie im Nachgang[20] zur Einwerbung von Reichsmitteln entstanden sind, ohne Weiteres zu entnehmen. In den Worten Glums etwa
„wird sich [Deutschland …] die Pflege internationaler Beziehungen mehr denn je angelegen sein lassen müssen, um sich zu schützen gegen die unberechtigten Ansprüche seiner Kriegsgegner, um seinen Landsleuten in den abgetretenen Gebieten zu helfen und um sich aufs neue Geltung in der Welt zu verschaffen.“[21]
Das klare Ziel der Institutsgründung war also, das Deutsche Reich bei der rechtlichen Auseinandersetzung mit den völkerrechtlichen Folgen des Ersten Weltkriegs zu unterstützen.[22] Die Gründung einer Forschungseinrichtung hatte aus Sicht sowohl der beteiligten Wissenschaftler als auch Politiker einen instrumentellen Charakter.
Aus dem Auftrag des Instituts, die deutschen Völkerrechtsinteressen zu fördern, leiteten sich die Hauptaufgabengebiete des Instituts ab: Sammlung und Aufbereitung völkerrechtlich relevanten Materials, Erstellung von Rechtsgutachten für staatliche Stellen, die Teilnahme am völkerrechtlichen Diskurs durch Veröffentlichungen sowie die Ausbildung völkerrechtlich geschulten Nachwuchses.[23] Gerade die Materialiensammlung und -veröffentlichung war in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts eine zentrale Aufgabe der Völkerrechtswissenschaft, die zwar prima facie neutral erfolgte, letztlich aber doch dem Interessen des deutschen Staates dienen konnte: Die Verbreitung deutscher Materialien – und damit deutscher Standpunkte – etwa half, deutsche Völkerrechtsauffassungen überhaupt erst zu fixieren und, etwa über die Institutszeitschrift, die Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht (ZaöRV), international zugänglich zu machen;[24] die Kenntnis der damals oft nur schwer zugänglichen Materialien war außerdem essentiell, überzeugende völkerrechtliche Argumente (im Sinne Deutschlands) vorzutragen. Die ZaöRV war integraler Bestandteil dieser Pläne, „um auch hier eine zweifellos bestehende Unterlegenheit gegenüber dem Auslande möglichst auszugleichen.“[25]
Organisatorisch stand dem Institut – entgegen ursprünglicher Pläne eines Triumvirats[26] – mit Viktor Bruns nur ein Direktor vor.[27] Ihm standen mit Triepel und Rudolf Smend (1882–1975) zwei wissenschaftliche Berater zur Seite.[28] Zusätzlich bestand ein Kuratorium, in das anfänglich außer den bei der Gründungsveranstaltung Anwesenden – Kempner, von Harnack, Schmidt-Ott, Saemisch, Glum, Partsch, Heymann und Triepel – auch der Industrielle Carl Duisberg (1861–1935), Smend und der Bankier Arthur Salomonsohn (1859–1930) berufen wurden.[29]
Die beschriebene Motivation für die Institutsgründung führte zu zwei Besonderheiten in der Organisation des Instituts. Erstens wurde das Institut zunächst nicht Teil der KWG, war mit dieser jedoch über die Mitgliedschaft der KWG im Trägerverein verbunden.[30] Diese Konstruktion, die bis 1938 andauern sollte,[31] wird darauf zurückgeführt, dass die rechtswissenschaftlichen Institute zunächst Fremdkörper in der KWG waren, weil „wissenschaftsexterne Faktoren ausschlaggebend“ für die Institutsgründungen waren.[32] Gemeint ist die juristische Bewältigung der Folgen des Versailler Vertrages. Zweitens bedeutete die Trägerschaft durch einen privaten Verein, dass das Institut sowohl in Weimar als auch in der NS-Zeit von staatlichen Stellen rechtlich unabhängig war, insbesondere dem Auswärtigen Amt (AA). Diese Selbständigkeit sollte schon zu Weimarer Zeiten die wissenschaftliche Unabhängigkeit des Instituts gegenüber staatlichen Stellen unterstreichen.[33]
Mit der Gründung des Institutsträgervereins war der erste Anfang gemacht. Da aber die KWG nur „im Anfange einen namhaften jährlichen Zuschuss“ zahlen würde,[34] galt es nun, Zuschüsse des Reichs und des Landes Preußen zu erhalten. Das gelang im Laufe des Jahres 1925.[35] Bis allerdings der Reichstag die Förderung gewähren sollte, durchlief das Institut eine finanzielle Durststrecke: Die Finanzierung erfolgte anfangs auf Bankkredit; zwischenzeitlich konnten die Gehälter der ersten Angestellten nicht bezahlt werden.[36] Trotz anhaltender Auseinandersetzungen mit dem Reich wegen des Etats[37] konnte die Finanzierung schließlich sichergestellt werden. Den Löwenanteil der Kosten trug das Reich. In den Jahren 1925 und 1926 zahlte dieses dem Institut je RM 300.000[38] (nach heutiger Kaufkraft etwa EUR 1.380.000).[39] In späteren Jahren nahm dieser Zuschuss noch zu, im Rechnungsjahr 1928/29 beispielsweise auf RM 387.000 (etwa EUR 1.664.100).[40] Im Vergleich dazu waren die Zuschüsse der KWG (jährlich[41] RM 20.000, etwa EUR 92.000) sowie die Unterstützung des Landes Preußen[42] gering.
Bei den Reichszuschüssen legten Beamte des AA Wert darauf, den Anschein einer zu großen Nähe zwischen Institut und Amt zu vermeiden. Daher sollten die Zuschüsse nach Auffassung des Amts nicht aus dem Etat des AA, sondern des Reichsinnenministeriums fließen,[43] also dem für die KWG zuständigen Ministerium.[44] Diese Intervention erfolgte – wie die skizzierte anfängliche rechtliche Selbständigkeit des Instituts – mit dem Ziel, dass das Institut im Ausland als von der deutschen Regierung unabhängige wissenschaftliche Forschungseinrichtung wahrgenommen wird.[45] Mit anderen Worten: Die Indienstnahme des Instituts für deutsche Interessen sollte verschleiert werden. Trotz Widerständen im Reichsfinanzministerium[46] setzte sich das AA mit diesem Vorhaben durch.[47]
Die umfängliche Unterstützung des Reichs war maßgeblich durch die politische Rückendeckung der Zentrumspartei möglich geworden, insbesondere in Person des Abgeordneten Georg Schreiber (1882–1963).[48] Zwar unterstützte letztlich ein breites Parteienspektrum die Finanzierung des Instituts.[49] Gleichwohl hatte die Unterstützung des Zentrums einen politischen Preis: die Schaffung einer Zweigstelle des Instituts in Trier unter der Leitung des späteren Vorsitzenden der Zentrumspartei, Ludwig Kaas (1881–1952).[50] Letztlich lag hierin „die Förderung eines einzelnen Wissenschaftlers“[51], d.h. Kaas. Nach außen ließ sich die Gründung einer Zweigstelle im durch Frankreich besetzten Trier sowie die Zuständigkeiten für Besatzungsrecht und die Saar jedoch als erneute Betonung der Aufgabe des Instituts deuten, die deutschen Interessen gegen die Siegermächte des Ersten Weltkriegs zu vertreten.[52]
II. Entwicklung des Völkerrechts im 19. Jahrhundert und der Vertrag von Versailles
Der Bedarf nach völkerrechtlicher Expertise nach dem Ende des Ersten Weltkriegs ist nicht allein auf den Vertrag von Versailles und dessen für Deutschland nachteilige Folgen zurückzuführen.[53] Im 19. Jahrhundert verfestigte sich ein zunehmend positivistisch und staatszentriertes Völkerrechtsverständnis, das naturrechtlichen Erwägungen weniger Gewicht beimaß und stärker auf die Staatenpraxis ausgerichtet war. Im Zentrum dieses Völkerrechtsverständnisses standen die Staaten als primäre Subjekte und völkerrechtliche Verträge sowie Völkergewohnheitsrecht als zentrale Völkerrechtsquellen.[54] Im letzten Drittel des 19. Jahrhunderts erfuhr das Völkerrecht eine fortschreitende Verrechtlichung, etwa durch die sich etablierenden internationalen Verwaltungsstrukturen[55] wie den Weltpostverein (1874), erfolgreiche Schiedsverfahren wie das der Alabama Claims Commission (1872)[56] sowie zunehmende Kodifikationen, etwa im Humanitären Völkerrecht[57]. Parallel dazu formierte sich im letzten Drittel des 19. Jahrhunderts die Völkerrechtswissenschaft als professionelle Disziplin.[58] All diese Entwicklungen machten die wissenschaftliche Analyse des Völkerrechts nicht nur möglich, sondern aufgrund außenpolitischer Erfordernisse geradezu notwendig.
Nach dem Ersten Weltkrieg – für zeitgenössische Beobachter ein „incomprehensible shock“[59] – kam es zu einer weiteren Ausweitung des Völkerrechts: Die Pariser Vorortverträge – einschließlich des das Deutsche Reich betreffenden Vertrags von Versailles[60] – regelten nicht nur die territoriale Neuordnung Europas nach dem Krieg. In ihrer Folge entstanden Institutionen wie der Völkerbund oder der StIGH in Den Haag, in deren Bahnen das Völkerrecht eine weitere Institutionalisierung und Ausformung erfuhr und dessen (außenpolitische) Bedeutung weiter steigerten.[61] „There has never been more talk about international law and organization than in the years immediately following World War I“, hat Martti Koskenniemi die Nachkriegsjahre charakterisiert.[62]
Trotz internationaler Rezeption war die deutsche Völkerrechtswissenschaft nicht dergestalt organisiert, dass sie den großen Bedarf nach praxisnaher Beratung hätte bedienen können. Zwar wurde das damalige deutsche „Standardwerk“, Franz von Liszts Völkerrechtslehrbuch, in zahlreiche Sprachen übersetzt.[63] Deutschsprachige Völkerrechtler waren wichtige Akteure der theoretischen und philosophischen Völkerrechtsdebatten um die Jahrhundertwende, etwa über das Verhältnis von Landesrecht und Völkerrecht.[64] Dennoch kritisierten zeitgenössische Beobachter, dass es kaum spezialisierte Lehrstühle, Institute oder Dokumentationszentren gebe und verwiesen auf den schwachen Stand des Völkerrechts in der juristischen Ausbildung.[65] In der Tat gab es kaum „reine“ Völkerrechtler: Franz von Liszt etwa war von Haus aus Strafrechtler.[66] Der Gründungsdirektor des Instituts, Viktor Bruns, war ausgebildeter Zivilist, worauf zurückzukommen ist. Selbst an den großen Fakultäten, etwa in Heidelberg, Leipzig oder München, gab es kaum völkerrechtliche Kurse.[67]
Aufgrund der infolge des Ersten Weltkriegs immer offenkundigeren Bedeutung des Völkerrechts als „Argumentationsressource und Propagandainstrument“[68] stellte sich die deutsche Völkerrechtswissenschaft neu auf. Nach Gründung der Deutschen Sektion der ILA (1912)[69] entstand, unterstützt durch das Auswärtige Amt,[70] die Deutsche Gesellschaft für Völkerrecht im Jahr 1917 als Zusammenschluss der deutschsprachigen Völkerrechtswissenschaft.[71] Neben das seit 1913/14 existierende Kieler „Seminar für internationales Recht“[72] trat 1923 das Hamburger Institut für Auswärtige Politik, an dem auch Historiker und Sozialwissenschaftler tätig waren. Auch die Zeitschriftenlandschaft[73] erfuhr Zuwachs, etwa durch die 1914 gegründete Niemeyer-Zeitschrift.[74] Doch all das war nach weit verbreiteter Auffassung nicht ausreichend, den enormen Bedarf an völkerrechtlicher Expertise zum Versailler Vertragssystems zu decken.
III. Ursachen für Bruns’ Erfolg

Walther Schücking und Viktor Bruns in Den Haag, undatiert (Foto: AMPG).
Die Zeiten waren also günstig, ein spezialisiertes Völkerrechtsinstitut zu gründen. Dass die Institutsgründung unter Bruns’ Leitung derart erfolgreich verlief – das Institut fand nicht nur im Inland, sondern auch im Ausland rasch große Anerkennung[75] – ist dennoch erklärungsbedürftig.[76] Denn in der Völkerrechtswissenschaft der beginnenden 1920er Jahre war Bruns ein unbeschriebenes Blatt. Seit 1920 ordentlicher Professor an der Berliner Friedrich-Wilhelms-Universität[77], wandte er sich als Schüler Heinrich Triepels[78] nunmehr dem Völkerrecht zu. Wissenschaftlich war er jedoch eigentlich als „Zivilist“[79] ausgewiesen und erst nach dem Krieg über das Verfassungsrecht zum Völkerrecht gelangt.[80]
Außerdem war er mit seinen Ambitionen nicht allein. Seit 1910 hatte der ausgewiesene Völkerrechtler und spätere StIGH-Richter Walther Schücking (1875–1935) versucht, Mittel für ein völkerrechtliches Institut einzuwerben.[81] Dass Bruns anders als Schücking eine Institutsgründung gelang, ist kein Zufall. Zunächst bereitete die bereits geschilderte Großwetterlage einen fruchtbaren Boden. Bruns politische Haltung und sein Netzwerk versetzten ihn überhaupt erst in die Lage, eine sich bietende Gelegenheit beim Schopfe zu packen. Dass und wie er sie ergriffen hat, zeigte seine Fähigkeiten als Wissenschaftsmanager.
Bruns teilte mit einem großen Teil der politischen Eliten nicht nur die Ablehnung von Versailles, sondern auch eine nationalistisch-konservative Grundhaltung.[82] Im Gegensatz zu Schücking setzte sich Bruns weder für Pazifismus noch für universalistische Wertvorstellungen ein und war damit für konservative Eliten akzeptabel.[83] Dass „Schücking wegen seiner politischen Anschauungen [vom neugegründeten Institut] ferngehalten wird“[84], bemerkten auch Zeitgenossen wie der Reichstagsabgeordnete Erich Koch (1875–1944) aus der linksliberalen Deutschen Demokratischen Partei. Ihre Forderung, ihren Parteigenossen[85] Schücking einzubeziehen, blieben ohne Erfolg.[86] Insofern reflektiert Bruns’ Erfolg die nationalkonservative Unterstützung, insbesondere des Zentrums, die er hinter sich versammeln konnte.
Aber auch mit seiner konservativ-nationalistischen Grundhaltung war Bruns nicht allein. Er verfügte jedoch über ein bemerkenswertes familiäres und berufliches Netzwerk, das seinen Erfolg begünstigt haben dürfte. Er gehörte zum „Berliner ‚Establishment‘“[87]. Selbst aus einer württembergischen Gelehrtenfamilie stammend, war er mütterlicherseits mit einer der bedeutendsten württembergischen Politikerfamilien, den Weizsäckers, verwandt. Sein Schwiegervater war der einflussreiche Berliner Museumsdirektor Wilhelm von Bode (1845–1929). Als einer von 13 Ordinarien an der renommierten Berliner Friedrich-Wilhelms-Universität genoss er auch selbst eine hervorgehobene Stellung. Die Beziehungen zu einflussreichen Ordinarien wie Triepel oder Partsch mögen ebenso förderlich gewesen sein wie der Kontakt zum Fakultätskollegen[88] und KWG-Generalsekretär Glum.[89] Auch insofern ist ein Vergleich zu Schücking von Interesse, der zur Gründungszeit des Instituts eine Stellung an der Berliner Handelshochschule hatte.[90] Dort wurden im Wesentlichen Diplomkaufleute ausgebildet und kein juristischer Nachwuchs herangezogen.
Zu Bruns’ politischer Haltung und persönlicher Vernetzung trat schließlich, wie es Glahé und Kemmerer nennen, eine „glückliche[ ] Gelegenheit“.[91] Laut den Tagebuchaufzeichnungen seiner Frau äußerte Bruns seine Pläne gegenüber dem Generalsekretär der KWG, Glum. Dieser wiederum verfolgte nicht nur das Ziel, sein eigenes Forschungsinteresse am ausländischen öffentlichen Recht zu fördern,[92] sondern wusste um freie Mittel der KWG zur Anschubfinanzierung.[93] In Abstimmung mit Bruns, Smend und Triepel legte Glum eine erste Denkschrift für die Institutsgründung vor,[94] welche die KWG unterstützte und auf dieser Grundlage beim Reichsinnenministerium um Unterstützung warb.[95]
Gerade der Vergleich zwischen Glums erster Denkschrift, die eine bescheidene Institutsausstattung vorsah,[96] und der späteren sehr viel ambitionierteren Umsetzung durch Bruns zeigt, dass Bruns nicht nur von äußeren Umständen und dem geschickt agierenden Glum profitierte. Vielmehr verstand er es, im Zusammenwirken mit Schreiber und (jedenfalls im Nachhinein) zum Missfallen Glums[97] ein deutlich größeres und besser ausgestattetes Institut auch gegen politische Widerstände in den Reichsministerien durchzusetzen.[98] Kurzum: Bruns bewies Qualitäten als Wissenschaftsmanager.
IV. Der kurze Weg an die Spitze der deutschen Völkerrechtswissenschaft

Kurze Wege in Berlin. Das Auswärtige Amt in der Wilhelmstraße (1927). BArch, Bild 183-H28719 / CC-BY-SA 3.0.
Das neu gegründete Institut konnte sich sehr bald den Ruf als „Spitzeninstitut der deutschen Völkerrechtswissenschaft“[99] aufbauen. Auch Bruns selbst galt rasch als „einer der einflußreichsten Völkerrechtler und Repräsentanten der deutschen Völkerrechtswissenschaft.“[100] Zugleich fungierte das Institut im Einklang mit den Zielen bei seiner Gründung als „regierungsnahe[ ] Beratungsstelle für Völkerrecht“[101]. Angesiedelt war das Institut im Berliner Schloss. Damit war es nicht nur im selben Gebäude wie die Generalverwaltung der KWG untergebracht, sondern lag auch in Laufnähe zum AA in der Wilhelmstraße.[102] Bereits diese geographische Lage begünstigte die Kontakte mit dem Amt.
Den schnellen Aufstieg dürften zunächst die erheblichen finanziellen Möglichkeiten des Instituts ermöglicht haben. Recht bald verfügte es über 25 bis 30 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.[103] Damit war es deutlich größer als andere Völkerrechtseinrichtungen der damaligen Zeit.[104] Zudem baute es binnen kurzer Zeit die zweitgrößte völkerrechtliche Bibliothek nach der des Haager Friedenspalasts auf.[105] Dabei profitierte das Institut neben der Grundförderung von zusätzlichen Leistungen der Notgemeinschaft der Deutschen Wissenschaft.[106]
Seine erheblichen Ressourcen ermöglichten dem Institut wiederum Veröffentlichungen, Gutachten und das Sammeln von Materialien in einem erheblichen Umfang, was zu seinem Renommee beitrug und seine Spitzenstellung im Deutschen Reich festigte. Thematisch widmete sich das Institut schwerpunktmäßig dem Völkerrecht und – anders als der wohl auf Glums Wunsch zurückgehende Institutsname suggeriert[107] – nicht gleichrangig der Rechtsvergleichung.[108]
1929 erschien der erste Jahrgang der ZaöRV, der sogleich im In-[109] wie im Ausland[110] positive Annahme fand. Zusätzlich begann die Arbeit an den Fontes Iuris Gentium, einer umfassenden Materialsammlung,[111] mit der das Institut dem bei der Gründung wahrgenommenen Bedürfnis nach systematischer Erfassung des Rechtsstoffes nachkam.[112] Hinzu kamen weitere prominente Veröffentlichungen von Institutsangehörigen,[113] etwa die weltweit erste Kommentierung des StIGH-Statuts durch Berthold von Stauffenberg.[114] In diesen Projekten zeigt sich exemplarisch die Arbeitsweise, die zum Markenzeichen des Instituts[115] werden sollte: ein praxisorientierter, im Grunde positivistischer Zugriff auf das Völkerrecht.[116]
Programmatisch formulierte Bruns diesen Ansatz in seinem Eröffnungsaufsatz „Völkerrecht als Rechtsordnung“[117] in der neu gegründeten ZaöRV. Sein dort entworfenes Forschungsprogramm brach mit seinem Praxisfokus nicht nur mit den theoretischen Debatten der Völkerrechtswissenschaft. Es enthielt zugleich eine für die damalige Zeit neuartige Vision des Völkerrechts als Rechtsordnung.[118]
Bruns’ Bekenntnis zum Völkerrecht als Rechtsordnung war nicht nur Ausdruck wissenschaftlicher Überzeugungen. Es folgte auch einer pragmatischen Logik im deutschen Kampf gegen den Versailler Vertrag mit rechtlichen Mitteln.[119] Dieser Zusammenhang zeigt sich exemplarisch, wenn Bruns sein Völkerrechtsverständnis als System von Regeln den Versuchen Gemischter Schiedsgerichte entgegenhält, vermeintliche Lücken innerhalb des Völkerrechts durch innerstaatliche Regeln zu füllen.[120] Da Schiedsrichter dazu neigten, in derartigen Fällen auf ihr jeweiliges nationales Recht zurückzugreifen,[121] zielt seine Intervention darauf, die Anwendung von Rechtsordnungen zu verhindern, die für das Deutsche Reich möglicherweise nachteilig waren. Das gilt namentlich für den Haftungsumfang, der in anderen Rechtsordnungen durchaus großzügiger als in der deutschen vorgesehen war und in den 1920er-Jahren in Anbetracht kriegsbedingter deutscher Schadensersatzverpflichtungen von erheblichem Interesse war.[122]
Bruns’ Herangehensweise ging Hand in Hand mit seiner intensiven Arbeit als Völkerrechtspraktiker, die Beweggrund seiner Hinwendung zum Völkerrecht zu Beginn der 1920er Jahre[123] gewesen war. Zwischen 1927 und 1932 war Bruns deutscher Schiedsrichter an zwei Gemischten Schiedsgerichten, dem Deutsch-Polnischen und dem Deutsch-Tschechoslowakischen.[124] In drei Gutachtenverfahren zur Stadt Danzig war er als ad-hoc Richter am StIGH tätig[125] und beriet das Deutsche Reich im Verfahren um die Zollunion mit der Republik Österreich.[126] Dieses Auftreten begründete Bruns’ Renommee im In- und Ausland.[127]
Für seine Arbeit in der internationalen Streitbeilegung bedurfte Bruns eines Stabs fähiger Mitarbeiter am Institut. Für deren Ausbildung war der Leiter der Völkerrechtsabteilung des Instituts,[128] Ernst Schmitz (1895–1942), verantwortlich. Der Schüler des Zivilrechtsprofessors Joseph Partsch[129] war seit 1926 am Institut beschäftigt[130] und übernahm für den oftmals abwesenden Bruns die Institutsleitung nach innen.[131] Seine Rolle als Ausbilder nahm Schmitz auf eine so eindrückliche Weise wahr, dass ein damaliger Mitarbeiter, Joachim von Elbe (1902–2000), Schmitz in seiner Autobiographie als „Meister“[132] beschreibt. Ungeachtet der verklärenden Tendenzen in von Elbes Darstellung belegen weitere Quellen die Bedeutung Schmitz’ für die institutionelle Verankerung und buchstäbliche Verinnerlichung Bruns’ praxisorientierter Methode in der völkerrechtlichen Forschungs- und Beratungstätigkeit des Instituts.[133]
Für die Entwicklung und Durchsetzung der praxisorientierten Arbeitsweise waren maßgeblich Bruns und Schmitz verantwortlich – zwei zivilrechtlich geprägte Juristen. Es liegt nahe, dass diese Vorprägung den Blick beider auf das Völkerrecht bestimmt hat: Für sie lag eine positivistische, in Systemvorstellungen wurzelnde Herangehensweise an das Recht näher als philosophische oder andere in der deutschen Rechtswissenschaft verbreitete Herangehensweisen an das Völkerrecht.[134] Gleichzeitig war man überzeugt, mit diesem Ansatz den deutschen Interessen gerade in völkerrechtlichen Foren am besten gerecht werden zu können.
V. Fazit: Wissenschaft im Dienste des Staates
Deutsche Interessen in Völkerrechtsfragen zu untermauern, darf letztlich als das maßgebliche Ziel des Instituts angesehen werden, das staatlicherseits gewünscht und von Bruns und seinen Mitarbeitern geteilt wurde. Nicht zuletzt aufgrund dieser Interessensübereinstimmung fand Bruns mit seinem Ansinnen jene großzügige Unterstützung, die es ihm ermöglichte, ein herausragendes Forschungsinstitut aufzubauen.
Aus heutiger Sicht mag es verwundern, wie bereitwillig Bruns seine wissenschaftliche Arbeit in den Dienst des Deutschen Reichs stellte. Gleichzeitig war eine solche Haltung keine Besonderheit – weder in Deutschland noch international: Bereits während des Ersten Weltkriegs hatte die deutsche Völkerrechtswissenschaft eine patriotische Haltung eingenommen.[135] Ein Beispiel ist die Erklärung der Hochschullehrer des Deutschen Reiches vom 16. Oktober 1914,[136] eine Loyalitätsbekundung gegenüber dem deutschen Heer, das sich zu diesem Zeitpunkt bereits mit schweren Vorwürfen etwa wegen der Zerstörung Leuvens konfrontiert sah. Zu den 3.000 Unterzeichnern aller Fachrichtungen gehörten bis auf wenige Ausnahmen wie Walther Schücking alle zentralen Köpfe der (Völker‑)Rechtswissenschaft, darunter auch Heinrich Triepel.[137]
Befeuert durch die nationalistische Grundstimmung zu Beginn des 20. Jahrhunderts und während des Ersten Weltkriegs waren Tendenzen, den „eigenen“ Staat mit völkerrechtlichen Argumenten zu verteidigen, nicht nur in Deutschland stark ausgeprägt.[138] Lassa Oppenheim kritisierte diese Tendenz bereits 1911 mit deutlichen Worten. Völkerrechtswissenschaft könne nicht gelingen,
„wenn sie nicht unparteiisch und von politischen Animositäten und nationalen Abneigungen frei ist. Es wäre eine grosse Täuschung, zu glauben, dass sie es wirklich ist! Wer die völkerrechtliche Literatur der verschiedenen Staaten vergleicht, stößt auf Schritt und Tritt auf das Gegenteil. Es gibt keinen Staat, der in der Vergangenheit sich nicht Sünden gegen das Völkerrecht hätte zu Schulden kommen lassen, aber die nationale Völkerrechts-Wissenschaft erkennt das nur selten an. (…) Es wimmelt von falschen Anklagen gegen fremde Staaten und kaum ein leiser Tadel trifft das eigene Land.“[139]
Oppenheims Zitat belegt eindrücklich, dass gegenwärtige Untersuchungen zum „comparative international law“ kein neues Phänomen zum Gegenstand haben. Die (potentielle) Segmentierung des Völkerrechts entlang nationaler Linien, die sich in unterschiedlichen thematischen Schwerpunkten, Methoden und zuweilen auch inhaltlichen Positionen niederschlagen kann, ist weder auf bestimmte Zeitphasen noch einzelne Regionen oder Staaten beschränkt.[140] Sie hat verschiedene Erscheinungsformen und tritt in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts besonders offen und offensiv hervor. Insofern erweist sich die Institutsgründung als typische Erscheinungsform national gesinnter (Völkerrechts-)Wissenschaft zu Beginn des 20. Jahrhunderts.
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Die Autoren sind Referenten am Heidelberger Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht. Der Autor Dören ist außerdem wissenschaftlicher Mitarbeiter am Bundesverfassungsgericht. Die geäußerten Ansichten und Meinungen entsprechen ausschließlich denen der Autoren. Der Beitrag ist Teil eines von der Fritz Thyssen Stiftung geförderten Forschungsprojekts. Besonderer Dank gebührt unseren studentischen Hilfskräften Jan Anton Jensen, Mira Lehmann, Daria Letzgus, Flora Suchy und Victoria Timmer für ihre stets zuverlässige Unterstützung.
[1] Bruns, Eine „ganz unverhoffte Freude“. Eindrücke aus der Gründungszeit des Instituts 1924-1926, ediert von Philipp Glahé, MPIL100, 25.10.2024, abrufbar unter: https://mpil100.de/2024/10/eine-ganz-unverhoffte-freude-eindruecke-aus-der-gruendungszeit-des-instituts-1924-1926/.
[2] Vgl. Satzung des Vereins Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht e.V. vom 19.12.1924, in: BArch, R1501/116329, Bl. 53 ff.
[3] Hueck, Die deutsche Völkerrechtswissenschaft im Nationalsozialismus, in: Kaufmann (Hrsg.), Geschichte der KWG im NS, 2000, 491–527, 503.
[4] von Bogdandy/Glahé, Alles ganz einfach? Zwei verlorene Weltkriege als roter Faden der Institutsgeschichte, MPIL 100, 30.04.2024, abrufbar unter: https://mpil100.de/2024/04/alles-ganz-einfach-zwei-verlorene-weltkriege-als-roter-faden-der-institutsgeschichte/.
[5] Vgl. hierzu ausführlich Payk, Frieden durch Recht?, 1919, S. 533ff.
[6] Vgl. für einen Überblick Schorkopf, Versailles Peace Treaty (1919), in: Peters/Wolfrum (Hrsg.), Max Planck Encyclopedia of Public International Law, 2010, Rn. 9ff.
[7] Vagts, International Law in the Third Reich, AJIL 84 (1990), 661–704, 664.
[8] Dies galt sowohl für ihre pazifistischen Fachvertreter (dazu Koskenniemi, The Gentle Civilizer, 2002, S. 181; Lange, Between Systematization and Expertise for Foreign Policy: The Practice-Oriented Approach in Germany’s International Legal Scholarship (1920–1980), EJIL 28 (2017), 535–558, 543; Hueck, Die deutsche Völkerrechtswissenschaft im Nationalsozialismus, in: Geschichte der KWG im NS, 491, 490), spätere Eliten der Bundesrepublik wie Carlo Schmid (Payk, Das Berliner Jahr. Carlo Schmid als Referent am Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht 1927/28, MPIL 100, 26.01.2024, abrufbar unter: https://mpil100.de/2024/01/das-berliner-jahr-carlo-schmid-als-referent-am-institut-fuer-auslaendisches-oeffentliches-recht-und-voelkerrecht-1927-28/) oder die arrivierten Stimmen der Disziplin, die aus Protest das als „pro Versailles“ wahrgenommene Institut de Droit International verließen (dazu Koskenniemi, The Gentle Civilizer, 2002, S. 237).
[9] Liepmann, Die Pflege des Völkerrechts an den deutschen Universitäten, 1919, S. 7.
[10] Hueck, Die deutsche Völkerrechtswissenschaft im Nationalsozialismus, in: Geschichte der KWG im NS, 491, 503.
[11] Vgl. insbesondere vom Brocke, KWG in Weimar, in: Vierhaus/vom Brocke (Hrsg.), Geschichte und Struktur der KWG/MPG, 1990, 197–355, S. 300–304; Hueck, Gründung völkerrechtlicher Zeitschriften, in: Stolleis (Hrsg.), Juristische Zeitschriften, 1999, 379–420, 410–416; Hueck, Die deutsche Völkerrechtswissenschaft im Nationalsozialismus, in: Geschichte der KWG im NS, 491, 499–503; Lange, EJIL 28 (2017), 535, 539–544; vgl. auch auf dem Blog MPIL100: Glahé/Kemmerer, #MPIL100 – Beginn einer Spurensuche, MPIL 100, 14.11.2023, abrufbar unter: https://mpil100.de/wp-content/uploads/2023/11/MPIL100__Beginn_einer_Spurensuche.pdf; Hachtmann, Das Kaiser-Wilhelm-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht 1924 bis 1945, MPIL 100, 15.12.2023, abrufbar unter: https://mpil100.de/2023/12/das-kaiser-wilhelm-institut-fuer-auslaendisches-oeffentliches-recht-und-voelkerrecht-1924-bis-1945/; Otto, Das KWI und die Katholische Kirche. Eine „special relationship“?, MPIL100, 12.7.2024, abrufbar unter: https://mpil100.de/2024/07/das-kwi-und-die-katholische-kirche-eine-special-relationship/#_deftnref21; Weinke, Versailles als Gründungsmoment?, MPIL 100, 23.11.2023, abrufbar unter: https://mpil100.de/2023/11/versailles-als-gruendungsmoment/; vgl. dort auch die Aufbereitung von Quellen aus der Gründungszeit: Bruns, Eine „ganz unverhoffte Freude“. Eindrücke aus der Gründungszeit des Instituts 1924-1926, ediert von Philipp Glahé, MPIL100, 25.10.2024.
[12] Vgl. Satzung des Vereins Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht e.V. vom 19.12.1924, in: BArch, R1501/116329, Bl. 53 ff.
[13] Vgl. hierzu (sowie zu den Amtsbezeichnungen für Glums Position) vom Brocke, KWG in Weimar, in: Geschichte und Struktur der KWG/MPG, 197, 251.
[14] Die Notgemeinschaft ist die Vorgängerin der heutigen DFG.
[15] Vgl. zur Geschichte des Bankhauses Panwitz, Das Haus des Kranichs, 2018.
[16] Crawford, Nationalism and internationalism in science, 1880-1939, 1992, S. 31 ff.
[17] Vgl. zum Haber-Bosch-Verfahren, das die Düngemittel- und Sprengstoffherstellung revolutionierte und für das Deutsche Reich im Ersten Weltkrieg unerlässlich war Szöllösi-Janze, Der Wissenschaftler als Experte, in: Kaufmann (Hrsg.), Geschichte der Kaiser-Wilhelm-Gesellschaft im Nationalsozialismus/1, 2000, 46–64, 51.
[18] Adam, Wissenschaftsförderung im Deutschen Kaiserreich, in: Dieter Hoffmann (Hrsg.), „Dem Anwenden muss das Erkennen vorausgehen“, 2017, 195–212, 199.
[19] Denkschrift über die Errichtung eines Instituts für internationales öffentliches Recht der Kaiser Wilhelm Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften von F. Glum, in: BArch, R1501/116329, Bl. 3 ff.; vgl. für eine textlich identisches Dokument: Denkschrift über die Errichtung eines Instituts für internationales öffentliches Recht der Kaiser Wilhelm Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften von F. Glum (Anhang zu Schreiben von F. Saemisch an C. v. Schubert (AA) vom 31.12.1924), in: PA AA, RZ 403/54245.
[20] Denkschrift über das Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht für das Reichsministerium des Inneren von V. Bruns vom 30.10.1925, in: PA AA, RZ 403/54245.
[21] Denkschrift über die Errichtung eines Instituts für internationales öffentliches Recht der Kaiser Wilhelm Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften von F. Glum, in: BArch, R1501/116329, Bl. 3 ff.
[22] Denkschrift über das Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht für das Reichsministerium des Inneren von V. Bruns vom 30.10.1925, in: PA AA, RZ 403/54245, S. 1f. Diese Einschätzung teilt die Forschung, vgl. bspw. aus jüngerer Zeit Lange, EJIL 28 (2017), 535, 544; Hachtmann, Das Kaiser-Wilhelm-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht 1924 bis 1945, MPIL 100, 15.12.2023; Weinke, Versailles als Gründungsmoment?, MPIL 100, 23.11.2023.
[23] Denkschrift über das Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht für das Reichsministerium des Inneren von V. Bruns vom 30.10.1925, in: PA AA, RZ 403/54245, S. 8–10; vgl. auch Hueck, Die deutsche Völkerrechtswissenschaft im Nationalsozialismus, in: Geschichte der KWG im NS, 491, 500f.; Toppe, Militär und Kriegsvölkerrecht: Rechtsnorm, Fachdiskurs und Kriegspraxis in Deutschland 1899 – 1940, 2008, S. 207.
[24] Vgl. zu diesem Ziel bspw. Denkschrift über die Errichtung eines Instituts für internationales öffentliches Recht der Kaiser Wilhelm Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften von F. Glum (Anhang zu Schreiben von F. Saemisch an C. v. Schubert (AA) vom 31.12.1924), in: PA AA, RZ 403/54245.
[25] Denkschrift über das Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht für das Reichsministerium des Inneren von V. Bruns vom 30.10.1925, in: PA AA, RZ 403/54245, S. 11; vgl. auch Denkschrift über die Errichtung eines Instituts für internationales öffentliches Recht der Kaiser Wilhelm Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften von F. Glum, in: BArch, R1501/116329, Bl. 3 ff., Bl. 6.
[26] Vgl. Denkschrift über die Errichtung eines Instituts für internationales öffentliches Recht der Kaiser Wilhelm Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften von F. Glum, in: BArch, R1501/116329, Bl. 3 ff., Bl. 7.
[27] Aufzeichnung über die Sitzung vom 19. Dezember 1924 von A. v. Harnack, F. Glum, F. Schmidt-Otto, V. Bruns, in: BArch, R1501/116329.
[28] Aufzeichnung über die erste Sitzung des Kuratoriums des Vereins Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht e.V. von F. Saemisch, F. Glum vom 19.12.1924, in: BArch, R1501/116329. 1928 trat Erich Kaufmann als weiterer wissenschaftlicher Berater hinzu, Aufzeichnung über die Sitzung des Kuratoriums des Instituts für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht von F. Saemisch, F. Glum vom 17.3.1928, in: BArch, R1501/126799, Bl. 78 ff.
[29]Aufzeichnung über die Sitzung vom 19. Dezember 1924 von A. v. Harnack, F. Glum, F. Schmidt-Otto, V. Bruns, in: BArch, R1501/116329.
[30] Vgl. § 3 lit. c Satzung des Vereins Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht e.V. vom 19.12.1924, in: BArch, R1501/116329, Bl. 53 ff.
[31] Siehe hierzu sogleich unter Teil 1, § 2, III.
[32] vom Brocke, KWG in Weimar, in: Geschichte und Struktur der KWG/MPG, 197, 299. Nach der Autobiographie Glums war diese Entscheidung in erster Linie dem Willen Georg Schreibers geschuldet, „der dieses Institut unter seine besondere Fittiche wohl zu nehmen beabsichtigte“ (Glum, Zwischen Wissenschaft Wirtschaft und Politik, 1964, S. 328).
[33] Vgl. für diese Beobachtung vom Brocke, KWG in Weimar, in: Geschichte und Struktur der KWG/MPG, 197, S. 302; zustimmend Hachtmann, Wissenschaftsmanagement im “Dritten Reich”, 2007, S. 111; Rüdiger Hachtmann, Das Kaiser-Wilhelm-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht 1924 bis 1945, MPIL100, abrufbar unter: https://mpil100.de/2023/12/das-kaiser-wilhelm-institut-fuer-auslaendisches-oeffentliches-recht-und-voelkerrecht-1924-bis-1945/; andeutungsweise in Denkschrift über das Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht für das Reichsministerium des Inneren von V. Bruns vom 30.10.1925, in: PA AA, RZ 403/54245, S. 7.
[34] Denkschrift über die Errichtung eines Instituts für internationales öffentliches Recht der Kaiser Wilhelm Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften von F. Glum, in: BArch, R1501/116329, Bl. 3 ff., Bl. 9.
[35] Reichsregierung, Antwort auf den Beschluss des Reichstages, in: Verhandlungen des Reichstags, Band 412, Nr. 2821, S. 94.
[36] Vgl. die Schilderung bei Bruns, Eine „ganz unverhoffte Freude“. Eindrücke aus der Gründungszeit des Instituts 1924-1926, ediert von Philipp Glahé, MPIL100, 25.10.2024. Vgl. zur prekären Finanzlage auch Brief von V. Bruns an den Reichsinnenminister vom 14.9.1925, in: BArch, R1501/116329, Bl. 136 f. („Die Schuldenlast beläuft sich insgesamt auf 45 000 Reichsmark. Eine weitere Inanspruchnahme von Bankkredit ist nicht möglich.“).
[37] Vgl. insbesondere die Korrespondenz wegen der Zahlung von Zuschüssen zum Institutsetat, die Viktor Bruns und Friedrich Glum mit den Reichsministerien führen in: BArch, R1501/116329.
[38] Vgl. Reichsregierung, Antwort auf den Beschluss des Reichstages, in: Verhandlungen des Reichstags, Band 412, Nr. 2821, S. 94; vgl. eingehend zur Finanzierung durch das Reich vom Brocke, KWG in Weimar, in: Geschichte und Struktur der KWG/MPG, 197, 300–302.
[39] Vgl. zur Berechnung Deutsche Bundesbank, Devisenkurse für US-Dollar, abrufbar unter: https://www.preussischer-kulturbesitz.de/fileadmin/user_upload_SPK/documents/mediathek/schwerpunkte/provenienz_eigentum/rp/151005_SV-Web_AnlageII_Waehrungstabellen.pdf.
[40] Bewilligung vom Reichsministers des Innern vom 28.3.1928, in: BArch, R1501/126799, Bl. 75.
[41] Vgl. Besprechungsnotiz von G. Martius über Besprechung der Etatsabteilung im Reichsfinanzministerium über das Institut für öffentliches Recht vom 11.2.1925, in: PA AA, RZ 403/54245.
[42] Für die Finanzierung durch das Land Preußen finden sich unterschiedliche Zahlen in den Quellen. Während einerseits von RM 15.000 jährlich die Rede ist (vgl. Vermerk vom 7.8.1926, in: BArch, R1501/116329, Bl. 161; Aufzeichnung über die Sitzung des Kuratoriums des Instituts für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht von F. Saemisch, F. Glum vom 17.3.1928, in: PA AA, RZ 403/54245, S. 3), sprechen andere Quellen von RM 20.000 (Vgl. Schreiben von V. Bruns an den Reichsminister des Inneren vom 2.10.1925, in: BArch R1501/116329, Bl. 141 ff.; Vermerk vom 1.12.1926, in: BArch, R 1501/116329, Bl. 206 f.). Vgl. auch zur anfänglichen Finanzierung durch die Kaiser-Wilhelm-Gesellschaft und das Land Preußen Entwurf einer Denkschrift über das Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht von V. Bruns (Anhang von Schreiben von V. Bruns an G. Martius (AA) vom 16.12.1925), in: PA AA, RZ 403/54245, S. 12). In den Rechnungsbüchern des Instituts ist lediglich in einem Fall die Zusammensetzung öffentlicher Zuschüsse aufgeschlüsselt und dort mit RM 7.500 für das Rechnungsjahr 1927/28 angegeben (vgl. Eintrag im Bilanzbuch des Instituts sowie des Vereins zur Förderung des Instituts von V. Bruns vom 8.5.1928 , in: MPG Archiv, Abt. I, Rep. 47, Nr. 2, Akz. 87/95, Bl. 113).
[43] Besprechungsnotiz von G. Martius über Besprechung der Etatsabteilung im Reichsfinanzministerium über das Institut für öffentliches Recht vom 11.2.1925, in: PA AA, RZ 403/54245, S. 2 („Ich [G. v. Martius] habe demgegenüber auf das Interesse verwiesen, daß daran bestehe, den rein wissenschaftlichen Charakter des Instituts auf jede Weise nach außen hin zu wahren.“).
[44] Witt, Die KWG 1918/19 bis 1934/35, in: Vierhaus/vom Brocke (Hrsg.), Geschichte und Struktur der KWG/MPG, 1990, 579–656, 625. Allerdings trugen im Laufe der 1920er und 1930er Jahre immer mehr andere Reichsministerien ebenfalls zur Finanzierung bei, vgl. ebd.
[45] Besprechungsnotiz von G. Martius über Besprechung der Etatsabteilung im Reichsfinanzministerium über das Institut für öffentliches Recht vom 11.2.1925, in: PA AA, RZ 403/54245, S. 2.
[46] Vgl. Vermerk von R. Nöldeke vom 6.8.1925, in: PA AA, RZ 403/54245.
[47] Reichsregierung, Antwort auf den Beschluss des Reichstages, in: Verhandlungen des Reichstags, Band 412, Nr. 2821, S. 94.
[48] vom Brocke, KWG in Weimar, in: Geschichte und Struktur der KWG/MPG, 197, 303 unter Verweis auf Schmid, Erinnerungen, 2021, S. 120; vgl. auch die Autobiographie von Friedrich Glum hierzu Glum, Zwischen Wissenschaft Wirtschaft und Politik, 1964, S. 328; vgl. allgemein zur Unterstützung durch das Zentrum Hueck, Gründung völkerrechtlicher Zeitschriften, in: Juristische Zeitschriften, 379, 412.
[49] Vgl. vom Brocke, KWG in Weimar, in: Geschichte und Struktur der KWG/MPG, 197, 301 zu den Reichstagsabgeordneten, welche einen Antrag zur Finanzierung des Instituts durch das Reich unterstützten.
[50] So Glum, Zwischen Wissenschaft Wirtschaft und Politik, 1964, S. 328; vom Brocke, KWG in Weimar, in: Geschichte und Struktur der KWG/MPG, 197, 291. In den Niederschriften der Kuratoriumssitzungen lässt sich tatsächlich nachvollziehen, dass Schreiber die Gründung einer Zweigstelle unter Leitung von Kaas beantragte, Aufzeichnung von F. Saemisch über die Sitzung des Kuratoriums des Vereins Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht e.V. vom 24. Juli 1925, MPG Archiv, Abt. II, Rep. 1A, Nr. 2352 Bl. 2 ff., 3.
[51] Otto, Das KWI und die Katholische Kirche. Eine „special relationship“?, MPIL100, 12.7.2024. Allerdings lassen sich entgegen Ottos Vermutung zwei Mitarbeiter (ein Referent und ein Assistent) an der Trierer Zweigstelle nachweisen, vgl. bspw. Bericht über das Haushaltsjahr 1929/30 von V. Bruns, in: BArch, R1501/126799, Bl. 162 ff., 165.
[52] Hachtmann, Das Kaiser-Wilhelm-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht 1924 bis 1945, MPIL 100, 15.12.2023.
[53] Vgl. zur Bedeutung des Versailler Vertrages für die Institutsgründung bereits; Weinke, Versailles als Gründungsmoment?, MPIL 100, 23.11.2023; vgl. auch von Bogdandy/Glahé, Alles ganz einfach? Zwei verlorene Weltkriege als roter Faden der Institutsgeschichte, MPIL 100, 30.04.2024.
[54] Zu den Quellen Vec, From Vienna to Paris, in: Fassbender/Peters (Hrsg.), Oxford Handbook of the History of International Law, 2012, 654–678, 668.
[55] Herren, International Organizations, in: Katz Cogan/Hurd/Johnstone (Hrsg.), Oxford Handbook of International Organizations, 2016, 91–112, 94ff.
[56] Vgl. den Überblick bei Bingham, Alabama Arbitration, in: Peters/Wolfrum (Hrsg.), Max Planck Encyclopedia of Public International Law, 2006; zur Wirkung des Schiedsspruchs für die Entwicklung des Völkerrechts Chen, Deciphering l’esprit d’internationalité: The 1872 Alabama arbitration and the pacifist antithesis of modern international law profession, LJIL 37 (2024), 323–338.
[57] Vgl. ausführlich zur Phase zwischen 1856 und 1874 Schäfer, Humanität als Vehikel, 2025.
[58] d’Aspremont, Professionalisation, in: d’Aspremont/Gazzini/Nollkaemper/Werner (Hrsg.), International Law as a Profession, 2017, 19–37, 20ff.; Vec, From Vienna to Paris, in: Oxford Handbook of the History of International Law, 654, 674.
[59] Koskenniemi, History of International Law, World War I to World War II, in: Peters/Wolfrum (Hrsg.), Max Planck Encyclopedia of Public International Law, 2011, Rn. 1.
[60] Friedensvertrag zwischen Deutschland und den alliierten und assoziierten Mächten vom 28.6.1919 (Vertrag von Versailles), RGBl. 1919, S. 687ff.
[61] Payk, Frieden durch Recht?, 1919, S. 543ff.
[62] Koskenniemi, History of International Law, World War I to World War II, in: MPEPIL, Rn. 3. Vgl. zur Bedeutung der Zwischenkriegszeit für die Rechtsstellung des Individuums Peters, Before Human Rights, in: Peters/Sparks (Hrsg.), The Individual in International Law, 2024, 119–163.
[63] Herrmann, Das Standardwerk, 2001, S. 165–170.
[64] Ein maßgebliches Werk war Triepel, Völkerrecht und Landesrecht, 1899, vgl. dazu Koskenniemi, The Gentle Civilizer, 2002, S. 190; Lange, EJIL 28 (2017), 535, 536.
[65] Liepmann, Die Pflege des Völkerrechts an den deutschen Universitäten, 1919, passim.
[66] Hueck, Gründung völkerrechtlicher Zeitschriften, in: Juristische Zeitschriften, 379, 382
[67] Koskenniemi, The Gentle Civilizer, 2002, S. 209; Collin/Wolckenhaar, Disziplinentektonik und Grundlagenreflektionen, in: Collin/Wolckenhaar (Hrsg.), Plurale Rechtsverständnisse?, 2025, 1–60, 20.
[68] Vec, On the way to the Geopolitics of a Völkisch Empire, in: Foljanty/Matsumoto (Hrsg.), Germany and Japan in a State of Exception, 2026 (im Erscheinen), 6.
[69] Hueck, Gründung völkerrechtlicher Zeitschriften, in: Juristische Zeitschriften, 379, 399.
[70] Koskenniemi, The Gentle Civilizer, 2002, S. 234.
[71] Vgl. dazu Khan, DGIR 1917–1933, in: Dethloff/Nolte/Reinisch (Hrsg.), Berichte DGIR 49, 2018, 11–39–39; Koskenniemi, The Gentle Civilizer, 2002, S. 232; Hueck, Gründung völkerrechtlicher Zeitschriften, in: Juristische Zeitschriften, 379, 399.
[72] Hueck, Gründung völkerrechtlicher Zeitschriften, in: Juristische Zeitschriften, 379, 398.
[73] Vgl. hierzu ausführlich Hueck, Gründung völkerrechtlicher Zeitschriften, in: Juristische Zeitschriften, 379, 399ff.
[74] Koskenniemi, The Gentle Civilizer, 2002, S. 231
[75] Vgl. nur Borchard, Institut fur Auslandisches offentliches Recht und Volkerrecht, AJIL 24 (1930), 587–591; speziell zur ZaöRV Feller, Zeitschrift für Ausländisches Öffentliches Recht und Völkerrecht, Harvard Law Review 43 (1930), 851; van Houtte, Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht, Revue de Droit International et de Législation Comparée 11 (1930), 736–737. Die große Anerkennung auch im Ausland ist u. a. mit der quellenkompilatorischen Arbeit des Instituts zu erklären. Vom (unkommentierten) Abdruck völkerrechtlicher Quellen – etwa in der ZaöRV – profitierten auch ausländische Wissenschaftler, die ihrerseits auf veröffentlichte Quellen angewiesen waren. Von der bestens ausgestatteten Bibliothek profitierten die zahlreichen ausländischen Gastforscher, die das Institut regelmäßig beherbergte.
[76] Vgl. Lange, EJIL 28 (2017), 535, 540 („Why Bruns became the director of the Institute, even though he was not an expert in international law, remains somewhat unclear.“).
[77] Lange, EJIL 28 (2017), 535, 540.
[78] Triepel, Viktor Bruns †, ZaöRV 11 (1942/43), 324a–324d, 324d; vgl. hierzu auch Schulze-Fielitz, Staatsrechtslehre als Mikrokosmos, 2022, S. 565.
[79] Triepel, ZaöRV 11 (1942/43), 323a; vgl. Bruns, Besitzerwerb durch Interessenvertreter, 1910.
[80] Triepel, ZaöRV 11 (1942/43), 323a; vgl. auch Hueck, Gründung völkerrechtlicher Zeitschriften, in: Juristische Zeitschriften, 379, 414, der betont; unter Verweis auf Mosler, Das Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht, Heidelberger Jahrbücher 20 (1976), 53–78, 53.
[81] vom Brocke, KWG in Weimar, in: Geschichte und Struktur der KWG/MPG, 197, 304; Hueck, Gründung völkerrechtlicher Zeitschriften, in: Juristische Zeitschriften, 379, 411. Von Schückings Plänen berichtet Hans Wehberg aus seinen eigenen Erinnerungen ausgiebig, Wehberg, Erinnerungen an Walther Schücking, Friedens-Warte 35 (1935), 223–234, 224–227; vgl. zu Schückings Bemühungen um einen Direktorenposten am KWI 1925 Bodendiek, Walther Schückings Konzeption der internationalen Ordnung, 2001, S. 69.
[82] Hueck, Die deutsche Völkerrechtswissenschaft im Nationalsozialismus, in: Geschichte der KWG im NS, 491, 525; von Arnauld/Kresse, Zeitschriften, in: von Arnauld (Hrsg.), Völkerrecht in Kiel, 2017, 367–404, 378 (dort allerdings auf alle Herausgeber der ZaöRV bezogen).
[83] vom Brocke, KWG in Weimar, in: Geschichte und Struktur der KWG/MPG, 197, 304; Hueck, Gründung völkerrechtlicher Zeitschriften, in: Juristische Zeitschriften, 379, 412; von Arnauld/Kresse, Zeitschriften, in: Völkerrecht in Kiel, 367, 378.
[84] Brief von E. Koch an A. v. Harnack vom 24.7.1925, in: MPG Archiv, Abt. I, Rep 1A, Nr. 2353, Bl. 2.
[85] Vgl. zur Mitgliedschaft Schückings in der DDP Bodendiek, Walther Schückings Konzeption der internationalen Ordnung, 2001, S. 62; eingehend dazu auch Maier-Metz, Frieden durch Recht – Recht ohne Frieden, 2022, S. 190 ff.
[86] v. Harnack wies in seiner Antwort an Koch auf die Berufung Bruns und überließ die Entscheidung über die Einbeziehung Schückings dem Institutsdirektor Bruns und dem Kuratoriumsvorsitzenden Saemisch, Brief von A. v. Harnack vom 25.7.1925, in: MPG Archiv, Abt. I, Rep 1A, Nr. 2353, Bl. 4. Bruns äußert darauf hin gegenüber Saemisch die Auffassung, dass die Angelegenheit mit dem Schreiben v. Harnacks an Koch „erledigt“ sei, Brief von V. Bruns an M. Saemisch vom 28.7.1925, in: MPG Archiv, Abt. I, Rep 1A, Nr. 2350, Bl. 55.
[87] vom Brocke, KWG in Weimar, in: Geschichte und Struktur der KWG/MPG, 197, 300.
[88] Glum war seit 1923 Privatdozent an der Berliner Juristischen Fakultät, vom Brocke, KWG in Weimar, in: Geschichte und Struktur der KWG/MPG, 197, 252.
[89] Lange, EJIL 28 (2017), 535, 540 unter Verweis auf Gassner, Heinrich Triepel. Leben und Werk, 1999, S. 146.
[90] Arnauld, Kieler Professoren und Professorinnen des Völkerrechts seit 1665, in: Arnauld (Hrsg.), Völkerrecht in Kiel, 2017, 507–592, 520.
[91] Glahé/Kemmerer, #MPIL100 – Beginn einer Spurensuche, MPIL 100, 14.11.2023
[92] Glum, Zwischen Wissenschaft Wirtschaft und Politik, 1964, S. 327; vom Brocke, KWG in Weimar, in: Geschichte und Struktur der KWG/MPG, 197, 300.
[93] Bruns, Eine „ganz unverhoffte Freude“. Eindrücke aus der Gründungszeit des Instituts 1924-1926, ediert von Philipp Glahé, MPIL100, 25.10.2024.
[94] Denkschrift über die Errichtung eines Instituts für internationales öffentliches Recht der Kaiser Wilhelm Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften von F. Glum, in: BArch, R1501/116329, Bl. 3 ff.
[95] Brief von v. Harnack an Reichsinnenminister vom 27.11.1924, in: BArch, R1501/116329, Bl. 2.
[96] Denkschrift über die Errichtung eines Instituts für internationales öffentliches Recht der Kaiser Wilhelm Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften von F. Glum, in: BArch, R1501/116329, Bl. 3 ff., Bl. 9.
[97] Glum, Zwischen Wissenschaft Wirtschaft und Politik, 1964, S. 328, der diese Entwicklung wohl vor allen Dingen deshalb kritisch bewertet, weil sein Forschungsgegenstand, das ausländische öffentliche Recht, weitgehend vernachlässigt worden ist.
[98] Vgl. bspw. Brief von V. Bruns an den Reichsinnenminister vom 21.4.1925, in: BArch, R1501/116329, Bl. 78ff., in dem dieser einen deutlich höheren Finanzbedarf als von Glum ursprünglich veranschlagt geltend macht; vgl. auch Brief von V. Bruns an den Reichsinnenminister vom 2.10.1925, in: BArch, R1501/116329, Bl. 141ff.
[99] Hueck, Die deutsche Völkerrechtswissenschaft im Nationalsozialismus, in: Geschichte der KWG im NS, 491, 503.
[100] Hueck, Die deutsche Völkerrechtswissenschaft im Nationalsozialismus, in: Geschichte der KWG im NS, 491, 502.
[101] Hueck, Die deutsche Völkerrechtswissenschaft im Nationalsozialismus, in: Geschichte der KWG im NS, 491, 500; zustimmend zitiert bei Hachtmann, Das Kaiser-Wilhelm-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht 1924 bis 1945, MPIL 100, 15.12.2023.
[102] Vgl. zur Notwendigkeit des Institutssitzes in Berlin zur effektiven Wahrnehmung seiner beratenden Aufgabe Denkschrift über die Errichtung eines Instituts für internationales öffentliches Recht der Kaiser Wilhelm Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften von F. Glum, in: BArch, R1501/116329, Bl. 3 ff., Bl. 5.
[103] Hueck, Die deutsche Völkerrechtswissenschaft im Nationalsozialismus, in: Geschichte der KWG im NS, 491, 500. Das wissenschaftliche Personal des Instituts umfasste im Haushaltsjahr 1928/1929 zehn wissenschaftliche „Referenten“ und sechs „Assistenten“, Bericht über das Haushaltsjahr 1928/29 von V. Bruns, in: BArch, R1501/126799, Bl. 96 ff., Bl. 99 (ebenfalls enthalten in PA AA, RZ 403/54245).
[104] Vgl. Hueck, Die deutsche Völkerrechtswissenschaft im Nationalsozialismus, in: Geschichte der KWG im NS, 491, 493 und Rücker, Das Institut für Internationales Recht im Nationalsozialismus, in: Arnauld (Hrsg.), Völkerrecht in Kiel, 2017, 83–130; Rücker, Das Institut für Internationales Recht im Nationalsozialismus, in: Völkerrecht in Kiel, 83500; vgl. auch von Arnauld/Kresse, Zeitschriften, in: Völkerrecht in Kiel, 367, 376f.
[105] vom Brocke, KWG in Weimar, in: Geschichte und Struktur der KWG/MPG, 197, 303; vgl. auch von Arnauld/Kresse, Zeitschriften, in: Völkerrecht in Kiel, 367, 377.
[106] Siehe die Nachweise oben in Fn. 134.
[107] Hueck, Gründung völkerrechtlicher Zeitschriften, in: Juristische Zeitschriften, 379, 413; vgl. allerdings für eine andere Lesart der Forschungsgegenstände des Instituts Schmid, Erinnerungen, 2021, S. 120.
[108] vom Brocke, KWG in Weimar, in: Geschichte und Struktur der KWG/MPG, 197, 303; Hueck, Die deutsche Völkerrechtswissenschaft im Nationalsozialismus, in: Geschichte der KWG im NS, 491, 499; vgl. hierzu jüngst Kleinlein, Die Weimarer Jahre des Instituts und die Lücke zwischen ausländischem öffentlichem Recht und Völkerrecht, MPIL 100, 01.03.2024, abrufbar unter: https://mpil100.de/2024/03/die-weimarer-jahre-des-instituts-und-die-luecke-zwischen-auslaendischem-oeffentlichem-recht-und-voelkerrecht/.
[109] Gerland, Schrifttum. Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht, JW 59 (1930), 1178–1179.
[110] Vgl. Borchard, AJIL 24 (1930), 587, 589; Feller, Harvard Law Review 43 (1930), 851; van Houtte, Revue de Droit International et de Législation Comparée 11 (1930), 736.
[111] Bruns (Hrsg.), Fontes Juris Gentium, Series A. Sectio I. Tomus I, 1931; vgl. zu diesem Projekt Oellers-Frahm, Fontes Juris Gentium. Ein völkerrechtliches Editionsprojekt, MPIL100, 12.1.2024, abrufbar unter: https://mpil100.de/2024/01/fontes-juris-gentium-ein-voelkerrechtliches-editionsprojekt/.
[112] Siehe oben den Nachweise in Fn.98.
[113] Vgl. die Übersicht in den Berichten des Institutsdirektors, V. Bruns, Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht, Bericht über das Jahr 1927/28, in: BArch, R1501/126799, Bl. 93; V. Bruns, Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht, Bericht über das Haushaltsjahr 1928/29, in: BArch, R1501/126799, Bl. 98 (ebenfalls enthalten in PA AA, RZ 403/54245); V. Bruns, Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht, Bericht über das Haushaltsjahr 1929/30, in: BArch, R1501/126799, Bl. 163f.; V. Bruns, Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht, Bericht über das Haushaltsjahr 1930/31, in: BArch, R1501/126799, Bl. 184ff.
[114] Stauffenberg, Statut et Règlement, 1934. Das Buch ist 1934 erschienen, beruht allerdings auf der Arbeit Stauffenbergs in der Kanzlei des StIGH, vgl. hierzu Meyer, Berthold Schenk Graf von Stauffenberg, 2001, S. 55 f.
[115] Vgl. hierzu Lange, EJIL 28 (2017), 535, 536.
[116] Vgl. zum Fokus auf die Praxis des Gerichts Stauffenberg, Statut et Règlement, 1934, S. IX.
[117] Bruns, Völkerrecht als Rechtsordnung, ZaöRV 1 (1929), 1–56 fortgesetzt in Bruns, Völkerrecht als Rechtsordnung II, ZaöRV 3 (1933), 445–487. Vgl. für spätere Reaktionen auf diese Aufsätze Mosler, Völkerrecht als Rechtsordnung, ZaöRV 36 (1976), 6–49 und Peters, Viktor Bruns and the Orderly Order: Reflections on ‘Völkerrecht als Rechtsordnung’, ZaöRV/HJIL 86 (2026), 19–53.
[118] Lange, EJIL 28 (2017), 535, 541 unter Verweis auf Bruns, ZaöRV 1 (1929), 1, 1–3.
[119] Hueck, Die deutsche Völkerrechtswissenschaft im Nationalsozialismus, in: Geschichte der KWG im NS, 491, 500. Den instrumentellen Charakter des Völkerrechts für Bruns und sein Institut erkennt auch Lange an, Lange, EJIL 28 (2017), 535, 543 f.
[120] Bruns, ZaöRV 1 (1929), 1, 4–6.
[121] Stendel, Immaterieller Schadensersatz, 2023, S. 136f.
[122] Eine solche Konstellation lag der Lusitania-Entscheidung (MCC, Opinion in the Lusitania Cases, 01.11.1923, UNRIAA VII, 32) zugrunde, in der die Ersatzfähigkeit immaterieller Schäden bei Todesfällen In Rede stand. Hier vertrat die deutsche Rechtsordnung eine deutlich restriktivere Haltung als andere Rechtsordnungen, vgl. Stendel, Immaterieller Schadensersatz, 2023, S. 135 (Fn. 551).
[123] Siehe hierzu oben unter Teil 1, § 2, 1.
[124] Vgl. hierzu Erpelding, Viktor Bruns als Richter am Deutsch-Polnischen Gemischten Schiedsgericht, MPIL100, 13.6.2025, abrufbar unter: https://mpil100.de/2025/06/viktor-bruns-als-richter-am-deutsch-polnischen-gemischten-schiedsgericht/.
[125] Jurisdiction of the Courts of Danzig, 1928, PCIJ Series B, No. 15, 3; Access to, or Anchorage in, the Port of Danzig, of Polish War Vessels, 1931, PCIJ Series A/B, No. 44, 128; Treatment of Polish Nationals and other Persons of Polish Origin or Speach in the Danzig Territory, 1932, PCIJ Series A/B, No. 44, 4.
[126] Customs Régime between Germany and Austria, 1931, PCIJ, Series A/B, No. 41, 41.
[127] Hueck, Die deutsche Völkerrechtswissenschaft im Nationalsozialismus, in: Geschichte der KWG im NS, 491, 500.
[128] Bericht über das Haushaltsjahr 1928/29 von V. Bruns, in: BArch, R1501/126799, Bl. 96 ff., Bl. 99 (ebenfalls enthalten in PA AA, RZ 403/54245).
[129] Partsch war Mitglied der Gründungsversammlung des Instituts für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht, siehe oben unter Teil 1, § 2, 1.
[130] Triepel, Ernst Schmitz †, ZaöRV 11 (1942/43), o.S. (vor 1).
[131] Hueck, Die deutsche Völkerrechtswissenschaft im Nationalsozialismus, in: Geschichte der KWG im NS, 491, 51
[132] Elbe, Unter Preußenadler und Sternenbanner. Ein Leben für Deutschland und Amerika, 1983, S. 122.
[133] Lange, Praxisorientierung und Gemeinschaftskonzeption: Hermann Mosler als Wegbereiter der westdeutschen Völkerrechtswissenschaft nach 1945, 2017, S. 76 f. unter Verweis auf Äußerungen Hermann Moslers.
[134] Siehe zu letzteren oben unter Teil 1, § 1, II.
[135] Koskenniemi, The Gentle Civilizer, 2002, S. 229.
[136] Erklärung der Hochschullehrer des Deutschen Reiches vom 23. Oktober 1914, abrufbar unter https://publikationen.ub.uni-frankfurt.de/opus4/frontdoor/deliver/index/docId/2180/file/A008838631.pdf.
[137] Siehe Fn. 136 S. 3.
[138] Stolleis, Geschichte des öffentlichen Rechts in Deutschland, Band 3, 1999, S. 88; Koskenniemi, History of International Law, World War I to World War II, in: MPEPIL, Rn. 6; de la Rasilla, A Very Short History of International Law Journals (1869-2018), EJIL 29 (2018), 137–168, 145; vgl. spezifisch zum Ersten Weltkrieg Vec, From Vienna to Paris, in: Oxford Handbook of the History of International Law, 654, 675.
[139] Oppenheim, Zukunft des Völkerrechts, in: FS Binding, S. 193. Ähnlich bereits Oppenheim, The Science of International Law, AJIL 1908, S. 334.
[140] Vgl. bereits Peters, Die Zukunft der Völkerrechtswissenschaft: Wider den epistemischen Nationalismus, ZaöRV 67 (2007), 721–776, 769.

Richard Dören ist Referent am MPIL.
Robert Stendel ist Referent am MPIL.

