Dieter Conrad

Ein Heidelberger Verfassungsrechtler lost in translation

Dieter Conrad 1986 in seinem Büro (Foto: MPIL)

Lost in translation – wer reist oder sich in internationalen Kontexten bewegt, kennt dieses Phänomen. Bedeutungen und Konnotationen von Begriffen oder Redewendungen gehen zwischen Sprachen oder kulturellen Kontexten verloren. Missverständnisse entstehen. In der Rechtsvergleichung ist dieses Problem besonders präsent, bewegt scheinbar nie anhaltende Methodendebatten über (Un-)Möglichkeit hinreichender Kontextualisierung gesetzlicher Regelungen oder gerichtlichen Entscheidungen. Ganz konkret wird das Problem bei der Übersetzung einzelner Rechtsbegriffe. Schnell können in der Übersetzung Bedeutungsebenen und Nuancen verloren gehen.

Und vielleicht können auch Personen zwischen Rechtswelten verloren gehen. Ich jedenfalls verbinde das Phänomen lost-in-translation mit keinem anderen Namen mehr als mit dem des Heidelberger Verfassungsrechtlers Dieter Conrad (1932-2001). Grund dafür ist zunächst eine ganz persönliche Erfahrung. Als wissenschaftlicher Mitarbeiter und Promotionsstudent am Lehrstuhl für öffentliches Recht und Rechtsvergleichung an der Humboldt-Universität zu Berlin durfte ich ab 2020 an diversen Workshops von DAAD-geförderten Drittmittelprojekten zum Austausch deutscher und indischer Rechtswissenschaftler:innen teilnehmen. Der Austausch mit südasiatischen Wissenschaftler:innen war nicht nur über den Lehrstuhlinhaber Philipp Dann und sein Forschungsinteresse, sondern auch über die zu dem Zeitpunkt an seinem Lehrstuhl angesiedelte Zeitschrift Verfassung und Recht in Übersee/World Comparative Law (VRÜ/WCL) angelegt und verschränkte sich mit anderen Initiativen wie dem am Wissenschaftskolleg zu Berlin initiierten Indian-European-Advanced-Research-Network (IEARN). Bei einem dieser von der Programmkoordinatorin Tanja Herklotz organisierten Workshops stellte ich meine Forschung über Recht im deutschen Kolonialismus vor. Der Name Conrad fiel. Der Kommentator meines Vortrags, ein angesehener Rechtswissenschaftler aus Indien, war beeindruckt. Er gab sich als großer Fan von Conrads Rechtsdenken zu erkennen, legte dabei aber offen, dass er gar nicht gewusst habe, dass Conrad auch etwas zum deutschen Kolonialismus geschrieben habe. Doch, doch, versicherte ich und fragte mich insgeheim, von welchem „Rechtsdenken“ mein Gegenüber bei Conrad wohl sprach.

Erst einige Monate später verstand ich, dass ein Missverständnis vorgelegen hatte. Ich hatte in meinem Vortrag über den Berliner Globalhistoriker Sebastian Conrad gesprochen, mein Gegenüber über Dieter Conrad, dessen Vater. Wie unangenehm – spricht ein solches Missverständnis doch oft Bände über denjenigen, der seinen eigenen Wissenshorizont wie selbstverständlich als „normal“ voraussetzt und dabei gar nicht merkt, dass in anderen Kontexten anderes Wissen als selbstverständlich gilt. So muss es für mein Gegenüber außer Frage gestanden haben, dass ein deutscher Promotionsstudent, noch dazu ein an Grundlagen des öffentlichen Rechts interessierter, wenn er „Conrad“ sagt, von Dieter Conrad spricht. Denn in Indien gehört Dieter Conrad zum Kanon der Verfassungslehre. Meine Ignoranz beruhte also auf einer bemerkenswerten Diskrepanz – der Diskrepanz zwischen Bekanntheit und Bedeutung Dieter Conrads für das Verfassungsrecht in Indien, Bangladesch und weiten Teilen Südasiens einerseits und seiner Abwesenheit im heutigen verfassungsrechtlichen Diskurs in Deutschland. Dieter Conrad scheint zwischen Rechtskulturen und Rechtsdiskursen verloren gegangen zu sein – lost in translation eben.

Dietrich „Dieter“ Conrad war Heidelberger. Im Sommer 1963 legte er seine von Ernst Forsthoff betreute Dissertation mit dem Titel „Freiheitsrechte und Arbeitsverfassung“ der Juristischen Fakultät der Universität Heidelberg vor. Als „Schüler“ Ernst Forsthoffs nahm Conrad an den von Forsthoff initiierten Ebracher Seminaren mit Carl Schmitt teil und konnte sich so als Teil eines Kreises ebenso schillernder wie streitbarer Intellektueller um Schmitt und Forsthoff, aber auch Ernst-Wolfgang Böckenförde, Franz Wieacker, Helmut Quaritsch zählen. Auch die Historiker Werner Conze und Reinhard Koselleck gehörten diesem illustren Kreis an. Nicht nur für Carl Schmitt waren es angesichts der nationalsozialistischen Vergangenheit vieler Teilnehmer wohl „Gespräche in der Sicherheit des Schweigens“.[1] Themen und Denken Schmitts zu Staat und Souveränität oder Religion und Gewalt sollten sich dann auch durch das gesamte Werk Dieter Conrads ziehen, ohne dass sich Conrad als ein klassischer oder gar dogmatischer Schmittianer einordnen ließe. Vielmehr zeichnet sich Conrads Wirken gerade durch den Blick über den Tellerrand hinaus aus.

Conrad wurde zu einem ausgewiesenen Experten für Recht in Südasien und damit einem Staats- und Verfassungsrechtler „zwischen Traditionen“.[2] Conrad brachte diese Thematik nach Heidelberg, wurde Leiter und akademischer Direktor der Abteilung Rechtswissenschaft am Südasieninstitut der Universität Heidelberg, wo bis heute die Dieter-Conrad-Lectures abgehalten werden. Damit steht Conrad nicht nur für eine Rechtswissenschaft, die versuchte die Heidelberger Institutionen und Fachbereiche zusammenzuführen, sondern auch und vor allem für eine Form der vergleichenden Rechtswissenschaft, die bereit war, über ihren eigenen Horizont zu schauen, lange bevor man in weiten Teilen der deutschen Rechtswissenschaft von Begriffen wie Eurozentrismus oder Orientalismus überhaupt gehört hatte.

Dieter Conrad als “Genie” hinter der basic-structure-doctrine des Supreme Court of India

Der Bekanntheitsgrad Dieter Conrads im Rechtsdiskurs Südasiens lässt sich wohl am besten anhand der mittlerweile doch weithin bekannten „basic-structure-doctrine“ des Indischen Supreme Courts illustrieren. Dieter Conrad gilt in Indien als nichts weniger als das „Genie“ hinter dieser Doktrin.[3]

In der Entscheidung Kesavananda Bharti v. State of Kerala, die als eine der wichtigsten des 1950 begründeten Gerichts in der postkolonialen Verfassungsgeschichte Indiens gilt, buchstabierte der Supreme Court 1973 die Grenzen der verfassungsändernden Gesetzgebung im indischen Verfassungsgefüge aus. Das Parlament könne zwar die Verfassung, nicht jedoch „essential features“ der Verfassung ändern. Die Beschwerdeführer, die sich gegen eine Verfassungsänderung wendeten, die dem Parlament die Kompetenz zu weitreichenden Verfassungsänderungen zugebilligt hätte, konnten sich – so berichtet es etwa einer der damaligen Richter – auf keine Präzedenzfälle berufen. Sie verwiesen allein auf einen Aufsatz von Dieter Conrad: „Limitation of Amendment Procedures and the Constituent Power“ erschienen 1970 im Indian Yearbook of International Affairs.[4]

Conrad hatte in diesem Aufsatz, der auf einer Vorlesung von 1965 an der Banaras Hindu University basierte, aus seinen theoretischen (Schmitt’schen) Annahmen eines vorstaatlich existierenden Volkes als einzig legitimer verfassungsgebender Gewalt die Notwendigkeit systemimmanenter Grenzen der verfassungsändernden Befugnisse der verfassten Gewalten abgeleitet. Dabei griff Conrad zunächst mehr auf die Schmitt’sche Verfassungstheorie aus Weimarer Zeiten zurück, als auf die konkrete Ausgestaltung des Grundgesetzes durch Art. 19 Abs. 2 und Art. 79 Abs. 3. Der Gedanke: Wenn „das Volk“ als Demos die verfassungsgebende Gewalt sei, dann müsse es die einzige Institution sein, die über die Kerngehalte der Verfassung disponieren dürfe. Alle verfasste Gewalt müsse demnach in ihrer Befugnis, die wesentlichen Elemente einer Verfassung zu verändern, beschränkt sein. Dass in dieser Theorie vom vor-staatlich existierenden Volk als homogener Einheit „auch noch andere als grade demokratische Nebentöne mitklingen können,“ hat bereits Hans Kelsen in seiner Allgemeinen Staatslehre (1925) erkannt[5] und Carl Schmitt etwa im Vorwort zur zweiten Auflage seiner Geistesgeschichtlichen Lage des heutigen Parlamentarismus von 1926 in der Sache stolz bestätigt.[6] Es mag also zwar zutreffen, dass die Schmitt’sche Verfassungslehre ideengeschichtlich den theoretischen Unterbau für die Ewigkeitsklausel in Art. 79 Abs. 3 GG und die Lehre der Verfassungsidentität lieferte. Es entbehrt dabei aber nicht der Ironie, dass die Lehre des verfassungsgebenden Demos sich damit als Lehre aus dem Scheitern der Weimarer Republik verkleiden kann, obwohl doch ihr bekanntester Fürsprecher Carl Schmitt kräftig am Legitimitätsgerüst der ersten deutschen Republik gesägt hatte.[7] Auch Dieter Conrad schien diese ideengeschichtliche Umdeutung mitzuspielen, als er in seinem Vortrag und späteren Aufsatz auch die hinter der Ewigkeitsklausel stehende Theorie vom verfassungsgebenden Demos als Lehre aus Weimar verkaufte.

In Indien stieß Conrad mit den vermeintlich auf den Lehren aus dem Zerfall einer demokratischen Republik basierenden Thesen in den 1960er und vor allem 70er Jahren auf offene Ohren. Seit 1966 führte Premierministerin Indira Gandhi das Land mit eiserner Hand und griff dabei verstärkt auf autokratische Mittel zurück. Inmitten dieser Dynamik, die heute als „democratic backsliding“ bezeichnet werden würde, fiel besagte Verfassungsänderung, die dem Parlament weitreichende Kompetenzen zur Verfassungsänderung durch einfaches Gesetz geben sollte. Hiergegen richteten sich die Beschwerdeführer in Kesavananda und führten als Argument gegen die Verfassungsänderung die von Conrad vertretene Lehre der verfassungsgebenden Gewalt und die daraus resultierende implizite Beschränkung der verfassten Gewalten an. Und tatsächlich folgte die Mehrheit der Richter dieser Argumentation und berief sich in der Entscheidung ausdrücklich auf Conrads Aufsatz „Limitation of Amendment Procedures and the Constituent Power“. War die Entscheidung mit fünf zu vier Richtern 1973 noch denkbar knapp ausgefallen, sollte das Gericht schließlich in Indira Gandhi v Raj Narain, 1975 S.C. 2299, einer weiteren zentralen Entscheidung für das Verfassungsgefüge Indiens, die basic-structure-doctrine konsolidieren, damit aber gleichzeitig zu einer Verfassungskrise beitragen.

Im Jahr 1971, das Jahr, in dem sich Bangladesch in einem blutigen Krieg mit militärischer Unterstützung von Pakistan abspaltete, hatte Raj Narain die Wahl zum indischen Premierminister gegen die Amtsinhaberin Indira Gandhi verloren. Raj Narain ging daraufhin gerichtlich gegen den Ausgang der Wahl vor und führte an, Gandhi habe Wahlbetrug begangen und staatliche Stellen für ihren Wahlkampf missbraucht. Am 12. Juni 1975 bestätigte der Allahabad High Court die Vorwürfe gegen Indira Gandhi und erklärte die Wahl für nichtig. Diese Entscheidung hielt der Supreme Court mit der Entscheidung Indira Gandhi v Raj Narain vom 24. Juni 1975 aufrecht. Es kam zu Massenprotesten für und gegen Indira Gandhi, sodass diese schon am nächsten Tag den Notstand ausrief. Man sah in den Vorkommnissen den Höhepunkt von sich seit Längerem zuspitzenden regionalen und religiösen Spannungen, die vermeintlich die Gefahr von Abspaltungen weiterer Gebiete des Nationalstaates bargen. Die Einheit des Staates Indien stünde auf dem Spiel. In den 21 Monaten des Notstandes führte die Regierung unter Indira Gandhi einen regelrechten Feldzug gegen Bürgerrechtsbewegungen, NGOs und Oppositionelle und griff dabei unter anderem zu Maßnahmen wie Präventivhaft. 1977, zwei Jahre nachdem ihre Wahl für nichtig erklärt worden war, rief Indira Gandhi schließlich Neuwahlen aus – und verlor. Es war die erste Wahlniederlage ihrer Partei, dem Indian National Congress, bei nationalen Wahlen seit der Unabhängigkeit. Obwohl die Entscheidung des Supreme Court in Indira Gandhi v Raj Narain gerade nicht die autoritäre Machtumklammerung verhindern konnte und der Supreme Court in der Folge sogar die Notstandsregierung im sogenannten Habeas Corpus Fall bestätigte, gilt der Supreme Court durch seine als „aktivistisch“ bezeichnete Haltung und Selbstbehauptung gegenüber Regierung und Parlament gemeinhin als Retter der Demokratie in Indien – nicht zuletzt wegen seiner basic-structure-Rechtsprechung.

Unter dem Titel „Constituent Power, Amendment and Basic Structure of the Constitution: A Critical Reconstruction“ versuchte Dieter Conrad kurz darauf nicht nur, die Entwicklungen seit den Entscheidungen in Kesavananda und Indira Gandhi einzuordnen, sondern vor allem seine theoretischen Grundannahmen nochmals offenzulegen.[8] Conrad bekräftigte, dass es allein „dem Volk“ zustehe, sich selbst in einem Akt der Selbstbestimmung eine Verfassung zu geben. Eine solche Ausübung des Rechtes auf Selbstbestimmung sei meist, so Conrad, nur in (post-)kolonialen Staaten zu erblicken, da sich hier – wie in Indien geschehen – ein Volk entgegen der vorherigen Herrschaftsordnung eine neue Verfassung gebe. Einerseits blieb Conrad hier in ebenso altbekannten, wie auch kritikwürdigen theoretischen Bahnen. Andererseits ist Conrads „Übersetzung“ der Theorie der verfassungsgebenden Gewalt in ein (post-)koloniales Setting durchaus gedankenanregend. In jedem Fall hat die Theorie in Indien eine bemerkenswerte Wirkungsmacht entfaltet. Dabei ist zwar durchaus umstritten, ob und in welchem Maße Dieter Conrad tatsächlich das (alleinige) „Genie“ hinter der indischen basic-structure-doctrine ist. Der Name Dieter Conrad ist aber in jedem Fall derart präsent, dass Studierende dort kaum ihn herumkommen, wenn sie die Grundlagen des Verfassungsrechts erlernen. In Deutschland hingegen taucht er selbst in Diskussionen um Verfassungsidentität, verfassungsgebende Gewalt oder Gewaltengliederung nur selten und allenfalls randständig auf.[9]

Dieter Conrad als Referent südasiatischer Verfassungsentwicklungen

Referentenbesprechung 1985, mit (von links nach rechts): unbekannt, Peter Malanczuk, Rainer Hofmann, Willy Wirantaprawira, Werner Meng, Torsten Stein, Karl Doehring, Otto Steiner (verdeckt), Juliane Kokott (in front of Steiner), Lothar Gündling (neben der Tür), Fritz Münch (vor Juliane Kokott), Matthias Herdegen[2]

Angesichts der Prominenz Conrads in Indien und Bangladesch in den 1970er Jahren drängt sich die Frage auf, ob und wie sich Dieter Conrad wohl hinter den Türen des Max-Planck-Instituts, im zentralen Forum der Referentenbesprechung, zu diesen postkolonialen Verfassungsentwicklungen in Südasien verhalten hatte. Erwähnte Conrad, der schon den damaligen Zeitgenossen in Indien als Begründer einer so zentralen Doktrin ihres Verfassungssystems galt, diesen Umstand auch das eine oder andere Mal im Institut in der Berliner Straße? Wusste man am MPI von seinem Einfluss ihres Referenten auf das Verfassungsleben des indischen Subkontinents? Bei Durchsicht der Protokolle der Referentenbesprechung (die freilich nur knapp die Inhalte der Berichte aus den Länderreferaten wiedergeben) drängt sich keinesfalls der Eindruck auf, Conrad habe sich seines Einflusses im indischen Rechtsdiskurs gerühmt. Stattdessen ging er nur punktuell auf die Rechtsprechung des indischen Supreme Court zur basic-structure-doctrine und zum Notstandsrecht ein, wohl ohne sich als „Vordenker“ dieser Rechtsprechung zu gerieren.[10]

Aus den Protokollen der Referentenbesprechung wird dabei weder die Brisanz der referierten Entwicklungen noch die Zentralität der behandelten Fragen für die Verfassungstheorie insgesamt deutlich. Listet man die von Conrad in der Referentenbesprechung behandelten Themen auf, so wird jedenfalls aus heutiger Sicht klar, dass es sich hier nicht um bloß randständige „exotische“ Länderberichte handelte, sondern dass Fragestellungen aufgeworfen wurden, die einen jeden demokratisch-pluralen Verfassungsstaat im postmodernen Zeitalter betreffen. So berichtete Conrad selbstverständlich über die Unabhängigkeit der Justiz, aber auch über Ausweitungen der Klagebefugnis[11] oder der Herleitung des Mindestlohns aus dem Recht auf Leben und einem menschenwürdigen Existenzminimum,[12] sowie über Umweltschutzverfahren und Umweltverträglichkeitsprüfungen,[13] das Spannungsverhältnis von Sicherheit (insb. Terrorismusbekämpfung) und Freiheit,[14] das Verhältnis von religiöser Normativität von Minderheiten (insb. Muslimen) und staatlichem Recht[15] oder über Einschränkungen des Erwerbs der Staatsangehörigkeit aufgrund der ethno-nationalen Vorstellung eines ius sanguinis[16]. All dies waren virulente Themen in den Verfassungsentwicklungen von Bangladesch und Indien in den 1970er und 1980er Jahren.

In der Rückschau scheint es beinahe so, als hätten diese komplexen Staaten einige der heute teilweise als „neu“ und „bedrohlich“ empfundenen Thematiken um Sicherheit und Freiheit, religiöser Minderheiten und Mehrheitsgesellschaft oder Sozialstaatlichkeit und Umweltschutz bereits vor 50 Jahren durchlebt. Zwar ist auch hierzulande nicht alles neu, was neu erscheint. Dass aber eine solche brandaktuell anmutende Palette an Themen von Dieter Conrad schon vor Jahrzehnten in der Referentenbesprechung des Instituts auf den Tisch gelegt wurde, ist doch bemerkenswert. Insgesamt lassen die Protokolle leider keinerlei Rückschlüsse auf die Reaktionen des Publikums zu. Es kann aber gemutmaßt werden, dass die Berichte Conrads wohl eher als kuriose Reportagen aus fernen Ländern und weniger als Hinweise auf zentrale verfassungstheoretische Probleme aufgefasst wurden. Denn weder Dieter Conrad als Verfassungsrechtler noch die von ihm behandelten Themen wurden in den deutschen Rechtsdiskurs „übersetzt“ oder die Verfassungsentwicklungen in Südasien gar als lehrreich für hiesige Dynamiken erachtet.[17]

Dieter Conrad als Verfassungstheoretiker zu Staat, Religion und Gewalt

Liest man Conrad heute, so muss man doch bedauern, dass er und sein Rechtsdenken in Deutschland nicht ansatzweise so viel Aufmerksamkeit gefunden haben wie in Indien. Dabei geht sein Denken weit über eine bloße „Übersetzung“ des bundesrepublikanischen Rechtsgedanken des Art. 79 Abs. 3 GG in die basic-structure-doctrine Indiens hinaus.

Schon in seiner 1965 veröffentlichen Dissertation ging Conrad zukunftsweisende Wege. Thema der Studie „Freiheitsrechte und Arbeitsverfassung“ sollte „die Stellung des Arbeitsverhältnisses im Verfassungssystem“ sein.[18] Conrad legte hier die These vor, dass dem Arbeitsrecht bei der Entwicklung der Grundrechte historisch und theoretisch eine „Sonderrolle“ zukomme. Conrad hinterfragte demnach die gewöhnliche Erzählung einer ex-post Erstreckung der Grundrechte auf das Privatrecht aufgrund eines „Kreises oberster Werte“. Vielmehr spiegele sich in der positiv-rechtlich ausgestalteten „Arbeitsverfassung“ ein letztlich auf naturrechtlichen Vorstellungen aufsetzendes Verständnis von Freiheitsrechten. Die Entwicklung der Grundrechte sei daher historisch und theoretisch eng mit der Arbeiterfrage verbunden, ja nicht unwesentlich aus dieser hervorgegangen.

Dass Dieter Conrad nicht nur an bis heute aktuellen Fragestellungen (post-)moderner Verfassungstheorie interessiert war, sondern ihm Zeit seines Lebens daran gelegen war, über den europäischen Kanon und seine festgefahrenen Narrative und Erzählungsschleifen hinauszugehen, zeigt sich besonders eindrücklich in seinem erst posthum erschienen Werk Gandhi und der Begriff des Politischen: Staat, Religion und Gewalt (2006).[19] Conrad beschreibt hier Mohandas „Mahatma“ Karamchand Gandhi als einen politischen Denker, der in staats- und politiktheoretischen Problemstellungen über im westlichen Verfassungsdenken immer wiederkehrende Protagonisten wie Max Weber oder Carl Schmitt hinausführen kann.[20] So habe Max Weber die Sphären von Religion und Politik kategorial unterschieden und ersterer eine Gesinnungsethik, letzterer eine Verantwortungsethik zugeschrieben (114 ff). Gandhi hingegen habe diese Sphärentrennung nicht vollzogen, sondern vielmehr ethisches und praktisches Handeln zu verbinden versucht. Das Politische umfasse bei ihm sowohl das wertgebundene Handeln für andere als auch das Ringen um öffentliche Wirksamkeit (also Macht).

In seiner Lesart Gandhis verengt Conrad das Politische gerade nicht auf die Schmitt‘sche Dichotomie von Freund und Feind, sondern greift für seinen Politikbegriff auf Martin Luther King zurück (117 ff). Das Handeln für andere, das repräsentative Handeln, sei das Wesentliche des Politischen. Es bleibe dabei politisch, ja sei nur wahrhaft politisch, wenn es sich den Rückgriff auf physische Gewalt versage, so Conrad mit Gandhi. Das wahre Politische sei demnach kommunikatives, gewaltloses Handeln für andere (137 f., 151). „Auch für den Feind wird Repräsentation in Anspruch genommen“, so fasst Conrad dieses repräsentative Handeln zusammen, und zwar „einstweilig – d.h. dem anderen wird die Entscheidung, ob er Freund oder Feind sein will, zugeschoben. Diesen offenen Handlungssinn würde physische Gewalt zerstören; daher bleibt sie prinzipiell ausgeschlossen.“ (138) Die gewaltlose Aktion dürfe dabei nicht die Möglichkeit der Zerstörung durch den Anderen, also insbesondere nicht die „Opferung des eigenen Lebens“ von vornherein ausschließen. Vielmehr solle der andere durch die gewaltlose Aktion in eine Lage versetzt werden, in der er oder sie sich entscheiden muss, ob Gewalt (inklusive staatlicher Gewalt) zur Anwendung kommt oder nicht (139 f.). Entscheidend für das Politische im Sinne von satyagraha (eine Art ziviler Ungehorsam) sei dabei das Festhalten am Anspruch der Wahrheit.

Diese Überlegungen trägt Conrad weiter in seine Analyse der konkreten Vorstellungen Gandhis zu Grundrechten und -pflichten. So wohne etwa dem Recht auf Eigentum jedenfalls dann eine gewisse Gewaltsamkeit inne, wenn es nicht (in Analogie zum trusteeship im englischen common law) ein Haben zum Nutzen anderer sei (220-234). Eigen-interessiertem Eigentum und kontinental-europäisch verstandener, ethikloser Staatsgewalt seien daher, so Conrad, Gewaltmomente immanent, die sich gegenseitig stabilisieren und verstärken würden. In enger Verbindung zur gewaltlosen Aktion gegen solche Gewaltverhältnisse stehe das Recht der freien Meinungsäußerung, die bei Gandhi aber eben mehr sei, als nur das Recht, Meinungen kundzutun. Mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung gehe eine (moralische) Pflicht einher – nicht nur die Pflicht, nicht zu lügen, sondern die Pflicht, aufrichtig die Wahrheit zu vertreten (242). Damit stünde die Meinungsfreiheit bei Gandhi in untrennbarer Verbindung zu Religionsfreiheit verstanden als Gewissensfreiheit. Dies führe schließlich zur Notwendigkeit, für eine „unversehrte Ausbildung der Individualität“ einzutreten, die vor „Meinungsdruck“ und „geistiger Bevormundung“ geschützt werden müsse (245). Gandhi formulierte also eine ganz eigene Konzeption vom Verhältnis des Individuums zum Kollektiv, die man durchaus als liberal bezeichnen kann. So merkt Dieter Conrad auch an, dass man wohl erwarten würde, dass Gleichheit im Zentrum des politischen Denkens Gandhis stehe. Doch im Verhältnis zur Ausführlichkeit der Behandlung von „Individualrechten“ falle die Behandlung des „Problembereich[s] der Gleichheit“ regelrecht spärlich aus (247). Letztlich liege Gandhis Denken aber die Grundüberzeugung „allgemeiner Menschengleichheit“ zugrunde, welche er bereits während seiner Zeit in Südafrika gewonnen habe (252).

Dieser grundoptimistische, um nicht zu sagen utopische Glaube an das Universelle spricht auch aus Dieter Conrads Gandhi-Buch (das wohl ein Gandhi-Luther-Buch werden sollte, aber als ein solches Doppelporträt unvollendet blieb). Und so wird bei Conrad der „Osten“, wie der Heidelberger Ägyptologe Jan Assmann im Vorwort schreibt, „nicht zum kulturell Anderen verfremdet, sondern als Partner eines universellen Diskurses wahrgenommen, und sogar als ein Partner, der uns in vieler Hinsicht weit voraus ist und uns zu völlig neuen Sichtweisen und Lösungsmöglichkeiten unserer Probleme führen kann.“ (9) Wie einschlägig und fruchtbar solche Einblicke auch für die deutsche Verfassungstheorie sein können, hat wohl erst Samira Akbarian in ihrer 2023 erschienenen, vielbeachteten Dissertation Ziviler Ungehorsam als Verfassungsinterpretation einem breiteren Publikum im deutschen Rechtsdiskurs vor Augen geführt.[21] Sicher hätten auch Conrads Überlegungen zu Gandhi und Luther einige Orientierung bieten können, als hierzulande darüber diskutiert wurde, ob oder worin ein Unterschied zwischen Aktionen der Letzten Generation und Straßensperren von Bauern liegen könnte (Stichwort: gewaltloses Handeln für Andere). Ebenso könnten sie denjenigen Orientierung bieten, denen es teilweise schwerfällt, fundamentalistisch begründete Gewaltexzesse – wie wahllose Tötungen, Vergewaltigungen und Geiselnahmen von Zivilist:innen am 7. Oktober 2023 – von legitimen Formen anti-kolonialen Widerstands zu unterscheiden. Schließlich bleiben auch die ersten Zeilen von Assmanns Vorwort aktueller denn je:

„Nichts erschüttert die gegenwärtige Welt so sehr wie der Ausbruch religiöser Gewalt und der unausgesetzten Zusammenprall von Gewalt und Gegengewalt. Kein Thema kann daher größere Aktualität beanspruchen als die Frage nach den religiösen und politischen Quellen der Gewalt.“ (9)

Fazit

Die Themen Dieter Conrads sind nicht nur verfassungstheoretisch spannend, sie adressieren auch hochaktuelle Problemstellungen eines demokratischen Rechtsstaats, der für sich (noch) in Anspruch nimmt, eine plurale Gesellschaft in einem universellen Wertegerüst zusammenzufassen. Conrads Arbeiten behandeln neben Ethik und Religion, Politik und Gewalt(freiheit) im Verfassungsstaat auch das Verhältnis von Parlament und obersten Gerichten und von Freiheitsrechten und Arbeitsrecht. Man muss nicht mit allem einverstanden sein, doch sein Denken über Recht und Politik im Verfassungsstaat bleibt ein gehaltvolles Reservoir für einen (Rechts-)Diskurs, der scheinbar immer ratloser vor aktuellen Entwicklungen zu stehen scheint.

Dass Dieter Conrads Rechtsdenken in Deutschland so gut wie gar keine Resonanz fand und findet, sagt dabei vielleicht mehr über den deutschen (Verfassungs-)Rechtsdiskurs aus als über Conrad selbst. Das Phänomen lost in translation spricht doch oft Bände über diejenigen, die ihren eigenen Wissenshorizont wie selbstverständlich als „normal“ voraussetzen und dabei gar nicht merken, wie beschränkt ihr Blickfeld ist. In diesem Fall drängt sich die Vermutung auf, dass die fehlende Rezeption Conrads in Deutschland insbesondere damit zusammenhängt, dass er vermeintlich „exotische“ Verfassungstraditionen beforschte, die man für weitentlegen und wenig relevant für den deutschen Kontext hielt und immer noch hält. Dass aber in Indien bereits in den 1970er und 1980er Jahren Fragen diskutiert wurden, die wir heute als besonders aktuell empfinden, gerät dabei ebenso aus dem Blick, wie der Umstand, dass Stimmen wie Dieter Conrad oder auch Autor:innen in Zeitschriften wie Verfassung und Recht in Übersee (VRÜ) eben diese Probleme und Kontexte bereits vor gut 50 Jahren in Deutschland besprachen. Sicherlich mag schon der Begriff „Übersee“ anzeigen, dass auch diese Stimmen nicht gefeit waren vor größeren oder kleineren Portionen Exotismus und kolonialen Pfadabhängigkeiten. Dennoch sind diese Stimmen vielleicht innovativer und gedankenanregender als der viertausendste Versuch, für heutige Probleme des demokratischen Rechtsstaates die Gedankenwelten von Schmitt, Weber oder gar Hegel zu „aktualisieren“. Abgesehen davon, dass es doch fraglich erscheint, inwieweit un- oder jedenfalls vordemokratische Denker uns aus der „Krise der Demokratie“ führen können, perpetuiert das fortwährende Kreisen um die immer gleichen, immer älter werdenden Namen die Selbst-Provinzialisierung des deutschen Rechtsdiskurses. Wer stattdessen nach intellektuell weniger ausgetretenen Gedankenpfaden sucht, findet in Dieter Conrad einen mehr als tauglichen Wegweiser. Den Mut – wie ihn Dieter Conrad bewiesen hat – neue Wege zu gehen, muss man wohl selbst mitbringen.

***

[1] Dirk van Laak: Gespräche in der Sicherheit des Schweigens. Carl Schmitt in der politischen Geistesgeschichte der frühen Bundesrepublik. Siehe zu den Seminaren auch Florian Meinel: Die Heidelberger Secession. Ernst Forsthoff und die Ebracher Ferienseminare. In: Zeitschrift für Ideengeschichte 2/2012, 89-108.

[2] Jürgen Lütt und Mahendra P. Singh (Hrsg.), Zwischen den Traditionen: Probleme des Verfassungsrechts und der Rechtskultur in Indien und Pakistan – Gesammelte Aufsätze aus den Jahren 1970 bis 1990, Franz Steiner Verlag, Stuttgart, 1999; rezensiert etwa in Armin Albano-Müller, Dieter Conrad: Zwischen den Traditionen, Verfassung und Recht in Übersee 33 (2000), 406 – 410.

[3] Siehe auch Noorani, A.G., ‘Sanctity of the Constitution: Dieter Conrad—The man behind the ‘basic structure’ doctrine’, CONSTITUTIONAL QUESTIONS AND CITIZENS’ RIGHTS: An Omnibus Comprising Constitutional Questions in India and Citizens’ Rights, Judges and State Accountability (Delhi: Oxford University Press 2006).

[4] Dieter Conrad, Limitation of Amendment Procedures and the Constituent Power, 15/16 (1970) Indian Yearbook of International Affairs, 347-430.

[5] Hans Kelsen, Allgemeine Staatslehre (Mohr Siebeck 2019 [Studienausgabe der Originalausgabe 1925]), 387 f.

[6] Carl Schmitt, Die geistesgeschichtliche Lage des heutigen Parlamentarismus, 2. Aufl. (Duncker & Humblot 1926).

[7] Siehe insgesamt zu der Thematik Monika Polzin, Verfassungsidentität (Mohr Siebeck 2018); Christoph Möllers, Verfassunggebende Gewalt – Verfassung – Konstitutionalisierung, in Bogdandy/Bast (Hrsg.), Europäisches Verfassungsrecht: Theoretische und dogmatische Grundzüge (Springer 2009).

[8] Dieter Conrad, Constituent Power, Amendment and Basic Structure of the Constitution: A Critical Reconstruction, 6/7 (1977/78) Delhi Law Review, 1 – 23.

[9] Siehe etwa Erwähnungen bei Polzin, Verfassungsidentität, 5 und 89.

[10] So heißt es im Protokoll der Referentenbesprechung vom 1. September 1975 nur: „Dr. Conrad berichtet über den jüngsten Stand der Entwicklungen in Indien. […] Das oberste Gericht prüft in diesem Zusammenhang, ob durch diese Verfassungsänderungen die inhaltlichen Schranken und die Grundstruktur der indischen Verfassung, die unantastbar ist, verletzt worden ist“, Hausarchiv MPIL. Ferner berichtete Conrad z.B. über Verfassungsänderungen im Notstandsrecht, etwa in Referentenbesprechungen vom 28. August 1978 und 23. Juli 1979 und erwähnte die basic-structure-doctrine beiläufig, etwa in Referentenbesprechung vom 15. Juni 1987.

[11] Conrad in Referentenbesprechung vom 14. Februar 1983, Hausarchiv MPIL.

[12] Conrad in Referentenbesprechung vom 23. Januar 1984, Hausarchiv MPIL.

[13] Conrad in Referentenbesprechung vom 4. Juni 1984, Hausarchiv MPIL.

[14] Conrad etwa in Referentenbesprechung vom 2. April 1984, Hausarchiv MPIL.

[15] Conrad in Referentenbesprechung vom 25. November 1985, Hausarchiv MPIL.

[16] Conrad in Referentenbesprechung vom 22. Dezember 1986, Hausarchiv MPIL.

[17] Zu diesem „southern turn“ in der Verfassungsvergleichung dann Philipp Dann, Michael Riegner, Maxim Bönnemann (Hrsg.), The Global South and Comparative Constitutional Law (Oxford University Press 2020).

[18] Dieter Conrad, Freiheitsrechte und Arbeitsverfassung (Duncker & Humblot 1965).

[19] Dieter Conrad, Gandhi und der Begriff des Politischen: Staat, Religion und Gewalt, hrsg. v. Barbara Conrad-Lütt (Wilhelm Fink Verlag 2006).

[20] Siehe auch Rezensionen etwa Ekkehart Krippendorff, Dieter Conrad: Gandhi und der Begriff des Politischen. Staat, Religion und Gewalt – Matthias Eberling: Mahatma Gandhi, Südostasien 2 (2007), 106; Andreas Buss, Dieter Conrad: Gandhi und der Begriff des Politischen. Staat, Religion und Gewalt, Internationales Asienforum 38 (2007), 407 – 410.

[21] Samira Akbarian, Ziviler Ungehorsam als Verfassungsinterpretation (Mohr Siebeck 2023), 40 ff. ebenfalls zu Gandhi und Luther.

Kategorie Feature

Gwinyai Machona ist assoziierter wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Rechtsvergleichung der Humboldt-Universität zu Berlin.

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