Jede Biographie ist das Ergebnis eines Zusammenspiels von Plan, Kontingenz und Zufall. Wie verhält es sich im Fall des Lebens und Werks von Rudolf Bernhardt? Lassen sich Verbindungslinien zwischen seinen Erfahrungen aus der sowjetischen Kriegsgefangenschaft und seinem späteren Einsatz für das Völkerrecht und den europäischen Menschenrechtsschutz ziehen? Durch die Veröffentlichung der Tagebuchaufzeichnungen Rudolf Bernhardts aus der sowjetischen Gefangenschaft besteht Anlass dazu, diesen Fragen näher nachzugehen. Christoph Bernhardt, der Sohn Rudolf Bernhardts und Herausgeber der Tagebuchedition, wirft im Nachwort zu den Aufzeichnungen diese Frage ebenfalls auf und ist im Ergebnis zurückhaltend: Er konstatiert, dass „eine unmittelbare Wirkung der Erlebnisse in der Kriegsgefangenschaft auf die ersten beruflichen Richtungsentscheidungen nicht erkennbar ist.“[1] Auch in seiner späteren beruflichen Laufbahn habe sein Vater jedenfalls keine expliziten Bezüge zwischen der Gefangenschaft und seiner Tätigkeit im Bereich des Menschenrechtsschutzes hergestellt.[2]
„Vom Nationalsozialismus restlos geheilt“. Kriegsgefangenschaft in der UdSSR
Es verbietet sich, in spekulativer Manier eine dieser abgewogenen Position entgegengesetzte These der These halber zu entwickeln. Gleichwohl lädt die Veröffentlichung der Tagebuchaufzeichnungen dazu ein, das Denken des Völkerrechtlers Rudolf Bernhardt daraufhin zu reflektieren, inwiefern sich vielleicht doch Verbindungslinien ziehen lassen, sich gewissermaßen durch die Veröffentlichung der Tagebuchaufzeichnungen das Werk Rudolf Bernhardts jedenfalls auch in einem anderen Licht lesen lässt.
Ausgehen möchte ich von meinen Eindrücken der Lektüre des Tagebuchs. Es handelt sich bei den Aufzeichnungen um ein Dokument von ebenso großer Nüchternheit wie Einprägsamkeit. Die Schilderungen der Entbehrungen, der lebensbedrohlichen Erkrankungen, der unfassbar beschwerlichen Arbeitseinsätze im Wald und des alles durchziehenden Hungers werden keinen Leser kalt lassen. Eindrücklich ist die wiederholte Schilderung der besonderen Brutalität gerade der deutschen Offiziere und ihrer deutschen Hilfskräfte, die die deutschen Kriegsgefangenen nach den Schilderungen Bernhardts ärger behandelt und schikaniert haben als die sowjetischen Soldaten.[3] Vom Nationalsozialismus ist Bernhardt ebenso entfremdet wie von der sowjetischen Propaganda, auf deren Verheißungen einer besseren Gesellschaft er nichts geben mag:
„All das, woran ich geglaubt hatte, mußte ich als verbrecherische Propaganda erkennen. Nach dieser großen Enttäuschung bin ich vom Nationalsozialismus restlos geheilt, aber ich bin auch allen noch so laut als Idealen angepriesenen Dingen gegenüber skeptisch.“[4]
Eine quellenkritische Frage könnte hier sein, was Rudolf Bernhardt genau wann erkannt hat und wie dieses Erkennen auch durch Erfahrungen vor seiner Kriegsgefangenschaft, das heißt in seiner Zeit als Soldat der Wehrmacht 1943 bis 1945 befördert wurde.[5] Dazu finden sich, wenn ich das richtig sehe, in den Tagebuchaufzeichnungen keine Hinweise. Durch die Aufzeichnungen zieht sich jedenfalls eine tiefe Skepsis gegenüber der conditio humana, wie sie sich in der extremen Notlage der Kriegsgefangenschaft im Arbeitslager offenbarte. Den ständig andauernden Kampf um die knappen Nahrungsmittel beschreibt Bernhardt so:
„Die Angehörigen des ‚Herrenvolks‘ sind in der Not zu Sklaven ihres tierischen Instinkts geworden. Anständigkeit, Ehrlichkeit, Kameradschaftlichkeit, Stolz – alle diese Begriffe sind über Bord geworfen, um krassestem Egoismus, unwürdiger Heuchelei und Sadismus Platz zu machen. So sieht der Durchschnittsmensch wohl jeden Volkes aus, wenn er aus einer gewohnten Lebensbahn in Not und Schrecken geworfen wird.“[6]
„Balanced pragmatism“. Als Richter am EGMR
Wie können wir uns aber überhaupt der Persönlichkeit und dem Denken Rudolf Bernhardts als Völkerrechtler und insbesondere als Richter am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte annähern, wenn wir nach Verbindungslinien zwischen diesen Erfahrungen aus einer noch frühen Lebensphase und der späteren beruflichen Tätigkeit suchen? Einen Fingerzeig dazu können wir einem Beitrag der 1995 veröffentlichten Festschrift für Rudolf Bernhardt entnehmen. Bernhardt, zu dem Zeitpunkt Vizepräsident des Gerichtshofs, wird eingangs des Bandes in einem Beitrag von Rolf Ryssdal gewürdigt, dem damaligen Präsidenten des Gerichtshofs. Der Beitrag mit dem Titel „Rudolf Bernhardt at the European Court of Human Rights” ist von einer großen Nüchternheit geprägt, die zugleich warmherzige Zuneigung und ehrliche Anerkennung des Wirkens von Bernhardt am Straßburger Gerichtshof erkennen lässt. Ryssdal charakterisiert Bernhardts Einfluss auf die Arbeit des Gerichtshofs wie folgt:
„Coming from the ‚scientific‘ branch of the law has not moulded Judge Bernhardt into a human rights theoretician divorced from the many-layered realities of the modern-day relationship between the State and its subjects. Nor has it made him blind to the need for a certain kind of balanced pragmatism in applying the standards of the European Convention on Human Rights to the complex situations of life in a democratic society.”[8]
Ryssdal wendet sich sodann einigen Sondervoten zu, die Rudolf Bernhardt bis dato am Gerichtshof verfasst hatte. Geht man diesen Spuren weiter nach und bezieht auch spätere Sondervoten Bernhardts mit ein, die in der Würdigung durch Ryssdal noch nicht berücksichtigt werden konnten, erscheint mir im Lichte der uns hier interessierenden Frage nach den Verbindungslinien zwischen der Erfahrung der Gefangenschaft und seiner späteren Tätigkeit eine abweichende Meinung besonders bemerkenswert, die Rudolf Bernhardt gemeinsam mit einer Reihe von anderen Richtern zum Urteil der Großen Kammer vom 26. September 1995 im Fall Vogt v. Germany verfasst hat.[9]
Im Fall Vogt ging es um die Entlassung einer verbeamteten Lehrerin aus dem Schuldienst in Niedersachen im Jahr 1986. Dorothea Vogt war nicht nur DKP-Mitglied, sondern auch Mitglied des regionalen Exekutivkomitees der DKP. Anders als die sehr knappe Mehrheit der Großen Kammer (10:9 Stimmen) konnten Rudolf Bernhardt und die übrigen Richter der Minderheit keinen Verstoß gegen Art. 10 und Art. 11 EMRK feststellen. Sie hielten die Entlassung von Frau Vogt nicht nur für gerechtfertigt, sondern geradezu für geboten. Nachdem Rudolf Bernhardt und die anderen dissentierenden Richter einen unauflöslichen Widerspruch zwischen DKP-Programmatik und freiheitlich demokratischer Grundordnung des Grundgesetzes festgestellt hatten, hielten sie resümierend fest:
„In such a situation and bearing in mind Germany’s special history, in particular the destruction of the democratic Constitution of Weimar, the State must be entitled to dismiss civil servants, including school teachers, who are actively engaged in activities on behalf of anti-democratic parties. This must be valid for all extremist parties whether they belong to the left or the right of the political system.”[10]
Hier scheint die tiefe Ablehnung gegenüber totalitären Ideologien, die Rudolf Bernhardt in seinen von mir eingangs zitierten Tagebuchaufzeichnungen zum Ausdruck gebracht hat, besonders deutlich durch. Aus der Gewaltgeschichte des 20. Jahrhunderts zieht Bernhardt hier Rückschlüsse für den Umfang menschenrechtlicher Garantien und für die Beurteilung der Frage, inwiefern der Staat den Gebrauch von individuellen Freiheiten dulden muss, die sich in den Dienst der Abbau freiheitlicher Garantien stellen, eine Sorge, die ihn auch schon vor seiner Richterzeit etwa im Zusammenhang mit Studentenprotesten an der Frankfurter Universität umgetrieben hatte.[11] In diesem wie in anderen Sondervoten lässt sich jedenfalls erkennen, dass für Rudolf Bernhardt eine progressive Weiterentwicklung menschenrechtlicher Garantien nicht zulasten der demokratischen Gemeinschaft gehen darf[12], sondern es vielmehr, wie es Präsident Ryssdal formulierte, eines „balanced pragmatism“ bedurfte.[13]
Von der „legal diplomacy“ zum „living instrument“. Bernhardt und die EMRK
Das Sondervotum im Fall Vogt ist auch deshalb von besonderem Interesse, weil es implizit die größere Frage verhandelt, welche Zielrichtung das System des europäischen Menschenrechtsschutzes verfolgt. Vor dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte der Konvention wird oft betont, dass die Konvention einen „alarm bell“-Mechanismus gegen ein Wiederabgleiten in totalitäre Zustände schaffen sollte.[15] In diese Lesart fügt sich das von Rudolf Bernhardt mitverfasste Sondervotum durchaus ein. Der knappe Ausgang der Entscheidung kann auch so gelesen werden, dass sich hier zwei Philosophien des europäischen Menschenrechtsschutzes gegenüberstanden: auf der einen Seite eine Sichtweise, die Vertrauen in die Stabilität der demokratischen Gemeinwesen in Europa hat, auf der anderen Seite eine verbleibende Skepsis, ob die erreichten demokratischen und rechtsstaatlichen Errungenschaften wirklich unerschütterlich sind. Dieses Spannungsverhältnis passt zum Entwicklungsstand des Konventionssystems Mitte der 1990er Jahre: Seit Ende der 1970er Jahre und damit nur kurz vor dem Eintritt von Rudolf Bernhardt in den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte hatte sich das Konventionssystem erheblich verändert[16], wobei der Ansatz der dynamischen Vertragsauslegung der Konvention als „living instrument“ sich bereits vor der Wahl von Rudolf Bernhardt an den Gerichtshof entwickelt hatte und von diesem als richtiger Ansatz der Auslegung unterstützt wurde.[17] Konnte der europäische Menschenrechtsschutz bis in die 1970er Jahre in den Worten von Mikael Rask Madsen aber noch als ein System von „legal diplomacy“ verstanden werden[18], in dem vor allem auf die Staateninteressen Rücksicht genommen wurde, habe es sich danach Schritt für Schritt in eine ambitionierte Ordnung entwickelt, die nicht nur Mindeststandards europäischen Grundrechtsschutzes absichern sollte, sondern sich zu einer Art Verfassungsdokument Europas avant la lettre entwickelt habe.[19]
„Nachsicht mit Russland wäre falsch“. Der europäische Menschenrechtsschutz nach dem Kalten Krieg
Die Amtszeit von Rudolf Bernhardt hat ziemlich genau diese Phase abgedeckt, die zudem durch die Herausforderungen der Aufnahme neuer Mitgliedstaaten nach Ende des Kalten Krieges geprägt wurde. An dem Aufnahmeprozess dieser Staaten war Rudolf Bernhardt in maßgeblicher Weise und diese Entwicklung befürwortend beteiligt.[20] Gleichwohl sah Bernhardt diesen Prozess auch mit Sorge. Zu offenkundig sei es, wie er 2000 und damit nach dem Ende seiner Amtszeit in Straßburg in einem Beitrag für die F.A.Z. mit Blick auf Russland formulierte, dass „der größte europäische Staat eine Sonderbehandlung erwartet, die ihn von der Beachtung der Europäischen Menschenrechtskonvention dispensiert.“ [21] Noch pointierter hatte er dies kurz vorher bereits in einem Leserbrief an die F.A.Z. auf den Punkt gebracht und folgende Frage gestellt:
„Kann man […] tausendfache Verstöße in einem anderen Staat – nur weil es Russland ist – aus politischer Rücksichtnahme ungeahndet lassen? Mit großer Sorge muss man die Gefahr sehen, dass das europäische System zum Schutz der Menschenrechte insgesamt beschädigt wird.“ [22]
Ich möchte mir kein Urteil anmaßen, ob diese Position in einem Zusammenhang mit den biographischen Erfahrungen aus der Kriegsgefangenschaft Rudolf Bernhardts steht. Wie Christoph Bernhardt in seinem Nachwort zur Tagebuchedition unterstreicht, scheute Rudolf Bernhardt in seiner wissenschaftlichen Karriere den Austausch mit der sowjetischen und russischen Völkerrechtswissenschaft nicht.[23] Ganz im Gegenteil organisierte er eine Reihe von deutsch-sowjetischen Kolloquien zum Völkerrecht maßgeblich mit. [24] Aber im Vergleich zum fahrlässigen, heute würde man sagen sträflich naiven Umgang mit Russlands Menschenrechtsverletzungen der 1990er und frühen 2000er Jahre kann sein mit der Überschrift „Nachsicht mit Russland wäre falsch“ überschriebener F.A.Z.-Leserbrief nur als äußerst hellsichtig bezeichnet werden. Nicht nur das EMRK-System, sondern ganz Europa bezahlt heute den Preis dafür, dass Stimmen wie der von Rudolf Bernhardt nicht noch mehr Gehör geschenkt wurde.
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[1] Christoph Bernhardt, Die Tagebuchaufzeichnungen Rudolf Bernhardts aus der sowjetischen Kriegsgefangenschaft. 1945–1947, in: Rudolf Bernhardt, Tagebuchaufzeichnungen aus sowjetischer Kriegsgefangenschaft. 1945–1947, hrsg. von Christoph Bernhardt, Stuttgart: Franz Steiner Verlag 2024, 128 –145, 142.
[2] Christoph Bernhardt (Fn. 1), 143.
[3] In einem Vortrag 2015 formulierte Rudolf Bernhardt: „Am 1. Mai 1945, 2 Tage nach meinem 20. Geburtstag, geriet ich in Potsdam bei Berlin in russische Kriegsgefangenschaft. Damals und in den folgenden zwei Jahren, die ich zunächst in Polen, überwiegend aber in Russland verbracht habe, hatte ich noch keine Ahnung vom humanitären Völkerrecht und den völkerrechtlichen Geboten zum Schutz von Kriegsgefangenen. Und wenn ich eine Ahnung gehabt hätte, hätte sie mir nicht geholfen. Übrigens wurden wir in der Gefangenschaft nicht gut, aber auch nicht so übel und grausam behandelt, wie russische Kriegsgefangene, die während des Zweiten Weltkriegs in deutsche Gefangenschaft gerieten.“: Rudolf Bernhardt, Sechs Jahrzehnte Beschäftigung mit dem Völkerrecht, in: Rudolf Bernhardt/Karin Oellers-Frahm (Hrsg.), Das Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht, Berlin: Springer 2018, 145–159, 145–146.
[4] Rudolf Bernhardt, Tagebuchaufzeichnungen (Fn. 1), 102–103.
[5] Vgl. zum Umgang mit autobiographischen Aufzeichnungen etwa: Volker Depkat, Doing Identity: Auto/Biographien als Akte sozialer Kommunikation, in: Martin Aust/Frithjof Benjamin Schenk (Hrsg.), Imperial Subjects. Autobiographische Praxis in den Vielvölkerreichen der Romanovs, Habsburger und Osmanen im 19. und frühen 20. Jahrhundert, Köln: Böhlau 2015, 39–58; auch in einem anderen bilanzierenden Text erwähnt Bernhardt nur, dass die zwei Kriegsjahre Teil von fünf insgesamt mühsamen Jahren waren: Rudolf Bernhardt, Staatsrecht im internationalen Verbund, JöR N.F. 58 (2010), 337–351, 337.
[6] Rudolf Bernhardt, Tagebuchaufzeichnungen (Fn. 1), 107.
[7] Foto: Wikimedia Commons.
[8] Rolv Ryssdal, Rudolf Bernhardt at the European Court of Human Rights, in: Ulrich Beyerlin/Michael Bothe/Rainer Hofmann/Ernst-Ulrich Petersmann (Hrsg.), Recht zwischen Umbruch und Bewahrung. Festschrift für Rudolf Bernhardt, Heidelberg: Springer 1995, 1–5,2, Hervorhebung im Original.
[9] EGMR (Große Kammer), Vogt v. Germany, App. No. 17851/91, Urteil v. 26. 9. 1995.
[10] EGMR (Große Kammer), Vogt v. Germany, App. No. 17851/91, Urteil v. 26. 9. 1995, Joint Dissenting Opinion of Judges Bernhardt, Gölcüklü, Matscher, Loizou, Mifsud, Bonnici, Gotchev, Jungwiert and Kuris, Rn. 2.
[11] Rudolf Bernhardt, Unfähigkeit zu Maß und Mitte – Betrachtungen zum Niedergang der deutschen Universität, FAZ vom 18. August 1970, 10.
[12] Vgl. etwa: EGMR, Sporrong and Lönnroth v. Sweden, App. No. 7151/75; 7152/75, Urteil v. 23.9.1982, Joint Dissenting Opinion of Judges Zekia, Cremona, Thór, Vilhjálmsson, Lagergren, Sir Vincent Evans, Macdonald, Bernhardt and Gersing with Regard to Article 1 of Protocol No. 1 (P1-1); EGMR (Große Kammer), McCann and others v. The United Kingdom, App. No. 18984/91, Urteil v. 27.9.1995, Joint Dissenting Opinion of Judges Ryssdal, Bernhardt, Thór, Vilhjálmsson, Gölcüklü, Palm, Pekkanen, Sir John Freeland, Baka and Jambrek.
[13] Ryssdal (Fn. 8), 2.
[14] Foto: EGMR.
[15] Siehe: Ed Bates, The Evolution of the European Convention on Human Rights: From its Inception to the Creation of a Permanent Court of Human Rights, Oxford: Oxford University Press 2010, 6; vgl. außerdem: Helmut Philipp Aust, Introduction: The European Court of Human Rigths – the past in the present, in: Helmut Philipp Aust/Esra Demir-Gürsel (Hrsg.), The European Court of Human Rights – Current Challenges in Historical Perspective, Cheltenham: Edward Elgar 2021, 1-19, 4 ff.
[16] Für eine Periodisierung siehe Angelika Nußberger, The European Court of Human Rights, Oxford: Oxford University Press 2020, 19 ff.
[17] Rudolf Bernhardt, Sechs Jahrzehnte (Fn. 3), 154, dazu: „Diese Ansicht hat sich schon vor meiner Wahl zum Richter durchgesetzt, ich halte sie für eindeutig richtig.“
[18] Mikael Rask Madsen, The Protracted Institutionalization of the Strasbourg Court: From Legal Diplomacy to Integrationist Jurisprudence, in: Jonas Christoffersen/Mikael Rask Madsen (Hrsg.), The European Court of Human Rights between Law and Politics, Oxford: Oxford University Press 2011, 43–60, 48 ff.
[19] In diese Richtung früh: Jochen Abr. Frowein, The European Convention on Human Rights as the Public Order of Europe, Collected Courses of the Academy of European Law, Vol. I, Book 2, Oxford: Oxford University Press 1990, 267–358, 278; dazu: Christian Walter, Die Europäische Menschenrechtskonvention als Konstitutionalisierungsprozess, ZaöRV 59 (1999), 961-984.
[20] Siehe etwa: Rudolf Bernhardt, General considerations on the human rights situation in Russia, Human Rights Law Journal 15 (1994), 250–252; retrospektiv dazu: Rudolf Bernhardt, Staatsrecht (Fn. 5), 349–350.
[21] Rudolf Bernhardt, Eine Beschwerdeinstanz für 800 Millionen Menschen, FAZ. vom 27.09.2000, 10.
[22] Rudolf Bernhardt, Leserbrief: Nachsicht mit Russland wäre falsch, FAZ vom 22.04.2000, 49.
[23] Christoph Bernhardt (Fn. 1), 143.
[24] Rudolf Bernhardt, Sechs Jahrzehnte (Fn. 3), 149; vgl. dazu: Lauri Mälksoo, „Aus dem sozialistischen Paradies verstoßen“. Das Institut und die Sowjetunion, MPIL100.de.
Helmut Philipp Aust ist Inhaber der Professur für Öffentliches Recht und die Internationalisierung der Rechtsordnung an der Freien Universität Berlin.